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Richtlinie Vollzeitpflege vom 26.09.2013 - Landkreis Havelland

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong><br />

- Jugendamt -<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

(Lesefassung)<br />

1


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Inhalt<br />

A. Rechtsgrundlagen / Abkürzungsverzeichnis<br />

B. Einleitung<br />

C. Auswahl, Qualifizierung, Beratung und Unterstützung von<br />

Pflegestellen<br />

1. Auswahl der Pflegestellen/Bewerbungsverfahren<br />

2. Eignung als Pflegestelle<br />

3. Vermittlung eines Pflegekindes<br />

4. Begleitung der anerkannten Pflegestellenbewerber<br />

5. Beratung von Pflegestellen / Durchführung des Hilfeplanverfahrens<br />

6. Beratung und Betreuung der Herkunftsfamilie<br />

7. Vorzeitige Beendigung des Pflegeverhältnisses<br />

D. Pflegeformen<br />

1. Kurzzeitpflege<br />

1.1. Art des Angebotes<br />

1.2. Rechtsgrundlage<br />

1.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

1.4. Inhalte der Leistung<br />

1.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

2. Bereitschaftspflege<br />

2.1. Art des Angebotes<br />

2.2. Rechtsgrundlage<br />

2.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

2.4. Inhalte der Leistung<br />

2.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

2.6. Regelung Freistellungsphasen<br />

3. Befristete <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

3.1. Art des Angebotes<br />

3.2. Rechtsgrundlage<br />

3.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

3.4. Inhalte der Leistung<br />

3.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

4. Allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

4.1. Art des Angebotes<br />

4.2. Rechtsgrundlage<br />

4.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

4.4. Inhalte der Leistung<br />

4.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

2


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

5. <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte<br />

Kinder und Jugendliche<br />

5.1. Art des Angebotes<br />

5.2. Rechtsgrundlage<br />

5.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

5.4. Inhalte der Leistung<br />

5.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

5.6. Verfahren zur Feststellung des erweiterten Förderbedarfs<br />

6. Verwandtenpflege<br />

6.1. Art des Angebotes<br />

6.2. Rechtsgrundlage<br />

6.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

6.4. Inhalte der Leistung<br />

6.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

E. Finanzierung<br />

1. Geltungsbereich<br />

2. Leistungsgegenstand (Pflegegeld)<br />

3. Anspruchsberechtigter / Zahlungsempfänger<br />

4. Entstehen des Anspruchs<br />

5. Monatliche Pauschalbeträge<br />

5.1. Kurzzeit-, befristete Vollzeit – allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

5.2. <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen<br />

5.3. Beurlaubung<br />

5.4. Kindergeld<br />

6. Nebenleistungen<br />

6.1. Nebenleistungen ohne Antrag und Nachweis<br />

6.2. Nebenleistungen mit Antrag und ohne Nachweis<br />

6.3. Nebenleistungen mit Antrag und Nachweis<br />

6.4. Nebenleistungen ohne Antrag aber aufgrund der Hilfeplanung und mit<br />

Nachweis<br />

7. Versicherungsleistungen<br />

7.1. Alterssicherung<br />

7.2. Unfallversicherung<br />

8. Bereitschaftspflege<br />

8.1. Anspruchsberechtigter / Entstehen des Anspruch<br />

8.2. Pauschalbetrag<br />

8.3. Freihaltegeld<br />

8.4. Altersicherung<br />

8.5. Unfallversicherung<br />

F. Inkrafttreten<br />

3


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

A. Rechtsgrundlagen / Abkürzungsverzeichnis<br />

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die <strong>Richtlinie</strong> insbesondere maßgeblich:<br />

§§ 33, 37, 39 dort insbesondere Abs. 4, 41, 42 SGB VIII<br />

Folgende Abkürzungen werden im Folgenden verwandt:<br />

ASD - Allgemeiner Sozialer Dienst<br />

PKD - Pflegekinderdienst<br />

FTD - Familientherapeutischer Dienst<br />

GA - Gesundheitsamt<br />

B. Einleitung<br />

<strong>Vollzeitpflege</strong> ist eine besondere Form der Hilfe zur Erziehung. Sie stellt die<br />

Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einem familiennahen<br />

Rahmen sicher. Sie soll den jungen Menschen in seiner individuellen und sozialen<br />

Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder<br />

abzubauen. Dazu soll dem jungen Menschen ein verlässliches Zuhause zu seiner<br />

persönlichen Entwicklung geboten werden. Die <strong>Vollzeitpflege</strong> erfolgt auch mit der<br />

Zielsetzung, soweit möglich eine Rückkehr des Kindes/Jugendlichen in seine<br />

Herkunftsfamilie zu erreichen. Eine in diesem Sinne erfolgreiche <strong>Vollzeitpflege</strong> ist<br />

abhängig von einer qualifizierten Unterstützung der Pflegepersonen aber auch von<br />

der Begleitung der Herkunftsfamilie durch Beratung und Unterstützung.<br />

Die vorliegende <strong>Richtlinie</strong> ist entsprechend der beschriebenen Zielsetzung die<br />

Grundlage für die Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamt (ASD),<br />

des Pflegekinderdienstes (PKD), gleich ob dieser bei dem Jugendamt oder einem<br />

freien Träger angebunden ist, und der Pflegefamilien. Sie betrifft dabei allein<br />

Pflegeverhältnisse, in die ein Pflegekind im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung oder<br />

einer Eingliederungshilfe durch das Jugendamt vermittelt wird. Sie erfasst nicht<br />

Pflegestellen nach § 44 SGB VIII oder Betreuungsverhältnisse, die allein auf<br />

privatrechtlicher Vereinbarung beruhen.<br />

Nachfolgend werden je nach Bezugsrahmen die Begriffe Pflegestelle, Pflegeperson<br />

und Pflegefamilie in bedeutungsgleichem Sinne verwandt. Die Begrifflichkeit trägt den<br />

unterschiedlichen Familienformen Rechnung.<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

C. Auswahl, Qualifizierung, Beratung und Unterstützung von<br />

Pflegestellen<br />

Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

ist gem. § 37 Abs. 3 SGB VIII, dass die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes<br />

entsprechende Erziehung gewährleistet. Die Tätigkeit einer Pflegeperson und ihrer<br />

Familie ist pädagogisch anspruchsvoll. Infolge der Aufnahme eines Pflegekindes<br />

ergeben sich erhebliche Veränderungen für die gesamte Familie. Eine qualifizierte<br />

Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen und ihrer Familien vor und während<br />

der Aufnahme eines Pflegekindes ist daher gem. § 37 Abs. 2 SGB VIII sicher zu<br />

stellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung einer förderlichen Erziehung des Kindes<br />

sind die Pflegepersonen gehalten, mit dem Jugendamt in allen Fragen, die Belange<br />

des Pflegekindes betreffen, zusammen zu arbeiten und Beratung in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

Um eine qualifizierte, umfassende und vor allem auch kontinuierliche Beratung sicher<br />

zu stellen, kann sich das Jugendamt der Dienstleistungen freier Träger und/oder<br />

sonstiger Dritter bedienen.<br />

Die Qualifizierung, Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen sowie die<br />

Zusammenarbeit der Pflegeperson mit dem Jugendamt bei der Leistung der Hilfe zur<br />

1. Auswahl der Pflegestellen / Bewerbungsverfahren<br />

Interessierte Pflegestellenbewerber werden vor Beginn des Bewerbungsverfahrens in<br />

einem ersten Informationsgespräch umfassend über die mit der Aufgabe<br />

verbundenen Herausforderungen, das im <strong>Landkreis</strong> übliche Bewerbungsverfahren,<br />

die beizubringenden Unterlagen, vorhandene Unterstützungsmöglichkeiten sowie die<br />

hier gezahlte Aufwandsentschädigung informiert. Diese Phase dient immer auch<br />

einem ersten Kennenlernen. Bereits in dieser Phase kann festgestellt werden, dass<br />

die Aufnahme eines Pflegekindes zum aktuellen Zeitpunkt nicht opportun ist oder<br />

seitens des Pflegekinderdienstes überhaupt nicht empfohlen werden kann. Mit<br />

Fortsetzung des Verfahrens wird von den Bewerbern und allen mit dem möglichen<br />

Pflegekind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Haushaltsangehörigen ab dem<br />

vollendeten 14. Lebensjahr, vorab des eigentlichen Bewerbungsverfahrens,<br />

Führungszeugnisse gem. § 30 a BZRG sowie ein ärztliches Attest angefordert.<br />

Enthält das Führungszeugnis des Bewerbers oder eines seiner<br />

Haushaltsangehörigen eine Eintragung über das Vorliegen einer Straftat im Sinne des<br />

§ 72 a SGB VIII ist der Bewerber nicht geeignet für die Aufnahme eines Pflegekindes.<br />

Bei anderen Straftaten z.B. Körperverletzungsdelikten oder Vermögensdelikten ist zu<br />

prüfen, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf die Erziehungsgeeignetheit der<br />

Pflegestellenbewerber ziehen lassen.<br />

Das ärztliche Attest (Anlage 1) soll Auskunft geben, ob der/die<br />

Pflegestellenbewerber/in gesundheitlich geeignet ist, als Pflegeperson tätig zu sein.<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Pflegestellenbewerber müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein, dürfen nicht<br />

an einer Suchterkrankung leiden und müssen körperlich und psychisch stabil sein.<br />

Bezogen auf die Haushaltsangehörigen soll das ärztliche Attest dazu Stellung<br />

nehmen, ob von diesen gesundheitliche Gefahren für ein Pflegekind ausgehen (z.B.<br />

Ansteckung) oder ob sie an Krankheiten leiden, die selbst einen hohen Pflegebedarf<br />

bedingen.<br />

Das Bewerbungsverfahren wird fortgesetzt, wenn sich weder aus den erweiterten<br />

