1. Allgemeines zum Ausfüllen von Checklisten - MWV

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17.01.2014 Aufrufe

Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist mitzuführen - eine Warnweste, wie in Norm EN 471 beschrieben. Die Warnkleidung der Tankwagenfahrer muss mindestens der Klasse 3 der EN 471 entsprechen, das bedeutet, die Oberfläche muss mindestens 0,8 m² betragen und fluoreszierend sein. Das reflektierende Material muss mindestens eine Fläche von 0,13 m² haben. - ein tragbares Beleuchtungsgerät, das 8.3.4 ADR entspricht und keine metallische Oberfläche hat. - ein paar (geeignete) Schutzhandschuhe. - eine Augenschutzausrüstung (Schutzbrille). Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 2.3 oder 6.1) zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung - eine Notfallfluchtmaske. Eine Notfallfluchtmaske ist erforderlich, wenn Stoffe befördert werden, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 2.3 oder 6.1 (Totenkopf), gekennzeichnet sind. Geeignet ist eine Notfallfluchtmaske z.B. wenn sie einen Gas/Staub Kombinationsfilter des TYP A1B1E1K- P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm beschriebenen, vergleichbar ist. Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9) zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung - eine Schaufel. - eine Kanalabdeckung. - ein Auffangbehälter. Der Behälter darf mit sauberem Bindemittel gefüllt sein. 4. ggf. Behälter und Bindemittel? mit- Die großen Mineralölgesellschaften schreiben den Beförderern, die in Ihrem Auftrag fahren vor, dass Bindemittel geführt wird. Dies kann in dem in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Auffangbehälter (siehe oben) mitgeführt werden. Stand März 2013 Seite 6

5. Kennzeichnung (Warntafeln, Gefahrzettel und ggf. Zusatzkennzeichnung)? Tankfahrzeuge müssen gekennzeichnet werden mit ● ● ● Warntafeln, Gefahrzetteln und ggf. mit der Zusatzkennzeichnung (Baum und Fisch) Alle Gefahrgüter die umweltschädlich sind, müssen mit der Zusatzkennzeichnung (Baum, Fisch) an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug versehen sein (250mm x 250 mm). Die Zusatzkennzeichnung muss nahe beim Gefahrzettel, auf einen kontrastierenden Hintergrund, angebracht werden. Das rechts gezeigte Muster entspricht der Darstellung im Text des ADR 2011. Das auf dem Tankfahrzeug oben rechts gezeigte Muster entspricht dem des ADR 2009. In der Praxis sind auch noch weitere geringfügig unterschiedliche Muster in Anwendung. Wegen der kleinen Unterschiede in der Darstellung bei der Kennzeichnung mit Baum & Fisch wurde in der RSEB 2011 nachstehende Erläuterung aufgenommen. Zu Absatz 5.2.1.8.3 ADR Nr. in der RSEB 5-3.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab 2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke 2009 weiter verwendet, sollte wegen der geringfügigen Abweichungen keine Beanstandung erfolgen. 5-3.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ADN wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit. Stand März 2013 Seite 7

Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist mitzuführen<br />

- eine Warnweste, wie in Norm EN 471 beschrieben.<br />

Die Warnkleidung der Tankwagenfahrer muss<br />

mindestens der Klasse 3 der EN 471 entsprechen,<br />

das bedeutet, die Oberfläche muss mindestens<br />

0,8 m² betragen und fluoreszierend sein. Das<br />

reflektierende Material muss mindestens eine Fläche<br />

<strong>von</strong> 0,13 m² haben.<br />

- ein tragbares Beleuchtungsgerät,<br />

das 8.3.4 ADR entspricht und keine metallische<br />

Oberfläche hat.<br />

- ein paar (geeignete) Schutzhandschuhe.<br />

- eine Augenschutzausrüstung<br />

(Schutzbrille).<br />

Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 2.3 oder 6.1)<br />

zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung<br />

- eine Notfallfluchtmaske.<br />

Eine Notfallfluchtmaske ist erforderlich, wenn Stoffe<br />

befördert werden, die mit einem Gefahrzettel nach<br />

Muster 2.3 oder 6.1 (Totenkopf), gekennzeichnet sind.<br />

Geeignet ist eine Notfallfluchtmaske z.B. wenn sie einen<br />

Gas/Staub Kombinationsfilter des TYP A1B1E1K-<br />

P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm<br />

beschriebenen, vergleichbar ist.<br />

Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 3, 4.1, 4.3, 8<br />

oder 9) zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung<br />

- eine Schaufel.<br />

- eine Kanalabdeckung.<br />

- ein Auffangbehälter.<br />

Der Behälter darf mit sauberem Bindemittel<br />

gefüllt sein.<br />

4. ggf. Behälter und Bindemittel?<br />

mit-<br />

Die großen Mineralölgesellschaften schreiben den Beförderern,<br />

die in Ihrem Auftrag fahren vor, dass Bindemittel<br />

geführt wird. Dies kann in dem in den schriftlichen<br />

Weisungen vorgeschriebenen Auffangbehälter (siehe<br />

oben) mitgeführt werden.<br />

Stand März 2013 Seite 6

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