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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

schriften einem geschädigten Dritten Ersatz zu<br />

leisten hat, gegen <strong>de</strong>n verantwortlichen Bediensteten<br />

Rückgriff genommen wer<strong>de</strong>n. Die Klärung<br />

<strong>de</strong>r etwa strittigen tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

und <strong>de</strong>r Ersatzpflicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s ist hier<br />

meistens durch <strong>de</strong>n Dritten herbeigeführt, so daß<br />

für <strong>de</strong>n Rückgriff gegen <strong>de</strong>n Bediensteten nur<br />

über <strong>de</strong>n Grad <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns zu befin<strong>de</strong>n ist.<br />

3. Die Inanspruchnahme eines Bediensteten wegen<br />

eines <strong>de</strong>m Dienstherrn unmittelbar entstan<strong>de</strong>nen<br />

Scha<strong>de</strong>n setzt voraus, daß <strong>de</strong>r Bedienstete<br />

schuldhaft die ihm obliegen<strong>de</strong>n Pflichten verletzt<br />

hat. Diese Pflichten können sich aus <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Recht, aus <strong>de</strong>m Dienstrecht, aus <strong>de</strong>m<br />

Haushaltsrecht, aus <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Aufgabenbereich<br />

<strong>de</strong>s Bediensteten gelten<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und aus<br />

<strong>de</strong>n Grundsätzen einer or<strong>de</strong>ntlichen Verwaltung<br />

ergeben. Pflichtverletzungen im Sinne <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften<br />

sind also nicht nur Handlungen<br />

und Unterlassungen, die nach allgemeinem<br />

Recht <strong>de</strong>n Tatbestand einer wi<strong>de</strong>rrechtlichen und<br />

schuldhaften Verletzung eines Rechtsgutes erfüllen<br />

(z. B. Unterschlagung, Betrug, Untreue<br />

und Sachbeschädigung), son<strong>de</strong>rn schlicht je<strong>de</strong><br />

Verletzung einer Pflicht, die <strong>de</strong>m Land als<br />

Dienstherrn gegenüber besteht. Es erscheint notwendig,<br />

im einzelnen auf folgen<strong>de</strong>s hinzuweisen:<br />

a) Es gehört zu <strong>de</strong>n Pflichten im Sinne <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften,<br />

daß die Verwaltungen die<br />

Grenzen ihrer dienstlichen Befugnisse einhalten.<br />

Solche rechtlichen Bindungen können<br />

sich aus <strong>de</strong>m Haushaltsrecht, <strong>de</strong>m speziellen<br />

Bewilligungsrecht und aus ministeriellen Verordnungen,<br />

Richtlinien o<strong>de</strong>r sonstigen Anordnungen<br />

ergeben. Es sollte nicht allzu<br />

leicht genommen wer<strong>de</strong>n, wenn solche Grenzen<br />

<strong>de</strong>r Befugnisse ohne Not überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n. Wenn eine bestimmte Regelung<br />

nach Auffassung einer Vollzugsbehör<strong>de</strong> beachtlichen<br />

Bedürfnissen o<strong>de</strong>r einer durch die<br />

Entwicklung verän<strong>de</strong>rten Sachlage nicht mehr<br />

gerecht wird, muß die Vollzugsbehör<strong>de</strong> die<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s zuständigen Ministeriums<br />

einholen. Sie kann ihre Befugnisse nicht<br />

eigenmächtig überschreiten. Der Rechnungshof<br />

hat hierauf bei <strong>de</strong>r Darstellung eines<br />

Einzelfalles . . . bereits hingewiesen. Er hat<br />

damals ausgeführt:<br />

„Es ist ein wesentlicher Verstoß, wenn Leistungen,<br />

für <strong>de</strong>ren Gewährung die Voraussetzungen<br />

weggefallen sind, in Kenntnis dieser<br />

Sachlage weitergewährt wer<strong>de</strong>n. In solchen<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen die Gewährung einer<br />

Leistung nicht in das Ermessen <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>n<br />