Führungszeugnissen noch aus dem ärztlichen Attesten Bedenken gegen eine<br />

Tätigkeit als Pflegeperson ergeben.<br />

In der Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens wird der Kontakt zu den<br />

Pflegestellenbewerbern und deren Familienangehörigen über weitere Gespräche,<br />

Hausbesuche und Selbstauskünfte intensiviert. Die Bewerber selbst sollen schriftliche<br />

Bewerbungsunterlagen einreichen (Anlage 2), Auskunft geben über Ihren Lebenslauf,<br />

ihre pädagogische Erfahrung sowie über ihre Motivation, ein Pflegekind aufzunehmen.<br />

Von dem Pflegekinderdienst (PKD) wird ein Genogramm, ein Sozialbericht sowie ein<br />

Bewerberprofil erstellt. Insgesamt sollen im Ergebnis Aussagen über folgende<br />

Aspekte getroffen werden können:<br />

- Motivation und aktuelle Lebenssituation:<br />

- Biographie/Lebenslauf, erzieherische Kompetenz und Erfahrung,<br />

Beziehungs- und Bindungsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit<br />

im Rahmen des öffentlichen Erziehungsauftrags, eigene<br />

Zukunftsvisionen,<br />

- sowie formale Voraussetzungen:<br />

ausreichender Wohnraum, weitgehend gesicherte wirtschaftliche<br />

Verhältnisse, gesundheitliche Eignung, Alter.<br />

Parallel zu dieser Abprüfung nimmt der Bewerber an einer Grundqualifizierung für<br />

Pflegeeltern teil. Diese Grundqualifizierung dient dazu, den Bewerbern theoretische<br />

Kenntnisse für die Aufgabe als Pflegeperson zu vermitteln. Es wird den Bewerbern<br />

Raum gegeben, sich mit der eigenen Motivation und den möglichen Auswirkungen der<br />

Aufnahme eines Pflegekindes für sich und die Familienangehörigen zu befassen.<br />

Darüber hinaus können erste Kontakte zu anderen (angehenden) Pflegeeltern<br />

geknüpft werden, die im weiteren Verlauf für einen fachlichen Austausch und<br />

gegenseitige Unterstützung zur Verfügung stehen. Der theoretische Teil der<br />

Grundqualifizierung befasst sich mit folgenden Themen:<br />

- Rechtliche Grundlagen<br />

- Zusammenarbeit mit dem Jugendamt insbesondere bei der Hilfeplanung<br />

- Biographiearbeit und Familiendynamik<br />

- Bindungstheoretische Grundlagen und Bindungsverhalten von Pflegekindern<br />

- Entwicklungspsychologische Grundlagen sowie Spezialthemen z.B. ADHS,<br />

- Trennung- und Ablösungsprozesse, Kontaktgestaltung mit der Herkunfts<br />

familie<br />

Die Grundqualifizierung umfasst mindestens 40 Zeitstunden. Ergänzend sollen die<br />

Pflegestellenbewerber während der Phase der Abprüfung und vor Aufnahme eines<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Pflegekindes an Fortbildungsveranstaltungen und Pflegeelterntreffen teilnehmen, die<br />

von dem PKD angeboten werden.<br />

Mit Erlangung dieser Grundqualifikation wird dem Bewerber eine detaillierte<br />

Teilnehmerbescheinigung ausgestellt (Anlage 3).<br />

Das Bewerbungsverfahren wird von dem PKD durchgeführt. Nach Abschluss des<br />

Bewerbungsverfahrens erarbeitet der PKD eine fachliche Stellungnahme über die<br />

Eignung als Pflegestelle. Diese Empfehlung soll sich insbesondere auch mit den<br />

Stärken und Schwächen der Bewerber auseinandersetzen (Anlage 4). Die fachliche<br />

Stellungnahme dient als Grundlage der Entscheidung über die Anerkennung der<br />

Bewerber als Pflegestelle.<br />

2. Eignung als Pflegestelle<br />

Der Pflegekinderdienst, bei Einschaltung eines Dritten die zuständige Stelle des<br />

Jugendamtes, entscheidet über die grundsätzliche Eignung als Pflegestelle. Folgende<br />

Voraussetzungen müssen von den Bewerbern erfüllt sein, um als Pflegestelle<br />

anerkannt werden zu können:<br />

- Weder aus den Führungszeugnissen noch aus den ärztlichen Attesten ergeben<br />

sich Bedenken gegen eine Anerkennung der Pflegestelle.<br />

- Die Grundqualifizierung muss mindestens zur Hälfte (20 Zeitstunden) absolviert<br />

sein und der Bewerber muss bereit sein, die Grundqualifizierung auch nach<br />

Aufnahme eines Pflegekindes fortzusetzen.<br />

- Der Bewerber muss die erforderlichen persönlichen und fachlichen<br />

Voraussetzungen mit bringen. Dies sind immer Beziehungs- und<br />

Bindungsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit sowie die weiteren<br />

in Teil D dargestellten persönlichen, fachlichen und sächlichen Voraussetzungen.<br />

Als Ergebnis des Abprüfungsverfahrens erhalten die Bewerber über ihre<br />

grundsätzliche Eignung als Pflegeperson eine schriftliche Mitteilung (Anlage 5). Die<br />

Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Pflegestellenbewerber in den ersten zwei<br />

Jahren nach Anerkennung allein dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong> zur Verfügung stehen<br />

sollen. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes folgt daraus nicht.<br />

Können Bewerber aus fachlichen Gründen nicht als Pflegestelle anerkannt werden<br />

oder gibt es innerhalb des Bewerbungsverfahrens von Seiten der Bewerber<br />

Rücktrittsgründe, wird hierüber ein Abschlussgespräch geführt, welches dokumentiert<br />

wird.<br />

3. Vermittlung eines Pflegekindes<br />

Die Vermittlung von Pflegekindern in die bereitgestellten und vorher auf Eignung<br />

überprüften Pflegefamilien erfolgt in Verantwortung und im Rahmen des <strong>vom</strong><br />

Jugendamt (ASD) durchgeführten Hilfeplanverfahrens und den dabei festgelegten<br />

Erziehungszielen, die Grundlage für das pädagogische Handeln in der Pflegefamilie<br />

sind.<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Sowohl zur Vorbereitung der Pflegefamilie auf das Kind als auch des Kindes auf die<br />

Pflegefamilie finden in erforderlichem Umfang Anbahnungskontakte statt, die <strong>vom</strong><br />

PKD begleitet werden. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Herkunftsfamilie und ggf.<br />

die Kontaktanbahnung zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie.<br />

Zur Aufnahme eines Pflegekindes ist mit dem Pflegestellenbewerber ein Pflegevertrag<br />

(Anlage 6) zu schließen, aus dem sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten<br />

ergeben. Von den Sorgeberechtigten/dem Vormund ist eine Vollmacht zur<br />

Pflegevereinbarung zu erteilen, aus der sich die Befugnisse der Pflegeeltern zur<br />

rechtlichen Vertretung des Kindes ergeben (Anlage 7). Das Pflegeverhältnis beginnt<br />

mit dem in dem Bescheid über die Gewährung der Hilfe zur Erziehung und in dem<br />

Vertrag bestimmten Zeitpunkt.<br />

Die Sorgeberechtigten sind von dem ASD im Rahmen der Hilfeplanung zu verpflichten<br />

- mit dem Jugendamt und den Pflegeeltern zum Wohl des Kindes<br />

zusammenzuarbeiten;<br />

- Veränderungen wie Wohnungswechsel und sonstige wichtige das<br />

Pflegeverhältnis beeinflussende Änderungen dem Jugendamt anzuzeigen;<br />

- der Pflegeperson alle für die Pflege des Kindes notwendigen Informationen zu<br />

geben, insbesondere über die bisherige Entwicklung, über Krankheiten, den<br />

Gesundheitszustand, die Leistungen in der Schule und dergleichen;<br />

- die zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen sowie<br />

Urkunden und Bescheinigungen (Kinderausweis, Impfzeugnisse, Nachweise<br />

über Vorsorgeuntersuchungen, Krankenversicherungskarte, Geburtsurkunde,<br />

Kindergeldnummer etc.) den Pflegeeltern zu übergeben.<br />

4. Begleitung der anerkannten Pflegestellenbewerber<br />

Bis zur tatsächlichen Aufnahme eines Kindes wird den anerkannten<br />

Pflegestellenbewerbern die Teilnahme an den Arbeitstreffen der Pflegepersonen<br />

sowie weiteren Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Ferner wird der/die<br />

zuständige Berater/in regelmäßig Kontakt zu den Bewerbern halten.<br />

5. Beratung von Pflegestellen / Durchführung des Hilfeplanverfahrens<br />

Während der gesamten Zeit des Pflegeverhältnisses werden die Pflegepersonen<br />

durch den PKD beraten und begleitet, § 37 Abs. 2 SGB VIII. Zu den Aufgaben der<br />

Pflegepersonen gehört auch die Bereitschaft, Beratung, Unterstützung und<br />

Fortbildung anzunehmen. Regelmäßige Kontakte, in Form von Hausbesuchen<br />

oder/und weiteren fachlichen Angeboten, sichern die kooperative Zusammenarbeit.<br />

Nach Bedarf besteht das Angebot von Supervision.<br />

Darüber hinaus ist es Aufgabe des PKD, die Pflegepersonen in Krisensituation zu<br />

beraten und zu stärken. Vorrangig soll er jedoch durch vorausschauende Beratung<br />

dazu beitragen, Krisensituationen zu vermeiden.<br />

Die vorgehaltenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen beziehen ggf. die<br />

Kontakte zur Herkunftsfamilie oder andere wichtige Bezugspersonen ein. Soweit es<br />

dem Kindeswohl entspricht, erhalten die Pflegefamilien und Pflegekinder die<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

erforderliche Unterstützung im Kontakt mit der Herkunftsfamilie.<br />

Mit dem Ziel, die Pflegeeltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, bietet der<br />

