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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

schriften zu erreichen, erfor<strong>de</strong>rt mitunter einen langwierigen<br />

und wenig ersprießlichen Schriftwechsel.<br />

1. Schon in <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Verjährung beginnen<br />

die Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten. Nach <strong>de</strong>m Gesetz<br />

verjähren die Ersatzansprüche gegen Bedienstete<br />

u. a. von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, in <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Dienstherr von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person<br />

<strong>de</strong>s Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Es<br />

wird von Verwaltungen die Auffassung vertreten,<br />

<strong>de</strong>r Dienstherr habe schon dann diese<br />

Kenntnis, wenn eine Vorprüfungsstelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Rechnungshof <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ent<strong>de</strong>ckt haben. Nach<br />

Auffassung <strong>de</strong>s Rechnungshofs ist dagegen entschei<strong>de</strong>nd<br />

die Kenntnis jener Personen, die befugt<br />

sind, für <strong>de</strong>n Dienstherrn die Rechte aus<br />

<strong>de</strong>n Haftungsbestimmungen wahrzunehmen. Eine<br />

Dienstbehör<strong>de</strong> hat hiergegen geltend gemacht,<br />

aus <strong>de</strong>r VPO (§ 4 Abs. 2) müsse geschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

daß die Vorprüfungsstellen verpflichtet<br />

sind, festgestellte Mängel und Fehler <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Stelle unverzüglich mitzuteilen, damit die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen getroffen wer<strong>de</strong>n<br />

können. Die Kenntnis <strong>de</strong>r Vorprüfungsstelle sei<br />

daher ausreichend für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Verjährungsfrist.<br />

Die vom Rechnungshof vertretene<br />

Auffassung führe dazu, daß <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r<br />

Verjährungsfrist durch das Verhalten <strong>de</strong>r Vorprüfungsstelle<br />

hinausgeschoben wer<strong>de</strong>n könne.<br />

Eine solche Argumentation, die einseitig <strong>de</strong>n<br />

Schutz <strong>de</strong>s pflichtwidrig han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Bediensteten<br />

im Auge hat, verkennt die Interessenlage.<br />

Es ist für die kurze Verjährung bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen<br />

allgemein anerkannt, daß die<br />

Kenntnis vom Scha<strong>de</strong>n und vom Scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtigen<br />

erst vorhan<strong>de</strong>n ist, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte<br />

auf Grund <strong>de</strong>r ihm bekannten Tatsachen<br />

gegen eine bestimmte Person eine Scha<strong>de</strong>nsersatzklage<br />

mit einigermaßen sicherer Aussicht<br />

auf Erfolg erheben kann. Hinsichtlich dieser<br />

Voraussetzung kann es aber nur auf die Kenntnis<br />

<strong>de</strong>s für die Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

zuständigen Dienstvorgesetzten ankommen und<br />

nicht auf die Kenntnis einer Vorprüfungsstelle<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Rechnungshofs.<br />

2. Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Bediensteten setzt voraus,<br />

daß <strong>de</strong>m Dienstherrn ein Scha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n<br />

ist. Für die Feststellung, ob ein Scha<strong>de</strong>n<br />

entstan<strong>de</strong>n ist, gelten die allgemeinen Grundsätze<br />

<strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts. Nach ihnen ist<br />

Scha<strong>de</strong>n ein je<strong>de</strong>r Nachteil für die Vermögenslage<br />

<strong>de</strong>s betroffenen, zu ermitteln aus <strong>de</strong>m Vergleich<br />

<strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>nen Vermögenslage mit <strong>de</strong>r,<br />

die ohne das schädigen<strong>de</strong> Verhalten bestan<strong>de</strong>n<br />

hätte. Feststellungsschwierigkeiten ergeben sich<br />

hier dann, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s darin<br />

besteht, daß Leistungen unter Verstoß gegen<br />

bestehen<strong>de</strong> Vorschriften erbracht wor<strong>de</strong>n sind,<br />

ohne daß eine Verpflichtung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s aus<br />

einem an<strong>de</strong>ren Rechtsgrund sorgfältig geprüft<br />

und die Voraussetzungen für die Leistung nachprüfbar<br />

festgestellt wor<strong>de</strong>n sind. Die Unmöglichkeit,<br />

diese Voraussetzungen nachträglich<br />

noch einwandfrei zu ermitteln, geht in <strong>de</strong>r Regel<br />

zu Lasten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s. Der Rechnungshof hält<br />

