Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
bei einem an<strong>de</strong>ren Wasserstraßenmaschinenamt<br />
94 Handwerkern<br />
3 in die Lohngruppe I<br />
54 in die Lohngruppe II<br />
20 in die Lohngruppe III<br />
17 in die Lohngruppe IV<br />
eingereiht. Ähnliches gilt für die Bau-, Schirr- und<br />
Tonnenhöfe <strong>de</strong>r Wasser- und Schiffahrtsämter. So<br />
befan<strong>de</strong>n sich allein bei fünf solcher Werkstätten<br />
von <strong>de</strong>n insgesamt 80 dort beschäftigten Handwerkern<br />
51 in <strong>de</strong>n Lohngruppen I und II.<br />
Nach § 2 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis<br />
zum MTB II ist für die Einreihung in<br />
die Lohngruppen die überwiegend auszuüben<strong>de</strong><br />
Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />
nichts an<strong>de</strong>res ergibt. Demnach<br />
müßte in <strong>de</strong>n aufgeführten Fällen weit mehr als die<br />
Hälfte <strong>de</strong>r beschäftigten Handwerker überwiegend<br />
mit beson<strong>de</strong>rs hochwertigen o<strong>de</strong>r schwierigen Spezialarbeiten<br />
o<strong>de</strong>r mit beson<strong>de</strong>ren Aufgaben betraut<br />
sein, wie sie die Lohngruppen I und II vorsehen.<br />
Dies ist jedoch nicht <strong>de</strong>r Fall. Bei <strong>de</strong>n üblicherweise<br />
in <strong>de</strong>r BWSV vorkommen<strong>de</strong>n Unterhaltungs- und<br />
Instandsetzungsarbeiten han<strong>de</strong>lt es sich weitgehend<br />
um handwerkliche Arbeiten, die nicht über das<br />
Maß <strong>de</strong>r einem voll ausgebil<strong>de</strong>ten Handwerker in<br />
seinem Fachgebiet zumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen hinausgehen.<br />
Hochwertige o<strong>de</strong>r schwierige Spezialarbeiten<br />
und Aufgaben beson<strong>de</strong>rer Art, die neben<br />
vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können beson<strong>de</strong>re<br />
Umsicht und Zuverlässigkeit erfor<strong>de</strong>rn, fallen<br />
nur in kleinerem Umfange und nicht für alle in<br />
Lohngruppe I und II befindlichen Handwerker und<br />
Facharbeiter überwiegend an. Die große Zahl von<br />
Eingruppierungen in die Lohngruppen I und II beruht<br />
nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />
darauf, daß oftmals die auszuüben<strong>de</strong>n Arbeiten<br />
überbewertet o<strong>de</strong>r die Tarifvorschriften zu großzügig<br />
ausgelegt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Es mögen zwar, wie von <strong>de</strong>r Verwaltung hierzu<br />
erklärt wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>r Vergangenheit Schwierigkeiten<br />
bei <strong>de</strong>r Gewinnung von Handwerkern<br />
und Facharbeitern, beson<strong>de</strong>rs in Ballungsgebieten,<br />
aufgetreten sein, die dazu geführt haben, höhere<br />
Eingruppierungen vorzunehmen, als es das Tarifrecht<br />
vorsieht. Dies kann jedoch nicht gebilligt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat schon unter Nr. 27<br />
<strong>de</strong>r Bemerkungen 1964 darauf hingewiesen, daß<br />
übertarifliche Leistungen nicht von <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Ressorts und beson<strong>de</strong>rs nicht von nachgeordneten<br />
Stellen, son<strong>de</strong>rn nur vom Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>s<br />
Innern zugestan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n dürfen, <strong>de</strong>r allein über<br />
Abweichungen von <strong>de</strong>n tariflichen Vereinbarungen<br />
zugunsten <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf Grund <strong>de</strong>r ihm<br />
erteilten Ermächtigung entschei<strong>de</strong>t.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sminister wird darauf hinzuwirken<br />
haben, daß durch eine <strong>de</strong>n allgemeinen wirtschaftlichen<br />
und rationellen Grundsätzen angepaßte<br />