PKD regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen zu relevanten Themen an. Um den<br />

Pflegefamilien darüber hinaus fachlichen Austausch, gegenseitige Unterstützung und<br />

gemeinsame Freizeit-Aktivitäten zu ermöglichen, werden gleichzeitig<br />

Gruppenangebote im <strong>Landkreis</strong> gefördert.<br />

Ziel der Beratung und Unterstützung ist es, im Interesse des Kindeswohls die<br />

Pflegeeltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, mögliche Überlastungen zu<br />

vermeiden und Ihnen die Freude an ihrer Aufgabe zu erhalten.<br />

Nach Beendigung des Pflegeverhältnisses können in einvernehmlicher Festlegung<br />

mit dem ASD/PKD die Pflegeeltern und Pflegekinder in angemessenem Umfang die<br />

erforderliche Nachbetreuung erhalten (Unterstützung bei Behördenangelegenheiten,<br />

Bearbeitung des Trennungsprozesses). In der Regel soll jedoch der<br />

Verselbstständigungsprozess insbesondere in einer Übergangsphase der letzten<br />

sechs Monate vor Erreichung der Volljährigkeit zielstrebig initiiert und begleitet<br />

werden.<br />

Der Pflegekinderdienst begleitet die Pflegepersonen auch bei der Vorbereitung auf<br />

und in den Hilfeplanverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung der<br />

Hilfeplanverfahren liegt innerhalb der ersten zwei Jahre bei dem ASD. Nach zwei<br />

Jahren prüft der ASD, ob ein Bescheid über eine unbefristete Dauerpflege zur<br />

ergehen hat. Ergeht ein solcher Bescheid, übernimmt der PKD die Zuständigkeit für<br />

die Hilfeplanung und erlässt die erforderlichen Bescheide. In schwierigen Fällen zieht<br />

der PKD den ASD beratend hinzu. Fallübergaben aus anderen Jugendämtern gehen<br />

auch in Bezug auf die Zuständigkeit für die Hilfeplanung sofort in die Zuständigkeit<br />

des PKD über. Dies gilt nicht, wenn die Fallzuständigkeit bei dem Sozialamt liegt. Hier<br />

bleibt auch nach Ablauf von zwei Jahren des Sozialamt weiterhin fallzuständig.<br />

Gem. § 37 Abs. a SGB VIII sind in dem Hilfeplan die Art und Weise der<br />

Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele im Hilfeplan zu<br />

dokumentieren. Hierzu gehört auch der Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie<br />

die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des jungen Menschen. Eine<br />

Abänderung der dort getroffenen Festlegungen ist nur über eine Änderung des<br />

Hilfeplanes möglich.<br />

Kinder und Jugendliche sind an der Hilfeplanung zu beteiligen.<br />

6. Beratung und Betreuung der Herkunftsfamilie<br />

Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung hat vorrangig mit dem Ziel zu erfolgen, die<br />

Erziehungskompetenz der Herkunftsfamilie wieder herzustellen, so dass das Kind/der<br />

Jugendliche letztlich ohne Gefährdung seines Wohl in seiner eigenen Familie<br />

aufwachsen kann. In jedem Fall ist im Interesse des Kindeswohls zügig zu klären, ob<br />

eine Reintegration in die Herkunftsfamilie möglich ist oder eine dauerhafte andere<br />

Lösung gefunden werden muss.<br />

Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Erziehungsfähigkeit der<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Herkunftsfamilie sind von dem ASD im Rahmen der Hilfeplanung festzulegen. Der<br />

ASD arbeitet hier mit dem PKD eng zusammen.<br />

7. Vorzeitige Beendigung des Pflegeverhältnisses<br />

Stellt sich im Laufe des Pflegeverhältnisses heraus, dass für das Kind dort eine<br />

Entwicklungsperspektive nicht gesichert ist und wurde das Pflegeverhältnis beendet,<br />

wird mit der Pflegefamilie ein Abschlussgespräch geführt und ihre weitere Perspektive<br />

als Pflegefamilie besprochen.<br />

D. Pflegeformen<br />

1. Kurzzeitpflege<br />

1.1. Art des Angebots<br />

Die Kurzzeitpflege als erzieherische Hilfe wird eingesetzt während des kurzfristigen<br />

Ausfalls der gewöhnlichen Bezugsperson(en) des Kindes. Sie soll genutzt werden, um<br />

Perspektiven für das Kind (z. B. bei Erziehungsschwierigkeiten in der Herkunftsfamilie<br />

oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung) oder/und seine Besonderheiten (z. B.<br />

Erkrankung, Entwicklungsdefizite etc.) zu klären. Die Kurzzeitpflege wird auch zur<br />

Versorgung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen genutzt, die grundsätzlich<br />

noch bei ihren gewöhnlichen Bezugspersonen hinreichend versorgt werden können,<br />

aufgrund besonderer Umstände jedoch eine vorübergehende aber kurzfristige<br />

Fremdunterbringung pädagogisch sinnvoll ist. Eine Hilfeplanung ist in jedem Fall<br />

Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen in eine Kurzzeitpflege.<br />

Der Aufenthalt in dieser Pflegeform ist zeitlich begrenzt. Eine begründete<br />

Verlängerung bewirkt keine Statusänderung der Pflegeform.<br />

1.2. Rechtsgrundlage<br />

§§ 27, 33 Satz 1 SGB VIII ggf. in Verbindung mit § 20 SGB VIII<br />

1.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Übernahme der Betreuungs- und Erziehungsfunktion der Eltern für die Zeit ihrer<br />

Abwesenheit<br />

Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Verarbeitung der kurzfristigen<br />

Trennung und der mit ihr verbundenen Ängste und Krisen<br />

Aufrechterhaltung und Unterstützung des Kontaktes zwischen den abwesenden<br />

Bezugspersonen und dem Kind/Jugendlichen<br />

Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Wahrnehmung von alltäglichen<br />

Verpflichtungen (z. B. Schulbesuch) und bei der Aufrechterhaltung von Kontakten<br />

im gewohnten sozialen Umfeld<br />

Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsund<br />

Verhaltensproblemen<br />

Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf die Rückkehr in die eigene Familie<br />

10


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

■<br />

Abklärung des Hilfebedarfs bzw. der Perspektive entsprechend Hilfeplanung<br />

und je nach Anlass der Aufnahme in die <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

1.4. Inhalte der Leistung<br />

Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />

■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für<br />

Pflegeeltern; Teilnahme an sonstigen relevanten Fortbildungsveranstaltungen<br />

■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie sonstigen Dritten, deren<br />

Einbeziehung erforderlich ist (Gesundheitsamt, Polizei etc.)<br />

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />

■ Mitwirkung an Hilfeplanverfahren und -fortschreibung sowie Umsetzung in der<br />

täglichen Erziehung<br />

■ Anknüpfung an die vorangehenden Erfahrungen des Kindes/Jugendlichen, seinen<br />

besonderen Förderbedarf, die Hintergründe seiner kurzzeitigen Unterbringung und<br />

seiner Lebensumstände<br />

■ Alters- und bedarfsorientierte Versorgung und Erziehung<br />

■ gesundheitliche Versorgung und Unterstützung ärztlicher/therapeutischer Auflagen<br />

■ Förderung von lebenspraktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />

■ Unterstützung bei der Erlangung altersspezifischer Kompetenzen und bei der<br />

Bewältigung schulischer bzw. beruflicher Anforderungen<br />

■ Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Aufrechterhaltung und Pflege<br />

persönlicher Kontakte im sozialen und familiären Umfeld<br />

■ Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Herkunftsfamilie<br />

Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Verarbeitung von Trennung<br />

■ Unterstützung bei Perspektiv- und Hilfebedarfsklärung<br />

Unterkunft und Raumkonzept<br />

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en);<br />

die Unterbringung erfolgt nach dem Bedarf des Kindes<br />

Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung<br />

Dauer des Aufenthaltes<br />

Die Kurzzeitpflege sollte in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.<br />

1.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Grundverständnis von der Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen und von der<br />

Entwicklung und Bedeutung familiärer Beziehungen<br />

Einverständnis aller in der Familie lebenden Personen für diese Lebensform<br />

Fähigkeit und Bereitschaft, sich stets auf neue Beziehungen einzulassen und<br />

diese professionell überzuleiten<br />

Zeit für eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes/Jugendlichen;<br />

Berufstätigkeit der Pflegeperson muss mit der jeweiligen Hilfeplangestaltung<br />

vereinbar sein<br />

Erfahrung im Umgang mit entwicklungs- und verhaltensgestörten<br />

11


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

■<br />

Kindern/Jugendlichen ist wünschenswert bzw. die Bereitschaft für zusätzliche<br />

Schulungen soll hier gegeben sein<br />

Bereitschaft zur intensiven Einbeziehung der Herkunftsfamilie<br />

In dieser Pflegeform kann in der Regel nur ein Pflegekind betreut werden.<br />

Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Prüfung. Gleiches gilt für die gleichzeitige<br />

Ausübung von Kindertagespflege.<br />

2. Bereitschaftspflege<br />

2.1. Art des Angebots<br />

Die Bereitschaftspflege ist eine Form der Krisenintervention, d. h. es liegt eine, das<br />

Kindeswohl gefährdende Situation vor, die durch die Jugendhilfe abgewendet werden<br />

muss. Die Betreuung findet in einem familienähnlichen Rahmen statt. Die<br />

Bereitschaftsbetreuung nimmt Kinder ad hoc aus Krisensituationen auf und unterstützt<br />

die beteiligten Fachpersonen bei der Perspektivklärung. Es handelt sich hier um einen<br />

systematischen Prozess, in dem in einem relativ kurzen Zeitraum zielgerichtete<br />

