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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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Kapitel 14 06 - Militärseelsorge<br />

Kapitel 14 07 - Rechtspflege<br />

Kapitel 14 21 — Wehrtechnik und Beschaffung<br />

Fortdauern<strong>de</strong> Ausgaben<br />

Titel 108<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

— Trennungsgeld, Trennungsbeihilfen<br />

sowie Fahrkostenzuschüsse in<br />

beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

19. Im Rechnungsjahr 1966 ist <strong>de</strong>r im Einzelplan 14<br />

bei Titel 108 insgesamt veranschlagte Betrag von<br />

rund 96 Millionen DM um rund 26 Millionen DM<br />

überschritten wor<strong>de</strong>n; im Rechnungsjahr 1967<br />

haben die Ausgaben bei Kapitel 14 04 Titel 108 <strong>de</strong>n<br />

Haushaltsansatz um etwas mehr als 1 Million DM<br />

überstiegen. Nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung<br />

hätte die überplanmäßige Ausgabe <strong>de</strong>s<br />

Rechnungsjahres 1966 wenigstens zu einem erheblichen<br />

Teil, die <strong>de</strong>s Rechnungsjahres 1967 gänzlich<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können, wenn <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister<br />

und die ihm nachgeordneten Stellen die Notwendigkeit<br />

<strong>de</strong>r Gewährung von Trennungsgeld mit<br />

<strong>de</strong>r gebotenen Sorgfalt geprüft und überwacht hätten.<br />

20. Mit Zusage <strong>de</strong>r Umzugskostenvergütung versetzte<br />

o<strong>de</strong>r abgeordnete Soldaten, Beamte, Richter<br />

und Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf<br />

Trennungsgeld, wenn sie wegen Wohnungsmangels<br />

am neuen Dienstort an einem Umzug dorthin verhin<strong>de</strong>rt<br />

sind. Die Bediensteten sind verpflichtet,<br />

sich fortgesetzt um eine Wohnung zu bemühen; sie<br />

haben je<strong>de</strong> gebotene Gelegenheit auszunutzen und<br />

dürfen einen Umzug nicht durch unangemessene<br />

Ansprüche an die Wohnung o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren nicht<br />

zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n verzögern (§ 2 Nr. 1 TGV;<br />

§ 44 BAT, § 40 MTB II; ebenso früher Nr. 25 Abs. 8<br />

DVOzUKG vom 7. Mai 1935). Anspruchsvoraussetzung<br />

ist mithin auch, daß sie ernstlich gewillt sein<br />

müssen, vom alten nach <strong>de</strong>m neuen Dienstort umzuziehen.<br />

21. An zahlreiche Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums und <strong>de</strong>r nachgeordneten<br />

Stellen ist, wie die Rechnungsprüfung ergeben<br />

hat, Trennungsgeld viele Jahre, nicht selten<br />

sogar ein volles Jahrzehnt lang, gezahlt wor<strong>de</strong>n.<br />

Es han<strong>de</strong>lte sich in erster Linie um Bedienstete, die<br />

in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>s Dienstortes wohnten und<br />

täglich nach diesem Ort und zurück nach <strong>de</strong>m<br />

Wohnort fuhren („Pendler"). Solche Bediensteten<br />

erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenersatz o<strong>de</strong>r<br />

Wegstreckenentschädigung, die um einen bestimmten<br />

Eigenanteil gekürzt wer<strong>de</strong>n, und einen Verpflegungszuschuß<br />

(§ 6 Abs. 1 TGV). Ein Pendler erhält<br />

monatlich min<strong>de</strong>stens 60 DM, nicht selten aber<br />

300 DM und hin und wie<strong>de</strong>r sogar bis zu 420 DM<br />

(§ 6 Abs. 4 TGV). Je<strong>de</strong>r von ihnen hat schriftlich<br />

seine uneingeschränkte Bereitwilligkeit erklärt, an<br />

<strong>de</strong>n Dienstort umzuziehen, und danach periodisch<br />

die Erklärung wie<strong>de</strong>rholt, daß in <strong>de</strong>n für die Bewilligung<br />

<strong>de</strong>s Trennungsgel<strong>de</strong>s maßgeblichen Verhältnissen<br />

keine Än<strong>de</strong>rung eingetreten sei. Die bisher<br />

vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof geprüften Stellen haben<br />

diese Erklärungen in <strong>de</strong>r Regel hingenommen und<br />

Jahr für Jahr weiter das Trennungsgeld bewilligt,<br />

ohne sich von <strong>de</strong>r Ernstlichkeit <strong>de</strong>s Umzugswillens<br />

durch eine Wohnungszuweisung o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer,<br />

nach Lage <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> geeigneter Weise zu<br />

