18.01.2014 Aufrufe

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

nungsgeld dieser Art Jahre hindurch, einige bereits<br />

seit 1958, bezogen.<br />

23. Dem Bun<strong>de</strong>sminister ist ebenso wie <strong>de</strong>n nachgeordneten<br />

Stellen seit längerem bekannt, daß ein<br />

erheblicher Teil <strong>de</strong>r Trennungsgel<strong>de</strong>mpfänger in<br />

Wahrheit nicht umzugswillig ist; nach Ansicht nachgeordneter<br />

Dienststellen sind es rund 40 0/o, im<br />

Ministerium wird geschätzt, daß zwei Drittel <strong>de</strong>r<br />

Empfänger von Fahrkostenersatz, d. h. wenigstens<br />

25 % aller Empfänger von Trennungsgeld, nicht<br />

umzugswillig sind. Bei dieser Sachlage ist es auch<br />

schwer, die Zahl <strong>de</strong>r für die Bediensteten benötigten<br />

Wohnungen einigermaßen zuverlässig zu ermitteln.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister behilft sich in <strong>de</strong>r Weise,<br />

daß er die von <strong>de</strong>n nachgeordneten Stellen schon<br />

nach unten berichtigten Zahlen <strong>de</strong>r angeblich Wohnungsuchen<strong>de</strong>n<br />

noch einmal um die Hälfte kürzt.<br />

Daß gleichwohl nicht unerhebliche Fehldispositionen<br />

bei <strong>de</strong>n Wohnungsbaumitteln — selbst bei<br />

überschaubarer Größenordnung — eintreten können,<br />

zeigt folgen<strong>de</strong>r Sachverhalt:<br />

An einem Bun<strong>de</strong>swehr-Dienstort wur<strong>de</strong>n neun<br />

Wohnungen errichtet, weil dort 41 Bedienstete<br />

Trennungsgeld bezogen. Fünf Trennungsgel<strong>de</strong>mpfänger<br />

zogen in die neuen Wohnungen ein,<br />

36 lehnten einen Umzug ab. Der Bedarf war also<br />

noch um 80 v. H. zu hoch angenommen.<br />

24. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

mehrmals — u. a. aus Anlaß <strong>de</strong>r im Rechnungsjahr<br />

1966 geleisteten Ausgaben — auf die bei<br />

<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r TGV festgestellten Mängel<br />

aufmerksam gemacht. Das Bun<strong>de</strong>sministerium hat<br />

zunächst erwi<strong>de</strong>rt, die Zahlung von Trennungsgeld<br />

könne erst dann eingestellt wer<strong>de</strong>n, wenn eine<br />

förmlich zugewiesene Wohnung mit unzureichen<strong>de</strong>r<br />

Begründung abgelehnt wor<strong>de</strong>n sei. Es setzte<br />

sich damit in Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>r gesamten übrigen<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung, die seit langem die Zahlung <strong>de</strong>s<br />

Trennungsgel<strong>de</strong>s dann einstellt, wenn sich aus <strong>de</strong>m<br />

Verhalten <strong>de</strong>s Trennungsgel<strong>de</strong>mpfängers ergibt,<br />

daß er nicht umzugswillig war o<strong>de</strong>r nicht mehr<br />

umzugswillig ist.<br />

Erst in jüngster Zeit hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

seine abweichen<strong>de</strong> Auffassung, die in <strong>de</strong>r TGV<br />

keine Stütze fand, aufgegeben.<br />

2<strong>5.</strong> Ein weiterer Grund für die Mehrausgaben<br />

liegt in <strong>de</strong>r Art und Weise, in <strong>de</strong>r das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

die Vorschrift <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV<br />

— wie<strong>de</strong>rum in bewußter Abweichung von <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen Verwaltungsübung — handhabt.<br />

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV dürfen <strong>de</strong>mjenigen<br />

Beamten, <strong>de</strong>r täglich an <strong>de</strong>n Wohnort zurückkehrt,<br />

obwohl ihm das nicht zuzumuten ist, Fahrkostenersatz<br />

o<strong>de</strong>r Wegstreckenentschädigung und Verpflegungszuschuß<br />

im Kalen<strong>de</strong>rmonat bis zur Höhe<br />

<strong>de</strong>s Trennungsgel<strong>de</strong>s nach § 4 TGV (im Regelfall<br />