Aktivitäten hinsichtlich des Verbleibs des Kindes entwickelt werden. Dieser Prozess<br />

wird <strong>vom</strong> ASD gesteuert. Grundsätzlich ist die Rückkehr des Kindes zu seiner<br />

Herkunftsfamilie vorrangig zu prüfen und durch den PKD sowie ggf. mit weiteren<br />

ambulanten Hilfeformen zu unterstützen. Zentrales Merkmal der Bereitschaftspflege<br />

sind der nicht vorhersehbare Beginn und die nicht vorhersehbare Aufenthaltsdauer<br />

des Kindes. Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Herkunftsfamilie kann – je nach<br />

Problemlage – ein Teil der Arbeit innerhalb der Bereitschaftspflege sein.<br />

Die Unterbringung des Kindes erfolgt bis zur Rückkehr des Kindes in die<br />

Herkunftsfamilie oder die Überleitung in eine andere Hilfeform. Die Bereitschaftspflege<br />

soll aber einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />

In Bereitschaftspflegestellen werden vorrangig Kinder bis zum vollendeten 4.<br />

Lebensjahr untergebracht werden.<br />

2.2.Rechtsgrundlage<br />

§§ 42, 27, 33 SGB VIII<br />

2.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Dem Kind/Jugendlichen in dem zur Klärung der Situation notwendigen zeitlichen<br />

Rahmen Schutz und Obhut zu geben<br />

Versorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen<br />

Beteiligung am Klärungsprozess hinsichtlich der weiteren Perspektive für das<br />

Kind/Jugendlichen (erzieherischer Bedarf, anderweitige Hilfen)<br />

Gestaltung des Übergangs in andere Betreuungsformen<br />

oder der Rückkehr in die Herkunftsfamilie<br />

Psychische und physische Stabilisierung des Kindes/Jugendlichen<br />

Sammlung von Informationen über das Verhalten und den speziellen Bedarf des<br />

12


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

■<br />

Kindes/Jugendlichen, die der weiteren Klärung dienlich sein können<br />

Kooperation mit allen Beteiligten und Beteiligung am Hilfeplan<br />

2.4. Inhalte der Leistung<br />

Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />

■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für<br />

Pflegeeltern<br />

■ Verpflichtende Teilnahme an speziellen Supervisions- und/oder<br />

Fortbildungsveranstaltungen<br />

■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie Mitwirkung an der<br />

Hilfeplanung<br />

■ Verpflichtende Kooperation mit allen Beteiligten des Klärungsprozesses<br />

(Ärzten, Psychologen, Herkunftsfamilie, Polizei usw.)<br />

■ Fachkundige Dokumentation<br />

(z. B. über Verhaltensauffälligkeiten, Verletzungen, Umgang der Eltern mit dem<br />

Kind)<br />

■ Ggf. Begleitung von Kontakten mit der Herkunftsfamilie und entsprechende<br />

Dokumentation<br />

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />

■ Im Vordergrund steht der Klärungsauftrag<br />

■ Bedingtes Bindungs- und Erziehungsangebot, Förderung der Entwicklung<br />

■ Vermittlung von Bindungsübergängen<br />

■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />

■ Problemspezifische Versorgung und Erziehung<br />

■ Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf die weitere Perspektive<br />

Unterkunft und Raumkonzept<br />

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en);<br />

ein altersentsprechendes eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten<br />

Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />

Dauer des Aufenthaltes<br />

In der Regel bis zu maximal 3 Monaten (oder je nach Entwicklungsstand des<br />

Kindes/Jugendlichen vertretbarer Zeitraum); nach einer Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)<br />

ist die Hilfeplanung nach§ 36 SGB VIII unverzüglich einzuleiten<br />

2.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

■ Zeit für eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes/Jugendlichen<br />

keine anderweitige Berufstätigkeit<br />

■ Gewährleistung einer 24stündigen telefonischen Erreichbarkeit, mit Ausnahme der<br />

Freistellungsphasen<br />

■ freie Plätze können mit Ausnahme von Freistellungsphasen jederzeit belegt<br />

werden<br />

13


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Fähigkeit sich stets auf neue Beziehungen einlassen und diese auch jederzeit<br />

überleiten zu können<br />

Handlungsfähigkeit im Umgang mit Krisensituationen<br />

Berufliche Qualifikation der Betreuungsperson im pädagogischen,<br />

psychologischen, medizinischen oder pflegerischen Bereich<br />

Adäquater Altersabstand zu eigenen Kindern<br />

Keine eigenen Kinder unter drei Jahren<br />

Eingebundenheit in unterstützendes Netzwerk (Partnerschaft,<br />

Nachbarschaft, Verwandtschaft)<br />

Akzeptanz der eigenen Familie für die Arbeit als Bereitschaftspflegefamilie<br />

Offenheit gegenüber fremden Lebenswelten<br />

Toleranz zu den Lebensweisen und Erziehungsformen in den Herkunftsfamilien<br />

Flexibilität und Mobilität: selbstständiges Wahrnehmen von Außenkontakten<br />

(z. B. Fahrten zum Kinderarzt)<br />

In dieser Pflegeform können in der Regel höchstens zwei Kinder/Jugendliche<br />

gleichzeitig betreut werden<br />

Für Bereitschaftspflegestellen wird aufgrund ihres hohen flexiblen Arbeitsgebietes<br />

die gleichzeitige Bewerbung als <strong>Vollzeitpflege</strong>elternbewerber ausgeschlossen,<br />

sowie die gleichzeitige Betreuung weiterer Kinder in einer anderen Pflegeform, z.<br />

B. Tagespflege<br />

2.6. Regelung Freistellungsphasen<br />

Den Pflegepersonen steht im Jahr eine Freistellungsphase von acht Wochen zu. Die<br />

Freistellungsphasen sind zu Beginn des Jahres zu planen und dem PKD spätestens<br />

im Februar des jeweiligen Kalenderjahres bekannt zu geben. Während der<br />

Freistellungsphasen sowie in den Zeiten, in denen die Pflegestelle aus anderen<br />

Gründen nicht belegt ist, erhält die Pflegeperson ein Freihaltegeld nach Maßgabe des<br />

Abschnittes E dieser <strong>Richtlinie</strong>.<br />

3. Befristete <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

3.1. Art des Angebots<br />

Die befristete <strong>Vollzeitpflege</strong> mit Rückkehroption ist eine Pflegeform mit dem Ziel der<br />

Rückführung von Kindern in ihre Herkunftsfamilie in einem voraussichtlich befristeten,<br />

aber nicht kurzen Zeitraum. Der erzieherische Bedarf erstreckt sich auf die<br />

Überwindung der die Herkunftsfamilie überfordernden Entwicklungsbeeinträchtigung<br />

des Kindes durch die Betreuung des Kindes in der Pflegefamilie sowie die<br />

Unterstützung der Herkunftsfamilie zur Wiedererlangung ihrer erzieherischen<br />

Kompetenzen und bei der Überwindung jener Faktoren, die zu der erzieherischen<br />

Überforderung geführt haben. Voraussetzung der Hilfegewährung für diese<br />

Pflegeform ist die fachliche Einschätzung, dass die Rückführung mit Blick auf die<br />

Herkunftsfamilie und das Kind in einem befristeten und überschaubaren Zeitraum<br />

möglich ist und die Herkunftsfamilie zur Mitarbeit und zur Annahme der in der<br />

Hilfeplanung festgestellten Unterstützung bereit ist. Dies ist in der Hilfeplanung<br />

festzustellen. Dieses Angebot kann auch zur Unterstützung überforderter, aber<br />

stabilisierbarer Mütter/Väter genutzt werden.<br />

14


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

3.2.Rechtsgrundlage<br />

§§ 27, 33 SGB VIII<br />

3.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />

Ablösung<br />

■ Abbau von Entwicklungsdefiziten<br />

■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />

■ Beziehungsgestaltung<br />

■ Integration in Schule und Ausbildung<br />

■ Bearbeitung der Konfliktebenen in der Beziehung zu den Eltern<br />

■ Beibehaltung/Stabilisierung bzw. Wiederherstellung einer tragfähigen Eltern-Kind-<br />

Beziehung<br />

■ Unterstützung der Reintegration in die Herkunftsfamilie und in die sie tragenden<br />

sozialen Netze<br />

3.4. Inhalte der Leistung<br />

Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />

■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grund- und aufbauenden<br />

Qualifizierungsmaßnahmen, Fortbildung und prozessbegleitenden Maßnahmen<br />

(Gruppenarbeit)<br />

■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD, weiteren Kooperationspartnern<br />

(Ärzten, Psychologen, Schule usw.)<br />

■ Mitwirkung am Hilfeplan<br />

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />

■ Unterstützung und Förderung der Bindungen des Kindes/Jugendlichen zur<br />

Herkunftsfamilie und zu den tragenden sozialen Netzen<br />

■ Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie; Einbeziehen der Herkunftsfamilie in den<br />

Erziehungsprozess<br />

■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />

■ Umfassende Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und<br />

sprachlicher Kompetenzen<br />

■ Förderung der schulischen Entwicklung des Kindes/Jugendlichen<br />

■ Aufarbeitung/Bearbeitung von Entwicklungsstörungen und sozialen Defiziten<br />

■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />

Sach- und bedarfsgerechte Versorgung und Erziehung<br />

Organisation und Unterstützung notwendiger therapeutischer Hilfen<br />

Unterkunft und Raumkonzept<br />

Die Kinder/Jugendlichen leben auf Zeit im familiären Bereich der Pflegeperson(en);<br />

ein eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten<br />

15


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />

Dauer des Aufenthaltes<br />

Maximal bis zu zwei Jahren; bei Säuglingen und Kleinkindern soll die Befristung einen<br />

Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten<br />

3.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

■ Hinreichende pädagogische Erfahrung einer Pflegeperson;<br />

■ Eine pädagogische Qualifikation wäre wünschenswert<br />

Besondere Eignung und Bereitschaft zur Kooperation auch in komplexen<br />

Fallkonstellationen<br />

■ Betreuung von in der Regel bis zu zwei Pflegekindern in dieser Pflegeform<br />

■ Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie<br />

■ Fähigkeit und Bereitschaft, den Prozess unterschiedlicher Bindungsphasen<br />

professionell zu gestalten<br />

Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege und <strong>Vollzeitpflege</strong> soll<br />

grundsätzlich nicht erfolgen. Im begründeten Einzelfall stimmen sich die<br />

entsprechenden Fachdienste über die Erlaubniserteilung und die Höchstzahl der<br />

zur betreuenden Kinder ab.<br />

4. Allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

4.1. Art des Angebots<br />

Die allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong> erstreckt sich auf die Versorgung und Erziehung von<br />

Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung bzw. aufgrund ihrer Behinderung<br />

in einem Umfang beeinträchtigt sind, der ohne professionelle Ausbildung zu<br />

bewältigen ist. Insbesondere geeignet ist die Pflegeform, wenn ein Kind/Jugendlicher<br />

wegen des dauerhaften Ausfalls der Personensorgeberechtigten in der<br />

Herkunftsfamilie nicht mehr versorgt werden kann. Der Ausfall kann seine Ursache<br />

haben in Krankheit, Tod oder erheblichen Erziehungsschwierigkeiten, die eine dem<br />

Kindeswohl entsprechende Entwicklung des Kindes in der Herkunftsfamilie nicht<br />

zulässt. Sie bietet dem Kind einen längerfristigen Aufenthalt im familiären Rahmen. Es<br />

handelt sich in der Regel um eine auf längere Dauer oder auf dauerhaften Verbleib<br />

angelegte Lebensform für das Kind, soweit sich im Rahmen der Kindeswohlsicherung<br />

bzw. durch familiengerichtliche Entscheidungen keine grundlegenden Änderungen der<br />

Situation in der Herkunftsfamilie ergeben. Grundsätzlich soll aber auch in der<br />

Allgemeinen <strong>Vollzeitpflege</strong> die Rückführung des Kindes immer eine Option bleiben. In<br />

dieser Pflegeform entspricht die zu leistende Arbeit der Erziehung und Betreuung der<br />

Dynamik einer herkömmlichen Familie.<br />

4.2.Rechtsgrundlage<br />

§§ 27, 33, 39, (41) SGB VIII<br />

16


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

4.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

■ Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Bereiche Sprache, Motorik,<br />

Kognition, Sozialverhalten<br />

■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />

Ablösung<br />

■ Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten<br />

■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />

■ Integration in ein neues soziales Umfeld<br />

■ Integration in Schule und Ausbildung<br />

■ Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen<br />

■ (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung<br />

■ Verselbstständigung bzw. Reintegration in die Herkunftsfamilie<br />

■ Entwicklung eines positiven Selbstbildes<br />

4.4. Inhalte der Leistung<br />

Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />

■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grundqualifizierungsmaßnahmen für<br />

Pflegeeltern sowie fortlaufend an Fortbildungsmaßnahmen<br />

■ Bei Bedarf Teilnahme an Supervision<br />

■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie Mitwirkung am Hilfeplan<br />

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />

■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />

■ Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher<br />

Kompetenzen<br />

■ Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung<br />

■ Integration in das Netzwerk im Umfeld der Pflegefamilie<br />

■ Unterstützung bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie und bei der Entwicklung<br />

eines positiven Elternbildes<br />

■ Aufarbeitung von erzieherischen und sozialen Defiziten<br />

■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />

■ Problemspezifische Versorgung und Erziehung<br />

■ Organisation und Unterstützung notwendiger pädagogischer und therapeutischer<br />

Hilfen<br />

■ Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie; soweit dies dem kindlichen Bedarf<br />

entspricht, ggf. kindgemäße Information über die Vorgänge in der Herkunftsfamilie<br />

Unterkunft und Raumkonzept<br />

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en); ein<br />

eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen entwicklungsgemäß vorzuhalten<br />

Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />

4.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

■ Grundverständnis von der Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen und von der<br />

Entwicklung und Bedeutung familiärer Beziehungen (insbesondere von Kind-<br />

17


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Eltern-Beziehungen)<br />

■ Zeit für eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes/Jugendlichen<br />

■ Stabile familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Verhältnisse, die eine<br />

dauerhafte Betreuung des Pflegekindes durch die Pflegeperson wahrscheinlich<br />

erscheinen lassen<br />

■ In dieser Pflegeform können in der Regel nicht mehr als drei Pflegekinder betreut<br />

werden. Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege und<br />

<strong>Vollzeitpflege</strong> soll grundsätzlich nicht erfolgen. Im begründeten Einzelfall stimmen<br />

sich die entsprechenden Fachdienste über die Erlaubniserteilung und die<br />

Höchstzahl der zur betreuenden Kinder ab.<br />

5. <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und<br />

Jugendliche<br />

5.1. Art des Angebots<br />

Voraussetzung für diese Tätigkeit ist eine abgeschlossene Ausbildung im<br />

erzieherischen, (sozial)pädagogischen, psychologischen oder medizinischpflegerischen<br />

Bereich. Sie bietet dem Kind / Jugendlichen einen längerfristigen<br />

Aufenthalt im familiären Rahmen. Sie erstreckt sich auf die Versorgung, Erziehung<br />

und Förderung von besonders entwicklungsbeeinträchtigten/verhaltensauffälligen<br />

oder behinderten Kindern/ Jugendlichen. Die Versorgung und Erziehung dieser<br />

Kinder/Jugendlichen setzt eine besondere Fachlichkeit voraus. Darüber hinaus ist die<br />

Versorgung und Betreuung dieser Kinder mit einem besonderen zeitlichen Aufwand<br />

bzw. besonderer Belastung verbunden. Besondere Entwicklungsbeeinträchtigungen<br />

liegen insbesondere bei den in der Anlage 8 aufgeführten Symptomatiken vor.<br />

Für geistig und körperlich behinderte Kinder steht diese Form der <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

gleichfalls zur Verfügung.<br />

5.2.Rechtsgrundlage<br />

§§ 27, 33 S. 2, 35a, (41) SGB VIII<br />

5.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

Die allgemeine Zielsetzung richtet sich nach der besonderen Situation des Kindes<br />

oder Jugendlichen, wobei den Ressourcen eines familiären Umfeldes (Emotionalität,<br />

Zuverlässigkeit, Beziehungsaufbau) eine besondere Bedeutung zukommt. Bei<br />

seelisch behinderten, traumatisierten, besonders entwicklungsbeeinträchtigten oder<br />

verhaltensauffälligen Kinder/Jugendlichen steht eine nachholende, an den<br />

biografischen Erfahrungen und den Umweltbeziehungen orientierte Sozialisation unter<br />

Einschluss von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im Mittelpunkt. Bei<br />

schwerbehinderten und lebensgefährlich erkrankten Kindern oder Jugendlichen<br />

stehen die angemessene pflegerische Betreuung und Förderungsaufgaben im<br />

Mittelpunkt.<br />

Die familiären Beziehungen des Kindes oder Jugendlichen sind situationsspezifisch<br />

einzubeziehen und zu unterstützen. Neben den individuellen Schwerpunktsetzungen<br />

18


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

stehen folgende allgemeine Zielsetzungen im Vordergrund:<br />

■ Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Bereiche Sprache, Motorik,<br />

Kognition, Sozialverhalten<br />

■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />

Ablösung<br />

■ Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten<br />

■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />

■ Integration in ein neues soziales Umfeld<br />

■ Integration in Schule und Ausbildung<br />

■ Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen<br />

■ (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung<br />

■ Reintegration in die Herkunftsfamilie bzw. Verselbstständigung<br />

5.4. Inhalte der Leistung<br />

Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />

■ Verpflichtende und erfolgreiche Teilnahme an Grund- und aufbauenden<br />

Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachberatungen für<br />

Pflegeeltern<br />

■ Mitarbeit in der Pflegeelterngruppe / Selbsthilfegruppe<br />

■ Supervision<br />

■ Verpflichtende Kooperation mit dem ASD und PKD sowie weiteren beteiligten<br />

Institutionen<br />

(z. B. Gesundheits- und Therapieeinrichtungen)<br />

■ Mitwirkung am Hilfeplan<br />

■ Regelmäßige Dokumentationen in Form von Entwicklungsberichten<br />

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />

■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />

■ Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher<br />

Kompetenzen jeweils abgestellt auf die besonderen Bedürfnissen und<br />

Kompetenzen der betroffenen Kindern/Jugendlichen<br />

■ Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung in einem der Situation des<br />

Kindes oder Jugendlichen angemessenen Rahmen<br />

■ Integration des Kindes/Jugendlichen in das Netzwerk im Umfeld der Pflegefamilie<br />

■ Unterstützung des Kindes bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie<br />

■ Aufarbeitung/Bearbeitung von Entwicklungsstörungen sowie sozialen und<br />

erzieherischen Defiziten<br />

■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />

■ Bedarfsgerechte, insbesondere medizinische/pflegerische) Versorgung und<br />

Erziehung<br />

■ Organisation und Sicherstellung notwendiger therapeutischer und medizinischer<br />

Hilfen nach Maßgabe des Hilfeplans<br />

■ Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie; Einbeziehen der Herkunftsfamilie in den<br />

Erziehungsprozess, soweit dies dem kindlichen Bedarf entspricht<br />

■ Gestalten von Bindungs- und Trennungsprozessen<br />

19


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Unterkunft und Raumkonzept<br />

