1. Allgemeines zum Ausfüllen von Checklisten - MWV
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Hinweise <strong>zum</strong> Ausfüllen der<br />
Checkliste<br />
Tankwagenkontrolle<br />
Flüssigkeiten<br />
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Inhalt<br />
Seite<br />
<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit <strong>Checklisten</strong> 2<br />
2. Kontrollrollpflichten nach 7.5.1 ADR 3<br />
2.1 Allgemeine Angaben 3<br />
2.2 Fahrzeuge 3<br />
2.3 Tank 8<br />
2.4 Fahrer 9<br />
2.5 Papiere 12<br />
3. Arbeitshilfen (Muster) 14<br />
3.1 Prüfliste für Tankfahrzeuge 14<br />
3.2 Zulassungsbescheinigung für ein Tankfahrzeug 15<br />
3.3 Tankprüfungsbescheinigung 16<br />
3.3 Tankcodierung und Tankhierarchie für Tanks mit Flüssigkeiten 17<br />
3.4 Schriftliche Weisungen in Deutsch 18<br />
<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong> <strong>zum</strong> Ausfüllen <strong>von</strong> <strong>Checklisten</strong><br />
Bei der Beförderung gefährlicher Güter werden, einzelnen genau definierten Personen, Verantwortungen<br />
zugewiesen. Insbesondere bei der Befüllung und Entleerung <strong>von</strong> Tankfahrzeugen<br />
haben der Befüller und der Entlader eine Reihe <strong>von</strong> Pflichten, die direkt in der Gefahrgutvorschrift<br />
für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr (GGVSEB) festgelegt sind,<br />
zu erfüllen.<br />
Neben diesen speziellen Pflichten des Befüllers und Entladers und den daraus resultierenden<br />
Aufgaben, obliegt ganz allgemein demjenigen der Gefahrgutfahrzeuge abfertigt, also belädt,<br />
befüllt oder entleert, eine besondere Sorgfaltspflicht.<br />
Diese Sorgfaltspflicht bedeutet in der Praxis, dass Fahrzeugkontrollen durchgeführt werden<br />
müssen. Der Mineralölwirtschaftsverband hat zur besseren Umsetzung dieser Befüller- und<br />
Entladerverantwortung <strong>Checklisten</strong> erarbeitet, anhand derer solche Kontrollen durchgeführt<br />
werden können.<br />
Es wird den verantwortlichen Personen empfohlen, das Kontrollvolumen bzw. die Kontrolldichte<br />
mit dem zuständigen Vorgesetzten abzustimmen und zu dokumentieren.<br />
Stand März 2013 Seite 2
2. Kontrollpflichten nach 7.5.1 ADR<br />
Die Checkliste für die Tankwagenüberprüfungen (siehe Anhang 3.1) ist in fünf Abschnitte<br />
(Allgemeine Angaben, Fahrzeug, Tank, Fahrer und Papiere), die nachstehend erläutert werden,<br />
unterteilt.<br />
2.1 Allgemeine Angaben<br />
In diesem Block werden die allgemeinen Daten dokumentiert.<br />
In den entsprechenden Feldern wird dokumentiert:<br />
• die Be- oder die Entladestelle<br />
• das Datum der Kontrolle<br />
• der Name des Prüfers in Klarschrift<br />
• der Name des Fahrers in Klarschrift<br />
• die ID-Kartennummer, Pass oder Personalausweisnummer<br />
• der Name der Firma oder Spedition, <strong>von</strong> der der TKW betrieben wird<br />
• das Ladegut (bei Kontrolle vor der Beladung)<br />
• das Ladegut (bei Kontrolle nach der Beladung)<br />
• das amtliche Kennzeichen der Beförderungseinheit,<br />
bei Zügen bitte beide Kennzeichen eintragen (Zugfahrzeug zuerst angeben)<br />
• Fahrzeugzulassung oder Zulassungsbescheinigung Tei I haben vorgelegen<br />
