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Info zur Umsatzsteuer neu ab 1.1.2014.pdf - OEPS

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Neue Belastungswelle für Pferdebetriebe, Pferdebesitzer und Reiter<br />

20% <strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>ab</strong> 1. 1. 2014 auch für pauschalierte landwirtschaftliche<br />

Pferdeeinstellbetriebe<br />

Werden die Pferde zum Luxusgut und die bäuerlichen Pferdeeinstellbetriebe aufgeben oder<br />

in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten? Die Fragen wird man sich in Zukunft wohl öfter<br />

stellen. Ab 1. 1. 2014 wird das Halten von Pferden wieder teurer, da der Fiskus aufgrund EUrechtlicher<br />

Vorg<strong>ab</strong>en <strong>ab</strong> 1. 1. 2014 nun auch von den landwirtschaftlichen<br />

Pferdeeinstellern generell 20 % <strong>Umsatzsteuer</strong> kassieren wird. Die umsatzsteuerrechtliche<br />

Pauschalierung für die Pensionspferdehaltung fällt mit diesem Zeitpunkt.<br />

Schon seit 1. 1. 2012 müssen regelbesteuerte Pferdebetriebe 20 % <strong>Umsatzsteuer</strong> von den<br />

Einnahmen aus dem Verkauf von Reitpferden und der Einstellung von Reitpferden an das<br />

Finanzamt <strong>ab</strong>führen. Regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe sind entweder buchführungspflichtig<br />

oder h<strong>ab</strong>en freiwillig auf die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung verzichtet<br />

um aufgrund hoher Investitionen in den Genuss des Vorsteuer<strong>ab</strong>zuges zu gelangen.<br />

Österreich wurde zu dieser gesetzlichen Änderung gezwungen, da der Europäische<br />

Gerichtshof das Züchten und Halten von Reittieren als nicht mehr begünstigungsfähig sah.<br />

Diese Änderung betraf gleichermaßen gewerbliche und regelbesteuerte landwirtschaftliche<br />

Betriebe.<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>rechtlich pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe sind nicht steuerbefreit.<br />

Die <strong>Umsatzsteuer</strong> der pauschalierten Betriebe, die als Durchschnittssteuer bezeichnet wird,<br />

entspricht exakt der <strong>ab</strong>ziehbaren Vorsteuer, sodass keine <strong>Umsatzsteuer</strong>zahlungen, auch<br />

nicht beim Ausweis dieser Steuer in einer Rechnung, an den Fiskus zu leisten sind. Solche<br />

Betriebe dürfen <strong>ab</strong> 1. 1. 2014 nur noch diese nicht an den Fiskus <strong>ab</strong>zuführende Durchschnittssteuer<br />

(10 % an Private, 12 % an Unternehmer) beim Verkauf von Pferden aus der<br />

eigenen Zucht und für das Einstellen von Pferden, die nur für landwirtschaftliche Zwecke<br />

genutzt werden (z. B. Holzrückung, Almbewirtschaftung) in Rechnung stellen.<br />

Sozialversicherungsrechtlich sind die landwirtschaftlichen Pensionspferdehalter schon seit<br />

1. 1. 2004 mit zusätzlichen Beiträgen von den Einnahmen aus der Pferdeeinstellung belastet,<br />

wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der<br />

Gewerbeordnung ausgeübt wird.<br />

Diese finanziellen Belastungen der Pensionspferdehalter wirken sich natürlich auch auf die<br />

Einstellpreise für die Reiter aus. Viele Pferdebesitzer werden sich Ihren Sport in Zukunft nicht<br />

mehr leisten können und versuchen ihre Pferde zu verkaufen. Das bekommen die<br />

Pferdebetriebe wieder zu spüren, da durch diese Belastungen die Nachfrage sinken wird.<br />

Landwirte, die sich <strong>zur</strong> Umstrukturierung ihres Betriebes, z. B. von der Milchwirtschaft <strong>zur</strong><br />

Pferdeeinstellung veranlasst sahen, werden sich die Frage stellen, ob sich ihrer Investitionen


in Anbetracht der sinkenden Nachfrage überhaupt gelohnt h<strong>ab</strong>en, da gleichzeitig mit den<br />

Abg<strong>ab</strong>enerhöhungen auch die Betriebsmittelpreise heftig gestiegen sind.<br />

Das Argument, die Pferdewirtschaft belaste die Umwelt in einem höheren Ausmaß als die<br />

