Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
bei <strong>de</strong>r Marine berichtet wor<strong>de</strong>n. Der Rechnungsprüfungsausschuß<br />
<strong>de</strong>s Haushaltsausschusses <strong>de</strong>s<br />
Deutschen <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es hat am 16. November 1967<br />
angeregt, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof solle die Angelegenheit<br />
weiter verfolgen; das Ergebnis solle in<br />
die nächste Denkschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Obwohl<br />
die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind<br />
und noch Straf- o<strong>de</strong>r disziplinargerichtliche Verfahren<br />
schweben o<strong>de</strong>r zu erwarten sind, kann folgen<strong>de</strong>s<br />
mitgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zahlreiche Soldaten haben vorsätzlich gegen die<br />
Marine-Dienstvorschrift „Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen<br />
für Kriegsschiffe <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr"<br />
(MDv 400/8) verstoßen und damit Dienstvergehen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 23 <strong>de</strong>s Soldatengesetzes begangen.<br />
In einem Fall, in <strong>de</strong>m gegen einen Marineangehörigen<br />
Anklage wegen Betruges, Untreue und Bestechung<br />
erhoben wur<strong>de</strong>, ist ein disziplinargerichtliches<br />
Verfahren eingeleitet wor<strong>de</strong>n. In sieben ähnlichen<br />
Fällen sind die Entscheidungen über die Einleitung<br />
disziplinargerichtlicher Verfahren zunächst bis zum<br />
Abschluß <strong>de</strong>r zur Zeit laufen<strong>de</strong>n Steuer- und Strafverfahren<br />
zurückgestellt wor<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>n übrigen<br />
Fällen erschien <strong>de</strong>n zuständigen Vorgesetzten eine<br />
Laufbahnstrafe (§ 43 Abs. 1 WDO) nicht gerechtfertigt,<br />
so daß disziplinargerichtliche Verfahren nicht<br />
in Betracht kamen. Einfache Disziplinarstrafen (§ 10<br />
Abs. 1 WDO) waren nicht mehr zulässig, weil seit<br />
<strong>de</strong>n Dienstvergehen mehr als drei Monate verstrichen<br />
waren (§ 7 Abs. 2 WDO). Die Disziplinarvorgesetzten<br />
haben sich in diesen Fällen auf Belehrungen,<br />
Mißbilligungen und ähnliche Maßnahmen beschränkt.<br />
109. Soweit unverzollte Nahrungs- und Genußmittel<br />
ohne die vorgesehenen Kontroll- und Buchungsmaßnahmen<br />
an Bord gelangt und verbraucht wor<strong>de</strong>n<br />
sind, haben die Zolldienststellen ihre Beschei<strong>de</strong><br />
zum Teil mit Verletzung <strong>de</strong>r MDv 400/8 begrün<strong>de</strong>t.<br />
Das Finanzgericht Hamburg hat jedoch inzwischen<br />
festgestellt, daß die Überwachungsbestimmungen<br />
dieser Vorschrift zollrechtlich unwirksam sind, weil<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Verteidigung insoweit nicht<br />
zuständig ist. Wenn nicht zugleich die Verletzung<br />
an<strong>de</strong>rer zollrechtlich wirksamer Vorschriften o<strong>de</strong>r<br />
Anordnungen festgestellt wer<strong>de</strong>n könne, sei daher<br />
auch keine Zollschuld nach § 57 Abs. 1 ZG entstan<strong>de</strong>n.<br />
Den nur auf die MDv 400/8 gestützten Steuerbeschei<strong>de</strong>n<br />
ist damit die rechtliche Grundlage entzogen<br />
wor<strong>de</strong>n. Bereits entrichtete Abgaben sind erstattet,<br />
noch nicht abgeschlossene Besteuerungsverfahren<br />
und schweben<strong>de</strong> Ermittlungen sind eingestellt<br />
wor<strong>de</strong>n. Zahlreiche weitere Fälle sind bis zum<br />
1. Oktober 1968 steuer- und steuerstrafrechtlich verfolgt<br />
und abgeschlossen wor<strong>de</strong>n.<br />
110. Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat in<br />
einem Erlaß vom 1<strong>5.</strong> Juli 1968 gegenüber <strong>de</strong>n beteiligten<br />
Oberfinanzdirektionen Zweifel geäußert,<br />
ob ein öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r strafrechtlichen<br />
Verfolgung (§ 153 Abs. 2 StPO) <strong>de</strong>r Steuervergehen<br />
