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Begründung zum Bebauungsplan (ca. 233 KB) - Hagen

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Vorstandsbereich<br />

für Stadtentwicklung und Bauen<br />

Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung<br />

14.03.2013<br />

Begründung <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong>entwurf Nr. 4/86 (421)<br />

Teil II 2.Änderung - Bahnhofsviertel – Erweiterung –<br />

Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB<br />

/<br />

44<br />

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Bearbeitungsstand: Offenlage


<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

1. PLANGEBIET ....................................................................................3<br />

1.1 Räumlicher Geltungsbereich der 2. Änderung....................................... 3<br />

1.2 Gegenwärtige Situation im Plangebiet................................................... 3<br />

1.3 Definition ............................................................................................... 4<br />

2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG....................................5<br />

3. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION..............................................7<br />

3.1 Wahl des Verfahrens............................................................................. 7<br />

3.2 Flächennutzungsplan ............................................................................ 8<br />

4. BESONDERE STÄDTEBAULICHE GRÜNDE......................................8<br />

5. FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN........................................9<br />

5.1 Bestand/Bestandsschutz..................................................................... 11<br />

6. EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBEWERTUNG................................11<br />

7. HINWEISE ZUM ARTENSCHUTZ ....................................................12<br />

8. KOSTEN ..........................................................................................12<br />

- 2 -


<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

1. PLANGEBIET<br />

1.1 Räumlicher Geltungsbereich der 2. Änderung<br />

Die Planänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Nr. 4/86 (421) Teil II 1. Änderung– Bahnhofsviertel-Erweiterung. Die Fläche liegt<br />

im Stadtteil <strong>Hagen</strong>-Mitte und betrifft den Bereich von der Kreuzung Eckeseyer Straße<br />

(B 54)/Altenhagener Straße über die Kreuzung Körner Straße/Hindenburgstraße und<br />

die Bereiche westlich und östlich des Graf-von-Galen-Rings bis zur Elberfelder Straße<br />

und <strong>zum</strong> Bergischen Ring im Süden, ausgenommen der Bahnhofsvorplatz und<br />

das Technische Rathaus.<br />

1.2 Gegenwärtige Situation im Plangebiet<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung sind u.a. zwei<br />

Mischgebiete festgesetzt:<br />

Das nördliche Mischgebiet liegt im Bereich Altenhagener Straße/Wittekindstraße.<br />

Hier findet sich in den Erdgeschossen neben Einzelhandelsnutzungen auch eine seit<br />

2004 betriebene Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros. Die Obergeschosse<br />

werden zu Wohnzwecken genutzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, im<br />

Geltungsbereich des in diesem Bebauuungsplan festgesetzten Kerngebietes, befindet<br />

sich eine Spielhalle. Weiter nördlich, auf dem Grundstück Altenhagener Straße/<br />

Ecke Zur Stiege, ist ebenfalls eine Spielhalle vorhanden. Diese Vergnügungsstätte<br />

liegt außerhalb des Geltungsbereiches. Dadurch kommt es in einem Umkreis von nur<br />

50 Metern zu einer Agglomeration von zwei Spielhallen und einem Wettbüro.<br />

Im südlich festgesetzten Mischgebiet, welches sich in dem Bereich von der Södingstraße<br />

bis <strong>zum</strong> Bergischen Ring erstreckt, handelt es sich bei dem Gebäude<br />

Wehringhauser Str. 1 um ein reines Wohnhaus , während in den Erdgeschossen der<br />

übrigen Gebäude Ladenlokale für Einzelhandel bzw. in dem Eckgebäude <strong>zum</strong> Bergischen<br />

Ring ein Musik<strong>ca</strong>fe untergebracht ist . Die Wohnnutzungen finden in diesen<br />

Gebäuden ab dem Obergeschoss statt. Ein im Jahre 2011 eingereichter Antrag zur<br />

Nutzungsänderung des im Gebäude Bergischer Ring 109 betriebenen Musik<strong>ca</strong>fés zu<br />

einer Spielhalle wurde im März 2012 zurückgenommen. In einer Entfernung von <strong>ca</strong>.<br />

90 m von diesem Grundstück existieren bereits zwei weitere Spielhallen.<br />

Die im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Kerngebiete erstrecken sich beiderseits der<br />

