Info zur Umsatzsteuer neu ab 1.1.2014.pdf - OEPS
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Neue Belastungswelle für Pferdebetriebe, Pferdebesitzer und Reiter<br />
20% <strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>ab</strong> 1. 1. 2014 auch für pauschalierte landwirtschaftliche<br />
Pferdeeinstellbetriebe<br />
Werden die Pferde zum Luxusgut und die bäuerlichen Pferdeeinstellbetriebe aufgeben oder<br />
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten? Die Fragen wird man sich in Zukunft wohl öfter<br />
stellen. Ab 1. 1. 2014 wird das Halten von Pferden wieder teurer, da der Fiskus aufgrund EUrechtlicher<br />
Vorg<strong>ab</strong>en <strong>ab</strong> 1. 1. 2014 nun auch von den landwirtschaftlichen<br />
Pferdeeinstellern generell 20 % <strong>Umsatzsteuer</strong> kassieren wird. Die umsatzsteuerrechtliche<br />
Pauschalierung für die Pensionspferdehaltung fällt mit diesem Zeitpunkt.<br />
Schon seit 1. 1. 2012 müssen regelbesteuerte Pferdebetriebe 20 % <strong>Umsatzsteuer</strong> von den<br />
Einnahmen aus dem Verkauf von Reitpferden und der Einstellung von Reitpferden an das<br />
Finanzamt <strong>ab</strong>führen. Regelbesteuerte landwirtschaftliche Betriebe sind entweder buchführungspflichtig<br />
oder h<strong>ab</strong>en freiwillig auf die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung verzichtet<br />
um aufgrund hoher Investitionen in den Genuss des Vorsteuer<strong>ab</strong>zuges zu gelangen.<br />
Österreich wurde zu dieser gesetzlichen Änderung gezwungen, da der Europäische<br />
Gerichtshof das Züchten und Halten von Reittieren als nicht mehr begünstigungsfähig sah.<br />
Diese Änderung betraf gleichermaßen gewerbliche und regelbesteuerte landwirtschaftliche<br />
Betriebe.<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>rechtlich pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe sind nicht steuerbefreit.<br />
Die <strong>Umsatzsteuer</strong> der pauschalierten Betriebe, die als Durchschnittssteuer bezeichnet wird,<br />
entspricht exakt der <strong>ab</strong>ziehbaren Vorsteuer, sodass keine <strong>Umsatzsteuer</strong>zahlungen, auch<br />
nicht beim Ausweis dieser Steuer in einer Rechnung, an den Fiskus zu leisten sind. Solche<br />
Betriebe dürfen <strong>ab</strong> 1. 1. 2014 nur noch diese nicht an den Fiskus <strong>ab</strong>zuführende Durchschnittssteuer<br />
(10 % an Private, 12 % an Unternehmer) beim Verkauf von Pferden aus der<br />
eigenen Zucht und für das Einstellen von Pferden, die nur für landwirtschaftliche Zwecke<br />
genutzt werden (z. B. Holzrückung, Almbewirtschaftung) in Rechnung stellen.<br />
Sozialversicherungsrechtlich sind die landwirtschaftlichen Pensionspferdehalter schon seit<br />
1. 1. 2004 mit zusätzlichen Beiträgen von den Einnahmen aus der Pferdeeinstellung belastet,<br />
wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der<br />
Gewerbeordnung ausgeübt wird.<br />
Diese finanziellen Belastungen der Pensionspferdehalter wirken sich natürlich auch auf die<br />
Einstellpreise für die Reiter aus. Viele Pferdebesitzer werden sich Ihren Sport in Zukunft nicht<br />
mehr leisten können und versuchen ihre Pferde zu verkaufen. Das bekommen die<br />
Pferdebetriebe wieder zu spüren, da durch diese Belastungen die Nachfrage sinken wird.<br />
Landwirte, die sich <strong>zur</strong> Umstrukturierung ihres Betriebes, z. B. von der Milchwirtschaft <strong>zur</strong><br />
Pferdeeinstellung veranlasst sahen, werden sich die Frage stellen, ob sich ihrer Investitionen
in Anbetracht der sinkenden Nachfrage überhaupt gelohnt h<strong>ab</strong>en, da gleichzeitig mit den<br />
Abg<strong>ab</strong>enerhöhungen auch die Betriebsmittelpreise heftig gestiegen sind.<br />
Das Argument, die Pferdewirtschaft belaste die Umwelt in einem höheren Ausmaß als die<br />