vorliege. Es hat <strong>de</strong>n Oberfinanzdirektionen empfohlen,<br />
die Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen unter diesem Gesichtspunkt<br />
zu prüfen und das Ergebnis mit <strong>de</strong>n in<br />
Betracht kommen<strong>de</strong>n Generalstaatsanwälten abzustimmen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat gegen diese Auflassung,<br />
die auch für die Entscheidungen <strong>de</strong>r Gerichte,<br />
die nach § 153 Abs. 2 StPO <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>r Verfahren<br />
zustimmen müssen, von Be<strong>de</strong>utung sein<br />
kann, Be<strong>de</strong>nken erhoben. Er hat darauf hingewiesen,<br />
es könnte nicht nur <strong>de</strong>r Eindruck entstehen, daß<br />
bei Bun<strong>de</strong>sbediensteten in Zollangelegenheiten beson<strong>de</strong>re<br />
Maßstäbe gelten, son<strong>de</strong>rn auch ein Berufungsfall<br />
geschaffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Oberfinanzdirektion Kiel will in <strong>de</strong>n Verpflegungsfällen<br />
bei Verstößen vor <strong>de</strong>m 30. Juni 1966<br />
das Verfahren grundsätzlich einstellen. Der Generalstaatsanwalt<br />
hat dagegen nichts eingewen<strong>de</strong>t und<br />
im übrigen darauf hingewiesen, daß dies in erster<br />
Linie eine Angelegenheit <strong>de</strong>r Zollverwaltung sei.<br />
Der Oberfinanzdirektion Hannover ist das Besprechungsergebnis<br />
von Kiel mitgeteilt wor<strong>de</strong>n. Wie sie<br />
verfahren wird, ist noch nicht bekannt. In <strong>de</strong>n Kantinenfällen<br />
hat die Oberfinanzdirektion Kiel das<br />
öffentliche Interesse grundsätzlich bejaht.<br />
111. Inzwischen hat das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r<br />
Verteidigung verschie<strong>de</strong>ne Maßnahmen getroffen,<br />
um weiteren Zollzuwi<strong>de</strong>rhandlungen vorzubeugen.<br />
Hervorzuheben ist eine neue Kantinenvorschrift, die<br />
Aufgabenbereich und Dienstaufsicht besser als bisher<br />
festlegt. Sie schafft für Kriegsschiffe einheitliche<br />
Abrechnungsunterlagen und schreibt eine Warenbestandskartei<br />
vor, in <strong>de</strong>r verzollte und unverzollte<br />
Waren voneinan<strong>de</strong>r getrennt nachzuweisen sind.<br />
Ferner verfügt jetzt das Flottenkommando über<br />
einen Dezernenten für Zollfragen für <strong>de</strong>n gesamten<br />
Marinebereich; er hat auch die Aufgabe, unvermutete<br />
Prüfungen auf Schiffen durchzuführen. Um von<br />
Zollverstößen schneller Kenntnis zu erhalten und die<br />
Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können,<br />
hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Verteidigung<br />
schließlich <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen um<br />
eine Weisung an die Zollbehör<strong>de</strong>n gebeten, je<strong>de</strong>s<br />
Zollvergehen unverzüglich <strong>de</strong>m Rechtsberater bei<br />
<strong>de</strong>m zuständigen Wehrbereichskommando zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Auch neuerdings sind einige Zollzuwi<strong>de</strong>rhandlungen<br />
vorgekommen. So ist auf einem Schulschiff in<br />
<strong>de</strong>r Zeit von Juli 1966 bis März 1968 unverzollte<br />
Verpflegung im Zollgebiet ausgegeben wor<strong>de</strong>n.<br />
Ähnliche Verstöße haben die Zolldienststellen auf<br />
an<strong>de</strong>ren Schiffen festgestellt. Bisher sind, soweit<br />
bekannt, gegen einige Verantwortliche die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maßnahmen eingeleitet wor<strong>de</strong>n.<br />
Sonstige Schä<strong>de</strong>n und Verluste<br />
112. Mangeln<strong>de</strong>s Verantwortungsbewußtsein <strong>de</strong>r<br />
Beteiligten und unzureichen<strong>de</strong> Dienstaufsicht waren<br />
auch die Ursache für Schä<strong>de</strong>n und Verluste, die bei<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang entstan<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
So mel<strong>de</strong>te ein Bataillon in <strong>de</strong>n Jahren 1963 und<br />
1964 innerhalb von 12 Monaten Fehlbestän<strong>de</strong> an