Richtlinie Vollzeitpflege vom 26.09.2013 - Landkreis Havelland
Richtlinie Vollzeitpflege vom 26.09.2013 - Landkreis Havelland
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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong><br />
- Jugendamt -<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
(Lesefassung)<br />
1
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Inhalt<br />
A. Rechtsgrundlagen / Abkürzungsverzeichnis<br />
B. Einleitung<br />
C. Auswahl, Qualifizierung, Beratung und Unterstützung von<br />
Pflegestellen<br />
1. Auswahl der Pflegestellen/Bewerbungsverfahren<br />
2. Eignung als Pflegestelle<br />
3. Vermittlung eines Pflegekindes<br />
4. Begleitung der anerkannten Pflegestellenbewerber<br />
5. Beratung von Pflegestellen / Durchführung des Hilfeplanverfahrens<br />
6. Beratung und Betreuung der Herkunftsfamilie<br />
7. Vorzeitige Beendigung des Pflegeverhältnisses<br />
D. Pflegeformen<br />
1. Kurzzeitpflege<br />
1.1. Art des Angebotes<br />
1.2. Rechtsgrundlage<br />
1.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
1.4. Inhalte der Leistung<br />
1.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
2. Bereitschaftspflege<br />
2.1. Art des Angebotes<br />
2.2. Rechtsgrundlage<br />
2.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
2.4. Inhalte der Leistung<br />
2.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
2.6. Regelung Freistellungsphasen<br />
3. Befristete <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
3.1. Art des Angebotes<br />
3.2. Rechtsgrundlage<br />
3.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
3.4. Inhalte der Leistung<br />
3.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
4. Allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
4.1. Art des Angebotes<br />
4.2. Rechtsgrundlage<br />
4.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
4.4. Inhalte der Leistung<br />
4.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
5. <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte<br />
Kinder und Jugendliche<br />
5.1. Art des Angebotes<br />
5.2. Rechtsgrundlage<br />
5.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
5.4. Inhalte der Leistung<br />
5.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
5.6. Verfahren zur Feststellung des erweiterten Förderbedarfs<br />
6. Verwandtenpflege<br />
6.1. Art des Angebotes<br />
6.2. Rechtsgrundlage<br />
6.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
6.4. Inhalte der Leistung<br />
6.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
E. Finanzierung<br />
1. Geltungsbereich<br />
2. Leistungsgegenstand (Pflegegeld)<br />
3. Anspruchsberechtigter / Zahlungsempfänger<br />
4. Entstehen des Anspruchs<br />
5. Monatliche Pauschalbeträge<br />
5.1. Kurzzeit-, befristete Vollzeit – allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
5.2. <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen<br />
5.3. Beurlaubung<br />
5.4. Kindergeld<br />
6. Nebenleistungen<br />
6.1. Nebenleistungen ohne Antrag und Nachweis<br />
6.2. Nebenleistungen mit Antrag und ohne Nachweis<br />
6.3. Nebenleistungen mit Antrag und Nachweis<br />
6.4. Nebenleistungen ohne Antrag aber aufgrund der Hilfeplanung und mit<br />
Nachweis<br />
7. Versicherungsleistungen<br />
7.1. Alterssicherung<br />
7.2. Unfallversicherung<br />
8. Bereitschaftspflege<br />
8.1. Anspruchsberechtigter / Entstehen des Anspruch<br />
8.2. Pauschalbetrag<br />
8.3. Freihaltegeld<br />
8.4. Altersicherung<br />
8.5. Unfallversicherung<br />
F. Inkrafttreten<br />
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<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
A. Rechtsgrundlagen / Abkürzungsverzeichnis<br />
Folgende Rechtsgrundlagen sind für die <strong>Richtlinie</strong> insbesondere maßgeblich:<br />
§§ 33, 37, 39 dort insbesondere Abs. 4, 41, 42 SGB VIII<br />
Folgende Abkürzungen werden im Folgenden verwandt:<br />
ASD - Allgemeiner Sozialer Dienst<br />
PKD - Pflegekinderdienst<br />
FTD - Familientherapeutischer Dienst<br />
GA - Gesundheitsamt<br />
B. Einleitung<br />
<strong>Vollzeitpflege</strong> ist eine besondere Form der Hilfe zur Erziehung. Sie stellt die<br />
Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einem familiennahen<br />
Rahmen sicher. Sie soll den jungen Menschen in seiner individuellen und sozialen<br />
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder<br />
abzubauen. Dazu soll dem jungen Menschen ein verlässliches Zuhause zu seiner<br />
persönlichen Entwicklung geboten werden. Die <strong>Vollzeitpflege</strong> erfolgt auch mit der<br />
Zielsetzung, soweit möglich eine Rückkehr des Kindes/Jugendlichen in seine<br />
Herkunftsfamilie zu erreichen. Eine in diesem Sinne erfolgreiche <strong>Vollzeitpflege</strong> ist<br />
abhängig von einer qualifizierten Unterstützung der Pflegepersonen aber auch von<br />
der Begleitung der Herkunftsfamilie durch Beratung und Unterstützung.<br />
Die vorliegende <strong>Richtlinie</strong> ist entsprechend der beschriebenen Zielsetzung die<br />
Grundlage für die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamt (ASD),<br />
des Pflegekinderdienstes (PKD), gleich ob dieser bei dem Jugendamt oder einem<br />
freien Träger angebunden ist, und der Pflegefamilien. Sie betrifft dabei allein<br />
Pflegeverhältnisse, in die ein Pflegekind im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder<br />
einer Eingliederungshilfe durch das Jugendamt vermittelt wird. Sie erfasst nicht<br />
Pflegestellen nach § 44 SGB VIII oder Betreuungsverhältnisse, die allein auf<br />
privatrechtlicher Vereinbarung beruhen.<br />
Nachfolgend werden je nach Bezugsrahmen die Begriffe Pflegestelle, Pflegeperson<br />
und Pflegefamilie in bedeutungsgleichem Sinne verwandt. Die Begrifflichkeit trägt den<br />
unterschiedlichen Familienformen Rechnung.<br />
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<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
C. Auswahl, Qualifizierung, Beratung und Unterstützung von<br />
Pflegestellen<br />
Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
ist gem. § 37 Abs. 3 SGB VIII, dass die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes<br />
entsprechende Erziehung gewährleistet. Die Tätigkeit einer Pflegeperson und ihrer<br />
Familie ist pädagogisch anspruchsvoll. Infolge der Aufnahme eines Pflegekindes<br />
ergeben sich erhebliche Veränderungen für die gesamte Familie. Eine qualifizierte<br />
Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen und ihrer Familien vor und während<br />
der Aufnahme eines Pflegekindes ist daher gem. § 37 Abs. 2 SGB VIII sicher zu<br />
stellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung einer förderlichen Erziehung des Kindes<br />
sind die Pflegepersonen gehalten, mit dem Jugendamt in allen Fragen, die Belange<br />
des Pflegekindes betreffen, zusammen zu arbeiten und Beratung in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
Um eine qualifizierte, umfassende und vor allem auch kontinuierliche Beratung sicher<br />
zu stellen, kann sich das Jugendamt der Dienstleistungen freier Träger und/oder<br />
sonstiger Dritter bedienen.<br />
Die Qualifizierung, Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen sowie die<br />
Zusammenarbeit der Pflegeperson mit dem Jugendamt bei der Leistung der Hilfe zur<br />
1. Auswahl der Pflegestellen / Bewerbungsverfahren<br />
Interessierte Pflegestellenbewerber werden vor Beginn des Bewerbungsverfahrens in<br />
einem ersten Informationsgespräch umfassend über die mit der Aufgabe<br />
verbundenen Herausforderungen, das im <strong>Landkreis</strong> übliche Bewerbungsverfahren,<br />
die beizubringenden Unterlagen, vorhandene Unterstützungsmöglichkeiten sowie die<br />
hier gezahlte Aufwandsentschädigung informiert. Diese Phase dient immer auch<br />
einem ersten Kennenlernen. Bereits in dieser Phase kann festgestellt werden, dass<br />
die Aufnahme eines Pflegekindes zum aktuellen Zeitpunkt nicht opportun ist oder<br />
seitens des Pflegekinderdienstes überhaupt nicht empfohlen werden kann. Mit<br />
Fortsetzung des Verfahrens wird von den Bewerbern und allen mit dem möglichen<br />
Pflegekind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Haushaltsangehörigen ab dem<br />
vollendeten 14. Lebensjahr, vorab des eigentlichen Bewerbungsverfahrens,<br />
Führungszeugnisse gem. § 30 a BZRG sowie ein ärztliches Attest angefordert.<br />
Enthält das Führungszeugnis des Bewerbers oder eines seiner<br />
Haushaltsangehörigen eine Eintragung über das Vorliegen einer Straftat im Sinne des<br />
§ 72 a SGB VIII ist der Bewerber nicht geeignet für die Aufnahme eines Pflegekindes.<br />
Bei anderen Straftaten z.B. Körperverletzungsdelikten oder Vermögensdelikten ist zu<br />
prüfen, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf die Erziehungsgeeignetheit der<br />
Pflegestellenbewerber ziehen lassen.<br />
Das ärztliche Attest (Anlage 1) soll Auskunft geben, ob der/die<br />
Pflegestellenbewerber/in gesundheitlich geeignet ist, als Pflegeperson tätig zu sein.<br />
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<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Pflegestellenbewerber müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein, dürfen nicht<br />
