Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun Erlaeuterungsbericht mit Anhang Stand Entwurf vom 28 ... - Thun

17.01.2014 Aufrufe

4 Ergebnis der Voranfrage AGR Nebst der städtebaulichen Fragestellung (Stadion, Stadteingang, Weststrasse, Wohnquartier etc.) gilt es, mit dem Verfahren auch verkehrstechnische und umweltrechtliche (Lärm und Luft) Fragen zu klären. Um bereits für die öffentliche Mitwirkung (erster Verfahrensschritt) eine möglichst hohe Sicherheit in Bezug auf die Umsetzbarkeit der im Bericht vorgestellten Ideen zu erhalten, hatte sich die Stadt Thun dazu entschieden, beim Kanton eine Voranfrage einzureichen. Im Rahmen dieser Voranfrage nahmen die involvierten kantonalen Fachstellen grundsätzlich zur Zonenplanänderung Stellung. In seinem Antwortschreiben zur Voranfrage verlangte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine deutlichere Darstellung der Absichten und gewisse Präzisierungen an den ZPP-Bestimmungen. Eine entsprechende Überarbeitung erfolgte und floss bereits in den Mitwirkungs- aber auch Vorprüfungs- und aktuell Auflage-Entwurf der Zone mit Planungspflicht Weststrasse Süd ein. Nachfolgend ist das Verfahren kurz dargestellt: Städtebauliches Richtprojekt (Ergebnis: Workshopverfahren) Ziel: Städtebauliche Qualitätssicherung für den gesamten Raum Verbindlichkeit: Behördenwegleitend Aktueller Stand Zonenplanänderung (ZPP Weststrasse Süd) Ziel: Sicherstellung der Qualitäten des Richtprojektes und Vollzug übergeordnete Gesetzgebung (Bsp: Ausschluss von Verkehrsintensiven Vorhaben ViV; Beschränkung der Fahrtenzahl; Zwei klar getrennte Baukörper) Verbindlichkeit: Allgemeinverbindlich Eventuell Teilüberbauungsordnungen Die nächsten Schritte Bauprojekt Insbesondere die Frage, ob es sich bei den zukünftigen Bauten im Bereich A (zwei sind vorgesehen) aus umweltrechtlicher Sicht um bloss eine Anlage handelt, muss spätestens im Rahmen des Baubewilligungverfahrens geklärt werden. Mit der obigen Darstellung ist verdeutlicht, welche Zielsetzungen und Verbindlichkeiten die bisherigen Arbeitsergebnisse aufweisen. Nachfolgend wird in Anlehnung an die Kriterien, welche das Bundesgericht beim Fall Pratteln (BGE, 1A.110/2006 vom 19. April 2007) angewendet hat, dargelegt, weshalb die Stadt Thun klar davon ausgeht, dass die Umsetzung der Teilprojekte in der ZPP nicht als eine Anlage betrachtet werden kann: - Kriterium 1; Zusammenarbeit der Bauherren oder die gemeinsame Organisation: Bisher sprechen wir nicht von Bauherren. Mit dem Richtprojekt ging es um die städtebauliche Qualitätssicherung. Eine Gesamtsicht (quasi eine „Anlage“) stellt in dem Sinne fachlich nur die logische Konsequenz dar. Die Vorhaben werden ab Bauprojekt und in der Realisierung jeweils eigenständig und unter voneinander unabhängigen Bauherrschaften weiterentwickelt. - Kriterium 2; Zeitgleiche Planung: Die Betrachtung und gleichartige Darstellung der beiden Baubereiche im ZPP-Perimeter sind ebenfalls ein Resultat städtebaulicher Qualitätssicherung im Rahmen der ZPP. Die Studien dazu stammen jedoch aus unterschiedlichen Zeiträumen und haben keine gleichartige Bearbeitungstiefe. Es gibt keine Abhängigkeiten und Notwendigkeiten zu einer zeitgleichen Realisierung. Seite 8/16

