Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
Die Verwaltung hat die Beanstandungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />
im allgemeinen anerkannt und<br />
zugesagt, bei <strong>de</strong>r Gewährung von Erschwernis- und<br />
ähnlichen Zuschlägen künftig einen <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Maßstab anzulegen.<br />
17. In diesem Zusammenhang hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister auf folgen<strong>de</strong>s aufmerksam<br />
gemacht.<br />
Die nach § 29 MTB II zu gewähren<strong>de</strong>n Lohnzuschläge<br />
müssen nach § 22 MTB II beson<strong>de</strong>rs vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n. So besteht für die Arbeiter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß<br />
§ 29 MTB vom 6. Dezember 1961, <strong>de</strong>r jedoch für die<br />
Arbeiter <strong>de</strong>r BWSV nicht gilt. Für diese sind noch<br />
immer die „Richtlinien für zuschlagspflichtige Arbeiten<br />
<strong>de</strong>s Personals <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
(Anlage 2 zu Ziffer 6 II DOW)<br />
i. d. F. <strong>de</strong>s Tarifvertrages vom 21. Februar 1952"<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Nach dieser Regelung bleibt es weitgehend<br />
<strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n im Zusammenwirken<br />
mit <strong>de</strong>n Personalvertretungen überlassen, nach <strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen ihres Geschäftsbereichs<br />
<strong>de</strong>n Katalog über die zuschlagspflichtigen Arbeiten<br />
zu bestimmen. Demgemäß hat je<strong>de</strong> Wasser- und<br />
Schiffahrtsdirektion ihren eigenen Schmutzzulagenkatalog,<br />
in <strong>de</strong>m sie die Art <strong>de</strong>r zuschlagspflichtigen<br />
Arbeiten und die Höhe <strong>de</strong>r Lohnzuschläge festgelegt<br />
hat.<br />
Dieses Verfahren führt zu einer uneinheitlichen Bewertung<br />
<strong>de</strong>r zuschlagspflichtigen Arbeiten und zu<br />
einer unterschiedlichen Bemessung <strong>de</strong>r Lohnzuschläge.<br />
Dies sollte im Interesse einer gleichen Entlohnung<br />
bei gleichen Arbeitsbedingungen vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat daher <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister<br />
gebeten, auf <strong>de</strong>n baldigen Abschluß eines<br />
Tarifvertrages über Lohnzuschläge gemäß § 29<br />
MTB II für die Arbeiter <strong>de</strong>r BWSV hinzuwirken,<br />
wie dies bereits für die Arbeiter im Bereich <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sministers <strong>de</strong>r Verteidigung und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgrenzschutzes<br />
geschehen ist, für die <strong>de</strong>r genannte<br />
Tarifvertrag vom 6. Dezember 1961 ebenfalls nicht<br />
gilt. In <strong>de</strong>m abzuschließen<strong>de</strong>n Tarifvertrag sollten<br />
für <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>r BWSV die über das<br />
gewöhnliche Maß <strong>de</strong>r Verschmutzung hinausgehen<strong>de</strong>n<br />
Arbeiten als zuschlagsberechtigen<strong>de</strong> Arbeiten<br />
verbindlich festgelegt wer<strong>de</strong>n, ebenso die Arbeitszeiten,<br />
für die die Zuschläge zu gewähren sind; ferner<br />
sollte vereinbart wer<strong>de</strong>n, ob und unter welchen<br />
Voraussetzungen mehrere Zuschläge gleichzeitig<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sminister für Verkehr ist <strong>de</strong>n Vorschlägen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes über eine Neuregelung<br />
aller Zuschläge gefolgt. Die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Tarifverhandlungen sind im Gange. Die Neuregelung<br />
sollte nach Möglichkeit beschleunigt wer<strong>de</strong>n,<br />
zumal von <strong>de</strong>r Gewerkschaft ÖTV zum 31. Dezember<br />
1966 alle mit <strong>de</strong>r Gewährung von Lohnzuschlägen<br />
nach § 29 MTB II im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n<br />
tariflichen Vereinbarungen gekündigt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Zuwendung nach <strong>de</strong>m Tarifvertrag vom 24. November<br />
1964<br />
18. Auf Grund <strong>de</strong>s Tarifvertrages über die Gewährung<br />
einer Zuwendung an Arbeiter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r vom 24. November 1964 erhalten<br />
die Arbeiter in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr eine Zuwendung<br />
als sogenanntes Weihnachtsgeld. Der Anspruch<br />
auf diese Zuwendung ist sowohl <strong>de</strong>m<br />
Grun<strong>de</strong> als auch <strong>de</strong>r Höhe nach von mehreren Voraussetzungen<br />
abhängig. Die Zuwendung vermin<strong>de</strong>rt<br />
sich nach § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s Tarifvertrages um ein<br />
Zwölftel für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Arbeiter keinen Lohn aus seinem Arbeitsverhältnis<br />
bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber erhalten hat.<br />
Mehrere Wasser- und Schiffahrtsämter haben <strong>de</strong>n<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Zwölftelung nicht beachtet. Sie haben<br />
Lohnbediensteten, die das 2<strong>5.</strong> Lebensjahr noch nicht<br />
vollen<strong>de</strong>t hatten und sich zur Ableistung <strong>de</strong>s<br />
Grundwehrdienstes bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr befan<strong>de</strong>n,<br />
die Zuwendung in voller Höhe gewährt, obgleich<br />
das im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Auch<br />
Arbeitern, <strong>de</strong>nen trotz Bestehens <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
keine Krankenbezüge mehr zustan<strong>de</strong>n,<br />
weil die Fristen nach § 42 Abs. 8 MTB II abgelaufen<br />
waren, ist die Zuwendung in vollem Umfange<br />
gezahlt wor<strong>de</strong>n. Ein Wasser- und Schiffahrtsamt hat<br />
die Zuwendung in voller Höhe auch an Arbeiter<br />
gezahlt, die erst im Laufe <strong>de</strong>s Jahres eingestellt<br />
wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat die unrichtige Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Zuwendungen beanstan<strong>de</strong>t. Soweit die<br />
Ausschlußfrist <strong>de</strong>s § 72 MTB II noch nicht verstrichen<br />
war, hat die Verwaltung daraufhin die Wie<strong>de</strong>reinziehung<br />
<strong>de</strong>r zuviel gezahlten Beträge veranlaßt.<br />
In <strong>de</strong>n übrigen Fällen wird zu prüfen sein,<br />
inwieweit Bedienstete für die unrichtige Berechnung<br />
und Zahlung <strong>de</strong>r Zuwendungen haftbar gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n können. Da <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>rsechnungshof<br />
schon unter Nr. 14 <strong>de</strong>r Bemerkungen 1965 auf eine<br />
unrichtige Berechnung <strong>de</strong>r Zuwendungen bei einer<br />
Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinweisen mußte,<br />
wird <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister im übrigen durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherzustellen haben, daß die<br />
nachgeordneten Dienststellen seiner Verwaltung<br />
die jeweils gelten<strong>de</strong>n Tarifvorschriften richtig anwen<strong>de</strong>n.<br />
Einzelplan 14 — Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Verteidigung<br />
Or<strong>de</strong>ntlicher Haushalt<br />
Kapitel 14 01 — Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung<br />
Kapitel 14 03 — Kommandobehör<strong>de</strong>n, Truppen<br />
usw.<br />
Kapitel 14 04 — Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung und Personalausgaben<br />
für das Zivilpersonal<br />
bei <strong>de</strong>n Kommandobehör<strong>de</strong>n,<br />
Truppen usw.