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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

Bemerkungen<br />

nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 RHO<br />

9. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat keine Abweichungen<br />

zwischen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsrechnung<br />

für das Rechnungsjahr 1966 — or<strong>de</strong>ntlicher und<br />

außeror<strong>de</strong>ntlicher Haushalt — in Einnahme und<br />

Ausgabe aufgeführten und <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Kassenbüchern<br />

für das Rechnungsjahr 1966 als Einnahmen<br />

und Ausgaben nachgewiesenen Beträgen festgestellt.<br />

Das gilt entsprechend für die Hauptrechnung<br />

<strong>de</strong>r Zentralkasse beim Bun<strong>de</strong>sausgleichsamt über<br />

die Einnahmen und Ausgaben <strong>de</strong>s Ausgleichsfonds<br />

und die Jahresrechnung über die Einnahmen und<br />

Ausgaben <strong>de</strong>s ERP-Son<strong>de</strong>rvermögens.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat — von Einzelfällen<br />

abgesehen — keine Beträge festgestellt, die nicht<br />

ordnungsmäßig belegt waren.<br />

10. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat keine Druck- und<br />

Darstellungsfehler festgestellt, die das Rechnungsergebnis<br />

beeinflußt haben.<br />

Bemerkungen<br />

nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RHO<br />

Einzelplan 06 — Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>s Innern<br />

Or<strong>de</strong>ntlicher Haushalt<br />

Kapitel 06 02 — Allgemeine Bewilligungen<br />

Fortdauern<strong>de</strong> Ausgaben<br />

Titel 610<br />

— Für zentrale Maßnahmen auf <strong>de</strong>m<br />

Gebiet <strong>de</strong>s Sports und <strong>de</strong>r Leibesübungen<br />

11. Der Bun<strong>de</strong>sminister gewährt einem eingetragenen<br />

Verein, <strong>de</strong>ssen satzungsgemäße Aufgabe es<br />

ist, die Teilnahme <strong>de</strong>utscher Sportler an Olympischen<br />

Spielen vorzubereiten und <strong>de</strong>n olympischen<br />

Gedanken zu verbreiten, zur Erfüllung dieser Aufgaben<br />

regelmäßig Zuwendungen. Sie betrugen in<br />

<strong>de</strong>n Jahren 1962 bis 1966 rund 5 Millionen DM.<br />

Das waren etwa 88 v. H. <strong>de</strong>r insgesamt nachgewiesenen<br />

Ausgaben <strong>de</strong>s Vereins. Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r<br />

Verein in <strong>de</strong>r gleichen Zeit Spen<strong>de</strong>n erhalten, die<br />

für die individuelle För<strong>de</strong>rung von Sportlern während<br />

ihrer Vorbereitung auf die Olympischen<br />

Spiele 1968 bestimmt waren und zu <strong>de</strong>nen im Fernsehen<br />

aufgerufen wor<strong>de</strong>n war (Fernsehspen<strong>de</strong>).<br />

Der Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>n ist <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

nicht bekannt. Er hat lediglich feststellen<br />

können, daß verschie<strong>de</strong>ne Gesellschaften insgesamt<br />

100 000 DM gespen<strong>de</strong>t hatten. Der Verein hat<br />

<strong>de</strong>n Gesamtbetrag zunächst mit rund 368 000 DM,<br />

später mit rund 427 000 DM angegeben.<br />

Der Verein hat die Einnahmen und Ausgaben <strong>de</strong>r<br />

Fernsehspen<strong>de</strong> in seinen Wirtschaftsplänen nicht<br />

ausgebracht und in seinen Vermögensübersichten<br />

und Jahresrechnungen nicht nachgewiesen. Er hat<br />

es auch abgelehnt, <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srechnungshof Bücher<br />

und Belege über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen,<br />

son<strong>de</strong>rn lediglich globale, nicht prüfbare<br />

Angaben über die Verwendung gemacht und im<br />

übrigen erklärt, durch eine Aufnahme <strong>de</strong>r Fernsehspen<strong>de</strong><br />

