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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

Anlage 1<br />

(Zu Nr. 6 <strong>de</strong>r Denkschrift)<br />

Die Behandlung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen gegen Bedienstete<br />

— Aus <strong>de</strong>r Denkschrift <strong>de</strong>s Rechnungshofs von Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

für das Rechnungsjahr 1966 S. 27 ff. —<br />

1. ...<br />

I. Allgemeines<br />

Der Rechnungshof nimmt dies zum Anlaß, über<br />

Beobachtungen und Feststellungen zu berichten,<br />

die die Behandlung von Scha<strong>de</strong>nsfällen durch<br />

die Verwaltungen betreffen. Er weist in diesem<br />

Zusammenhang nochmals darauf hin, daß die<br />

Prüfung von Haftungsfragen <strong>de</strong>n Verwaltungen<br />

obliegt; sie allein sind zuständig für die Geltendmachung<br />

eines Ersatzanspruches gegenüber<br />

einem Bediensteten. Der Rechnungshof hat zwar<br />

nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 und § 104 RHO zu prüfen,<br />

ob sich die Verwaltungen bei entstan<strong>de</strong>nem<br />

Scha<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>ssen Deckung bemühen und ob<br />

sie dabei auch die Frage <strong>de</strong>r Haftung <strong>de</strong>r beteiligten<br />

Bediensteten nicht vernachlässigen; er<br />

kann dabei Anregungen zur Sicherung <strong>de</strong>r Dekkung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns geben. Der Rechnungshof hat<br />

aber keine Vollziehungsbefugnisse. Er ist immer<br />

darauf angewiesen, daß die Verwaltungen die<br />

notwendigen Folgerungen aus <strong>de</strong>n Feststellungen<br />

<strong>de</strong>s Rechnungshofs ziehen und daß sie seinen<br />

Anregungen entsprechend han<strong>de</strong>ln. Selbst<br />

die Nie<strong>de</strong>rschlagung einer For<strong>de</strong>rung auf Dekkung<br />

eines vom Rechnungshof festgestellten<br />

Fehlbetrages, die eine Verwaltung ohne Anhörung<br />

<strong>de</strong>s Rechnungshofs, also unter Verstoß<br />

gegen § 104 Satz 2 'RHO, o<strong>de</strong>r gegen eine ablehnen<strong>de</strong><br />

Stellungnahme <strong>de</strong>s Rechnungshofs verfügt,<br />

ist we<strong>de</strong>r nichtig noch vom Rechnungshof<br />

förmlich anfechtbar.<br />

Die Kommission für die Finanzreform hat in<br />

Tz. 183 ihres Gutachtens über die Finanzreform<br />

in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland zu erwägen<br />

gegeben, <strong>de</strong>n Rechnungshöfen die Befugnis zu<br />

erteilen, Beamte, die schuldhaft gegen haushaltsrechtliche<br />

Vorschriften verstoßen haben, unmittelbar<br />

für die entstan<strong>de</strong>nen Schä<strong>de</strong>n haftbar<br />

zu machen. Es mag dahingestellt bleiben, ob <strong>de</strong>r<br />

Umstand, daß die praktische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren<br />

Haftungsvorschriften in § 32 Satz 2<br />

und § 33 Abs. 3 RHO nach <strong>de</strong>n bisherigen Erfahrungen<br />

relativ gering ist, überwiegend darauf<br />

beruht, daß die Verwaltungen von diesen<br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Inanspruchnahme keinen Gebrauch<br />

machen wollen. Die Anregung <strong>de</strong>r Kommission<br />

ist je<strong>de</strong>nfalls außeror<strong>de</strong>ntlich problematisch.<br />

Sie ist bei <strong>de</strong>n bisherigen Beratungen<br />

<strong>de</strong>r Haushaltsreform nicht weiterverfolgt wor<strong>de</strong>n.<br />

2. Wenn eine Überzahlung o<strong>de</strong>r ein sonst eingetretener<br />

Vermögensscha<strong>de</strong>n bemerkt wird o<strong>de</strong>r<br />

nach Sachlage min<strong>de</strong>stens zu vermuten ist, muß<br />

unverzüglich das Notwendige zu seiner Feststellung,<br />

zur Sicherung <strong>de</strong>s Beweises und zur<br />

Klärung und Veranlassung aller Deckungsmöglichkeiten<br />

getan wer<strong>de</strong>n. Dazu gehört auch die<br />

Prüfung, ob <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n durch das pflichtwidrige<br />

Verhalten eines Bediensteten schuldhaft verursacht<br />

wor<strong>de</strong>n ist. Der Rechnungshof muß<br />

immer wie<strong>de</strong>r feststellen, daß diese Prüfung oft<br />

erst auf Grund von Vorstellungen <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung<br />

eingeleitet wird. Manchmal sind<br />

dann schon Jahre seit <strong>de</strong>m schädigen<strong>de</strong>n Verhalten<br />

und <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns vergangen,<br />

so daß die Gefahr <strong>de</strong>r Verjährung besteht,<br />

Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Klärung <strong>de</strong>s Sachverhalts<br />

auftreten und mitunter auch <strong>de</strong>r Einwand<br />

erhoben wird, es sei nach Ablauf längerer Zeit<br />

nicht mehr angebracht, <strong>de</strong>n Bediensteten wegen<br />

dieser Sache in Anspruch zu nehmen.<br />

II. Die Anwendung <strong>de</strong>r Haftungsvorschriften<br />

Nach § 89 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes hat ein Beamter,<br />

<strong>de</strong>r die ihm obliegen<strong>de</strong>n Pflichten schuldhaft<br />

verletzt, <strong>de</strong>m Dienstherrn <strong>de</strong>n daraus entstan<strong>de</strong>nen<br />

Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen. Gleiches gilt nach § 14 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrages für die Angestellten.<br />

Hat <strong>de</strong>r Beamte o<strong>de</strong>r Angestellte seine Pflicht<br />

in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen<br />

Amtes, also in hoheitlicher Tätigkeit, verletzt, so<br />

hat er <strong>de</strong>m Dienstherrn <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n nur insoweit<br />

zu ersetzen, als ihm Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last fällt. Für Arbeiter <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s gelten<br />

die von <strong>de</strong>r 'Rechtsprechung anerkannten Grundsätze<br />

über die Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber. Nach ihr haftet ein Arbeitnehmer<br />

wegen je<strong>de</strong>r fahrlässigen Verletzung seiner<br />

Arbeitspflichten für <strong>de</strong>n daraus <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n. Diese Haftung ist in <strong>de</strong>n<br />

Fällen gefahrengeneigter o<strong>de</strong>r scha<strong>de</strong>nsgeneigter<br />

Arbeit teilweise eingeschränkt.<br />

Diese Rechtsgrundlagen für die Inanspruchnahme<br />

von Bediensteten wegen eines <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong> entstan<strong>de</strong>nen<br />

Scha<strong>de</strong>ns sind bei <strong>de</strong>n Verwaltungen im allgemeinen<br />

bekannt. Über ihre Anwendung bestehen<br />

aber vielfach Unklarheiten, selbst in Fragen, die<br />

von Rechtslehre und Rechtsprechung geklärt sind.<br />

Solche Unklarheiten wirken sich in <strong>de</strong>r Regel zum<br />

Nachteil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s aus. Das Bemühen <strong>de</strong>s Rechnungshofs,<br />

eine sachgerechte Anwendung <strong>de</strong>r Vor-

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