Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
Zuwendungsempfänger mit Schreiben vom 28. Februar<br />
1963 entsprechend aufgefor<strong>de</strong>rt, jedoch nichts<br />
unternommen, als diese Auffor<strong>de</strong>rung nicht befolgt<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
68. Der Zuwendungsempfänger war vom Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
ermächtigt wor<strong>de</strong>n, . Darlehensschuldnern<br />
die Tilgungsraten zu stun<strong>de</strong>n, wenn sie nicht<br />
rechtzeitig zahlen konnten. Das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
hat <strong>de</strong>m Zuwendungsempfänger jedoch nicht mitgeteilt,<br />
nach welchen Grundsätzen Stundungen gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Der Zuwendungsempfänger hat daraufhin<br />
eine Stundungspraxis entwickelt, die einer<br />
sachgerechten Verwendung <strong>de</strong>r Zuwendungen <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>s abträglich war. So gewährte <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
Zahlungsaufschub von zwei und<br />
mehr Jahren, auch wenn <strong>de</strong>r Darlehensschuldner nur<br />
um wenige Monate nachgesucht hatte. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
hat <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium im September<br />
1967 empfohlen, <strong>de</strong>m Zuwendungsempfänger<br />
klare Richtlinien zu geben. Das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
hat bis jetzt noch keine entsprechen<strong>de</strong>n Maßnahmen<br />
ergriffen.<br />
69. Das Bun<strong>de</strong>sministerium zahlt <strong>de</strong>m Zuwendungsempfänger<br />
einen Zuschuß in Höhe <strong>de</strong>r Verwaltungskosten,<br />
die durch die für <strong>de</strong>n Bund ausgeführten<br />
Arbeiten entstehen. Der Bewilligungsbescheid hierüber<br />
ist häufig erst sehr spät erteilt wor<strong>de</strong>n, so für<br />
1963 am 1<strong>5.</strong> Dezember 1963, für 1964 am 10. Dezember<br />
1964 und für 1965 am 18. Oktober 196<strong>5.</strong> Durch<br />
diese Verzögerung waren die mit <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n<br />
verbun<strong>de</strong>nen Auflagen und Bedingungen praktisch<br />
gegenstandslos. Der Zuwendungsempfänger weigerte<br />
sich <strong>de</strong>shalb auch, diese anzuerkennen. Dessenungeachtet<br />
wur<strong>de</strong> entgegen <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srichtlinien<br />
1953 zu § 64 a RHO <strong>de</strong>r bewilligte Zuschuß ausgezahlt.<br />
Ähnliches gilt für die Zuschüsse für Planungsund<br />
Leitungsaufgaben bei <strong>de</strong>n stu<strong>de</strong>ntischen Programmen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sjugendplans. Der Empfänger<br />
berief sich bei späteren Beanstandungen darauf, daß<br />
er die in <strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>n enthaltenen Bedingungen<br />
nicht anerkannt habe und somit zu <strong>de</strong>ren Einhaltung<br />
nicht verpflichtet gewesen sei. Das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
hat zu <strong>de</strong>r Frage, warum die Bewilligungsbeschei<strong>de</strong><br />
jeweils erst gegen Jahresen<strong>de</strong> ergangen<br />
sind, keine befriedigen<strong>de</strong> Antwort gegeben. Es hat<br />
lediglich zugesagt, in Zukunft an<strong>de</strong>rs zu verfahren.<br />
70. In <strong>de</strong>n Arbeitsverträgen mit seinen Angestellten<br />
hat <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger vereinbart, daß<br />
sich das Arbeitsverhältnis nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sangestelltentarif<br />
und <strong>de</strong>n diesen än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ergänzen<strong>de</strong>n<br />
Tarifverträgen regelt. Die Einstufung <strong>de</strong>s<br />
Personals geschieht mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums.<br />
Gegen die Einstufung einer Reihe von<br />
Angestellten hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof Be<strong>de</strong>nken<br />
geäußert, weil er entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeitsmerkmale<br />
nicht erkennen konnte. Die erbetene Stellungnahme<br />
hat das Bun<strong>de</strong>sministerium nach mehr als<br />
einem Jahr noch nicht abgegeben.<br />
71. Bei einer Reihe von Angestellten <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />
