Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
<strong>de</strong>m Bund zustehen<strong>de</strong>n Beträge vereinnahmt und an<br />
ihn abgeführt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
74. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof ist <strong>de</strong>r Ansicht, daß<br />
das Bun<strong>de</strong>sministerium die Wirtschaftsführung <strong>de</strong>s<br />
Zuwendungsempfängers in <strong>de</strong>n letzten Jahren nicht<br />
ausreichend überwacht hat. Er hat auch festgestellt,<br />
daß das Bun<strong>de</strong>sministerium auf die ihm am 20. September<br />
1967 übersandten Prüfungsmitteilungen hin,<br />
von einigen Fällen abgesehen, nach Ablauf längerer<br />
Zeit nicht hinlänglich für die Abstellung <strong>de</strong>r Mängel<br />
gesorgt hat. Auf die Prüfungsmitteilungen, für <strong>de</strong>ren<br />
Beantwortung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof eine Frist bis<br />
zum 1<strong>5.</strong> Dezember 1967 gesetzt hatte, ist am 14. Mai<br />
1968 — nicht erschöpfend — eingegangen wor<strong>de</strong>n,<br />
nach<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> Dezember 1967 um Fristverlängerung<br />
bis 31. März 1968 nachgesucht war. Ein Ersuchen <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srechnungshofes vom 7. August 1968, zu <strong>de</strong>n<br />
nicht erledigten Punkten <strong>de</strong>r Prüfungsmitteilungen<br />
Stellung zu nehmen, läuft noch.<br />
Kriegsfolgenhilfe und entsprechen<strong>de</strong> Leistungen,<br />
Kriegsopferfürsorge<br />
(Kapitel 06 36)<br />
Tilgung und Zinsen von Darlehen<br />
(Titel 45 für verschie<strong>de</strong>ne Rechnungsjahre)<br />
7<strong>5.</strong> Nach <strong>de</strong>m Ersten Überleitungsgesetz trägt <strong>de</strong>r<br />
Bund seit <strong>de</strong>m 1. April 1950 die bis dahin <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />
obliegen<strong>de</strong>n Fürsorgekosten für Kriegsbeschädigte<br />
und Kriegshinterbliebene, soweit es sich um<br />
Aufwendungen nach <strong>de</strong>n §§ 25 bis 27 e BVG han<strong>de</strong>lt,<br />
durch Einzelverrechnung, im übrigen durch Leistung<br />
von Pauschbeträgen. Für die Überleitung und die<br />
Abrechnung mit <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn hat das Gesetz das sogenannte<br />
Kassenprinzip vorgesehen (§ 18 Abs. 1).<br />
Hiernach waren alle Leistungen <strong>de</strong>r Kriegsopferfürsorge<br />
und die mit ihnen zusammenhängen<strong>de</strong>n Einnahmen,<br />
soweit sie bis zum 31. März 1950 ausgezahlt<br />
o<strong>de</strong>r vereinnahmt waren, in <strong>de</strong>n Haushaltsrechnungen<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r und im übrigen in <strong>de</strong>r Haushaltsrechnung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nachzuweisen. Gleichartige<br />
Regelungen fin<strong>de</strong>n sich — mit an<strong>de</strong>ren Stichtagen<br />
— im Fünften Überleitungsgesetz und im<br />
Zweiten Neuordnungsgesetz. Das Fünfte Überleitungsgesetz<br />
hat das Erste Überleitungsgesetz im<br />
Saarland eingeführt. Das Zweite Neuordnungsgesetz<br />
hat die Unterscheidung zwischen pauschalierten und<br />
nicht pauschalierten Kriegsopferfürsorgeleistungen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s beseitigt und <strong>de</strong>n Bund verpflichtet, vom<br />
1. Januar 1964 an 80 v. H. aller nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz<br />
zu leisten<strong>de</strong>n Aufwendungen <strong>de</strong>r<br />
Kriegsopferfürsorge durch Einzelabrechnung zu erstatten.<br />
Die Durchführung <strong>de</strong>s Kassenprinzips auf<br />
Grund dieser bei<strong>de</strong>n Gesetze hat <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn beson<strong>de</strong>re<br />
Schwierigkeiten bereitet, wenn es sich um<br />
nach <strong>de</strong>m Stichtag eingehen<strong>de</strong> Rückflüsse aus Darlehen<br />
han<strong>de</strong>lte, die die Län<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m Stichtag<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise aus eigenen Mitteln gegeben<br />
hatten.<br />
76. So hat ein Land, in <strong>de</strong>ssen Bereich am Stichtag<br />
Darlehensfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r Kriegsopferfürsorge<br />
im Betrag von rund 1,5 Millionen DM bestan<strong>de</strong>n, die<br />
nach <strong>de</strong>m Stichtag eingegangenen Tilgungsbeträge<br />
ausnahmslos für sich vereinnahmt mit <strong>de</strong>r Begründung,<br />
<strong>de</strong>r weitaus größte Teil <strong>de</strong>r Rückflüsse betreffe<br />
Darlehen, die auf Lan<strong>de</strong>srecht beruhten und<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz nicht hätten gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen. Soweit <strong>de</strong>r Bund aber nicht zu<br />
Leistungen verpflichtet sei, könne er auch keine Einnahmen<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat beanstan<strong>de</strong>t, daß das<br />
Land <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>santeil an <strong>de</strong>n Darlehensrückflüssen<br />
nicht festgestellt und an <strong>de</strong>n Bund abgeführt hat. Da<br />
zur genauen Ermittlung dieses Anteils mehrere tausend<br />
Akten hätten durchgearbeitet wer<strong>de</strong>n müssen<br />
und dadurch erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand<br />
entstan<strong>de</strong>n wäre, hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
an Ort und Stelle einen Schlüssel ermittelt, mit<br />
<strong>de</strong>ssen Hilfe sich ein Anteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>m Gesamtbestand<br />
<strong>de</strong>r am Stichtag vorhan<strong>de</strong>nen Darlehensfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s in Höhe von<br />
194 000 DM ergab. Das Land hat sich mit diesem<br />
Verfahren einverstan<strong>de</strong>n erklärt.<br />
An<strong>de</strong>re Län<strong>de</strong>r, darunter ein Land, in <strong>de</strong>ssen Bereich<br />
die Darlehensfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r Kriegsopferfürsorge<br />
am Stichtag rund 800 000 DM betrugen, haben<br />
die Rückflüsse bisher ebenfalls als eigene Einnahmen<br />
behan<strong>de</strong>lt.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium wird dafür zu sorgen haben,<br />
daß <strong>de</strong>r Bund die ihm zustehen<strong>de</strong>n Beträge erhält.<br />
Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen<br />
(Einzelplan 08)<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />
(Kapitel 08 01)<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung<br />
(Kapitel 08 04)<br />
Bewirtschaftung von Dienstgrundstücken und Diensträumen<br />
(Titel 206 für das Rechnungsjahr 1966)<br />
Reinigung von Diensträumen durch Unternehmer<br />
77. Im Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen und bei<br />
zahlreichen Dienststellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung<br />
ist die Fußbo<strong>de</strong>n- und Fensterreinigung seit<br />
Jahren Privatunternehmern übertragen. Die stichprobenweise<br />
durchgeführte Prüfung <strong>de</strong>r Reinigungsverträge<br />
durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat zu Beanstandungen<br />
geführt.<br />
Die Reinigungsarbeiten sind z. T. nur freihändig<br />
nach Einholung mehrerer Angebote vergeben wor-