Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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Kapitel 14 06 - Militärseelsorge<br />
Kapitel 14 07 - Rechtspflege<br />
Kapitel 14 21 — Wehrtechnik und Beschaffung<br />
Fortdauern<strong>de</strong> Ausgaben<br />
Titel 108<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
— Trennungsgeld, Trennungsbeihilfen<br />
sowie Fahrkostenzuschüsse in<br />
beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
19. Im Rechnungsjahr 1966 ist <strong>de</strong>r im Einzelplan 14<br />
bei Titel 108 insgesamt veranschlagte Betrag von<br />
rund 96 Millionen DM um rund 26 Millionen DM<br />
überschritten wor<strong>de</strong>n; im Rechnungsjahr 1967<br />
haben die Ausgaben bei Kapitel 14 04 Titel 108 <strong>de</strong>n<br />
Haushaltsansatz um etwas mehr als 1 Million DM<br />
überstiegen. Nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung<br />
hätte die überplanmäßige Ausgabe <strong>de</strong>s<br />
Rechnungsjahres 1966 wenigstens zu einem erheblichen<br />
Teil, die <strong>de</strong>s Rechnungsjahres 1967 gänzlich<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können, wenn <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister<br />
und die ihm nachgeordneten Stellen die Notwendigkeit<br />
<strong>de</strong>r Gewährung von Trennungsgeld mit<br />
<strong>de</strong>r gebotenen Sorgfalt geprüft und überwacht hätten.<br />
20. Mit Zusage <strong>de</strong>r Umzugskostenvergütung versetzte<br />
o<strong>de</strong>r abgeordnete Soldaten, Beamte, Richter<br />
und Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf<br />
Trennungsgeld, wenn sie wegen Wohnungsmangels<br />
am neuen Dienstort an einem Umzug dorthin verhin<strong>de</strong>rt<br />
sind. Die Bediensteten sind verpflichtet,<br />
sich fortgesetzt um eine Wohnung zu bemühen; sie<br />
haben je<strong>de</strong> gebotene Gelegenheit auszunutzen und<br />
dürfen einen Umzug nicht durch unangemessene<br />
Ansprüche an die Wohnung o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren nicht<br />
zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n verzögern (§ 2 Nr. 1 TGV;<br />
§ 44 BAT, § 40 MTB II; ebenso früher Nr. 25 Abs. 8<br />
DVOzUKG vom 7. Mai 1935). Anspruchsvoraussetzung<br />
ist mithin auch, daß sie ernstlich gewillt sein<br />
müssen, vom alten nach <strong>de</strong>m neuen Dienstort umzuziehen.<br />
21. An zahlreiche Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums und <strong>de</strong>r nachgeordneten<br />
Stellen ist, wie die Rechnungsprüfung ergeben<br />
hat, Trennungsgeld viele Jahre, nicht selten<br />
sogar ein volles Jahrzehnt lang, gezahlt wor<strong>de</strong>n.<br />
Es han<strong>de</strong>lte sich in erster Linie um Bedienstete, die<br />
in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>s Dienstortes wohnten und<br />
täglich nach diesem Ort und zurück nach <strong>de</strong>m<br />
Wohnort fuhren („Pendler"). Solche Bediensteten<br />
erhalten als Trennungsgeld Fahrkostenersatz o<strong>de</strong>r<br />
Wegstreckenentschädigung, die um einen bestimmten<br />
Eigenanteil gekürzt wer<strong>de</strong>n, und einen Verpflegungszuschuß<br />
(§ 6 Abs. 1 TGV). Ein Pendler erhält<br />
monatlich min<strong>de</strong>stens 60 DM, nicht selten aber<br />
300 DM und hin und wie<strong>de</strong>r sogar bis zu 420 DM<br />
(§ 6 Abs. 4 TGV). Je<strong>de</strong>r von ihnen hat schriftlich<br />
seine uneingeschränkte Bereitwilligkeit erklärt, an<br />
<strong>de</strong>n Dienstort umzuziehen, und danach periodisch<br />
die Erklärung wie<strong>de</strong>rholt, daß in <strong>de</strong>n für die Bewilligung<br />
<strong>de</strong>s Trennungsgel<strong>de</strong>s maßgeblichen Verhältnissen<br />
keine Än<strong>de</strong>rung eingetreten sei. Die bisher<br />
vom Bun<strong>de</strong>srechnungshof geprüften Stellen haben<br />
diese Erklärungen in <strong>de</strong>r Regel hingenommen und<br />
Jahr für Jahr weiter das Trennungsgeld bewilligt,<br />
ohne sich von <strong>de</strong>r Ernstlichkeit <strong>de</strong>s Umzugswillens<br />
