Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
zurückgehen wür<strong>de</strong>. Sobald es die wirtschaftliche<br />
Lage auf diesem Markt zulasse, wer<strong>de</strong> versucht wer<strong>de</strong>n,<br />
eine einheitliche Gebührenregelung zu erreichen.<br />
82. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat diesen Einwand<br />
nicht anerkennen können, da bei Preiszusammenbrüchen<br />
die auf Qualität kontrollierte Ware im allgemeinen<br />
noch höhere Erlöse erzielt als die nicht<br />
kontrollierte, so daß insoweit auch größere Anstrengungen<br />
<strong>de</strong>r Erzeuger erwartet wer<strong>de</strong>n können. Er<br />
hat das Bun<strong>de</strong>sministerium um nochmalige Prüfung<br />
gebeten. Dieses hat wegen <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>r<br />
ersten EWG-Qualitätsnormen zum 1. Januar 1967<br />
und <strong>de</strong>r dadurch bedingten Umstellung zunächst<br />
nichts unternommen, aber in Aussicht gestellt, <strong>de</strong>n<br />
Län<strong>de</strong>rn vom Rechnungsjahr 1969 an die Einführung<br />
einheitlicher Gebühren zur Auflage zu machen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof wird die Entwicklung <strong>de</strong>r<br />
Angelegenheit verfolgen.<br />
Bun<strong>de</strong>sminister für Arbeit und Sozialordnung<br />
(Einzelplan 11)<br />
Verwaltungsaufwand bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Schwerbeschädigtengesetzes<br />
83. Nach § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s Schwerbeschädigtengesetzes<br />
müssen die Arbeitgeber auf einem bestimmten,<br />
für Verwaltungen und für Betriebe verschie<strong>de</strong>n<br />
hohen Anteil <strong>de</strong>r Arbeitsplätze Schwerbeschädigte<br />
beschäftigen, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Arbeitsplätze einen<br />
ebenfalls im Gesetz bestimmten Umfang übersteigt.<br />
Die Bun<strong>de</strong>sregierung kann durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bundsrates allgemein o<strong>de</strong>r für<br />
einzelne Verwaltungen o<strong>de</strong>r Wirtschaftszweige o<strong>de</strong>r<br />
Betriebsarten die Pflichtsätze in <strong>de</strong>m im Gesetz festgelegten<br />
Umfang erhöhen o<strong>de</strong>r herabsetzen (Abs. 2).<br />
Solange private Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht<br />
nicht nachkommen, haben sie eine Ausgleichsabgabe<br />
zu entrichten (§ 9). Die Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes obliegt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsvermittlung<br />
und Arbeitslosenversicherung und <strong>de</strong>n<br />
Hauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und<br />
Kriegshinterbliebene, soweit die Verpflichtungen<br />
aus ihm nicht durch freie Entschließung <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n (§ 20).<br />
Bereits En<strong>de</strong> 1953 ergab sich, daß weitaus mehr<br />
sogenannte Pflichtplätze für Schwerbeschädigte zur<br />
Verfügung stan<strong>de</strong>n, als tatsächlich besetzt wer<strong>de</strong>n<br />
konnten. Auch nach<strong>de</strong>m durch das Än<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
vom 3. Juli 1961 <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r betroffenen Arbeitgeber<br />
durch Erhöhung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stzahl <strong>de</strong>r Arbeitsplätze<br />
eingeschränkt und <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Pflichtplätze<br />
bei Betrieben verringert wor<strong>de</strong>n war, trat keine<br />
wesentliche Än<strong>de</strong>rung ein. So stan<strong>de</strong>n im Oktober<br />
1963 <strong>de</strong>n 6520 arbeitslosen Schwerbeschädigten<br />
278 680 unbesetzte Pflichtplätze gegenüber. Nach<br />
Untersuchungen, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof in<br />
mehreren Lan<strong>de</strong>sarbeitamsbezirken angestellt hat,<br />
erfor<strong>de</strong>rt die Durchführung <strong>de</strong>s Gesetzes einen<br />
hohen Verwaltungsaufwand, <strong>de</strong>r in keinem angemessenen<br />
Verhältnis zum Erfolg steht, obwohl die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt je<strong>de</strong> Möglichkeit genutzt hat, <strong>de</strong>n Aufwand<br />
einzuschränken. Auch sind die Einnahmen aus<br />