an einer Suchterkrankung leiden und müssen körperlich und psychisch stabil sein.<br />
Bezogen auf die Haushaltsangehörigen soll das ärztliche Attest dazu Stellung<br />
nehmen, ob von diesen gesundheitliche Gefahren für ein Pflegekind ausgehen (z.B.<br />
Ansteckung) oder ob sie an Krankheiten leiden, die selbst einen hohen Pflegebedarf<br />
bedingen.<br />
Das Bewerbungsverfahren wird fortgesetzt, wenn sich weder aus den erweiterten<br />
Führungszeugnissen noch aus dem ärztlichen Attesten Bedenken gegen eine<br />
Tätigkeit als Pflegeperson ergeben.<br />
In der Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens wird der Kontakt zu den<br />
Pflegestellenbewerbern und deren Familienangehörigen über weitere Gespräche,<br />
Hausbesuche und Selbstauskünfte intensiviert. Die Bewerber selbst sollen schriftliche<br />
Bewerbungsunterlagen einreichen (Anlage 2), Auskunft geben über Ihren Lebenslauf,<br />
ihre pädagogische Erfahrung sowie über ihre Motivation, ein Pflegekind aufzunehmen.<br />
Von dem Pflegekinderdienst (PKD) wird ein Genogramm, ein Sozialbericht sowie ein<br />
Bewerberprofil erstellt. Insgesamt sollen im Ergebnis Aussagen über folgende<br />
Aspekte getroffen werden können:<br />
- Motivation und aktuelle Lebenssituation:<br />
- Biographie/Lebenslauf, erzieherische Kompetenz und Erfahrung,<br />
Beziehungs- und Bindungsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit<br />
im Rahmen des öffentlichen Erziehungsauftrags, eigene<br />
Zukunftsvisionen,<br />
- sowie formale Voraussetzungen:<br />
ausreichender Wohnraum, weitgehend gesicherte wirtschaftliche<br />
Verhältnisse, gesundheitliche Eignung, Alter.<br />
Parallel zu dieser Abprüfung nimmt der Bewerber an einer Grundqualifizierung für<br />
Pflegeeltern teil. Diese Grundqualifizierung dient dazu, den Bewerbern theoretische<br />
Kenntnisse für die Aufgabe als Pflegeperson zu vermitteln. Es wird den Bewerbern<br />
Raum gegeben, sich mit der eigenen Motivation und den möglichen Auswirkungen der<br />
Aufnahme eines Pflegekindes für sich und die Familienangehörigen zu befassen.<br />
Darüber hinaus können erste Kontakte zu anderen (angehenden) Pflegeeltern<br />
geknüpft werden, die im weiteren Verlauf für einen fachlichen Austausch und<br />
gegenseitige Unterstützung zur Verfügung stehen. Der theoretische Teil der<br />
Grundqualifizierung befasst sich mit folgenden Themen:<br />
- Rechtliche Grundlagen<br />
- Zusammenarbeit mit dem Jugendamt insbesondere bei der Hilfeplanung<br />
- Biographiearbeit und Familiendynamik<br />
- Bindungstheoretische Grundlagen und Bindungsverhalten von Pflegekindern<br />
- Entwicklungspsychologische Grundlagen sowie Spezialthemen z.B. ADHS,<br />
- Trennung- und Ablösungsprozesse, Kontaktgestaltung mit der Herkunfts<br />
familie<br />
Die Grundqualifizierung umfasst mindestens 40 Zeitstunden. Ergänzend sollen die<br />
Pflegestellenbewerber während der Phase der Abprüfung und vor Aufnahme eines<br />
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Pflegekindes an Fortbildungsveranstaltungen und Pflegeelterntreffen teilnehmen, die<br />
von dem PKD angeboten werden.<br />
Mit Erlangung dieser Grundqualifikation wird dem Bewerber eine detaillierte<br />
Teilnehmerbescheinigung ausgestellt (Anlage 3).<br />
Das Bewerbungsverfahren wird von dem PKD durchgeführt. Nach Abschluss des<br />
Bewerbungsverfahrens erarbeitet der PKD eine fachliche Stellungnahme über die<br />
Eignung als Pflegestelle. Diese Empfehlung soll sich insbesondere auch mit den<br />
Stärken und Schwächen der Bewerber auseinandersetzen (Anlage 4). Die fachliche<br />
Stellungnahme dient als Grundlage der Entscheidung über die Anerkennung der<br />
Bewerber als Pflegestelle.<br />
2. Eignung als Pflegestelle<br />
Der Pflegekinderdienst, bei Einschaltung eines Dritten die zuständige Stelle des<br />
Jugendamtes, entscheidet über die grundsätzliche Eignung als Pflegestelle. Folgende<br />
Voraussetzungen müssen von den Bewerbern erfüllt sein, um als Pflegestelle<br />
anerkannt werden zu können:<br />
- Weder aus den Führungszeugnissen noch aus den ärztlichen Attesten ergeben<br />
sich Bedenken gegen eine Anerkennung der Pflegestelle.<br />
- Die Grundqualifizierung muss mindestens zur Hälfte (20 Zeitstunden) absolviert<br />
sein und der Bewerber muss bereit sein, die Grundqualifizierung auch nach<br />
Aufnahme eines Pflegekindes fortzusetzen.<br />
- Der Bewerber muss die erforderlichen persönlichen und fachlichen<br />
Voraussetzungen mit bringen. Dies sind immer Beziehungs- und<br />
Bindungsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit sowie die weiteren<br />
in Teil D dargestellten persönlichen, fachlichen und sächlichen Voraussetzungen.<br />
Als Ergebnis des Abprüfungsverfahrens erhalten die Bewerber über ihre<br />
grundsätzliche Eignung als Pflegeperson eine schriftliche Mitteilung (Anlage 5). Die<br />
Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Pflegestellenbewerber in den ersten zwei<br />
Jahren nach Anerkennung allein dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong> zur Verfügung stehen<br />
sollen. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes folgt daraus nicht.<br />
Können Bewerber aus fachlichen Gründen nicht als Pflegestelle anerkannt werden<br />
oder gibt es innerhalb des Bewerbungsverfahrens von Seiten der Bewerber<br />
Rücktrittsgründe, wird hierüber ein Abschlussgespräch geführt, welches dokumentiert<br />
wird.<br />
3. Vermittlung eines Pflegekindes<br />
Die Vermittlung von Pflegekindern in die bereitgestellten und vorher auf Eignung<br />
überprüften Pflegefamilien erfolgt in Verantwortung und im Rahmen des <strong>vom</strong><br />
Jugendamt (ASD) durchgeführten Hilfeplanverfahrens und den dabei festgelegten<br />
Erziehungszielen, die Grundlage für das pädagogische Handeln in der Pflegefamilie<br />
sind.<br />
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<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Sowohl zur Vorbereitung der Pflegefamilie auf das Kind als auch des Kindes auf die<br />
Pflegefamilie finden in erforderlichem Umfang Anbahnungskontakte statt, die <strong>vom</strong><br />
PKD begleitet werden. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Herkunftsfamilie und ggf.<br />
die Kontaktanbahnung zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie.<br />
Zur Aufnahme eines Pflegekindes ist mit dem Pflegestellenbewerber ein Pflegevertrag<br />
(Anlage 6) zu schließen, aus dem sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />
ergeben. Von den Sorgeberechtigten/dem Vormund ist eine Vollmacht zur<br />
Pflegevereinbarung zu erteilen, aus der sich die Befugnisse der Pflegeeltern zur<br />
rechtlichen Vertretung des Kindes ergeben (Anlage 7). Das Pflegeverhältnis beginnt<br />
mit dem in dem Bescheid über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung und in dem<br />
Vertrag bestimmten Zeitpunkt.<br />
Die Sorgeberechtigten sind von dem ASD im Rahmen der Hilfeplanung zu verpflichten<br />
- mit dem Jugendamt und den Pflegeeltern zum Wohl des Kindes<br />
zusammenzuarbeiten;<br />
- Veränderungen wie Wohnungswechsel und sonstige wichtige das<br />
Pflegeverhältnis beeinflussende Änderungen dem Jugendamt anzuzeigen;<br />
- der Pflegeperson alle für die Pflege des Kindes notwendigen Informationen zu<br />
geben, insbesondere über die bisherige Entwicklung, über Krankheiten, den<br />
Gesundheitszustand, die Leistungen in der Schule und dergleichen;<br />
- die zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen sowie<br />
Urkunden und Bescheinigungen (Kinderausweis, Impfzeugnisse, Nachweise<br />
über Vorsorgeuntersuchungen, Krankenversicherungskarte, Geburtsurkunde,<br />
Kindergeldnummer etc.) den Pflegeeltern zu übergeben.<br />
4. Begleitung der anerkannten Pflegestellenbewerber<br />
Bis zur tatsächlichen Aufnahme eines Kindes wird den anerkannten<br />
Pflegestellenbewerbern die Teilnahme an den Arbeitstreffen der Pflegepersonen<br />
sowie weiteren Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Ferner wird der/die<br />
zuständige Berater/in regelmäßig Kontakt zu den Bewerbern halten.<br />
5. Beratung von Pflegestellen / Durchführung des Hilfeplanverfahrens<br />
Während der gesamten Zeit des Pflegeverhältnisses werden die Pflegepersonen<br />
durch den PKD beraten und begleitet, § 37 Abs. 2 SGB VIII. Zu den Aufgaben der<br />
Pflegepersonen gehört auch die Bereitschaft, Beratung, Unterstützung und<br />
Fortbildung anzunehmen. Regelmäßige Kontakte, in Form von Hausbesuchen<br />
oder/und weiteren fachlichen Angeboten, sichern die kooperative Zusammenarbeit.<br />
Nach Bedarf besteht das Angebot von Supervision.<br />
Darüber hinaus ist es Aufgabe des PKD, die Pflegepersonen in Krisensituation zu<br />
beraten und zu stärken. Vorrangig soll er jedoch durch vorausschauende Beratung<br />
dazu beitragen, Krisensituationen zu vermeiden.<br />
Die vorgehaltenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen beziehen ggf. die<br />
Kontakte zur Herkunftsfamilie oder andere wichtige Bezugspersonen ein. Soweit es<br />
dem Kindeswohl entspricht, erhalten die Pflegefamilien und Pflegekinder die<br />
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erforderliche Unterstützung im Kontakt mit der Herkunftsfamilie.<br />
