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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

Woll<strong>de</strong>cken, Bettwäsche und an<strong>de</strong>rer Unterkunftsausstattung<br />

im Werte von rund 4000 DM. Die Fehlbestän<strong>de</strong><br />

waren längere Zeit unbemerkt geblieben,<br />

weil fehlen<strong>de</strong>s Material für Zählungen gegenseitig<br />

ausgeliehen o<strong>de</strong>r das mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Prüfungen beauftragte Personal auf an<strong>de</strong>re Weise<br />

getäuscht wor<strong>de</strong>n war. Bei einem an<strong>de</strong>ren Verband<br />

sind im Jahre 1965 zahlreiche Möbelstücke, vor allem<br />

Stühle, aber auch eine Couch, Schränke und<br />

Tische abhan<strong>de</strong>n gekommen. Bei einem Bataillon<br />

mit 900 Verpflegungsteilnehmern gingen im Jahre<br />

1966 über 2000 Teile von Eßbestecken verloren,<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren mit etwa halb so vielen Verpflegungsteilnehmern<br />

gelegentlich von Batterie-Veranstaltungen<br />

etwa 400 Teile.<br />

Überprüfungen auf Schiffen <strong>de</strong>r Marine ergaben in<br />

<strong>de</strong>n Jahren 1961 bis 1966 erhebliche Fehlbestän<strong>de</strong><br />

an Bordwäsche, Werkzeug und sonstigem Gerät.<br />

Bei einem Minensuchgeschwa<strong>de</strong>r betrugen die Schä<strong>de</strong>n<br />

1000 bis 4000 DM je Boot. Die näheren Umstän<strong>de</strong><br />

sind nicht mehr festzustellen, weil die Materialwirtschaft<br />

nicht vorschriftsmäßig gehandhabt<br />

wur<strong>de</strong>, vor allem Bestandsunterlagen nicht ordnungsgemäß<br />

geführt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

113. Bei einer Kompanie sind 80 MG-Gurte innerhalb<br />

von fünf Monaten <strong>de</strong>s Jahres 1966 abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommen. Fehlbestän<strong>de</strong> an Werkzeug aus verschlossenen<br />

Behältnissen von Fahrzeugen und Geschützen<br />

sind ebenfalls wie<strong>de</strong>rholt festgestellt wor<strong>de</strong>n.<br />

Ob die Täter unter <strong>de</strong>n Soldaten mit eigenen,<br />

im Kasernenbereich abgestellten Kraftfahrzeugen<br />

zu suchen sind, konnte nicht geklärt wer<strong>de</strong>n. Auch<br />

die Verluste von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstän<strong>de</strong>n,<br />

die ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Soldaten nach ihrer<br />

Entlassung verwen<strong>de</strong>n können, waren trotz aller<br />

Belehrungen noch recht hoch, obwohl die Soldaten<br />

regelmäßig zur Deckung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Öfters 114. ist die ordnungsmäßige Verwaltungsführung<br />

durch Eigenmächtigkeiten, namentlich von<br />

Offizieren gefähr<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Beispielsweise hat ein<br />

Bataillonskomman<strong>de</strong>ur in <strong>de</strong>n Jahren 1964 bis 1966<br />

für rund 32 000 DM ein sogenanntes Ausbildungszentrum<br />

im Kasernenbereich einrichten und ausbauen<br />

lassen. Durch die Beschaffungen wur<strong>de</strong> das<br />

STAN-Ausstattungssoll ohne Genehmigung überschritten.<br />

Ebenso wur<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>n Beschaffungsrichtlinien<br />

für die Truppe vorgeschriebenen Wertgrenzen<br />

nicht eingehalten. Im übrigen waren die in<br />

Anspruch genommenen Mittel (Kapitel 14 03 Titel<br />

301 und Kapitel 14 15 Titel 352) nicht für diesen<br />

Zweck bestimmt.<br />

Im Jahre 1967 hat sich ein Kasernenkommandant<br />

ohne Wissen seiner Vorgesetzten vertraglich verpflichtet,<br />

durch unentgeltlichen Einsatz von Soldaten<br />

und Gerät, <strong>de</strong>r grundsätzlich unzulässig ist, einer<br />

Stadt beim Bau eines Schützenhauses zu helfen; das<br />

Haus sollte künftig als Unteroffiziersheim mitbenutzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Hierfür haben Soldaten über 12 000<br />