• prüfen Sie das Datum und kreuzen Sie an, ob die besonderen Zulassungen des/der<br />
Fahrzeuge bzw. die Tankprüfungsbescheinigung bei Aufsetztanks noch gültig sind.<br />
Muster der Bescheinigungen finden Sie im Anhang.<br />
2.2 Fahrzeug<br />
<strong>1.</strong> Tank und Fahrzeug für Ladegut geeignet und zugelassen?<br />
Es muss geprüft werden, ob das Fahrzeug das Gefahrgut befördern darf.<br />
In der Zulassungsbescheinigung gibt es zwei Kriterien<br />
die erfüllt sein müssen.<br />
<strong>1.</strong> Fahrzeugbezogen muss der in Feld 7 angegebene<br />
Fahrzeugtyp für das Gefahrgut zugelassen<br />
sein.<br />
Der Fahrzeugtyp EX II und EX III ist zugelassen<br />
für verschiede Explosivstoffe, auf die hier nicht<br />
näher eingegangen wird.<br />
Der Fahrzeugtyp FL ist zugelassen für entzündbare<br />
Flüssigkeiten und brennbare Gase.<br />
Für Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 oder<br />
Heizöl EL, ist ein Fahrzeugtyp AT ausreichend.<br />
Stand März 2013 Seite 3
Der Fahrzeugtyp OX ist zugelassen für Wasserstoffperoxid.<br />
Der Fahrzeugtyp AT ist zugelassen für die nicht brennbaren Gefahrgüter.<br />
Der Fahrzeugtyp FL ist höherwertig als der Fahrzeugtyp AT, sodass die für AT<br />
zugelassenen Stoffe auch in Fahrzeugen des Typs FL befördert werden dürfen.<br />
2. In Feld 10.2 wird eine Aussage über die Stoffe gemacht, die in dem Tankfahrzeug<br />
befördert werden dürfen.<br />
Ist das erste Kästchen in 10.2 angekreuzt, so bedeutet das, das Tankfahrzeug darf<br />
alle Stoffe befördern, die nach der Tankcodierung in Feld 9.6 und den zugehörigen<br />
Sondervorschriften in Feld 9.6 zugelassen sind. Dabei muss jedoch die Verträglichkeit<br />
der Werkstoffe (Beförderungsgut, Tankwerkstoff und Dichtungswerkstoff)<br />
gegeben sein.<br />
Ist das zweite Kästchen in 10.2 angekreuzt, so bedeutet das, das Tankfahrzeug darf nur<br />
die dort genannten Stoffe befördern.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Tankcodierung des Tanks, andere bzw. weitere Stoffe<br />
zulässt.<br />
2. Zwei Feuerlöscher?<br />
Tankfahrzeuge für Gefahrgutbeförderungen müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet sein.<br />
Tankfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht <strong>von</strong> mehr als 7,5 t benötigen 12 kg<br />
Löschpulver der Brandklasse A, B, C.<br />
Die Feuerlöscher müssen am Fahrzeug leicht zugänglich angebracht sein. Das bedeutet,<br />
befindet sich ein Feuerlöscher in einem Werkzeug- oder Armaturenschrank am<br />
Tankfahrzeug, so muss durch ein Symbol darauf hingewiesen werden. (Bild nächste Seite<br />
links)<br />
Stand März 2013 Seite 4
Die Feuerlöscher müssen plombiert sein (Bild mitte), um nachzuweisen, dass sie noch<br />
unbenutzt sind, und sie müssen mit dem Datum der nächsten Prüfung (nicht<br />
überschritten) versehen sein (Bild rechts).<br />
3. Schutzausrüstung gemäß schriftlicher Weisung?<br />
Auf Seite 4 der schriftlichen Weisung (siehe Anhang 3.4) wird<br />
die Schutzausrüstung beschrieben, die während der<br />
Beförderung mitzuführen ist.<br />
Immer sind mitzuführen<br />
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug,<br />
