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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat das Verfahren beanstan<strong>de</strong>t.<br />

Nach § 14 Abs. 1 VOB/B hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer<br />

eine prüfbare Rechnung über die von ihm<br />

ausgeführte Leistung aufzustellen; Massenberechnungen,<br />

Zeichnungen und an<strong>de</strong>re Belege sollen beigefügt<br />

wer<strong>de</strong>n. Abweichend hiervon sieht die<br />

VOB/B nur vor (Abs. 4 a. a. O.), daß <strong>de</strong>r Auftraggeber<br />

Abrechnungsunterlagen für <strong>de</strong>n Auftragnehmer<br />

auf <strong>de</strong>ssen Kosten aufstellen kann, sofern dieser<br />

auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen<br />

Frist die Unterlagen nicht eingereicht hat.<br />

Dieser Sachverhalt war nicht gegeben. Im übrigen<br />

ist die Prüfung einer Abrechnungsunterlage nicht<br />

gesichert, wenn sie von <strong>de</strong>mselben Bediensteten<br />

vorgenommen wird, <strong>de</strong>r die Unterlage aufgestellt<br />

hat.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat die Verwaltung aufgefor<strong>de</strong>rt,<br />

<strong>de</strong>n Auftragnehmern nachträglich angemessene<br />

Kosten für die Anfertigung <strong>de</strong>r Abrechnungsunterlagen<br />

in Rechnung zu stellen. Das ist geschehen.<br />

Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

gebeten sicherzustellen, daß künftig<br />

nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Vorschriften verfahren wird.<br />

Eine entsprechen<strong>de</strong> Anordnung ist inzwischen getroffen.<br />

Mangelhafte Bauausführung — Ersatz <strong>de</strong>s daraus<br />

entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns<br />

102. Bei <strong>de</strong>m Rammen einer Spundwand traten<br />

Mängel auf. Im Zusammenhang mit ihrer Feststellung<br />

und Beseitigung führte eine Hafenbauabteilung<br />

zusätzliche Untersuchungen unter Wasser aus,<br />

die sonst in diesem Umfang nicht hätten vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Die Kosten hierfür in Höhe<br />

von etwa 11 000 DM hat die Verwaltung getragen.<br />

Eine an<strong>de</strong>re Hafenbauabteilung führte beim Bau<br />

einer Spundwandkaje Bo<strong>de</strong>nuntersuchungen aus, da<br />

sie Be<strong>de</strong>nken bezüglich <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Ausführung<br />

<strong>de</strong>r Erdarbeiten hatte. Die Untersuchungen<br />

ergaben, daß die Erdarbeiten nicht vertragsgemäß<br />

ausgeführt waren. Darüber hinaus hatten sich Mängel<br />

bei einem Teil <strong>de</strong>r Spundwän<strong>de</strong> gezeigt, <strong>de</strong>ren<br />

Ausmaß und Ursache nicht ohne weiteres erkennbar<br />

waren. Deshalb ließ die Verwaltung auch die hierfür<br />

notwendigen Untersuchungen anstellen. Die Kosten<br />

für die Bo<strong>de</strong>nuntersuchungen und die Messungen<br />

an <strong>de</strong>n Spundwän<strong>de</strong>n in Höhe von rund<br />

36 000 DM hat die Verwaltung übernommen. In<br />

bei<strong>de</strong>n Fällen hatte <strong>de</strong>r Auftragnehmer die Mängel<br />

bzw. die nicht vertragsgemäße Ausführung zu vertreten.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat beanstan<strong>de</strong>t, daß die<br />

Kosten von <strong>de</strong>r Verwaltung getragen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B hat <strong>de</strong>r Auftraggnehmer<br />

eine mangelhaft erbrachte Bauleistung auf eigene<br />

Kosten durch eine mangelfreie zu ersetzen. Hat er<br />

<strong>de</strong>n Mangel zu vertreten, so hat er <strong>de</strong>n daraus entstehen<strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen; hierunter fallen<br />

auch Kosten für die notwendigen zusätzlichen Untersuchungen<br />

durch <strong>de</strong>n Auftraggeber. Auf Veran<br />

lassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes hat die Verwaltung<br />