in seinen Haushalt wür<strong>de</strong> sonst ihre<br />

bestimmungsgemäße Verwendung vereitelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister ist <strong>de</strong>m nicht entgegengetreten,<br />

obwohl <strong>de</strong>r Verein nach Nr. 6 Abs. 5 Satz 2 und<br />

Nr. 8 Satz 2 <strong>de</strong>r von ihm stets anerkannten Allgemeinen<br />

Bewilligungsbedingungen für Bun<strong>de</strong>szuwendungen<br />

nach § 64 a RHO (Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<br />

Bun<strong>de</strong>srichtlinien 1953 zu § 64 a RHO) verpflichtet<br />

war, auch die Einnahmen und Ausgaben <strong>de</strong>r<br />

Fernsehspen<strong>de</strong> nachzuweisen und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

Einblick in seine gesamte Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung zu gewähren, und obwohl erst<br />

dadurch für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister selbst und für <strong>de</strong>n<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof die Möglichkeit geschaffen<br />

wor<strong>de</strong>n wäre, die bestimmungsgemäße Verwendung<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>smittel zu prüfen. Der Bun<strong>de</strong>sminister<br />

hat entgegen Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srichtlinien<br />

1953 zu § 64 a RHO nicht verlangt, daß<br />

die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben <strong>de</strong>r<br />

Fernsehspen<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Zuwendungsanträgen angegeben<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister hat nicht bestritten, daß es<br />

bald möglich und notwendig gewesen sei, die Spen<strong>de</strong>nmittel<br />

in <strong>de</strong>n Wirtschaftsplan <strong>de</strong>s Vereins einzubeziehen.<br />

Der Zuwendungsempfänger habe aber<br />

in gutem Glauben gehan<strong>de</strong>lt, und es könne nicht<br />

unterstellt wer<strong>de</strong>n, daß er die Spen<strong>de</strong>n nicht ordnungsgemäß<br />

und nicht <strong>de</strong>m vorgesehenen Zweck<br />

entsprechend verwen<strong>de</strong>t habe. Da nicht angenommen<br />

wer<strong>de</strong>n könne, daß die Einbeziehung <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>n Wirtschaftsplan <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Zuwendungen<br />

beeinflußt hätte und inzwischen über <strong>de</strong>n<br />

Fonds vollständig verfügt wor<strong>de</strong>n sei, wolle er auf<br />

die nachträgliche Einbeziehung und auf die Offenlegung<br />

<strong>de</strong>r Bücher und Belege verzichten.<br />

Nach <strong>de</strong>n von ihm anerkannten Bedingungen<br />

konnte <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger nicht darüber im<br />

Zweifel sein, daß er die Einnahmen und Ausgaben<br />

<strong>de</strong>r Fernsehspen<strong>de</strong> in die Wirtschaftspläne und<br />

Verwendungsnachweise einzubeziehen hatte. Der<br />

Bun<strong>de</strong>sminister hätte ihn dazu anhalten müssen.<br />

Seine Stellungnahme befriedigt nicht, weil sie <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof nicht die ihm obliegen<strong>de</strong> Feststellung<br />

ermöglicht, daß die Zuwendungen <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s in voller Höhe gerechtfertigt waren und<br />

zweckentsprechend verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. Solange<br />

Teile <strong>de</strong>r Einnahmen und Ausgaben <strong>de</strong>s Vereins,<br />

aus welchen Grün<strong>de</strong>n auch immer, <strong>de</strong>r Prüfung<br />

entzogen wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Verwendungsnachweis<br />

für die Bun<strong>de</strong>szuwendungen nicht erbracht.<br />

Es liegt ein Verstoß gegen die Bun<strong>de</strong>srichtlinien zu<br />

§ 64 a RHO vor. Der Bun<strong>de</strong>sminister wird das für

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