der U-Keil muss der Reifengröße des Fahrzeugs<br />
entsprechen<br />
- zwei selbststehende Warnzeichen,<br />
die Warnzeichen dürfen miteinander kombiniert werden<br />
Warnkegel Warndreieck Warnleuchte<br />
- Augenspülfüssigkeit<br />
ist nicht erforderlich für Gefahrzettel der<br />
Muster 1, <strong>1.</strong>4, <strong>1.</strong>5, <strong>1.</strong>6, 2.1, 2.2 und 2.3<br />
Die Augenspülfüssigkeit muss in einem geeigneten<br />
Behälter mitgeführt werden und das Gültigkeitsdatum<br />
(wenn vorhanden) darf nicht überschritten sein.<br />
Stand März 2013 Seite 5
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist mitzuführen<br />
- eine Warnweste, wie in Norm EN 471 beschrieben.<br />
Die Warnkleidung der Tankwagenfahrer muss<br />
mindestens der Klasse 3 der EN 471 entsprechen,<br />
das bedeutet, die Oberfläche muss mindestens<br />
0,8 m² betragen und fluoreszierend sein. Das<br />
reflektierende Material muss mindestens eine Fläche<br />
<strong>von</strong> 0,13 m² haben.<br />
- ein tragbares Beleuchtungsgerät,<br />
das 8.3.4 ADR entspricht und keine metallische<br />
Oberfläche hat.<br />
- ein paar (geeignete) Schutzhandschuhe.<br />
- eine Augenschutzausrüstung<br />
(Schutzbrille).<br />
Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 2.3 oder 6.1)<br />
zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung<br />
- eine Notfallfluchtmaske.<br />
Eine Notfallfluchtmaske ist erforderlich, wenn Stoffe<br />
befördert werden, die mit einem Gefahrzettel nach<br />
Muster 2.3 oder 6.1 (Totenkopf), gekennzeichnet sind.<br />
Geeignet ist eine Notfallfluchtmaske z.B. wenn sie einen<br />
Gas/Staub Kombinationsfilter des TYP A1B1E1K-<br />
P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm<br />
beschriebenen, vergleichbar ist.<br />
Für bestimmte Gefahrzettel (Muster 3, 4.1, 4.3, 8<br />
oder 9) zusätzlich vorgeschriebene Ausrüstung<br />
- eine Schaufel.<br />
- eine Kanalabdeckung.<br />
- ein Auffangbehälter.<br />
Der Behälter darf mit sauberem Bindemittel<br />
gefüllt sein.<br />
4. ggf. Behälter und Bindemittel?<br />
mit-<br />
Die großen Mineralölgesellschaften schreiben den Beförderern,<br />
die in Ihrem Auftrag fahren vor, dass Bindemittel<br />
geführt wird. Dies kann in dem in den schriftlichen<br />
Weisungen vorgeschriebenen Auffangbehälter (siehe<br />
oben) mitgeführt werden.<br />
Stand März 2013 Seite 6
5. Kennzeichnung (Warntafeln, Gefahrzettel und ggf. Zusatzkennzeichnung)?<br />
Tankfahrzeuge müssen gekennzeichnet werden mit<br />
●<br />
●<br />
●<br />
Warntafeln,<br />
Gefahrzetteln und ggf. mit der<br />
Zusatzkennzeichnung (Baum und Fisch)<br />
Alle Gefahrgüter die umweltschädlich sind, müssen mit der Zusatzkennzeichnung<br />
(Baum, Fisch) an beiden Längsseiten und hinten<br />
am Fahrzeug versehen sein (250mm x 250 mm). Die Zusatzkennzeichnung<br />
muss nahe beim Gefahrzettel, auf einen kontrastierenden<br />
Hintergrund, angebracht werden.<br />
Das rechts gezeigte Muster entspricht der Darstellung im Text des<br />
ADR 201<strong>1.</strong> Das auf dem Tankfahrzeug oben rechts gezeigte Muster entspricht dem des<br />
ADR 2009. In der Praxis sind auch noch weitere geringfügig unterschiedliche Muster in<br />
