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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

Höchstgrenze wer<strong>de</strong>n die Endstufe <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe,<br />

aus <strong>de</strong>r sich das Ruhegehalt errechnet, und<br />

ein Ruhegehaltsatz zugrun<strong>de</strong> gelegt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Regel 75 v. H. beträgt. Renten aus freiwilliger Versicherung<br />

bleiben bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Anrechnungsbetrages<br />

außer Betracht.<br />

189. Diese Vorschrift hat gegenüber <strong>de</strong>n bisherigen<br />

Regelungen <strong>de</strong>n Vorzug, daß sie das Zusammentreffen<br />

von Renten und beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen<br />

umfassend regelt. Es wird in<strong>de</strong>ssen<br />

als Mangel empfun<strong>de</strong>n, daß sie nur Anwendung<br />

fin<strong>de</strong>t, wenn das Beamtenverhältnis erstmals nach<br />

<strong>de</strong>m 31. Dezember 1965 begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. Im<br />

größeren Umfange wird die Vorschrift <strong>de</strong>mnach erst<br />

in etwa 30 Jahren wirksam wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>n vorher<br />

begrün<strong>de</strong>ten Beamtenverhältnissen gelten die<br />

bisherigen Anrechnungsvorschriften weiter. Deren<br />

unbefriedigen<strong>de</strong> Auswirkungen, auf die bereits<br />

früher mehrfach hingewiesen wor<strong>de</strong>n ist (vgl. Denkschrift<br />

vom 24. Oktober 1959 unter Nr. 114 und vom<br />

22. Oktober 1963 unter Nr. 93), haben sich neuerdings<br />

bei Versorgungsfällen gezeigt, in <strong>de</strong>nen auf<br />

Grund <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vorschrift über <strong>de</strong>n sogenannten<br />

inner<strong>de</strong>utschen Zuzugsstichtag (§ 4 G 131)<br />

vom 1. Januar 1967 an erstmals Versorgungsbezüge<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei im wesentlichen<br />

um ehemalige Beamte, die nach <strong>de</strong>m 8. Mai<br />

1945 bei ihrem früheren o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn in <strong>de</strong>r sowjetischen Besatzungszone<br />

(SBZ) in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt<br />

wur<strong>de</strong>n und ihren Wohnsitz erst nach <strong>de</strong>m 31.<br />

Dezember 1952 in die Bun<strong>de</strong>srepublik verlegt haben.<br />

Sie erhalten ab 1. Januar 1967 an Stelle <strong>de</strong>r ihnen<br />

bis dahin auf Grund <strong>de</strong>r Nachversicherung nach<br />

§ 72 G 131 zustehen<strong>de</strong>n Rente ein Ruhehalt, bei<br />

<strong>de</strong>ssen Berechnung auch die im öffentlichen Dienst<br />

in <strong>de</strong>r SBZ verbrachte Zeit im Rahmen <strong>de</strong>s § 35<br />

Abs. 3 G 131 berücksichtigt wird. Daneben wird<br />

ihnen nach Maßgabe <strong>de</strong>s Fremdrentengesetzes für<br />

dieselbe Zeit eine Rente weitergewährt. Es ist z. Z.<br />

nicht vorgesehen, auch nur Teile dieser Rente auf<br />

das Ruhegehalt anzurechnen. Die Auswirkung dieser<br />

Regelung, die selbst von hiervon betroffenen Versorgungsempfängern<br />

als unerwartet günstig bezeichnet<br />

wird, macht z. B. folgen<strong>de</strong>r vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

geprüfter Fall <strong>de</strong>utlich:<br />

190. Ein im Juli 1964 in die Bun<strong>de</strong>srepublik übergesie<strong>de</strong>lter<br />

ehemaliger Studienrat, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m<br />

1. Oktober 1961 in <strong>de</strong>r SBZ 15 Jahre im öffentlichen<br />

Dienst tätig gewesen war, erhielt bis zum 31. Dezember<br />

1966 von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt<br />

für Angestellte eine Rente von zuletzt 743,30 DM.<br />

Unter Wegfall <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>r Nachversicherung beruhen<strong>de</strong>n<br />

