Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
schriften zu erreichen, erfor<strong>de</strong>rt mitunter einen langwierigen<br />
und wenig ersprießlichen Schriftwechsel.<br />
1. Schon in <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Verjährung beginnen<br />
die Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten. Nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />
verjähren die Ersatzansprüche gegen Bedienstete<br />
u. a. von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, in <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Dienstherr von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person<br />
<strong>de</strong>s Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Es<br />
wird von Verwaltungen die Auffassung vertreten,<br />
<strong>de</strong>r Dienstherr habe schon dann diese<br />
Kenntnis, wenn eine Vorprüfungsstelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Rechnungshof <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ent<strong>de</strong>ckt haben. Nach<br />
Auffassung <strong>de</strong>s Rechnungshofs ist dagegen entschei<strong>de</strong>nd<br />
die Kenntnis jener Personen, die befugt<br />
sind, für <strong>de</strong>n Dienstherrn die Rechte aus<br />
<strong>de</strong>n Haftungsbestimmungen wahrzunehmen. Eine<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> hat hiergegen geltend gemacht,<br />
aus <strong>de</strong>r VPO (§ 4 Abs. 2) müsse geschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
daß die Vorprüfungsstellen verpflichtet<br />
sind, festgestellte Mängel und Fehler <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Stelle unverzüglich mitzuteilen, damit die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen getroffen wer<strong>de</strong>n<br />
können. Die Kenntnis <strong>de</strong>r Vorprüfungsstelle sei<br />
daher ausreichend für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Verjährungsfrist.<br />
Die vom Rechnungshof vertretene<br />
Auffassung führe dazu, daß <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r<br />
Verjährungsfrist durch das Verhalten <strong>de</strong>r Vorprüfungsstelle<br />
hinausgeschoben wer<strong>de</strong>n könne.<br />
Eine solche Argumentation, die einseitig <strong>de</strong>n<br />
Schutz <strong>de</strong>s pflichtwidrig han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Bediensteten<br />
im Auge hat, verkennt die Interessenlage.<br />
Es ist für die kurze Verjährung bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen<br />
allgemein anerkannt, daß die<br />
Kenntnis vom Scha<strong>de</strong>n und vom Scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtigen<br />
erst vorhan<strong>de</strong>n ist, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte<br />
auf Grund <strong>de</strong>r ihm bekannten Tatsachen<br />
gegen eine bestimmte Person eine Scha<strong>de</strong>nsersatzklage<br />
mit einigermaßen sicherer Aussicht<br />
auf Erfolg erheben kann. Hinsichtlich dieser<br />
Voraussetzung kann es aber nur auf die Kenntnis<br />
<strong>de</strong>s für die Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
zuständigen Dienstvorgesetzten ankommen und<br />
nicht auf die Kenntnis einer Vorprüfungsstelle<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Rechnungshofs.<br />
2. Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Bediensteten setzt voraus,<br />
daß <strong>de</strong>m Dienstherrn ein Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n<br />
ist. Für die Feststellung, ob ein Scha<strong>de</strong>n<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, gelten die allgemeinen Grundsätze<br />
<strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts. Nach ihnen ist<br />
Scha<strong>de</strong>n ein je<strong>de</strong>r Nachteil für die Vermögenslage<br />
<strong>de</strong>s betroffenen, zu ermitteln aus <strong>de</strong>m Vergleich<br />
<strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>nen Vermögenslage mit <strong>de</strong>r,<br />
die ohne das schädigen<strong>de</strong> Verhalten bestan<strong>de</strong>n<br />
hätte. Feststellungsschwierigkeiten ergeben sich<br />
hier dann, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s darin<br />
besteht, daß Leistungen unter Verstoß gegen<br />
bestehen<strong>de</strong> Vorschriften erbracht wor<strong>de</strong>n sind,<br />
ohne daß eine Verpflichtung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s aus<br />
einem an<strong>de</strong>ren Rechtsgrund sorgfältig geprüft<br />
und die Voraussetzungen für die Leistung nachprüfbar<br />
festgestellt wor<strong>de</strong>n sind. Die Unmöglichkeit,<br />
diese Voraussetzungen nachträglich<br />
