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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

Bei <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung wur<strong>de</strong> festgestellt, daß<br />

die Arbeitsgemeinschaft bei <strong>de</strong>r Preisermittlung für<br />

die zusätzliche Leistung auch Teilleistungen berücksichtigt<br />

hatte, die bereits mit <strong>de</strong>m Entgelt für die<br />

ursprünglich vereinbarte Leistung abgegolten waren.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof for<strong>de</strong>rte <strong>de</strong>shalb das Bauamt<br />

auf, die Preise entsprechend zu kürzen.<br />

Das Bauamt hat nach langwierigen Verhandlungen<br />

mit <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft erreicht, daß das Entgelt<br />

für die größeren Transportweiten um rund<br />

226 800 DM herabgesetzt wur<strong>de</strong>.<br />

161. Schließlich ergab sich, daß die Arbeitsgemeinschaft<br />

einzelne Teilleistungen nicht in <strong>de</strong>m Umfang<br />

und <strong>de</strong>r Beschaffenheit ausgeführt hatte, wie es nach<br />

<strong>de</strong>m Vertrag vereinbart wor<strong>de</strong>n war.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat gefor<strong>de</strong>rt, die Vergütung<br />

für die vertragswidrig ausgeführten Leistungen<br />

um rund 19 700 DM zu min<strong>de</strong>rn.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft hat die Prüfungsergebnisse<br />

anerkannt. Daraufhin wur<strong>de</strong> die Schlußrechnungssumme<br />

um insgesamt rund 360 500 DM gekürzt.<br />

Bau von Standortmunitionsnie<strong>de</strong>rlagen<br />

(Titel 806)<br />

Berechnung und Bezahlung von Bauleistungen<br />

bei <strong>de</strong>r Herstellung einer Zufahrtsstraße<br />

162. Eine Baufirma stellte im Jahre 1965 für eine<br />

Standortmunitionsnie<strong>de</strong>rlage <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr die<br />

rund 3 130 m lange Zufahrtsstraße her. Die von ihr<br />

berechneten Bauleistungen waren im einzelnen<br />

durch Gelän<strong>de</strong>aufnahmen und Aufmaße belegt, <strong>de</strong>ren<br />

Richtigkeit ein Vertreter <strong>de</strong>r Firma und ein Bediensteter<br />

<strong>de</strong>r örtlichen Bauleitung <strong>de</strong>s Finanzbauamtes<br />

bescheinigt hatten.<br />

Bei <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung traten Zweifel auf, ob die<br />

Firma die Leistungen in <strong>de</strong>m von ihr berechneten<br />

Umfang erbracht hatte. Insbeson<strong>de</strong>re erschien es<br />

fraglich, ob ein zusätzlicher Aushub von ungeeignetem<br />

Baugrund und ein Auffüllen mit Frostschutz<br />

kies in <strong>de</strong>m in Rechnung gestellten Ausmaß notwendig<br />

gewesen seien.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat die Aushubtiefe und<br />

die Stärke <strong>de</strong>r Kiesschicht durch Schürfungen überprüfen<br />

lassen. Die Untersuchungen ergaben sowohl<br />

für <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>nabtrag als auch für <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>s<br />

Kieses eine Min<strong>de</strong>rleistung von rund 7150 Kubikmetern.<br />

Das Finanzbauamt hat die Unterschie<strong>de</strong> darauf zurückgeführt,<br />

daß man beim Höhenaufmaß für das<br />

Rohplanum <strong>de</strong>r Straße möglicherweise von einem<br />

falschen Festpunkt ausgegangen sei. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

konnte diese Angaben nicht nachprüfen,<br />

weil die nur behelfsmäßig errichteten Festpunkte<br />

inzwischen wie<strong>de</strong>r entfernt wor<strong>de</strong>n waren.<br />

163. Für <strong>de</strong>n Abbau von leichtem und schwerem<br />

Fels ist <strong>de</strong>r Firma vereinbarungsgemäß eine Zulage<br />

zum Preis für <strong>de</strong>n Abbau gewöhnlichen Bo<strong>de</strong>ns gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lte sich aber bei <strong>de</strong>m Baugrund,<br />

für <strong>de</strong>ssen Abbau die Zulage gewährt wur<strong>de</strong>,<br />

nicht um Fels, son<strong>de</strong>rn um einen stark mit Geröll,<br />

Geschiebe und Steinen bis zu 200 mm Durchmesser<br />

durchsetzten Mergel, <strong>de</strong>r als schwerer Bo<strong>de</strong>n (Bo<strong>de</strong>nklasse<br />

