Begründung zum Bebauungsplan (ca. 233 KB) - Hagen
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Vorstandsbereich<br />
für Stadtentwicklung und Bauen<br />
Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung<br />
14.03.2013<br />
Begründung <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong>entwurf Nr. 4/86 (421)<br />
Teil II 2.Änderung - Bahnhofsviertel – Erweiterung –<br />
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB<br />
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44<br />
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Bearbeitungsstand: Offenlage
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
1. PLANGEBIET ....................................................................................3<br />
1.1 Räumlicher Geltungsbereich der 2. Änderung....................................... 3<br />
1.2 Gegenwärtige Situation im Plangebiet................................................... 3<br />
1.3 Definition ............................................................................................... 4<br />
2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG....................................5<br />
3. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION..............................................7<br />
3.1 Wahl des Verfahrens............................................................................. 7<br />
3.2 Flächennutzungsplan ............................................................................ 8<br />
4. BESONDERE STÄDTEBAULICHE GRÜNDE......................................8<br />
5. FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN........................................9<br />
5.1 Bestand/Bestandsschutz..................................................................... 11<br />
6. EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBEWERTUNG................................11<br />
7. HINWEISE ZUM ARTENSCHUTZ ....................................................12<br />
8. KOSTEN ..........................................................................................12<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
1. PLANGEBIET<br />
1.1 Räumlicher Geltungsbereich der 2. Änderung<br />
Die Planänderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Nr. 4/86 (421) Teil II 1. Änderung– Bahnhofsviertel-Erweiterung. Die Fläche liegt<br />
im Stadtteil <strong>Hagen</strong>-Mitte und betrifft den Bereich von der Kreuzung Eckeseyer Straße<br />
(B 54)/Altenhagener Straße über die Kreuzung Körner Straße/Hindenburgstraße und<br />
die Bereiche westlich und östlich des Graf-von-Galen-Rings bis zur Elberfelder Straße<br />
und <strong>zum</strong> Bergischen Ring im Süden, ausgenommen der Bahnhofsvorplatz und<br />
das Technische Rathaus.<br />
1.2 Gegenwärtige Situation im Plangebiet<br />
Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung sind u.a. zwei<br />
Mischgebiete festgesetzt:<br />
Das nördliche Mischgebiet liegt im Bereich Altenhagener Straße/Wittekindstraße.<br />
Hier findet sich in den Erdgeschossen neben Einzelhandelsnutzungen auch eine seit<br />
2004 betriebene Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros. Die Obergeschosse<br />
werden zu Wohnzwecken genutzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, im<br />
Geltungsbereich des in diesem Bebauuungsplan festgesetzten Kerngebietes, befindet<br />
sich eine Spielhalle. Weiter nördlich, auf dem Grundstück Altenhagener Straße/<br />
Ecke Zur Stiege, ist ebenfalls eine Spielhalle vorhanden. Diese Vergnügungsstätte<br />
liegt außerhalb des Geltungsbereiches. Dadurch kommt es in einem Umkreis von nur<br />
50 Metern zu einer Agglomeration von zwei Spielhallen und einem Wettbüro.<br />
Im südlich festgesetzten Mischgebiet, welches sich in dem Bereich von der Södingstraße<br />
bis <strong>zum</strong> Bergischen Ring erstreckt, handelt es sich bei dem Gebäude<br />
Wehringhauser Str. 1 um ein reines Wohnhaus , während in den Erdgeschossen der<br />
übrigen Gebäude Ladenlokale für Einzelhandel bzw. in dem Eckgebäude <strong>zum</strong> Bergischen<br />
Ring ein Musik<strong>ca</strong>fe untergebracht ist . Die Wohnnutzungen finden in diesen<br />
Gebäuden ab dem Obergeschoss statt. Ein im Jahre 2011 eingereichter Antrag zur<br />