übrige Landwirtschaft, geht ins Leere, da z. B. in der Zwischenkriegszeit und auch bis <strong>zur</strong><br />
Motorisierung der Landwirtschaft zu Beginn der 60 er Jahre die Zahl der in Österreich<br />
gehaltenen Pferde wesentlich höher war als heute. Die meisten Pferdebetriebe sind unverändert<br />
landwirtschaftliche Betriebe und betreiben eine landwirtschaftliche Kreislaufwirtschaft.<br />
Futter und weitere Betriebsmittel für die Pferde werden im landwirtschaftlichen<br />
Betrieb erzeugt und der Pferdemist wird als Dünger wieder auf den eigenen Wiesen und<br />
Feldern ausgebracht. Landwirtschaftliche Pferdebetriebe züchten bzw. halten rd. 2 Pferde je<br />
Hektar und verfügen somit über die ausreichende Futtergrundlage und genügend<br />
Bewegungsflächen für die Tiere. Die Belastung für die Umwelt ist keineswegs höher als bei<br />
Rinderbetrieben.<br />
Nun zu den konkreten steuerrechtlichen Auswirkungen aus heutiger Sicht für die<br />
landwirtschaftlichen, bisher umsatzsteuerrechtlich pauschalierten Pferdehalter:<br />
Bei der <strong>neu</strong>en <strong>Umsatzsteuer</strong> für den Bereich der Pferdeeinstellung handelt es sich nicht um<br />
eine Zusatzsteuer so wie bei der Ver<strong>ab</strong>reichung von Wein und Most im Rahmen des<br />
Buschenschanks, sondern um eine generelle <strong>Umsatzsteuer</strong>pflicht mit Recht auf<br />
Vorsteuer<strong>ab</strong>zug. Zahlreiche pauschalierte Betriebe h<strong>ab</strong>en in der Vergangenheit hohe<br />
Investitionen im Bereich der Pensionspferdehaltung durchgeführt ohne einen<br />
Vorsteuer<strong>ab</strong>zug beansprucht zu h<strong>ab</strong>en. In ganz ungünstigen Fällen liegen diese Investitionen<br />
gerade mehr als 10 Jahre <strong>zur</strong>ück. In diesen Fällen hilft auch die <strong>neu</strong> eingeführte<br />
Vorsteuernachholung nichts, da der Berichtigungszeitraum mit Ablauf des 10. Jahres nach<br />
der Investition verstrichen ist. Von den Vorräten an Betriebsmittel und Futtermittel zum 31.<br />
12. 2013, soweit diese der Pferdeeinstellung dienen, ist eine volle Vorsteuernachholung<br />
zugunsten des Unternehmers möglich. Von Gebäudeinvestitionen der letzten 10 Jahre ist<br />
ein zusätzlicher Vorsteuer<strong>ab</strong>zug im Ausmaß von einem Zehntel pro Jahr möglich.<br />
Beispiel: Bau eines Pferdestalles für die Pensionstierhaltung 2010 € 200.000,‐‐ netto, in<br />
Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer</strong> (Vorsteuer) € 40.000,‐‐; von 2014 bis 2019 können jedes<br />
Jahr € 4.000,‐‐ als Vorsteuer geltend gemacht, d.h. von der zu zahlen <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
<strong>ab</strong>gezogen werden.<br />
Bei Geräten, Maschinen und Fahrzeugen gilt das nur für die nächsten 4 Jahre nach dem Jahr<br />
der erfolgten Investitionen. Die gutzuschreibende Vorsteuer beträgt in diesen Fällen ein<br />
Fünftel der seinerzeitigen Vorsteuer pro Jahr für den restlichen Berichtigungszeitraum.<br />
Ab 1. 1. 2014 gebührt für den Bereich der Pensionspferdehaltung der Vorsteuer<strong>ab</strong>zug von<br />
den Ausg<strong>ab</strong>en für die Betriebsmittel und Investitionen. Soweit Ausg<strong>ab</strong>en oder Investitionen<br />
den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, muss eine Aufteilung der Vorsteuern<br />
in <strong>ab</strong>zugsfähige Vorsteuern für den Pensionspferdebetrieb und in nicht<strong>ab</strong>zugsfähige<br />
2
Vorsteuern für den restlichen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. D<strong>ab</strong>ei ist zu beachten,<br />
dass die Pferdezucht umsatzsteuerrechtlich pauschaliert bleibt. Dadurch wird es so richtig<br />
kompliziert. Vielfach werden die bisher pauschalierten Pferdebetriebe ohne Steuerberater<br />
nicht mehr auskommen. Der Fiskus wird in diesem Zusammenhang auch gefordert sein, das<br />