es für be<strong>de</strong>nklich, daß ein solches Verhalten<br />

eines Bediensteten vom Dienstvorgesetzten nicht<br />

gerügt wird.<br />

Schwierigkeiten an<strong>de</strong>rer Art bereitet die Feststellung<br />

eines Scha<strong>de</strong>ns, wenn unter Verstoß<br />

gegen <strong>de</strong>n Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

Ausgaben geleistet wer<strong>de</strong>n, für die<br />

<strong>de</strong>m Land vom Empfänger Leistungen erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Vorteilsausgleichung<br />

muß von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>r<br />

Ausgabe <strong>de</strong>r Betrag abgerechnet wer<strong>de</strong>n, um<br />

<strong>de</strong>n das Land durch die Leistung <strong>de</strong>s Empfängers<br />

bereichert ist. Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Wertes<br />

<strong>de</strong>r Gegenleistung müssen aber die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Nach Auffassung <strong>de</strong>s Rechnungshofs<br />

liegt eine Bereicherung insoweit nicht<br />

vor, als dauern<strong>de</strong> Werte nicht geschaffen wor<strong>de</strong>n<br />

sind o<strong>de</strong>r wenn Ausgaben in dieser Höhe<br />

bei einer <strong>de</strong>n Haushaltsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verwaltung <strong>de</strong>r Mittel für diesen Zweck<br />

nicht gemacht wor<strong>de</strong>n wären. Dies wird bei <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung von Beanstandungen <strong>de</strong>s Rechnungshofs<br />

zu wenig beachtet.<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>r Vorteilsausgleichung be<strong>de</strong>utet<br />

nicht, daß ein Scha<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Haftungsrechts<br />

etwa dann nicht besteht, wenn <strong>de</strong>r<br />

Dienstherr Ersatz <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns noch von einem<br />

Dritten erlangen kann; die Haftung <strong>de</strong>s Bediensteten<br />

ist bei unmittelbarer Schädigung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

als Dienstherr nicht subsidiär. Es wird<br />

in<strong>de</strong>ssen dann, wenn <strong>de</strong>r Bedienstete nur fahrlässig<br />

pflichtwidrig gehan<strong>de</strong>lt hat, mit Recht als<br />

ein Gebot <strong>de</strong>r Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />

angesehen, zunächst von an<strong>de</strong>rer Seite Scha<strong>de</strong>ns<strong>de</strong>ckung<br />

zu suchen. Dies darf aber nicht<br />

dazu führen, daß die Empfänger einer schuldhaft<br />

pflichtwidrig veranlaßten Ausgabe zur Zahlung<br />

aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn offensichtlich ist, daß<br />

sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet sind. Der<br />

Rechnungshof hat festgestellt, daß dies immer<br />

wie<strong>de</strong>r geschieht, und zwar mit <strong>de</strong>r ausdrücklichen<br />

Begründung, daß die Ausgabe bei <strong>de</strong>r<br />

Rechnungsprüfung beanstan<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei. Er<br />

ist <strong>de</strong>r Auffassung, daß dies mit <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

einer or<strong>de</strong>ntlichen Verwaltung nicht vereinbar<br />

ist. Der Rechnungshof hat an<strong>de</strong>rerseits auch<br />

festgestellt, daß Verwaltungen von <strong>de</strong>r Deckung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Empfängers<br />

im Wege <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r aus<br />

Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n abgesehen haben, ohne vorher<br />

die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s verantwortlichen<br />

Bediensteten zu klären und zu be<strong>de</strong>nken, daß<br />

eine solche Maßnahme die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s<br />

verantwortlichen Bediensteten unmöglich machen<br />

kann.<br />

Scha<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>r angeführten Haftungsvorschriften<br />

ist auch ein <strong>de</strong>m Land als Dienstherrn<br />

nur mittelbar entstan<strong>de</strong>ner Scha<strong>de</strong>n. Deshalb<br />

kann in all <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen das Land auf<br />

Grund <strong>de</strong>r Staatshaftung nach Art. 34 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />

Grundgesetzes, auf Grund <strong>de</strong>r Haftung für satzungsgemäße<br />

Vertreter, für Erfüllungs- o<strong>de</strong>r<br />

Verrichtungsgehilfen o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren Vor-

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