Verwaltung gestellt ist, ist es rechtlich<br />

unerheblich, ob die Verwaltung geglaubt<br />

hat, daß es zweckmäßig o<strong>de</strong>r gar notwendig<br />

sei, die Leistung zu erbringen, um ungünstige<br />

Auswirkungen zu vermei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r etwa<br />

sonst bestehen<strong>de</strong>n Schwierigkeiten zu begegnen.<br />

Wenn eine Ausnahme von bestehen<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen gewünscht wird, muß die Verwaltung<br />

eine Entscheidung <strong>de</strong>s hierfür zuständigen<br />

Ministeriums herbeiführen."<br />

Der Rechnungshof hat in <strong>de</strong>r Zwischenzeit<br />

feststellen müssen, daß dieser Hinweis nicht<br />

von allen Verwaltungen beachtet wird.<br />

b) Zu <strong>de</strong>n Dienstpflichten <strong>de</strong>r Bediensteten gehört<br />

auch die sachgemäße Wahrnehmung<br />

<strong>de</strong>r finanziellen Belange <strong>de</strong>s Dienstherrn. Der<br />

Rechnungshof sieht sich — insbeson<strong>de</strong>re bei<br />

<strong>de</strong>r Prüfung von fiskalischen Geschäften im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Bauverwaltungen — immer wie<strong>de</strong>r<br />

veranlaßt, auf diese Pflicht hinzuweisen.<br />

Manche Verwaltungen neigen dazu, diese<br />

Pflicht gegenüber einem Streben nach Großzügigkeit<br />

zurücktreten zu lassen o<strong>de</strong>r an die<br />

Sorgfaltspflicht <strong>de</strong>r Bediensteten zu geringe<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen und für die Beurteilung,<br />

ob hier eine Pflichtverletzung und ob<br />

ein Verschul<strong>de</strong>n vorliegt, nicht von einem<br />

objektiven Maßstab, also von <strong>de</strong>r einem<br />

je<strong>de</strong>n pflichtbewußten Bediensteten obliegen<strong>de</strong>n<br />

zumutbaren Sorgfaltspflicht, son<strong>de</strong>rn<br />

von einem subjektiven Maßstab auszugehen.<br />

In einem Fall hat sich <strong>de</strong>r Rechnungshof veranlaßt<br />

gesehen, folgen<strong>de</strong>n Hinweis zu geben:<br />

„Man muß <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Vereinbarung<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Gegebenheiten beurteilen und<br />

man muß dabei als Maßstab die einem je<strong>de</strong>n<br />

Beamten obliegen<strong>de</strong> Sorgfaltspflicht zugrun<strong>de</strong><br />

legen. Der Beamte wür<strong>de</strong> als Privatperson<br />

eine so ungünstige Vereinbarung<br />

nicht abgeschlossen haben, und er wür<strong>de</strong> sich<br />

als Privatperson auch darum gekümmert<br />

haben, daß <strong>de</strong>r Vertrag formgültig abgeschlossen<br />

wird. Daß es ihm als Beamten gestattet<br />

sein soll, mit weniger Sorgfalt zu verfahren,<br />

wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>n elementaren Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstrechts."<br />

Die Behör<strong>de</strong> hat geltend gemacht, man könne<br />

<strong>de</strong>m Beamten keinen Vorwurf machen, wenn<br />

er nicht gewußt habe, daß <strong>de</strong>r Abschluß<br />

eines Grundstückskaufvertrages <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />

o<strong>de</strong>r notariellen Beurkundung bedürfe.<br />

Der Rechnungshof ist <strong>de</strong>mgegenüber <strong>de</strong>r<br />

Auffassung, daß je<strong>de</strong>r Beamte, <strong>de</strong>r ein bestimmtes<br />

Aufgabengebiet übernimmt, verpflichtet<br />

ist, sich unverzüglich mit <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

vertraut zu machen, <strong>de</strong>ren Kenntnis<br />

für eine sachgerechte Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />

übernommenen Aufgaben unerläßlich ist, zumal<br />

da er sich dabei <strong>de</strong>s Rats <strong>de</strong>r höheren<br />

Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer sachkundiger<br />

Bediensteter bedienen kann.<br />

Zur sachgemäßen Wahrnehmung <strong>de</strong>r finanziellen<br />

Belange <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s gehört auch, daß<br />

die Verwaltungen beim Bekanntwer<strong>de</strong>n eines<br />

Scha<strong>de</strong>ns unverzüglich die Maßnahmen veranlassen,<br />

die zur Deckung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

erfor<strong>de</strong>rlich und geeignet sind. Der Rechnungshof<br />

hat bei seinen Prüfungen feststel-

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