Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
schriften einem geschädigten Dritten Ersatz zu<br />
leisten hat, gegen <strong>de</strong>n verantwortlichen Bediensteten<br />
Rückgriff genommen wer<strong>de</strong>n. Die Klärung<br />
<strong>de</strong>r etwa strittigen tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
und <strong>de</strong>r Ersatzpflicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s ist hier<br />
meistens durch <strong>de</strong>n Dritten herbeigeführt, so daß<br />
für <strong>de</strong>n Rückgriff gegen <strong>de</strong>n Bediensteten nur<br />
über <strong>de</strong>n Grad <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns zu befin<strong>de</strong>n ist.<br />
3. Die Inanspruchnahme eines Bediensteten wegen<br />
eines <strong>de</strong>m Dienstherrn unmittelbar entstan<strong>de</strong>nen<br />
Scha<strong>de</strong>n setzt voraus, daß <strong>de</strong>r Bedienstete<br />
schuldhaft die ihm obliegen<strong>de</strong>n Pflichten verletzt<br />
hat. Diese Pflichten können sich aus <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Recht, aus <strong>de</strong>m Dienstrecht, aus <strong>de</strong>m<br />
Haushaltsrecht, aus <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Aufgabenbereich<br />
<strong>de</strong>s Bediensteten gelten<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und aus<br />
<strong>de</strong>n Grundsätzen einer or<strong>de</strong>ntlichen Verwaltung<br />
ergeben. Pflichtverletzungen im Sinne <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften<br />
sind also nicht nur Handlungen<br />
und Unterlassungen, die nach allgemeinem<br />
Recht <strong>de</strong>n Tatbestand einer wi<strong>de</strong>rrechtlichen und<br />
schuldhaften Verletzung eines Rechtsgutes erfüllen<br />
(z. B. Unterschlagung, Betrug, Untreue<br />
und Sachbeschädigung), son<strong>de</strong>rn schlicht je<strong>de</strong><br />
Verletzung einer Pflicht, die <strong>de</strong>m Land als<br />
Dienstherrn gegenüber besteht. Es erscheint notwendig,<br />
im einzelnen auf folgen<strong>de</strong>s hinzuweisen:<br />
a) Es gehört zu <strong>de</strong>n Pflichten im Sinne <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften,<br />
daß die Verwaltungen die<br />
Grenzen ihrer dienstlichen Befugnisse einhalten.<br />
Solche rechtlichen Bindungen können<br />
sich aus <strong>de</strong>m Haushaltsrecht, <strong>de</strong>m speziellen<br />
Bewilligungsrecht und aus ministeriellen Verordnungen,<br />
Richtlinien o<strong>de</strong>r sonstigen Anordnungen<br />
ergeben. Es sollte nicht allzu<br />
leicht genommen wer<strong>de</strong>n, wenn solche Grenzen<br />
<strong>de</strong>r Befugnisse ohne Not überschritten<br />
wer<strong>de</strong>n. Wenn eine bestimmte Regelung<br />
nach Auffassung einer Vollzugsbehör<strong>de</strong> beachtlichen<br />
Bedürfnissen o<strong>de</strong>r einer durch die<br />
Entwicklung verän<strong>de</strong>rten Sachlage nicht mehr<br />
gerecht wird, muß die Vollzugsbehör<strong>de</strong> die<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s zuständigen Ministeriums<br />
einholen. Sie kann ihre Befugnisse nicht<br />
eigenmächtig überschreiten. Der Rechnungshof<br />
hat hierauf bei <strong>de</strong>r Darstellung eines<br />
Einzelfalles . . . bereits hingewiesen. Er hat<br />
damals ausgeführt:<br />
„Es ist ein wesentlicher Verstoß, wenn Leistungen,<br />
für <strong>de</strong>ren Gewährung die Voraussetzungen<br />
weggefallen sind, in Kenntnis dieser<br />
Sachlage weitergewährt wer<strong>de</strong>n. In solchen<br />
Fällen, in <strong>de</strong>nen die Gewährung einer<br />
Leistung nicht in das Ermessen <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>n<br />
Verwaltung gestellt ist, ist es rechtlich<br />
unerheblich, ob die Verwaltung geglaubt<br />
hat, daß es zweckmäßig o<strong>de</strong>r gar notwendig<br />
sei, die Leistung zu erbringen, um ungünstige<br />
Auswirkungen zu vermei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r etwa<br />