waren die Grundgehälter zu hoch<br />
berechnet wor<strong>de</strong>n. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium im September 1967 aufgefor<strong>de</strong>rt,<br />
die Grundvergütungen neu festsetzen zu lassen, die<br />
überzahlten Beträge festzustellen und, soweit dies<br />
nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften möglich ist,<br />
an die Bun<strong>de</strong>shauptkasse erstatten zu lassen.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat bisher nichts veranlaßt.<br />
Im August 1968 hat es vielmehr mitgeteilt, daß es<br />
nicht auf <strong>de</strong>r Neufestsetzung <strong>de</strong>r Gehälter bestehen<br />
wolle. Die Angestellten <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />
erhalten also nach wie vor höhere Bezüge, als ihnen<br />
nach <strong>de</strong>m BAT zustehen.<br />
72. Seit Jahren zahlt <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
seinen Bediensteten eine Aufwandsentschädigung in<br />
Höhe von 125 v. H. <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Angestellten <strong>de</strong>r obersten<br />
Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n gewährten sogenannten Ministerialzulage.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat jedoch<br />
außer einigen schriftlichen Hinweisen, daß diese<br />
Zahlungen nicht zulässig sind, nichts gegen das<br />
Verfahren unternommen; insbeson<strong>de</strong>re hat es die<br />
insoweit zweckwidrig verwen<strong>de</strong>ten Zuwendungen<br />
nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt. Nach <strong>de</strong>n eigenen, bisher<br />
nicht überprüften Angaben <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />
han<strong>de</strong>lte es sich bis zum Jahre 1966 um rund<br />
208 000 DM.<br />
Darüber hinaus gewährte <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />
einem Teil seiner Angestellten im BAT nicht<br />
vorgesehene Stellenzulagen und Prämien, ohne daß<br />
das Bun<strong>de</strong>sministerium diese Zahlungen beanstan<strong>de</strong>te<br />
o<strong>de</strong>r zurückfor<strong>de</strong>rte.<br />
Schließlich zahlt <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger seinem<br />
Personal seit 1962 einen täglichen Essenszuschuß<br />
von 1 DM, während nach <strong>de</strong>r für die Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />
gelten<strong>de</strong>n Regelung nur 60 Pf gezahlt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen. Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat es unterlassen,<br />
<strong>de</strong>m Zuwendungsempfänger die Übernahme dieser<br />
Regelung aufzuerlegen, und im Juli 1962 <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n<br />
Regelung sogar ausdrücklich zugestimmt.<br />
Für mit privaten Kraftwagen ausgeführte Dienstreisen<br />
erstattete <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger seinen<br />
Bediensteten 27 Pf/km an Stelle <strong>de</strong>s für die Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />
gelten<strong>de</strong>n Satzes von 18 Pf. Das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
hat die Gewährung eines höheren Satzes<br />
seit 1962 hingenommen, obwohl die Bewilligungsbedingungen<br />
vorsahen, daß Reisekosten „höchstens<br />
nach <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bund gelten<strong>de</strong>n Sätzen" gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen. Der For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechungshofes<br />
vom September 1967, die Entschädigung<br />
neu zu berechnen und die Zuwendung in Höhe<br />
<strong>de</strong>r zuviel gezahlten Beträge zurückzuverlangen, ist<br />
das Bun<strong>de</strong>sministerium bisher nicht nachgekommen.<br />
Es hat statt <strong>de</strong>ssen, obwohl noch nicht einmal <strong>de</strong>r<br />
genaue Betrag festgestellt wor<strong>de</strong>n ist, im August<br />
1968 vorgeschlagen, von einer Rückfor<strong>de</strong>rung abzusehen.<br />
73. Die Aufklärung <strong>de</strong>r Mängel war erschwert,<br />
weil das Buchungsverfahren <strong>de</strong>s Vereins unzureichend<br />
war und er entgegen <strong>de</strong>r von ihm übernommenen<br />
Verpflichtungen die Einsichtnahme in die<br />
Belege und Geschäftsunterlagen verweigerte, die<br />
seiner Auffassung nach <strong>de</strong>n Eigenbereich betrafen.<br />
Es konnte daher auch nicht geprüft wer<strong>de</strong>n, ob alle