Straße Graf-von-Galen-Ring, östlich der Straße Am Hauptbahnhof und im Bereich<br />

der Altenhagener Brücke./ Körnerstraße. In diesem nördlichen Geltungsbereich sah<br />

bereits das Vergnügungsstättenkonzept von 1989 eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />

vor. Deshalb sollen an diesen Stellen zukünftig Vergnügungsstätten in<br />

Form von Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und Nachtclubs ausnahmsweise in<br />

Ober- oder Untergeschossen zulässig sein, wenn durch ihren Betrieb schädliche<br />

Auswirkungen auf vorhandene Wohnnutzungen und religiöse Einrichtungen nicht zu<br />

erwarten sind. Anders gestaltet sich die Situation am und um den <strong>Hagen</strong>er Hauptbahnhof.<br />

Der Berliner Platz, ein großzügig gestalteter Bahnhofsvorplatz mit dem unter<br />

Denkmalschutz stehende Bahnhofsgebäude, ist das einladende Tor vom ICE-Halt<br />

<strong>Hagen</strong> zur Innenstadt. In den angrenzenden Bereichen befinden sich sechs Spielhallen,<br />

ein Nachtclub, zwei Sexkinos und zwei Wettbüros. Die unzureichende städtebauliche<br />

Integrationsfähigkeit dieser Vergnügungsstätten führt zu einer visuellen Be-<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

einträchtigung und somit zu einer Entwertung dieses Stadtraumes. Durch einen<br />

Komplettausschluss der genannten Nutzungen in diesen fußläufig stark frequentierten<br />

Kerngebietsbereichen soll dieser zukünftig negative Erscheinungen vermeiden.<br />

1.3 Definition<br />

Der Begriff „Vergnügungsstätte“ ist in dem (im Wege der Erlassbereinigung) aufgehobenen<br />

Erlass vom 24.03.1988 des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und<br />

Verkehr zutreffend wie folgt beschrieben:<br />

Vergnügungsstätten im städtebaulichen Verständnis umfassen Anlagen, Betriebe<br />

und Nutzungen unterschiedlicher Ausprägung, die der Befriedigung bestimmter Freizeitbedürfnisse<br />

oder der Zerstreuung und Unterhaltung dienen.<br />

Der Begriff Vergnügungsstätten in seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung, wie er<br />

– losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Reglungen – als eigenständiger<br />

planungsrechtlicher Nutzungsbegriff in der BauNVO 1990 abschließend<br />

geregelt worden ist, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der städtebaulichen<br />

Ordnung. Die Regelungen zu den Vergnügungsstätten sind erforderlich, um ein gedeihliches<br />

Zusammenleben in der Gemeinde zu gewährleisten. Es steht die Frage im<br />

Vordergrund, in welcher Weise die unter dem Begriff „Vergnügungsstätten“ zusammengefassten<br />

Nutzungsarten sich innerhalb der einzelnen Baugebiete auswirken<br />

können. Unter den städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ fallen trotz der<br />

Vielgestaltigkeit ihrer Erscheinungsform und Bezeichnungen im Wesentlichen die<br />

nachfolgend aufgeführten Gruppen von teilweise sehr unterschiedlicher Vergnügungsweise,<br />

die sich als Unterarten des Begriffs „Vergnügungsstätten“ bezeichnen<br />

lassen:<br />

• Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung<br />

mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen<br />

• Diskotheken<br />

• Spiel- und Automatenhallen<br />

• Wettbüros<br />

• Swinger-Clubs<br />

• Großkinos<br />

• Festhallen<br />

• Varietes<br />

• Tanzbars<br />

Lokale bzw. Gaststätten mit gelegentlichen, unter Umständen auch regelmäßigen<br />

Tanzveranstaltungen sind städtebaulich nicht als Vergnügungsstätten (Diskotheken)<br />

einzustufen. Solche Lokale werden in der Literatur auch als „Tanz-Cafe“ bezeichnet.<br />

Durch die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen kann die Zulässigkeit<br />

von Vergnügungsstätten geregelt werden. Diese Möglichkeit besteht nur für förmlich<br />

festgesetzte Baugebiete, nicht dagegen für den unbeplanten Innenbereich. Nach § 1<br />

Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es zur<br />

Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist. Hat die Gemeinde in Bezug<br />

auf Vergnügungsstätten eine bereits eingetretene oder zu befürchtende städtebauliche<br />

Fehlentwicklung festgestellt, die nur im Wege der Planung bewältigt werden<br />

kann, so ergibt sich daraus ein konkretes Planerfordernis, dem die Gemeinde nachzukommen<br />

hat. Entsprechende Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong> als Bodennutzungsregelungen<br />

sind jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sie von dem Ziel be-<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

stimmt sind, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke aus Gründen der<br />

städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu leiten und eine sozialgerechte Bodennutzung<br />

gem. § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB zu gewährleisten.<br />

Der planungsrechtliche Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bedarf<br />

somit einer Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe. Bestimmte Moralvorstellungen<br />

sind dagegen nicht relevant. Mit anderen sozialpolitischen Gründen,<br />

wie etwa der Gewährleistung des Jugendschutzes und der Vorsorge gegen die Förderung<br />

der Ausbeutung der Spielleidenschaft, kann die Erforderlichkeit eines Bauleitplans<br />

nicht begründet werden. Insoweit ist die Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen,<br />

der die Gewerbefreiheit, z.B. auch für Spielhallen, gewährleistet und den<br />

durch sie möglichen Gefahren für die genannten Gemeinwohlbelange durch bestimmte<br />

Anforderungen in der Gewerbeordnung vorzubeugen sucht.<br />

Die Gemeinden sind nicht berechtigt, für ihr Gemeindegebiet eine solche Politik zu<br />

betreiben, die Vergnügungsstätten ganz aus dem Gemeindegebiet verbannt. Die<br />

Gemeinden sind aber berechtigt, bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher<br />

Gründe die Einrichtung von Vergnügungsstätten auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes<br />

zu beschränken und von den sog. Feinsteuerungsmöglichkeiten nach § 1<br />

Abs. 4 bis 10 BauNVO Gebrauch zu machen. Hierbei können sie sich im Detail an<br />

den vom Rat nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepten,<br />

wie dem Zentren- und Einzelhandelskonzept sowie dem Vergnügungsstättenkonzept,<br />

orientieren<br />

2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG<br />

Anlass<br />

Vor dem Hintergrund immer weiter steigender Bauantragszahlen und der bereits vorhandenen<br />

Spielhallendichte sieht die Stadt <strong>Hagen</strong> es zur Vermeidung negativer städtebaulicher<br />

Folgewirkung als zwingend notwendig an, die Ansiedlung von Spielhallen<br />

weitergehender als bisher zu regeln. Da auch Wettbüros ähnliche ( negative ) Auswirkungen<br />

wie Spielhallen haben können, bedürfen diese ebenfalls der Steuerung. In<br />

den vergangenen Jahren ist ein erhöhter Druck durch die vermehrte Neuansiedlung<br />

von Wettbüros entstanden. Da sie bislang nicht als Nutzungsart in dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung – Bahnhofsviertel-Erweiterung - erfasst sind, ist es<br />

ebenso Ziel dieses Änderungsverfahrens, die Steuerung von Vergnügungsstätten<br />

um die Unterart „Wettbüros“ zu ergänzen.<br />

Das mit Datum vom 28.06.2012 vom Rat der Stadt <strong>Hagen</strong> beschossenen Vergnügungsstättenkonzept<br />

hebt hervor, dass <strong>Hagen</strong> zusammen mit Oberhausen und Mönchengladbach<br />

über die höchste Spielgerätedichte aller kreisfreien Städte und Kreise<br />

in NRW verfügt. Im Jahr 2011 bestanden insgesamt 44 Spielhallenstandorte mit insgesamt<br />

60 Konzessionen. Darüber hinaus gibt es 23 Wettbüros. Die meisten dieser<br />

Einrichtungen sind in der <strong>Hagen</strong>er Innenstadt anzutreffen. Somit besitzt <strong>Hagen</strong> einen<br />

weit überdurchschnittlichen Besatz an Glücksspielgeräten und privaten Sportwettbüros.<br />

Dies wirkt sich in großen Teilen der Stadt auch negativ auf die städtebauliche<br />

