Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

17.01.2014 Aufrufe

Kin, Gr / 83.0921 / 29.04.2013 BR_130429_Thun Weststr_ErlBericht RPV47_Umweltteil.doc 2.6.2. Nichtionisierende Strahlung Seite 12/32 Der Vorhaben verursacht weder während der Bau- noch während der Betriebsphase relevante nichtionisierende Strahlung (nach aktuellem Stand weder ein Transformator noch eine Mobilfunkantenne geplant). Dieser Fachbereich wird deshalb im vorliegenden Bericht nicht näher untersucht. Im Rahmen des voraussichtlichen UVB werden die Auswirkungen basierend auf den konkreteren Projektinformationen im Detail verifiziert. 2.6.3. Altlasten Im Projektperimeter sind keine ehemaligen Deponien oder künstlichen Auffüllungen bekannt. Die betroffenen Parzellen sind nicht im Kataster der belasteten Standorte (Quelle: Geoportal des Kantons Bern) aufgeführt. Ist eine Parzelle nicht im Kataster aufgeführt, besteht dennoch keine Gewähr, dass das Areal frei von jeglichen Boden- und Umweltbelastungen ist. Eine Altlastenrelevanz kann jedoch unter den heute bekannten Aspekten praktisch ausgeschlossen werden. 2.6.4. Abfälle Dieser Umweltbereich ist primär in der Bauphase relevant; die gesetzeskonforme Entsorgung von Abfällen in der Betriebsphase wird als selbstverständlich vorausgesetzt (auch bezüglich Gewerbebetrieben). Bei den Bauarbeiten fällt namentlich Aushub an, welcher als Abfall gilt und gesetzeskonform entsorgt werden muss (vgl. insbesondere die Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, BUWAL, 1999)). 2.6.5. Störfallvorsorge / Katastrophenschutz Die Mengenschwellen gemäss Anhang 1.1 der Störfallverordnung werden – gemäss heutigem Stand – nicht überschritten. Das Vorhaben unterliegt somit nicht der Störfallverordnung. Diese Aussage wird im Rahmen des voraussichtlichen UVB basierend auf den konkreteren Projektinformationen im Detail verifiziert. 2.6.6. Walderhaltung Durch das vorliegende Projekt werden keine Waldareale tangiert. Es sind bei der zur Überbauung vorgesehenen Fläche auch keine schützenswerten Bäume oder Baumreihen vorhanden7. 2.6.7. Umweltgefährdende Organismen Beim vorliegenden Vorhaben findet keine Erzeugung resp. kein Umgang mit genetisch veränderten oder pathogenen Organismen im geschlossenen System statt. Der Fachexperte Naturschutz hat an seiner Begehung im Mai 2011 im ganzen Projektperimeter keine Pflanzenarten der Schwarzen Liste (Invasive Neophyten (= sich rasch ausbreitende, gebietsfremde Pflanzenarten)) angetroffen. Wir gehen deshalb davon aus, dass im Projektperimeter keine invasiven Neophyten vorhanden sind. Zur Vermeidung allfälliger indirekten Projektwirkungen durch während der Bauphase eingeschleppte Neophyten wird in den ersten 2 Jahren nach Bauabschluss der Bauperimeter nach vorkommenden Arten der Schwarzen Liste abgesucht und bei Bedarf Gegenmassnahmen getroffen (http://www.cps-skew.ch/- deutsch/invasine_gebietsfremde_pflanzen/information_zu_invasiven_gebietsfremden_pflanzen.html). 7 Gemäss Zonenplan II (Hinweisplan) der Stadt Thun B+S AG · Muristrasse 60 · Postfach 670 · CH-3000 Bern 31 · Tel. 031 356 80 80 · Fax 031 356 80 81 · www.bs-ing.ch

