Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
len müssen, daß dieses Gebot nicht immer<br />
beachtet wird.<br />
c) Eine Verletzung von Dienstpflichten kann<br />
auch im Vernachlässigen von Aufsichtspflichten<br />
gegeben sein. Es genügt bei Ausgaben,<br />
die gegen das Gebot <strong>de</strong>r Sparsamkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit geleistet wor<strong>de</strong>n sind, für<br />
<strong>de</strong>n Ausschluß <strong>de</strong>r Haftung eines Bediensteten<br />
<strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> nicht, darzutun, daß<br />
die betreffen<strong>de</strong> Maßnahme von ihr we<strong>de</strong>r<br />
angeordnet noch genehmigt wor<strong>de</strong>n sei. In<br />
Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufsichtspflicht ist z. B.<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Bauverwaltung in geeigneter<br />
Weise sicherzustellen, daß die für das Bauen<br />
mit öffentlichen Mitteln maßgeben<strong>de</strong>n Grundsätze<br />
<strong>de</strong>n Bediensteten <strong>de</strong>r nachgeordneten<br />
Behör<strong>de</strong> bekannt sind und daß sie als verbindlich<br />
beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />
4. Eine Beschränkung <strong>de</strong>r Haftung auf Fälle einer<br />
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Dienstpflichten tritt — auch bei <strong>de</strong>n Rückgriffsfällen<br />
— nur dann ein, wenn das pflichtwidrige<br />
Verhalten, das zum Scha<strong>de</strong>n geführt hat,<br />
<strong>de</strong>r hoheitlichen Betätigung <strong>de</strong>s Dienstherrn zuzurechnen<br />
ist. Dies hat seinen Grund darin, daß<br />
das Land und seine Bediensteten bei <strong>de</strong>r Betätigung<br />
auf privatrechtlichem Gebiet je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsperson und <strong>de</strong>ren Erfüllungs- o<strong>de</strong>r<br />
Verrichtungsgehilfen gleichstehen, so daß auch<br />
eine Differenzierung auf haftungsrechtlichem<br />
Gebiet nicht als angängig betrachtet wird.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung han<strong>de</strong>ln in Ausübung<br />
eines öffentlichen Amtes im Sinne <strong>de</strong>r Haftungsbestimmungen<br />
die Bediensteten, <strong>de</strong>ren Handlung<br />
sich nicht als Wahrnehmung bürgerlich<br />
rechtlicher Interessen <strong>de</strong>s öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstherrn darstellt. Erfor<strong>de</strong>rlich ist also —<br />
positiv gesagt — eine Betätigung <strong>de</strong>s Bediensteten<br />
auf öffentlich-rechtlichem Gebiet. Hierbei<br />
kommt es nicht auf das Amt als solches o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Gesamtcharakter einer Dienstaufgabe an,<br />
die <strong>de</strong>m Bediensteten obliegt, son<strong>de</strong>rn darauf,<br />
auf welchem Rechtsgebiet <strong>de</strong>r Bedienstete bei<br />
seinem scha<strong>de</strong>nstiften<strong>de</strong>n Verhalten jeweils<br />
tätig gewesen ist. Wird also z. B. ein öffentlichrechtlicher<br />
Bewilligungsbescheid durch Abschluß<br />
eines Darlehensvertrages vollzogen, so rechnet<br />
<strong>de</strong>r Abschluß <strong>de</strong>s Darlehensvertrages, seine Vorbereitung<br />
und die Überwachung seiner Erfüllung<br />
zum Bereich nichthoheitlicher Betätigung,<br />
während die Bewilligung und ihre Vorbereitung<br />
(Aufnahme <strong>de</strong>s Antrags, Einholung von Auskünften<br />
und sonstige Ermittlungen) hoheitliches Han<strong>de</strong>ln<br />
ist. Es kommt ferner nicht auf das Motiv<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Betätigung an. Aus diesem<br />
Grun<strong>de</strong> genügt für die Feststellung einer hoheitlichen<br />
Tätigkeit nicht etwa schon, daß eine Maßnahme<br />
in erkennbarem Zusammenhang mit<br />
hoheitlichen Aufgaben <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s steht. Deshalb<br />
zählen die sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäfte<br />
(z. B. Beschaffungen und <strong>de</strong>r Bau von<br />
Gebäu<strong>de</strong>n) zum Bereich nichthoheitlichen Han<strong>de</strong>lns.<br />
Obwohl die Anwendung dieser von <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
