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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

Sozialversicherung<br />

(Kapitel 11 13)<br />

Zuschüsse an die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung<br />

im Saarland<br />

(Titel 613 für verschie<strong>de</strong>ne Rechnungsjahre)<br />

92. Die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung<br />

(HPV) ist eine zusätzliche, auf gesetzlichem<br />

Zwang beruhen<strong>de</strong> Versicherung für im Saarland beschäftigte<br />

Arbeitnehmer (Zweites Gesetz über die<br />

Neuordnung <strong>de</strong>r hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

im Saarland und Erstes Gesetz zur<br />

Än<strong>de</strong>rung dieses Gesetzes). Träger <strong>de</strong>r HPV ist<br />

die Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für das Saarland.<br />

Das Saarland war gesetzlich verpflichtet, <strong>de</strong>r HPV<br />

Zuschüsse zu gewähren, die zusammen mit <strong>de</strong>n<br />

Beitragseinnahmen dazu dienten, ihre Leistungen<br />

sicherzustellen. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuschüsse betrug min<strong>de</strong>stens<br />

34 v. H. <strong>de</strong>r Rentenausgaben ohne Rücksicht<br />

darauf, ob diese nicht schon durch die Beitragseinnahmen<br />

ge<strong>de</strong>ckt wur<strong>de</strong>n. Nach § 17 Nr. 1<br />

<strong>de</strong>s Ersten Überleitungsgesetzes i. d. F. <strong>de</strong>s § 1 Nr. 5<br />

<strong>de</strong>s Fünften Überleitungsgesetzes sind diese Verpflichtungen<br />

am 1. Januar 1960 auf <strong>de</strong>n Bund übergegangen.<br />

Seit<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Bund bis zum Jahre<br />

1966 insgesamt 24,5 Millionen DM gezahlt. Im Jahre<br />

1967 betrugen die Zuschüsse nach <strong>de</strong>n bisherigen Ergebnissen<br />

5,1 Millionen DM; für das Jahr 1968 sind<br />

sie mit 5,5 Millionen DM veranschlagt.<br />

Seit <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>r Verpflichtungen auf <strong>de</strong>n<br />

Bund lagen in je<strong>de</strong>m Jahr die Einnahmen <strong>de</strong>r HPV<br />

erheblich, z. T. um mehr als 100 v. H. über <strong>de</strong>n<br />

Ausgaben. Vom gleichen Zeitpunkt an bis En<strong>de</strong><br />

Dezember 1967 hat sich das Vermögen von<br />

47,6 Millionen DM auf rund 121,5 Millionen DM<br />

erhöht. Es ist damit auf das Achtfache <strong>de</strong>r Jahresausgabe<br />

für 1967 gestiegen. Dafür, daß sich diese<br />

Entwicklung wesentlich än<strong>de</strong>rn wird, bestehen keine<br />

Anzeichen.<br />

Bei <strong>de</strong>n Beratungen <strong>de</strong>s Entwurfs eines Gesetzes<br />

über Leistungsverbesserungen in <strong>de</strong>r hüttenknappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung im Saarland<br />

wur<strong>de</strong> eine grundsätzliche Neuordnung <strong>de</strong>r HPV<br />

durch <strong>de</strong>n <strong>5.</strong> Deutschen <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> in Aussicht genommen<br />

(vgl. Stenographischer Bericht über die<br />

194. Sitzung <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es am 30. Juni<br />

1965 S. 9845 ff.).<br />

93. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

im Dezember 1966 mitgeteilt, daß er bei <strong>de</strong>r<br />

günstigen finanziellen Lage <strong>de</strong>r HPV die Gewährung<br />

von Zuschüssen durch <strong>de</strong>n Bund sachlich nicht<br />

für notwendig halte, und angeregt zu prüfen, ob es<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gleichheitsgrundsatzes<br />

vertretbar ist, eine Versicherung zu bezuschussen,<br />

die sich nur auf bestimmte Betriebe in einem einzigen<br />

Lan<strong>de</strong> erstreckt.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat dazu im April 1967 mit<br />

geteilt, daß ein Referentenentwurf für ein Gesetz<br />

vorliege, nach <strong>de</strong>m an <strong>de</strong>r HPV als einer zusätz<br />

lichen Zwangsversicherung nicht festgehalten, son<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Beteiligten weitgehen<strong>de</strong> Gestaltungsfreiheit<br />

gelassen wer<strong>de</strong>n solle. Bei dieser Zielsetzung <strong>de</strong>s<br />