alles überprüfen zu müssen. Eine vernünftige Lösung bestünde darin eine entsprechend<br />
hohe Vorsteuerpauschale zu gewähren, damit die Bürokratie nicht ausufert. Experten aus<br />
dem Bereich der Landwirtschaft h<strong>ab</strong>en mit Hilfe der Daten der für den grünen Bericht<br />
freiwillig buchführenden Betriebe errechnet, dass diese Vorsteuerpauschale 16 % betragen<br />
müsse, um für die Betriebe angemessen zu sein. Der Ball liegt nun beim Finanzministerium<br />
eine entsprechende Verordnung zu erlassen, die eine ausreichend hohe Vorsteuerpauschale<br />
vorsieht um den Betrieben das Überleben zu sichern und weiterhin einigermaßen leistbare<br />
Einstellpreise zu ermöglichen. Pferdesport soll weiterhin für alle pferdebegeisterten<br />
Menschen möglich sein und nicht nur von den Reichen auch im Sinne einer weiterhin<br />
funktionierenden Landwirtschaft ausgeübt werden können.<br />
Kleinstlandwirte, deren Umsatz aus dem gesamten Betrieb (Pferdeeinstellung und übrige<br />
Produktion) nicht mehr als € 30.000,‐‐ p.a. beträgt, sind von der Neuregelung nicht<br />
betroffen. Sie müssen weiterhin keine <strong>Umsatzsteuer</strong> <strong>ab</strong>führen, da sie als Kleinunternehmer<br />
im Sinne des <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetzes gelten. Werden über die Einnahmen aus dem übrigen<br />
Betrieb keine Aufzeichnungen geführt und besteht auch keine Pflicht <strong>zur</strong> Aufzeichnung,<br />
können die Umsätze mit dem 1,5 fachen Einheitswert geschätzt werden. Für Zwecke der<br />
Sozialversicherung müssen die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung immer aufgezeichnet<br />
werden, da eine zusätzliche Beitragspflicht <strong>ab</strong> dem ersten Euro besteht.<br />
Im Bereich der Einkommensteuer und der Gewinnermittlung bleiben die Pensionstierhalter<br />
auch in Zukunft pauschalierungsfähig, wenn sie nachweisen, das ihr Betrieb über eine<br />
ausreichende Futtergrundlage (überwiegende Verwendung von im eigenen Betrieb<br />
erzeugten Futtermittel, wertmäßige Beurteilung) verfügt bzw. die Höchstgrenzen an<br />
gehaltenen bzw. erzeugten Tieren lt. Bewertungsgesetz nicht überschritten werden.<br />
Auf landwirtschaftliche Pferdeeinsteller, die mit der Pensionstierhaltung die Gewerblichkeitsgrenzen<br />
nach der Gewerbeordnung überschreiten, weil diese Tätigkeit nicht mehr im<br />
Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, kommen gehäuft <strong>neu</strong>e Probleme zu. Die Behörde prüft<br />
verstärkt, ob die Pferdeeinstellung noch als landwirtschaftliche Nebentätigkeit gilt. Das trifft<br />
idR nur noch dann zu, wenn die Einnahmen aus der Pferdeeinstellung nicht mehr als 25 %<br />
der gesamten Erlöse des landwirtschaftlichen Betriebes betragen. Wird von der Behörde<br />
festgestellt, dass dieser Rahmen nachhaltig überschritten wurde, braucht der Betrieb eine<br />
Gewerbeberechtigung und somit eine Betriebsanlagengenehmigung. Steht der Pferdestall<br />
im Grünland muss sich der Landwirt um eine Umwidmung bemühen. Ist eine solche rechtlich<br />
nicht zulässig, droht ein Abbruchbescheid oder zumindest die Aufg<strong>ab</strong>e bzw. Einschränkung<br />
der Pensionstierhaltung.<br />
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Um solche existenzvernichtende behördliche Maßnahmen nicht Realität werden zu lassen,<br />
müsste man die Gewerbeordnung novellieren und die Ausnahmen für die Pensionspferdehaltung<br />
durch Landwirte erweitern. Eine Basis für die zulässige Anzahl der eingestellten Tiere<br />
könnte die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die der Pferdewirtschaft dient,<br />
bilden. Es muss bloß die hiefür notwendige Mehrheit im Parlament gefunden werden.<br />
5. Oktober 2013<br />
Karl Bruckner, Steuerberater<br />
Herzogenburg<br />
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