Mit dem Ziel, die Pflegeeltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, bietet der<br />
PKD regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zu relevanten Themen an. Um den<br />
Pflegefamilien darüber hinaus fachlichen Austausch, gegenseitige Unterstützung und<br />
gemeinsame Freizeit-Aktivitäten zu ermöglichen, werden gleichzeitig<br />
Gruppenangebote im <strong>Landkreis</strong> gefördert.<br />
Ziel der Beratung und Unterstützung ist es, im Interesse des Kindeswohls die<br />
Pflegeeltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, mögliche Überlastungen zu<br />
vermeiden und Ihnen die Freude an ihrer Aufgabe zu erhalten.<br />
Nach Beendigung des Pflegeverhältnisses können in einvernehmlicher Festlegung<br />
mit dem ASD/PKD die Pflegeeltern und Pflegekinder in angemessenem Umfang die<br />
erforderliche Nachbetreuung erhalten (Unterstützung bei Behördenangelegenheiten,<br />
Bearbeitung des Trennungsprozesses). In der Regel soll jedoch der<br />
Verselbstständigungsprozess insbesondere in einer Übergangsphase der letzten<br />
sechs Monate vor Erreichung der Volljährigkeit zielstrebig initiiert und begleitet<br />
werden.<br />
Der Pflegekinderdienst begleitet die Pflegepersonen auch bei der Vorbereitung auf<br />
und in den Hilfeplanverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung der<br />
Hilfeplanverfahren liegt innerhalb der ersten zwei Jahre bei dem ASD. Nach zwei<br />
Jahren prüft der ASD, ob ein Bescheid über eine unbefristete Dauerpflege zur<br />
ergehen hat. Ergeht ein solcher Bescheid, übernimmt der PKD die Zuständigkeit für<br />
die Hilfeplanung und erlässt die erforderlichen Bescheide. In schwierigen Fällen zieht<br />
der PKD den ASD beratend hinzu. Fallübergaben aus anderen Jugendämtern gehen<br />
auch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Hilfeplanung sofort in die Zuständigkeit<br />
des PKD über. Dies gilt nicht, wenn die Fallzuständigkeit bei dem Sozialamt liegt. Hier<br />
bleibt auch nach Ablauf von zwei Jahren des Sozialamt weiterhin fallzuständig.<br />
Gem. § 37 Abs. a SGB VIII sind in dem Hilfeplan die Art und Weise der<br />
Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele im Hilfeplan zu<br />
dokumentieren. Hierzu gehört auch der Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie<br />
die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des jungen Menschen. Eine<br />
Abänderung der dort getroffenen Festlegungen ist nur über eine Änderung des<br />
Hilfeplanes möglich.<br />
Kinder und Jugendliche sind an der Hilfeplanung zu beteiligen.<br />
6. Beratung und Betreuung der Herkunftsfamilie<br />
Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung hat vorrangig mit dem Ziel zu erfolgen, die<br />
Erziehungskompetenz der Herkunftsfamilie wieder herzustellen, so dass das Kind/der<br />
Jugendliche letztlich ohne Gefährdung seines Wohl in seiner eigenen Familie<br />
aufwachsen kann. In jedem Fall ist im Interesse des Kindeswohls zügig zu klären, ob<br />
eine Reintegration in die Herkunftsfamilie möglich ist oder eine dauerhafte andere<br />
Lösung gefunden werden muss.<br />
Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Erziehungsfähigkeit der<br />
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Herkunftsfamilie sind von dem ASD im Rahmen der Hilfeplanung festzulegen. Der<br />
ASD arbeitet hier mit dem PKD eng zusammen.<br />
7. Vorzeitige Beendigung des Pflegeverhältnisses<br />
Stellt sich im Laufe des Pflegeverhältnisses heraus, dass für das Kind dort eine<br />
Entwicklungsperspektive nicht gesichert ist und wurde das Pflegeverhältnis beendet,<br />
wird mit der Pflegefamilie ein Abschlussgespräch geführt und ihre weitere Perspektive<br />
als Pflegefamilie besprochen.<br />
D. Pflegeformen<br />
1. Kurzzeitpflege<br />
1.1. Art des Angebots<br />
Die Kurzzeitpflege als erzieherische Hilfe wird eingesetzt während des kurzfristigen<br />
Ausfalls der gewöhnlichen Bezugsperson(en) des Kindes. Sie soll genutzt werden, um<br />
Perspektiven für das Kind (z. B. bei Erziehungsschwierigkeiten in der Herkunftsfamilie<br />
oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung) oder/und seine Besonderheiten (z. B.<br />
Erkrankung, Entwicklungsdefizite etc.) zu klären. Die Kurzzeitpflege wird auch zur<br />
Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen genutzt, die grundsätzlich<br />
noch bei ihren gewöhnlichen Bezugspersonen hinreichend versorgt werden können,<br />
aufgrund besonderer Umstände jedoch eine vorübergehende aber kurzfristige<br />
Fremdunterbringung pädagogisch sinnvoll ist. Eine Hilfeplanung ist in jedem Fall<br />
Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen in eine Kurzzeitpflege.<br />
Der Aufenthalt in dieser Pflegeform ist zeitlich begrenzt. Eine begründete<br />
Verlängerung bewirkt keine Statusänderung der Pflegeform.<br />
1.2. Rechtsgrundlage<br />
§§ 27, 33 Satz 1 SGB VIII ggf. in Verbindung mit § 20 SGB VIII<br />
1.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Übernahme der Betreuungs- und Erziehungsfunktion der Eltern für die Zeit ihrer<br />
Abwesenheit<br />
Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Verarbeitung der kurzfristigen<br />
Trennung und der mit ihr verbundenen Ängste und Krisen<br />
Aufrechterhaltung und Unterstützung des Kontaktes zwischen den abwesenden<br />
Bezugspersonen und dem Kind/Jugendlichen<br />
Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Wahrnehmung von alltäglichen<br />
Verpflichtungen (z. B. Schulbesuch) und bei der Aufrechterhaltung von Kontakten<br />
im gewohnten sozialen Umfeld<br />
Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsund<br />
Verhaltensproblemen<br />
Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf die Rückkehr in die eigene Familie<br />
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<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
■<br />
Abklärung des Hilfebedarfs bzw. der Perspektive entsprechend Hilfeplanung<br />
und je nach Anlass der Aufnahme in die <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
1.4. Inhalte der Leistung<br />
Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />
■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für<br />
Pflegeeltern; Teilnahme an sonstigen relevanten Fortbildungsveranstaltungen<br />
■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie sonstigen Dritten, deren<br />
Einbeziehung erforderlich ist (Gesundheitsamt, Polizei etc.)<br />
Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />
■ Mitwirkung an Hilfeplanverfahren und -fortschreibung sowie Umsetzung in der<br />
täglichen Erziehung<br />
■ Anknüpfung an die vorangehenden Erfahrungen des Kindes/Jugendlichen, seinen<br />
besonderen Förderbedarf, die Hintergründe seiner kurzzeitigen Unterbringung und<br />
seiner Lebensumstände<br />
■ Alters- und bedarfsorientierte Versorgung und Erziehung<br />
■ gesundheitliche Versorgung und Unterstützung ärztlicher/therapeutischer Auflagen<br />
■ Förderung von lebenspraktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />
■ Unterstützung bei der Erlangung altersspezifischer Kompetenzen und bei der<br />
Bewältigung schulischer bzw. beruflicher Anforderungen<br />
■ Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Aufrechterhaltung und Pflege<br />
persönlicher Kontakte im sozialen und familiären Umfeld<br />
■ Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Herkunftsfamilie<br />
Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Verarbeitung von Trennung<br />
■ Unterstützung bei Perspektiv- und Hilfebedarfsklärung<br />
Unterkunft und Raumkonzept<br />
Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en);<br />
die Unterbringung erfolgt nach dem Bedarf des Kindes<br />
Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung<br />
Dauer des Aufenthaltes<br />
Die Kurzzeitpflege sollte in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.<br />
1.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Grundverständnis von der Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen und von der<br />
Entwicklung und Bedeutung familiärer Beziehungen<br />
Einverständnis aller in der Familie lebenden Personen für diese Lebensform<br />
Fähigkeit und Bereitschaft, sich stets auf neue Beziehungen einzulassen und<br />
diese professionell überzuleiten<br />
Zeit für eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes/Jugendlichen;<br />
Berufstätigkeit der Pflegeperson muss mit der jeweiligen Hilfeplangestaltung<br />
vereinbar sein<br />
Erfahrung im Umgang mit entwicklungs- und verhaltensgestörten<br />
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<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
■<br />
Kindern/Jugendlichen ist wünschenswert bzw. die Bereitschaft für zusätzliche<br />
Schulungen soll hier gegeben sein<br />
Bereitschaft zur intensiven Einbeziehung der Herkunftsfamilie<br />
In dieser Pflegeform kann in der Regel nur ein Pflegekind betreut werden.<br />
Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Prüfung. Gleiches gilt für die gleichzeitige<br />
Ausübung von Kindertagespflege.<br />
2. Bereitschaftspflege<br />
2.1. Art des Angebots<br />
Die Bereitschaftspflege ist eine Form der Krisenintervention, d. h. es liegt eine, das<br />
Kindeswohl gefährdende Situation vor, die durch die Jugendhilfe abgewendet werden<br />