Entwurfs müsse <strong>de</strong>r bisherige Bun<strong>de</strong>szuschuß<br />

zwangsläufig entfallen. Den Gesetzentwurf hat <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sminister in<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung bisher<br />

nicht zur Beschlußfassung vorgelegt. In <strong>de</strong>n Voranschlag<br />

für das Jahr 1969 ist <strong>de</strong>shalb wie<strong>de</strong>rum ein<br />

Bun<strong>de</strong>szuschuß, und zwar von 5,5 Millionen DM,<br />

eingestellt wor<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Übersicht über die mehrjährige<br />

Finanzplanung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für die Jahre<br />

1970 bis 1972 sind Zuschüsse von jährlich 6 Millionen<br />

DM vorgesehen.<br />

Wegen <strong>de</strong>r angespannten Haushaltslage <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

sowie im Hinblick auf die günstigen finanziellen<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>r HPV und nicht zuletzt wegen <strong>de</strong>r<br />

unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern<br />

hält <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof eine baldige Neuordnung<br />

<strong>de</strong>r HPV mit <strong>de</strong>r Maßgabe für erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

daß <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>szuschuß wegfällt. Der Bun<strong>de</strong>sminister<br />

wird das Erfor<strong>de</strong>rliche veranlassen müssen.<br />

Leistungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s auf Ansprüche <strong>de</strong>r Rentenversicherungsträger<br />

für die Zeit vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>r Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze<br />

(Titel 622 für die Rechnungsjahre 1958 bis 1966)<br />

94. Nach Artikel 2 § 47 Abs. 2 ArVNG und Artikel<br />

2 § 45 Abs. 2 AnVNG bleiben die Verpflichtungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gegenüber <strong>de</strong>n Rentenversicherungsträgern<br />

für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957 bestehen;<br />

die Bun<strong>de</strong>sregierung kann jedoch durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

die Höhe <strong>de</strong>r Verpflichtungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s pauschal<br />

feststellen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister hat jedoch <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

bisher <strong>de</strong>n Entwurf einer solchen Rechtsverordnung<br />

nicht vorgelegt. Er hat bis zum 31. Dezember 1956<br />

Abschlagszahlungen im Betrage von annähernd<br />

1,7 Millionen DM gezahlt und über diese noch nicht<br />

endgültig abgerechnet.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat in <strong>de</strong>n vergangenen<br />

Jahren wie<strong>de</strong>rholt angeregt, durch Rechtsverordnung<br />

die Abrechnung über die Abschlagszahlungen<br />

pauschal zu regeln. Der Bun<strong>de</strong>sminister hat die Notwendigkeit<br />

einer solchen Regelung anerkannt. Im<br />

übrigen kann in Übereinstimmung mit ihm davon<br />

ausgegangen wer<strong>de</strong>n, daß durch die geleisteten Abschlagszahlungen<br />

die vom Bund zu tragen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />

ge<strong>de</strong>ckt sind.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister wird das Erfor<strong>de</strong>rliche zu veranlassen<br />

haben.<br />

Übernahme von älteren Angestellten in das Beamtenverhältnis<br />

9<strong>5.</strong> In <strong>de</strong>n vergangenen Jahren ist in <strong>de</strong>n Bereichen<br />

zweier Bun<strong>de</strong>sanstalten eine Anzahl von Angestellten<br />

— vornehmlich Ärzte —, die das 50. Lebens-<br />

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