Arbeitsaufteilung künftig ein ausgewogeneres Verhältnis<br />
zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Handwerkerlohngruppen<br />
herbeigeführt wird, das <strong>de</strong>m Tarifrecht<br />
entspricht. Er hat dies zugesagt.<br />
Eingruppierung von Schleusengehilfen<br />
1<strong>5.</strong> Nach <strong>de</strong>m bis zum 31. Juli 1966 gelten<strong>de</strong>n<br />
Lohngruppenverzeichnis zum MTB — Son<strong>de</strong>rverzeichnis<br />
für die Bun<strong>de</strong>swasser- und Schiffahrtsverwaltung<br />
(SV/D) — konnten Schleusen- und Wehrgehilfen<br />
<strong>de</strong>r Lohngruppe IV, die sich in dieser<br />
Tätigkeit fünf Jahre bewährt hatten, in die Lohngruppe<br />
III höhergruppiert wer<strong>de</strong>n. Abweichend von<br />
dieser Tarifvorschrift haben zwei Wasser- und<br />
Schiffahrtsämter 25 Schleusengehilfen in die Lohngruppe<br />
III höhergruppiert, obgleich diese sich noch<br />
nicht fünf Jahre als Schleusengehilfen in <strong>de</strong>r Lohngruppe<br />
IV bewährt hatten. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
hat dies beanstan<strong>de</strong>t.<br />
Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion<br />
hat hierzu ausgeführt, die vorzeitigen Höhergruppierungen<br />
beruhten auf einer irrtümlichen Auslegung<br />
<strong>de</strong>r Tarifvorschriften; eine fünfjährige Gesamttätigkeit<br />
im Schleusendienst sei als ausreichend<br />
angesehen wor<strong>de</strong>n.<br />
Diese Erklärung ist nicht verständlich, weil die<br />
Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihre nachgeordneten<br />
Ämter in einer Dienstbesprechung ausdrücklich<br />
darauf hingewiesen hatte, daß für die Einreihung<br />
von Schleusengehilfen in die Lohngruppe III<br />
die tariflich vereinbarte Bewährung als Schleusengehilfe<br />
in <strong>de</strong>r Lohngruppe IV Voraussetzung sei.<br />
Im Hinblick darauf, daß durch die Verkürzung <strong>de</strong>r<br />
Bewährungsfrist um zwei Jahre durch das am<br />
1. August 1966 in Kraft getretene neue Lohngruppenverzeichnis<br />
die ursprünglich vorzeitigen Höhergruppierungen<br />
nunmehr <strong>de</strong>m neuen Tarifrecht entsprechen,<br />
hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof von einer<br />
Weiterverfolgung seiner Beanstandungen abgesehen.<br />
Inzwischen hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>n erwähnten<br />
Run<strong>de</strong>rlaß vom 9. September 1968 herausgegeben.<br />
Lohnzuschläge<br />
16. In <strong>de</strong>r BWSV war<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Lohnempfängern<br />
laufend in beachtlichem Umfange Schmutz-, Gefahren-<br />
und Erschwerniszuschläge nach § 29 MTB II<br />
gezahlt. In zahlreichen Fällen sind regelmäßig für<br />
weit mehr als die Hälfte — z. T. sogar bis zu<br />
100 v. H. — <strong>de</strong>r angefallenen Arbeitsstun<strong>de</strong>n eines<br />
Lohnzeitraumes solche Zuschläge gewährt wor<strong>de</strong>n.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat beanstan<strong>de</strong>t, daß die<br />
Verwaltung bei <strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>rartiger Zuschläge<br />
zu großzügig verfährt. Es wird nicht genügend<br />
beachtet, daß die Zuschläge nur für Arbeiten<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n dürfen, die unter außergewöhnlichen<br />
Erschwernissen im Sinne <strong>de</strong>s § 29 MTB II<br />
verrichtet wer<strong>de</strong>n müssen, daß dagegen die bei<br />
gewöhnlichen Arbeiten üblicherweise eintreten<strong>de</strong><br />
normale Verschmutzung in <strong>de</strong>r Regel in Kauf genommen<br />
wer<strong>de</strong>n muß. Dabei ist auch zu berücksichtigen,<br />
daß Lohnzuschläge nicht gewährt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen, wenn das Verrichten außergewöhnlicher<br />
Arbeiten durch die Einreihung in eine höhere<br />
Lohngruppe o<strong>de</strong>r durch Gestellung von Schutzkleidung<br />
ausreichend abgegolten ist.