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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

zurückgehen wür<strong>de</strong>. Sobald es die wirtschaftliche<br />

Lage auf diesem Markt zulasse, wer<strong>de</strong> versucht wer<strong>de</strong>n,<br />

eine einheitliche Gebührenregelung zu erreichen.<br />

82. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat diesen Einwand<br />

nicht anerkennen können, da bei Preiszusammenbrüchen<br />

die auf Qualität kontrollierte Ware im allgemeinen<br />

noch höhere Erlöse erzielt als die nicht<br />

kontrollierte, so daß insoweit auch größere Anstrengungen<br />

<strong>de</strong>r Erzeuger erwartet wer<strong>de</strong>n können. Er<br />

hat das Bun<strong>de</strong>sministerium um nochmalige Prüfung<br />

gebeten. Dieses hat wegen <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r<br />

ersten EWG-Qualitätsnormen zum 1. Januar 1967<br />

und <strong>de</strong>r dadurch bedingten Umstellung zunächst<br />

nichts unternommen, aber in Aussicht gestellt, <strong>de</strong>n<br />

Län<strong>de</strong>rn vom Rechnungsjahr 1969 an die Einführung<br />

einheitlicher Gebühren zur Auflage zu machen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof wird die Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

Angelegenheit verfolgen.<br />

Bun<strong>de</strong>sminister für Arbeit und Sozialordnung<br />

(Einzelplan 11)<br />

Verwaltungsaufwand bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Schwerbeschädigtengesetzes<br />

83. Nach § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s Schwerbeschädigtengesetzes<br />

müssen die Arbeitgeber auf einem bestimmten,<br />

für Verwaltungen und für Betriebe verschie<strong>de</strong>n<br />

hohen Anteil <strong>de</strong>r Arbeitsplätze Schwerbeschädigte<br />

beschäftigen, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Arbeitsplätze einen<br />

ebenfalls im Gesetz bestimmten Umfang übersteigt.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung kann durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bundsrates allgemein o<strong>de</strong>r für<br />

einzelne Verwaltungen o<strong>de</strong>r Wirtschaftszweige o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsarten die Pflichtsätze in <strong>de</strong>m im Gesetz festgelegten<br />

Umfang erhöhen o<strong>de</strong>r herabsetzen (Abs. 2).<br />

Solange private Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht<br />

nicht nachkommen, haben sie eine Ausgleichsabgabe<br />

zu entrichten (§ 9). Die Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes obliegt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsvermittlung<br />

und Arbeitslosenversicherung und <strong>de</strong>n<br />

Hauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und<br />

Kriegshinterbliebene, soweit die Verpflichtungen<br />

aus ihm nicht durch freie Entschließung <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n (§ 20).<br />

Bereits En<strong>de</strong> 1953 ergab sich, daß weitaus mehr<br />

sogenannte Pflichtplätze für Schwerbeschädigte zur<br />

Verfügung stan<strong>de</strong>n, als tatsächlich besetzt wer<strong>de</strong>n<br />

konnten. Auch nach<strong>de</strong>m durch das Än<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

vom 3. Juli 1961 <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r betroffenen Arbeitgeber<br />

durch Erhöhung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stzahl <strong>de</strong>r Arbeitsplätze<br />

eingeschränkt und <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Pflichtplätze<br />

bei Betrieben verringert wor<strong>de</strong>n war, trat keine<br />

wesentliche Än<strong>de</strong>rung ein. So stan<strong>de</strong>n im Oktober<br />

1963 <strong>de</strong>n 6520 arbeitslosen Schwerbeschädigten<br />

278 680 unbesetzte Pflichtplätze gegenüber. Nach<br />

Untersuchungen, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof in<br />

mehreren Lan<strong>de</strong>sarbeitamsbezirken angestellt hat,<br />

erfor<strong>de</strong>rt die Durchführung <strong>de</strong>s Gesetzes einen<br />

hohen Verwaltungsaufwand, <strong>de</strong>r in keinem angemessenen<br />

Verhältnis zum Erfolg steht, obwohl die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt je<strong>de</strong> Möglichkeit genutzt hat, <strong>de</strong>n Aufwand<br />

einzuschränken. Auch sind die Einnahmen aus<br />

<strong>de</strong>r Ausgleichsabgabe im Verhältnis zu <strong>de</strong>m mit ihr<br />

