Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
Woll<strong>de</strong>cken, Bettwäsche und an<strong>de</strong>rer Unterkunftsausstattung<br />
im Werte von rund 4000 DM. Die Fehlbestän<strong>de</strong><br />
waren längere Zeit unbemerkt geblieben,<br />
weil fehlen<strong>de</strong>s Material für Zählungen gegenseitig<br />
ausgeliehen o<strong>de</strong>r das mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Prüfungen beauftragte Personal auf an<strong>de</strong>re Weise<br />
getäuscht wor<strong>de</strong>n war. Bei einem an<strong>de</strong>ren Verband<br />
sind im Jahre 1965 zahlreiche Möbelstücke, vor allem<br />
Stühle, aber auch eine Couch, Schränke und<br />
Tische abhan<strong>de</strong>n gekommen. Bei einem Bataillon<br />
mit 900 Verpflegungsteilnehmern gingen im Jahre<br />
1966 über 2000 Teile von Eßbestecken verloren,<br />
bei einem an<strong>de</strong>ren mit etwa halb so vielen Verpflegungsteilnehmern<br />
gelegentlich von Batterie-Veranstaltungen<br />
etwa 400 Teile.<br />
Überprüfungen auf Schiffen <strong>de</strong>r Marine ergaben in<br />
<strong>de</strong>n Jahren 1961 bis 1966 erhebliche Fehlbestän<strong>de</strong><br />
an Bordwäsche, Werkzeug und sonstigem Gerät.<br />
Bei einem Minensuchgeschwa<strong>de</strong>r betrugen die Schä<strong>de</strong>n<br />
1000 bis 4000 DM je Boot. Die näheren Umstän<strong>de</strong><br />
sind nicht mehr festzustellen, weil die Materialwirtschaft<br />
nicht vorschriftsmäßig gehandhabt<br />
wur<strong>de</strong>, vor allem Bestandsunterlagen nicht ordnungsgemäß<br />
geführt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
113. Bei einer Kompanie sind 80 MG-Gurte innerhalb<br />
von fünf Monaten <strong>de</strong>s Jahres 1966 abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommen. Fehlbestän<strong>de</strong> an Werkzeug aus verschlossenen<br />
Behältnissen von Fahrzeugen und Geschützen<br />
sind ebenfalls wie<strong>de</strong>rholt festgestellt wor<strong>de</strong>n.<br />
Ob die Täter unter <strong>de</strong>n Soldaten mit eigenen,<br />
im Kasernenbereich abgestellten Kraftfahrzeugen<br />
zu suchen sind, konnte nicht geklärt wer<strong>de</strong>n. Auch<br />
die Verluste von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong>n,<br />
die ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Soldaten nach ihrer<br />
Entlassung verwen<strong>de</strong>n können, waren trotz aller<br />
Belehrungen noch recht hoch, obwohl die Soldaten<br />
regelmäßig zur Deckung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Öfters 114. ist die ordnungsmäßige Verwaltungsführung<br />
durch Eigenmächtigkeiten, namentlich von<br />
Offizieren gefähr<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Beispielsweise hat ein<br />
Bataillonskomman<strong>de</strong>ur in <strong>de</strong>n Jahren 1964 bis 1966<br />
für rund 32 000 DM ein sogenanntes Ausbildungszentrum<br />
im Kasernenbereich einrichten und ausbauen<br />
lassen. Durch die Beschaffungen wur<strong>de</strong> das<br />
STAN-Ausstattungssoll ohne Genehmigung überschritten.<br />
Ebenso wur<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>n Beschaffungsrichtlinien<br />
für die Truppe vorgeschriebenen Wertgrenzen<br />
nicht eingehalten. Im übrigen waren die in<br />
Anspruch genommenen Mittel (Kapitel 14 03 Titel<br />
301 und Kapitel 14 15 Titel 352) nicht für diesen<br />
Zweck bestimmt.<br />
Im Jahre 1967 hat sich ein Kasernenkommandant<br />
ohne Wissen seiner Vorgesetzten vertraglich verpflichtet,<br />
durch unentgeltlichen Einsatz von Soldaten<br />
und Gerät, <strong>de</strong>r grundsätzlich unzulässig ist, einer<br />
Stadt beim Bau eines Schützenhauses zu helfen; das<br />
Haus sollte künftig als Unteroffiziersheim mitbenutzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Hierfür haben Soldaten über 12 000<br />
Arbeitsstun<strong>de</strong>n geleistet.<br />
Wenn auch eigene Initiative, die im Interesse <strong>de</strong>r<br />
Ausbildung liegt, anzuerkennen ist, so sind solche<br />
„Eigenhilfsmaßnahmen" doch unzulässig und nicht<br />
zu dul<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>rs bei einer so großen Organisation<br />
