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1. Allgemeines zum Ausfüllen von Checklisten - MWV

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Hinweise <strong>zum</strong> Ausfüllen der<br />

Checkliste<br />

Tankwagenkontrolle<br />

Flüssigkeiten<br />

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Inhalt<br />

Seite<br />

<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit <strong>Checklisten</strong> 2<br />

2. Kontrollrollpflichten nach 7.5.1 ADR 3<br />

2.1 Allgemeine Angaben 3<br />

2.2 Fahrzeuge 3<br />

2.3 Tank 8<br />

2.4 Fahrer 9<br />

2.5 Papiere 12<br />

3. Arbeitshilfen (Muster) 14<br />

3.1 Prüfliste für Tankfahrzeuge 14<br />

3.2 Zulassungsbescheinigung für ein Tankfahrzeug 15<br />

3.3 Tankprüfungsbescheinigung 16<br />

3.3 Tankcodierung und Tankhierarchie für Tanks mit Flüssigkeiten 17<br />

3.4 Schriftliche Weisungen in Deutsch 18<br />

<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong> <strong>zum</strong> Ausfüllen <strong>von</strong> <strong>Checklisten</strong><br />

Bei der Beförderung gefährlicher Güter werden, einzelnen genau definierten Personen, Verantwortungen<br />

zugewiesen. Insbesondere bei der Befüllung und Entleerung <strong>von</strong> Tankfahrzeugen<br />

haben der Befüller und der Entlader eine Reihe <strong>von</strong> Pflichten, die direkt in der Gefahrgutvorschrift<br />

für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (GGVSEB) festgelegt sind,<br />

zu erfüllen.<br />

Neben diesen speziellen Pflichten des Befüllers und Entladers und den daraus resultierenden<br />

Aufgaben, obliegt ganz allgemein demjenigen der Gefahrgutfahrzeuge abfertigt, also belädt,<br />

befüllt oder entleert, eine besondere Sorgfaltspflicht.<br />

Diese Sorgfaltspflicht bedeutet in der Praxis, dass Fahrzeugkontrollen durchgeführt werden<br />

müssen. Der Mineralölwirtschaftsverband hat zur besseren Umsetzung dieser Befüller- und<br />

Entladerverantwortung <strong>Checklisten</strong> erarbeitet, anhand derer solche Kontrollen durchgeführt<br />

werden können.<br />

Es wird den verantwortlichen Personen empfohlen, das Kontrollvolumen bzw. die Kontrolldichte<br />

mit dem zuständigen Vorgesetzten abzustimmen und zu dokumentieren.<br />

Stand März 2013 Seite 2


2. Kontrollpflichten nach 7.5.1 ADR<br />

Die Checkliste für die Tankwagenüberprüfungen (siehe Anhang 3.1) ist in fünf Abschnitte<br />

(Allgemeine Angaben, Fahrzeug, Tank, Fahrer und Papiere), die nachstehend erläutert werden,<br />

unterteilt.<br />

2.1 Allgemeine Angaben<br />

In diesem Block werden die allgemeinen Daten dokumentiert.<br />

In den entsprechenden Feldern wird dokumentiert:<br />

• die Be- oder die Entladestelle<br />

• das Datum der Kontrolle<br />

• der Name des Prüfers in Klarschrift<br />

• der Name des Fahrers in Klarschrift<br />

• die ID-Kartennummer, Pass oder Personalausweisnummer<br />

• der Name der Firma oder Spedition, <strong>von</strong> der der TKW betrieben wird<br />

• das Ladegut (bei Kontrolle vor der Beladung)<br />

• das Ladegut (bei Kontrolle nach der Beladung)<br />

• das amtliche Kennzeichen der Beförderungseinheit,<br />

bei Zügen bitte beide Kennzeichen eintragen (Zugfahrzeug zuerst angeben)<br />

• Fahrzeugzulassung oder Zulassungsbescheinigung Tei I haben vorgelegen<br />

• prüfen Sie das Datum und kreuzen Sie an, ob die besonderen Zulassungen des/der<br />