muss. Die Betreuung findet in einem familienähnlichen Rahmen statt. Die<br />
Bereitschaftsbetreuung nimmt Kinder ad hoc aus Krisensituationen auf und unterstützt<br />
die beteiligten Fachpersonen bei der Perspektivklärung. Es handelt sich hier um einen<br />
systematischen Prozess, in dem in einem relativ kurzen Zeitraum zielgerichtete<br />
Aktivitäten hinsichtlich des Verbleibs des Kindes entwickelt werden. Dieser Prozess<br />
wird <strong>vom</strong> ASD gesteuert. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Kindes zu seiner<br />
Herkunftsfamilie vorrangig zu prüfen und durch den PKD sowie ggf. mit weiteren<br />
ambulanten Hilfeformen zu unterstützen. Zentrales Merkmal der Bereitschaftspflege<br />
sind der nicht vorhersehbare Beginn und die nicht vorhersehbare Aufenthaltsdauer<br />
des Kindes. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Herkunftsfamilie kann – je nach<br />
Problemlage – ein Teil der Arbeit innerhalb der Bereitschaftspflege sein.<br />
Die Unterbringung des Kindes erfolgt bis zur Rückkehr des Kindes in die<br />
Herkunftsfamilie oder die Überleitung in eine andere Hilfeform. Die Bereitschaftspflege<br />
soll aber einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />
In Bereitschaftspflegestellen werden vorrangig Kinder bis zum vollendeten 4.<br />
Lebensjahr untergebracht werden.<br />
2.2.Rechtsgrundlage<br />
§§ 42, 27, 33 SGB VIII<br />
2.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Dem Kind/Jugendlichen in dem zur Klärung der Situation notwendigen zeitlichen<br />
Rahmen Schutz und Obhut zu geben<br />
Versorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen<br />
Beteiligung am Klärungsprozess hinsichtlich der weiteren Perspektive für das<br />
Kind/Jugendlichen (erzieherischer Bedarf, anderweitige Hilfen)<br />
Gestaltung des Übergangs in andere Betreuungsformen<br />
oder der Rückkehr in die Herkunftsfamilie<br />
Psychische und physische Stabilisierung des Kindes/Jugendlichen<br />
Sammlung von Informationen über das Verhalten und den speziellen Bedarf des<br />
12
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
■<br />
Kindes/Jugendlichen, die der weiteren Klärung dienlich sein können<br />
Kooperation mit allen Beteiligten und Beteiligung am Hilfeplan<br />
2.4. Inhalte der Leistung<br />
Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />
■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für<br />
Pflegeeltern<br />
■ Verpflichtende Teilnahme an speziellen Supervisions- und/oder<br />
Fortbildungsveranstaltungen<br />
■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie Mitwirkung an der<br />
Hilfeplanung<br />
■ Verpflichtende Kooperation mit allen Beteiligten des Klärungsprozesses<br />
(Ärzten, Psychologen, Herkunftsfamilie, Polizei usw.)<br />
■ Fachkundige Dokumentation<br />
(z. B. über Verhaltensauffälligkeiten, Verletzungen, Umgang der Eltern mit dem<br />
Kind)<br />
■ Ggf. Begleitung von Kontakten mit der Herkunftsfamilie und entsprechende<br />
Dokumentation<br />
Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />
■ Im Vordergrund steht der Klärungsauftrag<br />
■ Bedingtes Bindungs- und Erziehungsangebot, Förderung der Entwicklung<br />
■ Vermittlung von Bindungsübergängen<br />
■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />
■ Problemspezifische Versorgung und Erziehung<br />
■ Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf die weitere Perspektive<br />
Unterkunft und Raumkonzept<br />
Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en);<br />
ein altersentsprechendes eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten<br />
Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />
Dauer des Aufenthaltes<br />
In der Regel bis zu maximal 3 Monaten (oder je nach Entwicklungsstand des<br />
Kindes/Jugendlichen vertretbarer Zeitraum); nach einer Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)<br />
ist die Hilfeplanung nach§ 36 SGB VIII unverzüglich einzuleiten<br />
2.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
■ Zeit für eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes/Jugendlichen<br />
keine anderweitige Berufstätigkeit<br />
■ Gewährleistung einer 24stündigen telefonischen Erreichbarkeit, mit Ausnahme der<br />
Freistellungsphasen<br />
■ freie Plätze können mit Ausnahme von Freistellungsphasen jederzeit belegt<br />
werden<br />
13
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Fähigkeit sich stets auf neue Beziehungen einlassen und diese auch jederzeit<br />
überleiten zu können<br />
Handlungsfähigkeit im Umgang mit Krisensituationen<br />
Berufliche Qualifikation der Betreuungsperson im pädagogischen,<br />
psychologischen, medizinischen oder pflegerischen Bereich<br />
Adäquater Altersabstand zu eigenen Kindern<br />
Keine eigenen Kinder unter drei Jahren<br />
Eingebundenheit in unterstützendes Netzwerk (Partnerschaft,<br />
Nachbarschaft, Verwandtschaft)<br />
Akzeptanz der eigenen Familie für die Arbeit als Bereitschaftspflegefamilie<br />
Offenheit gegenüber fremden Lebenswelten<br />
Toleranz zu den Lebensweisen und Erziehungsformen in den Herkunftsfamilien<br />
Flexibilität und Mobilität: selbstständiges Wahrnehmen von Außenkontakten<br />
(z. B. Fahrten zum Kinderarzt)<br />
In dieser Pflegeform können in der Regel höchstens zwei Kinder/Jugendliche<br />
gleichzeitig betreut werden<br />
Für Bereitschaftspflegestellen wird aufgrund ihres hohen flexiblen Arbeitsgebietes<br />
die gleichzeitige Bewerbung als <strong>Vollzeitpflege</strong>elternbewerber ausgeschlossen,<br />
sowie die gleichzeitige Betreuung weiterer Kinder in einer anderen Pflegeform, z.<br />
B. Tagespflege<br />
2.6. Regelung Freistellungsphasen<br />
Den Pflegepersonen steht im Jahr eine Freistellungsphase von acht Wochen zu. Die<br />
Freistellungsphasen sind zu Beginn des Jahres zu planen und dem PKD spätestens<br />
im Februar des jeweiligen Kalenderjahres bekannt zu geben. Während der<br />
Freistellungsphasen sowie in den Zeiten, in denen die Pflegestelle aus anderen<br />
Gründen nicht belegt ist, erhält die Pflegeperson ein Freihaltegeld nach Maßgabe des<br />
Abschnittes E dieser <strong>Richtlinie</strong>.<br />
3. Befristete <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
3.1. Art des Angebots<br />
Die befristete <strong>Vollzeitpflege</strong> mit Rückkehroption ist eine Pflegeform mit dem Ziel der<br />
Rückführung von Kindern in ihre Herkunftsfamilie in einem voraussichtlich befristeten,<br />
aber nicht kurzen Zeitraum. Der erzieherische Bedarf erstreckt sich auf die<br />
Überwindung der die Herkunftsfamilie überfordernden Entwicklungsbeeinträchtigung<br />
des Kindes durch die Betreuung des Kindes in der Pflegefamilie sowie die<br />
Unterstützung der Herkunftsfamilie zur Wiedererlangung ihrer erzieherischen<br />
Kompetenzen und bei der Überwindung jener Faktoren, die zu der erzieherischen<br />
Überforderung geführt haben. Voraussetzung der Hilfegewährung für diese<br />
Pflegeform ist die fachliche Einschätzung, dass die Rückführung mit Blick auf die<br />
Herkunftsfamilie und das Kind in einem befristeten und überschaubaren Zeitraum<br />
möglich ist und die Herkunftsfamilie zur Mitarbeit und zur Annahme der in der<br />
Hilfeplanung festgestellten Unterstützung bereit ist. Dies ist in der Hilfeplanung<br />
festzustellen. Dieses Angebot kann auch zur Unterstützung überforderter, aber<br />
stabilisierbarer Mütter/Väter genutzt werden.<br />
14
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
3.2.Rechtsgrundlage<br />
§§ 27, 33 SGB VIII<br />
3.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />
Ablösung<br />
■ Abbau von Entwicklungsdefiziten<br />
■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />
■ Beziehungsgestaltung<br />
■ Integration in Schule und Ausbildung<br />
■ Bearbeitung der Konfliktebenen in der Beziehung zu den Eltern<br />
■ Beibehaltung/Stabilisierung bzw. Wiederherstellung einer tragfähigen Eltern-Kind-<br />
Beziehung<br />
■ Unterstützung der Reintegration in die Herkunftsfamilie und in die sie tragenden<br />
sozialen Netze<br />
3.4. Inhalte der Leistung<br />
Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />
■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grund- und aufbauenden<br />
Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildung und prozessbegleitenden Maßnahmen<br />
(Gruppenarbeit)<br />
■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD, weiteren Kooperationspartnern<br />
(Ärzten, Psychologen, Schule usw.)<br />
■ Mitwirkung am Hilfeplan<br />
Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />
■ Unterstützung und Förderung der Bindungen des Kindes/Jugendlichen zur<br />
Herkunftsfamilie und zu den tragenden sozialen Netzen<br />
■ Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie; Einbeziehen der Herkunftsfamilie in den<br />
Erziehungsprozess<br />
■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />
■ Umfassende Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und<br />
sprachlicher Kompetenzen<br />
■ Förderung der schulischen Entwicklung des Kindes/Jugendlichen<br />
■ Aufarbeitung/Bearbeitung von Entwicklungsstörungen und sozialen Defiziten<br />
■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />
Sach- und bedarfsgerechte Versorgung und Erziehung<br />