sonst bestehen<strong>de</strong>n Schwierigkeiten zu begegnen.<br />
Wenn eine Ausnahme von bestehen<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen gewünscht wird, muß die Verwaltung<br />
eine Entscheidung <strong>de</strong>s hierfür zuständigen<br />
Ministeriums herbeiführen."<br />
Der Rechnungshof hat in <strong>de</strong>r Zwischenzeit<br />
feststellen müssen, daß dieser Hinweis nicht<br />
von allen Verwaltungen beachtet wird.<br />
b) Zu <strong>de</strong>n Dienstpflichten <strong>de</strong>r Bediensteten gehört<br />
auch die sachgemäße Wahrnehmung<br />
<strong>de</strong>r finanziellen Belange <strong>de</strong>s Dienstherrn. Der<br />
Rechnungshof sieht sich — insbeson<strong>de</strong>re bei<br />
<strong>de</strong>r Prüfung von fiskalischen Geschäften im<br />
Bereich <strong>de</strong>r Bauverwaltungen — immer wie<strong>de</strong>r<br />
veranlaßt, auf diese Pflicht hinzuweisen.<br />
Manche Verwaltungen neigen dazu, diese<br />
Pflicht gegenüber einem Streben nach Großzügigkeit<br />
zurücktreten zu lassen o<strong>de</strong>r an die<br />
Sorgfaltspflicht <strong>de</strong>r Bediensteten zu geringe<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen und für die Beurteilung,<br />
ob hier eine Pflichtverletzung und ob<br />
ein Verschul<strong>de</strong>n vorliegt, nicht von einem<br />
objektiven Maßstab, also von <strong>de</strong>r einem<br />
je<strong>de</strong>n pflichtbewußten Bediensteten obliegen<strong>de</strong>n<br />
zumutbaren Sorgfaltspflicht, son<strong>de</strong>rn<br />
von einem subjektiven Maßstab auszugehen.<br />
In einem Fall hat sich <strong>de</strong>r Rechnungshof veranlaßt<br />
gesehen, folgen<strong>de</strong>n Hinweis zu geben:<br />
„Man muß <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r beanstan<strong>de</strong>ten Vereinbarung<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
Gegebenheiten beurteilen und<br />
man muß dabei als Maßstab die einem je<strong>de</strong>n<br />
Beamten obliegen<strong>de</strong> Sorgfaltspflicht zugrun<strong>de</strong><br />
legen. Der Beamte wür<strong>de</strong> als Privatperson<br />
eine so ungünstige Vereinbarung<br />
nicht abgeschlossen haben, und er wür<strong>de</strong> sich<br />
als Privatperson auch darum gekümmert<br />
haben, daß <strong>de</strong>r Vertrag formgültig abgeschlossen<br />
wird. Daß es ihm als Beamten gestattet<br />
sein soll, mit weniger Sorgfalt zu verfahren,<br />
wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>n elementaren Grundsätzen<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstrechts."<br />
Die Behör<strong>de</strong> hat geltend gemacht, man könne<br />
<strong>de</strong>m Beamten keinen Vorwurf machen, wenn<br />
er nicht gewußt habe, daß <strong>de</strong>r Abschluß<br />
eines Grundstückskaufvertrages <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />
o<strong>de</strong>r notariellen Beurkundung bedürfe.<br />
Der Rechnungshof ist <strong>de</strong>mgegenüber <strong>de</strong>r<br />
Auffassung, daß je<strong>de</strong>r Beamte, <strong>de</strong>r ein bestimmtes<br />
Aufgabengebiet übernimmt, verpflichtet<br />
ist, sich unverzüglich mit <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
vertraut zu machen, <strong>de</strong>ren Kenntnis<br />
für eine sachgerechte Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />
übernommenen Aufgaben unerläßlich ist, zumal<br />
da er sich dabei <strong>de</strong>s Rats <strong>de</strong>r höheren<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer sachkundiger<br />
Bediensteter bedienen kann.<br />
Zur sachgemäßen Wahrnehmung <strong>de</strong>r finanziellen<br />
Belange <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s gehört auch, daß<br />
die Verwaltungen beim Bekanntwer<strong>de</strong>n eines<br />
Scha<strong>de</strong>ns unverzüglich die Maßnahmen veranlassen,<br />
die zur Deckung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
erfor<strong>de</strong>rlich und geeignet sind. Der Rechnungshof<br />
hat bei seinen Prüfungen feststel-