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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

len müssen, daß dieses Gebot nicht immer<br />

beachtet wird.<br />

c) Eine Verletzung von Dienstpflichten kann<br />

auch im Vernachlässigen von Aufsichtspflichten<br />

gegeben sein. Es genügt bei Ausgaben,<br />

die gegen das Gebot <strong>de</strong>r Sparsamkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit geleistet wor<strong>de</strong>n sind, für<br />

<strong>de</strong>n Ausschluß <strong>de</strong>r Haftung eines Bediensteten<br />

<strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht, darzutun, daß<br />

die betreffen<strong>de</strong> Maßnahme von ihr we<strong>de</strong>r<br />

angeordnet noch genehmigt wor<strong>de</strong>n sei. In<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufsichtspflicht ist z. B.<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Bauverwaltung in geeigneter<br />

Weise sicherzustellen, daß die für das Bauen<br />

mit öffentlichen Mitteln maßgeben<strong>de</strong>n Grundsätze<br />

<strong>de</strong>n Bediensteten <strong>de</strong>r nachgeordneten<br />

Behör<strong>de</strong> bekannt sind und daß sie als verbindlich<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Eine Beschränkung <strong>de</strong>r Haftung auf Fälle einer<br />

vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Dienstpflichten tritt — auch bei <strong>de</strong>n Rückgriffsfällen<br />

— nur dann ein, wenn das pflichtwidrige<br />

Verhalten, das zum Scha<strong>de</strong>n geführt hat,<br />

<strong>de</strong>r hoheitlichen Betätigung <strong>de</strong>s Dienstherrn zuzurechnen<br />

ist. Dies hat seinen Grund darin, daß<br />

das Land und seine Bediensteten bei <strong>de</strong>r Betätigung<br />

auf privatrechtlichem Gebiet je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsperson und <strong>de</strong>ren Erfüllungs- o<strong>de</strong>r<br />

Verrichtungsgehilfen gleichstehen, so daß auch<br />

eine Differenzierung auf haftungsrechtlichem<br />

Gebiet nicht als angängig betrachtet wird.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung han<strong>de</strong>ln in Ausübung<br />

eines öffentlichen Amtes im Sinne <strong>de</strong>r Haftungsbestimmungen<br />

die Bediensteten, <strong>de</strong>ren Handlung<br />

sich nicht als Wahrnehmung bürgerlich<br />

rechtlicher Interessen <strong>de</strong>s öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn darstellt. Erfor<strong>de</strong>rlich ist also —<br />

positiv gesagt — eine Betätigung <strong>de</strong>s Bediensteten<br />

auf öffentlich-rechtlichem Gebiet. Hierbei<br />

kommt es nicht auf das Amt als solches o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Gesamtcharakter einer Dienstaufgabe an,<br />

die <strong>de</strong>m Bediensteten obliegt, son<strong>de</strong>rn darauf,<br />

auf welchem Rechtsgebiet <strong>de</strong>r Bedienstete bei<br />

seinem scha<strong>de</strong>nstiften<strong>de</strong>n Verhalten jeweils<br />

tätig gewesen ist. Wird also z. B. ein öffentlichrechtlicher<br />

Bewilligungsbescheid durch Abschluß<br />

eines Darlehensvertrages vollzogen, so rechnet<br />

<strong>de</strong>r Abschluß <strong>de</strong>s Darlehensvertrages, seine Vorbereitung<br />

und die Überwachung seiner Erfüllung<br />

zum Bereich nichthoheitlicher Betätigung,<br />

während die Bewilligung und ihre Vorbereitung<br />

(Aufnahme <strong>de</strong>s Antrags, Einholung von Auskünften<br />

und sonstige Ermittlungen) hoheitliches Han<strong>de</strong>ln<br />

ist. Es kommt ferner nicht auf das Motiv<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Betätigung an. Aus diesem<br />

Grun<strong>de</strong> genügt für die Feststellung einer hoheitlichen<br />

Tätigkeit nicht etwa schon, daß eine Maßnahme<br />

in erkennbarem Zusammenhang mit<br />

hoheitlichen Aufgaben <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s steht. Deshalb<br />

zählen die sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäfte<br />

(z. B. Beschaffungen und <strong>de</strong>r Bau von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n) zum Bereich nichthoheitlichen Han<strong>de</strong>lns.<br />