Arbeitsstun<strong>de</strong>n geleistet.<br />

Wenn auch eigene Initiative, die im Interesse <strong>de</strong>r<br />

Ausbildung liegt, anzuerkennen ist, so sind solche<br />

„Eigenhilfsmaßnahmen" doch unzulässig und nicht<br />

zu dul<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>rs bei einer so großen Organisation<br />

wie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr ist es nicht vertretbar, daß<br />

einzelne Stellen nach eigenem Ermessen über Maßnahmen<br />

von finanzieller Tragweite entschei<strong>de</strong>n, die<br />

ihre Befugnisse überschreiten.<br />

Die eigenmächtige Beschaffung von Gerät aller Art<br />

durch Einheitsführer o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Offiziere hat je<strong>de</strong>nfalls<br />

nicht erkennbar abgenommen, obwohl <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof sie wie<strong>de</strong>rholt beanstan<strong>de</strong>t hat.<br />

Das Verfahren kann im übrigen dazu führen, daß<br />

notwendige Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Solls unterbleiben und<br />

dadurch die Ausstattung <strong>de</strong>r Truppe nicht <strong>de</strong>n praktischen<br />

Erfahrungen angepaßt wird o<strong>de</strong>r daß überflüssiges,<br />

unzweckmäßiges o<strong>de</strong>r zu teueres Material<br />

beschafft wird.<br />

Nach wie vor wer<strong>de</strong>n Kraftfahrzeuge bestimmungswidrig<br />

verwen<strong>de</strong>t. Einige motorisierte Wan<strong>de</strong>rpatrouillen<br />

sind angeordnet wor<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n maßgeblichen<br />

Bestimmungen nicht entsprachen und <strong>de</strong>shalb<br />

unzulässig waren, z. B. nach Helgoland. Auch sind<br />

weiterhin unzulässigerweise Berghütten benutzt<br />

wor<strong>de</strong>n, obwohl <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers<br />

<strong>de</strong>m Rechnungsprüfungsausschuß im Zusammenhang<br />

mit Nr. 144 und 145 <strong>de</strong>r Denkschrift vom 22. Dezember<br />

1966 erklärt hatte, die Winter- und Gebirgsausbildung<br />

sei inzwischen klar geregelt wor<strong>de</strong>n. So hat<br />

ein Komman<strong>de</strong>ur einer Pionierschule für Soldaten,<br />

die zu einem höheren technischen Lehrgang für Ingenieurbau<br />

kommandiert waren, im Jahre 1968 eine<br />

Winterkampf- und Sportausbildung auf einer Hütte<br />

am Tegernsee angeordnet, obwohl <strong>de</strong>r Lehrplan sie<br />

nicht vorsah. Der Komman<strong>de</strong>ur eines Bataillons <strong>de</strong>r<br />

Luftwaffe hat für sein Offizierkorps an einem Wochenen<strong>de</strong><br />

im Jahre 1967 eine Winter- und Gebirgskampfausbildung<br />

angeordnet, die im wesentlichen<br />

aus Skifahren und Eisstockschießen bestand.<br />

11<strong>5.</strong> Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof verkennt nicht, daß<br />

es schwierig ist, hier Wan<strong>de</strong>l zu schaffen, zumal da<br />

die Heranziehung zum Scha<strong>de</strong>nersatz o<strong>de</strong>r die Ahndung<br />

durch Disziplinarstrafen oft nicht möglich ist.<br />

Ein Scha<strong>de</strong>nsausgleich kommt, wenn <strong>de</strong>r Soldat in<br />

Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst<br />

o<strong>de</strong>r im Einsatz gehan<strong>de</strong>lt hat, nur in Betracht,<br />

wenn Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können. Es kommt hinzu, daß<br />

manche <strong>de</strong>r zuständigen Stellen bei unrichtiger<br />

Sachdarstellung und wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>n Aussagen<br />

<strong>de</strong>r Beteiligten dazu neigen, das Scha<strong>de</strong>nsverfahren<br />

mit <strong>de</strong>r Begründung einzustellen, <strong>de</strong>r Sachverhalt<br />

sei nicht mehr aufzuklären. Versuche <strong>de</strong>r Beteiligten,<br />

sich <strong>de</strong>r Verantwortung auf diese Weise zu<br />

entziehen, wer<strong>de</strong>n häufiger, wenn sie damit Erfolg<br />

haben. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat daher wie<strong>de</strong>rholt<br />

darauf hingewiesen, daß unrichtige Sachdarstellungen<br />

Verstöße gegen die Wahrheitpflicht (§ 13<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Soldatengesetzes) be<strong>de</strong>uten, an <strong>de</strong>ren<br />

Verfolgung die Vorgesetzten ein beson<strong>de</strong>res Interesse<br />

haben.<br />

Disziplinarmaßnahmen scheiterten wie<strong>de</strong>rholt daran,<br />

daß Dienstvergehen, die keine Laufbahnstrafe<br />

rechtfertigen, nicht mehr geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n dürfen,

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