Gestaltung aus. Insofern besteht in diesem Bereich ein planerischer Handlungsbedarf.<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

Ziel<br />

Das Vergnügungsstättenkonzept als übergeordnetes städtebauliches Konzept im<br />

Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB soll als Grundlage zur zukünftigen planungs- und<br />

bauordnungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten dienen. Es sollen sowohl<br />

geeignete Standorte für Vergnügungsstätten identifiziert, als auch städtebaulich<br />

sensible Gebiete vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen geschützt werden.<br />

Die vereinfachte Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>s nach § 13 BauGB soll <strong>zum</strong> Ziel<br />

haben, die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur und die Funktion als Ergänzungsbereich<br />

zu sichern und aktuellen Verdrängungs- und Niveauabwertungstendenzen<br />

durch Vergnügungsstätten entgegen zu wirken.<br />

Im gesamten Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung ist<br />

bereits eine hohe Spielhallendichte vorhanden. Zukünftig sollen gemäß dem zusammenfassenden<br />

Fazit des Vergnügungsstättenkonzeptes Spielhallen, Wettbüros und<br />

Vergnügungsstätten des Erotikbereichs nur noch in einigen Bereichen des Stadtgebietes<br />

<strong>Hagen</strong> ausnahmsweise zulässig sein. Dabei handelt es sich einerseits um einen<br />

Teilbereich des Kerngebietes/Zentralen Versorgungsbereiches von <strong>Hagen</strong>-Mitte,<br />

wozu auch der Geltungsbereich dieses Planänderungsverfahrens zählt, sowie andererseits<br />

um das Gewerbegebiet an der Bechelte Straße im Bezirk Nord. Diskotheken<br />

und Nachtlokale kultureller Art sollen auch weiterhin in anderen Bereichen zulässig<br />

sein, jedoch verstärkt auf geeigneten Standorten angesiedelt werden.<br />

Zweck<br />

Empfehlung aus dem aktuellen Vergnügungsstättenkonzept:<br />

Das entwickelte Vergnügungsstättenkonzept von 1989 sollte weiterhin bestehen<br />

bleiben und zusätzlich durch Feinsteuerungselemente ergänzt werden, um die durchgeführten<br />

Erneuerungsmaßnahmen abzusichern und die vorhandene Trading –down<br />

Gefahr zu minimieren.<br />

In dem <strong>Bebauungsplan</strong> 4/86 Teil II – Bahnhofsviertel - wurden deshalb bereits Mitte<br />

der 90-iger Jahre in vielen Teilen des Geltungsbereiches Unterarten von Vergnügungsstätten<br />

wie Peepshows und Sex-Kinos ausgeschlossen. Auch Bordelle im Sinne<br />

von normalerweise als im Kerngebiet zulässige Gewerbebetriebe wurden bereits<br />

mit dem <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 für unzulässig erklärt , um u.a. die wichtigen Wegeverbindungen<br />

für Besucher vom Hauptbahnhof über die Bahnhofstraße zur City für<br />

attraktivere Einrichtungen offen zu halten. Der bereits vor Rechtskraft des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

vorhandene Bestand an Vergnügungsstätten führt gerade an frequenzstarken<br />

Standorten im Bereich des Hauptbahnhofes und des Graf-von-Galen-Rings<br />

zu einem weit überdurchschnittlichen Besatz an Glückspielgeräten und privaten<br />

Sportwettbüros und somit zu negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Gestaltung.<br />

Der Bereich östlich des Hauptbahnhofes befindet sich aktuell in einem Umstrukturierungsprozess.<br />

Höherwertige Dienstleistungsbetriebe verlassen den Bereich<br />

und qualifizierte Interessenten meiden diesen Ort. Die Gebäude, die nicht mehr den<br />

heutigen Ansprüchen genügen, werden nicht saniert, erweitert oder umgebaut. Mangels<br />

Nachfrage gehen die Eigentümer nicht das Risiko ein, dass sich ihre Investitionen<br />

in den Bestand nicht rentieren werden, mit der Folge, dass sich am Westrand<br />

der Innenstadt weniger attraktive Nachfolgenutzungen ansiedeln und die Abstiegstendenz<br />

immer weiter und immer schneller fortschreitet. Dieser Tendenz soll die 2.<br />

Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II entgegenwirken, indem einer weiteren<br />

