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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong> <strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren Wasserstraßenmaschinenamt<br />

94 Handwerkern<br />

3 in die Lohngruppe I<br />

54 in die Lohngruppe II<br />

20 in die Lohngruppe III<br />

17 in die Lohngruppe IV<br />

eingereiht. Ähnliches gilt für die Bau-, Schirr- und<br />

Tonnenhöfe <strong>de</strong>r Wasser- und Schiffahrtsämter. So<br />

befan<strong>de</strong>n sich allein bei fünf solcher Werkstätten<br />

von <strong>de</strong>n insgesamt 80 dort beschäftigten Handwerkern<br />

51 in <strong>de</strong>n Lohngruppen I und II.<br />

Nach § 2 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis<br />

zum MTB II ist für die Einreihung in<br />

die Lohngruppen die überwiegend auszuüben<strong>de</strong><br />

Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<br />

nichts an<strong>de</strong>res ergibt. Demnach<br />

müßte in <strong>de</strong>n aufgeführten Fällen weit mehr als die<br />

Hälfte <strong>de</strong>r beschäftigten Handwerker überwiegend<br />

mit beson<strong>de</strong>rs hochwertigen o<strong>de</strong>r schwierigen Spezialarbeiten<br />

o<strong>de</strong>r mit beson<strong>de</strong>ren Aufgaben betraut<br />

sein, wie sie die Lohngruppen I und II vorsehen.<br />

Dies ist jedoch nicht <strong>de</strong>r Fall. Bei <strong>de</strong>n üblicherweise<br />

in <strong>de</strong>r BWSV vorkommen<strong>de</strong>n Unterhaltungs- und<br />

Instandsetzungsarbeiten han<strong>de</strong>lt es sich weitgehend<br />

um handwerkliche Arbeiten, die nicht über das<br />

Maß <strong>de</strong>r einem voll ausgebil<strong>de</strong>ten Handwerker in<br />

seinem Fachgebiet zumutbaren Anfor<strong>de</strong>rungen hinausgehen.<br />

Hochwertige o<strong>de</strong>r schwierige Spezialarbeiten<br />

und Aufgaben beson<strong>de</strong>rer Art, die neben<br />

vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können beson<strong>de</strong>re<br />

Umsicht und Zuverlässigkeit erfor<strong>de</strong>rn, fallen<br />

nur in kleinerem Umfange und nicht für alle in<br />

Lohngruppe I und II befindlichen Handwerker und<br />

Facharbeiter überwiegend an. Die große Zahl von<br />

Eingruppierungen in die Lohngruppen I und II beruht<br />

nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />

darauf, daß oftmals die auszuüben<strong>de</strong>n Arbeiten<br />

überbewertet o<strong>de</strong>r die Tarifvorschriften zu großzügig<br />

ausgelegt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Es mögen zwar, wie von <strong>de</strong>r Verwaltung hierzu<br />

erklärt wor<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>r Vergangenheit Schwierigkeiten<br />

bei <strong>de</strong>r Gewinnung von Handwerkern<br />

und Facharbeitern, beson<strong>de</strong>rs in Ballungsgebieten,<br />

aufgetreten sein, die dazu geführt haben, höhere<br />

Eingruppierungen vorzunehmen, als es das Tarifrecht<br />

vorsieht. Dies kann jedoch nicht gebilligt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat schon unter Nr. 27<br />

<strong>de</strong>r Bemerkungen 1964 darauf hingewiesen, daß<br />

übertarifliche Leistungen nicht von <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Ressorts und beson<strong>de</strong>rs nicht von nachgeordneten<br />

Stellen, son<strong>de</strong>rn nur vom Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>s<br />

Innern zugestan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n dürfen, <strong>de</strong>r allein über<br />

Abweichungen von <strong>de</strong>n tariflichen Vereinbarungen<br />

zugunsten <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf Grund <strong>de</strong>r ihm<br />

erteilten Ermächtigung entschei<strong>de</strong>t.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister wird darauf hinzuwirken<br />

haben, daß durch eine <strong>de</strong>n allgemeinen wirtschaftlichen<br />

und rationellen Grundsätzen angepaßte<br />

Arbeitsaufteilung künftig ein ausgewogeneres Verhältnis<br />

zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Handwerkerlohngruppen<br />

herbeigeführt wird, das <strong>de</strong>m Tarifrecht<br />

entspricht. Er hat dies zugesagt.<br />

Eingruppierung von Schleusengehilfen<br />

1<strong>5.</strong> Nach <strong>de</strong>m bis zum 31. Juli 1966 gelten<strong>de</strong>n<br />

