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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

24. Die Ermächtigung, „Gesellschaften <strong>de</strong>s privaten<br />

Rechts mit <strong>de</strong>r Finanzierung <strong>de</strong>s Baues von<br />

Bun<strong>de</strong>sfernstraßen" (seit 1966 auch „von Investitionsvorhaben<br />

<strong>de</strong>s Wasserstraßenbaues") „zu beauftragen",<br />

ist in ihrem Volumen in <strong>de</strong>n letzten<br />

Jahren gestiegen. Sie belief sich<br />

1964 auf 350 Millionen DM<br />

1965 auf 400 Millionen DM<br />

1966 auf 350 Millionen DM<br />

1967 auf 350 Millionen DM<br />

1968 auf 450 Millionen DM.<br />

Für 1969 ist vorgeschlagen, 524 Millionen DM aufzunehmen<br />

(§ 15 Abs. 2 HG 1969 — Entwurf —). Die<br />

Tilgungen wer<strong>de</strong>n im Rechnungsjahr 1969 77 Millionen<br />

DM betragen (Kapitel 12 03 Titel 66102; Anlage<br />

zu Kapitel 12 10 Kennzahlen 1261 und 1801).<br />

2<strong>5.</strong> Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof ging im Jahre 1955<br />

bei <strong>de</strong>r Einführung dieses Finanzierungsverfahrens<br />

davon aus, daß es sich um eine vorübergehen<strong>de</strong><br />

Maßnahme han<strong>de</strong>le; er hat sich <strong>de</strong>shalb zunächst<br />

darauf beschränkt, die Verwaltung darauf hinzuweisen,<br />

daß die Finanzierungsgesellschaft (AG)<br />

lediglich Kreditträger sein könne. Planung, Veranschlagung,<br />

Abrechnung usw. müßten Sache <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s sein. Der Bund hat das Verfahren zwar mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>s Rechnungsjahres 1961 tatsächlich auch<br />

eingestellt, aber am 1. April 1964 wie<strong>de</strong>r aufgenommen.<br />

Die — auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen<strong>de</strong>n —<br />

Aufträge an die Finanzierungsgesellschaft stellen<br />

<strong>de</strong>n Abschluß von entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 675 in Verbindung<br />

mit §§ 663 ff. BGB dar. Spätestens mit <strong>de</strong>r Überweisung<br />

<strong>de</strong>r aufgenommenen Darlehnsbeträge<br />

durch die Finanzierungsgesellschaft an eine vom<br />

Auftraggeber bezeichnete an<strong>de</strong>re Stelle sind diese<br />

als Bun<strong>de</strong>smittel anzusehen; <strong>de</strong>r Beauftragte hat<br />

damit das aus <strong>de</strong>r Geschäftsbesorgung Erlangte<br />

herausgegeben (§ 667 BGB). Unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Frage, ob das Finanzierungsverfahren wirtschaftlich<br />

und zweckmäßig ist, wi<strong>de</strong>rspricht die unterlassene<br />

Veranschlagung <strong>de</strong>r Einnahmen im Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan<br />

Artikel 110 Abs. 1 GG. Die Zuführung <strong>de</strong>r<br />

Gel<strong>de</strong>r an die bauausführen<strong>de</strong>n Stellen ist, abgesehen<br />

von <strong>de</strong>n Gel<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, keine echte<br />

Leistung von Beiträgen Dritter; die Leistung von<br />

Beiträgen durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion<br />

an die Gesellschaften fällt nicht unter die<br />

Zweckbestimmungen <strong>de</strong>s Haushaltsplanes.<br />

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die<br />

nach <strong>de</strong>n Geschäftsbesorgungsverträgen — als neue<br />

Schuldform — begrün<strong>de</strong>ten Schul<strong>de</strong>n nicht von <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sschul<strong>de</strong>nverwaltung verwaltet wer<strong>de</strong>n, weil<br />

durch Gesetz bestimmt ist, welche Arten von Schul<strong>de</strong>n<br />

die Bun<strong>de</strong>sschul<strong>de</strong>nverwaltung zu verwalten<br />

hat. Dadurch geht nicht nur die Einheitlichkeit <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch die beson<strong>de</strong>re<br />

Kontrolle verloren, die in <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sschul<strong>de</strong>nverwaltung liegt. Die Verschuldung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ist außer<strong>de</strong>m insoweit aus <strong>de</strong>r Übersicht<br />

