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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

<strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen Nachweis Erfor<strong>de</strong>rliche<br />

nachzuholen haben.<br />

Einzelplan 12 — Bun<strong>de</strong>sminister für Verkehr<br />

Or<strong>de</strong>ntlicher Haushalt<br />

Kapitel 12 03 — Bun<strong>de</strong>swasser- und Schiffahrtsverwaltung,<br />

Bun<strong>de</strong>swasserstraßen<br />

Fortdauern<strong>de</strong> Ausgaben<br />

Titel 300<br />

Titel 301<br />

— Betrieb und Unterhaltung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>swasserstraßen im Binnenbereich<br />

— Betrieb und Unterhaltung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>swasserstraßen im Küstenbereich<br />

12. Die weitaus größte Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swasser-<br />

und Schiffahrtsverwaltung (BWSV) tätigen<br />

Lohnempfänger wird zu Lasten <strong>de</strong>s Kapitels 12 03<br />

Titel 300/301 beschäftigt. Im Rechnungsjahr 1966<br />

sind für etwa 9200 Stammarbeiter rund 108,5 Millionen<br />

DM ausgegeben wor<strong>de</strong>n. Die Stammarbeiter<br />

sind für die Unterhaltung und <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swasserstraßen<br />

sowie auf schwimmen<strong>de</strong>n Fahrzeugen<br />

und Geräten und in <strong>de</strong>n Werften, Bau-,<br />

Schirr- und Tonnenhöfen eingesetzt. Bei <strong>de</strong>n Prüfungen<br />

<strong>de</strong>r Lohnausgaben die sich wegen <strong>de</strong>s Umfanges<br />

auf mehrere Jahre erstrecken, hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

bisher zahlreiche Verstöße gegen<br />

das Tarifrecht festgestellt.<br />

Allgemeines<br />

13. In vielen Fällen sind Stammarbeiter, die als<br />

Wasserbauarbeiter, Heizer, Schweißer, Kranführer,<br />

Seezeichenwärter, Leuchtfeuerwärter und Matrosenmotorenwärter<br />

beschäftigt wer<strong>de</strong>n, tarifwidrig<br />

eingruppiert o<strong>de</strong>r vorzeitig höhengruppiert wor<strong>de</strong>n. -<br />

Dies beruht meist darauf, daß die Verwaltung die<br />

für die Eingruppierung o<strong>de</strong>r Höhergruppierung<br />

maßgeben<strong>de</strong>n tariflichen Voraussetzungen nicht<br />

genügend beachtet hat, wie z. B. eine einschlägige<br />

handwerksmäßige Ausbildung, die Ablegung vorgeschriebener<br />

behördlicher Prüfungen, <strong>de</strong>n Besuch<br />

behördlich anerkannter Fachlehrgänge, die Ableistung<br />

vorgeschriebener Bewährungszeiten in bestimmten<br />

Tätigkeiten o<strong>de</strong>r die Anordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers<br />

über die Anerkennung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wasserbauwerkerberuf<br />

artverwandten handwerklichen<br />

Ausbildung. Umgekehrt hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

auch in mehreren Fällen beanstan<strong>de</strong>t, daß Lohnempfänger<br />

zu niedrig eingruppiert waren.<br />

Die Verwaltung hat die Beanstandungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />

im allgemeinen anerkannt und<br />

bemüht sich, die unzutreffen<strong>de</strong>n Eingruppierungen<br />

zu berichtigen, soweit das möglich ist. Vielfach hat<br />

sich auch eine Berichtigung durch Zeitablauf o<strong>de</strong>r<br />

durch <strong>de</strong>n inzwischen am 1. August 1966 in Kraft<br />

getretenen Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis<br />

zum MTB II erübrigt, <strong>de</strong>r in einer Reihe<br />

von Fallgruppen günstigere Eingruppierungen vorsieht<br />

als das bis zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong><br />

Lohngruppenverzeichnis.<br />

Auch gegen an<strong>de</strong>re Vorschriften <strong>de</strong>s Tarifrechts ist<br />

verstoßen wor<strong>de</strong>n.<br />

So sind Handwerker <strong>de</strong>r Lohngruppe II zu ständigen<br />

Gruppenführern (Vorhandwerkern) bestellt<br />

und ihnen sind 12 v. H. <strong>de</strong>s jeweiligen Tabellenlohnes<br />

als tarifliche Zulage gezahlt wor<strong>de</strong>n, obwohl<br />

die tariflichen Voraussetzungen für die Bestellung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r zahlenmäßigen und qualitativen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s<br />

Tarifvertrages vom 11. Juli 1966 über das Lohngruppenverzeichnis<br />

zum MTB II) nicht vorlagen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat dies beanstan<strong>de</strong>t.<br />

Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungs- und Dienstzeiten<br />

(§§ 6, 7 MTB II) sind in einigen Fällen Zeiten<br />

eines früheren Arbeitsverhältnisses berücksichtigt<br />

wor<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>r Arbeiter aus einem von ihm zu<br />

vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> been<strong>de</strong>t hatte; diese Zeiten<br />

hätten nicht angerechnet wer<strong>de</strong>n dürfen. Die unrichtige<br />

Berechnung von Dienstzeiten hat beson<strong>de</strong>re<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Höhe <strong>de</strong>r Dienstzeitzulage nach<br />

§ 24 MTB II und damit für die Höhe <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nlohns.<br />

In <strong>de</strong>n meisten beanstan<strong>de</strong>ten Fällen hat die Verwaltung<br />

die Tarifvorschriften, zu <strong>de</strong>ren Einhaltung<br />

sie verpflichtet ist, zum Nachteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nicht<br />

beachtet und damit gegen § 26 Abs. 1 RHO verstoßen.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sminister hat im 9. September 1968 in<br />

einem Run<strong>de</strong>rlaß auf diese Beanstandungen hingewiesen<br />

und allen Dienststellen, die Entscheidungen<br />

in tariflichen Angelegenheiten zu treffen o<strong>de</strong>r vorzubereiten<br />

haben, nochmals aufgetragen, die tariflichen<br />

und haushaltswirtschaftlichen Bestimmungen<br />

genau zu beachten. Gleichzeitig hat er auf die Folgen<br />

bei Verstößen gegen diese Bestimmungen hingewiesen.<br />

Eingruppierung <strong>de</strong>r Handwerker im Werkstätten<br />

dienst<br />

14. Im Verhältnis zur Gesamtzahl, <strong>de</strong>r im Werkstättendienst<br />

(Werften, Bauhöfe, Schirrhöfe, Tonnenhöfe)<br />

beschäftigten Handwerker und Facharbeiter<br />

ist die Zahl <strong>de</strong>r in höheren Lohngruppen eingereihten<br />

Lohnempfänger zu hoch. So waren bei<br />

einem Wasserstraßenmaschinenamt von 70 beschäftigten<br />

Handwerkern<br />

15 in die Lohngruppe I<br />

30 in die Lohngruppe II<br />

12 in die Lohngruppe III (III a)<br />

13 in die Lohngruppe IV,

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