durch eine Wohnungszuweisung o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer,<br />
nach Lage <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> geeigneter Weise zu<br />
überzeugen. Selbst wenn Hauseigentümer, <strong>de</strong>ren<br />
Zahl vor allem unter <strong>de</strong>n Empfängern von Trennungsgeld<br />
in ländlichen Gegen<strong>de</strong>n steigen<strong>de</strong> Ten<strong>de</strong>nz<br />
hatte, behaupteten, je<strong>de</strong>rzeit bereit zu sein,<br />
aus <strong>de</strong>m eigenen Haus in einem meist nahe gelegenen<br />
kleinen Ort in eine Mietwohnung am Dienstort<br />
umzuziehen, wur<strong>de</strong> das nur selten angezweifelt.<br />
Die für die Wohnungsfürsorge zuständigen Stellen<br />
haben bei <strong>de</strong>r Vergabe von Wohnungen in erster<br />
Linie diejenigen Bediensteten berücksichtigt, die<br />
wegen <strong>de</strong>r weiten Entfernung nicht täglich nach<br />
ihrem Wohnort zurückkehren können und die <strong>de</strong>swegen<br />
Trennungsgeld in Höhe <strong>de</strong>s vollen Satzes<br />
(§ 4 TGV) erhalten. Die Tatsache, daß Pendler bei<br />
Zuweisung einer Wohnung häufig erklärten, nicht<br />
mehr umzugswillig zu sein, ist nicht zum Anlaß<br />
genommen wor<strong>de</strong>n, die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Gewährung<br />
von Trennungsgeld an diesen Personenkreis<br />
generell einer Überprüfung unterziehen zu lassen.<br />
Die für die Wohnungsfürsorge zuständigen und die<br />
das Trennungsgeld bewilligen<strong>de</strong>n Stellen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung<br />
haben insoweit offensichtlich<br />
nicht in <strong>de</strong>m gebotenen Umfang zusammengearbeitet.<br />
Die Trennungsgeld bewilligen<strong>de</strong>n Stellen prüften<br />
die Frage <strong>de</strong>r Zahlungseinstellung fast ausnahmslos<br />
erst dann, wenn <strong>de</strong>r Trennungsgel<strong>de</strong>mpfänger<br />
eine zugewiesene Wohnung abgelehnt hatte, die<br />
Wohnungsvergabeausschüsse wie<strong>de</strong>rum wiesen <strong>de</strong>n<br />
Pendlern im allgemeinen keine Wohnungen zu. Die<br />
Pendler erhielten <strong>de</strong>mnach, wenn sie einmal erklärt<br />
hatten, umzugsbereit zu sein, in <strong>de</strong>r Regel ununterbrochen<br />
Trennungsgeld nach § 6 TGV. Auch dort,<br />
wo Wohnungsvergabeausschüsse diesen Zusammenhang<br />
erkannten, konnten sie eine frei wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Wohnung einem Pendler nur selten anbieten, weil<br />
die militärischen Vorgesetzten meistens mit Nachdruck<br />
darauf bestehen, daß die Wohnungen <strong>de</strong>njenigen<br />
Soldaten überlassen wer<strong>de</strong>n, die von <strong>de</strong>n Vorgesetzten<br />
vorgeschlagen wur<strong>de</strong>n.<br />
22. Im Zuge <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung bestätigte die<br />
Verwaltung daß sich unter <strong>de</strong>n Pendlern, die Trennungsgeld<br />
erhalten, erfahrungsgemäß viele Bedienstete<br />
befin<strong>de</strong>n, die nicht ernstlich gewillt sind, nach<br />
<strong>de</strong>m Dienstort umzuziehen. So ging bei <strong>de</strong>n drei<br />
zuletzt örtlich geprüften Standortverwaltungen die<br />
Zahl <strong>de</strong>r Empfänger von Trennungsgeld nach § 6<br />
TGV in <strong>de</strong>m einen Falle von 450 auf 119, in <strong>de</strong>m<br />
an<strong>de</strong>ren von 79 auf 4 und in <strong>de</strong>m dritten von 322<br />
auf 162 zurück. Da an einen Bediensteten, <strong>de</strong>r Trennungsgeld<br />
nach § 6 TGV empfängt, jährlich im<br />
Durchschnitt min<strong>de</strong>stens 1000 DM zu zahlen sind,<br />
ergibt sich bei diesen drei Standortverwaltungen<br />
jährlich eine Ersparnis von mehr als 550 000 DM.<br />
Bei sachgerechter Verwaltungsführung hätte sich in<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit allein bei diesen drei Standortverwaltungen<br />
ein Mehrfaches dieser Summe einsparen<br />
lassen, da die meisten Bediensteten Tren-