Fahrzeuge bzw. die Tankprüfungsbescheinigung bei Aufsetztanks noch gültig sind.<br />

Muster der Bescheinigungen finden Sie im Anhang.<br />

2.2 Fahrzeug<br />

<strong>1.</strong> Tank und Fahrzeug für Ladegut geeignet und zugelassen?<br />

Es muss geprüft werden, ob das Fahrzeug das Gefahrgut befördern darf.<br />

In der Zulassungsbescheinigung gibt es zwei Kriterien<br />

die erfüllt sein müssen.<br />

<strong>1.</strong> Fahrzeugbezogen muss der in Feld 7 angegebene<br />

Fahrzeugtyp für das Gefahrgut zugelassen<br />

sein.<br />

Der Fahrzeugtyp EX II und EX III ist zugelassen<br />

für verschiede Explosivstoffe, auf die hier nicht<br />

näher eingegangen wird.<br />

Der Fahrzeugtyp FL ist zugelassen für entzündbare<br />

Flüssigkeiten und brennbare Gase.<br />

Für Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 oder<br />

Heizöl EL, ist ein Fahrzeugtyp AT ausreichend.<br />

Stand März 2013 Seite 3


Der Fahrzeugtyp OX ist zugelassen für Wasserstoffperoxid.<br />

Der Fahrzeugtyp AT ist zugelassen für die nicht brennbaren Gefahrgüter.<br />

Der Fahrzeugtyp FL ist höherwertig als der Fahrzeugtyp AT, sodass die für AT<br />

zugelassenen Stoffe auch in Fahrzeugen des Typs FL befördert werden dürfen.<br />

2. In Feld 10.2 wird eine Aussage über die Stoffe gemacht, die in dem Tankfahrzeug<br />

befördert werden dürfen.<br />

Ist das erste Kästchen in 10.2 angekreuzt, so bedeutet das, das Tankfahrzeug darf<br />

alle Stoffe befördern, die nach der Tankcodierung in Feld 9.6 und den zugehörigen<br />

Sondervorschriften in Feld 9.6 zugelassen sind. Dabei muss jedoch die Verträglichkeit<br />

der Werkstoffe (Beförderungsgut, Tankwerkstoff und Dichtungswerkstoff)<br />

gegeben sein.<br />

Ist das zweite Kästchen in 10.2 angekreuzt, so bedeutet das, das Tankfahrzeug darf nur<br />

die dort genannten Stoffe befördern.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Tankcodierung des Tanks, andere bzw. weitere Stoffe<br />

zulässt.<br />

2. Zwei Feuerlöscher?<br />

Tankfahrzeuge für Gefahrgutbeförderungen müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet sein.<br />

Tankfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht <strong>von</strong> mehr als 7,5 t benötigen 12 kg<br />

Löschpulver der Brandklasse A, B, C.<br />

Die Feuerlöscher müssen am Fahrzeug leicht zugänglich angebracht sein. Das bedeutet,<br />

befindet sich ein Feuerlöscher in einem Werkzeug- oder Armaturenschrank am<br />

Tankfahrzeug, so muss durch ein Symbol darauf hingewiesen werden. (Bild nächste Seite<br />

links)<br />

Stand März 2013 Seite 4


Die Feuerlöscher müssen plombiert sein (Bild mitte), um nachzuweisen, dass sie noch<br />

