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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

nen aus Kunststoff vorgenommen. Weil diese vor<br />

<strong>de</strong>m Einsatz auf <strong>de</strong>r Mosel auf verschie<strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>ren<br />

Wasserstraßen mit Erfolg erprobt wor<strong>de</strong>n seien<br />

und auch die Versuche in einer französischen Versuchsanstalt<br />

ein gutes Ergebnis gezeigt hätten, habe<br />

das Ministerium keine Be<strong>de</strong>nken gehabt, die Tonnen<br />

in <strong>de</strong>r Mosel auszulegen. Nach<strong>de</strong>m sich hierbei<br />

jedoch Mängel gezeigt hätten, seien die Tonnen<br />

verbessert wor<strong>de</strong>n. Daß auch die neuen Tonnen <strong>de</strong>n<br />

Verhältnissen an <strong>de</strong>r Mosel nicht genügen wür<strong>de</strong>n,<br />

sei nicht vorherzusehen gewesen.<br />

99. Die Darlegungen vermögen die Beanstandung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes nicht auszuräumen. Selbst<br />

wenn die Kunststofftonnen an an<strong>de</strong>ren Wasserstraßen<br />

mit Erfolg erprobt wor<strong>de</strong>n sein sollten, hätte<br />

daraus nicht ohne weiteres gefolgert wer<strong>de</strong>n können,<br />

daß sie sich auch für die Mosel eignen, zumal<br />

hier an<strong>de</strong>re Strömungsverhältnisse herrschen. Abgesehen<br />

davon ergibt sich aber aus <strong>de</strong>n vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Erfahrungsberichten <strong>de</strong>r Wasser- und Schifffahrtsämter,<br />

daß die Kunststofftonnen auch auf <strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>swasserstraßen erhebliche Mängel<br />

aufwiesen. Die Kunststofftonnen genügten nicht <strong>de</strong>n<br />

Verkehrsanfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Dem Bund sind nicht unerhebliche finanzielle Nachteile<br />

entstan<strong>de</strong>n. Das Bun<strong>de</strong>sministerium wird dafür<br />

zu sorgen haben, daß größere Beschaffungsmaßnahmen<br />

erst nach ausreichen<strong>de</strong>r Erprobung und sorgfältiger<br />

Aufstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, damit Fehlinvestitionen<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Bauverträge<br />

Nebenleistungen<br />

100. Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen<br />

Vorschriften für Bauleistungen. Unter Abschnitt<br />

4 ist in allen Vorschriften für die jeweiligen<br />

Arbeiten angegeben, welche Leistungen <strong>de</strong>r Auftragnehmer<br />

Nebenleistungen sind, die auch ohne<br />

Erwähnung in <strong>de</strong>r Leistungsbeschreibung zur vertraglichen<br />

Leistung gehören und nicht beson<strong>de</strong>rs<br />

vergütet wer<strong>de</strong>n. Danach sind Leistungen zum Nachweis<br />

<strong>de</strong>r Güte <strong>de</strong>r Baustoffe und <strong>de</strong>s Betons nach<br />

<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbedingungen <strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Deutschen Ausschusses für Stahlbeton laut DIN<br />

18 331 — Beton- und Stahlbetonarbeiten — Abschnitt<br />

4.113 solche Nebenleistungen. Entgegen dieser<br />

Regelung haben Wasser- und Schiffahrtsämter<br />

bei ihren Bauvorhaben vielfach an Stelle <strong>de</strong>s Unternehmers<br />

<strong>de</strong>n Gütenachweis selbst durchgeführt<br />

und die Kosten hierfür getragen. In an<strong>de</strong>ren Fällen<br />

wur<strong>de</strong> die Regelung <strong>de</strong>r VOB/C in <strong>de</strong>n „Beson<strong>de</strong>ren<br />