über die Gesamtschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nicht zu<br />

erkennen und unterliegt auch nicht <strong>de</strong>r Kontrolle<br />

durch <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n gesetzgeben<strong>de</strong>n Körperschaften<br />

bestellten Bun<strong>de</strong>sschul<strong>de</strong>nausschuß.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat seine Be<strong>de</strong>nken gegen<br />

die unterlassene Veranschlagung <strong>de</strong>r aus solchen<br />

Geschäftsbesorgungsverträgen erlangten Gel<strong>de</strong>r als<br />

Einnahme (insbeson<strong>de</strong>re vom Haushaltsjahr 1969<br />

an) <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen mitgeteilt,<br />

das sich <strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>nken jedoch nicht angeschlossen<br />

hat.<br />

26. Die Bun<strong>de</strong>sministerien für Verkehr und <strong>de</strong>r<br />

Finanzen sollten sicherstellen, daß die aufzunehmen<strong>de</strong>n<br />

Kredite in <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>shaushaltsplan eingestellt<br />

und nicht mehr als Beiträge Dritter behan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n. Dadurch könnten die Buchungs-, Abrechnungs-<br />

und Überweisungsmetho<strong>de</strong>n wesentlich<br />

vereinfacht und die für Baumaßnahmen aufgewen<strong>de</strong>ten<br />

Beträge ordnungsgemäß in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsrechnung<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Vom Haushaltsjahr 1969 an wird die Art und<br />

Weise, wie diese Kreditfinanzierung im Haushaltsplan<br />

und in <strong>de</strong>r Haushaltsrechnung ihren Nie<strong>de</strong>rschlag<br />

fin<strong>de</strong>t, gera<strong>de</strong> vom Standpunkt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

aus von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung sein, da<br />

Schuldaufnahme und Tilgung allgemein nicht mehr<br />

wie bisher getrennt voneinan<strong>de</strong>r (brutto), son<strong>de</strong>rn saldiert<br />

(netto) veranschlagt wer<strong>de</strong>n sollen, Die Nettoveranschlagung<br />

ist vom Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen<br />

und von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung wie<strong>de</strong>rholt vor<br />

allem <strong>de</strong>swegen als ein wesentlicher Fortschritt auf<br />

<strong>de</strong>m Wege <strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>s Haushaltsrechts<br />

bezeichnet wor<strong>de</strong>n, weil „die Veranschlagung <strong>de</strong>r<br />

Kreditaufnahmen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m Nettoprinzip<br />

einen sachgerechten Beurteilungsmaßstab<br />

für die Höhe <strong>de</strong>r veranschlagten Kreditaufnahmen<br />

sowohl unter finanz- als auch wirtschaftspolitischen<br />

Gesichtspunkten" erfor<strong>de</strong>re, „zugleich die Vergleichbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Daten im nationalen und internationalen<br />

Bereich gewährleistet" wer<strong>de</strong> (vgl.<br />

Finanzplanung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung vom 4. September<br />

1968 — <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>sdrucksache V/3299 —)<br />

und für die gesamtwirtschaftlichen Wirkungen <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>shaushalts allein die Höhe <strong>de</strong>r Netto-Kreditaufnahme<br />

entschei<strong>de</strong>nd sei (so <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister<br />

<strong>de</strong>r Finanzen in <strong>de</strong>r 188. Sitzung <strong>de</strong>s Deutschen<br />

<strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es — Stenographischer Bericht<br />

S. 10174 A —; vgl. auch die Begründung zum Entwurf<br />

eines Gesetzes über die Grundsätze <strong>de</strong>s Haushaltsrechts<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r — <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>sdrucksache<br />

V/3040, S. 50 Nr. 165 —). Dem<br />

wi<strong>de</strong>rspricht die haushaltsmäßige Behandlung <strong>de</strong>r<br />

Kreditaufnahme über Finanzierungsgesellschaften<br />

und <strong>de</strong>r für die Tilgung dieser Kredite vom Bund<br />

aufzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Mittel, weil die Kreditaufnahme<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Haushalts abgewickelt und die Tilgung<br />

nicht in die Nettorechnung aufgenommen<br />

wird.<br />

Wenn es sich auch technisch nicht um Kreditaufnahmen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, son<strong>de</strong>rn um Geschäftsbesorgungsverträge<br />

und <strong>de</strong>ren Abwicklung han<strong>de</strong>lt, so<br />

wer<strong>de</strong>n — wirtschaftlich gesehen — Kredite aufgenommen,<br />

die <strong>de</strong>n Bund in künftigen Haushaltsjahren<br />

in gleicher Weise wie „normale" Kredite

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