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Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

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Teilvorhaben <strong>mit</strong> einem grösseren Wohnanteil können realisiert werde, wenn die Einhaltung dieses<br />

Masses jeweils pro Bereich A und B gesehen gewährleistet bleibt. Mit jedem Teilvorhaben ist ein<br />

entsprechender Nachweis zu erbringen.“<br />

3) Das ASTRA will verständlicherweise in Bezug auf die sogenannte „Lüsslispange“ kein Präjudiz.<br />

Der entsprechende Erschliessungsgrundsatz in den ZPP-Bestimmungen wird gestrichen.<br />

„Sekundäre Erschliessung ab allfälliger zukünftiger Verbindungsstrasse zwischen Weststrasse/<br />

Autobahnzubringer und Pfandernstrasse möglich.“<br />

Zudem wird die Baulinie der Nationalstrasse in der Legende unter „Hinweise“ im ZPP-Plan wie folgt<br />

präzisiert:<br />

- „Baulinie Nationalstrasse (NSG; SR 725.11)“. Die Wirkung der Baulinien der Nationalstrasse<br />

richtet sich nach Art. 44, Bundesgesetz über die Nationalstrassenverordnung<br />

(NSG, SR 725.11) in Verbindung <strong>mit</strong> Art. 29 und Art. 30 der Nationalstrassenverordnung<br />

(NSV, SR 725.111). Für sämtliche Bauvorhaben innerhalb der Baulinie bedarf es einer Bewilligung<br />

durch das Bundesamt für Strassen.<br />

7 Ergebnis der öffentlichen Planauflage<br />

In der Zeit <strong>vom</strong> 13. Juni bis 22. Juli 2013 lag die Zone <strong>mit</strong> Planungspflicht (ZPP) Weststrasse Süd<br />

öffentlich auf. Es wurden fristgerecht 41 Einsprachen eingereicht; 38 von Anwohnern aus dem<br />

Neufeldquartier, sowie 3 Einsprachen von Organisationen (Innenstadt Genossenschaft, Verkehrs-<br />

Club der Schweiz und Burgergemeinde). Es wurden nach den Einspracheverhandlungen 2 Einsprachen<br />

(von Anwohnern) vollumfänglich und 1 teilweise (Burgergemeinde) zurück gezogen.<br />

Gestützt auf das Ergebnis der Einspracheverhandlungen wird die ZPP Weststrasse Süd neben<br />

kleineren redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen in folgenden Punkten angepasst (welche<br />

ohne erneute öffentliche Planauflage vorgenommen werden können):<br />

Anpassungen auf Grund der Einsprachen IGT und VCS:<br />

Im Erläuterungsbericht zur ZPP (unter Kap. 2 "Ausgangslage und Planungszweck", Unterkapitel<br />

"Planungsanlass/ Nutzungsabsicht") werden folgende Erläuterungen aufgenommen, welche die Art<br />

der Nutzung präzisieren (in Anlehnung an die Formulierung aus dem Kommentar zu den Bestimmungen<br />

zur Zone Arbeiten des Baureglements der Stadt <strong>Thun</strong>):<br />

Mit „Verkauf“ ist gemeint: Verkaufsräume wie z.B. Lager-, Ausstellungs- und Verkaufsräume für<br />

Fahrzeuge, Möbel, Baubedarf, Pflanzen und Gartenbedarf.<br />

Detailhandel Lebens<strong>mit</strong>tel und Nutzungen, bei denen die Kundschaft ihr Fahrzeug nicht verlassen<br />

muss, bleiben ausgeschlossen.<br />

Mit „übrigem Detailhandel“ ist gemeint: Verkaufsnutzungen für den täglichen Bedarf, welche einen<br />

im Verhältnis zur Verkaufsfläche hohen Kundenstrom erzeugen, dürfen max. 4‘500 m2<br />

Bruttogeschossfläche umfassen.<br />

Anpassungen auf Grund der Einsprache Burgergemeinde:<br />

Pkt. 8 unter „Nutzungsmass“ wird wie folgt korrigiert: „Die maximal mögliche Wohnnutzung beträgt<br />

40% …, wenn die Einhaltung dieses Masses jeweils pro Bereich A und B gewährleistet bleibt (…)“.<br />

Die Formulierung „gemäss Art. 20 BR Stadt <strong>Thun</strong>“ unter Pkt. 4 der Erschliessungsgrundsätze wird<br />

gestrichen, da hier fehl am Platz.<br />

Der Titel in den ZPP-Bestimmungen „Privatrechtliche Vereinbarungen“ wird geändert in<br />

„Vereinbarungen“.<br />

Die Festlegung betreffend der Schallpegeldifferenz gilt nur für den Bereich A (da der Bereich B<br />

heute schon in einer Bauzone liegt).<br />

Anpassungen auf Grund der Einsprachen Anwohner:<br />

Pkt. 3 unter „Nutzungsmass“ wird wie folgt ergänzt: „Keine zusätzliche Attika oder Dachgeschosse“.<br />

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