unbenutzt sind, und sie müssen mit dem Datum der nächsten Prüfung (nicht<br />

überschritten) versehen sein (Bild rechts).<br />

3. Schutzausrüstung gemäß schriftlicher Weisung?<br />

Auf Seite 4 der schriftlichen Weisung (siehe Anhang 3.4) wird<br />

die Schutzausrüstung beschrieben, die während der<br />

Beförderung mitzuführen ist.<br />

Immer sind mitzuführen<br />

- ein Unterlegkeil je Fahrzeug,<br />

der U-Keil muss der Reifengröße des Fahrzeugs<br />

entsprechen<br />

- zwei selbststehende Warnzeichen,<br />

die Warnzeichen dürfen miteinander kombiniert werden<br />

Warnkegel Warndreieck Warnleuchte<br />

- Augenspülfüssigkeit<br />

ist nicht erforderlich für Gefahrzettel der<br />

Muster 1, <strong>1.</strong>4, <strong>1.</strong>5, <strong>1.</strong>6, 2.1, 2.2 und 2.3<br />

Die Augenspülfüssigkeit muss in einem geeigneten<br />

Behälter mitgeführt werden und das Gültigkeitsdatum<br />

(wenn vorhanden) darf nicht überschritten sein.<br />

Stand März 2013 Seite 5


Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist mitzuführen<br />

- eine Warnweste, wie in Norm EN 471 beschrieben.<br />

Die Warnkleidung der Tankwagenfahrer muss<br />

mindestens der Klasse 3 der EN 471 entsprechen,<br />

das bedeutet, die Oberfläche muss mindestens<br />

0,8 m² betragen und fluoreszierend sein. Das<br />

reflektierende Material muss mindestens eine Fläche<br />

<strong>von</strong> 0,13 m² haben.<br />

- ein tragbares Beleuchtungsgerät,<br />

das 8.3.4 ADR entspricht und keine metallische<br />

Oberfläche hat.<br />

- ein paar (geeignete) Schutzhandschuhe.<br />

- eine Augenschutzausrüstung<br />

(Schutzbrille).<br />

Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 2.3 oder 6.1)<br />

zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung<br />

- eine Notfallfluchtmaske.<br />

Eine Notfallfluchtmaske ist erforderlich, wenn Stoffe<br />

befördert werden, die mit einem Gefahrzettel nach<br />

Muster 2.3 oder 6.1 (Totenkopf), gekennzeichnet sind.<br />

Geeignet ist eine Notfallfluchtmaske z.B. wenn sie einen<br />

Gas/Staub Kombinationsfilter des TYP A1B1E1K-<br />

P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm<br />

beschriebenen, vergleichbar ist.<br />

Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 3, 4.1, 4.3, 8<br />

oder 9) zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung<br />

- eine Schaufel.<br />

- eine Kanalabdeckung.<br />

- ein Auffangbehälter.<br />

Der Behälter darf mit sauberem Bindemittel<br />

gefüllt sein.<br />

4. ggf. Behälter und Bindemittel?<br />

mit-<br />

Die großen Mineralölgesellschaften schreiben den Beförderern,<br />

die in Ihrem Auftrag fahren vor, dass Bindemittel<br />

geführt wird. Dies kann in dem in den schriftlichen<br />

Weisungen vorgeschriebenen Auffangbehälter (siehe<br />

oben) mitgeführt werden.<br />

Stand März 2013 Seite 6


5. Kennzeichnung (Warntafeln, Gefahrzettel und ggf. Zusatzkennzeichnung)?<br />

Tankfahrzeuge müssen gekennzeichnet werden mit<br />

●<br />

●<br />

●<br />

Warntafeln,<br />

Gefahrzetteln und ggf. mit der<br />

Zusatzkennzeichnung (Baum und Fisch)<br />

Alle Gefahrgüter die umweltschädlich sind, müssen mit der Zusatzkennzeichnung<br />

(Baum, Fisch) an beiden Längsseiten und hinten<br />

am Fahrzeug versehen sein (250mm x 250 mm). Die Zusatzkennzeichnung<br />

muss nahe beim Gefahrzettel, auf einen kontrastierenden<br />

Hintergrund, angebracht werden.<br />

Das rechts gezeigte Muster entspricht der Darstellung im Text des<br />

ADR 201<strong>1.</strong> Das auf dem Tankfahrzeug oben rechts gezeigte Muster entspricht dem des<br />

