Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

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Kin, Gr / 83.0921 / 29.04.2013 BR_130429_Thun Weststr_ErlBericht RPV47_Umweltteil.doc Seite 16/32 In Anhang 2.7-1 15 sind die Verkehrsbelastungen für den Betriebszustand 2015 sowie die Prüfung der Belastbarkeiten aus Sicht Luftreinhaltung ersichtlich (Annahme, dass die zwei geplanten Einzelvorhaben mit zeitlicher Verzögerung nacheinander realisiert werden). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Praxis des beco die zulässige Mehrbelastung um den Faktor 2 erhöht werden kann, wenn sich die Betrachtung auf einen Referenzzustand bezieht, welcher gegenüber dem Ist-Zustand ein plausibles generelles Verkehrswachstum berücksichtigt (Verzicht auf die Reserve für die Grundentwicklung). Bei Direktzufahrten auf Autobahnen, welche nicht durch Siedlungsgebiet führen, kann zudem die gemäss Arbeitsanleitung zulässige Grundbelastbarkeit bis zu einem Faktor 5 erhöht werden. Die Grenzen der Arbeitshilfe gelten im Übrigen nicht für Autobahnen. Für die vorliegende Beurteilung wurde der Faktor 5 nur für den Abschnitt der Weststrasse zwischen Anschlusskreisel Autobahn und Ein-/Ausfahrt Stadion bzw. Areal Süd verwendet. Fazit Die Tabellen in Anhang 2.7-1 zeigen, dass die örtlichen Belastbarkeiten aus Sicht Luftreinhaltung bei den meisten Strassenabschnitten des umliegenden Strassensystems eingehalten werden. Nur beim Strassenabschnitt der Weststrasse zwischen der Ein-/Ausfahrt des Stadions/Einkaufszentrums und der Burgerstrasse wird die Belastbarkeit überschritten werden: Die Überschreitung ist dabei nur beim 1. Einzelvorhaben wesentlich. Gemäss Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 04.09.2012 (Vorprüfung) ist die Überschreitung der Belastbarkeiten auf dem entsprechenden Abschnitt der Weststrasse aus folgenden Gründen zulässig: 1. Verstetigte Verkehrsführung auf der Weststrasse: Mit dem Projekt "Autobahnanschluss Thun Süd, Umgestaltung Weststrasse" werden auf der heute schon stark belasteten Weststrasse Kapazitätsreserven für den zu erwartenden Mehrverkehr gesichert. 2. Anbindung an den öffentlichen Verkehr und an das Netz des Langsamverkehrs: Das beco geht davon aus, dass der ZPP-Perimeter dereinst attraktiv mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen wird und für den Langsamverkehr gut zu erreichen ist. Vorbehältlich der Beurteilung der Einzelvorhaben im Bereich A der ZPP als zwei Anlagen gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) bzw. gemäss Massnahmenplan des Kantons Bern hält die Zonenplanänderung AI "ZPP Weststrasse Süd" somit bezüglich Betriebszustand die gesetzlichen Vorgaben im Bereich Luftreinhaltung ein. Bauphase mit Massnahmen Im aktuellen Stand der Planung sind noch kaum Aussagen zur Bauphase möglich. Immerhin kann davon ausgegangen werden dass: • Die Baustelle – auch bei Beurteilung als 2 Einzelvorhaben – aufgrund der Grösse und Bauzeit der Massnahmenstufe B gemäss Baurichtlinie Luft 16 zugeordnet werden wird. • Namentlich im Zusammenhang mit dem notwendigen (Baugruben-)Aushub vorübergehend ein erhöhtes LKW-Verkehrsaufkommen zu verzeichnen sein wird. Dieses wird jedoch primär Autobahnorientiert sein (keine Durchquerung von Wohnquartieren). Allenfalls wird dazu in der weiteren Projektierung eine Massnahme bzw. Auflage hinsichtlich Abgasnorm bezüglich den für Massenguttransporten eingesetzten Lastwagen festgelegt. 15 Das beco hat mittels Mail vom 05.11.2012 schriftlich bestätigt, dass für die Beurteilung des bzw. der künftigen Einzelvorhaben im Planungsperimeter der ZPP "Weststrasse Süd" weiterhin die Anleitung gemäss Version vom 16. Februar 2001 (und nicht etwa die neue Version vom April 2012) zur Anwendung kommt bzw. kommen wird. 16 Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen, BAFU, Bern, 2009 B+S AG · Muristrasse 60 · Postfach 670 · CH-3000 Bern 31 · Tel. 031 356 80 80 · Fax 031 356 80 81 · www.bs-ing.ch