noch einwandfrei zu ermitteln, geht in <strong>de</strong>r Regel<br />
zu Lasten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s. Der Rechnungshof hält<br />
es für be<strong>de</strong>nklich, daß ein solches Verhalten<br />
eines Bediensteten vom Dienstvorgesetzten nicht<br />
gerügt wird.<br />
Schwierigkeiten an<strong>de</strong>rer Art bereitet die Feststellung<br />
eines Scha<strong>de</strong>ns, wenn unter Verstoß<br />
gegen <strong>de</strong>n Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
Ausgaben geleistet wer<strong>de</strong>n, für die<br />
<strong>de</strong>m Land vom Empfänger Leistungen erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Vorteilsausgleichung<br />
muß von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>r<br />
Ausgabe <strong>de</strong>r Betrag abgerechnet wer<strong>de</strong>n, um<br />
<strong>de</strong>n das Land durch die Leistung <strong>de</strong>s Empfängers<br />
bereichert ist. Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Wertes<br />
<strong>de</strong>r Gegenleistung müssen aber die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Nach Auffassung <strong>de</strong>s Rechnungshofs<br />
liegt eine Bereicherung insoweit nicht<br />
vor, als dauern<strong>de</strong> Werte nicht geschaffen wor<strong>de</strong>n<br />
sind o<strong>de</strong>r wenn Ausgaben in dieser Höhe<br />
bei einer <strong>de</strong>n Haushaltsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Verwaltung <strong>de</strong>r Mittel für diesen Zweck<br />
nicht gemacht wor<strong>de</strong>n wären. Dies wird bei <strong>de</strong>r<br />
Beurteilung von Beanstandungen <strong>de</strong>s Rechnungshofs<br />
zu wenig beachtet.<br />
Der Grundsatz <strong>de</strong>r Vorteilsausgleichung be<strong>de</strong>utet<br />
nicht, daß ein Scha<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Haftungsrechts<br />
etwa dann nicht besteht, wenn <strong>de</strong>r<br />
Dienstherr Ersatz <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns noch von einem<br />
Dritten erlangen kann; die Haftung <strong>de</strong>s Bediensteten<br />
ist bei unmittelbarer Schädigung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
als Dienstherr nicht subsidiär. Es wird<br />
in<strong>de</strong>ssen dann, wenn <strong>de</strong>r Bedienstete nur fahrlässig<br />
pflichtwidrig gehan<strong>de</strong>lt hat, mit Recht als<br />
ein Gebot <strong>de</strong>r Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />
angesehen, zunächst von an<strong>de</strong>rer Seite Scha<strong>de</strong>ns<strong>de</strong>ckung<br />
zu suchen. Dies darf aber nicht<br />
dazu führen, daß die Empfänger einer schuldhaft<br />
pflichtwidrig veranlaßten Ausgabe zur Zahlung<br />
aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn offensichtlich ist, daß<br />
sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet sind. Der<br />
Rechnungshof hat festgestellt, daß dies immer<br />
wie<strong>de</strong>r geschieht, und zwar mit <strong>de</strong>r ausdrücklichen<br />
Begründung, daß die Ausgabe bei <strong>de</strong>r<br />
Rechnungsprüfung beanstan<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei. Er<br />
ist <strong>de</strong>r Auffassung, daß dies mit <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
einer or<strong>de</strong>ntlichen Verwaltung nicht vereinbar<br />
ist. Der Rechnungshof hat an<strong>de</strong>rerseits auch<br />
festgestellt, daß Verwaltungen von <strong>de</strong>r Deckung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Empfängers<br />
im Wege <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r aus<br />
Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n abgesehen haben, ohne vorher<br />
die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s verantwortlichen<br />
Bediensteten zu klären und zu be<strong>de</strong>nken, daß<br />
eine solche Maßnahme die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s<br />
verantwortlichen Bediensteten unmöglich machen<br />
kann.<br />
Scha<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>r angeführten Haftungsvorschriften<br />
ist auch ein <strong>de</strong>m Land als Dienstherrn<br />
nur mittelbar entstan<strong>de</strong>ner Scha<strong>de</strong>n. Deshalb<br />
kann in all <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen das Land auf<br />
Grund <strong>de</strong>r Staatshaftung nach Art. 34 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Grundgesetzes, auf Grund <strong>de</strong>r Haftung für satzungsgemäße<br />
Vertreter, für Erfüllungs- o<strong>de</strong>r<br />
Verrichtungsgehilfen o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren Vor-