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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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wie<strong>de</strong>rum vielfach durchbrochen wor<strong>de</strong>n, selbst<br />

dann, wenn durch beson<strong>de</strong>re Bewilligungsbedingungen<br />

ausdrücklich festgelegt wur<strong>de</strong>, in welcher Höhe<br />

Personalausgaben aus <strong>de</strong>r Zuwendung bestritten<br />

wer<strong>de</strong>n durften.<br />

Ein Teil <strong>de</strong>r Angestellten eines Zuwendungsempfängers<br />

ist z. B. in höhere Vergütungsgruppen eingestuft<br />

wor<strong>de</strong>n als vergleichbare Bedienstete beim<br />

Bund. Darüber hinaus haben alle Angestellten ein<br />

13. Monatsgehalt erhalten. Der Zuwendungsempfänger<br />

hat dies mit <strong>de</strong>r Abgeltung von Überstun<strong>de</strong>n begrün<strong>de</strong>t.<br />

Diese waren jedoch, soweit sie überhaupt<br />

geleistet wor<strong>de</strong>n sind, zum Teil bereits abgegolten<br />

wor<strong>de</strong>n. Seine Zusage aus <strong>de</strong>m Jahre 1960, künftig<br />

kein 13. Monatsgehalt mehr zu zahlen, hat <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />

bisher nicht eingehalten. Er hat<br />

außer<strong>de</strong>m weitere mit <strong>de</strong>n Bewilligungsbedingungen<br />

nicht zu vereinbaren<strong>de</strong> Vergünstigungen gewährt,<br />

z. B. die Zahlung <strong>de</strong>s vollen Kin<strong>de</strong>rzuschlags neben<br />

<strong>de</strong>m Kin<strong>de</strong>rzuschlag <strong>de</strong>s im öffentlichen Dienst stehen<strong>de</strong>n<br />

Ehegatten und eines Zuschusses zum Mittagessen<br />

von werktäglich 1,50 DM, die Übernahme <strong>de</strong>r<br />

Kosten für die Vollkaskoversicherung privater<br />

Kraftwagen sowie die Gewährung von Fahrkostenersatz<br />

über <strong>de</strong>n für Bun<strong>de</strong>sbedienstete gezogenen<br />

Rahmen hinaus und von unverzinslichen Darlehen<br />

zum Kauf von Kraftwagen.<br />

In einem Teilbereich <strong>de</strong>r Forschung haben mehrere<br />

Zuwendungsempfänger auch nach <strong>de</strong>r Neuregelung<br />

<strong>de</strong>r Zulagen für das wissenschaftliche und technische<br />

Personal <strong>de</strong>n Angestellten, die nicht in die Neuregelung<br />

einbezogen wor<strong>de</strong>n waren, Zulagen weiter gezahlt,<br />

die schon früher beanstan<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n waren.<br />

Die Zuwendungsempfänger haben auch sonst die<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Anpassung an die Neuregelung nicht<br />

vorgenommen. Sie haben somit zwar die Vorteile<br />

<strong>de</strong>r neuen Zulagenregelung in Anspruch genommen,<br />

aber nicht die damit verbun<strong>de</strong>nen Auflagen zum<br />

gleichzeitigen Abbau <strong>de</strong>r alten Zulagen erfüllt.<br />

Arbeitern haben diese Zuwendungsempfänger im<br />

Laufe <strong>de</strong>r .Jahre über die Löhne nach <strong>de</strong>m MTB hinaus<br />

ebenfalls Zulagen gezahlt. Dies führte zu ständigen<br />

Überschreitungen <strong>de</strong>r veranschlagten Mittel.<br />

Mit <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s Leistungszulagensystems<br />

hätten auch hier die außertariflichen Zulagen wegfallen<br />

müssen, soweit sie nicht in das neue Zulagensystem<br />

einbezogen wor<strong>de</strong>n sind. Bei einem Zuwendungsempfänger,<br />

<strong>de</strong>r die Beibehaltung <strong>de</strong>r früheren<br />

Zulagen und gleichzeitig die Anwendung <strong>de</strong>r neuen<br />

Zulagenregelung anstrebte, ist die Einführung <strong>de</strong>r<br />

neuen Regelung zunächst ausgesetzt wor<strong>de</strong>n. Mithin<br />

wird weiterhin uneinheitlich verfahren.<br />

In <strong>de</strong>mselben Teilbereich <strong>de</strong>r Forschung wer<strong>de</strong>n von<br />

<strong>de</strong>n Zuwendungsempfängern an emeritierte Professoren<br />

o<strong>de</strong>r an frühere Bedienstete auf Grund von<br />

„Mitarbeiterverträgen" Honorare in zum Teil beträchtlicher<br />

Höhe gezahlt. Nicht selten waren die<br />

Honorare im Verhältnis zu <strong>de</strong>n Gegenleistungen<br />

unangemessen hoch; in einigen Fällen wur<strong>de</strong>n mehrere<br />

Jahre hindurch so gut wie keine Gegenleistungen<br />

erbracht. In einem Fall wur<strong>de</strong> ohne Rechtsgrund<br />

ein laufen<strong>de</strong>r Versorgungsbetrag an einen vor <strong>de</strong>m<br />

