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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

10. Zuwendungen wur<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ntlich nicht<br />

rechtsfähigen Einrichtungen statt <strong>de</strong>n verantwortlichen<br />

natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Personen gewährt.<br />

Es wur<strong>de</strong> übersehen, welche Schwierigkeiten<br />

daraus hinsichtlich <strong>de</strong>r Verantwortung für die Durführung<br />

<strong>de</strong>r Maßnahmen, <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r Verwendung<br />

und <strong>de</strong>r Haftung entstehen können.<br />

11. Der Grundsatz, daß Beihilfen und verlorene<br />

Zuschüsse nur dann gewährt wer<strong>de</strong>n sollen, wenn<br />

die zu för<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Maßnahme nicht durch Gewährung<br />

eines Darlehens o<strong>de</strong>r durch Übernahme einer Bürgschaft<br />

erreicht wer<strong>de</strong>n kann (vgl. Nr. 5 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srichtlinien),<br />

blieb oft unbeachtet.<br />

12. Verschie<strong>de</strong>ntlich wur<strong>de</strong>n Maßnahmen überfinanziert,<br />

weil <strong>de</strong>n bewilligen<strong>de</strong>n Stellen <strong>de</strong>r Gesamtfinanzierungsplan<br />

und die von <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Stellen gewährten Zuwendungen nicht bekannt waren.<br />

Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn die bewilligen<strong>de</strong>n<br />

verschie<strong>de</strong>nen Stellen die Anträge auf<br />

Zuwendungen <strong>de</strong>r Zentralen Mel<strong>de</strong>stelle beim Bun<strong>de</strong>sminister<br />

<strong>de</strong>r Finanzen mitgeteilt und besser zusammengearbeitet<br />

hätten. Es hätte dann ein Zuwendungsempfänger,<br />

wie vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

festgestellt, die bewilligen<strong>de</strong>n Stellen nicht durch<br />

voneinan<strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong> Finanzierungspläne täuschen<br />

und zu nicht gerechtfertigten Zuwendungen<br />

veranlassen können.<br />

13. Die bewilligen<strong>de</strong>n Stellen haben zu wenig beachtet,<br />

daß Zuwendungen nur Antragstellern gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n dürfen, <strong>de</strong>ren ordnungsmäßige Geschäftsführung<br />

außer Zweifel steht und die in <strong>de</strong>r<br />

Lage sind, die Verwendung <strong>de</strong>r Mittel nachzuweisen<br />

(vgl. Nr. 7 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srichtlinien).<br />

So sind bei einem Zuwendungsempfänger — einem<br />

Festspielunternehmen in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung — erhebliche Mängel<br />

in <strong>de</strong>r Buchführung festgestellt wor<strong>de</strong>n. Verluste,<br />

die nicht zuletzt durch unangemessen hohen<br />

Aufwand eingetreten waren, sind nicht von <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

übernommen wor<strong>de</strong>n, obwohl sie dazu<br />

verpflichtet waren. Die Verluste sind vielmehr mit<br />

Hilfe von Zuwendungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und an<strong>de</strong>rer<br />

öffentlicher Zuwendungsgeber ge<strong>de</strong>ckt wor<strong>de</strong>n.<br />

In einem an<strong>de</strong>ren Fall ergab sich bei <strong>de</strong>r Prüfung<br />

durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof, daß <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />

infolge mangelhafter und aufwendiger<br />

Geschäftsführung sehr wahrscheinlich überschul<strong>de</strong>t<br />

war. Eine genaue Feststellung hierüber war<br />

wegen <strong>de</strong>r unzulänglichen Rechnungsunterlagen<br />

nicht möglich. Obwohl nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung<br />

durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof mit <strong>de</strong>m Konkurs<br />

zu rechnen war, wur<strong>de</strong>n weitere Zuwendungen<br />

gewährt. Das dann eingeleitete Konkursverfahren<br />

wur<strong>de</strong> mangels Masse eingestellt. Die Zuwendungen<br />

konnten <strong>de</strong>shalb nicht zweckentsprechend verwen<strong>de</strong>t,<br />

aber auch nicht an <strong>de</strong>n Bund zurückgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

14. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Anträge ist häufig<br />

die finanzielle Lage <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers<br />

nicht ausreichend berücksichtigt und nicht geprüft<br />

wor<strong>de</strong>n, ob und in welchem Umfange <strong>de</strong>r Einsatz<br />

von Eigenmitteln <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers zu<br />

verlangen war. Eine angemessene Eigenbeteiligung<br />

veranlaßt <strong>de</strong>n Zuwendungsempfänger zu einer sorgfältigeren<br />

Prüfung seiner Maßnahmen und wirkt auf<br />

eine möglichst wirtschaftliche und sparsame Verwendung<br />

auch <strong>de</strong>r Zuwendungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s hin.<br />