ADR 2009. In der Praxis sind auch noch weitere geringfügig unterschiedliche Muster in<br />

Anwendung. Wegen der kleinen Unterschiede in der Darstellung bei der Kennzeichnung<br />

mit Baum & Fisch wurde in der RSEB 2011 nachstehende Erläuterung aufgenommen.<br />

Zu Absatz 5.2.<strong>1.</strong>8.3 ADR<br />

Nr. in der<br />

RSEB<br />

5-3.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab<br />

2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der<br />

Regelwerke 2009 weiter verwendet, sollte wegen der geringfügigen<br />

Abweichungen keine Beanstandung erfolgen.<br />

5-3.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6<br />

ADR/RID/ADN wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen<br />

weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.<br />

Stand März 2013 Seite 7


6. Erste-Hilfe-Ausrüstung?<br />

Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), hier<br />

§ 35h, besteht die Pflicht, Erste Hilfe Material entsprechend<br />

der DIN 13 164 mitzuführen.<br />

Das Datum der Gültigkeit des Verbandskastens bzw. des<br />

Verbandmaterials darf nicht überschritten sein.<br />

7. Keine sichtbaren Mängel (z. B. Bereifung, Beleuchtung)?<br />

Die augenscheinliche Besichtigung des Fahrzeugs (Bereifung<br />

und Beleuchtung) sowie des Tanks darf keinen Grund<br />

zur Beanstandung geben.<br />

2.3 Tank<br />

8. Tanks außen und Armaturschränke frei <strong>von</strong> Füllgutresten?<br />

Die Tanks müssen außen und die Armaturenschränke außen und innen, frei <strong>von</strong> Füllgutresten<br />

sein. Es darf keine flüssige Phase <strong>von</strong> Gefahrgut vorhanden sein, das gilt auch für<br />

die Tropfschalen. Flüssigkeiten sind mit Putzlappen aufzunehmen und diese in den dafür<br />

vorgesehenen Behältern mitzuführen und bei nächster Gelegenheit zu entsorgen.<br />

9. Tanks und Armaturen ohne sichtbare Mängel und verschlossen?<br />

Der Tank darf keine sichtbaren Schäden oder Reparaturen<br />

aufweisen. Wurde er wie im Bild gezeigt repariert, so muss<br />

der Fahrer die Vorschriftsmäßigkeit des Tanks<br />

nachweisen. Dies geschieht durch den Prüfbericht eines<br />

Tanksachverständigen, in dem Reparatur und deren<br />

Zulässigkeit bestätigt wird.<br />

Stand März 2013 Seite 8


Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen dicht<br />

verschlossen sein. Ein Mineralölfahrzeug hat drei<br />

hintereinander liegende Verschlusseinrichtungen. Das<br />

Bodenventil, ein Zapfventil oder einen Kugelhahn und<br />

eine Schraubkappe oder eine federbelastete Steckscheibe,<br />

bei Untenbefülleinrichtungen.<br />

Nebenstehend ein Beispiel bei dem für ein Leitungssystem<br />

die dritte Verschlusseinrichtung fehlt. Das<br />

Fahrzeug darf so nicht zur Beförderung <strong>von</strong> Mineralöl<br />

eingesetzt werden.<br />

2.4 Fahrer<br />

10. ADR-Schulungsbescheinigung?<br />

Der Fahrer muss eine gültige und<br />

unterschriebene ADR Bescheinigung<br />

haben.<br />

Aus dieser ADR Bescheinigung<br />

muss hervorgehen, dass er die<br />

entsprechende Gefahrgutklasse in<br />

Tanks befördern darf.<br />

Die Gefahrgutklassen, die der<br />

Fahrer nicht befördern darf, sind<br />

mit einem „X“ durchkreuzt.<br />

Mit dem ADR 2011 wurde ein Checkkartenformat der ADR Bescheinigung eingeführt. Die<br />

oben stehende ADR Bescheinigung hat jedoch Besitzstandsschutz bis <strong>zum</strong> Ablauf ihrer<br />