Organisation und Unterstützung notwendiger therapeutischer Hilfen<br />
Unterkunft und Raumkonzept<br />
Die Kinder/Jugendlichen leben auf Zeit im familiären Bereich der Pflegeperson(en);<br />
ein eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten<br />
15
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />
Dauer des Aufenthaltes<br />
Maximal bis zu zwei Jahren; bei Säuglingen und Kleinkindern soll die Befristung einen<br />
Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten<br />
3.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
■ Hinreichende pädagogische Erfahrung einer Pflegeperson;<br />
■ Eine pädagogische Qualifikation wäre wünschenswert<br />
Besondere Eignung und Bereitschaft zur Kooperation auch in komplexen<br />
Fallkonstellationen<br />
■ Betreuung von in der Regel bis zu zwei Pflegekindern in dieser Pflegeform<br />
■ Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie<br />
■ Fähigkeit und Bereitschaft, den Prozess unterschiedlicher Bindungsphasen<br />
professionell zu gestalten<br />
Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege und <strong>Vollzeitpflege</strong> soll<br />
grundsätzlich nicht erfolgen. Im begründeten Einzelfall stimmen sich die<br />
entsprechenden Fachdienste über die Erlaubniserteilung und die Höchstzahl der<br />
zur betreuenden Kinder ab.<br />
4. Allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
4.1. Art des Angebots<br />
Die allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong> erstreckt sich auf die Versorgung und Erziehung von<br />
Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung bzw. aufgrund ihrer Behinderung<br />
in einem Umfang beeinträchtigt sind, der ohne professionelle Ausbildung zu<br />
bewältigen ist. Insbesondere geeignet ist die Pflegeform, wenn ein Kind/Jugendlicher<br />
wegen des dauerhaften Ausfalls der Personensorgeberechtigten in der<br />
Herkunftsfamilie nicht mehr versorgt werden kann. Der Ausfall kann seine Ursache<br />
haben in Krankheit, Tod oder erheblichen Erziehungsschwierigkeiten, die eine dem<br />
Kindeswohl entsprechende Entwicklung des Kindes in der Herkunftsfamilie nicht<br />
zulässt. Sie bietet dem Kind einen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Es<br />
handelt sich in der Regel um eine auf längere Dauer oder auf dauerhaften Verbleib<br />
angelegte Lebensform für das Kind, soweit sich im Rahmen der Kindeswohlsicherung<br />
bzw. durch familiengerichtliche Entscheidungen keine grundlegenden Änderungen der<br />
Situation in der Herkunftsfamilie ergeben. Grundsätzlich soll aber auch in der<br />
Allgemeinen <strong>Vollzeitpflege</strong> die Rückführung des Kindes immer eine Option bleiben. In<br />
dieser Pflegeform entspricht die zu leistende Arbeit der Erziehung und Betreuung der<br />
Dynamik einer herkömmlichen Familie.<br />
4.2.Rechtsgrundlage<br />
§§ 27, 33, 39, (41) SGB VIII<br />
16
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
4.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
■ Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Bereiche Sprache, Motorik,<br />
Kognition, Sozialverhalten<br />
■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />
Ablösung<br />
■ Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten<br />
■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />
■ Integration in ein neues soziales Umfeld<br />
■ Integration in Schule und Ausbildung<br />
■ Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen<br />
■ (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung<br />
■ Verselbstständigung bzw. Reintegration in die Herkunftsfamilie<br />
■ Entwicklung eines positiven Selbstbildes<br />
4.4. Inhalte der Leistung<br />
Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />
■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für<br />
Pflegeeltern sowie fortlaufend an Fortbildungsmaßnahmen<br />
■ Bei Bedarf Teilnahme an Supervision<br />
■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie Mitwirkung am Hilfeplan<br />
Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />
■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />
■ Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher<br />
Kompetenzen<br />
■ Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung<br />
■ Integration in das Netzwerk im Umfeld der Pflegefamilie<br />
■ Unterstützung bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie und bei der Entwicklung<br />
eines positiven Elternbildes<br />
■ Aufarbeitung von erzieherischen und sozialen Defiziten<br />
■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />
■ Problemspezifische Versorgung und Erziehung<br />
■ Organisation und Unterstützung notwendiger pädagogischer und therapeutischer<br />
Hilfen<br />
■ Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie; soweit dies dem kindlichen Bedarf<br />
entspricht, ggf. kindgemäße Information über die Vorgänge in der Herkunftsfamilie<br />
Unterkunft und Raumkonzept<br />
Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en); ein<br />
eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen entwicklungsgemäß vorzuhalten<br />
Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />
4.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
■ Grundverständnis von der Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen und von der<br />
Entwicklung und Bedeutung familiärer Beziehungen (insbesondere von Kind-<br />
17
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Eltern-Beziehungen)<br />
■ Zeit für eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes/Jugendlichen<br />
■ Stabile familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Verhältnisse, die eine<br />
dauerhafte Betreuung des Pflegekindes durch die Pflegeperson wahrscheinlich<br />
erscheinen lassen<br />
■ In dieser Pflegeform können in der Regel nicht mehr als drei Pflegekinder betreut<br />
werden. Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege und<br />
<strong>Vollzeitpflege</strong> soll grundsätzlich nicht erfolgen. Im begründeten Einzelfall stimmen<br />
sich die entsprechenden Fachdienste über die Erlaubniserteilung und die<br />
Höchstzahl der zur betreuenden Kinder ab.<br />
5. <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und<br />
Jugendliche<br />
5.1. Art des Angebots<br />
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine abgeschlossene Ausbildung im<br />
erzieherischen, (sozial)pädagogischen, psychologischen oder medizinischpflegerischen<br />
Bereich. Sie bietet dem Kind / Jugendlichen einen längerfristigen<br />
Aufenthalt im familiären Rahmen. Sie erstreckt sich auf die Versorgung, Erziehung<br />
und Förderung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten/verhaltensauffälligen<br />
oder behinderten Kindern/ Jugendlichen. Die Versorgung und Erziehung dieser<br />
Kinder/Jugendlichen setzt eine besondere Fachlichkeit voraus. Darüber hinaus ist die<br />
Versorgung und Betreuung dieser Kinder mit einem besonderen zeitlichen Aufwand<br />
bzw. besonderer Belastung verbunden. Besondere Entwicklungsbeeinträchtigungen<br />
liegen insbesondere bei den in der Anlage 8 aufgeführten Symptomatiken vor.<br />
Für geistig und körperlich behinderte Kinder steht diese Form der <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
gleichfalls zur Verfügung.<br />
5.2.Rechtsgrundlage<br />
§§ 27, 33 S. 2, 35a, (41) SGB VIII<br />
5.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
Die allgemeine Zielsetzung richtet sich nach der besonderen Situation des Kindes<br />
oder Jugendlichen, wobei den Ressourcen eines familiären Umfeldes (Emotionalität,<br />
Zuverlässigkeit, Beziehungsaufbau) eine besondere Bedeutung zukommt. Bei<br />
seelisch behinderten, traumatisierten, besonders entwicklungsbeeinträchtigten oder<br />
verhaltensauffälligen Kinder/Jugendlichen steht eine nachholende, an den<br />
biografischen Erfahrungen und den Umweltbeziehungen orientierte Sozialisation unter<br />
Einschluss von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im Mittelpunkt. Bei<br />
schwerbehinderten und lebensgefährlich erkrankten Kindern oder Jugendlichen<br />
stehen die angemessene pflegerische Betreuung und Förderungsaufgaben im<br />
Mittelpunkt.<br />
Die familiären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen sind situationsspezifisch<br />
einzubeziehen und zu unterstützen. Neben den individuellen Schwerpunktsetzungen<br />
18
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
stehen folgende allgemeine Zielsetzungen im Vordergrund:<br />
■ Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Bereiche Sprache, Motorik,<br />
Kognition, Sozialverhalten<br />
■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />
Ablösung<br />
■ Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten<br />
■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />
■ Integration in ein neues soziales Umfeld<br />
■ Integration in Schule und Ausbildung<br />
■ Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen<br />
■ (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung<br />
■ Reintegration in die Herkunftsfamilie bzw. Verselbstständigung<br />
5.4. Inhalte der Leistung<br />
Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />
■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grund- und aufbauenden<br />
Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachberatungen für<br />
