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Gesetzliche Haftpflicht von Pflegeeltern, Pflegekindern, Heimkindern ...

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KOMMUNAL<br />

VERSICHERUNG␣VVaG␣<br />

<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Haftpflicht</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegeeltern</strong>,<br />

<strong>Pflegekindern</strong>, <strong>Heimkindern</strong> und<br />

amtlich betreuten Personen<br />

Versicherungsmöglichkeiten im Rahmen der Allgemeinen <strong>Haftpflicht</strong>versicherung der<br />

GVV-Kommunalversicherung VVaG<br />

Allgemeines zu Risiko-Ziffer 13080 - 13084 des <strong>Haftpflicht</strong>fragebogens<br />

Unabhängig <strong>von</strong> den im Nachfolgenden beschriebenen Einzelfallregelungen lässt sich zu<br />

den o.g. Ziffern grundsätzlich feststellen, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes<br />

regelmäßig am gesetzlichen <strong>Haftpflicht</strong>risiko der jeweiligen Personengruppe orientieren<br />

muss. Soweit und sofern darüber hinaus gehende Ansprüche mitversichert werden sollen<br />

(„Innen-verhältnis“) müssen sich auch diese Risiken grundsätzlich an den gesetzlichen<br />

<strong>Haftpflicht</strong>normen orientieren.<br />

Weitere, über die gesetzliche <strong>Haftpflicht</strong> hinaus gehende Ansprüche sind - mit Ausnahme der<br />

Ihnen nachfolgend genannten Ansprüche -, nicht versicherbar, so wünschenswert dies im<br />

Einzelfall aus pädagogischer Sicht auch sein mag.<br />

Sie können jedoch nicht im Rahmen der Solidargemeinschaft der kommunalen Mitglieder<br />

aufgefangen werden, hierfür bitten wir um Verständnis.<br />

Darüber hinaus dürfen wir feststellen, dass es sich bei den ermittelten Beiträgen immer um<br />

eine so genannte Beitragsmischkalkulation handeln muss, damit hier eine einfache Vertragsverwaltung<br />

und -führung sowohl in unserem Hause als auch auf Seiten der Mitglieder<br />

gewährleistet werden kann. Auch hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.<br />

1. Persönliche gesetzliche <strong>Haftpflicht</strong> Vollzeitpflegekinder / Tagespflegekinder<br />

Risiko-Nr. 13080<br />

Versichert wird hier zunächst die persönliche gesetzliche <strong>Haftpflicht</strong> der Pflegekinder<br />

gegenüber Dritten.<br />

Denkbar sind aber darüber hinaus auch Ansprüche der <strong>Pflegeeltern</strong> gegenüber den<br />

<strong>Pflegekindern</strong> sowie insbesondere auch Schadensersatzansprüche der Pflegekinder<br />

gegenüber den <strong>Pflegeeltern</strong> (z.B. bei Verletzung der Aufsichtspflicht und nachfolgendem<br />

Personenschaden des Kindes).<br />

Auch diese „Innenansprüche“ sind im kommunalen <strong>Haftpflicht</strong>vertrag zum Schutz der Eltern<br />

und Kinder versicherbar.<br />

Diese Versicherungsmöglichkeit wurde deshalb geschaffen, da diese Schäden „untereinander“<br />

grundsätzlich in den Konzepten der privaten Versicherer (z.B. Private<br />

<strong>Haftpflicht</strong>versicherung der <strong>Pflegeeltern</strong>) ausgeschlossen sind, da in den Allg. Bedingungen<br />

zur privaten <strong>Haftpflicht</strong>versicherung die Pflegekinder regelmäßig wie eigene leibliche Kinder<br />

des Versicherungsnehmers behandelt werden, demnach für Drittschäden Versicherungsschutz<br />

besteht, nicht jedoch für Schäden zwischen Pflegekind / <strong>Pflegeeltern</strong> und umgekehrt.<br />

Letztlich kann damit bei einem Verzicht auf den besonderen kommunalen Versicherungsschutz<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass <strong>Pflegeeltern</strong>, soweit sie z.B. einen Personenschaden<br />

an einem Kleinkind schuldhaft verursacht haben, mangels Deckung durch die<br />

eigene private <strong>Haftpflicht</strong> erhebliche eigene wirtschaftliche Konsequenzen zu befürchten<br />

haben, wenn die leiblichen Eltern Schadensersatz einfordern.<br />


Bei lebenslangen Rentenleistungen kann dies umgekehrt auch dazu führen, dass die<br />

leiblichen Eltern, bzw. ggf. nachfolgend das Jugendamt als Sachwalter der Pflegekinder im<br />

