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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

wenn mehr als drei Monate seit <strong>de</strong>r Tat verstrichen<br />

sind (§ 7 Abs. 2 WDO). Hiervon sind vor allem die<br />

Dienstvergehen betroffen, die erst nach geraumer<br />

Zeit im Rahmen <strong>de</strong>r Dienstaufsicht o<strong>de</strong>r hei <strong>de</strong>r<br />

Rechnungsprüfung festgestellt wer<strong>de</strong>n. Disziplinarstrafen<br />

wie <strong>de</strong>r Verweis und die wirkungsvolle<br />

Geldbuße können daher in diesen Fällen nicht verhängt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Vorgesetzten beschränken sich<br />

<strong>de</strong>shalb darauf, die beteiligten Soldaten zu belehren.<br />

116. Zwar hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister auch neuerdings<br />

Truppe und Verwaltung auf die Notwendigkeit hingewiesen,<br />

Schä<strong>de</strong>n und Verluste an Bun<strong>de</strong>swehreigentum<br />

zu verhin<strong>de</strong>rn. Vor allem hat er die Heranziehung<br />

zum Scha<strong>de</strong>nsersatz verlangt, wenn die<br />

Voraussetzungen für eine Haftung nach § 24 <strong>de</strong>s<br />

Soldatengesetzes vorliegen, und auf die Möglichkeit<br />

disziplinarischer Bestrafung hingewiesen. Da jedoch<br />

nach § 7 Abs. 2 WDO leichte Dienstvergehen bereits<br />

drei Monate nach <strong>de</strong>r Tat verjähren, sollte erwogen<br />

wer<strong>de</strong>n, diese Vorschrift <strong>de</strong>m zivilen Disziplinarrecht<br />

anzugleichen, das die Verfolgung leichter<br />

Dienstvergehen erst nach Ablauf von zwei Jahren<br />

ausschließt (§ 4 Abs. 1 BDO).<br />

Tätigkeit ehemaliger Soldaten und Beamten in <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaft<br />

117. In <strong>de</strong>r letzten Zeit wer<strong>de</strong>n in zunehmen<strong>de</strong>m<br />

Umfang Soldaten und Beamte, die während ihrer<br />

Tätigkeit im Bun<strong>de</strong>sdienst mit Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />

Rüstung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Wirtschaftszweige befaßt waren,<br />

nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n von Firmen eingestellt.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich überwiegend um Soldaten und Beamte<br />

in leiten<strong>de</strong>r Stellung. Diese Entwicklung ist<br />

be<strong>de</strong>nklich. Wegen ihrer Absicht, in die Firmen einzutreten,<br />

können sie — auch unbewußt — in Kol<br />

lision mit <strong>de</strong>n dienstlichen Interessen geraten. Es<br />

besteht auch die Gefahr, daß sie nach ihrem Eintritt<br />

in die Firma ihren Arbeitgeber über Angelegenheiten<br />

unterrichten, über die sie zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet sind. Außer<strong>de</strong>m kann die Unbefangenheit<br />

ihrer früheren Mitarbeiter und Untergebenen<br />

beeinträchtigt sein, wenn sie für ihren<br />

Arbeitgeber bei ihnen Informationen suchen o<strong>de</strong>r<br />

mit ihnen unter Benutzung ihrer während ihrer Zugehörigkeit<br />

zum Bun<strong>de</strong>sdienst erworbenen Kenntnisse<br />

verhan<strong>de</strong>ln. Im übrigen muß davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, daß im allgemeinen <strong>de</strong>r Bund z. B. <strong>de</strong>r<br />

Rüstungsindustrie die Kosten für die hei ihr beschäftigten<br />

ehemaligen Bun<strong>de</strong>sbediensteten über <strong>de</strong>n<br />

Preis erstattet. Deshalb wird eine Firma einen<br />

ehemaligen Bun<strong>de</strong>sbediensteten unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Arbeitskraft benötigt,<br />

beschäftigen. Das gilt beson<strong>de</strong>rs dann, wenn<br />

sich ein im Dienst stehen<strong>de</strong>r Vorgesetzter für die<br />

Beschäftigung einsetzt.<br />

118. Nach <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n Recht hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister<br />

keine Möglichkeit, die Tätigkeit ehemaliger<br />

Soldaten und Beamten unmittelbar zu beeinflussen.<br />

Dasselbe gilt hinsichtlich <strong>de</strong>r Beamten für<br />

an<strong>de</strong>re Minister. Der Erlaß <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>r<br />