Pflegeeltern<br />
■ Mitarbeit in der Pflegeelterngruppe / Selbsthilfegruppe<br />
■ Supervision<br />
■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie weiteren beteiligten<br />
Institutionen<br />
(z. B. Gesundheits- und Therapieeinrichtungen)<br />
■ Mitwirkung am Hilfeplan<br />
■ Regelmäßige Dokumentationen in Form von Entwicklungsberichten<br />
Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />
■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />
■ Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher<br />
Kompetenzen jeweils abgestellt auf die besonderen Bedürfnissen und<br />
Kompetenzen der betroffenen Kindern/Jugendlichen<br />
■ Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung in einem der Situation des<br />
Kindes oder Jugendlichen angemessenen Rahmen<br />
■ Integration des Kindes/Jugendlichen in das Netzwerk im Umfeld der Pflegefamilie<br />
■ Unterstützung des Kindes bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie<br />
■ Aufarbeitung/Bearbeitung von Entwicklungsstörungen sowie sozialen und<br />
erzieherischen Defiziten<br />
■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />
■ Bedarfsgerechte, insbesondere medizinische/pflegerische) Versorgung und<br />
Erziehung<br />
■ Organisation und Sicherstellung notwendiger therapeutischer und medizinischer<br />
Hilfen nach Maßgabe des Hilfeplans<br />
■ Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie; Einbeziehen der Herkunftsfamilie in den<br />
Erziehungsprozess, soweit dies dem kindlichen Bedarf entspricht<br />
■ Gestalten von Bindungs- und Trennungsprozessen<br />
19
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Unterkunft und Raumkonzept<br />
Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en); ein<br />
eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten<br />
Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />
5.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
■ Erzieherische/sozialpädagogische/psychologische Qualifikation und/oder<br />
medizinisch-pflegerische Qualifikation; in Einzelfällen kann die besondere<br />
Qualifikation noch im Verlauf des Pflegeverhältnisses erlangt werden.<br />
■ Ggf. einschlägige Berufserfahrung<br />
■ Besondere Eignung und Bereitschaft zur Kooperation auch in komplexen<br />
Fallkonstellationen<br />
■ Die Besonderheit der zu betreuenden Kinder/Jugendlichen setzt die überwiegende<br />
Betreuung durch die pädagogische Fachkraft der Familie voraus<br />
■ Bei Bedarf häusliche Anwesenheit einer Pflegeperson in Abhängigkeit <strong>vom</strong> Alter<br />
und sonstiger Unterstützungssysteme (Kindergarten/Schule) der zu betreuenden<br />
Kinder<br />
■ In dieser Pflegeform sollen in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut<br />
werden. Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen.<br />
Aufgrund der inhaltlich und organisatorisch nicht zu vereinbarten Ziele sind<br />
Mischformen der Pflegestellen zu vermeiden.<br />
5.6. Verfahren zur Feststellung des erweiterten Förderbedarfs<br />
Die Entscheidung, ob Hilfe zur Erziehung in einer <strong>Vollzeitpflege</strong>stelle nach 33 Satz 2<br />
SGB VIII zu gewähren ist, erfolgt durch die zuständige Mitarbeiterin des ASD nach<br />
folgendem Verfahren:<br />
20
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII<br />
NEIN<br />
- Eruierung des erzieherischen Bedarfes<br />
- Ist die Abklärung eines erweiterten<br />
Förderbedarfes erforderlich ?<br />
JA<br />
Hilfegewährung<br />
gem.§33 SGBVIII<br />
Hilfeplanung gem.<br />
§ 36 SGB VIII<br />
- Einholung oder /und Berücksichtigung vorhandener<br />
fachärztlicher Stellungnahmen / Gutachten über GA<br />
- Entwicklungsdiagnostiken<br />
- ggf. Einholung einer Stellungnahme des PKD und der<br />
Pflegepersonen (besondere Belastung/zeitl. Aufwand)<br />
- sozialpädagogisches Stellungnahme ASD /FTD<br />
NEIN<br />
Liegt ein erweiteter<br />
Förderbedarf vor ?<br />
- Auswertung der Begutachtung / ASD / PKD<br />
- Resultiert aus den Störungs- bzw. Krankheitsbildern<br />
ein erweiteter Förderbedarf ?<br />
JA<br />
- Hilfegewährung gem.<br />
§ 33 Satz 2 SGB VIII<br />
- Hilfeplanung gem.<br />
§ 36 SGB VIII<br />
- Hilfeplanfortschreibung<br />
- 2 jährige Überprüfung, ob der erweiterte erzieherische<br />
Bedarf weiterhin besteht, durch erneute fachärztliche<br />
Stellungnahme<br />
- Einschätzung PKD<br />
Bestehen weiterhin die Voraussetzungen für einen<br />
erweiterten Förderbedarf ?<br />
NEIN<br />
JA<br />
- Änderung in Hilfe<br />
gem. § 33 SGB VIII<br />
- Änderungsmeldung an<br />
WJH<br />
Weiterführung der Hilfe<br />
gem. § 33 Satz 2 SGBVIII<br />
21
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
6. Verwandtenpflege<br />
Verwandtenpflege im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> ist immer dann gegeben, wenn Kinder<br />
oder Jugendliche bei Verwandten oder Verschwägerten (Großeltern, Onkel, Tanten,<br />
Geschwister, Neffen, Nichten und Verschwägerte) bis zum dritten Grad für einen mehr<br />
als kurzfristigen Zeitraum über Tag und Nacht leben, dort primär versorgt werden, und<br />
diese Form der Betreuung seitens des Jugendamtes als Hilfe zur Erziehung, § 33<br />
SGB VIII, oder als Eingliederungshilfe, § 35 a SGB VIII, gewährt wird. Die<br />
Verwandtenpflege im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> ist abzugrenzen von<br />
verwandtschaftlichen Pflegeverhältnissen, die letztlich auf privatrechtlicher<br />
Vereinbarung beruhen und in denen ein erzieherischer Bedarf nach § 27 ff SGB VIII<br />
nicht besteht. Voraussetzung für die Inpflegegabe eine Kindes bei Verwandten ist<br />
aber, dass ein entsprechender erzieherischer Bedarf bei dem Kind/Jugendlichen<br />
besteht, der durch die leiblichen Eltern auf Dauer nicht erfüllt werden kann, und die<br />
Erziehung bei den Verwandten diesem Bedarf Rechnung trägt.<br />
Die Besonderheit eines Verwandtenpflegeverhältnisses besteht darin, dass das<br />
Kind/der Jugendliche häufig bereits vor Antragstellung von den Verwandten versorgt<br />
und erzogen wird. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Pflegeperson<br />
ausschließlich dieses eine bestimmte Kind/ Jugendlichen, mit dem es<br />
verwandtschaftlich verbunden ist, in Pflege nehmen will. Die Nähe zu der<br />
Herkunftsfamilie trägt Vorteile in sich, z.B. weil das Kind mit der familiären Umgebung<br />
bereits vertraut ist und keine Beziehungsabbrüche stattfinden. Das Pflegeverhältnis<br />
bei Verwandten kann aber auch mit besonderen Herausforderungen verbunden sein,<br />
z.B. weil Konflikte der Pflegeperson mit der Herkunftsfamilie auch die Beziehung zum<br />
Kind belasten kann oder sich auswirken auf die Kontaktgestaltung des Kindes zur<br />
Herkunftsfamilie.<br />
Voraussetzung für die Begründung eines Pflegeverhältnisses bei Verwandten muss<br />
deshalb immer sein, dass die Pflegeperson an der Grundqualifizierung entweder<br />
bereits teilgenommen hat oder noch teilnimmt, als Pflegeperson entsprechend dem im<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong> angewandten Anerkennungs- und Qualifizierungsverfahren<br />
anerkannt ist und von dem ASD als geeignet angesehen wird, die in dem konkreten<br />
Fall erforderliche Hilfe zur Erziehung zu leisten. Ferner muss eine dauerhafte<br />
Bereitschaft der Pflegeperson vorliegen, Beratung durch den PKD anzunehmen und<br />
sich an der Hilfeplanung beteiligen<br />
6.1. Art des Angebots<br />
Die Verwandtenpflege wird von persönlich qualifizierten Einzelpersonen, Paaren oder<br />
Lebensgemeinschaften durchgeführt, bei denen keine pädagogische Ausbildung<br />
vorausgesetzt wird. Sie erstreckt sich auf die Versorgung und Erziehung von Kindern<br />
und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung bzw. aufgrund ihrer Behinderung oder<br />
aufgrund erheblicher Probleme in der Herkunftsfamilie/Geburtsfamilie in einem<br />
Umfang beeinträchtigt sind, der ohne professionelle Ausbildung zu bewältigen ist. Es<br />
handelt sich in der Regel um eine auf längere Dauer oder auf dauerhaften Verbleib<br />
angelegte Lebensform für das Kind, soweit sich im Rahmen der Kindeswohlsicherung<br />
bzw. durch familiengerichtliche Entscheidungen keine grundlegenden Änderungen der<br />
Situation in der Geburtsfamilie ergeben.<br />
22
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
In dieser Pflegeform ist die zu leistende Aufgabe der Erziehung und Betreuung in<br />
einem - die Dynamik einer herkömmlichen Familie - nicht sprengenden Setting<br />
möglich.<br />
6.2. Rechtsgrundlage<br />
§§ 27, 33, 42 SGB VIII<br />
6.3. Allgemeine Zielsetzung<br />
■ Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Bereiche Sprache, Motorik,<br />
Kognition, Sozialverhalten<br />
■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />
Ablösung<br />
■ Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten<br />
■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />
■ (Möglicherweise) Integration in ein neues soziales Umfeld<br />
■ Integration in Schule und Ausbildung<br />
■ Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen<br />
■ (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung<br />
■ Verselbstständigung bzw. Reintegration in die Geburtsfamilie<br />
6.4. Inhalte der Leistung<br />
Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />
■ Teilnahme an Grundqualifizierung<br />
Kooperation mit dem ASD und PKD als entsprechende Verpflichtung; hierzu gehört<br />
die Bereitschaft, unterstützende Leistungen anzunehmen<br />
■ Mitwirkung am Hilfeplan<br />
■ VerpflichtendeTeilnahme an Fortbildung und Pflegeelterngruppenveranstaltungen<br />
Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />
■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />
■ Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher<br />
Kompetenzen<br />
■ Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung<br />
■ Integration des Kindes/Jugendlichen in das Netzwerk im Umfeld der Pflegefamilie<br />
■ Aufarbeitung von erzieherischen und sozialen Defiziten<br />
■ Unterstützung des Kindes bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie<br />
■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />
■ Problemspezifische Versorgung und Erziehung<br />
■ Organisation und Unterstützung notwendiger pädagogischer und therapeutischer<br />
Hilfen<br />
■ Zusammenarbeit mit der Geburtsfamilie; soweit dies dem kindlichen Bedarf<br />
entspricht, ggf. kindgemäße Information über die Vorgänge in der<br />
Geburtsfamilie<br />
23
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Unterkunft und Raumkonzept<br />
Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en); ein<br />
eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen entwicklungsbedingt vorzuhalten<br />
Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />
6.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />
■ Die Pflegeperson(en) muss/müssen eine dem Wohl des Kindes entsprechende<br />
Erziehung und Betreuung gewährleisten können<br />
■ Sie muss/müssen Gewähr für den Schutz des Kindes/Jugendlichen, auch vor<br />
dessen Entwicklung gefährdenden Übergriffen aus der Geburtsfamilie, bieten<br />
können<br />
■ Im Falle einer nachvollziehbaren Hilfebewilligung muss zum Zeitpunkt der<br />
Entscheidung deutlich sein, dass das Kind/ der Jugendliche den Verbleib bei den<br />
Verwandten wünscht und für sein aufwachsen in jeder Hinsicht förderlich gesorgt<br />
werden kann.<br />
■ Die Pflegeperson muss ggf. in der Lage sein, auch die Konflikte mit der<br />
Geburtsfamilie im Hinblick auf das Kindeswohl zu erkennen und an Lösungen<br />
mitzuarbeiten<br />
Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege und <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
(Verwandtenpflege) soll grundsätzlich nicht erfolgen. Im begründeten Einzelfall<br />
stimmen sich die entsprechenden Fachdienste über die Erlaubniserteilung und die<br />
Höchstzahl der zur betreuenden Kinder ab.<br />
E. Finanzierung – Leistungen zum Unterhalt des Kindes<br />
/Jugendlichen/jungen Volljährigen<br />
1. Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Richtlinie</strong>, insbesondere aber die Regelungen zur Finanzierung, gilt für Kinder,<br />
Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Pflegestelle im Bereich des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Havelland</strong> nach §§ 33, 33/35a, 33/41 SGB VIII untergebracht sind.<br />
Für Kinder/Jugendliche/junge Volljährige, die im Bereich eines anderen örtlichen Trägers<br />
untergebracht sind, für die aber der <strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong> die Kosten trägt, richtet sich die<br />
Höhe der zu gewährenden Leistungen nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle<br />
gelten, § 39 Abs. 4 S. 5 SGB VIII.<br />
2. Leistungsgegenstand (Pflegegeld)<br />
Wird Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt, so ist gem. § 39 SGB VIII auch der notwendige<br />
Unterhalt des jungen Menschen außerhalb der Familie sicher zu stellen (Pflegegeld). § 39<br />
SGB VIII berührt nicht die Verpflichtung vorrangiger Leistungsträger. Der notwendige<br />
Unterhalt (Pflegegeld) setzt sich zusammen aus:<br />
a) gesamter wiederkehrender monatlicher Bedarf des<br />
Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen wie z.B. Aufwendungen für<br />
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und die<br />
24
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (Spielzeug, Medien,<br />
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Vereinen, Besuch von<br />
Freunden etc.), genannt Unterhaltsgeld;<br />
b) die Erziehungsleistung der Pflegepersonen, genannt Erziehungsgeld;<br />
c) einmalige Leistungen anlässlich besonderer Anlässe, genannt<br />
Nebenleistungen;<br />
d) Versicherungsleistungen für die Pflegepersonen gem. § 39 Abs. 4 S. 2 SGB<br />
VIII.<br />
Daneben besteht ggf. noch ein Anspruch auf Krankenhilfe, auf Verpflegungsgeld bei<br />
Beurlaubungen sowie auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch eines<br />
Kindertagesbetreuungsangebot i. S. d. KitaGesetzes.<br />
Die Leistungen nach Buchstabe a) und b) werden als monatliche Pauschalbeträge gewährt.<br />
3. Anspruchsberechtigung / Zahlungsempfänger<br />
Anspruchsberechtigte im Sinne des § 39 SGB VIII ist der junge Mensch selbst. Er wird<br />
ggf. von seinem gesetzlichen oder bestellten Vertreter in dem Verfahren vertreten.<br />
Das Pflegegeld wird in der Regel direkt auf das von der Pflegeperson benannte Konto<br />
ausgezahlt. Besonderheiten bestehen bei der Bereitschaftspflege. Es wird dazu auf<br />
Ziff. 8 dieses Abschnittes verwiesen.<br />
4. Entstehen des Anspruchs<br />
Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Pflegeverhältnisses. Der Beginn des<br />
Pflegeverhältnisses wird in dem Bescheid über die Gewährung einer Hilfe zur<br />
Erziehung sowie in dem Pflegevertrag festgelegt. Nebenleistungen sind in bestimmten<br />
Fällen zu beantragen, s. Ziff 5. Besonderheiten bestehen bei der Bereitschaftspflege.<br />
Es wird dazu auf Ziff. 9 dieses Abschnittes verwiesen.<br />
5. Monatliche Pauschalbeträge<br />
5.1. Kurzzeit-, befristete Vollzeit und allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />
5.1.1. Bis zum 31.12.2013 geltende Pauschalbeträge<br />
ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />
UNTERHALTSGELD/<br />
/MONAT<br />
ERZIEHUNGSGELD/<br />
MONAT<br />
GESAMTBETRAG<br />
Kinder bis zum vollendeten<br />
7. Lebensjahr<br />
Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 7.<br />
Lebensjahr bis zum<br />
vollendeten 14. Lebensjahr<br />
Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 14.<br />
Lebensjahr bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr<br />
468,00 € 220,00 € 688,00 €<br />
530,00 € 220,00 € 750,00 €<br />
632,00 € 220,00 € 852,00 €<br />
25
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
Findet die <strong>Vollzeitpflege</strong> bei Verwandten statt, ist § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII zu beachten.<br />
5.1.2. Ab dem 01.01.2014 geltende Pauschalbeträge<br />
ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />
UNTERHALTSGELD/<br />
/MONAT<br />
ERZIEHUNGSGELD/<br />
MONAT<br />
GESAMT-<br />
BETRAG<br />
Kinder bis zum vollendeten<br />
7. Lebensjahr<br />
Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 7.<br />
Lebensjahr bis zum<br />
vollendeten 14. Lebensjahr<br />
Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 14.<br />
Lebensjahr bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr<br />
496,00 € 231,00 € 727,00 €<br />
574,00 € 231,00 € 805,00 €<br />
660,00 € 231,00 € 891,00 €<br />
5.2 <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und<br />
Jugendliche<br />
5.2.1. Bis zum 31.12.2013 geltende Pauschalbeträge<br />
ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />
UNTERHALTSGELD/<br />
MONAT<br />
ERZIEHUNGSGELD/<br />
MONAT<br />
GESAMTBETRAG<br />
KINDER BIS ZUM<br />
VOLLENDETEN<br />
7. LEBENSJAHR<br />
KINDER VOM VOLLENDETEN<br />
7. LEBENSJAHR BIS ZUM<br />
VOLLENDETEN 14.<br />
LEBENSJAHR<br />
KINDER VOM VOLLENDETEN<br />
14. LEBENSJAHR BIS ZUM<br />
VOLLENDETEN 18.<br />
LEBENSJAHR<br />
468,00 € 550,00 € 1.018,00 €<br />
530,00 € 550,00 € 1.080,00 €<br />
632,00 € 550,00 € 1.182,00 €<br />
5.2.2. ab dem 01.01.2014 geltende Pauschalbeträge<br />
ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />
UNTERHALTSGELD/<br />
MONAT<br />
ERZIEHUNGSGELD/<br />
MONAT<br />
GESAMTBETRAG<br />
Kinder bis zum vollendeten<br />
7. Lebensjahr<br />
Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 7.<br />
Lebensjahr bis zum<br />
496,00 € 577,50 € 1.073,50 €<br />
574,00 € 577,50 € 1.151,50 €<br />
26
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
vollendeten 14. Lebensjahr<br />
Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 14.<br />
Lebensjahr bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr<br />
660,00 € 577,50 € 1..237,50 €<br />
5.3. Beginn eines Pflegeverhältnisses im laufenden Monat<br />
Bei Beginn eines Pflegeverhältnisses im laufenden Monat wird das Pflegegeld anteilig<br />
nach Belegungstagen gezahlt. Der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Der<br />
Aufnahmetag gilt immer als ganzer Tag.<br />
5.4. Kindergeld<br />
Wird das Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der<br />
Pflegeperson berücksichtigt, so sind die daraus erlangten Zuwendungen gem. § 39<br />
Abs. 6 SGB VIII auf den monatlichen Pauschalbetrag anzurechnen.<br />
5.5. Vorübergehende Abwesenheit des Pflegekindes<br />