übrige Landwirtschaft, geht ins Leere, da z. B. in der Zwischenkriegszeit und auch bis <strong>zur</strong><br />

Motorisierung der Landwirtschaft zu Beginn der 60 er Jahre die Zahl der in Österreich<br />

gehaltenen Pferde wesentlich höher war als heute. Die meisten Pferdebetriebe sind unverändert<br />

landwirtschaftliche Betriebe und betreiben eine landwirtschaftliche Kreislaufwirtschaft.<br />

Futter und weitere Betriebsmittel für die Pferde werden im landwirtschaftlichen<br />

Betrieb erzeugt und der Pferdemist wird als Dünger wieder auf den eigenen Wiesen und<br />

Feldern ausgebracht. Landwirtschaftliche Pferdebetriebe züchten bzw. halten rd. 2 Pferde je<br />

Hektar und verfügen somit über die ausreichende Futtergrundlage und genügend<br />

Bewegungsflächen für die Tiere. Die Belastung für die Umwelt ist keineswegs höher als bei<br />

Rinderbetrieben.<br />

Nun zu den konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen aus heutiger Sicht für die<br />

landwirtschaftlichen, bisher umsatzsteuerrechtlich pauschalierten Pferdehalter:<br />

Bei der <strong>neu</strong>en <strong>Umsatzsteuer</strong> für den Bereich der Pferdeeinstellung handelt es sich nicht um<br />

eine Zusatzsteuer so wie bei der Ver<strong>ab</strong>reichung von Wein und Most im Rahmen des<br />

Buschenschanks, sondern um eine generelle <strong>Umsatzsteuer</strong>pflicht mit Recht auf<br />

Vorsteuer<strong>ab</strong>zug. Zahlreiche pauschalierte Betriebe h<strong>ab</strong>en in der Vergangenheit hohe<br />

Investitionen im Bereich der Pensionspferdehaltung durchgeführt ohne einen<br />

Vorsteuer<strong>ab</strong>zug beansprucht zu h<strong>ab</strong>en. In ganz ungünstigen Fällen liegen diese Investitionen<br />

gerade mehr als 10 Jahre <strong>zur</strong>ück. In diesen Fällen hilft auch die <strong>neu</strong> eingeführte<br />

Vorsteuernachholung nichts, da der Berichtigungszeitraum mit Ablauf des 10. Jahres nach<br />

der Investition verstrichen ist. Von den Vorräten an Betriebsmittel und Futtermittel zum 31.<br />

12. 2013, soweit diese der Pferdeeinstellung dienen, ist eine volle Vorsteuernachholung<br />

zugunsten des Unternehmers möglich. Von Gebäudeinvestitionen der letzten 10 Jahre ist<br />

ein zusätzlicher Vorsteuer<strong>ab</strong>zug im Ausmaß von einem Zehntel pro Jahr möglich.<br />

Beispiel: Bau eines Pferdestalles für die Pensionstierhaltung 2010 € 200.000,‐‐ netto, in<br />

Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer</strong> (Vorsteuer) € 40.000,‐‐; von 2014 bis 2019 können jedes<br />

Jahr € 4.000,‐‐ als Vorsteuer geltend gemacht, d.h. von der zu zahlen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

<strong>ab</strong>gezogen werden.<br />

Bei Geräten, Maschinen und Fahrzeugen gilt das nur für die nächsten 4 Jahre nach dem Jahr<br />

der erfolgten Investitionen. Die gutzuschreibende Vorsteuer beträgt in diesen Fällen ein<br />

Fünftel der seinerzeitigen Vorsteuer pro Jahr für den restlichen Berichtigungszeitraum.<br />

Ab 1. 1. 2014 gebührt für den Bereich der Pensionspferdehaltung der Vorsteuer<strong>ab</strong>zug von<br />

den Ausg<strong>ab</strong>en für die Betriebsmittel und Investitionen. Soweit Ausg<strong>ab</strong>en oder Investitionen<br />

den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, muss eine Aufteilung der Vorsteuern<br />

in <strong>ab</strong>zugsfähige Vorsteuern für den Pensionspferdebetrieb und in nicht<strong>ab</strong>zugsfähige<br />