Nutzungsänderung des im Gebäude Bergischer Ring 109 betriebenen Musik<strong>ca</strong>fés zu<br />
einer Spielhalle wurde im März 2012 zurückgenommen. In einer Entfernung von <strong>ca</strong>.<br />
90 m von diesem Grundstück existieren bereits zwei weitere Spielhallen.<br />
Die im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Kerngebiete erstrecken sich beiderseits der<br />
Straße Graf-von-Galen-Ring, östlich der Straße Am Hauptbahnhof und im Bereich<br />
der Altenhagener Brücke./ Körnerstraße. In diesem nördlichen Geltungsbereich sah<br />
bereits das Vergnügungsstättenkonzept von 1989 eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />
vor. Deshalb sollen an diesen Stellen zukünftig Vergnügungsstätten in<br />
Form von Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und Nachtclubs ausnahmsweise in<br />
Ober- oder Untergeschossen zulässig sein, wenn durch ihren Betrieb schädliche<br />
Auswirkungen auf vorhandene Wohnnutzungen und religiöse Einrichtungen nicht zu<br />
erwarten sind. Anders gestaltet sich die Situation am und um den <strong>Hagen</strong>er Hauptbahnhof.<br />
Der Berliner Platz, ein großzügig gestalteter Bahnhofsvorplatz mit dem unter<br />
Denkmalschutz stehende Bahnhofsgebäude, ist das einladende Tor vom ICE-Halt<br />
<strong>Hagen</strong> zur Innenstadt. In den angrenzenden Bereichen befinden sich sechs Spielhallen,<br />
ein Nachtclub, zwei Sexkinos und zwei Wettbüros. Die unzureichende städtebauliche<br />
Integrationsfähigkeit dieser Vergnügungsstätten führt zu einer visuellen Be-<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
einträchtigung und somit zu einer Entwertung dieses Stadtraumes. Durch einen<br />
Komplettausschluss der genannten Nutzungen in diesen fußläufig stark frequentierten<br />
Kerngebietsbereichen soll dieser zukünftig negative Erscheinungen vermeiden.<br />
1.3 Definition<br />
Der Begriff „Vergnügungsstätte“ ist in dem (im Wege der Erlassbereinigung) aufgehobenen<br />
Erlass vom 24.03.1988 des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und<br />
Verkehr zutreffend wie folgt beschrieben:<br />
Vergnügungsstätten im städtebaulichen Verständnis umfassen Anlagen, Betriebe<br />
und Nutzungen unterschiedlicher Ausprägung, die der Befriedigung bestimmter Freizeitbedürfnisse<br />
oder der Zerstreuung und Unterhaltung dienen.<br />
Der Begriff Vergnügungsstätten in seiner bauplanungsrechtlichen Bedeutung, wie er<br />
– losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Reglungen – als eigenständiger<br />
planungsrechtlicher Nutzungsbegriff in der BauNVO 1990 abschließend<br />
geregelt worden ist, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der städtebaulichen<br />
Ordnung. Die Regelungen zu den Vergnügungsstätten sind erforderlich, um ein gedeihliches<br />
Zusammenleben in der Gemeinde zu gewährleisten. Es steht die Frage im<br />
Vordergrund, in welcher Weise die unter dem Begriff „Vergnügungsstätten“ zusammengefassten<br />
Nutzungsarten sich innerhalb der einzelnen Baugebiete auswirken<br />
können. Unter den städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ fallen trotz der<br />
Vielgestaltigkeit ihrer Erscheinungsform und Bezeichnungen im Wesentlichen die<br />
nachfolgend aufgeführten Gruppen von teilweise sehr unterschiedlicher Vergnügungsweise,<br />
die sich als Unterarten des Begriffs „Vergnügungsstätten“ bezeichnen<br />
lassen:<br />
• Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung<br />
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen<br />
• Diskotheken<br />
• Spiel- und Automatenhallen<br />
• Wettbüros<br />
• Swinger-Clubs<br />
• Großkinos<br />
• Festhallen<br />
• Varietes<br />
• Tanzbars<br />
Lokale bzw. Gaststätten mit gelegentlichen, unter Umständen auch regelmäßigen<br />
Tanzveranstaltungen sind städtebaulich nicht als Vergnügungsstätten (Diskotheken)<br />
einzustufen. Solche Lokale werden in der Literatur auch als „Tanz-Cafe“ bezeichnet.<br />
Durch die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen kann die Zulässigkeit<br />
von Vergnügungsstätten geregelt werden. Diese Möglichkeit besteht nur für förmlich<br />
festgesetzte Baugebiete, nicht dagegen für den unbeplanten Innenbereich. Nach § 1<br />
Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es zur<br />
Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist. Hat die Gemeinde in Bezug<br />
auf Vergnügungsstätten eine bereits eingetretene oder zu befürchtende städtebauliche<br />
Fehlentwicklung festgestellt, die nur im Wege der Planung bewältigt werden<br />
kann, so ergibt sich daraus ein konkretes Planerfordernis, dem die Gemeinde nachzukommen<br />
hat. Entsprechende Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong> als Bodennutzungsregelungen<br />
sind jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sie von dem Ziel be-<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
stimmt sind, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke aus Gründen der<br />
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu leiten und eine sozialgerechte Bodennutzung<br />
gem. § 1 Abs. 1, 3 und 5 BauGB zu gewährleisten.<br />
Der planungsrechtliche Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bedarf<br />
somit einer Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe. Bestimmte Moralvorstellungen<br />
sind dagegen nicht relevant. Mit anderen sozialpolitischen Gründen,<br />
wie etwa der Gewährleistung des Jugendschutzes und der Vorsorge gegen die Förderung<br />
der Ausbeutung der Spielleidenschaft, kann die Erforderlichkeit eines Bauleitplans<br />
nicht begründet werden. Insoweit ist die Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen,<br />
der die Gewerbefreiheit, z.B. auch für Spielhallen, gewährleistet und den<br />
durch sie möglichen Gefahren für die genannten Gemeinwohlbelange durch bestimmte<br />
Anforderungen in der Gewerbeordnung vorzubeugen sucht.<br />
Die Gemeinden sind nicht berechtigt, für ihr Gemeindegebiet eine solche Politik zu<br />
betreiben, die Vergnügungsstätten ganz aus dem Gemeindegebiet verbannt. Die<br />
Gemeinden sind aber berechtigt, bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher<br />
Gründe die Einrichtung von Vergnügungsstätten auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes<br />
zu beschränken und von den sog. Feinsteuerungsmöglichkeiten nach § 1<br />
Abs. 4 bis 10 BauNVO Gebrauch zu machen. Hierbei können sie sich im Detail an<br />
den vom Rat nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepten,<br />
wie dem Zentren- und Einzelhandelskonzept sowie dem Vergnügungsstättenkonzept,<br />
orientieren<br />
2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG<br />
Anlass<br />
Vor dem Hintergrund immer weiter steigender Bauantragszahlen und der bereits vorhandenen<br />
Spielhallendichte sieht die Stadt <strong>Hagen</strong> es zur Vermeidung negativer städtebaulicher<br />
Folgewirkung als zwingend notwendig an, die Ansiedlung von Spielhallen<br />
weitergehender als bisher zu regeln. Da auch Wettbüros ähnliche ( negative ) Auswirkungen<br />
wie Spielhallen haben können, bedürfen diese ebenfalls der Steuerung. In<br />
den vergangenen Jahren ist ein erhöhter Druck durch die vermehrte Neuansiedlung<br />
von Wettbüros entstanden. Da sie bislang nicht als Nutzungsart in dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung – Bahnhofsviertel-Erweiterung - erfasst sind, ist es<br />
ebenso Ziel dieses Änderungsverfahrens, die Steuerung von Vergnügungsstätten<br />
um die Unterart „Wettbüros“ zu ergänzen.<br />
Das mit Datum vom 28.06.2012 vom Rat der Stadt <strong>Hagen</strong> beschossenen Vergnügungsstättenkonzept<br />
hebt hervor, dass <strong>Hagen</strong> zusammen mit Oberhausen und Mönchengladbach<br />
über die höchste Spielgerätedichte aller kreisfreien Städte und Kreise<br />
in NRW verfügt. Im Jahr 2011 bestanden insgesamt 44 Spielhallenstandorte mit insgesamt<br />
60 Konzessionen. Darüber hinaus gibt es 23 Wettbüros. Die meisten dieser<br />
Einrichtungen sind in der <strong>Hagen</strong>er Innenstadt anzutreffen. Somit besitzt <strong>Hagen</strong> einen<br />
weit überdurchschnittlichen Besatz an Glücksspielgeräten und privaten Sportwettbüros.<br />
Dies wirkt sich in großen Teilen der Stadt auch negativ auf die städtebauliche<br />
Gestaltung aus. Insofern besteht in diesem Bereich ein planerischer Handlungsbedarf.<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
Ziel<br />
Das Vergnügungsstättenkonzept als übergeordnetes städtebauliches Konzept im<br />