überzeugen. Selbst wenn Hauseigentümer, <strong>de</strong>ren<br />

Zahl vor allem unter <strong>de</strong>n Empfängern von Trennungsgeld<br />

in ländlichen Gegen<strong>de</strong>n steigen<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz<br />

hatte, behaupteten, je<strong>de</strong>rzeit bereit zu sein,<br />

aus <strong>de</strong>m eigenen Haus in einem meist nahe gelegenen<br />

kleinen Ort in eine Mietwohnung am Dienstort<br />

umzuziehen, wur<strong>de</strong> das nur selten angezweifelt.<br />

Die für die Wohnungsfürsorge zuständigen Stellen<br />

haben bei <strong>de</strong>r Vergabe von Wohnungen in erster<br />

Linie diejenigen Bediensteten berücksichtigt, die<br />

wegen <strong>de</strong>r weiten Entfernung nicht täglich nach<br />

ihrem Wohnort zurückkehren können und die <strong>de</strong>swegen<br />

Trennungsgeld in Höhe <strong>de</strong>s vollen Satzes<br />

(§ 4 TGV) erhalten. Die Tatsache, daß Pendler bei<br />

Zuweisung einer Wohnung häufig erklärten, nicht<br />

mehr umzugswillig zu sein, ist nicht zum Anlaß<br />

genommen wor<strong>de</strong>n, die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Gewährung<br />

von Trennungsgeld an diesen Personenkreis<br />

generell einer Überprüfung unterziehen zu lassen.<br />

Die für die Wohnungsfürsorge zuständigen und die<br />

das Trennungsgeld bewilligen<strong>de</strong>n Stellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung<br />

haben insoweit offensichtlich<br />

nicht in <strong>de</strong>m gebotenen Umfang zusammengearbeitet.<br />

Die Trennungsgeld bewilligen<strong>de</strong>n Stellen prüften<br />

die Frage <strong>de</strong>r Zahlungseinstellung fast ausnahmslos<br />

erst dann, wenn <strong>de</strong>r Trennungsgel<strong>de</strong>mpfänger<br />

eine zugewiesene Wohnung abgelehnt hatte, die<br />

Wohnungsvergabeausschüsse wie<strong>de</strong>rum wiesen <strong>de</strong>n<br />

Pendlern im allgemeinen keine Wohnungen zu. Die<br />

Pendler erhielten <strong>de</strong>mnach, wenn sie einmal erklärt<br />

hatten, umzugsbereit zu sein, in <strong>de</strong>r Regel ununterbrochen<br />

Trennungsgeld nach § 6 TGV. Auch dort,<br />

wo Wohnungsvergabeausschüsse diesen Zusammenhang<br />

erkannten, konnten sie eine frei wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Wohnung einem Pendler nur selten anbieten, weil<br />

die militärischen Vorgesetzten meistens mit Nachdruck<br />

darauf bestehen, daß die Wohnungen <strong>de</strong>njenigen<br />

Soldaten überlassen wer<strong>de</strong>n, die von <strong>de</strong>n Vorgesetzten<br />

vorgeschlagen wur<strong>de</strong>n.<br />

22. Im Zuge <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung bestätigte die<br />

Verwaltung daß sich unter <strong>de</strong>n Pendlern, die Trennungsgeld<br />

erhalten, erfahrungsgemäß viele Bedienstete<br />

befin<strong>de</strong>n, die nicht ernstlich gewillt sind, nach<br />

<strong>de</strong>m Dienstort umzuziehen. So ging bei <strong>de</strong>n drei<br />

zuletzt örtlich geprüften Standortverwaltungen die<br />

Zahl <strong>de</strong>r Empfänger von Trennungsgeld nach § 6<br />

TGV in <strong>de</strong>m einen Falle von 450 auf 119, in <strong>de</strong>m<br />

an<strong>de</strong>ren von 79 auf 4 und in <strong>de</strong>m dritten von 322<br />

auf 162 zurück. Da an einen Bediensteten, <strong>de</strong>r Trennungsgeld<br />

nach § 6 TGV empfängt, jährlich im<br />

Durchschnitt min<strong>de</strong>stens 1000 DM zu zahlen sind,<br />

ergibt sich bei diesen drei Standortverwaltungen<br />

jährlich eine Ersparnis von mehr als 550 000 DM.<br />

Bei sachgerechter Verwaltungsführung hätte sich in<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit allein bei diesen drei Standortverwaltungen<br />

ein Mehrfaches dieser Summe einsparen<br />

lassen, da die meisten Bediensteten Tren-

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