Lebt das Pflegekind über die Woche regelmäßig außerhalb der Pflegefamilie, z.B.<br />
anlässlich einer <strong>vom</strong> Jugendamt veranlassten Internatsunterbringung o.ä., wird das<br />
Erziehungsgeld anteilig für jeden Tag der Abwesenheit gekürzt. Das Unterhaltsgelt<br />
wird für jeden Tag der Abwesenheit um 4,60 € gemindert.<br />
6. Nebenleistungen<br />
Folgende Nebenleistungen werden gewährt:<br />
6.1. Nebenleistungen ohne Antrag und Nachweis<br />
■<br />
■<br />
Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 26,00 Euro<br />
Diese Leistung wird jährlich im Monat Oktober für den Monat November pro<br />
Pflegekind gezahlt.<br />
Urlaubspauschale in Höhe von 260,00 Euro<br />
Diese Leistung wird jährlich im Monat Mai für den Monat Juni pro Pflegekind<br />
gezahlt. Darin inbegriffen sind Kosten für Klassenfahrten o. ä.<br />
6.2. Nebenleistungen mit Antrag und ohne Nachweis<br />
■<br />
Einschulung in Höhe von 80,00 Euro<br />
■ Jugendweihe, Konfirmation, Taufe, Kommunion, Firmung in Höhe von 130,00<br />
Euro (zzgl. nachgewiesener Teilnahmegebühren)<br />
27
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
6.3. Nebenleistungen mit Antrag und Nachweis<br />
■ Erstausstattung in Höhe von 750,00 Euro<br />
Bei Erstaufnahme eines Pflegekindes können im Rahmen des vorgenannten<br />
Betrags maximal ⅔ der angemessenen Kosten für Einrichtungsgegenstände<br />
sowie ⅓ Bekleidungskosten für eine Grundausstattung gewährt werden.<br />
Besteht zum späteren Zeitpunkt der Bedarf an Ergänzungsmobiliar (anlässlich<br />
folgender Veränderungen Säugling/Kleinkind, Schulkind, Jugendlicher), so kann<br />
dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung bis max. 200,00 Euro bewilligt werden.<br />
■ Therapeutische, medizinische und pädagogische Leistungen<br />
Über diese Leistungen wird im Einzelfall entschieden und zusätzlich mit den<br />
laufenden Zahlungen getätigt (z. B. Schülerhilfe, Therapien usw.). Grundsätzlich<br />
ist das Pflegekind über die Familienversicherung der Eltern, Stief-, Groß- oder<br />
Pflegeeltern zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig der Abschluss<br />
einer Krankenversicherung zu prüfen, für die der <strong>Landkreis</strong> die Kosten während<br />
der Dauer des Pflegeverhältnisses übernimmt und solange der junge Mensch<br />
keine eigenen Einkünfte erzielt.<br />
Die Kosten für eine Brille können übernommen werden, soweit diese erforderlich<br />
ist. Zur Antragstellung ist das ärztliche Attest sowie ein entsprechender<br />
Kostenvoranschlag einzureichen.<br />
■ Kindertagesstättengebühr<br />
Bei Besuch eines Tagesbetreuungsangebotes nach § 17 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz<br />
werden die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der<br />
Elternbeiträge des Trägers übernommen. Die Höhe des Durchschnitts ist durch<br />
Vorlage des Kostenbescheides des Trägers nachzuweisen. Zuständig für die<br />
Übernahme des Elternbeitrages ist das Sachgebiet 1 des Amtes 51.<br />
■ Anbahnungsphase / Nachsorge<br />
Innerhalb der Anbahnungsphase eines Pflegeverhältnisses können den<br />
potentiellen Pflegeeltern entstehende Kosten bis max. in Höhe von 1/30 des<br />
entsprechenden monatlichen Pflegegeldes pro Aufenthaltstag erstattet werden.<br />
Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Stellungnahme des ASD. Mit dem<br />
Betrag sind alle Aufwendungen abgegolten.<br />
■<br />
Erstausstattung bei Verselbständigung / Kosten Führerschein<br />
Sofern die Finanzierung nicht anderweitig sicher gestellt ist (z.B. Elternteile), kann<br />
dem Jugendlichen oder jungen Volljährigen auf Antrag für die notwendige<br />
Anschaffung von Hausrat und Mobiliar ein einmaliger Zuschuss gewährt werden.<br />
Ein Teil des Zuschusses kann auch für Finanzierung eines Führerscheins gewährt<br />
werden, wenn hierdurch die Chancen des jungen Menschen auf Vermittlung in<br />
Ausbildung oder Arbeit erhöht werden.<br />
Der Zuschuss (ohne Kaution) beträgt max. 850,-- €. Eine Kaution für die<br />
Anmietung einer Wohnung kann bis in Höhe von maximal 600,-- € übernommen<br />
28
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
werden.<br />
■ Sonstiges<br />
Weitere Einzelfallentscheidungen (z. B. Lernmittel, Berufsstart) sind grundsätzlich<br />
möglich, wenn dies der Festlegung in der Hilfeplanung entspricht.<br />
6.4. Nebenleistungen ohne Antrag aber auf der Grundlage der Hilfeplanung und<br />
mit Nachweis<br />
Fahrkosten für Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie werden nach Maßgabe<br />
der Hilfeplanung übernommen. Die Erstattung erfolgt im Nachhinein. Kosten für<br />
Fahrten mit dem eigenen PKW werden nach Maßgabe des<br />
Bundesreisekostengesetzes übernommen. Kosten für Fahrten mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln werden noch Vorlage der Fahrkarten erstattet.<br />
7. Versicherungsleistungen<br />
7.1. Alterssicherung<br />
Nachgewiesene Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung werden pro<br />
Pflegestelle für eine Pflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Angemessen sind<br />
Beiträge in der monatlichen Gesamthöhe bis zu 80,-- € und nur dann, wenn sie kausal<br />
auf der Pflegetätigkeit beruhen.<br />
Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind folgende Unterlagen<br />
beizufügen:<br />
- Angabe der Kontoverbindung<br />
- Versicherungspolice und/oder aktueller Beitragsbescheid<br />
- Nachweis der Zahlung.<br />
Die Erstattung erfolgt einmal jährlich, längstens rückwirkend für ein Jahr.<br />
7.2. Unfallversicherung<br />
Nachgewiesene Aufwendungen für eine Unfallversicherung der Pflegeperson bzw. der<br />
Pflegeeltern werden bis in Höhe von 7,00 € monatlich erstattet. Das<br />
Erstattungsverfahren erfolgt entsprechend Ziff. 7.1. Satz. 3 und 4.<br />
29
Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
8. Bereitschaftspflege<br />
8.1. Anspruchsberechtigter / Entstehung des Anspruchs<br />
Abweichend von Ziff. 3 dieses Abschnittes ist die Bereitschaftspflegeperson<br />
unmittelbar Anspruchsberechtigte bezüglich der finanziellen Leistungen. Sie hat die<br />
Leistungen zweckentsprechend zu verwenden. Einzelheiten werden in dem<br />
Bereitschaftspflegevertrag geregelt.<br />
Der Anspruch auf den Pauschalbetrag entsteht mit Inobhutgabe des Kindes in der<br />
Pflegestelle. Der Anspruch auf das Freihaltegeld entsteht nach Maßgabe des<br />
geschlossenen Vertrags.<br />
8.2. Monatliche Pauschalbeträge<br />
Der Pauschalbetrag wird in der Bereitschaftspflegestelle tageweise berechnet.<br />
Angefangene Tage werden als ganzer Tag bei der Berechnung berücksichtigt.<br />
Altersgruppierungen Unterhaltsgeld/Tag/Platz Erziehungsgeld/Tag/Platz Gesamtbetrag<br />
Kinder bis zum<br />
vollendeten<br />
7. Lebensjahr<br />
16,40 € 21,00 € €37,50 €<br />
8.3. Freihaltegeld<br />
Für Zeiten der Nichtbelegung erhält die Pflegeperson für jeden Platz, der nicht belegt<br />
ist, ein Freihaltegeld in Höhe von 14 €/Tag. Dieses Freihaltegeld wird auch während<br />
der Freistellungsphasen nach Ziff. 2.6 Abschnitt D dieser <strong>Richtlinie</strong> gezahlt.<br />
8.4 Nebenleistungen<br />
Zum Erwerb einer Grundausstattung erhält die Pflegeperson eine einmalige Beihilfe<br />
gem. Ziff. 6.3. dieser <strong>Richtlinie</strong>.<br />
Bei einer durchschnittlichen Belegung von 150 Tagen im Jahr wird der Pflegeperson<br />
jeweils im November des laufenden Jahres für Spiel- und Beschäftigungsmaterialien<br />
eine Pauschale in Höhe von 200,00 € gewährt.<br />
8.5. Alterssicherung<br />
Nachgewiesene Kosten einer angemessenen Alterssicherung werden zur Hälfte<br />
erstattet. Angemessen sind die Kosten, die dem Beitragssatz in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung entsprechen. Dabei muss das versicherungspflichtige<br />
Einkommen kausal auf die Tätigkeit als Pflegeperson zurückzuführen sein. Das<br />
Erstattungsverfahren erfolgt entsprechend Ziff. 7.1. Satz. 3 und 4.<br />
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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />
8.5. Unfallversicherung<br />
Ziff. 7.2. gilt entsprechend.<br />
9. Übergangsregelung<br />
Sollte der derzeit gezahlte monatliche Pauschalbetrag höher sein als der nach dieser<br />
<strong>Richtlinie</strong> gültige, verbleibt es bei dem bislang festgesetzten Pauschalbetrag.<br />
Bestehende Pflegeverhältnisse werden durch eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieser Änderungsrichtlinie bereits vorhandene Tagespflegestelle in der Pflegefamilie<br />
nicht berührt.<br />
F. Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt mit Wirkung zum 01.07.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der „Zweiter<br />
Abschnitt – <strong>Vollzeitpflege</strong>, Ziff. 2.1. bis 2.4.3“ der <strong>Richtlinie</strong> für die Gewährung von<br />
Nebenleistungen gemäß § 39 SGB VIII i. V. mit §§ 33, 34 und 41 beschlossen auf<br />
dem Jugendhilfeausschuss am 12.04.2006 außer Kraft.<br />
Die Änderung der <strong>Richtlinie</strong>, beschlossen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses<br />
<strong>vom</strong> 21.08.2013, tritt mit Wirkung zum 01.10.2013 in Kraft.<br />
Rathenow, <strong>26.09.2013</strong><br />
Gez.<br />
Dr. B. Schröder<br />
…………………………..<br />
Landrat<br />
31