Zunahme der Spielgerätedichte im Rahmen der gesetzlichen Regelungsmöglich-<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

keiten restriktiv begegnet wird, wobei die bisher nicht erfassten Wettbüros ebenfalls<br />

Berücksichtigung finden.<br />

3. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />

Die aktuelle planungsrechtliche Zulässigkeit im Plangebiet ergibt sich aus dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Nr. 4/86 Teil II ( 421) 1. Änderung - Bahnhofsviertel- Erweiterung -. Einzelheiten<br />

sind der Planurkunde sowie den dazugehörigen Begründungen zu entnehmen.<br />

Neben zwei kleineren Mischgebieten ( siehe Abschnitt 1.2 ) sind die übrigen Teile<br />

des Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung als Kerngebiete<br />

festgesetzt. Für diese Kerngebiete beinhalten die textlichen Festsetzungen 1,<br />

2 und 3 Regelungen zur Zulässigkeit bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten<br />

bzw. im Hinblick auf Bordelle auf die Unzulässigkeit dieser Unterart eines Gewerbebetriebes,<br />

zur ausnahmsweisen Zulässigkeit und zur Unzulässigkeit. Das Maß der<br />

Zulässigkeit richtet sich dabei nach der jeweiligen Grundstückslage bzw. nach der<br />

Attraktivität der dort vorhandenen Aufenthaltsbereiche.<br />

In der Ratssitzung am 28.06.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, die Empfehlungen<br />

des Vergnügungsstättenkonzeptes durch entsprechende Änderungen, bzw. Aufstellung<br />

von Bebauungsplänen umzusetzen. Diesem Auftrag wird mit der 2. Änderung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II – Bahnhofsviertel - Erweiterung– gefolgt<br />

3.1 Wahl des Verfahrens<br />

Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB ist möglich, da durch die Änderung<br />

oder Ergänzung dieses Planes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.<br />

Zielsetzung des ursprünglichen B-Planes 4/86 Teil II - Bahnhofsviertel – war neben<br />

der Neuordnung des Bahnhofsvorplatzes die "Eindämmung der Ausbreitung störender<br />

Vergnügungsstätten" durch Nutzungsfestsetzungen im B-Plan. Nichts anderes ist<br />

Inhalt der jetzt anstehenden 2. Änderung. Ferner werden keine Vorhaben zugelassen,<br />

welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

Anlage 1 <strong>zum</strong> Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht<br />

unterliegen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, für eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der nach § 1 (6) Nr. 7 b BauGB aufgeführten Schutzgüter. Von einer Umweltprüfung<br />

nach Baugesetzbuch, der Erstellung eines Umweltberichtes und einer zusammenfassenden<br />

Erklärung wird daher abgesehen (siehe § 13 (3) BauGB). Die Mehrstufigkeit<br />

von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt.<br />

Interessierte Bürger können sich ab Bekanntmachung dieser Beschlüsse im Fachbereich<br />

Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung über die Planungen informieren,<br />

also noch vor Beginn der öffentlichen Auslegung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen<br />

Auslegung wird als ausreichend erachtet. Deshalb wird in diesem Verfahren auf<br />

eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung verzichtet.<br />

Eine Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen<br />

bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

3.2 Flächennutzungsplan<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Hagen</strong> stellt den betreffenden Bereich<br />

als gemischte Baufläche dar.<br />

4. BESONDERE STÄDTEBAULICHE GRÜNDE<br />

Von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros können in Abhängigkeit<br />

von ihrer Lage gravierende städtebauliche Probleme ausgehen. So haben<br />

sich Vergnügungsstätten seit längerer Zeit als schädlich für Bereiche mit Geschäftsund<br />

Wohnnutzung erwiesen. Aufgrund der Öffnungszeiten stellen sie eine Belastung<br />

der Wohnnutzung durch Lärm dar, die durch die städtebaulich kleinräumige Nutzungsmischung<br />

von Wohnen und gewerblichen Flächen besonders stark ins Gewicht<br />

fällt. Zudem erfolgen durch die Nutzungskonkurrenz von Vergnügungsstätten<br />

mit dem Einzelhandel Verdrängungseffekte, wodurch die notwendige Zentren- und<br />