anerkannten Auslegung <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften<br />
bei nach außen wirken<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeiten im allgemeinen keine Schwierigkeiten<br />
mehr bereiten sollte, sind auch hier Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />
festzustellen. So hat<br />
z. B. die Verwaltung in einem Fall unter Berufung<br />
auf § 67 <strong>de</strong>s Straßengesetzes für Ba<strong>de</strong>n-<br />
Württemberg (Gesetz vom 20. März 1964<br />
Ges. Bl. S. 127) die Auffassung vertreten, <strong>de</strong>r<br />
Kauf eines Grundstücks für <strong>de</strong>n Straßenbau sei<br />
Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, während das<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht in einem an<strong>de</strong>ren Fall in<br />
Anwendung <strong>de</strong>r hier dargelegten Auslegungsmerkmale<br />
festgestellt hat, daß <strong>de</strong>r Abschluß<br />
eines Grundstückskaufvertrages zur Beschaffung<br />
von Straßenbauland auch dann zum bürgerlichrechtlichen<br />
Geschäftskreis gehöre, wenn <strong>de</strong>r<br />
Straßenbau als hoheitliche Tätigkeit betrieben<br />
wer<strong>de</strong>.<br />
Unsicherheit besteht teilweise auch in <strong>de</strong>r Anwendung<br />
<strong>de</strong>r angeführten Erkenntnisse <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung auf die Betätigung <strong>de</strong>r Bediensteten<br />
im inneren Verwaltungsbereich (z. B.<br />
Maßnahme <strong>de</strong>r Fachaufsicht und <strong>de</strong>r Dienstaufsicht<br />
o<strong>de</strong>r die Überwachung, Zuweisung und Bewirtschaftung<br />
von Haushaltsmitteln). Dies beruht<br />
u. a. darauf, daß diese Rechtsprechung überwiegend<br />
Fälle <strong>de</strong>r Haftung für einen Scha<strong>de</strong>n<br />
betrifft, <strong>de</strong>r nicht <strong>de</strong>m Dienstherrn, son<strong>de</strong>rn<br />
einem Dritten entstan<strong>de</strong>n ist, und daß sie <strong>de</strong>shalb<br />
für die Feststellung hoheitlicher Tätigkeit<br />
Anknüpfungsmerkmale herausgestellt hat, die<br />
sich am Tätigwer<strong>de</strong>n nach außen orientieren<br />
(rechtliche Form <strong>de</strong>s Auftretens nach außen,<br />
Rechtsgrundlage <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lns) und hier für<br />
die Beurteilung, ob hoheitlich o<strong>de</strong>r nicht, ausreichen.<br />
Denn als hoheitlich wird eben jene<br />
Betätigung verstan<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Staat <strong>de</strong>m einzelnen<br />
gegenüber als übergeordneter Hoheitsträger<br />
han<strong>de</strong>lt. Bei rein internen Verwaltungsvorgängen<br />
wird die Orientierung an dieser Feststellung<br />
teilweise verlassen. So wird von <strong>de</strong>n<br />
Verwaltungen die Auffassung vertreten, daß die<br />
Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen durch<br />
die Vorgesetzten immer hoheitlich sei, also auch<br />
in Bereichen, in <strong>de</strong>nen es sich um die Wahrnehmung<br />
bürgerlich-rechtlicher Interessen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
han<strong>de</strong>lt, wie z. B. bei <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
(Liegenschaften und Beteiligungen) und<br />
teilweise auch bei <strong>de</strong>r Hochbauverwaltung und<br />
<strong>de</strong>r Forstverwaltung. Gegen diese Auffassung<br />
sind im Schrifttum beachtliche Gesichtspunkte<br />
geltend gemacht wor<strong>de</strong>n, was zum Anlaß genommen<br />
wer<strong>de</strong>n sollte, die bisherige Auffassung<br />
zu überprüfen. Auch die Frage, inwieweit<br />
in <strong>de</strong>n Bereichen, in <strong>de</strong>nen keine hoheitlichen<br />
Aufgaben wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, die Verwaltung<br />
<strong>de</strong>r Haushaltsmittel hoheitlich ist, sollte<br />
grundsätzlich überprüft wer<strong>de</strong>n. Es besteht ein<br />
Interesse daran, daß insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
<strong>de</strong>r Haushaltsmittel die gewissenhafte<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Sorgfaltspflichten durch die Bediensteten<br />
so weit als möglich gesichert wird.<br />
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