wie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr ist es nicht vertretbar, daß<br />
einzelne Stellen nach eigenem Ermessen über Maßnahmen<br />
von finanzieller Tragweite entschei<strong>de</strong>n, die<br />
ihre Befugnisse überschreiten.<br />
Die eigenmächtige Beschaffung von Gerät aller Art<br />
durch Einheitsführer o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Offiziere hat je<strong>de</strong>nfalls<br />
nicht erkennbar abgenommen, obwohl <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srechnungshof sie wie<strong>de</strong>rholt beanstan<strong>de</strong>t hat.<br />
Das Verfahren kann im übrigen dazu führen, daß<br />
notwendige Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Solls unterbleiben und<br />
dadurch die Ausstattung <strong>de</strong>r Truppe nicht <strong>de</strong>n praktischen<br />
Erfahrungen angepaßt wird o<strong>de</strong>r daß überflüssiges,<br />
unzweckmäßiges o<strong>de</strong>r zu teueres Material<br />
beschafft wird.<br />
Nach wie vor wer<strong>de</strong>n Kraftfahrzeuge bestimmungswidrig<br />
verwen<strong>de</strong>t. Einige motorisierte Wan<strong>de</strong>rpatrouillen<br />
sind angeordnet wor<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n maßgeblichen<br />
Bestimmungen nicht entsprachen und <strong>de</strong>shalb<br />
unzulässig waren, z. B. nach Helgoland. Auch sind<br />
weiterhin unzulässigerweise Berghütten benutzt<br />
wor<strong>de</strong>n, obwohl <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers<br />
<strong>de</strong>m Rechnungsprüfungsausschuß im Zusammenhang<br />
mit Nr. 144 und 145 <strong>de</strong>r Denkschrift vom 22. Dezember<br />
1966 erklärt hatte, die Winter- und Gebirgsausbildung<br />
sei inzwischen klar geregelt wor<strong>de</strong>n. So hat<br />
ein Komman<strong>de</strong>ur einer Pionierschule für Soldaten,<br />
die zu einem höheren technischen Lehrgang für Ingenieurbau<br />
kommandiert waren, im Jahre 1968 eine<br />
Winterkampf- und Sportausbildung auf einer Hütte<br />
am Tegernsee angeordnet, obwohl <strong>de</strong>r Lehrplan sie<br />
nicht vorsah. Der Komman<strong>de</strong>ur eines Bataillons <strong>de</strong>r<br />
Luftwaffe hat für sein Offizierkorps an einem Wochenen<strong>de</strong><br />
im Jahre 1967 eine Winter- und Gebirgskampfausbildung<br />
angeordnet, die im wesentlichen<br />
aus Skifahren und Eisstockschießen bestand.<br />
11<strong>5.</strong> Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof verkennt nicht, daß<br />
es schwierig ist, hier Wan<strong>de</strong>l zu schaffen, zumal da<br />
die Heranziehung zum Scha<strong>de</strong>nersatz o<strong>de</strong>r die Ahndung<br />
durch Disziplinarstrafen oft nicht möglich ist.<br />
Ein Scha<strong>de</strong>nsausgleich kommt, wenn <strong>de</strong>r Soldat in<br />
Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst<br />
o<strong>de</strong>r im Einsatz gehan<strong>de</strong>lt hat, nur in Betracht,<br />
wenn Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können. Es kommt hinzu, daß<br />
manche <strong>de</strong>r zuständigen Stellen bei unrichtiger<br />
Sachdarstellung und wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>n Aussagen<br />
<strong>de</strong>r Beteiligten dazu neigen, das Scha<strong>de</strong>nsverfahren<br />
mit <strong>de</strong>r Begründung einzustellen, <strong>de</strong>r Sachverhalt<br />
sei nicht mehr aufzuklären. Versuche <strong>de</strong>r Beteiligten,<br />
sich <strong>de</strong>r Verantwortung auf diese Weise zu<br />
entziehen, wer<strong>de</strong>n häufiger, wenn sie damit Erfolg<br />
haben. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat daher wie<strong>de</strong>rholt<br />
darauf hingewiesen, daß unrichtige Sachdarstellungen<br />
Verstöße gegen die Wahrheitpflicht (§ 13<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s Soldatengesetzes) be<strong>de</strong>uten, an <strong>de</strong>ren<br />
Verfolgung die Vorgesetzten ein beson<strong>de</strong>res Interesse<br />
haben.<br />
Disziplinarmaßnahmen scheiterten wie<strong>de</strong>rholt daran,<br />
daß Dienstvergehen, die keine Laufbahnstrafe<br />
rechtfertigen, nicht mehr geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n dürfen,