- Kriterium 3; Abgestimmtes oder koordiniertes Verfahren: Jegliche Abstimmung und Koordination erfolgt auf Initiative der Stadt und im öffentlichen Interesse. Es kommt damit nicht zur gemeinsamen Interessenverknüpfung der Bauherren. - Kriterium 4; Betriebliche Einheit aller beteiligten Einzelobjekte: Mit der festgeschriebenen Aufteilung auf zwei Baukörper ist die Einheit ausgeschlossen. Die Baukörper sind durch die Arealerschliessung voneinander getrennt. - Kriterium 5; Gemeinsame Organisation und Zielsetzung verschiedener Verkaufsbetriebe: Gemeinsame Bauherrschaft, gemeinsames Eigentum oder zusammenhängende Nutzungen über beide Vorhaben hinweg sind weder geplant oder angestrebt, noch durch die ZPP begünstigt. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die gestützt auf die Luftreinhalteverordnung notwendigen Massnahmen im Bereich der Weststrasse bereits weitgehend umgesetzt worden sind: Verstetigung des motorisierten Individualverkehrs mit dem Gestaltungskonzept der Weststrasse (in Umsetzung); Anbindung an das Netz des öffentlichen Verkehrs (Bereich Nord erfolgt, Bereich Süd planerisch gesichert); Anbindung an Langsamverkehrsnetz (Velo, Fussverkehr) mit Gestaltungskonzept und ZPP gesichert und teilweise umgesetzt. 5 Ergebnis der Mitwirkung Hinweis: Detaillierte Angaben zur Mitwirkung finden sich im eigenständigen Dokument „Ergebnis der öffentlichen Mitwirkung“. Anlässlich einer Medienkonferenz wurde am 4. November 2011 über die geplante Zonenplanänderung informiert. Die Mitwirkung, welche vom 10. November 2011 bis 9. Januar 2012 stattfand, wurde zudem im Amtsanzeiger vom 10. November 2011 öffentlich publiziert. Im Internet waren die Unterlagen während der Mitwirkung als Pdf-Download verfügbar. Auf Wunsch von privaten Anstössern wurde die Mitwirkungsfrist vom 12. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012 verlängert. Am Dienstagabend, 8. November 2011 fand im Neufeld-Schulhaus ein öffentlicher Orientierungsanlass statt. Am 17. Januar 2012 erfolgte auf Wunsch von Anwohnern aus dem Neufeldquartier ein Gespräch im Rahmen eines „Runden Tisches“. Unter der Leitung von Gemeinderätin Marianne Dumermuth nahmen nebst VertreterInnen der Stadt verschiedene VertreterInnen von Parteien, Verbänden, dem Leist und Anwohnergruppen teil. Insgesamt wurden im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung 68 Stellungnahmen eingereicht. Häufig wurden dabei ergänzend zum ausgefüllten Fragebogen kompetente und detaillierte Eingaben formuliert. 54 dieser Eingaben sind Stellungnahmen von Privatpersonen, davon 23, welche direkt als Anwohner betroffen sind. Nur gerade 3 Stellungnahmen kommen von politischen Parteien und 11 Stellungnahmen von Organisationen (Gewerbeverein Thuner KMU, Neufeld-Leist etc.). Die restlichen 20 Stellungnahmen stammen von Privatpersonen aus der Stadt Thun und Umgebung. Die wichtigsten Themen aus der Mitwirkung sind auf nachfolgendem Übersichtsplan zusammengefasst: Seite 9/16

4 Ergebnis der Voranfrage AGR<br />

Nebst der städtebaulichen Fragestellung (Stadion, Stadteingang, Weststrasse, Wohnquartier etc.) gilt<br />

es, <strong>mit</strong> dem Verfahren auch verkehrstechnische und umweltrechtliche (Lärm und Luft) Fragen zu<br />

klären. Um bereits für die öffentliche Mitwirkung (erster Verfahrensschritt) eine möglichst hohe Sicherheit<br />

in Bezug auf die Umsetzbarkeit der im Bericht vorgestellten Ideen zu erhalten, hatte sich die Stadt<br />

