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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

bei <strong>de</strong>r Marine berichtet wor<strong>de</strong>n. Der Rechnungsprüfungsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Haushaltsausschusses <strong>de</strong>s<br />

Deutschen <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es hat am 16. November 1967<br />

angeregt, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof solle die Angelegenheit<br />

weiter verfolgen; das Ergebnis solle in<br />

die nächste Denkschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Obwohl<br />

die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind<br />

und noch Straf- o<strong>de</strong>r disziplinargerichtliche Verfahren<br />

schweben o<strong>de</strong>r zu erwarten sind, kann folgen<strong>de</strong>s<br />

mitgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zahlreiche Soldaten haben vorsätzlich gegen die<br />

Marine-Dienstvorschrift „Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen<br />

für Kriegsschiffe <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr"<br />

(MDv 400/8) verstoßen und damit Dienstvergehen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 23 <strong>de</strong>s Soldatengesetzes begangen.<br />

In einem Fall, in <strong>de</strong>m gegen einen Marineangehörigen<br />

Anklage wegen Betruges, Untreue und Bestechung<br />

erhoben wur<strong>de</strong>, ist ein disziplinargerichtliches<br />

Verfahren eingeleitet wor<strong>de</strong>n. In sieben ähnlichen<br />

Fällen sind die Entscheidungen über die Einleitung<br />

disziplinargerichtlicher Verfahren zunächst bis zum<br />

Abschluß <strong>de</strong>r zur Zeit laufen<strong>de</strong>n Steuer- und Strafverfahren<br />

zurückgestellt wor<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>n übrigen<br />

Fällen erschien <strong>de</strong>n zuständigen Vorgesetzten eine<br />

Laufbahnstrafe (§ 43 Abs. 1 WDO) nicht gerechtfertigt,<br />

so daß disziplinargerichtliche Verfahren nicht<br />

in Betracht kamen. Einfache Disziplinarstrafen (§ 10<br />

Abs. 1 WDO) waren nicht mehr zulässig, weil seit<br />

<strong>de</strong>n Dienstvergehen mehr als drei Monate verstrichen<br />

waren (§ 7 Abs. 2 WDO). Die Disziplinarvorgesetzten<br />

haben sich in diesen Fällen auf Belehrungen,<br />

Mißbilligungen und ähnliche Maßnahmen beschränkt.<br />

109. Soweit unverzollte Nahrungs- und Genußmittel<br />

ohne die vorgesehenen Kontroll- und Buchungsmaßnahmen<br />

an Bord gelangt und verbraucht wor<strong>de</strong>n<br />

sind, haben die Zolldienststellen ihre Beschei<strong>de</strong><br />

zum Teil mit Verletzung <strong>de</strong>r MDv 400/8 begrün<strong>de</strong>t.<br />

Das Finanzgericht Hamburg hat jedoch inzwischen<br />

festgestellt, daß die Überwachungsbestimmungen<br />

dieser Vorschrift zollrechtlich unwirksam sind, weil<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Verteidigung insoweit nicht<br />

zuständig ist. Wenn nicht zugleich die Verletzung<br />

an<strong>de</strong>rer zollrechtlich wirksamer Vorschriften o<strong>de</strong>r<br />

Anordnungen festgestellt wer<strong>de</strong>n könne, sei daher<br />

auch keine Zollschuld nach § 57 Abs. 1 ZG entstan<strong>de</strong>n.<br />

Den nur auf die MDv 400/8 gestützten Steuerbeschei<strong>de</strong>n<br />

ist damit die rechtliche Grundlage entzogen<br />

wor<strong>de</strong>n. Bereits entrichtete Abgaben sind erstattet,<br />

noch nicht abgeschlossene Besteuerungsverfahren<br />

und schweben<strong>de</strong> Ermittlungen sind eingestellt<br />

wor<strong>de</strong>n. Zahlreiche weitere Fälle sind bis zum<br />

1. Oktober 1968 steuer- und steuerstrafrechtlich verfolgt<br />

und abgeschlossen wor<strong>de</strong>n.<br />

110. Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat in<br />

einem Erlaß vom 1<strong>5.</strong> Juli 1968 gegenüber <strong>de</strong>n beteiligten<br />