2.26 — DIN 18 300) zu klassifizieren war.<br />

Die für <strong>de</strong>n Abbau von Fels vorgesehene Zulage<br />

durfte daher nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

164. Schließlich führte eine vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

veranlaßte Überprüfung <strong>de</strong>s Kieseinbaues bei<br />

<strong>de</strong>n Straßenbanketten und <strong>de</strong>r An<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s<br />

Mutterbo<strong>de</strong>ns auf <strong>de</strong>n Straßenböschungen zu einer<br />

weiteren Berichtigung <strong>de</strong>r Firmenrechnung zugunsten<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.<br />

Durch die fehlerhafte Abrechnung sind <strong>de</strong>r Firma<br />

insgesamt rund 75 300 DM zuviel gezahlt wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat verlangt, diesen Betrag,<br />

ferner Zinsen in Höhe von rund 4800 DM von<br />

<strong>de</strong>r Firma zurückzufor<strong>de</strong>rn. Das ist inzwischen geschehen.<br />

Gemeinsame NATO-Infrastruktur<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

ab Tranche VII b<br />

(Titel 960)<br />

Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen<br />

für eine Flugzeug-Abwehrstellung<br />

16<strong>5.</strong> Ein Finanzbauamt hat im Jahre 1962 entsprechend<br />

<strong>de</strong>n vom Bun<strong>de</strong>sminister für die beschleunigte<br />

Durchführung von NATO-Infrastrukturmaßnahmen<br />

bekanntgegebenen Weisungen die Bauleistungen<br />

für eine Flugzeug-Abwehrstellung nach<br />

Einholung mehrer Angebote an eine aus fünf Baufirmen<br />

gebil<strong>de</strong>te Arbeitsgemeinschaft freihändig<br />

vergeben. Mit <strong>de</strong>r örtlichen Bauleitung und <strong>de</strong>r Abrechnung<br />

beauftragte es ein privates Ingenieurbüro.<br />

Bei <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung ergab sich, daß die beim<br />

Bo<strong>de</strong>nabtrag und Aushub <strong>de</strong>r Baugruben und Rohrgräben<br />

angefallenen Erdmassen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r DIN<br />

18 300 <strong>de</strong>r VOB/C festgelegten Bo<strong>de</strong>nklassen nicht<br />

richtig zugeordnet waren. Insbeson<strong>de</strong>re hatte die<br />

Arbeitsgemeinschaft mehr Felsabbau berechnet, als<br />

nach <strong>de</strong>n vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof nachträglich veranlaßten<br />

Baugrunduntersuchungen angefallen sein<br />

konnte. Zum an<strong>de</strong>ren waren die Massenberechnungen<br />

fehlerhaft, weil die Aufmaß- und Abrechnungs-bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r VOB/C nicht beachtet wor<strong>de</strong>n<br />

waren. In mehreren Fällen konnte nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, daß die von <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft und<br />

<strong>de</strong>m Ingenieurbüro gemeinsam ermittelten Aufmaße<br />

zahlreiche Fehler enthielten. Schließlich ergab sich,<br />

daß einzelne Teilleistungen nicht in <strong>de</strong>m Umfang<br />

und <strong>de</strong>r Güte ausgeführt wor<strong>de</strong>n waren, wie es <strong>de</strong>r<br />

Vertrag vorschrieb.<br />

166. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat die zuständige<br />

Oberfinanzdirektion gebeten, das Finanzbauamt anzuweisen,<br />

die Rechnungsunterlagen erneut sorgfältig<br />

zu prüfen und die Abrechnungsfehler im Ein-

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