Versorgungsfunktion nicht mehr gewährleistet ist. Da speziell für Spielhallen vergleichsweise<br />

höhere Boden- beziehungsweise Mietpreise erzielt werden, ist in diesem<br />

Zusammenhang auch mit einer Verzerrung im Boden- und Mietpreisgefüge zu<br />

rechnen.<br />

Der Rat der Stadt <strong>Hagen</strong> hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Entwicklungskonzept<br />

gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Steuerung des Einzelhandels und<br />

der Entwicklung der Versorgungszentren im Mai 2009 beschlossen. Die im Einzelhandelskonzept<br />

verankerten städtebaulichen Zielsetzungen sind Entscheidungsgrundlagen<br />

für die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Das Konzept beschreibt<br />

die räumliche und funktionale Zuordnung der Versorgungszentren und eine konkrete<br />

Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche, so dass eine aktive Zuweisungsplanung<br />

erfolgen kann. Ziel des Konzeptes ist somit die langfristige Stärkung bestehender<br />

zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer flächendeckenden<br />

Nahversorgung im Stadtgebiet, die sich auf bestehende Stadtbezirks- und Ortsteilzentren<br />

stützt.<br />

In diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11<br />

BauGB wird das „Graf-von-Galen-Carree“ am <strong>Hagen</strong>er Bahnhof als westlicher Ergänzungsbereich<br />

der Innenstadt namentlich aufgeführt. Der Bereich Graf-von-Galen-<br />

Ring ergänzt den innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich mit dem Hauptgeschäftsbereich<br />

funktional durch die Nutzungen im Bahnhofsumfeld (Anschluss an<br />

öffentlichen regionalen und kommunalen Verkehr). Teilweise wurde durch eine städtebauliche<br />

Neugestaltung ( Technisches Rathaus, Bahnhofsvorplatz ) eine Aufwertung<br />

erreicht. Trotzdem zeigen sich in diesem Stadtraum deutliche Trading-down Effekte.<br />

Das bestehende Vergnügungsstättenkonzept von 1989 hat im Bahnhofsbereich<br />

mehr Spielräume für entsprechende Einrichtungen eröffnet als im Hauptgeschäftsbereich.<br />

Insofern hat sich hier eine Vielzahl von kleineren Automatenspielhallen<br />

angesiedelt. Neben der hohen Dichte an Spielhallen und Wettbüros wird die Geschäftsstruktur<br />

von Fast-Food-Imbissen, Kiosken und einem sichtbaren Ladenleerstand<br />

geprägt. Traditionelle Dienstleistungs- und Einzelhandelsgeschäfte, die einen<br />

stabilisierenden Charakter auf ein Quartier besitzen, kommen so gut wie nicht mehr<br />

vor. Insofern hat sich hier schon eine kritische Belastungsgrenze ergeben, so dass<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

eine ungehinderte Ausbreitung von Automatenspielhallen und Wettbüros aus städtebaulichen<br />

Gründen unterbunden werden soll.<br />

Der Berliner Platz, ein großzügig gestalteter Bahnhofsvorplatz mit dem unter Denkmalschutz<br />

stehende Bahnhofsgebäude, ist das einladende Tor vom ICE-Halt <strong>Hagen</strong><br />

zur Innenstadt. In den angrenzenden Bereichen befinden sich sechs Spielhallen, ein<br />

Nachtclub, zwei Sexkinos und zwei Wettbüros. Die unzureichende städtebauliche<br />

Integrationsfähigkeit dieser Vergnügungsstätten führt zu einer visuellen Beeinträchtigung<br />

und somit zu einer Entwertung dieses Stadtraumes. Durch einen Komplettausschluss<br />

der unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen genannten Nutzungen in diesen<br />

fußläufig stark frequentierten Kerngebietsbereichen sollen zukünftig negative<br />

Erscheinungen vermieden werden.<br />

Daneben soll in den Kerngebieten, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu stadtbildprägenden<br />

Räumen befinden, durch den kompletten Ausschluss von Spielhallen,<br />

Sex-Kinos, Peepshows und Wettbüros sowie von Bordellen als Unterart eines Gewerbebetriebes<br />

eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten vermieden werden.<br />

