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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

Einleitung<br />

1. Im Interesse gegenwartsnaher Berichterstattung<br />

enthält die Denkschrift auch Prüfungsergebnisse<br />

aus jüngster Zeit.<br />

2. In <strong>de</strong>r Denkschrift kann jeweils nur ein Teil<br />

<strong>de</strong>r Ergebnisse erörtert wer<strong>de</strong>n. Die Beschränkung<br />

auf einzelne Teile <strong>de</strong>r Verwaltung be<strong>de</strong>utet keine<br />

Wertung.<br />

3. Die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Rechnungshöfen<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

ist fortgesetzt wor<strong>de</strong>n. Der Kontaktausschuß<br />

dieser Rechnungshöfe hat sich auf seiner .<br />

Tagung im Oktober 1968 u. a. im Hinblick auf das<br />

„Planning-Programming-Budgeting-System" <strong>de</strong>r Vereinigten<br />

Staaten von Amerika mit Fragen befaßt,<br />

die sich für die Finanzkontrolle ergeben, wenn Mitgliedstaaten<br />

dazu übergehen, <strong>de</strong>n Finanzbedarf für<br />

mehrere Jahre zu planen.<br />

Die Internationale Organisation <strong>de</strong>r obersten Rechnungsprüfungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

die durch Beschluß <strong>de</strong>r<br />

Vereinten Nationen vom <strong>5.</strong> Juni 1967 in <strong>de</strong>ren<br />

Wirtschafts- und Sozialrat aufgenommen wur<strong>de</strong> und<br />

<strong>de</strong>n Beraten<strong>de</strong>n Status, Kategorie B, einer Nichtregierungsorganisation<br />

erhielt, hat im Mai 1968 in<br />

Tokio ihren Sechsten Internationalen Kongreß abgehalten,<br />

<strong>de</strong>r sich mit <strong>de</strong>n Prüfungsmetho<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

Berichterstattung, <strong>de</strong>n für eine Kontrolle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

fachtechnischen Kenntnissen und <strong>de</strong>r Prüfung<br />

<strong>de</strong>r Preise bei öffentlichen Aufträgen befaßte. An<br />

<strong>de</strong>m Kongreß, auf <strong>de</strong>m 72 Staaten vertreten waren,<br />

hat eine Delegation <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes teilgenommen.<br />

Zwischen <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srechnungshof und <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srechnungshöfen<br />

ist die enge Zusammenarbeit fortgesetzt<br />

wor<strong>de</strong>n. Die Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Rechnungshöfe<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r hat sich<br />

auf ihrer Jahrestagung 1968 hauptsächlich mit Fragen<br />

beschäftigt, die die Nebentätigkeit von Beamten<br />

-<br />

bei Unternehmen, an <strong>de</strong>nen die öffentliche Hand<br />

beteiligt ist, und die Zulässigkeit prüfungsfreier<br />

Räume betreffen. Die Beratungen haben u. a. die<br />

Auffassung bestätigt, daß eine Einschränkung <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsrechts verfassungsrechtlich unzulässig ist.<br />

4. An <strong>de</strong>n Vorarbeiten für die Haushaltsrechts<br />

reform war <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof in engem Zusammenwirken<br />

mit <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srechnungshöfen weiterhin<br />

beteiligt. Er hat sein Augenmerk insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Regelung grundsätzlicher Fragen und<br />

auf eine sachdienliche Gestaltung <strong>de</strong>r für die<br />

Finanzkontrolle vorgesehenen Vorschriften gelenkt.<br />

Inwieweit diese etwa noch än<strong>de</strong>rungsbedürftig<br />

sind, hängt nicht zuletzt von <strong>de</strong>r endgültigen Fassung<br />

ab, welche die Artikel 109 ff. GG im Zuge <strong>de</strong>r<br />

Haushaltsrechtsreform erhalten wer<strong>de</strong>n. Die organisationsrechtlichen<br />

Bestimmungen über <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

sind einem beson<strong>de</strong>ren Gesetz<br />

vorbehalten, über <strong>de</strong>ssen Inhalt die Erörterungen<br />

auf Ressortebene noch nicht abgeschlossen sind. Der<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshof hatte <strong>de</strong>m fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>n<br />

Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen seine Vorschläge in<br />

Abschnitt II <strong>de</strong>s Entwurfs für ein „Rechnungsprüfungsgesetz"<br />

im Laufe <strong>de</strong>s Oktober 1967 übermittelt.<br />

Da die bisher für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r RHO und <strong>de</strong>s BRHG<br />

gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 und 4 <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsordnung<br />

mit <strong>de</strong>ren Inkrafttreten aufgehoben<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, erscheint die gleichzeitige Verabschiedung<br />

<strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof betreffen<strong>de</strong>n<br />

Gesetzes geboten. Dies gilt um so mehr, als die<br />

organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes in<br />

engem Sachzusammenhang mit <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srechnungshofes stehen, die ihm nach <strong>de</strong>m<br />

Haushaltsgrundsätzegesetz und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>shaushaltsordnung<br />

im einzelnen obliegen sollen. Auf sie<br />

näher einzugehen, erübrigt sich angesichts <strong>de</strong>r in<br />

Kürze zu erwarten<strong>de</strong>n parlamentarischen Beratungen<br />

dieser Gesetzentwürfe (<strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>sdrucksache<br />

V/3040 unter b und c).

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