Anwendung. Wegen der kleinen Unterschiede in der Darstellung bei der Kennzeichnung<br />
mit Baum & Fisch wurde in der RSEB 2011 nachstehende Erläuterung aufgenommen.<br />
Zu Absatz 5.2.<strong>1.</strong>8.3 ADR<br />
Nr. in der<br />
RSEB<br />
5-3.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab<br />
2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der<br />
Regelwerke 2009 weiter verwendet, sollte wegen der geringfügigen<br />
Abweichungen keine Beanstandung erfolgen.<br />
5-3.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6<br />
ADR/RID/ADN wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen<br />
weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.<br />
Stand März 2013 Seite 7
6. Erste-Hilfe-Ausrüstung?<br />
Nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), hier<br />
§ 35h, besteht die Pflicht, Erste Hilfe Material entsprechend<br />
der DIN 13 164 mitzuführen.<br />
Das Datum der Gültigkeit des Verbandskastens bzw. des<br />
Verbandmaterials darf nicht überschritten sein.<br />
7. Keine sichtbaren Mängel (z. B. Bereifung, Beleuchtung)?<br />
Die augenscheinliche Besichtigung des Fahrzeugs (Bereifung<br />
und Beleuchtung) sowie des Tanks darf keinen Grund<br />
zur Beanstandung geben.<br />
2.3 Tank<br />
8. Tanks außen und Armaturschränke frei <strong>von</strong> Füllgutresten?<br />
Die Tanks müssen außen und die Armaturenschränke außen und innen, frei <strong>von</strong> Füllgutresten<br />
sein. Es darf keine flüssige Phase <strong>von</strong> Gefahrgut vorhanden sein, das gilt auch für<br />
die Tropfschalen. Flüssigkeiten sind mit Putzlappen aufzunehmen und diese in den dafür<br />
vorgesehenen Behältern mitzuführen und bei nächster Gelegenheit zu entsorgen.<br />
9. Tanks und Armaturen ohne sichtbare Mängel und verschlossen?<br />
Der Tank darf keine sichtbaren Schäden oder Reparaturen<br />
aufweisen. Wurde er wie im Bild gezeigt repariert, so muss<br />
der Fahrer die Vorschriftsmäßigkeit des Tanks<br />
nachweisen. Dies geschieht durch den Prüfbericht eines<br />
Tanksachverständigen, in dem Reparatur und deren<br />
Zulässigkeit bestätigt wird.<br />
Stand März 2013 Seite 8
Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen dicht<br />
verschlossen sein. Ein Mineralölfahrzeug hat drei<br />
hintereinander liegende Verschlusseinrichtungen. Das<br />
Bodenventil, ein Zapfventil oder einen Kugelhahn und<br />
eine Schraubkappe oder eine federbelastete Steckscheibe,<br />
bei Untenbefülleinrichtungen.<br />
Nebenstehend ein Beispiel bei dem für ein Leitungssystem<br />
die dritte Verschlusseinrichtung fehlt. Das<br />
Fahrzeug darf so nicht zur Beförderung <strong>von</strong> Mineralöl<br />
eingesetzt werden.<br />
2.4 Fahrer<br />
10. ADR-Schulungsbescheinigung?<br />
Der Fahrer muss eine gültige und<br />
unterschriebene ADR Bescheinigung<br />
haben.<br />
Aus dieser ADR Bescheinigung<br />
muss hervorgehen, dass er die<br />
entsprechende Gefahrgutklasse in<br />
Tanks befördern darf.<br />
Die Gefahrgutklassen, die der<br />
Fahrer nicht befördern darf, sind<br />
mit einem „X“ durchkreuzt.<br />
Mit dem ADR 2011 wurde ein Checkkartenformat der ADR Bescheinigung eingeführt. Die<br />