Analog dem Vergnügungsstättenkonzept von 1989 und der Empfehlung aus dem<br />

aktuellen Vergnügungsstättenkonzept werden in mit den textlichen Festsetzungen<br />

Nr. 2 in dem Kerngebiet 2 Bereiche mit ausnahmsweiser Zulässigkeit ausgewiesen,<br />

in denen Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und<br />

Nachtclubs ausnahmsweise in Ober- oder Untergeschossen zulässig sind, wenn<br />

durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen auf vorhandene Wohnnutzungen und<br />

religiöse Einrichtungen nicht zu erwarten sind.<br />

Die besonderen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss der in den Mischgebieten<br />

gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) allgemein zulässigen<br />

und gemaß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten<br />

(Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen) werden in den angrenzenden, schützenswerten<br />

Wohnnutzungen erkannt . Da bereits einige Anfragen zur Genehmigung von<br />

Spielhallen für diesen von Fahrzeugen stark frequentierten Bereichen ( Hauptverkehrsstraße<br />

) gestellt wurden, muss von der Ansiedlung von Spielhallen mit Öffnungszeiten<br />

bis weit in den Nachtzeitraum ausgegangen werden. Diese Betriebszeiten<br />

würden zu un<strong>zum</strong>utbaren Belastungen der im Plangebiet vorhandenen sowie<br />

benachbarten Wohnnutzungen in der besonders schützenswerten Nachtzeit führen.<br />

5. FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN<br />

Die Änderung erstreckt sich ausschließlich auf die Festsetzungen der Einschränkung<br />

einzelner Nutzungsarten ( Festsetzung Nr. 1, 2 und 3 ):<br />

Alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 4/86 (421)<br />

Teil II 1. Änderung – Bahnhofsviertel-Erweiterung – bleiben bestehen ( Festsetzungen<br />

Nr.4, 6 und 7 )<br />

1<br />

Kerngebiet 1<br />

Nicht zulässig sind:<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

- Spielhallen<br />

- Wettbüros<br />

- Peepshows<br />

- Sex-Kinos<br />

- Bordelle<br />

als bestimmte Arten baulicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 5 BauNVO aus den gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulassigen<br />

Nutzungen „Vergnügungsstätten“ und „Gewerbebetriebe“<br />

2<br />

Kerngebiet 2<br />

Nicht zulässig sind:<br />

- Peepshows<br />

- Bordelle<br />

als bestimmte Arten baulicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 5 BauNVO aus den gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulassigen<br />

Nutzungen „Vergnügungsstätten“ und „Gewerbebetriebe“<br />

Nur ausnahmsweise zulässig sind:<br />

- Spielhallen<br />

- Wettbüros<br />

- Diskotheken<br />

- Nachtclubs<br />

- Sex-Kinos<br />

als bestimmte Arten baulicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit<br />

§ 1 Abs. 5 BauNVO aus der gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung<br />

„Vergnügungsstätten“, wenn durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen auf<br />

vorhandene Wohnnutzungen und religiöse Einrichtungen nicht zu erwarten<br />

sind, wobei Spielhallen und Wettbüros nur in den Ober- und Untergeschossen<br />

zugelassen werden (§ 1 Abs. 7 BauNVO).<br />

3<br />

Mischgebiet<br />

Die im Sinne des § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Spielhallen und<br />

Wettbüros (als Unterarten der Vergnügungsstätten) sind nicht zulässig (§ 1<br />

Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO ).<br />

Die im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Spielhallen<br />

und Wettbüros ( als Unterarten der Vergnügungsstätten) werden nicht Bestandteil<br />

dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 9 BauNVO ).<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

5.1 Bestand/Bestandsschutz<br />

Ein Bestandsschutz gilt für die Gebäude, die auf einem Grundstück rechtmäßig errichtet<br />

wurden, unabhängig von aktuellen Planungen für das Grundstück oder<br />

Grundstücke in der Nachbarschaft ( Artikel 14 Grundgesetz). Bestandsschutz heißt,<br />

dass genehmigungskonform errichtete Vorhaben nicht beseitigt und Nutzungen nicht<br />

beendet werden müssen, auch wenn die Gemeinde oder sonstige Dritte dies wünschen.<br />

