Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
<strong>de</strong>n bestimmungsgemäßen Nachweis Erfor<strong>de</strong>rliche<br />
nachzuholen haben.<br />
Einzelplan 12 — Bun<strong>de</strong>sminister für Verkehr<br />
Or<strong>de</strong>ntlicher Haushalt<br />
Kapitel 12 03 — Bun<strong>de</strong>swasser- und Schiffahrtsverwaltung,<br />
Bun<strong>de</strong>swasserstraßen<br />
Fortdauern<strong>de</strong> Ausgaben<br />
Titel 300<br />
Titel 301<br />
— Betrieb und Unterhaltung <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>swasserstraßen im Binnenbereich<br />
— Betrieb und Unterhaltung <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>swasserstraßen im Küstenbereich<br />
12. Die weitaus größte Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swasser-<br />
und Schiffahrtsverwaltung (BWSV) tätigen<br />
Lohnempfänger wird zu Lasten <strong>de</strong>s Kapitels 12 03<br />
Titel 300/301 beschäftigt. Im Rechnungsjahr 1966<br />
sind für etwa 9200 Stammarbeiter rund 108,5 Millionen<br />
DM ausgegeben wor<strong>de</strong>n. Die Stammarbeiter<br />
sind für die Unterhaltung und <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swasserstraßen<br />
sowie auf schwimmen<strong>de</strong>n Fahrzeugen<br />
und Geräten und in <strong>de</strong>n Werften, Bau-,<br />
Schirr- und Tonnenhöfen eingesetzt. Bei <strong>de</strong>n Prüfungen<br />
<strong>de</strong>r Lohnausgaben die sich wegen <strong>de</strong>s Umfanges<br />
auf mehrere Jahre erstrecken, hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
bisher zahlreiche Verstöße gegen<br />
das Tarifrecht festgestellt.<br />
Allgemeines<br />
13. In vielen Fällen sind Stammarbeiter, die als<br />
Wasserbauarbeiter, Heizer, Schweißer, Kranführer,<br />
Seezeichenwärter, Leuchtfeuerwärter und Matrosenmotorenwärter<br />
beschäftigt wer<strong>de</strong>n, tarifwidrig<br />
eingruppiert o<strong>de</strong>r vorzeitig höhengruppiert wor<strong>de</strong>n. -<br />
Dies beruht meist darauf, daß die Verwaltung die<br />
für die Eingruppierung o<strong>de</strong>r Höhergruppierung<br />
maßgeben<strong>de</strong>n tariflichen Voraussetzungen nicht<br />
genügend beachtet hat, wie z. B. eine einschlägige<br />
handwerksmäßige Ausbildung, die Ablegung vorgeschriebener<br />
behördlicher Prüfungen, <strong>de</strong>n Besuch<br />
behördlich anerkannter Fachlehrgänge, die Ableistung<br />
vorgeschriebener Bewährungszeiten in bestimmten<br />
Tätigkeiten o<strong>de</strong>r die Anordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministers<br />
über die Anerkennung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wasserbauwerkerberuf<br />
artverwandten handwerklichen<br />
Ausbildung. Umgekehrt hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
auch in mehreren Fällen beanstan<strong>de</strong>t, daß Lohnempfänger<br />
zu niedrig eingruppiert waren.<br />
Die Verwaltung hat die Beanstandungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechnungshofes<br />
im allgemeinen anerkannt und<br />
bemüht sich, die unzutreffen<strong>de</strong>n Eingruppierungen<br />
zu berichtigen, soweit das möglich ist. Vielfach hat<br />
sich auch eine Berichtigung durch Zeitablauf o<strong>de</strong>r<br />
durch <strong>de</strong>n inzwischen am 1. August 1966 in Kraft<br />
getretenen Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis<br />
zum MTB II erübrigt, <strong>de</strong>r in einer Reihe<br />
von Fallgruppen günstigere Eingruppierungen vorsieht<br />
als das bis zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong><br />
Lohngruppenverzeichnis.<br />
Auch gegen an<strong>de</strong>re Vorschriften <strong>de</strong>s Tarifrechts ist<br />
verstoßen wor<strong>de</strong>n.<br />
So sind Handwerker <strong>de</strong>r Lohngruppe II zu ständigen<br />
Gruppenführern (Vorhandwerkern) bestellt<br />
und ihnen sind 12 v. H. <strong>de</strong>s jeweiligen Tabellenlohnes<br />
als tarifliche Zulage gezahlt wor<strong>de</strong>n, obwohl<br />
die tariflichen Voraussetzungen für die Bestellung<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r zahlenmäßigen und qualitativen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s<br />
Tarifvertrages vom 11. Juli 1966 über das Lohngruppenverzeichnis<br />
zum MTB II) nicht vorlagen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof hat dies beanstan<strong>de</strong>t.<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungs- und Dienstzeiten<br />
(§§ 6, 7 MTB II) sind in einigen Fällen Zeiten<br />
eines früheren Arbeitsverhältnisses berücksichtigt<br />
wor<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>r Arbeiter aus einem von ihm zu<br />
vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> been<strong>de</strong>t hatte; diese Zeiten<br />
hätten nicht angerechnet wer<strong>de</strong>n dürfen. Die unrichtige<br />
Berechnung von Dienstzeiten hat beson<strong>de</strong>re<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Höhe <strong>de</strong>r Dienstzeitzulage nach<br />
§ 24 MTB II und damit für die Höhe <strong>de</strong>s Stun<strong>de</strong>nlohns.<br />
In <strong>de</strong>n meisten beanstan<strong>de</strong>ten Fällen hat die Verwaltung<br />
die Tarifvorschriften, zu <strong>de</strong>ren Einhaltung<br />
sie verpflichtet ist, zum Nachteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nicht<br />
beachtet und damit gegen § 26 Abs. 1 RHO verstoßen.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sminister hat im 9. September 1968 in<br />
einem Run<strong>de</strong>rlaß auf diese Beanstandungen hingewiesen<br />
und allen Dienststellen, die Entscheidungen<br />
in tariflichen Angelegenheiten zu treffen o<strong>de</strong>r vorzubereiten<br />
haben, nochmals aufgetragen, die tariflichen<br />
und haushaltswirtschaftlichen Bestimmungen<br />
genau zu beachten. Gleichzeitig hat er auf die Folgen<br />
bei Verstößen gegen diese Bestimmungen hingewiesen.<br />
Eingruppierung <strong>de</strong>r Handwerker im Werkstätten<br />
dienst<br />
14. Im Verhältnis zur Gesamtzahl, <strong>de</strong>r im Werkstättendienst<br />
(Werften, Bauhöfe, Schirrhöfe, Tonnenhöfe)<br />
beschäftigten Handwerker und Facharbeiter<br />
ist die Zahl <strong>de</strong>r in höheren Lohngruppen eingereihten<br />
Lohnempfänger zu hoch. So waren bei<br />
einem Wasserstraßenmaschinenamt von 70 beschäftigten<br />
Handwerkern<br />
15 in die Lohngruppe I<br />
30 in die Lohngruppe II<br />
12 in die Lohngruppe III (III a)<br />
13 in die Lohngruppe IV,