Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
än<strong>de</strong>rn, um eine Überschreitung <strong>de</strong>r Haushaltsansätze<br />
bei Titel 108 nach Möglichkeit zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
28. Auch im Rechnungsjahr 1967 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r bei<br />
Titel 108 <strong>de</strong>s Kapitels 14 04 ausgebrachte Betrag<br />
von nunmehr 40 Millionen DM wie<strong>de</strong>rum, und<br />
zwar um 1 019 004,57 DM, überschritten. Das war<br />
nicht notwendig. Wenn die Prüfungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />
allein bei 3 Standortverwaltungen<br />
mittlerer Größe in weit mehr als 500 Fällen zur<br />
Einstellung <strong>de</strong>r Zahlung von Fahrkostenersatz führten,<br />
hätten mit Sicherheit die rund 250 an<strong>de</strong>ren<br />
Stellen, die Trennungsgeld bewilligen, mühelos in<br />
weiteren 1000 Fällen dasselbe erreichen können.<br />
Damit wäre zunächst einmal die Überschreitung<br />
vermie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof ist <strong>de</strong>r Auffassung, daß<br />
nicht nur dies möglich gewesen wäre, son<strong>de</strong>rn daß<br />
darüber hinaus eine weniger großzügige Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften zu einer Einsparung von<br />
mehreren Millionen DM bei diesem Titel hätte führen<br />
können. Im übrigen bestand auch nach § 5<br />
Abs. 1 HG 1967 die Verpflichtung, <strong>de</strong>n Erlaß vom<br />
21. September 1965 zu än<strong>de</strong>rn, sobald sich die Überschreitung<br />
abzeichnete.<br />
29. Es wird zu prüfen sein, ob in <strong>de</strong>n Haushaltsplänen<br />
<strong>de</strong>r kommen<strong>de</strong>n Rechnungsjahre die im Einzelplan<br />
14 für Trennungsgeld usw. vorgesehenen<br />
Ausgaben <strong>de</strong>m anzuerkennen<strong>de</strong>n Bedarf entsprechend<br />
niedriger zu veranschlagen sind. Das wür<strong>de</strong><br />
auch <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers entsprechen,<br />
„die konsumtiven Ausgaben zu begrenzen,<br />
um einen finanziellen Spielraum für dringen<strong>de</strong><br />
Investitionen bei <strong>de</strong>r Wehrtechnik, <strong>de</strong>m Rüstungsmaterial<br />
und <strong>de</strong>r Infrastruktur zu schaffen" (Stenographischer<br />
Bericht über die 167. Sitzung <strong>de</strong>s Deutschen<br />
<strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong>es vom 4. April 1968 S. 8802 A).<br />
30. Obwohl <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
über die dieser Bemerkung zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Sachverhalte jeweils im Anschluß an die<br />
Prüfungen unterrichtet hatte, hat er ihm <strong>de</strong>n Entwurf<br />
<strong>de</strong>r Bemerkung in üblicher Weise mit <strong>de</strong>m<br />
Anheimgeben zugestellt, etwaige Be<strong>de</strong>nken gegen<br />
die Darstellung <strong>de</strong>s Sachverhalts mitzuteilen. Das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium hat jedoch bis zum Abschluß<br />
<strong>de</strong>r Beratungen <strong>de</strong>s Großen Senats <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />
nicht Stellung genommen, son<strong>de</strong>rn<br />
lediglich erklärt, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof könne<br />
nicht davon ausgehen, daß die Sachdarstellung anerkannt<br />
wer<strong>de</strong>.<br />
Einzelplan 14 — Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Verteidigung<br />
Or<strong>de</strong>ntlicher Haushalt<br />
Kapitel 14 02 — Allgemeine Bewilligungen<br />
Fortdauern<strong>de</strong> Ausgaben<br />
Titel 309 a<br />
— Wehrtechnische Entwicklung und<br />
Erprobung<br />
31. Das Bun<strong>de</strong>samt für Wehrtechnik und Beschaffung<br />
hatte eine Firma beauftragt, im Rahmen <strong>de</strong>s<br />
Torpedoprogrammes eine Dreiachsenstabilisierung<br />
zu entwickeln. Für einen Anschlußauftrag beantragte<br />
