Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
Einleitung<br />
1. Im Interesse gegenwartsnaher Berichterstattung<br />
enthält die Denkschrift auch Prüfungsergebnisse<br />
aus jüngster Zeit.<br />
2. In <strong>de</strong>r Denkschrift kann jeweils nur ein Teil<br />
<strong>de</strong>r Ergebnisse erörtert wer<strong>de</strong>n. Die Beschränkung<br />
auf einzelne Teile <strong>de</strong>r Verwaltung be<strong>de</strong>utet keine<br />
Wertung.<br />
3. Die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Rechnungshöfen<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
ist fortgesetzt wor<strong>de</strong>n. Der Kontaktausschuß<br />
dieser Rechnungshöfe hat sich auf seiner .<br />
Tagung im Oktober 1968 u. a. im Hinblick auf das<br />
„Planning-Programming-Budgeting-System" <strong>de</strong>r Vereinigten<br />
Staaten von Amerika mit Fragen befaßt,<br />
die sich für die Finanzkontrolle ergeben, wenn Mitgliedstaaten<br />
dazu übergehen, <strong>de</strong>n Finanzbedarf für<br />
mehrere Jahre zu planen.<br />
Die Internationale Organisation <strong>de</strong>r obersten Rechnungsprüfungsbehör<strong>de</strong>n,<br />
die durch Beschluß <strong>de</strong>r<br />
Vereinten Nationen vom <strong>5.</strong> Juni 1967 in <strong>de</strong>ren<br />
Wirtschafts- und Sozialrat aufgenommen wur<strong>de</strong> und<br />
<strong>de</strong>n Beraten<strong>de</strong>n Status, Kategorie B, einer Nichtregierungsorganisation<br />
erhielt, hat im Mai 1968 in<br />
Tokio ihren Sechsten Internationalen Kongreß abgehalten,<br />
<strong>de</strong>r sich mit <strong>de</strong>n Prüfungsmetho<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />
Berichterstattung, <strong>de</strong>n für eine Kontrolle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
fachtechnischen Kenntnissen und <strong>de</strong>r Prüfung<br />
<strong>de</strong>r Preise bei öffentlichen Aufträgen befaßte. An<br />
<strong>de</strong>m Kongreß, auf <strong>de</strong>m 72 Staaten vertreten waren,<br />
hat eine Delegation <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes teilgenommen.<br />
Zwischen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srechnungshof und <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srechnungshöfen<br />
ist die enge Zusammenarbeit fortgesetzt<br />
wor<strong>de</strong>n. Die Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Rechnungshöfe<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r hat sich<br />
auf ihrer Jahrestagung 1968 hauptsächlich mit Fragen<br />
beschäftigt, die die Nebentätigkeit von Beamten<br />
-<br />
bei Unternehmen, an <strong>de</strong>nen die öffentliche Hand<br />
beteiligt ist, und die Zulässigkeit prüfungsfreier<br />
Räume betreffen. Die Beratungen haben u. a. die<br />
Auffassung bestätigt, daß eine Einschränkung <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsrechts verfassungsrechtlich unzulässig ist.<br />
4. An <strong>de</strong>n Vorarbeiten für die Haushaltsrechts<br />
reform war <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof in engem Zusammenwirken<br />
mit <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srechnungshöfen weiterhin<br />
beteiligt. Er hat sein Augenmerk insbeson<strong>de</strong>re<br />
auf die Regelung grundsätzlicher Fragen und<br />
auf eine sachdienliche Gestaltung <strong>de</strong>r für die<br />
Finanzkontrolle vorgesehenen Vorschriften gelenkt.<br />
Inwieweit diese etwa noch än<strong>de</strong>rungsbedürftig<br />
sind, hängt nicht zuletzt von <strong>de</strong>r endgültigen Fassung<br />
ab, welche die Artikel 109 ff. GG im Zuge <strong>de</strong>r<br />
Haushaltsrechtsreform erhalten wer<strong>de</strong>n. Die organisationsrechtlichen<br />
Bestimmungen über <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
sind einem beson<strong>de</strong>ren Gesetz<br />
vorbehalten, über <strong>de</strong>ssen Inhalt die Erörterungen<br />
auf Ressortebene noch nicht abgeschlossen sind. Der<br />
Bun<strong>de</strong>srechnungshof hatte <strong>de</strong>m fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>n<br />
Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen seine Vorschläge in<br />
Abschnitt II <strong>de</strong>s Entwurfs für ein „Rechnungsprüfungsgesetz"<br />
im Laufe <strong>de</strong>s Oktober 1967 übermittelt.<br />
Da die bisher für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r RHO und <strong>de</strong>s BRHG<br />
gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 und 4 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsordnung<br />
mit <strong>de</strong>ren Inkrafttreten aufgehoben<br />
wer<strong>de</strong>n sollen, erscheint die gleichzeitige Verabschiedung<br />
<strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof betreffen<strong>de</strong>n<br />
Gesetzes geboten. Dies gilt um so mehr, als die<br />
organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes in<br />
engem Sachzusammenhang mit <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srechnungshofes stehen, die ihm nach <strong>de</strong>m<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsordnung<br />
im einzelnen obliegen sollen. Auf sie<br />
näher einzugehen, erübrigt sich angesichts <strong>de</strong>r in<br />
Kürze zu erwarten<strong>de</strong>n parlamentarischen Beratungen<br />
dieser Gesetzentwürfe (<strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>sdrucksache<br />
V/3040 unter b und c).