Gültigkeit.<br />

1<strong>1.</strong> Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerschein)?<br />

Für Tankfahrzeuge größer 7,5 t, benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse C,<br />

wenn ein Anhänger mitgeführt wird, die Fahrerlaubnis Klasse CE.<br />

Übergangsvorschriften:<br />

Fahrzeugführer, die nicht älter als 50 Jahre sind, dürfen noch mit der Klasse 2 (alt) fahren.<br />

Fahrzeugführer mit Klasse 3 (alt), erhalten mit dem neuen Kartenführerschein die<br />

Fahrerlaubnis C1E (alte Klasse 3 mit Anhänger).<br />

Auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis muss geachtet werden.<br />

Stand März 2013 Seite 9


12. Schutzhelm (mit Gesichtsschutz bei heißer Ware)?<br />

Aus Gründen der Arbeitssicherheit ist für die Füllanlagen das Tragen <strong>von</strong> Schutzkleidung<br />

und Helm vorgeschrieben.<br />

Die Helme haben je nach Material, aus dem sie gefertigt sind, eine unterschiedliche<br />

Lebenserwartung.<br />

Helme aus PE sollen nach 4 Jahren ersetzt werden (berufsgenossenschaftliche<br />

Empfehlung).<br />

Beim Umgang mit heißen Stoffen wie Schwefel, geschmolzen oder Bitumen, ist ein Helm<br />

mit integriertem Gesichtsschutz erforderlich.<br />

Stand März 2013 Seite 10


13. Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe *)?<br />

Da die Fahrer die Fahrzeuge selber befüllen, müssen sie vorschriftsmäßige Arbeitskleidung<br />

gemäß den Vorschriften des Arbeitsschutzes tragen.<br />

Dazu gehören:<br />

● Sicherheitsschuhe mit antistatischer Sohle, am besten hohe Schuhe wegen<br />

der Gefahr des Umknickens<br />

● geschlossene Kleidung, lange Hose, geschlossenes Oberteil mit langem Arm,<br />

schwer entflammbar<br />

● Schutzhelm, auf Lebensdauer achten (einfache PE Helme müssen gem. BG<br />

Vorschriften schon nach 4 Jahren erneuert werden)<br />

● Schutzbrille, wurde schon in Frage 3 bei der Schutzausrüstung gem.<br />

schriftlicher Weisungen abgefragt<br />

● Schutzhandschuhe, wurden schon in Frage 3 bei der Schutzausrüstung gem.<br />

schriftlicher Weisungen abgefragt<br />

siehe auch Frage 3<br />

siehe auch Frage 3<br />

Die Schutzkleidung muss spätestens an der Füllstelle des Tankwagens getragen werden.<br />

Interne Vorschriften bei den verschiedenen Firmen können vorsehen, dass die Schutz-<br />

/Arbeitskleidung schon beim Betreten des Werks angelegt werden muss.<br />

14. Kein Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum?<br />

Der Fahrer ist <strong>von</strong> den Bewegungen und/oder vom Geruch her<br />

nicht auffällig.<br />

Es gibt keine Hinweise auf die Einnahme oder Wirkung <strong>von</strong><br />

Alkohol, Drogen oder Medikamenten.<br />

*) Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung erforderlich<br />

Stand März 2013 Seite 11


15. Rauchverbot beachtet?<br />

Der Fahrer kennt das im Unternehmen bestehende Rauchverbot<br />

und hält sich auch daran.<br />

16. In die Handhabung der Füll-/Entleerungseinrichtung eingewiesen?<br />

Der Fahrer musst nachweislich in die<br />

Handhabung der Füll- bzw. Entleerungseinrichtung<br />

eingewiesen sein.<br />

Sollte dies nicht der Fall sein, muss der<br />

Fahrer vor der Beladung oder Entleerung<br />

seines Fahrzeugs entsprechend eingewiesen<br />

werden, oder er darf das Fahrzeug<br />

nicht alleine befüllen oder entleeren.<br />

17. Mit den Sicherheitsanweisungen der Be-/Entladestelle vertraut?<br />

Der Fahrer muss nachweislich in die Sicherheitsbestimmungen des Betriebs eingewiesen<br />