oben stehende ADR Bescheinigung hat jedoch Besitzstandsschutz bis <strong>zum</strong> Ablauf ihrer<br />
Gültigkeit.<br />
1<strong>1.</strong> Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerschein)?<br />
Für Tankfahrzeuge größer 7,5 t, benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse C,<br />
wenn ein Anhänger mitgeführt wird, die Fahrerlaubnis Klasse CE.<br />
Übergangsvorschriften:<br />
Fahrzeugführer, die nicht älter als 50 Jahre sind, dürfen noch mit der Klasse 2 (alt) fahren.<br />
Fahrzeugführer mit Klasse 3 (alt), erhalten mit dem neuen Kartenführerschein die<br />
Fahrerlaubnis C1E (alte Klasse 3 mit Anhänger).<br />
Auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis muss geachtet werden.<br />
Stand März 2013 Seite 9
12. Schutzhelm (mit Gesichtsschutz bei heißer Ware)?<br />
Aus Gründen der Arbeitssicherheit ist für die Füllanlagen das Tragen <strong>von</strong> Schutzkleidung<br />
und Helm vorgeschrieben.<br />
Die Helme haben je nach Material, aus dem sie gefertigt sind, eine unterschiedliche<br />
Lebenserwartung.<br />
Helme aus PE sollen nach 4 Jahren ersetzt werden (berufsgenossenschaftliche<br />
Empfehlung).<br />
Beim Umgang mit heißen Stoffen wie Schwefel, geschmolzen oder Bitumen, ist ein Helm<br />
mit integriertem Gesichtsschutz erforderlich.<br />
Stand März 2013 Seite 10
13. Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und Schutzhandschuhe *)?<br />
Da die Fahrer die Fahrzeuge selber befüllen, müssen sie vorschriftsmäßige Arbeitskleidung<br />
gemäß den Vorschriften des Arbeitsschutzes tragen.<br />
Dazu gehören:<br />
● Sicherheitsschuhe mit antistatischer Sohle, am besten hohe Schuhe wegen<br />
der Gefahr des Umknickens<br />
● geschlossene Kleidung, lange Hose, geschlossenes Oberteil mit langem Arm,<br />
schwer entflammbar<br />
● Schutzhelm, auf Lebensdauer achten (einfache PE Helme müssen gem. BG<br />
Vorschriften schon nach 4 Jahren erneuert werden)<br />
● Schutzbrille, wurde schon in Frage 3 bei der Schutzausrüstung gem.<br />
schriftlicher Weisungen abgefragt<br />
● Schutzhandschuhe, wurden schon in Frage 3 bei der Schutzausrüstung gem.<br />
schriftlicher Weisungen abgefragt<br />
siehe auch Frage 3<br />
siehe auch Frage 3<br />
Die Schutzkleidung muss spätestens an der Füllstelle des Tankwagens getragen werden.<br />
Interne Vorschriften bei den verschiedenen Firmen können vorsehen, dass die Schutz-<br />
/Arbeitskleidung schon beim Betreten des Werks angelegt werden muss.<br />
14. Kein Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum?<br />
Der Fahrer ist <strong>von</strong> den Bewegungen und/oder vom Geruch her<br />
nicht auffällig.<br />
Es gibt keine Hinweise auf die Einnahme oder Wirkung <strong>von</strong><br />
Alkohol, Drogen oder Medikamenten.<br />
*) Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung erforderlich<br />
Stand März 2013 Seite 11
15. Rauchverbot beachtet?<br />
Der Fahrer kennt das im Unternehmen bestehende Rauchverbot<br />
und hält sich auch daran.<br />
16. In die Handhabung der Füll-/Entleerungseinrichtung eingewiesen?<br />
Der Fahrer musst nachweislich in die<br />
Handhabung der Füll- bzw. Entleerungseinrichtung<br />