Lohngruppenverzeichnis zum MTB — Son<strong>de</strong>rverzeichnis<br />

für die Bun<strong>de</strong>swasser- und Schiffahrtsverwaltung<br />

(SV/D) — konnten Schleusen- und Wehrgehilfen<br />

<strong>de</strong>r Lohngruppe IV, die sich in dieser<br />

Tätigkeit fünf Jahre bewährt hatten, in die Lohngruppe<br />

III höhergruppiert wer<strong>de</strong>n. Abweichend von<br />

dieser Tarifvorschrift haben zwei Wasser- und<br />

Schiffahrtsämter 25 Schleusengehilfen in die Lohngruppe<br />

III höhergruppiert, obgleich diese sich noch<br />

nicht fünf Jahre als Schleusengehilfen in <strong>de</strong>r Lohngruppe<br />

IV bewährt hatten. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

hat dies beanstan<strong>de</strong>t.<br />

Die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion<br />

hat hierzu ausgeführt, die vorzeitigen Höhergruppierungen<br />

beruhten auf einer irrtümlichen Auslegung<br />

<strong>de</strong>r Tarifvorschriften; eine fünfjährige Gesamttätigkeit<br />

im Schleusendienst sei als ausreichend<br />

angesehen wor<strong>de</strong>n.<br />

Diese Erklärung ist nicht verständlich, weil die<br />

Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihre nachgeordneten<br />

Ämter in einer Dienstbesprechung ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen hatte, daß für die Einreihung<br />

von Schleusengehilfen in die Lohngruppe III<br />

die tariflich vereinbarte Bewährung als Schleusengehilfe<br />

in <strong>de</strong>r Lohngruppe IV Voraussetzung sei.<br />

Im Hinblick darauf, daß durch die Verkürzung <strong>de</strong>r<br />

Bewährungsfrist um zwei Jahre durch das am<br />

1. August 1966 in Kraft getretene neue Lohngruppenverzeichnis<br />

die ursprünglich vorzeitigen Höhergruppierungen<br />

nunmehr <strong>de</strong>m neuen Tarifrecht entsprechen,<br />

hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof von einer<br />

Weiterverfolgung seiner Beanstandungen abgesehen.<br />

Inzwischen hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>n erwähnten<br />

Run<strong>de</strong>rlaß vom 9. September 1968 herausgegeben.<br />

Lohnzuschläge<br />

16. In <strong>de</strong>r BWSV war<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Lohnempfängern<br />

laufend in beachtlichem Umfange Schmutz-, Gefahren-<br />

und Erschwerniszuschläge nach § 29 MTB II<br />

gezahlt. In zahlreichen Fällen sind regelmäßig für<br />

weit mehr als die Hälfte — z. T. sogar bis zu<br />

100 v. H. — <strong>de</strong>r angefallenen Arbeitsstun<strong>de</strong>n eines<br />

Lohnzeitraumes solche Zuschläge gewährt wor<strong>de</strong>n.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat beanstan<strong>de</strong>t, daß die<br />

Verwaltung bei <strong>de</strong>r Gewährung <strong>de</strong>rartiger Zuschläge<br />

zu großzügig verfährt. Es wird nicht genügend<br />

beachtet, daß die Zuschläge nur für Arbeiten<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n dürfen, die unter außergewöhnlichen<br />

Erschwernissen im Sinne <strong>de</strong>s § 29 MTB II<br />

verrichtet wer<strong>de</strong>n müssen, daß dagegen die bei<br />

gewöhnlichen Arbeiten üblicherweise eintreten<strong>de</strong><br />

normale Verschmutzung in <strong>de</strong>r Regel in Kauf genommen<br />

wer<strong>de</strong>n muß. Dabei ist auch zu berücksichtigen,<br />

daß Lohnzuschläge nicht gewährt wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen, wenn das Verrichten außergewöhnlicher<br />

Arbeiten durch die Einreihung in eine höhere<br />

Lohngruppe o<strong>de</strong>r durch Gestellung von Schutzkleidung<br />

ausreichend abgegolten ist.

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