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en); ein<br />

eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen vorzuhalten<br />

Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />

5.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

■ Erzieherische/sozialpädagogische/psychologische Qualifikation und/oder<br />

medizinisch-pflegerische Qualifikation; in Einzelfällen kann die besondere<br />

Qualifikation noch im Verlauf des Pflegeverhältnisses erlangt werden.<br />

■ Ggf. einschlägige Berufserfahrung<br />

■ Besondere Eignung und Bereitschaft zur Kooperation auch in komplexen<br />

Fallkonstellationen<br />

■ Die Besonderheit der zu betreuenden Kinder/Jugendlichen setzt die überwiegende<br />

Betreuung durch die pädagogische Fachkraft der Familie voraus<br />

■ Bei Bedarf häusliche Anwesenheit einer Pflegeperson in Abhängigkeit <strong>vom</strong> Alter<br />

und sonstiger Unterstützungssysteme (Kindergarten/Schule) der zu betreuenden<br />

Kinder<br />

■ In dieser Pflegeform sollen in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut<br />

werden. Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen.<br />

Aufgrund der inhaltlich und organisatorisch nicht zu vereinbarten Ziele sind<br />

Mischformen der Pflegestellen zu vermeiden.<br />

5.6. Verfahren zur Feststellung des erweiterten Förderbedarfs<br />

Die Entscheidung, ob Hilfe zur Erziehung in einer <strong>Vollzeitpflege</strong>stelle nach 33 Satz 2<br />

SGB VIII zu gewähren ist, erfolgt durch die zuständige Mitarbeiterin des ASD nach<br />

folgendem Verfahren:<br />

20


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Antrag auf Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII<br />

NEIN<br />

- Eruierung des erzieherischen Bedarfes<br />

- Ist die Abklärung eines erweiterten<br />

Förderbedarfes erforderlich ?<br />

JA<br />

Hilfegewährung<br />

gem.§33 SGBVIII<br />

Hilfeplanung gem.<br />

§ 36 SGB VIII<br />

- Einholung oder /und Berücksichtigung vorhandener<br />

fachärztlicher Stellungnahmen / Gutachten über GA<br />

- Entwicklungsdiagnostiken<br />

- ggf. Einholung einer Stellungnahme des PKD und der<br />

Pflegepersonen (besondere Belastung/zeitl. Aufwand)<br />

- sozialpädagogisches Stellungnahme ASD /FTD<br />

NEIN<br />

Liegt ein erweiteter<br />

Förderbedarf vor ?<br />

- Auswertung der Begutachtung / ASD / PKD<br />

- Resultiert aus den Störungs- bzw. Krankheitsbildern<br />

ein erweiteter Förderbedarf ?<br />

JA<br />

- Hilfegewährung gem.<br />

§ 33 Satz 2 SGB VIII<br />

- Hilfeplanung gem.<br />

§ 36 SGB VIII<br />

- Hilfeplanfortschreibung<br />

- 2 jährige Überprüfung, ob der erweiterte erzieherische<br />

Bedarf weiterhin besteht, durch erneute fachärztliche<br />

Stellungnahme<br />

- Einschätzung PKD<br />

Bestehen weiterhin die Voraussetzungen für einen<br />

erweiterten Förderbedarf ?<br />

NEIN<br />

JA<br />

- Änderung in Hilfe<br />

gem. § 33 SGB VIII<br />

- Änderungsmeldung an<br />

WJH<br />

Weiterführung der Hilfe<br />

gem. § 33 Satz 2 SGBVIII<br />

21


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

6. Verwandtenpflege<br />

Verwandtenpflege im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> ist immer dann gegeben, wenn Kinder<br />

oder Jugendliche bei Verwandten oder Verschwägerten (Großeltern, Onkel, Tanten,<br />

Geschwister, Neffen, Nichten und Verschwägerte) bis zum dritten Grad für einen mehr<br />

als kurzfristigen Zeitraum über Tag und Nacht leben, dort primär versorgt werden, und<br />

diese Form der Betreuung seitens des Jugendamtes als Hilfe zur Erziehung, § 33<br />

SGB VIII, oder als Eingliederungshilfe, § 35 a SGB VIII, gewährt wird. Die<br />

Verwandtenpflege im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> ist abzugrenzen von<br />

verwandtschaftlichen Pflegeverhältnissen, die letztlich auf privatrechtlicher<br />

Vereinbarung beruhen und in denen ein erzieherischer Bedarf nach § 27 ff SGB VIII<br />

nicht besteht. Voraussetzung für die Inpflegegabe eine Kindes bei Verwandten ist<br />

aber, dass ein entsprechender erzieherischer Bedarf bei dem Kind/Jugendlichen<br />

besteht, der durch die leiblichen Eltern auf Dauer nicht erfüllt werden kann, und die<br />

Erziehung bei den Verwandten diesem Bedarf Rechnung trägt.<br />

Die Besonderheit eines Verwandtenpflegeverhältnisses besteht darin, dass das<br />

Kind/der Jugendliche häufig bereits vor Antragstellung von den Verwandten versorgt<br />

und erzogen wird. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Pflegeperson<br />

ausschließlich dieses eine bestimmte Kind/ Jugendlichen, mit dem es<br />

verwandtschaftlich verbunden ist, in Pflege nehmen will. Die Nähe zu der<br />

Herkunftsfamilie trägt Vorteile in sich, z.B. weil das Kind mit der familiären Umgebung<br />

bereits vertraut ist und keine Beziehungsabbrüche stattfinden. Das Pflegeverhältnis<br />

bei Verwandten kann aber auch mit besonderen Herausforderungen verbunden sein,<br />

z.B. weil Konflikte der Pflegeperson mit der Herkunftsfamilie auch die Beziehung zum<br />

Kind belasten kann oder sich auswirken auf die Kontaktgestaltung des Kindes zur<br />

Herkunftsfamilie.<br />

Voraussetzung für die Begründung eines Pflegeverhältnisses bei Verwandten muss<br />

deshalb immer sein, dass die Pflegeperson an der Grundqualifizierung entweder<br />

bereits teilgenommen hat oder noch teilnimmt, als Pflegeperson entsprechend dem im<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong> angewandten Anerkennungs- und Qualifizierungsverfahren<br />

anerkannt ist und von dem ASD als geeignet angesehen wird, die in dem konkreten<br />

Fall erforderliche Hilfe zur Erziehung zu leisten. Ferner muss eine dauerhafte<br />

Bereitschaft der Pflegeperson vorliegen, Beratung durch den PKD anzunehmen und<br />

sich an der Hilfeplanung beteiligen<br />

6.1. Art des Angebots<br />

Die Verwandtenpflege wird von persönlich qualifizierten Einzelpersonen, Paaren oder<br />

Lebensgemeinschaften durchgeführt, bei denen keine pädagogische Ausbildung<br />

vorausgesetzt wird. Sie erstreckt sich auf die Versorgung und Erziehung von Kindern<br />

und Jugendlichen, die in ihrer Entwicklung bzw. aufgrund ihrer Behinderung oder<br />

aufgrund erheblicher Probleme in der Herkunftsfamilie/Geburtsfamilie in einem<br />

Umfang beeinträchtigt sind, der ohne professionelle Ausbildung zu bewältigen ist. Es<br />

handelt sich in der Regel um eine auf längere Dauer oder auf dauerhaften Verbleib<br />

angelegte Lebensform für das Kind, soweit sich im Rahmen der Kindeswohlsicherung<br />

bzw. durch familiengerichtliche Entscheidungen keine grundlegenden Änderungen der<br />

Situation in der Geburtsfamilie ergeben.<br />

22


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

In dieser Pflegeform ist die zu leistende Aufgabe der Erziehung und Betreuung in<br />

einem - die Dynamik einer herkömmlichen Familie - nicht sprengenden Setting<br />

möglich.<br />

6.2. Rechtsgrundlage<br />

§§ 27, 33, 42 SGB VIII<br />

6.3. Allgemeine Zielsetzung<br />

■ Förderung einer altersentsprechenden Entwicklung der Bereiche Sprache, Motorik,<br />

Kognition, Sozialverhalten<br />

■ Entwicklung eines altersentsprechenden Umgangs mit emotionaler Bindung und<br />

Ablösung<br />

■ Aufarbeitung von Entwicklungsdefiziten<br />

■ Vermittlung sozialer Kompetenzen<br />

■ (Möglicherweise) Integration in ein neues soziales Umfeld<br />

■ Integration in Schule und Ausbildung<br />

■ Erlangung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen<br />

■ (Wieder-)Herstellung/Beibehaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung<br />

■ Verselbstständigung bzw. Reintegration in die Geburtsfamilie<br />

6.4. Inhalte der Leistung<br />

Qualifizierungs- und Kooperationsverpflichtungen der Pflegefamilie<br />

■ Teilnahme an Grundqualifizierung<br />

Kooperation mit dem ASD und PKD als entsprechende Verpflichtung; hierzu gehört<br />

die Bereitschaft, unterstützende Leistungen anzunehmen<br />

■ Mitwirkung am Hilfeplan<br />

■ VerpflichtendeTeilnahme an Fortbildung und Pflegeelterngruppenveranstaltungen<br />

Erziehung / sozialpädagogische Betreuung<br />

■ Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />

■ Förderung sozialer, emotionaler, motorischer, kognitiver und sprachlicher<br />

Kompetenzen<br />

■ Förderung der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung<br />

■ Integration des Kindes/Jugendlichen in das Netzwerk im Umfeld der Pflegefamilie<br />

■ Aufarbeitung von erzieherischen und sozialen Defiziten<br />

■ Unterstützung des Kindes bei der Aufarbeitung der eigenen Biografie<br />

■ Gesundheitliche Prophylaxe und Versorgung<br />

■ Problemspezifische Versorgung und Erziehung<br />

■ Organisation und Unterstützung notwendiger pädagogischer und therapeutischer<br />

Hilfen<br />

■ Zusammenarbeit mit der Geburtsfamilie; soweit dies dem kindlichen Bedarf<br />

entspricht, ggf. kindgemäße Information über die Vorgänge in der<br />

Geburtsfamilie<br />

23


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Unterkunft und Raumkonzept<br />