Oberfinanzdirektionen Zweifel geäußert,<br />

ob ein öffentliches Interesse an <strong>de</strong>r strafrechtlichen<br />

Verfolgung (§ 153 Abs. 2 StPO) <strong>de</strong>r Steuervergehen<br />

vorliege. Es hat <strong>de</strong>n Oberfinanzdirektionen empfohlen,<br />

die Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen unter diesem Gesichtspunkt<br />

zu prüfen und das Ergebnis mit <strong>de</strong>n in<br />

Betracht kommen<strong>de</strong>n Generalstaatsanwälten abzustimmen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat gegen diese Auflassung,<br />

die auch für die Entscheidungen <strong>de</strong>r Gerichte,<br />

die nach § 153 Abs. 2 StPO <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>r Verfahren<br />

zustimmen müssen, von Be<strong>de</strong>utung sein<br />

kann, Be<strong>de</strong>nken erhoben. Er hat darauf hingewiesen,<br />

es könnte nicht nur <strong>de</strong>r Eindruck entstehen, daß<br />

bei Bun<strong>de</strong>sbediensteten in Zollangelegenheiten beson<strong>de</strong>re<br />

Maßstäbe gelten, son<strong>de</strong>rn auch ein Berufungsfall<br />

geschaffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Oberfinanzdirektion Kiel will in <strong>de</strong>n Verpflegungsfällen<br />

bei Verstößen vor <strong>de</strong>m 30. Juni 1966<br />

das Verfahren grundsätzlich einstellen. Der Generalstaatsanwalt<br />

hat dagegen nichts eingewen<strong>de</strong>t und<br />

im übrigen darauf hingewiesen, daß dies in erster<br />

Linie eine Angelegenheit <strong>de</strong>r Zollverwaltung sei.<br />

Der Oberfinanzdirektion Hannover ist das Besprechungsergebnis<br />

von Kiel mitgeteilt wor<strong>de</strong>n. Wie sie<br />

verfahren wird, ist noch nicht bekannt. In <strong>de</strong>n Kantinenfällen<br />

hat die Oberfinanzdirektion Kiel das<br />

öffentliche Interesse grundsätzlich bejaht.<br />

111. Inzwischen hat das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r<br />

Verteidigung verschie<strong>de</strong>ne Maßnahmen getroffen,<br />

um weiteren Zollzuwi<strong>de</strong>rhandlungen vorzubeugen.<br />

Hervorzuheben ist eine neue Kantinenvorschrift, die<br />

Aufgabenbereich und Dienstaufsicht besser als bisher<br />

festlegt. Sie schafft für Kriegsschiffe einheitliche<br />

Abrechnungsunterlagen und schreibt eine Warenbestandskartei<br />

vor, in <strong>de</strong>r verzollte und unverzollte<br />

Waren voneinan<strong>de</strong>r getrennt nachzuweisen sind.<br />

Ferner verfügt jetzt das Flottenkommando über<br />

einen Dezernenten für Zollfragen für <strong>de</strong>n gesamten<br />

Marinebereich; er hat auch die Aufgabe, unvermutete<br />

Prüfungen auf Schiffen durchzuführen. Um von<br />

Zollverstößen schneller Kenntnis zu erhalten und die<br />

Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können,<br />

hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Verteidigung<br />

schließlich <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen um<br />

eine Weisung an die Zollbehör<strong>de</strong>n gebeten, je<strong>de</strong>s<br />

Zollvergehen unverzüglich <strong>de</strong>m Rechtsberater bei<br />

<strong>de</strong>m zuständigen Wehrbereichskommando zu mel<strong>de</strong>n.<br />

Auch neuerdings sind einige Zollzuwi<strong>de</strong>rhandlungen<br />

vorgekommen. So ist auf einem Schulschiff in<br />

<strong>de</strong>r Zeit von Juli 1966 bis März 1968 unverzollte<br />

Verpflegung im Zollgebiet ausgegeben wor<strong>de</strong>n.<br />

Ähnliche Verstöße haben die Zolldienststellen auf<br />

an<strong>de</strong>ren Schiffen festgestellt. Bisher sind, soweit<br />

bekannt, gegen einige Verantwortliche die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Maßnahmen eingeleitet wor<strong>de</strong>n.<br />

Sonstige Schä<strong>de</strong>n und Verluste<br />

112. Mangeln<strong>de</strong>s Verantwortungsbewußtsein <strong>de</strong>r<br />

Beteiligten und unzureichen<strong>de</strong> Dienstaufsicht waren<br />

auch die Ursache für Schä<strong>de</strong>n und Verluste, die bei<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang entstan<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

So mel<strong>de</strong>te ein Bataillon in <strong>de</strong>n Jahren 1963 und<br />

1964 innerhalb von 12 Monaten Fehlbestän<strong>de</strong> an

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