Kin, Gr / 83.0921 / 29.04.2013 BR_130429_Thun Weststr_ErlBericht RPV47_Umweltteil.doc Seite 17/32 Nach Vorliegen von genaueren Angaben zur Überbauung, d.h. im Rahmen des voraussichtlichen UVB oder spätestens im Baubewilligungsverfahren, können konkretere Aussagen/Beurteilungen gemacht und allfällige Massnahmen festgelegt werden. 2.7.2. Lärmschutz Ausgangslage Im Fachbereich Lärmschutz sind bezüglich Betriebszustand verschiedene Aspekte zu untersuchen: • Nachweis Grenzwerteinhaltung für neu auf dem Areal geplante Liegenschaften bzw. Nutzungen • Immissionen bei den benachbarten Liegenschaften infolge der neuen Erschliessungsstrasse • Immissionen bei den benachbarten Liegenschaften infolge von lärmigen Gewerbenutzungen (Industrie- und Gewerbelärm) • Auswirkungen des projektbedingten Mehrverkehrs auf die Lärmsituation bei Liegenschaften entlang des bestehenden Strassennetzes. Die ersten beiden Aspekte werden durch die Lärmstudie von Gartenmann Engineering AG, Bern (GaE) abgedeckt (vgl. Beilage e) des Erläuterungsberichtes des Planungsamtes der Stadt Thun). Die Industrieund Gewerbelärm-Immissionen auf benachbarte Liegenschaften werden im Rahmen des voraussichtlichen UVB bzw. spätestens im Rahmen des Baugesuchs beurteilt. Bezüglich Betriebszustand werden im vorliegenden Bericht bzw. nachfolgend nur noch die Auswirkungen des induzierten Mehrverkehrs untersucht und beurteilt. Zusätzlich werden Aussagen zur Bauphase gemacht. Gesetzliche Anforderungen Folgende gesetzliche Grundlagen sind für diesen Fachbereich (und diesen Aspekt) massgebend: • Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 1. August 2010) • Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (Stand am 1. August 2010). Die bestehenden Strassenteilstücke sind hinsichtlich Art. 9 LSV (Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen) zu prüfen, welcher besagt, dass der Betrieb neuer ortsfester Anlagen nicht dazu führen darf, dass infolge der Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen neu die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder im Fall einer bereits sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage, wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Die Wahrnehmbarkeit ist gegeben, wenn die Pegelzunahmen 1 dBA beträgt. Nach Anhang Nr. 3 der LSV gelten für Strassenverkehrslärm folgende Belastungsgrenzwerte: Belastungsgrenzwert Beurteilungspegel Lr Tag Nacht Immissionsgrenzwerte (IGW), ES II 60 dBA 50 dBA Immissionsgrenzwerte (IGW), ES III 65 dBA 55 dBA Die Tagphase dauert von 06.00 bis 22.00 Uhr und dementsprechend die Nachtperiode von 22.00 bis 06.00 Uhr. Bei Betriebsräumen (z.B. Büronutzung) gelten gemäss Art. 42 LSV um 5 dBA höhere Immissionsgrenzwerte. B+S AG · Muristrasse 60 · Postfach 670 · CH-3000 Bern 31 · Tel. 031 356 80 80 · Fax 031 356 80 81 · www.bs-ing.ch