Schadenfall, ihre Ansprüche mangels Verfügungsmasse bei den <strong>Pflegeeltern</strong> erst gar nicht<br />

durchsetzen können.<br />

Darüber hinaus gab es weiterhin Schäden, die trotz der Mitversicherung der gegenseitigen<br />

Ansprüche bisher nicht reguliert werden konnten, da es sich auch bei den Schäden im<br />

Innenverhältnis um Sachverhalte handeln musste, für die ein gesetzliches Haftungsrisiko<br />

besteht, also eine Anspruchsgrundlage benannt werden kann.<br />

Insbesondere Kinder unter achtzehn Jahren sind demnach vom Gesetzgeber im Rahmen<br />

des § 828 BGB besonders geschützt, da sie die Folgen ihres Handelns nicht absehen<br />

können und damit als nicht deliktsfähig angesehen werden.<br />

Diese Rechtsfolge führte in der Vergangenheit oftmals dazu, dass die Verwaltungen zwar<br />

nach außen hin bewerben konnten, dass gegenseitige Ansprüche zwischen <strong>Pflegeeltern</strong>/<br />

-kindern über die Kommune versichert seien, im Schadenfall aber dann doch eine Ablehnung<br />

erfolgte, da der Schaden der <strong>Pflegeeltern</strong> <strong>von</strong> einem Pflegekind unter achtzehn Jahren<br />

verursacht worden war.<br />

Somit hat sich die GVV-Kommunalversicherung in einem weiteren Schritt in Abstimmung mit<br />

den kommunalen Spitzenverbänden dazu entschlossen - soweit <strong>von</strong> der Gebietskörperschaft<br />

gewünscht - auch auf diese sogenannte „Einrede der Deliktsfähigkeit“ bei unter<br />

achtzehnjährigen Kinder im Innenverhältnis bzw. Außenverhältnis gegen Mehrbeitrag zu<br />

verzichten. Der Versicherungsschutz ist hier jedoch auf 2.600 EUR je Schadenfall begrenzt.<br />

Insofern ergeben sich die nachfolgenden Beitragssätze:<br />

Persönliche gesetzl. <strong>Haftpflicht</strong><br />

Pflegekinder:<br />

Unter Einschluss der gegenseitigen<br />

Ansprüche der Pflegekinder und der<br />

<strong>Pflegeeltern</strong> untereinander<br />

5,00 EUR je Pflegekind 17,00 EUR je Pflegekind<br />

Ohne Prüfung der Deliktsfähigkeit:<br />

Ohne Prüfung der Deliktsfähigkeit:<br />

8,60 EUR je Pflegekind 24,70 EUR je Pflegekind<br />

2. Persönliche gesetzliche <strong>Haftpflicht</strong> der Heimkinder - Risiko-Nr. 13081<br />

Der Beitrag beträgt auch hier als Beitragsmischkalkulation 5,00 EUR je Heimkind,<br />

Mindestbeitrag 50,00 EUR p.a.<br />

Ob im Rahmen der Pflegesatzfestsetzung für Jugendheime eine persönliche <strong>Haftpflicht</strong>versicherung<br />

regelmäßig mit eingeschlossen ist, bzw. eingeschlossen werden kann, lässt<br />

sich <strong>von</strong> hier aus nicht abschließend beurteilen.<br />

Bekannt ist lediglich die Tatsache, dass einige Mitglieder, angesprochen auf eine zusätzliche<br />

Leistung für die persönliche <strong>Haftpflicht</strong>versicherung des Heimkindes über den Pflegesatz<br />

hinaus, diese Zahlungen an die Heime abgelehnt haben. Die Ablehnung erfolgte regelmäßig<br />

mit dem Hinweis auf die bestehende <strong>Haftpflicht</strong>versicherung der Heimkinder über die GVV-<br />