sein.<br />

Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Fahrer vor dem Betreten des Werks oder der<br />

Umschlagstelle, mit den Sicherheitsbestimmungen des Unternehmens vertraut gemacht<br />

werden.<br />

2.5 Papiere<br />

18. Beförderungspapier gem. 5.4.1 ADR?<br />

Der Fahrer muss ein Beförderungspapier mitführen. Ausgenommen, es handelt sich um<br />

ein leeres, gereinigtes und entgastes Tankfahrzeug.<br />

Bei Kontrollen vor der Beladung kann dies ein Beförderungspapier für ein leeres<br />

ungereinigtes Tankfahrzeug sein, oder in Deutschland gemäß der Ausnahme Nr. 18 S,<br />

auch das Beförderungspapier der letzten Fahrt mit Ladung.<br />

Bei der Kontrolle nach der Beladung muss der Fahrzeugführer ein Beförderungspapier,<br />

das den Vorschriften des ADR 5.4.1 entspricht, mitführen.<br />

Stand März 2013 Seite 12


19. Schriftliche Weisungen gemäß 5.4.3 ADR in der Sprache des Fahrers ggf.<br />

Beifahrers vorhanden?<br />

Der Fahrer eines Tankwagens muss eine schriftliche Weisung (früher Unfallmerkblatt) in<br />

einer Sprache mitführen, die er lesen kann.<br />

Wird der Fahrer <strong>von</strong> einem Beifahrer begleitet, so muss auch der Beifahrer die schriftliche<br />

Weisung lesen können, ggf. müssen diese in den entsprechenden Fremdsprachen<br />

abgefasst sein.<br />

(Schriftliche Weisung in Deutsch siehe Anhang, in anderen Sprachen bei den<br />

Arbeitshilfen im <strong>MWV</strong> Gefahrguthandbuch)<br />

20. Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB beachten (sofern erforderlich)?<br />

Je nach Gefahrgut das befördert werden soll, kann das Mitführen einer Fahrwegbestimmung<br />

erforderlich sein.<br />

Der Beförderer muss die Fahrwegbestimmung, wenn sie erforderlich ist, dem Fahrzeugführer<br />

mitgeben.<br />

Fragen Sie den Fahrer ob er der Fahrwegbestimmung unterliegt, oder ob sein Fahrzeug<br />

aufgrund <strong>von</strong> Bauvorschriften <strong>von</strong> der Fahrwegbestimmung befreit ist.<br />

Wenn der Fahrer der Fahrwegbestimmung unterliegt und keine durch die Fahrzeugbauart<br />

bedingte Freistellung nutzen kann, muss er eine Fahrwegbestimmung vorlegen.<br />

2<strong>1.</strong> Kein Verdacht auf Überladung und Überfüllung?<br />

Das Tankfahrzeug bzw. die Beförderungseinheit darf weder überladen noch überfüllt sein.<br />

Überladen<br />

Wenn das Fahrzeug überladen ist, dann wird das zulässige Gesamtgewicht des<br />

Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination überschritten, oder das Fahrzeug ist so<br />

ungünstig beladen, dass die zulässigen Achslasten überschritten werden.<br />

Dem Fahrzeugführer muss Hilfe zur Herstellung eines vorschiftsmäßigen Zustandes<br />

angeboten werden (Leichtern).<br />

Überfüllt<br />

Wenn das Fahrzeug überfüllt ist, so ist in einer oder mehreren Tankkammern mehr<br />