Kin, Gr / 83.0921 / 29.04.2013<br />

BR_130429_<strong>Thun</strong> Weststr_ErlBericht RPV47_Umweltteil.doc<br />

Seite 17/32<br />

Nach Vorliegen von genaueren Angaben zur Überbauung, d.h. im Rahmen des voraussichtlichen UVB<br />

oder spätestens im Baubewilligungsverfahren, können konkretere Aussagen/Beurteilungen gemacht und<br />

allfällige Massnahmen festgelegt werden.<br />

2.7.2. Lärmschutz<br />

Ausgangslage<br />

Im Fachbereich Lärmschutz sind bezüglich Betriebszustand verschiedene Aspekte zu untersuchen:<br />

• Nachweis Grenzwerteinhaltung für neu auf dem Areal geplante Liegenschaften bzw. Nutzungen<br />

• Immissionen bei den benachbarten Liegenschaften infolge der neuen Erschliessungsstrasse<br />

• Immissionen bei den benachbarten Liegenschaften infolge von lärmigen Gewerbenutzungen<br />

(Industrie- und Gewerbelärm)<br />

• Auswirkungen des projektbedingten Mehrverkehrs auf die Lärmsituation bei Liegenschaften entlang<br />

des bestehenden Strassennetzes.<br />

Die ersten beiden Aspekte werden durch die Lärmstudie von Gartenmann Engineering AG, Bern (GaE)<br />

abgedeckt (vgl. Beilage e) des Erläuterungsberichtes des Planungsamtes der Stadt <strong>Thun</strong>). Die Industrieund<br />

Gewerbelärm-Immissionen auf benachbarte Liegenschaften werden im Rahmen des voraussichtlichen<br />

UVB bzw. spätestens im Rahmen des Baugesuchs beurteilt. Bezüglich Betriebszustand werden im<br />

vorliegenden Bericht bzw. nachfolgend nur noch die Auswirkungen des induzierten Mehrverkehrs untersucht<br />

und beurteilt. Zusätzlich werden Aussagen zur Bauphase gemacht.<br />

Gesetzliche Anforderungen<br />

Folgende gesetzliche Grundlagen sind für diesen Fachbereich (und diesen Aspekt) massgebend:<br />

• Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) <strong>vom</strong> 7. Oktober 1983 (<strong>Stand</strong><br />

am 1. August 2010)<br />

• Lärmschutz-Verordnung (LSV) <strong>vom</strong> 15. Dezember 1986 (<strong>Stand</strong> am 1. August 2010).<br />

Die bestehenden Strassenteilstücke sind hinsichtlich Art. 9 LSV (Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen)<br />

zu prüfen, welcher besagt, dass der Betrieb neuer ortsfester Anlagen nicht dazu führen darf, dass<br />

infolge der Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen neu die Immissionsgrenzwerte überschritten werden,<br />

oder im Fall einer bereits sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage, wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen<br />

erzeugt werden. Die Wahrnehmbarkeit ist gegeben, wenn die Pegelzunahmen 1 dBA beträgt.<br />

Nach <strong>Anhang</strong> Nr. 3 der LSV gelten für Strassenverkehrslärm folgende Belastungsgrenzwerte:<br />

Belastungsgrenzwert<br />

Beurteilungspegel Lr<br />

Tag<br />

Nacht<br />

Immissionsgrenzwerte (IGW), ES II 60 dBA 50 dBA<br />

Immissionsgrenzwerte (IGW), ES III 65 dBA 55 dBA<br />

Die Tagphase dauert von 06.00 bis 22.00 Uhr und dementsprechend die Nachtperiode von 22.00 bis<br />

06.00 Uhr. Bei Betriebsräumen (z.B. Büronutzung) gelten gemäss Art. 42 LSV um 5 dBA höhere Immissionsgrenzwerte.<br />

B+S AG · Muristrasse 60 · Postfach 670 · CH-3000 Bern 31 · Tel. 031 356 80 80 · Fax 031 356 80 81 · www.bs-ing.ch

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