Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun
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Teilvorhaben <strong>mit</strong> einem grösseren Wohnanteil können realisiert werde, wenn die Einhaltung dieses<br />
Masses jeweils pro Bereich A und B gesehen gewährleistet bleibt. Mit jedem Teilvorhaben ist ein<br />
entsprechender Nachweis zu erbringen.“<br />
3) Das ASTRA will verständlicherweise in Bezug auf die sogenannte „Lüsslispange“ kein Präjudiz.<br />
Der entsprechende Erschliessungsgrundsatz in den ZPP-Bestimmungen wird gestrichen.<br />
„Sekundäre Erschliessung ab allfälliger zukünftiger Verbindungsstrasse zwischen Weststrasse/<br />
Autobahnzubringer und Pfandernstrasse möglich.“<br />
Zudem wird die Baulinie der Nationalstrasse in der Legende unter „Hinweise“ im ZPP-Plan wie folgt<br />
präzisiert:<br />
- „Baulinie Nationalstrasse (NSG; SR 725.11)“. Die Wirkung der Baulinien der Nationalstrasse<br />
richtet sich nach Art. 44, Bundesgesetz über die Nationalstrassenverordnung<br />
(NSG, SR 725.11) in Verbindung <strong>mit</strong> Art. 29 und Art. 30 der Nationalstrassenverordnung<br />
(NSV, SR 725.111). Für sämtliche Bauvorhaben innerhalb der Baulinie bedarf es einer Bewilligung<br />
durch das Bundesamt für Strassen.<br />
7 Ergebnis der öffentlichen Planauflage<br />
In der Zeit <strong>vom</strong> 13. Juni bis 22. Juli 2013 lag die Zone <strong>mit</strong> Planungspflicht (ZPP) Weststrasse Süd<br />
öffentlich auf. Es wurden fristgerecht 41 Einsprachen eingereicht; 38 von Anwohnern aus dem<br />
Neufeldquartier, sowie 3 Einsprachen von Organisationen (Innenstadt Genossenschaft, Verkehrs-<br />
Club der Schweiz und Burgergemeinde). Es wurden nach den Einspracheverhandlungen 2 Einsprachen<br />
(von Anwohnern) vollumfänglich und 1 teilweise (Burgergemeinde) zurück gezogen.<br />
Gestützt auf das Ergebnis der Einspracheverhandlungen wird die ZPP Weststrasse Süd neben<br />
kleineren redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen in folgenden Punkten angepasst (welche<br />
ohne erneute öffentliche Planauflage vorgenommen werden können):<br />
Anpassungen auf Grund der Einsprachen IGT und VCS:<br />
Im Erläuterungsbericht zur ZPP (unter Kap. 2 "Ausgangslage und Planungszweck", Unterkapitel<br />
"Planungsanlass/ Nutzungsabsicht") werden folgende Erläuterungen aufgenommen, welche die Art<br />
der Nutzung präzisieren (in Anlehnung an die Formulierung aus dem Kommentar zu den Bestimmungen<br />
zur Zone Arbeiten des Baureglements der Stadt <strong>Thun</strong>):<br />
Mit „Verkauf“ ist gemeint: Verkaufsräume wie z.B. Lager-, Ausstellungs- und Verkaufsräume für<br />
Fahrzeuge, Möbel, Baubedarf, Pflanzen und Gartenbedarf.<br />
Detailhandel Lebens<strong>mit</strong>tel und Nutzungen, bei denen die Kundschaft ihr Fahrzeug nicht verlassen<br />
muss, bleiben ausgeschlossen.<br />
Mit „übrigem Detailhandel“ ist gemeint: Verkaufsnutzungen für den täglichen Bedarf, welche einen<br />
im Verhältnis zur Verkaufsfläche hohen Kundenstrom erzeugen, dürfen max. 4‘500 m2<br />
Bruttogeschossfläche umfassen.<br />
Anpassungen auf Grund der Einsprache Burgergemeinde:<br />
Pkt. 8 unter „Nutzungsmass“ wird wie folgt korrigiert: „Die maximal mögliche Wohnnutzung beträgt<br />
40% …, wenn die Einhaltung dieses Masses jeweils pro Bereich A und B gewährleistet bleibt (…)“.<br />
Die Formulierung „gemäss Art. 20 BR Stadt <strong>Thun</strong>“ unter Pkt. 4 der Erschliessungsgrundsätze wird<br />
gestrichen, da hier fehl am Platz.<br />
Der Titel in den ZPP-Bestimmungen „Privatrechtliche Vereinbarungen“ wird geändert in<br />
„Vereinbarungen“.<br />
Die Festlegung betreffend der Schallpegeldifferenz gilt nur für den Bereich A (da der Bereich B<br />
heute schon in einer Bauzone liegt).<br />
Anpassungen auf Grund der Einsprachen Anwohner:<br />
Pkt. 3 unter „Nutzungsmass“ wird wie folgt ergänzt: „Keine zusätzliche Attika oder Dachgeschosse“.<br />
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