— je nach Reisekostenstufe — 300 bis 420 DM)<br />

gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

In seinen Erläuterungen zur TGV vom 21. September<br />

1965 (VMBl. S. 446) hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

zu § 6 Abs. 4 u. a. angeordnet, daß einem Beamten<br />

(Soldaten) die tägliche Rückkehr nur zuzumuten<br />

ist, „wenn die notwendige Zeit für die Hin- und<br />

Rückfahrt einschließlich Zu- und Abgang sowie sich<br />

zwangsläufig ergeben<strong>de</strong> Wartezeiten zusammen<br />

2 Stun<strong>de</strong>n 30 Minuten nicht übersteigen". Wenn <strong>de</strong>r<br />

Bedienstete ein eigenes Kraftfahrzeug auf Strecken<br />

benutzt, die von regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungsmitteln<br />

befahren wer<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>ren Fahrzeit<br />

<strong>de</strong>r Berechnung zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

26. Diese Auslegung verursacht Ausgaben, die<br />

sachlich nicht zu rechtfertigen sind. In Köln z. B.<br />

wohnen zahlreiche Verwaltungsangehörige aller<br />

Bonner Dienststellen. Den mit <strong>de</strong>r Eisenbahn fahren<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n die durch die Benutzung <strong>de</strong>r Eisenbahn<br />

und <strong>de</strong>r städtischen Verkehrsmittel entstehen<strong>de</strong>n<br />

Ausgaben erstattet; das sind — nach Abzug<br />

<strong>de</strong>s Eigenanteils — monatlich im Durchschnitt<br />

95 DM. Dabei ist es belanglos, wie lange sie vor<br />

und nach <strong>de</strong>r Dienstzeit unterwegs sind. Sie erhalten<br />

im allgemeinen diesen Fahrkostenersatz von<br />

etwa 95 DM auch dann, wenn sie mit <strong>de</strong>m eigenen<br />

Kraftfahrzeug fahren.<br />

Nur das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung gewährt<br />

<strong>de</strong>n in Köln wohnen<strong>de</strong>n Beamten, Soldaten<br />

und Arbeitnehmern, die mit <strong>de</strong>m eigenen Kraftfahrzeug<br />

von Köln nach Bonn und zurück fahren<br />

und die, wenn sie die öffentlichen Verkehrsmittel<br />

benutzen, täglich länger als 150 Minuten unterwegs<br />

wären, Wegstreckenentschädigung in Höhe von<br />

rund 240 DM monatlich.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof bat <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister<br />

am 10. Mai 1968 dringend, seinen Erlaß vom<br />

21. September 1965 zu überprüfen. Der Bun<strong>de</strong>sminister<br />

antwortete am <strong>5.</strong> August 1968, er habe keine<br />

Veranlassung, die Regelung abzuän<strong>de</strong>rn; diese sei<br />

praxisnah und leicht verständlich und habe sich<br />

gut bewährt; <strong>de</strong>r Anreiz <strong>de</strong>r täglichen Rückkehr<br />

sollte nicht durch Einschränkungen eingeengt wer<strong>de</strong>n.<br />

27. Diese Großzügigkeit verursachte nicht nur im<br />

Rechnungsjahr 1966 hohe vermeidbare Ausgaben.<br />

Daß 1966 <strong>de</strong>r bei Kapitel 14 04 Titel 108 ausgebrachte<br />

Betrag von 28,4 Millionen DM um mehr als<br />

14,6 Millionen DM und <strong>de</strong>r im Einzelplan 14 bei <strong>de</strong>n<br />

Titeln 108 insgesamt für Trennungsgeld vorgesehene<br />

Betrag von rund 96,0 Millionen DM um rund<br />

26,4 Millionen DM überschritten wur<strong>de</strong>, beruht<br />

nicht allein auf <strong>de</strong>r 1965 in Kraft getretenen TGV,<br />

wie <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister in <strong>de</strong>r Anlage I zur Bun<strong>de</strong>shaushaltsrechnung<br />

1966 ausführt. Die Überschreitung<br />

ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß die<br />

nachgeordneten Stellen nicht angehalten wur<strong>de</strong>n,<br />

Anträge auf Gewährung o<strong>de</strong>r auf Weiterzahlung<br />

von Trennungsgeld sorgfältig zu prüfen, und daß<br />

die Vorschrift <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV abweichend<br />

von <strong>de</strong>r allgemeinen Verwaltungsübung zu<br />

großzügig ausgelegt wur<strong>de</strong>. Im übrigen hätte schon<br />

nach § 5 Abs. 1 HG 1966 die Pflicht bestan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n<br />

Erlaß vom 21. September 1965 unverzüglich zu

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!