eingewiesen sein.<br />
Sollte dies nicht der Fall sein, muss der<br />
Fahrer vor der Beladung oder Entleerung<br />
seines Fahrzeugs entsprechend eingewiesen<br />
werden, oder er darf das Fahrzeug<br />
nicht alleine befüllen oder entleeren.<br />
17. Mit den Sicherheitsanweisungen der Be-/Entladestelle vertraut?<br />
Der Fahrer muss nachweislich in die Sicherheitsbestimmungen des Betriebs eingewiesen<br />
sein.<br />
Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Fahrer vor dem Betreten des Werks oder der<br />
Umschlagstelle, mit den Sicherheitsbestimmungen des Unternehmens vertraut gemacht<br />
werden.<br />
2.5 Papiere<br />
18. Beförderungspapier gem. 5.4.1 ADR?<br />
Der Fahrer muss ein Beförderungspapier mitführen. Ausgenommen, es handelt sich um<br />
ein leeres, gereinigtes und entgastes Tankfahrzeug.<br />
Bei Kontrollen vor der Beladung kann dies ein Beförderungspapier für ein leeres<br />
ungereinigtes Tankfahrzeug sein, oder in Deutschland gemäß der Ausnahme Nr. 18 S,<br />
auch das Beförderungspapier der letzten Fahrt mit Ladung.<br />
Bei der Kontrolle nach der Beladung muss der Fahrzeugführer ein Beförderungspapier,<br />
das den Vorschriften des ADR 5.4.1 entspricht, mitführen.<br />
Stand März 2013 Seite 12
19. Schriftliche Weisungen gemäß 5.4.3 ADR in der Sprache des Fahrers ggf.<br />
Beifahrers vorhanden?<br />
Der Fahrer eines Tankwagens muss eine schriftliche Weisung (früher Unfallmerkblatt) in<br />
einer Sprache mitführen, die er lesen kann.<br />
Wird der Fahrer <strong>von</strong> einem Beifahrer begleitet, so muss auch der Beifahrer die schriftliche<br />
Weisung lesen können, ggf. müssen diese in den entsprechenden Fremdsprachen<br />
abgefasst sein.<br />
(Schriftliche Weisung in Deutsch siehe Anhang, in anderen Sprachen bei den<br />
Arbeitshilfen im <strong>MWV</strong> Gefahrguthandbuch)<br />
20. Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB beachten (sofern erforderlich)?<br />
Je nach Gefahrgut das befördert werden soll, kann das Mitführen einer Fahrwegbestimmung<br />
erforderlich sein.<br />
Der Beförderer muss die Fahrwegbestimmung, wenn sie erforderlich ist, dem Fahrzeugführer<br />
mitgeben.<br />
Fragen Sie den Fahrer ob er der Fahrwegbestimmung unterliegt, oder ob sein Fahrzeug<br />
aufgrund <strong>von</strong> Bauvorschriften <strong>von</strong> der Fahrwegbestimmung befreit ist.<br />
Wenn der Fahrer der Fahrwegbestimmung unterliegt und keine durch die Fahrzeugbauart<br />
bedingte Freistellung nutzen kann, muss er eine Fahrwegbestimmung vorlegen.<br />
2<strong>1.</strong> Kein Verdacht auf Überladung und Überfüllung?<br />
Das Tankfahrzeug bzw. die Beförderungseinheit darf weder überladen noch überfüllt sein.<br />
Überladen<br />
Wenn das Fahrzeug überladen ist, dann wird das zulässige Gesamtgewicht des<br />
Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination überschritten, oder das Fahrzeug ist so<br />
ungünstig beladen, dass die zulässigen Achslasten überschritten werden.<br />
Dem Fahrzeugführer muss Hilfe zur Herstellung eines vorschiftsmäßigen Zustandes<br />
angeboten werden (Leichtern).<br />
Überfüllt<br />
Wenn das Fahrzeug überfüllt ist, so ist in einer oder mehreren Tankkammern mehr<br />