Kin, Gr / 83.0921 / 29.04.2013 BR_130429_Thun Weststr_ErlBericht RPV47_Umweltteil.doc 2.6.8. Kulturgüterschutz, Archäologie Seite 13/32 Durch das Projekt werden keine geschützten oder schützenswerten Denkmäler (Bauten, Verkehrswege, archäologische Fundstellen) tangiert 8 . Es ist jedoch sicherzustellen, dass allfällig während der Bauphase auftretende Fundstellen gemeldet und gesichert werden (gesetzliche Frist). Die Kantonsarchäologie ist umgehend zu benachrichtigen und genügend Zeit einzuräumen, um allfällige Fundstellen zu analysierten und zu dokumentieren. 2.7. Relevante Umweltbereiche 2.7.1. Luftreinhaltung und Klimaschutz Ausgangslage Die Auswirkungen in diesem Fachbereich betreffen in erster Linie den im Betrieb auftretenden Mehrverkehr (und den damit verbundenem Luftschadstoffausstoss). Sekundär sind die Luftschadstoffemissionen infolge des Energieverbrauches der neuen Nutzungen/Liegenschaften sowie diejenigen während der Bauphase. Gemäss Merkblatt des Kantons Bern ist im UVB jeweils auch der Aspekt Klimaschutz (CO 2 ) abzuhandeln. In den ZPP-Vorschriften zur Zonenplanänderung werden zwar Vorgaben zum Thema Energie gemacht 9 . Beim aktuellen Projektstand ist jedoch noch kein konkretes Energiekonzept vorhanden. Der Aspekt Klimaschutz wird deshalb erst bei Vorliegen eines konkreten Projekts bzw. im Rahmen des voraussichtlichen UVB untersucht. Gesetzliche Anforderungen Folgende gesetzliche Grundlagen sind für diesen Fachbereich massgebend: • Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 • Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) vom 16. Dezember 1985. Die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) vom 16. Dezember 1985, welche eine Ausführungsverordnung zum USG ist, stellt die für den Fachbereich Luftreinhaltung übergeordnete Rechtsnorm dar. Sie legt Immissionsgrenzwerte (IGW) für verschiedene Luftschadstoffe fest und verpflichtet die Kantone gemäss Art. 31 bei übermässigen Immissionen einen sog. Massnahmenplan auszuarbeiten. Der „Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015“ des Kantons Bern vom 20. Juni 2001 definiert den ganzen Kanton als Massnahmenplangebiet (Beiträge zur Sanierung erforderlich) und beschreibt die Umsetzung von konkreten Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung (z.B. in den Bereichen Strassenverkehr oder Offroad) inkl. Verantwortlichkeiten. Im Bereich Personenverkehr werden gemäss dem Massnahmenplan die lufthygienischen Ziele (in Koordination zum Raumplanungsgesetz) mittels eines sog. kantonalen Fahrleistungsmodells anvisiert (1. Priorität): Dieses postuliert, dass der aufgrund von technischen Verbesserungen bis 2015 in Form von zusätzlichen Fahrleistungen (Fahrten multipliziert mit der Fahrtenlänge) zur Verfügung stehende Handlungsspiel- 8 vgl. Zonenplan II der Stadt Thun (Archäologische Gebiete und Fundstellen sowie historische Verkehrswege (verifiziert über die Bundes-Website www.ivs-gis.admin.ch)) 9 Energie: "Mit einem Energieversorgungs- und Energieanwendungskonzept ist spätestens mit der Einreichung des Baugesuches der Nachweis eines sparsamen Umgangs mit Energie konkret zu erbringen. Das Energiekonzept soll sich am SIA-Effizienzpfad Energie und am überkommunalen Richtplan Energie orientieren." B+S AG · Muristrasse 60 · Postfach 670 · CH-3000 Bern 31 · Tel. 031 356 80 80 · Fax 031 356 80 81 · www.bs-ing.ch

Kin, Gr / 83.0921 / 29.04.2013<br />

BR_130429_<strong>Thun</strong> Weststr_ErlBericht RPV47_Umweltteil.doc<br />

2.6.8. Kulturgüterschutz, Archäologie<br />

Seite 13/32<br />

Durch das Projekt werden keine geschützten oder schützenswerten Denkmäler (Bauten, Verkehrswege,<br />

archäologische Fundstellen) tangiert 8 .<br />

Es ist jedoch sicherzustellen, dass allfällig während der Bauphase auftretende Fundstellen gemeldet und<br />

gesichert werden (gesetzliche Frist). Die Kantonsarchäologie ist umgehend zu benachrichtigen und genügend<br />