Technischen Vorschriften" dahin geän<strong>de</strong>rt, daß die<br />

Verwaltung unter Verzicht auf <strong>de</strong>n Gütenachweis<br />

durch <strong>de</strong>n Unternehmer die Prüfung auf ihre Kosten<br />

vorzunehmen hatte.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat diese Abweichungen<br />

von <strong>de</strong>r VOB beanstan<strong>de</strong>t, weil sie für <strong>de</strong>n Auftraggeber<br />

zu Nachteilen und zu Mißverständnissen geführt<br />

haben. Er hat die Verwaltung in vielen Ein<br />

zelfällen aufgefor<strong>de</strong>rt, zu Unrecht gezahlte Beträge<br />

zurückzuverlangen, und <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister gebeten,<br />

die Frage <strong>de</strong>s Gütenachweises bei Betonarbeiten<br />

für die BWSV einheitlich zu regeln.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sministerium hielt eine <strong>de</strong>rartige Regelung<br />

zunächst nicht für zweckmäßig. Die Verwaltung<br />

müsse wegen <strong>de</strong>r ihr im Rahmen <strong>de</strong>r Bauüberwachung<br />

obliegen<strong>de</strong>n Güteprüfung meist erheblich<br />

über <strong>de</strong>n Gütenachweis hinausgehen, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />

Min<strong>de</strong>stbedingungen <strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Ausschusses für Stahlbeton festgelegt ist. Aus<br />

diesem Grun<strong>de</strong> müßten alle Güteprüfungen in einer<br />

Hand liegen, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt<br />

wür<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>shalb halte das Ministerium eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Beschränkung <strong>de</strong>r Nebenleistungsverpflichtung<br />

im Vertrage sogar für vorteilhaft, weil<br />

die Bieter dadurch klar über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Nebenleistungen<br />

unterrichtet wür<strong>de</strong>n. Die Verwaltung<br />

richte aus diesem Grun<strong>de</strong> bei Großbauvorhaben<br />

auch eigene Baustoffprüfstellen ein.<br />

Die Verwaltung hat zwar im Rahmen <strong>de</strong>r Bauüberwachung<br />

über <strong>de</strong>n Gütenachweis hinaus zusätzlich<br />

eigene Güteprüfungen vorzunehmen, für die bei<br />

Großbauvorhaben auch verwaltungseigene Prüfstellen<br />

eingerichtet wer<strong>de</strong>n können. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

ist aber <strong>de</strong>r Auffassung, daß zwischen <strong>de</strong>m<br />

vom Unternehmer auf seine Kosten zu führen<strong>de</strong>n<br />

Gütenachweis gemäß VOB/C und <strong>de</strong>r Güteprüfung<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Bauüberwachung, die allein Angelegenheit<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung ist und keiner vertraglichen<br />

Regelung mit <strong>de</strong>m Unternehmer bedarf, unterschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n muß. Bei einer von <strong>de</strong>r VOB<br />

abweichen<strong>de</strong>n Regelung können sich für <strong>de</strong>n Auftraggeber<br />

im allgemeinen auch keine Vorteile ergeben,<br />

weil die Aufwendungen für Nebenleistungen<br />

erfahrungsgemäß pauschal in <strong>de</strong>n Gemeinkosten <strong>de</strong>r<br />

Angebote enthalten sind und bei einer Abweichung<br />

von <strong>de</strong>r VOB in <strong>de</strong>r Kalkulation keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Abschläge gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat sich nach längeren Erörterungen<br />

<strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />

angeschlossen und die Frage <strong>de</strong>r Güteprüfung<br />

bei Betonarbeiten für die BWSV einheitlich geregelt.<br />

Jedoch haben noch nicht alle nachgeordneten<br />

Stellen diesen Erlaß beachtet.<br />

Aufstellen von Abrechnungsunterlagen<br />

durch die Verwaltung<br />

101. In einer größeren Zahl von Fällen hat die Verwaltung<br />

die von <strong>de</strong>n Auftragnehmern <strong>de</strong>n Rechnungen<br />

beizufügen<strong>de</strong>n, oft umfangreichen Massenberechnungen<br />

und Zeichnungen selbst angefertigt und<br />

sie <strong>de</strong>n Auftragnehmern unentgeltlich ausgehändigt.<br />

Im Bereich einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion<br />

ist das sogar geschehen, obwohl die nachgeordneten<br />

Dienststellen auf Grund einer Beanstandung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshofes ausdrücklich angewiesen wor<strong>de</strong>n<br />

waren, dies nicht mehr zu tun. Teilweise haben<br />

Verwaltungsangehörige sogar die von ihnen aufgestellten<br />

Massenberechnungen später selbst geprüft.<br />

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