zusammenhängen<strong>de</strong>n Verwaltungsaufwand sehr gering.<br />

So mußten von 240,8 Millionen DM, die für<br />

<strong>de</strong>n Zeitraum von Oktober 1961 bis September 1963<br />

als Ausgleichsabgaben festgestellt wor<strong>de</strong>n waren,<br />

216,7 Millionen DM erlassen wer<strong>de</strong>n, weil für die<br />

unbesetzten Pflichtplätze arbeitslose Schwerbeschädigte<br />

nicht zur Verfügung stan<strong>de</strong>n.<br />

84. In zahlreichen Fällen haben die Lan<strong>de</strong>sarbeitsämter<br />

gemäß § 3 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes auf Antrag<br />

von Arbeitgebern, <strong>de</strong>nen es aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n<br />

nicht möglich o<strong>de</strong>r zuzumuten war, in <strong>de</strong>m vorgeschriebenen<br />

Umfange Schwerbeschädigte zu beschäftigen,<br />

je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles<br />

<strong>de</strong>n Pflichtsatz ermäßigt. Die meisten Anträge wären<br />

gegenstandslos gewesen, wenn <strong>de</strong>r Pflichtsatz allgemein<br />

o<strong>de</strong>r für bestimmte Wirtschaftszweige o<strong>de</strong>r<br />

Betriebsarten durch die in § 3 Abs. 2 für diesen Fall<br />

vorgesehene Rechtsverordnung herabgesetzt wor<strong>de</strong>n<br />

wäre. Der Verwaltungsaufwand hätte sich dadurch<br />

erheblich verringern lassen.<br />

8<strong>5.</strong> Gemäß § 2 <strong>de</strong>s Gesetzes stellen die Hauptfürsorgestellen<br />

nach Anhörung <strong>de</strong>s Arbeitsamtes um<br />

wenigstens 50 v. H. erwerbsgemin<strong>de</strong>rte Personen,<br />

die aber nicht Schwerbeschädtigte im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

sind, und Personen, die infolge einer gesundheitlichen<br />

Schädigung im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes um<br />

weniger als 50 v. H., aber um wenigstens 30 v. H.<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, auf Antrag unter bestimmten<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>n Schwerbeschädigten gleich.<br />

Der hierfür bei <strong>de</strong>n Hauptfürsorgestellen und <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsämtern entstehen<strong>de</strong> Verwaltungsaufwand ist<br />

beachtlich, insbeson<strong>de</strong>re weil bei je<strong>de</strong>m Betriebswechsel<br />

die Gleichstellung erneut zu beantragen ist.<br />

Der Aufwand könnte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

durch Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesetzes die Personen mit<br />

einer Erwerbsmin<strong>de</strong>rung um wenigstens 50 v. H.<br />

unter Verzicht auf einen Antrag und auf ein Gleichstellungsverfahren<br />

wie Schwerbeschädigte behan<strong>de</strong>lt<br />

und die Arbeitsplätze <strong>de</strong>r um wenigsten 30 v. H.<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rten Personen ebenfalls ohne weiteres<br />

als besetzte Pflichtplätze angerechnet wer<strong>de</strong>n<br />

könnten. Die Pflichtplätze für Schwerbeschädigte<br />

wür<strong>de</strong>n hierdurch nicht verringert wer<strong>de</strong>n, weil<br />

diese Erwerbsgemin<strong>de</strong>rten schon bisher Pflichtplätze<br />

besetzen.<br />

86. Die Lan<strong>de</strong>sarbeitsämter haben in vielen Fällen<br />

gemäß § 6 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes auf Antrag zugelassen,<br />

daß für die Berechnung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r mit<br />

Schwerbeschädigten zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeitsplätze<br />

mehrere Betriebe <strong>de</strong>sselben Arbeitgebers zusammengefaßt<br />

wer<strong>de</strong>n. Hierdurch können die über das<br />

Soll eines Betriebes hinaus beschäftigten Schwerbeschädigten<br />

auf an<strong>de</strong>re Betriebe angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Zusammenfassungen erfor<strong>de</strong>rn einen<br />

hohen Zeit- und Kostenaufwand. Je nach <strong>de</strong>r Zahl<br />

<strong>de</strong>r Betriebe, <strong>de</strong>r örtlich zuständigen Arbeitsämter<br />

und <strong>de</strong>r Hauptförsorgestellen müssen bei <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

und bei je<strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Beschäf-

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