es im Februar 1966 beim Bun<strong>de</strong>sminister, gestützt<br />
auf ein Angebot <strong>de</strong>r Entwicklungsfirma, zusätzliche<br />
Mittel. Am 30. März 1966 antwortete <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister,<br />
daß vor seiner Entscheidung noch ergänzen<strong>de</strong><br />
Untersuchungen erfor<strong>de</strong>rlich seien. Als <strong>de</strong>ren<br />
Ergebnis vorlag, stellte er am 1<strong>5.</strong> Juli 1966 seine<br />
Entscheidung über die Mittelfreigabe erneut zurück,<br />
weil er das Firmenangebot im Vergleich mit 2 Konkurrenzangeboten<br />
und auch im Hinblick auf eine<br />
spätere Serienfertigung für überhöht hielt. Im Erlaß<br />
vom 21. November 1966 wies er noch einmal darauf<br />
hin, daß weitere Haushaltsmittel für die Dreiachsenstabilisierung<br />
erst nach Vorlage zusätzlicher Unterlagen<br />
freigegeben wer<strong>de</strong>n könnten.<br />
Ohne die Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums abzuwarten,<br />
war das Amt jedoch bereits am 18. August<br />
1966 mit <strong>de</strong>r für die Konstruktion <strong>de</strong>s Torpedos<br />
verantwortlichen Firma übereingekommen, die Weiterentwicklung<br />
<strong>de</strong>r Stabilisierung in <strong>de</strong>ren Auftrag<br />
einzubeziehen mit <strong>de</strong>r Maßgabe, daß die Arbeiten<br />
von <strong>de</strong>r bisherigen Entwicklungsfirma im Unterauftrag<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n sollten. Seit Anfang 1966<br />
wur<strong>de</strong> die Weiterentwicklung aus Mitteln bestritten,<br />
die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>m Amt für an<strong>de</strong>re Teilvorhaben<br />
<strong>de</strong>r Torpedoentwicklung zugewiesen hatte.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat das eigenmächtige Han<strong>de</strong>ln<br />
<strong>de</strong>s Amtes beanstan<strong>de</strong>t, durch das — gemessen<br />
an <strong>de</strong>m vom Bun<strong>de</strong>sministerium schon für überhöht<br />
gehaltenen Angebot <strong>de</strong>r Entwicklungsfirma — für<br />
Gewinne und Zuschläge <strong>de</strong>s zwischengeschalteten<br />
Unternehmens vermeidbare Mehrausgaben in Höhe<br />
von über 250 000 DM enstan<strong>de</strong>n sind. Er hat das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium aufgefor<strong>de</strong>rt zu prüfen, welche<br />
Bediensteten für <strong>de</strong>n eingetretenen Scha<strong>de</strong>n haftbar<br />
zu machen und ob disziplinarische Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sminister hat erwi<strong>de</strong>rt, die Mehrausgabe<br />
sei nicht vermeidbar gewesen. Es sei zwar richtig,<br />
daß das Bun<strong>de</strong>samt die Entwicklung habe fortführen<br />
lassen, bevor Haushaltsmittel dafür freigegeben<br />
waren. Die Vergabe im Unterauftrag sei aber aus<br />
Koordinierungsgrün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich gewesen.<br />
Die Einlassung überzeugt nicht. Mit <strong>de</strong>r Koordinierung<br />
und Systemführung war nicht die Firma, die<br />
<strong>de</strong>n Torpedo entwickelte, son<strong>de</strong>rn eine dritte Firma<br />
befaßt, die dafür auch bezahlt wur<strong>de</strong>. Die erste Stufe<br />
<strong>de</strong>r Entwicklung ist im Direktauftrag durchgeführt<br />
wor<strong>de</strong>n, ohne daß Koordinierungsmängel aufgetreten<br />
sind. Sie waren auch bei einer Fortführung <strong>de</strong>r<br />
Entwicklung im Rahmen eines Direktauftrages nicht<br />
zu befürchten. Schließlich ist eine Parallelentwicklung<br />
bei einer an<strong>de</strong>ren Firma ein Jahr später ebenfalls<br />
ohne Zwischenschaltung eines an<strong>de</strong>ren Unternehmens<br />
im Direktauftrag vergeben wor<strong>de</strong>n.<br />
Das Bun<strong>de</strong>samt hat gegen ministerielle Weisungen<br />
verstoßen. Außer<strong>de</strong>m liegt ein Verstoß gegen § 26<br />
Abs. 1 RHO vor.