Rententeils hat sich die Rente ab 1. Januar<br />

1967 auf 596,40 DM ermäßigt. Daneben ist ein Ruhegehalt<br />

von 1372,97 DM getreten, <strong>de</strong>m ein Ruhegehaltsatz<br />

von 67 v. H. zugrun<strong>de</strong> liegt. Die Zeit von<br />

15 Jahren war sowohl bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s<br />

Ruhegehalts als auch bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Rente<br />

voll zu berücksichtigen. Die monatlichen Gesamtbezüge<br />

dieses Versorgungsempfängers (1969,37 DM)<br />

überstiegen nach <strong>de</strong>m Stand vom 1. Juli 1967 die<br />

monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge eines im<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiet wie<strong>de</strong>rverwen<strong>de</strong>ten Studienrats bei<br />

Zugrun<strong>de</strong>legung eines Ruhegehaltsatzes von ebenfalls<br />

67 v. H. um 596,40 DM, eines Oberstudienrats<br />

(Bes.-Gr. A 14) um 504,48 DM und eines Oberstudiendirektors<br />

(Bes.-Gr. A 15) um 307,56 DM. Bei<br />

<strong>de</strong>n Nettobezügen ist <strong>de</strong>r Unterschied wegen <strong>de</strong>r<br />

steuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Rente von 596,40 DM<br />

noch größer. Dieses Ergebnis ließe sich vermei<strong>de</strong>n,<br />

wenn entwe<strong>de</strong>r § 160 a BBG auf <strong>de</strong>rartige Versorgungsfälle<br />

erstreckt o<strong>de</strong>r die Anrechnungsregelung<br />

<strong>de</strong>s Fremdrentengesetzes entsprechend erweitert<br />

wür<strong>de</strong>.<br />

Anrechnung von Renten auf Unterhaltsbeiträge<br />

191. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen,<br />

wie sie nach §§ 36 und 39 G 131 bis zur Höhe <strong>de</strong>s<br />

gesetzlichen Ruhegehalts bzw. <strong>de</strong>r Hinterbliebenenbezüge<br />

bewilligt wer<strong>de</strong>n können, wird von <strong>de</strong>n mit<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Gesetzes betrauten Dienststellen<br />

unterschiedlich verfahren. Es han<strong>de</strong>lt sich im<br />

wesentlichen um entlassene frühere Beamte auf<br />

Lebenszeit, bei <strong>de</strong>nen mangels einer zehnjährigen<br />

Wartezeit keine Versorgungsberechtigung besteht,<br />

sowie um entlassene frühere Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf,<br />

die bereits am 8. Mai 1945 dienstunfähig waren. In<br />

<strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriften ist zwar bestimmt, daß<br />

in diesen Fällen bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Unterhaltsbeitrages<br />

eine daneben zu zahlen<strong>de</strong> Rente<br />

zu berücksichtigen ist. Da aber <strong>de</strong>r Anrechnungsmodus<br />

im einzelnen nicht geregelt ist, wer<strong>de</strong>n die<br />

Renten z. B. in einem Land voll, in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Land nur insoweit angerechnet, als die Rente und<br />

<strong>de</strong>r in Höhe <strong>de</strong>s gesetzlichen Ruhegehalts berechnete<br />

Unterhaltsbeitrag 75 v. H. <strong>de</strong>r jeweiligen ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge übersteigen. Die unterschiedliche<br />

Handhabung läßt sich mit <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

<strong>de</strong>r gleichmäßigen Rechtsanwendung nicht in Einklang<br />

bringen. Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern<br />

ist gebeten wor<strong>de</strong>n, sich <strong>de</strong>r Angelegenheit mit <strong>de</strong>m<br />

Ziel einer einheitlichen Handhabung bei Bund und<br />

Län<strong>de</strong>rn anzunehmen.<br />

Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen<br />

192. Für die Zahlbarmachung <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge<br />

bedienen sich die Pensionsbehör<strong>de</strong>n in zunehmen<strong>de</strong>m<br />

Maße elektronischer Datenverarbeitungsanlagen.<br />

Die hohe Kapazität dieser Anlagen hat in<br />

mehreren Län<strong>de</strong>rn eine weitgehen<strong>de</strong> Zentralisation<br />

<strong>de</strong>r für die Festsetzung und Regelung <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge<br />

zuständigen Pensionsdienststellen zur<br />

Folge gehabt.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof begrüßt diese Entwicklung<br />

nicht nur unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Rationalisierung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung, son<strong>de</strong>rn auch wegen <strong>de</strong>r nur<br />

bei größeren Pensionsbehör<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeit,<br />

die Bearbeitung <strong>de</strong>r Versorgungsangelegenheiten<br />

erfahrenen und beson<strong>de</strong>rs qualifizierten Fachkräften<br />

zu übertragen.

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