Zeit einzuräumen, um allfällige Fundstellen zu analysierten und zu dokumentieren.<br />

2.7. Relevante Umweltbereiche<br />

2.7.1. Luftreinhaltung und Klimaschutz<br />

Ausgangslage<br />

Die Auswirkungen in diesem Fachbereich betreffen in erster Linie den im Betrieb auftretenden Mehrverkehr<br />

(und den da<strong>mit</strong> verbundenem Luftschadstoffausstoss). Sekundär sind die Luftschadstoffemissionen<br />

infolge des Energieverbrauches der neuen Nutzungen/Liegenschaften sowie diejenigen während der Bauphase.<br />

Gemäss Merkblatt des Kantons Bern ist im UVB jeweils auch der Aspekt Klimaschutz (CO 2 ) abzuhandeln.<br />

In den ZPP-Vorschriften zur Zonenplanänderung werden zwar Vorgaben zum Thema Energie gemacht<br />

9 . Beim aktuellen Projektstand ist jedoch noch kein konkretes Energiekonzept vorhanden. Der Aspekt<br />

Klimaschutz wird deshalb erst bei Vorliegen eines konkreten Projekts bzw. im Rahmen des voraussichtlichen<br />

UVB untersucht.<br />

Gesetzliche Anforderungen<br />

Folgende gesetzliche Grundlagen sind für diesen Fachbereich massgebend:<br />

• Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) <strong>vom</strong> 7. Oktober 1983<br />

• Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) <strong>vom</strong> 16. Dezember 1985.<br />

Die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) <strong>vom</strong> 16. Dezember 1985, welche eine Ausführungsverordnung<br />

zum USG ist, stellt die für den Fachbereich Luftreinhaltung übergeordnete Rechtsnorm dar. Sie<br />

legt Immissionsgrenzwerte (IGW) für verschiedene Luftschadstoffe fest und verpflichtet die Kantone gemäss<br />

Art. 31 bei übermässigen Immissionen einen sog. Massnahmenplan auszuarbeiten.<br />

Der „Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015“ des Kantons Bern <strong>vom</strong> 20. Juni 2001 definiert<br />

den ganzen Kanton als Massnahmenplangebiet (Beiträge zur Sanierung erforderlich) und beschreibt die<br />

Umsetzung von konkreten Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung (z.B. in den Bereichen<br />

Strassenverkehr oder Offroad) inkl. Verantwortlichkeiten.<br />

Im Bereich Personenverkehr werden gemäss dem Massnahmenplan die lufthygienischen Ziele (in Koordination<br />

zum Raumplanungsgesetz) <strong>mit</strong>tels eines sog. kantonalen Fahrleistungsmodells anvisiert (1. Priorität):<br />

Dieses postuliert, dass der aufgrund von technischen Verbesserungen bis 2015 in Form von zusätzlichen<br />

Fahrleistungen (Fahrten multipliziert <strong>mit</strong> der Fahrtenlänge) zur Verfügung stehende Handlungsspiel-<br />

8 vgl. Zonenplan II der Stadt <strong>Thun</strong> (Archäologische Gebiete und Fundstellen sowie historische Verkehrswege (verifiziert<br />

über die Bundes-Website www.ivs-gis.admin.ch))<br />

9 Energie: "Mit einem Energieversorgungs- und Energieanwendungskonzept ist spätestens <strong>mit</strong> der Einreichung des<br />

Baugesuches der Nachweis eines sparsamen Umgangs <strong>mit</strong> Energie konkret zu erbringen. Das Energiekonzept soll<br />

sich am SIA-Effizienzpfad Energie und am überkommunalen Richtplan Energie orientieren."<br />

B+S AG · Muristrasse 60 · Postfach 670 · CH-3000 Bern 31 · Tel. 031 356 80 80 · Fax 031 356 80 81 · www.bs-ing.ch

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