Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
eigene Überlegungen und Berechnungen zur Ermittlung<br />
ihrer Aufwendungen anstellen.<br />
Beson<strong>de</strong>re Schwierigkeiten bereitet hierbei die<br />
Frage, ob die Tätigkeit als Amtshilfe zu leisten ist<br />
o<strong>de</strong>r ob sie diesen Rahmen überschreitet. Die Grenzen<br />
zwischen Amtshilfe und darüber hinausgehen<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit sind fließend. Wenn auch z. B. nicht<br />
streitig ist, daß die Tätigkeiten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>nleitung<br />
(Oberbürgermeister, Oberkreisdirektor, Landrat, Dezernent<br />
und <strong>de</strong>ren Büros), <strong>de</strong>r Kasse und <strong>de</strong>r übrigen<br />
an <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltung beteiligten Dienststellen<br />
anteilmäßig als entgeltliche Leistungen zu erfassen<br />
sind, so bestehen doch unterschiedliche Auffassungen<br />
z. B. darüber, ob die Beratung <strong>de</strong>r Geschädigten<br />
sowie die Entgegennahme und Weiterleitung<br />
von Anträgen durch die Gemein<strong>de</strong>n zu entschädigen<strong>de</strong><br />
Tätigkeiten darstellen.<br />
Von noch größerer Be<strong>de</strong>utung sind die Unterschie<strong>de</strong><br />
bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Umfanges <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>r beteiligten Dienststellen.<br />
Manche Gebietskörperschaften haben z. B. die Beteiligung<br />
<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>nleitung an <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Lastenausgleichs mit mehr als 40 v. H., zum Teil sogar<br />
mit 50 v. H., an<strong>de</strong>re dagegen mit nur 3 v. H.<br />
ihrer Gesamtarbeitszeit angenommen (vgl. Denkschrift<br />
a. a. O. unter Nr. 226).<br />
Welcher Aufwand zuweilen bei <strong>de</strong>r Kostenermittlung<br />
entsteht, ergibt sich z. B. daraus, daß ein Kreis,<br />
bei <strong>de</strong>ssen Ausgleichsamt 32 Kräfte beschäftigt sind,<br />
anteilige Personalkosten für 62 weitere Bedienstete,<br />
darunter 19 allein beim Gesundheitsamt (3 Ärzte,<br />
2 medizinisch-technische Assistententinnen, 4 Schreibkräfte<br />
und 10 Fürsorgerinnen), mit 0,18 his 1,92 v. H.<br />
ihrer Bezüge angesetzt hat.<br />
199. Zur Vereinfachung <strong>de</strong>s Abrechnungsverfahrens<br />
hat sich das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />
bereits Anfang 1966 grundsätzlich damit einverstan<strong>de</strong>n<br />
erklärt, daß einmal ermittelte Verhältniszahlen<br />
längere Zeit zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Einige Län<strong>de</strong>r<br />
haben hiervon Gebrauch gemacht. An<strong>de</strong>re halten<br />
diese Regelung für nicht ausreichend.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Finanzen <strong>de</strong>shalb als weitere vorläufige<br />
Vereinfachung <strong>de</strong>s Abrechnungsverfahrens empfohlen,<br />
ein Pauschale für die anteiligen persönlichen<br />
Gemeinkosten festzusetzen. Dabei könnten die Ergebnisse<br />
<strong>de</strong>r von einigen Län<strong>de</strong>rn angestellten Untersuchungen<br />
verwertet wer<strong>de</strong>n. Soweit bekannt, hat<br />
ein Land die anteiligen persönlichen Gemeinkosten<br />
im Durchschnitt mit knapp 8 v. H., ein an<strong>de</strong>res Land<br />
mit 11,5 v. H. <strong>de</strong>r Personalkosten <strong>de</strong>r Ausgleichsämter<br />
errechnet. Die vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof bei<br />
seinen Prüfungen ermittelten Sätze halten sich ebenfalls<br />
in diesen Grenzen. Bei dieser Sachlage scheint<br />
ein Satz von 9 bis 11 v. H erwägenswert. Daß sich<br />
bei Einführung eines Pauschales die zu erstatten<strong>de</strong>n<br />
Beträge für manche Gebietskörperschaften verringern<br />
und für an<strong>de</strong>re erhöhen wür<strong>de</strong>n, liegt im<br />
Wesen dieser Abrechnungsart und sollte in Kauf<br />
genommen wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Abweichungen<br />
in vertretbaren Grenzen halten. Entschei<strong>de</strong>nd dürfte<br />
sein, daß <strong>de</strong>r Verwaltungsaufwand erheblich verringert<br />
