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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

15<strong>5.</strong> Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Erdarbeiten hatte dieselbe Arbeitsgemeinschaft eine<br />

frühere Kiesgrube aufzufüllen, die sich im Baubereich<br />

<strong>de</strong>r Start- und Rollbahn befand. Sie stellte<br />

hierfür rund 18 400 m 3 Frostschutzkies in Rechnung.<br />

Nach <strong>de</strong>m Vertrag sollte <strong>de</strong>r Kies innerhalb <strong>de</strong>s<br />

Grubenbereiches aber nur für die Dammschüttungen<br />

bei <strong>de</strong>r Start- und Rollbahn verwen<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r übrige<br />

Teil <strong>de</strong>r Grube dagegen mit <strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>n Abtragsflächen<br />

<strong>de</strong>r Baustelle gewonnenen Bo<strong>de</strong>n zugeschüttet<br />

wer<strong>de</strong>n. Diese Leistung hatte die Arbeitsgemeinschaft<br />

ohne beson<strong>de</strong>re Vergütung zu erbringen, weil<br />

Antransport und Einbau dieses Bo<strong>de</strong>ns bereits mit<br />

<strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Erdabtrag vereinbarten Preis als<br />

Nebenleistung abgegolten waren.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat auch in diesem Fall das<br />

eingebaute Material näher untersuchen lassen. Dabei<br />

ergab sich, daß Frostschutzkies nur im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Dammschüttungen für die Start- und Rollbahn<br />

eingebaut wor<strong>de</strong>n war. Im übrigen Teil <strong>de</strong>r Grube<br />

bestand das Schüttmaterial vorwiegend aus kiesigem<br />

Sand, <strong>de</strong>r in seiner Zusammensetzung <strong>de</strong>m in<br />

<strong>de</strong>n Abtragsflächen gewonnenen Bo<strong>de</strong>n entsprach.<br />

Auf Grund dieses Ergebnisses hat das Finanzbauamt<br />

ermittelt, daß <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft rund<br />

8200 m 3 Frostschutzkies zuviel bezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

waren.<br />

156. Für das erschwerte Einbringen <strong>de</strong>s Frostschutzkieses<br />

und <strong>de</strong>s Auffüllbo<strong>de</strong>ns im Grundwasserbereich<br />

<strong>de</strong>r Kiesgrube sollte die Arbeitsgemeinschaft<br />

eine zusätzliche Vergütung von 0,60<br />

DM/m3 erhalten. Dieser Zuschlag wur<strong>de</strong> ihr aber<br />

für die gesamte Einbaumenge von rund 18 400 m 3<br />

gezahlt.<br />

Nach <strong>de</strong>n Erhebungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />

lag <strong>de</strong>r Grundwasserspiegel <strong>de</strong>r Kiesgrube etwa<br />

1,50 m unter <strong>de</strong>r Erdoberfläche. Bei dieser Sachlage<br />

stand <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft nach <strong>de</strong>m Vertrag<br />

für <strong>de</strong>n oberhalb <strong>de</strong>s Grundwasserstan<strong>de</strong>s eingebrachten<br />

Auffüllbo<strong>de</strong>n keine beson<strong>de</strong>re Vergütung<br />

zu. Sie hat <strong>de</strong>mnach für die Abgeltung dieser Leistung<br />

rund 5 300 m 3 Auffüllbo<strong>de</strong>n zuviel in Ansatz<br />

gebracht. Das Finanzbauamt hat <strong>de</strong>n Ansatz nicht<br />

berichtigt.<br />

157. Schließlich hat das Finanzbauamt als zusätzliche<br />

Vergütung für <strong>de</strong>n während <strong>de</strong>r Baudurchführung<br />

infolge erheblicher Mengenüberschreitungen<br />

entstan<strong>de</strong>nen Mehraufwand an Baustellengemeinkosten<br />

an ,die Arbeitsgemeinschaft rund<br />

232 600 DM gezahlt. Es hat dabei außer acht gelassen,<br />

daß die Arbeitsgemeinschaft bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Betrages — abweichend von <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