Verteidigung über das Verhalten im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr vom<br />

28. März 1965 (VMBl. S. 191) beschränkt sich daher<br />

auf die Empfehlung, vor Aufnahme einer Tätigkeit<br />

diese Absicht mit <strong>de</strong>m Vorgesetzten zu besprechen,<br />

und auf das Verbot, mit ehemaligen Soldaten<br />

und Beamten, bei <strong>de</strong>nen wegen ihrer früheren Tätigkeit<br />

eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen<br />

ist, als Vertretern von Unternehmen zu verhan<strong>de</strong>ln,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, daß sie vor ihrem Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdienst die Genehmigung für die<br />

Tätigkeit bei einer Rüstungsfirma erhalten haben.<br />

Bis April 1968 hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister in 17 von 23<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen eine Interessenkollision nicht auszuschließen<br />

war, <strong>de</strong>n Bediensteten die Genehmigung<br />

zu einer solchen Tätigkeit erteilt. Über 28 weitere<br />

Anträge war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschie<strong>de</strong>n.<br />

119. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat hierzu bemerkt,<br />

die hohe Zahl <strong>de</strong>r Genehmigungen spreche dafür, daß<br />

die zuständigen Vorgesetzten aus zu weit gehen<strong>de</strong>r<br />

Fürsorge nicht <strong>de</strong>n im Bun<strong>de</strong>sinteresse gebotenen<br />

strengen Maßstab anlegten. Wer<strong>de</strong> die Genehmigung<br />

weiter so großzügig erteilt, könne sie neuen<br />

Antragstellern immer seltener versagt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wenn auf die Fachkun<strong>de</strong> eines Soldaten o<strong>de</strong>r Beamten<br />

nicht verzichtet wer<strong>de</strong>n könne, sei es im allgemeinen<br />

zweckmäßiger und finanziell günstiger,<br />

ihn im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Möglichkeiten weiter<br />

zu beschäftigen. Eine Tätigkeit bei Rüstungsfirmen<br />

sollte aus <strong>de</strong>n dargestellten Grün<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r<br />

genehmigt noch, soweit eine Genehmigung nicht<br />

vorgesehen ist, durch Einflußnahme auf die Firmen<br />

unterstützt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister gebeten<br />

mitzuteilen, was er unternehmen wolle, um<br />

<strong>de</strong>r auch von ihm als nachteilig erkannten Entwicklung<br />

entgegenzuwirken. Der Bun<strong>de</strong>sminister hat im<br />

September 1968 angekündigt, er wolle seinen Erlaß<br />

vom 28. März 1965 auf Grund <strong>de</strong>r inzwischen gewonnenen<br />

Erkenntnisse neu fassen.<br />

Eine zufrie<strong>de</strong>nstellen<strong>de</strong> Regelung wird sich wahrscheinlich<br />

ohne Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rechts<br />

kaum erreichen lassen. Da sich dieselbe Frage auch<br />

bei an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sressorts stellt, sollte für <strong>de</strong>n<br />

gesamten Bun<strong>de</strong>sbereich eine ausreichen<strong>de</strong> gesetzliche<br />

Grundlage geschaffen wer<strong>de</strong>n. Hierdurch<br />

sollte jedoch nicht ein Wechsel vom öffentlichen<br />

Dienst zur Wirtschaft und zu an<strong>de</strong>ren Stellen sowie<br />

umgekehrt erschwert wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r im mo<strong>de</strong>rnen<br />

Staat in gewissem Umfang sogar wie in an<strong>de</strong>ren<br />

Län<strong>de</strong>rn angestrebt wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

-<br />

Allgemeine Bewilligungen<br />

(Kapitel 14 02)<br />

Vermischte Einnahmen<br />

(Titel 69 für das Rechnungsjahr 1963)<br />

Einsatz einer Brücke für zivile Zwecke<br />

120. Eine Erprobungsstelle <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr hat im<br />

August und September 1963 einem Kaufhaus zur

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