Ladegut als nach Angabe (in %) an der Ladestelle, in der Regel durch ein Hinweisschild,<br />
angegeben ist.<br />
Dem Fahrzeugführer muss Hilfe zur Herstellung eines vorschiftsmäßigen Zustandes<br />
angeboten werden (Leichtern).<br />
Ein Fahrzeug mit einer überfüllten Tankkammer oder Tank, darf vom Befüller nicht zur<br />
Beförderung freigegeben werden.<br />
Stand März 2013 Seite 13
3. Arbeitshilfen<br />
3.1 Prüfliste für Tankfahrzeuge<br />
Stand März 2013 Seite 14
3.2 Zulassungsbescheinigung für ein Tankfahrzeug (Muster)<br />
Stand März 2013 Seite 15
3.3 Tankprüfungsbescheinigung (Muster)<br />
(Prüfbescheinigung für einen Tankcontainer)<br />
Stand März 2013 Seite 16
3.4 Tankcodierung und Tankhierarchie<br />
Die Tankcodierung für gängige Mineralöltanks ist “L G B F”. Dabei haben die<br />
Buchstaben folgende Bedeutung<br />
1 2 3 4<br />
Tankhierarchie<br />
V = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne<br />
Flammendurchschlagsicherung oder nicht explosionsdruckstoßfester<br />
Tank<br />
F = Tank mit Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 mit<br />
Flammendurchschlagsicherung oder explosionsdruckstoßfester<br />
Tank<br />
N = Tank ohne Lüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und<br />
nicht luftdicht verschlossen<br />
H = Luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in<br />
Abschnitt <strong>1.</strong>2.1)<br />
A = Tank mit Bodenöffnungen und zwei Verschlüssen für das<br />
Befüllen oder Entleeren<br />
B = Tank mit Bodenöffnungen und drei Verschlüssen für das<br />
Befüllen oder Entleeren<br />
C = Tank mit obenliegenden Öffnungen, der unterhalb des<br />
Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist<br />
D = Tank mit obenliegenden Öffnungen, ohne Öffnungen unterhalb<br />
des Flüssigkeitsspiegels<br />
G = Mindestberechnungsdruck gemäß den allgemeinen<br />
Vorschriften des ADR<br />
1,5 = Mindestberechnungsdruck 1,5 bar<br />
2,65 = Mindestberechnungsdruck 2,65 bar<br />
4 = Mindestberechnungsdruck 4 bar<br />
10 = Mindestberechnungsdruck 10 bar<br />
15 = Mindestberechnungsdruck 15 bar<br />
21 = Mindestberechnungsdruck 21 bar<br />
L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (oder feste Stoffe in<br />
geschmolzenem Zustand)<br />
S = Tank für Stoffe in festem Zustand<br />
Anstelle der im Mineralölbereich üblicherweise eingesetzten Tankcodierung dürfen auch<br />
höherwertige Tanks verwendet werden. Dabei gilt folgende Tankhierarchie.<br />
Tankcode<br />
L G B V<br />
L G B F<br />
auch zulässiger höherwertiger Tankcode<br />
LGBF, LGBH; L1,5BN, L1,5BH, L4BV, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH,<br />
L10CH, L10DH, L15CH, L21DH<br />
LGBH, L1,5BN, L1,5BH, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH, L10DH,<br />
L15CH, L21DH<br />
Stand März 2013 Seite 17
Welche Stoffe transportiert werden dürfen muss der Zulassungsbescheinigung der<br />
Beförderungseinheit entnommen werden.<br />
Stand März 2013 Seite 18
3.5 Schriftliche Weisungen<br />
Seite 1<br />
Stand März 2013 Seite 19
Seite 2<br />
Stand März 2013 Seite 20
Seite 3<br />
Stand März 2013 Seite 21
Seite 4<br />
Stand März 2013 Seite 22