Daß die bewilligen<strong>de</strong>n Stellen zu wenig auf eine<br />

Ausschöpfung eigener Einnahmequellen <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />

dringen, zeigte sich z. B. bei Organisationen<br />

auf Bun<strong>de</strong>sebene, die von ihren Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />

<strong>de</strong>n Unterorganisationen auf örtlicher und auf<br />

Lan<strong>de</strong>sebene, nicht in <strong>de</strong>m Maße finanziert wur<strong>de</strong>n,<br />

wie das möglich und zumutbar gewesen wäre. Die<br />

Kenntnis <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Bund war für<br />

Dachverbän<strong>de</strong> oft Anlaß dazu, mögliche eigene Einnahmequellen<br />

nicht in Anspruch zu nehmen. So hat<br />

ein Zuwendungsempfänger, <strong>de</strong>m zahlreiche Organisationen<br />

als Mitglie<strong>de</strong>r angehören, von diesen so<br />

geringe Mittel erhalten, daß damit nicht einmal die<br />

Geschäftsstelle finanziert wer<strong>de</strong>n konnte. Es ist dort<br />

üblich gewor<strong>de</strong>n, daß für die nicht ge<strong>de</strong>ckten Aufwendungen<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsstelle und für die eigentlichen<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Zuwendungsempfängers Bun<strong>de</strong>smittel<br />

zur Verfügung stehen.<br />

1<strong>5.</strong> Häufig haben Zuwendungsempfänger die zugesagten<br />

Eigenleistungen nicht erbracht. Aus <strong>de</strong>n ersparten<br />

eigenen Mitteln, aber auch aus nicht für<br />

ihren Zweck verwen<strong>de</strong>ten Zuwendungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

haben sie oft unzulässige Rücklagen gebil<strong>de</strong>t.<br />

Meist führten die unzutreffen<strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />

über <strong>de</strong>n Mittelbedarf während<br />

<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Rechnungsjahres dazu, daß Beträge zu<br />

früh ausgezahlt und dann von <strong>de</strong>n Zuwendungsempfängern<br />

gehortet wur<strong>de</strong>n (vgl. auch Nr. 28 <strong>de</strong>r Denkschirft<br />

vom 22. Dezember 1965 und Nr. 75 <strong>de</strong>r Denkschrift<br />

vom 20. Dezember 1967). Ein Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

hat z. B. noch am 7. Dezember einem Zuwendungsempfänger<br />

783 000 DM zugewiesen, obgleich<br />

<strong>de</strong>r Betrag bis zum Ablauf <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Rechnungsjahres<br />

nicht mehr zur Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten<br />

benötigt wur<strong>de</strong>.<br />

In einigen an<strong>de</strong>ren Fällen sind die von <strong>de</strong>n Zuwendungsempfängern<br />

zu früh abgerufenen Beträge als<br />

Festgeld angelegt wor<strong>de</strong>n. Einer <strong>de</strong>r Zuwendungsempfänger<br />

hat hierdurch Habenzinsen in Höhe von<br />

rund 23 000 DM erzielt.<br />

16. Bereits in Nr. 8 <strong>de</strong>r Denkschrift vom 31. Oktober<br />

1955 ist ausgeführt wor<strong>de</strong>n, daß Zuwendungsempfänger<br />

bei <strong>de</strong>r Gehaltsregelung, bei <strong>de</strong>r Gewährung<br />

von Son<strong>de</strong>rvergütungen und Aufwandsentschädigungen,<br />

bei <strong>de</strong>n Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen<br />

sowie bei <strong>de</strong>n Aufwendungen für<br />

Veranstaltungen und Tagungen und bei <strong>de</strong>r Beschaffung<br />

von Büro- und Geräteausstattungen über das<br />

gebotene Maß hinausgegangen sind und sich nicht<br />

daran gehalten haben, daß <strong>de</strong>r Personal- und Sachaufwand<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Bund gelten<strong>de</strong>n<br />

Rahmen nicht übersteigen soll. Der Haushaltsausschuß<br />

<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es hat mehrfach gefor<strong>de</strong>rt,<br />

diesen Grundsatz einzuhalten (vgl. z. B.<br />

113. Sitzung am 2<strong>5.</strong> Februar 1960). Dieser ist aber

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