2


Vorsteuern für den restlichen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. D<strong>ab</strong>ei ist zu beachten,<br />

dass die Pferdezucht umsatzsteuerrechtlich pauschaliert bleibt. Dadurch wird es so richtig<br />

kompliziert. Vielfach werden die bisher pauschalierten Pferdebetriebe ohne Steuerberater<br />

nicht mehr auskommen. Der Fiskus wird in diesem Zusammenhang auch gefordert sein, das<br />

alles überprüfen zu müssen. Eine vernünftige Lösung bestünde darin eine entsprechend<br />

hohe Vorsteuerpauschale zu gewähren, damit die Bürokratie nicht ausufert. Experten aus<br />

dem Bereich der Landwirtschaft h<strong>ab</strong>en mit Hilfe der Daten der für den grünen Bericht<br />

freiwillig buchführenden Betriebe errechnet, dass diese Vorsteuerpauschale 16 % betragen<br />

müsse, um für die Betriebe angemessen zu sein. Der Ball liegt nun beim Finanzministerium<br />

eine entsprechende Verordnung zu erlassen, die eine ausreichend hohe Vorsteuerpauschale<br />

vorsieht um den Betrieben das Überleben zu sichern und weiterhin einigermaßen leistbare<br />

Einstellpreise zu ermöglichen. Pferdesport soll weiterhin für alle pferdebegeisterten<br />

Menschen möglich sein und nicht nur von den Reichen auch im Sinne einer weiterhin<br />

funktionierenden Landwirtschaft ausgeübt werden können.<br />

Kleinstlandwirte, deren Umsatz aus dem gesamten Betrieb (Pferdeeinstellung und übrige<br />

Produktion) nicht mehr als € 30.000,‐‐ p.a. beträgt, sind von der Neuregelung nicht<br />

betroffen. Sie müssen weiterhin keine <strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>ab</strong>führen, da sie als Kleinunternehmer<br />

im Sinne des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes gelten. Werden über die Einnahmen aus dem übrigen<br />

Betrieb keine Aufzeichnungen geführt und besteht auch keine Pflicht <strong>zur</strong> Aufzeichnung,<br />

können die Umsätze mit dem 1,5 fachen Einheitswert geschätzt werden. Für Zwecke der<br />

Sozialversicherung müssen die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung immer aufgezeichnet<br />

werden, da eine zusätzliche Beitragspflicht <strong>ab</strong> dem ersten Euro besteht.<br />

Im Bereich der Einkommensteuer und der Gewinnermittlung bleiben die Pensionstierhalter<br />

auch in Zukunft pauschalierungsfähig, wenn sie nachweisen, das ihr Betrieb über eine<br />

ausreichende Futtergrundlage (überwiegende Verwendung von im eigenen Betrieb<br />

erzeugten Futtermittel, wertmäßige Beurteilung) verfügt bzw. die Höchstgrenzen an<br />

gehaltenen bzw. erzeugten Tieren lt. Bewertungsgesetz nicht überschritten werden.<br />

Auf landwirtschaftliche Pferdeeinsteller, die mit der Pensionstierhaltung die Gewerblichkeitsgrenzen<br />

nach der Gewerbeordnung überschreiten, weil diese Tätigkeit nicht mehr im<br />

Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, kommen gehäuft <strong>neu</strong>e Probleme zu. Die Behörde prüft<br />

verstärkt, ob die Pferdeeinstellung noch als landwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt. Das trifft<br />

idR nur noch dann zu, wenn die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung nicht mehr als 25 %<br />

der gesamten Erlöse des landwirtschaftlichen Betriebes betragen. Wird von der Behörde<br />

festgestellt, dass dieser Rahmen nachhaltig überschritten wurde, braucht der Betrieb eine<br />

Gewerbeberechtigung und somit eine Betriebsanlagengenehmigung. Steht der Pferdestall<br />

im Grünland muss sich der Landwirt um eine Umwidmung bemühen. Ist eine solche rechtlich<br />

nicht zulässig, droht ein Abbruchbescheid oder zumindest die Aufg<strong>ab</strong>e bzw. Einschränkung<br />

der Pensionstierhaltung.<br />

3


Um solche existenzvernichtende behördliche Maßnahmen nicht Realität werden zu lassen,<br />

müsste man die Gewerbeordnung novellieren und die Ausnahmen für die Pensionspferdehaltung<br />

durch Landwirte erweitern. Eine Basis für die zulässige Anzahl der eingestellten Tiere<br />

könnte die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die der Pferdewirtschaft dient,<br />

bilden. Es muss bloß die hiefür notwendige Mehrheit im Parlament gefunden werden.<br />

5. Oktober 2013<br />

Karl Bruckner, Steuerberater<br />

Herzogenburg<br />

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