Ladegut als nach Angabe (in %) an der Ladestelle, in der Regel durch ein Hinweisschild,<br />

angegeben ist.<br />

Dem Fahrzeugführer muss Hilfe zur Herstellung eines vorschiftsmäßigen Zustandes<br />

angeboten werden (Leichtern).<br />

Ein Fahrzeug mit einer überfüllten Tankkammer oder Tank, darf vom Befüller nicht zur<br />

Beförderung freigegeben werden.<br />

Stand März 2013 Seite 13


3. Arbeitshilfen<br />

3.1 Prüfliste für Tankfahrzeuge<br />

Stand März 2013 Seite 14


3.2 Zulassungsbescheinigung für ein Tankfahrzeug (Muster)<br />

Stand März 2013 Seite 15


3.3 Tankprüfungsbescheinigung (Muster)<br />

(Prüfbescheinigung für einen Tankcontainer)<br />

Stand März 2013 Seite 16


3.4 Tankcodierung und Tankhierarchie<br />

Die Tankcodierung für gängige Mineralöltanks ist “L G B F”. Dabei haben die<br />

Buchstaben folgende Bedeutung<br />

1 2 3 4<br />

Tankhierarchie<br />

V = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne<br />

Flammendurchschlagsicherung oder nicht explosionsdruckstoßfester<br />

Tank<br />

F = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit<br />

Flammendurchschlagsicherung oder explosionsdruckstoßfester<br />

Tank<br />

N = Tank ohne Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und<br />

nicht luftdicht verschlossen<br />

H = Luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in<br />

Abschnitt <strong>1.</strong>2.1)<br />

A = Tank mit Bodenöffnungen und zwei Verschlüssen für das<br />

Befüllen oder Entleeren<br />

B = Tank mit Bodenöffnungen und drei Verschlüssen für das<br />

Befüllen oder Entleeren<br />

C = Tank mit obenliegenden Öffnungen, der unterhalb des<br />

Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist<br />

D = Tank mit obenliegenden Öffnungen, ohne Öffnungen unterhalb<br />

des Flüssigkeitsspiegels<br />

G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen<br />

Vorschriften des ADR<br />

1,5 = Mindestberechnungsdruck 1,5 bar<br />

2,65 = Mindestberechnungsdruck 2,65 bar<br />

4 = Mindestberechnungsdruck 4 bar<br />

10 = Mindestberechnungsdruck 10 bar<br />

15 = Mindestberechnungsdruck 15 bar<br />

21 = Mindestberechnungsdruck 21 bar<br />

L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (oder feste Stoffe in<br />

geschmolzenem Zustand)<br />

S = Tank für Stoffe in festem Zustand<br />

Anstelle der im Mineralölbereich üblicherweise eingesetzten Tankcodierung dürfen auch<br />

höherwertige Tanks verwendet werden. Dabei gilt folgende Tankhierarchie.<br />

Tankcode<br />

L G B V<br />

L G B F<br />

auch zulässiger höherwertiger Tankcode<br />

LGBF, LGBH; L1,5BN, L1,5BH, L4BV, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH,<br />

L10CH, L10DH, L15CH, L21DH<br />

LGBH, L1,5BN, L1,5BH, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH, L10DH,<br />

L15CH, L21DH<br />

Stand März 2013 Seite 17


Welche Stoffe transportiert werden dürfen muss der Zulassungsbescheinigung der<br />

Beförderungseinheit entnommen werden.<br />

Stand März 2013 Seite 18


3.5 Schriftliche Weisungen<br />

Seite 1<br />

Stand März 2013 Seite 19


Seite 2<br />

Stand März 2013 Seite 20


Seite 3<br />

Stand März 2013 Seite 21


Seite 4<br />

Stand März 2013 Seite 22

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