Die Kinder und Jugendlichen leben im familiären Bereich der Pflegeperson(en); ein<br />

eigenes Zimmer ist für die Kinder/Jugendlichen entwicklungsbedingt vorzuhalten<br />

Sach- und bedarfsgerechte Grundversorgung über Tag und Nacht<br />

6.5. Persönliche und familiäre Voraussetzungen<br />

■ Die Pflegeperson(en) muss/müssen eine dem Wohl des Kindes entsprechende<br />

Erziehung und Betreuung gewährleisten können<br />

■ Sie muss/müssen Gewähr für den Schutz des Kindes/Jugendlichen, auch vor<br />

dessen Entwicklung gefährdenden Übergriffen aus der Geburtsfamilie, bieten<br />

können<br />

■ Im Falle einer nachvollziehbaren Hilfebewilligung muss zum Zeitpunkt der<br />

Entscheidung deutlich sein, dass das Kind/ der Jugendliche den Verbleib bei den<br />

Verwandten wünscht und für sein aufwachsen in jeder Hinsicht förderlich gesorgt<br />

werden kann.<br />

■ Die Pflegeperson muss ggf. in der Lage sein, auch die Konflikte mit der<br />

Geburtsfamilie im Hinblick auf das Kindeswohl zu erkennen und an Lösungen<br />

mitzuarbeiten<br />

Die gleichzeitige Betreuung von Kindern in Tagespflege und <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

(Verwandtenpflege) soll grundsätzlich nicht erfolgen. Im begründeten Einzelfall<br />

stimmen sich die entsprechenden Fachdienste über die Erlaubniserteilung und die<br />

Höchstzahl der zur betreuenden Kinder ab.<br />

E. Finanzierung – Leistungen zum Unterhalt des Kindes<br />

/Jugendlichen/jungen Volljährigen<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong>, insbesondere aber die Regelungen zur Finanzierung, gilt für Kinder,<br />

Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Pflegestelle im Bereich des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Havelland</strong> nach §§ 33, 33/35a, 33/41 SGB VIII untergebracht sind.<br />

Für Kinder/Jugendliche/junge Volljährige, die im Bereich eines anderen örtlichen Trägers<br />

untergebracht sind, für die aber der <strong>Landkreis</strong> <strong>Havelland</strong> die Kosten trägt, richtet sich die<br />

Höhe der zu gewährenden Leistungen nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle<br />

gelten, § 39 Abs. 4 S. 5 SGB VIII.<br />

2. Leistungsgegenstand (Pflegegeld)<br />

Wird Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt, so ist gem. § 39 SGB VIII auch der notwendige<br />

Unterhalt des jungen Menschen außerhalb der Familie sicher zu stellen (Pflegegeld). § 39<br />

SGB VIII berührt nicht die Verpflichtung vorrangiger Leistungsträger. Der notwendige<br />

Unterhalt (Pflegegeld) setzt sich zusammen aus:<br />

a) gesamter wiederkehrender monatlicher Bedarf des<br />

Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen wie z.B. Aufwendungen für<br />

Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und die<br />

24


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (Spielzeug, Medien,<br />

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Vereinen, Besuch von<br />

Freunden etc.), genannt Unterhaltsgeld;<br />

b) die Erziehungsleistung der Pflegepersonen, genannt Erziehungsgeld;<br />

c) einmalige Leistungen anlässlich besonderer Anlässe, genannt<br />

Nebenleistungen;<br />

d) Versicherungsleistungen für die Pflegepersonen gem. § 39 Abs. 4 S. 2 SGB<br />

VIII.<br />

Daneben besteht ggf. noch ein Anspruch auf Krankenhilfe, auf Verpflegungsgeld bei<br />

Beurlaubungen sowie auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch eines<br />

Kindertagesbetreuungsangebot i. S. d. KitaGesetzes.<br />

Die Leistungen nach Buchstabe a) und b) werden als monatliche Pauschalbeträge gewährt.<br />

3. Anspruchsberechtigung / Zahlungsempfänger<br />

Anspruchsberechtigte im Sinne des § 39 SGB VIII ist der junge Mensch selbst. Er wird<br />

ggf. von seinem gesetzlichen oder bestellten Vertreter in dem Verfahren vertreten.<br />

Das Pflegegeld wird in der Regel direkt auf das von der Pflegeperson benannte Konto<br />

ausgezahlt. Besonderheiten bestehen bei der Bereitschaftspflege. Es wird dazu auf<br />

Ziff. 8 dieses Abschnittes verwiesen.<br />

4. Entstehen des Anspruchs<br />

Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Pflegeverhältnisses. Der Beginn des<br />

Pflegeverhältnisses wird in dem Bescheid über die Gewährung einer Hilfe zur<br />

Erziehung sowie in dem Pflegevertrag festgelegt. Nebenleistungen sind in bestimmten<br />

Fällen zu beantragen, s. Ziff 5. Besonderheiten bestehen bei der Bereitschaftspflege.<br />

Es wird dazu auf Ziff. 9 dieses Abschnittes verwiesen.<br />

5. Monatliche Pauschalbeträge<br />

5.1. Kurzzeit-, befristete Vollzeit und allgemeine <strong>Vollzeitpflege</strong><br />

5.1.1. Bis zum 31.12.2013 geltende Pauschalbeträge<br />

ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />

UNTERHALTSGELD/<br />

/MONAT<br />

ERZIEHUNGSGELD/<br />

MONAT<br />

GESAMTBETRAG<br />

Kinder bis zum vollendeten<br />

7. Lebensjahr<br />

Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 7.<br />

Lebensjahr bis zum<br />

vollendeten 14. Lebensjahr<br />

Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 14.<br />

Lebensjahr bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr<br />

468,00 € 220,00 € 688,00 €<br />

530,00 € 220,00 € 750,00 €<br />

632,00 € 220,00 € 852,00 €<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

Findet die <strong>Vollzeitpflege</strong> bei Verwandten statt, ist § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII zu beachten.<br />

5.1.2. Ab dem 01.01.2014 geltende Pauschalbeträge<br />

ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />

UNTERHALTSGELD/<br />

/MONAT<br />

ERZIEHUNGSGELD/<br />

MONAT<br />

GESAMT-<br />

BETRAG<br />

Kinder bis zum vollendeten<br />

7. Lebensjahr<br />

Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 7.<br />

Lebensjahr bis zum<br />

vollendeten 14. Lebensjahr<br />

Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 14.<br />

Lebensjahr bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr<br />

496,00 € 231,00 € 727,00 €<br />

574,00 € 231,00 € 805,00 €<br />

660,00 € 231,00 € 891,00 €<br />

5.2 <strong>Vollzeitpflege</strong> für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und<br />

Jugendliche<br />

5.2.1. Bis zum 31.12.2013 geltende Pauschalbeträge<br />

ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />

UNTERHALTSGELD/<br />

MONAT<br />

ERZIEHUNGSGELD/<br />

MONAT<br />

GESAMTBETRAG<br />

KINDER BIS ZUM<br />

VOLLENDETEN<br />

7. LEBENSJAHR<br />

KINDER VOM VOLLENDETEN<br />

7. LEBENSJAHR BIS ZUM<br />

VOLLENDETEN 14.<br />

LEBENSJAHR<br />

KINDER VOM VOLLENDETEN<br />

14. LEBENSJAHR BIS ZUM<br />

VOLLENDETEN 18.<br />

LEBENSJAHR<br />

468,00 € 550,00 € 1.018,00 €<br />

530,00 € 550,00 € 1.080,00 €<br />

632,00 € 550,00 € 1.182,00 €<br />

5.2.2. ab dem 01.01.2014 geltende Pauschalbeträge<br />

ALTERSGRUPPIERUNGEN<br />

UNTERHALTSGELD/<br />

MONAT<br />

ERZIEHUNGSGELD/<br />

MONAT<br />

GESAMTBETRAG<br />

Kinder bis zum vollendeten<br />

7. Lebensjahr<br />

Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 7.<br />

Lebensjahr bis zum<br />

496,00 € 577,50 € 1.073,50 €<br />

574,00 € 577,50 € 1.151,50 €<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

vollendeten 14. Lebensjahr<br />

Kinder <strong>vom</strong> vollendeten 14.<br />

Lebensjahr bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr<br />

660,00 € 577,50 € 1..237,50 €<br />

5.3. Beginn eines Pflegeverhältnisses im laufenden Monat<br />

Bei Beginn eines Pflegeverhältnisses im laufenden Monat wird das Pflegegeld anteilig<br />

nach Belegungstagen gezahlt. Der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Der<br />

Aufnahmetag gilt immer als ganzer Tag.<br />

5.4. Kindergeld<br />

Wird das Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der<br />

Pflegeperson berücksichtigt, so sind die daraus erlangten Zuwendungen gem. § 39<br />

Abs. 6 SGB VIII auf den monatlichen Pauschalbetrag anzurechnen.<br />

5.5. Vorübergehende Abwesenheit des Pflegekindes<br />

Lebt das Pflegekind über die Woche regelmäßig außerhalb der Pflegefamilie, z.B.<br />

anlässlich einer <strong>vom</strong> Jugendamt veranlassten Internatsunterbringung o.ä., wird das<br />