Kriege beschäftigten Mitarbeiter gezahlt, obwohl<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

dieser bereits im Jahre 1953 nach Gewährung einer<br />

Abfindung auf weitere Ansprüche verzichtet hatte.<br />

Die Zuwendungsempfänger haben zur Begründung<br />

<strong>de</strong>r Honorarzahlungen moralische Verpflichtungen<br />

o<strong>de</strong>r soziale Gesichtspunkte angeführt. Es sollte<br />

wohl auf einem Umwege zumin<strong>de</strong>st in einigen Fällen<br />

die Altersversorgung <strong>de</strong>r früheren Mitarbeiter<br />

verbessert wer<strong>de</strong>n. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat<br />

wie<strong>de</strong>rholt gefor<strong>de</strong>rt, auf die Verringerung <strong>de</strong>r Zahl<br />

<strong>de</strong>r Honorarempfänger hinzuwirken und Zahlungen<br />

an nebenamtlich tätige Wissenschaftler nur auf<br />

Grund von Werkverträgen unter ein<strong>de</strong>utiger Festlegung<br />

<strong>de</strong>r Gegenleistung zuzulassen. Bisher ist das<br />

nur in einem Teil <strong>de</strong>r Fälle geschehen.<br />

Ein Zuwendungsempfänger zahlte trotz mehrfacher<br />

Beanstandungen seinen Bediensteten anläßlich ihrer<br />

25jährigen Dienstjubiläen ein Monatsgehalt und<br />

gewährte ihnen zusätzlich einen bezahlten 14tägigen<br />

Son<strong>de</strong>rurlaub. Nach <strong>de</strong>n von ihm als verbindlich<br />

anerkannten Tarifverträgen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s hätten die<br />

Bediensteten bei Vollendung einer Dienstzeit von<br />

25 Jahren 200 DM erhalten dürfen. Ein Anspruch auf<br />

zusätzlichen Urlaub bestand nicht.<br />

In zwei Fällen wur<strong>de</strong>n Professoren technischer Hochschulen,<br />

die bei <strong>de</strong>n Zuwendungsempfängern eine<br />

Nebentätigkeit ausübten, Darlehen von je 20 000<br />

DM für <strong>de</strong>n Bau von Einfamilienhäusern gewährt.<br />

Die Darlehensnehmer hatten als Lan<strong>de</strong>sbeamte gegenüber<br />

ihrem Dienstherrn Anspruch auf Wohnungsfürsorge.<br />

Es bestand daher kein Anlaß für die<br />

Maßnahmen <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers. Einer <strong>de</strong>r<br />

Darlehensnehmer besaß im übrigen bereits ein Einfamilienhaus<br />

und hatte öffentliche zinsverbiligte<br />

Mittel zur Errichtung eines zweiten Hauses in Anspruch<br />

genommen. Auf die Beanstandung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />

hin ist eines <strong>de</strong>r Darlehen sofort<br />

zurückgezahlt wor<strong>de</strong>n.<br />

Ein Zuwendungsempfänger hat — ohne die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Zuwendungsgebers — an<br />

zehn Bedienstete Grundstücke in einer Größe von<br />

je 916 qm zum Bau von Einfamilienhäusern veräußert.<br />

Der Kaufpreis wur<strong>de</strong> gestun<strong>de</strong>t; er ist jährlich<br />

mit 2 v. H. abzuzahlen und mit 1 v. H. zu verzinsen.<br />

Daneben wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Bediensteten Familienheimdarlehen<br />

nach <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in voller<br />

Höhe gewährt. Der Zuwendungsempfänger übernahm<br />

außer<strong>de</strong>m die Erschließungskosten. Die hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Kaufpreises eingeräumte Zahlungsweise<br />

kommt einem zusätzlichen Darlehen gleich.<br />

Die Übernahme <strong>de</strong>r Erschließungskosten war mit<br />

<strong>de</strong>n Bewilligungsbedingungen nicht vereinbar. Der<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat gefor<strong>de</strong>rt, daß <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />

künftig zu bestimmungsgemäßem<br />

Verfahren angehalten wird. Auf seine Veranlassung<br />

ist verlangt wor<strong>de</strong>n, daß die Bediensteten die Erschließungskosten<br />

erstatten.<br />

Der allgemeine Grundsatz, daß bei <strong>de</strong>n institutionell<br />

geför<strong>de</strong>rten Zuwendungsempfängern <strong>de</strong>m Personal<br />

keine Leistungen gewährt wer<strong>de</strong>n sollen, die im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung nicht vorgesehen<br />

sind o<strong>de</strong>r über die Leistungen in diesem Bereich hinausgehen,<br />

ist auch auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Altersversorgung<br />

nicht immer beachtet wor<strong>de</strong>n. Bei zwei Zu-

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