Der Bestandsschutz lässt daher grundsätzlich auch Anpassungsinvestitionen<br />

zu, die nicht zu einer erheblichen Veränderung oder Vergrößerung der baulichen Anlage<br />

führen. Unter dem Gesichtspunkt von Entwicklungsmöglichkeiten vorhandener<br />

Betriebe können darüber hinaus neue bauliche Anlagen zugelassen werden, wenn<br />

sonst andere, ihrerseits bestandsgeschützte Anlagen nicht mehr funktionsgerecht<br />

verwendet werden können. Zwischen dem vorhandenen Bestand und dem neuen<br />

Vorhaben muss demnach ein untrennbarer Zusammenhang bestehen. Das hinzukommende<br />

Vorhaben darf einen bestehenden Konflikt nicht verschlechtern (Verbesserungsgebot/Verschlechterungsverbot).<br />

Gem. § 42 BauGB haben Eigentümer bei der Änderung bzw. Aufhebung einer bisher<br />

zulässigen Nutzung innerhalb einer sog. „Plangewährleistungsfrist“ von sieben Jahren<br />

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn wesentliche Wertminderungen<br />

des Grundstücks auftreten. Das Risiko des Eintritts von Planungsschäden ist<br />

begrenzt, da der zu ändernde Plan älter als sieben Jahre ist ( Rv. 27.02.1995). Außerdem<br />

muss für einen Entschädigungsanspruch eine „nicht nur unwesentliche<br />

Wertminderung des Grundstücks“ vorliegen. Da Vergnügungsstätten bisher meist nur<br />

ausnahmsweise – quasi als untergeordnete Nutzung - und nicht allgemein – als<br />

Hauptnutzung von Gebieten – zulässig waren und sich veränderte Nutzungs- bzw.<br />

Vermietungsmöglichkeiten nicht direkt auf den Bodenwert auswirken, ist die Gefahr<br />

begrenzt.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Bestandsschutz,<br />

wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist der Fall,<br />

wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB neu stellt, weil<br />

die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne dieser<br />

Vorschrift erreicht. Entscheidend ist dabei, ob die geänderte Nutzung aus planungsrechtlicher<br />

Sicht möglicherweise anders beurteilt werden kann. Bei der Weiterentwicklung<br />

eines Gewerbebetriebes kommt es also darauf an, ob sie mit einer Änderung<br />

oder Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB verbunden ist. Eine<br />

Intensivierung der Nutzung reicht allerdings alleine nicht aus, um den Vorhabenbegriff<br />

einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu erfüllen; vielmehr<br />

kommt es im öffentlichen Baurecht maßgeblich auf objektivere Kriterien an (vgl.<br />

BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001, Az.: 4 B 36/01, BRS 64 Nr. 73; VG Gelsenkirchen,<br />

Urteil vom 18.08.2009, Az.: 6 K 3595/06, zit. nach JURIS.<br />

6. EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBEWERTUNG<br />

Der gesamte Geltungsbereich ist bereits fast vollständig versiegelt. Es werden keine<br />

neuen Bauflächen vorgesehen. Durch die Änderung ausschließlich der Festsetzung<br />

der Einschränkung einzelner Nutzungsarten sind durch die Verwirklichung der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />

negative Auswirkungen auf die Umwelt und die von Eingriffen<br />

in der Regel betroffenen Schutzgüter nicht zu erwarten ( siehe Abschnitt 3.1).<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />

- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />

7. HINWEISE ZUM ARTENSCHUTZ<br />

Da die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II - Bahnhofsviertel – Erweiterung<br />

-lediglich textliche Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />

trifft und der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, kann im Rahmen<br />

dieses Verfahrens von der artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 BNatSchG<br />

abgesehen werden. Im Falle einer Bebauung oder Umnutzung ist in den nachgeordneten<br />

Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der zuständigen Behörden zu prüfen,<br />

ob eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich ist. Ein entsprechender Hinweis<br />

wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen<br />

8. KOSTEN<br />

Die zweite Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr.4/86 (421) Teil II – Bahnhofsviertel -<br />

Erweiterung - zieht für die Stadt <strong>Hagen</strong> keine Kosten nach sich.<br />

Der Oberbürgermeister<br />

In Vertretung<br />

Grothe<br />

(Technischer Beigeordneter)<br />

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