Erziehungsgeld anteilig für jeden Tag der Abwesenheit gekürzt. Das Unterhaltsgelt<br />

wird für jeden Tag der Abwesenheit um 4,60 € gemindert.<br />

6. Nebenleistungen<br />

Folgende Nebenleistungen werden gewährt:<br />

6.1. Nebenleistungen ohne Antrag und Nachweis<br />

■<br />

■<br />

Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 26,00 Euro<br />

Diese Leistung wird jährlich im Monat Oktober für den Monat November pro<br />

Pflegekind gezahlt.<br />

Urlaubspauschale in Höhe von 260,00 Euro<br />

Diese Leistung wird jährlich im Monat Mai für den Monat Juni pro Pflegekind<br />

gezahlt. Darin inbegriffen sind Kosten für Klassenfahrten o. ä.<br />

6.2. Nebenleistungen mit Antrag und ohne Nachweis<br />

■<br />

Einschulung in Höhe von 80,00 Euro<br />

■ Jugendweihe, Konfirmation, Taufe, Kommunion, Firmung in Höhe von 130,00<br />

Euro (zzgl. nachgewiesener Teilnahmegebühren)<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

6.3. Nebenleistungen mit Antrag und Nachweis<br />

■ Erstausstattung in Höhe von 750,00 Euro<br />

Bei Erstaufnahme eines Pflegekindes können im Rahmen des vorgenannten<br />

Betrags maximal ⅔ der angemessenen Kosten für Einrichtungsgegenstände<br />

sowie ⅓ Bekleidungskosten für eine Grundausstattung gewährt werden.<br />

Besteht zum späteren Zeitpunkt der Bedarf an Ergänzungsmobiliar (anlässlich<br />

folgender Veränderungen Säugling/Kleinkind, Schulkind, Jugendlicher), so kann<br />

dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung bis max. 200,00 Euro bewilligt werden.<br />

■ Therapeutische, medizinische und pädagogische Leistungen<br />

Über diese Leistungen wird im Einzelfall entschieden und zusätzlich mit den<br />

laufenden Zahlungen getätigt (z. B. Schülerhilfe, Therapien usw.). Grundsätzlich<br />

ist das Pflegekind über die Familienversicherung der Eltern, Stief-, Groß- oder<br />

Pflegeeltern zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig der Abschluss<br />

einer Krankenversicherung zu prüfen, für die der <strong>Landkreis</strong> die Kosten während<br />

der Dauer des Pflegeverhältnisses übernimmt und solange der junge Mensch<br />

keine eigenen Einkünfte erzielt.<br />

Die Kosten für eine Brille können übernommen werden, soweit diese erforderlich<br />

ist. Zur Antragstellung ist das ärztliche Attest sowie ein entsprechender<br />

Kostenvoranschlag einzureichen.<br />

■ Kindertagesstättengebühr<br />

Bei Besuch eines Tagesbetreuungsangebotes nach § 17 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz<br />

werden die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der<br />

Elternbeiträge des Trägers übernommen. Die Höhe des Durchschnitts ist durch<br />

Vorlage des Kostenbescheides des Trägers nachzuweisen. Zuständig für die<br />

Übernahme des Elternbeitrages ist das Sachgebiet 1 des Amtes 51.<br />

■ Anbahnungsphase / Nachsorge<br />

Innerhalb der Anbahnungsphase eines Pflegeverhältnisses können den<br />

potentiellen Pflegeeltern entstehende Kosten bis max. in Höhe von 1/30 des<br />

entsprechenden monatlichen Pflegegeldes pro Aufenthaltstag erstattet werden.<br />

Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Stellungnahme des ASD. Mit dem<br />

Betrag sind alle Aufwendungen abgegolten.<br />

■<br />

Erstausstattung bei Verselbständigung / Kosten Führerschein<br />

Sofern die Finanzierung nicht anderweitig sicher gestellt ist (z.B. Elternteile), kann<br />

dem Jugendlichen oder jungen Volljährigen auf Antrag für die notwendige<br />

Anschaffung von Hausrat und Mobiliar ein einmaliger Zuschuss gewährt werden.<br />

Ein Teil des Zuschusses kann auch für Finanzierung eines Führerscheins gewährt<br />

werden, wenn hierdurch die Chancen des jungen Menschen auf Vermittlung in<br />

Ausbildung oder Arbeit erhöht werden.<br />

Der Zuschuss (ohne Kaution) beträgt max. 850,-- €. Eine Kaution für die<br />

Anmietung einer Wohnung kann bis in Höhe von maximal 600,-- € übernommen<br />

28


Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

werden.<br />

■ Sonstiges<br />

Weitere Einzelfallentscheidungen (z. B. Lernmittel, Berufsstart) sind grundsätzlich<br />

möglich, wenn dies der Festlegung in der Hilfeplanung entspricht.<br />

6.4. Nebenleistungen ohne Antrag aber auf der Grundlage der Hilfeplanung und<br />

mit Nachweis<br />

Fahrkosten für Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie werden nach Maßgabe<br />

der Hilfeplanung übernommen. Die Erstattung erfolgt im Nachhinein. Kosten für<br />

Fahrten mit dem eigenen PKW werden nach Maßgabe des<br />

Bundesreisekostengesetzes übernommen. Kosten für Fahrten mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln werden noch Vorlage der Fahrkarten erstattet.<br />

7. Versicherungsleistungen<br />

7.1. Alterssicherung<br />

Nachgewiesene Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung werden pro<br />

Pflegestelle für eine Pflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Angemessen sind<br />

Beiträge in der monatlichen Gesamthöhe bis zu 80,-- € und nur dann, wenn sie kausal<br />

auf der Pflegetätigkeit beruhen.<br />

Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind folgende Unterlagen<br />

beizufügen:<br />

- Angabe der Kontoverbindung<br />

- Versicherungspolice und/oder aktueller Beitragsbescheid<br />

- Nachweis der Zahlung.<br />

Die Erstattung erfolgt einmal jährlich, längstens rückwirkend für ein Jahr.<br />

7.2. Unfallversicherung<br />

Nachgewiesene Aufwendungen für eine Unfallversicherung der Pflegeperson bzw. der<br />

Pflegeeltern werden bis in Höhe von 7,00 € monatlich erstattet. Das<br />

Erstattungsverfahren erfolgt entsprechend Ziff. 7.1. Satz. 3 und 4.<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

8. Bereitschaftspflege<br />

8.1. Anspruchsberechtigter / Entstehung des Anspruchs<br />

Abweichend von Ziff. 3 dieses Abschnittes ist die Bereitschaftspflegeperson<br />

unmittelbar Anspruchsberechtigte bezüglich der finanziellen Leistungen. Sie hat die<br />

Leistungen zweckentsprechend zu verwenden. Einzelheiten werden in dem<br />

Bereitschaftspflegevertrag geregelt.<br />

Der Anspruch auf den Pauschalbetrag entsteht mit Inobhutgabe des Kindes in der<br />

Pflegestelle. Der Anspruch auf das Freihaltegeld entsteht nach Maßgabe des<br />

geschlossenen Vertrags.<br />

8.2. Monatliche Pauschalbeträge<br />

Der Pauschalbetrag wird in der Bereitschaftspflegestelle tageweise berechnet.<br />

Angefangene Tage werden als ganzer Tag bei der Berechnung berücksichtigt.<br />

Altersgruppierungen Unterhaltsgeld/Tag/Platz Erziehungsgeld/Tag/Platz Gesamtbetrag<br />

Kinder bis zum<br />

vollendeten<br />

7. Lebensjahr<br />

16,40 € 21,00 € €37,50 €<br />

8.3. Freihaltegeld<br />

Für Zeiten der Nichtbelegung erhält die Pflegeperson für jeden Platz, der nicht belegt<br />

ist, ein Freihaltegeld in Höhe von 14 €/Tag. Dieses Freihaltegeld wird auch während<br />

der Freistellungsphasen nach Ziff. 2.6 Abschnitt D dieser <strong>Richtlinie</strong> gezahlt.<br />

8.4 Nebenleistungen<br />

Zum Erwerb einer Grundausstattung erhält die Pflegeperson eine einmalige Beihilfe<br />

gem. Ziff. 6.3. dieser <strong>Richtlinie</strong>.<br />

Bei einer durchschnittlichen Belegung von 150 Tagen im Jahr wird der Pflegeperson<br />

jeweils im November des laufenden Jahres für Spiel- und Beschäftigungsmaterialien<br />

eine Pauschale in Höhe von 200,00 € gewährt.<br />

8.5. Alterssicherung<br />

Nachgewiesene Kosten einer angemessenen Alterssicherung werden zur Hälfte<br />

erstattet. Angemessen sind die Kosten, die dem Beitragssatz in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung entsprechen. Dabei muss das versicherungspflichtige<br />

Einkommen kausal auf die Tätigkeit als Pflegeperson zurückzuführen sein. Das<br />

Erstattungsverfahren erfolgt entsprechend Ziff. 7.1. Satz. 3 und 4.<br />

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Fassung aufgrund des Änderungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013<br />

8.5. Unfallversicherung<br />

Ziff. 7.2. gilt entsprechend.<br />

9. Übergangsregelung<br />

Sollte der derzeit gezahlte monatliche Pauschalbetrag höher sein als der nach dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> gültige, verbleibt es bei dem bislang festgesetzten Pauschalbetrag.<br />

Bestehende Pflegeverhältnisse werden durch eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieser Änderungsrichtlinie bereits vorhandene Tagespflegestelle in der Pflegefamilie<br />

nicht berührt.<br />

F. Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt mit Wirkung zum 01.07.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der „Zweiter<br />

Abschnitt – <strong>Vollzeitpflege</strong>, Ziff. 2.1. bis 2.4.3“ der <strong>Richtlinie</strong> für die Gewährung von<br />

Nebenleistungen gemäß § 39 SGB VIII i. V. mit §§ 33, 34 und 41 beschlossen auf<br />

dem Jugendhilfeausschuss am 12.04.2006 außer Kraft.<br />

Die Änderung der <strong>Richtlinie</strong>, beschlossen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses<br />

<strong>vom</strong> 21.08.2013, tritt mit Wirkung zum 01.10.2013 in Kraft.<br />

Rathenow, <strong>26.09.2013</strong><br />

Gez.<br />

Dr. B. Schröder<br />

…………………………..<br />

Landrat<br />

31

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