Obwohl die Anwendung dieser von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

anerkannten Auslegung <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften<br />

bei nach außen wirken<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeiten im allgemeinen keine Schwierigkeiten<br />

mehr bereiten sollte, sind auch hier Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

festzustellen. So hat<br />

z. B. die Verwaltung in einem Fall unter Berufung<br />

auf § 67 <strong>de</strong>s Straßengesetzes für Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg (Gesetz vom 20. März 1964<br />

Ges. Bl. S. 127) die Auffassung vertreten, <strong>de</strong>r<br />

Kauf eines Grundstücks für <strong>de</strong>n Straßenbau sei<br />

Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, während das<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht in einem an<strong>de</strong>ren Fall in<br />

Anwendung <strong>de</strong>r hier dargelegten Auslegungsmerkmale<br />

festgestellt hat, daß <strong>de</strong>r Abschluß<br />

eines Grundstückskaufvertrages zur Beschaffung<br />

von Straßenbauland auch dann zum bürgerlichrechtlichen<br />

Geschäftskreis gehöre, wenn <strong>de</strong>r<br />

Straßenbau als hoheitliche Tätigkeit betrieben<br />

wer<strong>de</strong>.<br />

Unsicherheit besteht teilweise auch in <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>r angeführten Erkenntnisse <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung auf die Betätigung <strong>de</strong>r Bediensteten<br />

im inneren Verwaltungsbereich (z. B.<br />

Maßnahme <strong>de</strong>r Fachaufsicht und <strong>de</strong>r Dienstaufsicht<br />

o<strong>de</strong>r die Überwachung, Zuweisung und Bewirtschaftung<br />

von Haushaltsmitteln). Dies beruht<br />

u. a. darauf, daß diese Rechtsprechung überwiegend<br />

Fälle <strong>de</strong>r Haftung für einen Scha<strong>de</strong>n<br />

betrifft, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>m Dienstherrn, son<strong>de</strong>rn<br />

einem Dritten entstan<strong>de</strong>n ist, und daß sie <strong>de</strong>shalb<br />

für die Feststellung hoheitlicher Tätigkeit<br />

Anknüpfungsmerkmale herausgestellt hat, die<br />

sich am Tätigwer<strong>de</strong>n nach außen orientieren<br />

(rechtliche Form <strong>de</strong>s Auftretens nach außen,<br />

Rechtsgrundlage <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lns) und hier für<br />

die Beurteilung, ob hoheitlich o<strong>de</strong>r nicht, ausreichen.<br />

Denn als hoheitlich wird eben jene<br />

Betätigung verstan<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Staat <strong>de</strong>m einzelnen<br />

gegenüber als übergeordneter Hoheitsträger<br />

han<strong>de</strong>lt. Bei rein internen Verwaltungsvorgängen<br />

wird die Orientierung an dieser Feststellung<br />

teilweise verlassen. So wird von <strong>de</strong>n<br />

Verwaltungen die Auffassung vertreten, daß die<br />

Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen durch<br />

die Vorgesetzten immer hoheitlich sei, also auch<br />

in Bereichen, in <strong>de</strong>nen es sich um die Wahrnehmung<br />

bürgerlich-rechtlicher Interessen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

han<strong>de</strong>lt, wie z. B. bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

(Liegenschaften und Beteiligungen) und<br />

teilweise auch bei <strong>de</strong>r Hochbauverwaltung und<br />

<strong>de</strong>r Forstverwaltung. Gegen diese Auffassung<br />

sind im Schrifttum beachtliche Gesichtspunkte<br />

geltend gemacht wor<strong>de</strong>n, was zum Anlaß genommen<br />

wer<strong>de</strong>n sollte, die bisherige Auffassung<br />

zu überprüfen. Auch die Frage, inwieweit<br />

in <strong>de</strong>n Bereichen, in <strong>de</strong>nen keine hoheitlichen<br />

Aufgaben wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, die Verwaltung<br />

<strong>de</strong>r Haushaltsmittel hoheitlich ist, sollte<br />

grundsätzlich überprüft wer<strong>de</strong>n. Es besteht ein<br />

Interesse daran, daß insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

<strong>de</strong>r Haushaltsmittel die gewissenhafte<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Sorgfaltspflichten durch die Bediensteten<br />

so weit als möglich gesichert wird.<br />

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