wür<strong>de</strong>.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat zugesagt, sich <strong>de</strong>r Angelegenheit<br />
anzunehmen, sofern nicht die Erörterungen<br />
über eine Regelung im Rahmen <strong>de</strong>s allgemeinen<br />
Finanzausgleichs in absehbarer Zeit zu einer weitergehen<strong>de</strong>n<br />
Vereinfachung führen.<br />
Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfen<br />
200. Die Renten aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rentenversicherungen<br />
und die Geldleistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Unfallversicherung (Sozialrenten) wer<strong>de</strong>n alljährlich<br />
mit Wirkung vom 1. Januar durch Gesetz<br />
(das sogenannte Rentenanpassungsgesetz) an die<br />
Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r allgemeinen Bemessungsgrundlage<br />
angepaßt. Wird <strong>de</strong>m Empfänger einer Sozialrente<br />
neben dieser nach <strong>de</strong>m Lastenausgleichsgesetz Unterhaltshilfe<br />
(o<strong>de</strong>r eine Unterhaltsbeihilfe) gewährt,<br />
so wird hierauf <strong>de</strong>r Betrag, um <strong>de</strong>n sich die Soizalrente<br />
erhöht, vom 1. Juni an angerechnet.<br />
Damit auch die Bezüge <strong>de</strong>r Unterhaltshilfeempfänger<br />
an die verän<strong>de</strong>rten Lebensverhältnisse angepaßt<br />
wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n jeweils vom 1. Juni <strong>de</strong>s Jahres an,<br />
für das die Sozialrenten erhöht wor<strong>de</strong>n sind, entwe<strong>de</strong>r<br />
die Sätze <strong>de</strong>r Unterhaltshilfe angemessen erhöht<br />
o<strong>de</strong>r die wegen <strong>de</strong>s Bezuges von Sozialrenten<br />
gewährten Freibeträge angehoben. Die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Lastenausgleichsgesetzes wer<strong>de</strong>n aus diesem<br />
Grun<strong>de</strong> regelmäßig geän<strong>de</strong>rt. Das ist bisher<br />
aber erst einmal so rechtzeitig geschehen, daß <strong>de</strong>r<br />
Übergang von <strong>de</strong>n alten zu <strong>de</strong>n neuen Sätzen<br />
reibungslos verlief. Durch die Verzögerung haben<br />
sich für einen Teil <strong>de</strong>r Unterhaltshilfeempfänger,<br />
wenn auch nur vorübergehend, finanzielle Nachteile<br />
ergeben. Der Ausgleichsverwaltung ist nicht unerhebliche<br />
Mehrarbeit entstan<strong>de</strong>n.<br />
Die Verzögerung hatte ihre Ursache im allgemeinen<br />
in <strong>de</strong>m Bestreben, gleichzeitig mit <strong>de</strong>n Sätzen <strong>de</strong>r<br />
Unterhaltshilfe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Freibeträgen eine Reihe<br />
weiterer Bestimmungen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Lastenausgleichs<br />
zu än<strong>de</strong>rn. So wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Entwurf eines<br />
Zwanzigsten Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Lastenausgleichsgesetzes,<br />
durch das im Hinblick auf das<br />
Neunte Rentenanpassungsgesetz vom 28. Dezember<br />
1966 die Sätze <strong>de</strong>r Unterhaltshilfe mit Wirkung vom<br />
1. Juni 1967 angehoben wer<strong>de</strong>n sollten, erst im Juni<br />
1967 <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srat zugeleitet. Im Verlauf <strong>de</strong>r<br />
späteren Beratungen wur<strong>de</strong> die Zahl <strong>de</strong>r zu än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen noch wesentlich erhöht und dadurch<br />
die Verabschiedung <strong>de</strong>s Gesetzes bis Mitte<br />
1968 verzögert.<br />
201. Das Bun<strong>de</strong>sausgleichsamt war bemüht, die<br />
finanziellen Nachteile von <strong>de</strong>n Unterhaltshilfempfängern<br />
abzuwen<strong>de</strong>n. Es hat <strong>de</strong>shalb im April 1967 bestimmt,<br />
daß auch nach <strong>de</strong>m 31. Mai 1967 die Rentenerhöhung<br />
vorläufig nicht anzurechnen sei, soweit sie<br />
die vorgesehene Erhöhung <strong>de</strong>r Unterhaltshilfe nicht<br />
überstieg. Die Unterhaltshilfeempfänger, die zugleich<br />
Bezieher von Sozialrenten waren, kamen<br />
hierdurch vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes in <strong>de</strong>n