Kommunalversicherung, die regelmäßig günstiger war.<br />


3. Persönliche gesetzliche <strong>Haftpflicht</strong> der <strong>von</strong> Ihnen amtl. Betreuten Personen<br />

- Risiko-Nr. 13082<br />

Der hier angebotene Versicherungsschutz umfasst dem Grunde nach alle Personen, die <strong>von</strong><br />

Ihnen amtlich betreut werden, unabhängig <strong>von</strong> der Rechtsgrundlage der Betreuung (BtG<br />

o.a.) und unabhängig <strong>von</strong> der Tatsache, ob eine stationäre, teilstationäre oder offene<br />

Unterbringung erfolgt, oder auch ein Aufenthalt im bisherigen persönlichen Umfeld erfolgt.<br />

Auch hier ist <strong>von</strong> einer Beitragsmischkalkulation auszugehen (Beitrag 5,00 EUR je betreute<br />

Person).<br />

Wie alle hier beschriebenen Versicherungsleistungen ist auch die persönliche <strong>Haftpflicht</strong> für<br />

die betreuten Personen als Subsidiärdeckung anzusehen. Das Mitglied ist im Schadenfall<br />

immer verpflichtet, zunächst zu prüfen, ob anderweitig Versicherungsschutz besteht.<br />

Insofern sind bestehende private <strong>Haftpflicht</strong>versicherungen der jeweiligen Personengruppen<br />

immer vorrangig zum Schadensersatz heranzuziehen. Dies ist auch bei der o.g. Beitragskalkulation<br />

aller Risiken berücksichtigt, gleichwohl lässt sich aus unserer Kenntnis heraus in<br />

den meisten Fällen ein vorrangiger Versicherungsschutz mangels Vertrag nicht<br />

verwirklichen.<br />

Wenn es Personen gibt, für die eine private <strong>Haftpflicht</strong>versicherung nachprüfbar besteht,<br />

können Sie diese Personenzahl ohne namentliche Nennung bei der Berechnung der<br />

betreuten Personen abziehen.<br />

Auch hier gilt eine kommunale Vorsorgeversicherung, d.h. Zu- und Abgänge brauchen<br />

unterjährig nicht regelmäßig aktualisiert werden.<br />

Nicht versicherbar ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Amtsvormundschaft gem.<br />

§ 1791 c BGB, genauer ausgeführt bedeutet dies, dass insbesondere die persönliche<br />

<strong>Haftpflicht</strong> der minderjährigen Mütter und ihrer Kinder nicht versichert werden kann.<br />

4. Persönliche gesetzliche <strong>Haftpflicht</strong> der in Bereitschaftspflegestellen<br />

untergebrachten Personen und der Bereitschaftspflegeeltern<br />

Auch in diesen Fällen kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur eine<br />

Beitragsmischkalkulation vorgenommen werden. Es wird auch hier immer Pflegestellen<br />

geben, die das ganze Jahr nicht in Anspruch genommen werden, andere Pflegestellen nur<br />

für wenige Stunden oder Tage, wieder andere mehrmals jährlich mit unterschiedlichen<br />

Kindern.<br />

Der Beitrag beträgt 5,00 EUR je Pflegestelle, der Beitragsaufwand für die Versicherung der<br />

gegenseitigen Ansprüche beträgt 17,00 EUR, Mindestbeitrag in beiden Fällen 50,00 EUR<br />

p.a.<br />

Die Beiträge erhöhen sich für die Mitversicherung des Verzichts der Einrede der<br />

Deliktsfähigkeit im gleichen Maße wie in der oben dargestellten Tabelle, bei ebenfalls<br />

begrenzter Leistung im Schadenfalle auf 2.600 EUR.<br />

In Kenntnis der Tatsache, dass gerade in den Fällen der Inobhutnahme nach § 42 KJHG<br />

ständige Wechsel in der Personenzahl vorkommen und darüber hinaus in diesem Bereich u.<br />

U. mit einem sensiblen Personenkreis gerechnet werden muss, bitten wir daher um<br />

Verständnis für diese Beitragskalkulation.<br />

Mit den regelmäßigen Angaben zur Neuordnung der Allg. <strong>Haftpflicht</strong> (i.d.R. im vierjährigen<br />

Abstand) versichern Sie darüber hinaus auch zukünftige Veränderungen mit, die ohne<br />

Meldeaufwand als mitversichert gelten, die Angabe jetziger Bestandszahlen erfolgt lediglich<br />

als Tarifierungsgröße.<br />

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