1. Allgemeines zum Ausfüllen von Checklisten - MWV
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5. Kennzeichnung (Warntafeln, Gefahrzettel und ggf. Zusatzkennzeichnung)?<br />
Tankfahrzeuge müssen gekennzeichnet werden mit<br />
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Warntafeln,<br />
Gefahrzetteln und ggf. mit der<br />
Zusatzkennzeichnung (Baum und Fisch)<br />
Alle Gefahrgüter die umweltschädlich sind, müssen mit der Zusatzkennzeichnung<br />
(Baum, Fisch) an beiden Längsseiten und hinten<br />
am Fahrzeug versehen sein (250mm x 250 mm). Die Zusatzkennzeichnung<br />
muss nahe beim Gefahrzettel, auf einen kontrastierenden<br />
Hintergrund, angebracht werden.<br />
Das rechts gezeigte Muster entspricht der Darstellung im Text des<br />
ADR 201<strong>1.</strong> Das auf dem Tankfahrzeug oben rechts gezeigte Muster entspricht dem des<br />
ADR 2009. In der Praxis sind auch noch weitere geringfügig unterschiedliche Muster in<br />
Anwendung. Wegen der kleinen Unterschiede in der Darstellung bei der Kennzeichnung<br />
mit Baum & Fisch wurde in der RSEB 2011 nachstehende Erläuterung aufgenommen.<br />
Zu Absatz 5.2.<strong>1.</strong>8.3 ADR<br />
Nr. in der<br />
RSEB<br />
5-3.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab<br />
2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der<br />
Regelwerke 2009 weiter verwendet, sollte wegen der geringfügigen<br />
Abweichungen keine Beanstandung erfolgen.<br />
5-3.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6<br />
ADR/RID/ADN wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen<br />
weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.<br />
Stand März 2013 Seite 7