<strong>de</strong>r Ausgleichsabgabe im Verhältnis zu <strong>de</strong>m mit ihr<br />
zusammenhängen<strong>de</strong>n Verwaltungsaufwand sehr gering.<br />
So mußten von 240,8 Millionen DM, die für<br />
<strong>de</strong>n Zeitraum von Oktober 1961 bis September 1963<br />
als Ausgleichsabgaben festgestellt wor<strong>de</strong>n waren,<br />
216,7 Millionen DM erlassen wer<strong>de</strong>n, weil für die<br />
unbesetzten Pflichtplätze arbeitslose Schwerbeschädigte<br />
nicht zur Verfügung stan<strong>de</strong>n.<br />
84. In zahlreichen Fällen haben die Lan<strong>de</strong>sarbeitsämter<br />
gemäß § 3 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes auf Antrag<br />
von Arbeitgebern, <strong>de</strong>nen es aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n<br />
nicht möglich o<strong>de</strong>r zuzumuten war, in <strong>de</strong>m vorgeschriebenen<br />
Umfange Schwerbeschädigte zu beschäftigen,<br />
je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles<br />
<strong>de</strong>n Pflichtsatz ermäßigt. Die meisten Anträge wären<br />
gegenstandslos gewesen, wenn <strong>de</strong>r Pflichtsatz allgemein<br />
o<strong>de</strong>r für bestimmte Wirtschaftszweige o<strong>de</strong>r<br />
Betriebsarten durch die in § 3 Abs. 2 für diesen Fall<br />
vorgesehene Rechtsverordnung herabgesetzt wor<strong>de</strong>n<br />
wäre. Der Verwaltungsaufwand hätte sich dadurch<br />
erheblich verringern lassen.<br />
8<strong>5.</strong> Gemäß § 2 <strong>de</strong>s Gesetzes stellen die Hauptfürsorgestellen<br />
nach Anhörung <strong>de</strong>s Arbeitsamtes um<br />
wenigstens 50 v. H. erwerbsgemin<strong>de</strong>rte Personen,<br />
die aber nicht Schwerbeschädtigte im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
sind, und Personen, die infolge einer gesundheitlichen<br />
Schädigung im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes um<br />
weniger als 50 v. H., aber um wenigstens 30 v. H.<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, auf Antrag unter bestimmten<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>n Schwerbeschädigten gleich.<br />
Der hierfür bei <strong>de</strong>n Hauptfürsorgestellen und <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsämtern entstehen<strong>de</strong> Verwaltungsaufwand ist<br />
beachtlich, insbeson<strong>de</strong>re weil bei je<strong>de</strong>m Betriebswechsel<br />
die Gleichstellung erneut zu beantragen ist.<br />
Der Aufwand könnte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
durch Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesetzes die Personen mit<br />
einer Erwerbsmin<strong>de</strong>rung um wenigstens 50 v. H.<br />
unter Verzicht auf einen Antrag und auf ein Gleichstellungsverfahren<br />
wie Schwerbeschädigte behan<strong>de</strong>lt<br />
und die Arbeitsplätze <strong>de</strong>r um wenigsten 30 v. H.<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rten Personen ebenfalls ohne weiteres<br />
als besetzte Pflichtplätze angerechnet wer<strong>de</strong>n<br />
könnten. Die Pflichtplätze für Schwerbeschädigte<br />
wür<strong>de</strong>n hierdurch nicht verringert wer<strong>de</strong>n, weil<br />
diese Erwerbsgemin<strong>de</strong>rten schon bisher Pflichtplätze<br />
besetzen.<br />
86. Die Lan<strong>de</strong>sarbeitsämter haben in vielen Fällen<br />
gemäß § 6 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes auf Antrag zugelassen,<br />
daß für die Berechnung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r mit<br />
Schwerbeschädigten zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeitsplätze<br />
mehrere Betriebe <strong>de</strong>sselben Arbeitgebers zusammengefaßt<br />
wer<strong>de</strong>n. Hierdurch können die über das<br />
Soll eines Betriebes hinaus beschäftigten Schwerbeschädigten<br />
auf an<strong>de</strong>re Betriebe angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Zusammenfassungen erfor<strong>de</strong>rn einen<br />
hohen Zeit- und Kostenaufwand. Je nach <strong>de</strong>r Zahl<br />
<strong>de</strong>r Betriebe, <strong>de</strong>r örtlich zuständigen Arbeitsämter<br />
und <strong>de</strong>r Hauptförsorgestellen müssen bei <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
und bei je<strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Beschäf-