<strong>Thun</strong> dazu entschieden, beim Kanton eine Voranfrage einzureichen. Im Rahmen dieser Voranfrage<br />

nahmen die involvierten kantonalen Fachstellen grundsätzlich zur Zonenplanänderung Stellung. In<br />

seinem Antwortschreiben zur Voranfrage verlangte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)<br />

eine deutlichere Darstellung der Absichten und gewisse Präzisierungen an den ZPP-Bestimmungen.<br />

Eine entsprechende Überarbeitung erfolgte und floss bereits in den Mitwirkungs- aber auch<br />

Vorprüfungs- und aktuell Auflage-<strong>Entwurf</strong> der Zone <strong>mit</strong> Planungspflicht Weststrasse Süd ein.<br />

Nachfolgend ist das Verfahren kurz dargestellt:<br />

Städtebauliches Richtprojekt<br />

(Ergebnis: Workshopverfahren)<br />

Ziel:<br />

Städtebauliche Qualitätssicherung für den<br />

gesamten Raum<br />

Verbindlichkeit: Behördenwegleitend<br />

Aktueller <strong>Stand</strong><br />

Zonenplanänderung<br />

(ZPP Weststrasse Süd)<br />

Ziel:<br />

Sicherstellung der Qualitäten des Richtprojektes<br />

und Vollzug übergeordnete Gesetzgebung<br />

(Bsp: Ausschluss von Verkehrsintensiven<br />

Vorhaben ViV; Beschränkung der<br />

Fahrtenzahl; Zwei klar getrennte Baukörper)<br />

Verbindlichkeit: Allgemeinverbindlich<br />

Eventuell<br />

Teilüberbauungsordnungen<br />

Die nächsten Schritte<br />

Bauprojekt<br />

Insbesondere die Frage, ob es sich bei den zukünftigen Bauten im Bereich A (zwei sind vorgesehen)<br />

aus umweltrechtlicher Sicht um bloss eine Anlage handelt, muss spätestens im Rahmen des Baubewilligungverfahrens<br />

geklärt werden. Mit der obigen Darstellung ist verdeutlicht, welche Zielsetzungen<br />

und Verbindlichkeiten die bisherigen Arbeitsergebnisse aufweisen. Nachfolgend wird in Anlehnung an<br />

die Kriterien, welche das Bundesgericht beim Fall Pratteln (BGE, 1A.110/2006 <strong>vom</strong> 19. April 2007)<br />

angewendet hat, dargelegt, weshalb die Stadt <strong>Thun</strong> klar davon ausgeht, dass die Umsetzung der Teilprojekte<br />

in der ZPP nicht als eine Anlage betrachtet werden kann:<br />

- Kriterium 1; Zusammenarbeit der Bauherren oder die gemeinsame Organisation:<br />

Bisher sprechen wir nicht von Bauherren. Mit dem Richtprojekt ging es um die städtebauliche<br />

Qualitätssicherung. Eine Gesamtsicht (quasi eine „Anlage“) stellt in dem Sinne fachlich nur die<br />

logische Konsequenz dar. Die Vorhaben werden ab Bauprojekt und in der Realisierung jeweils<br />

eigenständig und unter voneinander unabhängigen Bauherrschaften weiterentwickelt.<br />

- Kriterium 2; Zeitgleiche Planung:<br />

Die Betrachtung und gleichartige Darstellung der beiden Baubereiche im ZPP-Perimeter sind<br />

ebenfalls ein Resultat städtebaulicher Qualitätssicherung im Rahmen der ZPP. Die Studien dazu<br />

stammen jedoch aus unterschiedlichen Zeiträumen und haben keine gleichartige Bearbeitungstiefe.<br />

Es gibt keine Abhängigkeiten und Notwendigkeiten zu einer zeitgleichen Realisierung.<br />

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