VOB/B vorgesehenen Regelung — die gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Vertragssumme eingetretene Kostenüberschreitung<br />

nicht um 10 °/o gekürzt, son<strong>de</strong>rn in voller Höhe<br />

angesetzt und als anrechenbare Baustellengemeinkosten<br />

auch Vergütungen für Leistungen angesehen<br />

hatte, für die <strong>de</strong>r Mehraufwand für die Gerätevorhaltung<br />

bereits mit <strong>de</strong>n vereinbarten Preisen abgegolten<br />

war.<br />

158. Auf Veranlassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />

hat das Finanzbauamt die Rechnung <strong>de</strong>r Arbeits<br />

gemeinschaft berichtigt. Danach waren rund 244 000<br />

DM zuviel gezahlt. Zum Ausgleich weiterer Abrechnungsdifferenzen,<br />

die wegen <strong>de</strong>s inzwischen<br />

eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr restlos aufgeklärt<br />

wer<strong>de</strong>n konnten, hat sich <strong>de</strong>r Auftragnehmer<br />

bereit erklärt, außer<strong>de</strong>m rund 19 000 DM zu erstatten.<br />

Von <strong>de</strong>m Gesamtbetrag von rund 263 400 DM sind<br />

inzwischen 194 700 DM gegen eine an<strong>de</strong>re For<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft aufgerechnet wor<strong>de</strong>n.<br />

Den Restbetrag von 68 700 DM wird <strong>de</strong>r Auftragnehmer<br />

zurückzahlen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof wird die Abwicklung <strong>de</strong>r<br />

Restfor<strong>de</strong>rung überwachen.<br />

Bau von Depots<br />

(Titel 734)<br />

Ausführung und Abrechnung von Tiefbauarbeiten<br />

159. Eine an<strong>de</strong>re Arbeitsgemeinschaft hatte im<br />

Auftrag eines Bauamtes in <strong>de</strong>n Jahren 1962 bis 1964<br />

für ein Korps<strong>de</strong>pot die Erd- und Straßenbauarbeiten<br />

auszuführen. Nach <strong>de</strong>m Vertrag sollte im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Straßen- und Abstellflächen die Frostschutzschicht<br />

in einer Stärke von min<strong>de</strong>stens 40 cm eingebaut<br />

und nach <strong>de</strong>m Flächenmaß abgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Entgelt für die wegen <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Querneigungen zwischen <strong>de</strong>m Erdplanum (4 %) und<br />

<strong>de</strong>m Straßenplanum (2 %) einzubringen<strong>de</strong>n Mehrmassen<br />

von etwa 10 % war in <strong>de</strong>n vereinbarten<br />

Einheitspreisen enthalten.<br />

Bei <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung stellte sich heraus, daß in<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rechnung beigefügten Skizzen einzelner<br />

Querprofile die Frostschutzschicht entgegen <strong>de</strong>m<br />

Vertrag nur in einer mittleren Stärke von 40 cm<br />

hergestellt war. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof for<strong>de</strong>rte<br />

<strong>de</strong>shalb das Bauamt auf, die Leistung neu zu berechnen<br />

und <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag von rund<br />

77 400 DM von einer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft noch<br />

zustehen<strong>de</strong>n Restfor<strong>de</strong>rung abzusetzen. Diese erhob<br />

jedoch Einspruch und erklärte, daß die Frostschutzschicht<br />

vertragsmäßig ausgeführt wor<strong>de</strong>n sei. Der<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat daraufhin eine eingehen<strong>de</strong><br />

örtliche Untersuchung veranlaßt. Hierbei wur<strong>de</strong>n in<br />

großem Umfang Min<strong>de</strong>rstärken <strong>de</strong>r Frostschutzschicht<br />

festgestellt. Aus <strong>de</strong>n nachgewiesenen Min-<br />

-<br />

<strong>de</strong>rleistungen ergab sich nunme hr eine Überzahlung<br />

in Höhe von rund 114 000 DM.<br />

160. Für <strong>de</strong>n Transport <strong>de</strong>s Mutterbo<strong>de</strong>ns machte<br />

die Arbeitsgemeinschaft Mehrkosten von rund<br />

454 000 DM geltend. Sie begrün<strong>de</strong>te die For<strong>de</strong>rung<br />

damit, daß sie wegen <strong>de</strong>r ungünstigen Baustellenverhältnisse<br />

<strong>de</strong>n überwiegen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Mutterbo<strong>de</strong>ns<br />

auf eine größere Entfernung habe abfahren<br />

müssen, als nach <strong>de</strong>m Vertrag vereinbart gewesen<br />

sei. Das Bauamt erkannte diese Begründung an und<br />

sagte <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft eine zusätzliche Vergütung<br />

zu.

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