<strong>de</strong>n Auftragnehmern die Gesamtkosten in<br />

Rechnung gestellt. Der Betrag von rund 47 000 DM<br />

ist <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skasse inzwischen zugeführt wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat angeregt, zur Klarstellung<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Bestimmung in die „Zusätzlichen<br />

Vertragsbedingungen für die Vergabe<br />

von Bauleistungen an Wasserstraßen" aufzunehmen.<br />

Diese Vorschrift, die im Interesse einer einheitlichen<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s Vergabewesens in <strong>de</strong>r<br />

BWSV von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung ist, ist noch nicht<br />

erlassen wor<strong>de</strong>n, obwohl sie bereits seit längerer<br />

Zeit in Arbeit ist.<br />

Bauseitige Beistellung von Baustoffen<br />

103. Die BWSV vergibt bei Bauaufträgen in größerem<br />

Umfang die Lieferung <strong>de</strong>r Baustoffe getrennt<br />

von <strong>de</strong>r Bauleistung. Nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshofes kann eine Notwendigkeit dafür<br />

im allgemeinen nicht anerkannt wer<strong>de</strong>n, zumal<br />

sich daraus häufig Nachteile für die Verwaltung ergeben.<br />

So hat sich ein Neubauamt bei einem Großbauvorhaben<br />

die Beschaffung aller Bauhauptstoffe<br />

— u. a. <strong>de</strong>s Baustahls — vorbehalten. Der Auftragnehmer<br />

hatte <strong>de</strong>n Baustahl bei <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

rechtzeitig abzurufen. Dies geschah auch. Da <strong>de</strong>r<br />

Stahl jedoch nicht termingerecht geliefert wur<strong>de</strong>,<br />

stellte <strong>de</strong>r Auftragnehmer die Eisenbiege- und Verlegearbeiten<br />

ein und erhob wegen Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Durchführung seiner Leistungen Ansprüche gegen<br />

die Verwaltung auf Ersatz <strong>de</strong>s ihm unmittelbar entstan<strong>de</strong>nen<br />

Scha<strong>de</strong>ns in Höhe von rund 200 000 DM,<br />

über die noch nicht entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Vielfach sind gängige Baustoffe und sonstige Materialien<br />

im Werte von nur wenigen hun<strong>de</strong>rt DM beigestellt<br />

wor<strong>de</strong>n. Dieses Verfahren verursacht einen<br />

beson<strong>de</strong>rs hohen unnötigen Verwaltungsaufwand.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat gegen die Beschaffung<br />

<strong>de</strong>r Baustoffe durch die Verwaltung seit Jahren Be<strong>de</strong>nken<br />

erhoben. Sie sind für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfernstraßen<br />

bereits in <strong>de</strong>r Denkschrift vom<br />

22. Dezember 1964 unter Nr. 75 eingehend behan<strong>de</strong>lt<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof verkennt nicht, daß es bei<br />

<strong>de</strong>r BWSV einzelne Bauvorhaben geben mag, bei<br />

<strong>de</strong>nen eine bauseitige Beschaffung von Baustoffen<br />

wirtschaftlich gerechtfertigt sein kann. Nach § 4<br />

-<br />

Nr. 1 VOB/A sollen jedoch die Bauleistungen in <strong>de</strong>r<br />

Regel mit <strong>de</strong>n dazugehörigen Lieferungen vergeben<br />

wer<strong>de</strong>n (Grundsatz <strong>de</strong>r Einheitlichkeit <strong>de</strong>r Leistung).<br />

Mit <strong>de</strong>r Beistellung <strong>de</strong>r Baustoffe übernimmt die<br />

Verwaltung erhebliche Risiken und Verwaltungsarbeit.<br />

Denn sie hat dann dafür zu sorgen, daß ihrem<br />

Auftragnehmer zur rechten Zeit, am rechten Ort und<br />

in <strong>de</strong>r richtigen Beschaffenheit die benötigten Baustoffe<br />

zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n. Kommt sie<br />

diesen Verpflichtungen nicht nach, so setzt sie sich<br />

Scha<strong>de</strong>nersatzfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Auftragnehmers aus.<br />

Diese können, wie das angeführte Beispiel zeigt,<br />

erheblich sein. Bei Mängeln <strong>de</strong>r Bauleistung besteht<br />

die Gefahr, daß die Durchsetzung von Gewährlei-

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