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB soll als Grundlage zur zukünftigen planungs- und<br />
bauordnungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten dienen. Es sollen sowohl<br />
geeignete Standorte für Vergnügungsstätten identifiziert, als auch städtebaulich<br />
sensible Gebiete vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen geschützt werden.<br />
Die vereinfachte Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>s nach § 13 BauGB soll <strong>zum</strong> Ziel<br />
haben, die vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur und die Funktion als Ergänzungsbereich<br />
zu sichern und aktuellen Verdrängungs- und Niveauabwertungstendenzen<br />
durch Vergnügungsstätten entgegen zu wirken.<br />
Im gesamten Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung ist<br />
bereits eine hohe Spielhallendichte vorhanden. Zukünftig sollen gemäß dem zusammenfassenden<br />
Fazit des Vergnügungsstättenkonzeptes Spielhallen, Wettbüros und<br />
Vergnügungsstätten des Erotikbereichs nur noch in einigen Bereichen des Stadtgebietes<br />
<strong>Hagen</strong> ausnahmsweise zulässig sein. Dabei handelt es sich einerseits um einen<br />
Teilbereich des Kerngebietes/Zentralen Versorgungsbereiches von <strong>Hagen</strong>-Mitte,<br />
wozu auch der Geltungsbereich dieses Planänderungsverfahrens zählt, sowie andererseits<br />
um das Gewerbegebiet an der Bechelte Straße im Bezirk Nord. Diskotheken<br />
und Nachtlokale kultureller Art sollen auch weiterhin in anderen Bereichen zulässig<br />
sein, jedoch verstärkt auf geeigneten Standorten angesiedelt werden.<br />
Zweck<br />
Empfehlung aus dem aktuellen Vergnügungsstättenkonzept:<br />
Das entwickelte Vergnügungsstättenkonzept von 1989 sollte weiterhin bestehen<br />
bleiben und zusätzlich durch Feinsteuerungselemente ergänzt werden, um die durchgeführten<br />
Erneuerungsmaßnahmen abzusichern und die vorhandene Trading –down<br />
Gefahr zu minimieren.<br />
In dem <strong>Bebauungsplan</strong> 4/86 Teil II – Bahnhofsviertel - wurden deshalb bereits Mitte<br />
der 90-iger Jahre in vielen Teilen des Geltungsbereiches Unterarten von Vergnügungsstätten<br />
wie Peepshows und Sex-Kinos ausgeschlossen. Auch Bordelle im Sinne<br />
von normalerweise als im Kerngebiet zulässige Gewerbebetriebe wurden bereits<br />
mit dem <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 für unzulässig erklärt , um u.a. die wichtigen Wegeverbindungen<br />
für Besucher vom Hauptbahnhof über die Bahnhofstraße zur City für<br />
attraktivere Einrichtungen offen zu halten. Der bereits vor Rechtskraft des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
vorhandene Bestand an Vergnügungsstätten führt gerade an frequenzstarken<br />
Standorten im Bereich des Hauptbahnhofes und des Graf-von-Galen-Rings<br />
zu einem weit überdurchschnittlichen Besatz an Glückspielgeräten und privaten<br />
Sportwettbüros und somit zu negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Gestaltung.<br />
Der Bereich östlich des Hauptbahnhofes befindet sich aktuell in einem Umstrukturierungsprozess.<br />
Höherwertige Dienstleistungsbetriebe verlassen den Bereich<br />
und qualifizierte Interessenten meiden diesen Ort. Die Gebäude, die nicht mehr den<br />
heutigen Ansprüchen genügen, werden nicht saniert, erweitert oder umgebaut. Mangels<br />
Nachfrage gehen die Eigentümer nicht das Risiko ein, dass sich ihre Investitionen<br />
in den Bestand nicht rentieren werden, mit der Folge, dass sich am Westrand<br />
der Innenstadt weniger attraktive Nachfolgenutzungen ansiedeln und die Abstiegstendenz<br />
immer weiter und immer schneller fortschreitet. Dieser Tendenz soll die 2.<br />
Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II entgegenwirken, indem einer weiteren<br />
Zunahme der Spielgerätedichte im Rahmen der gesetzlichen Regelungsmöglich-<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
keiten restriktiv begegnet wird, wobei die bisher nicht erfassten Wettbüros ebenfalls<br />
Berücksichtigung finden.<br />
3. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />
Die aktuelle planungsrechtliche Zulässigkeit im Plangebiet ergibt sich aus dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
Nr. 4/86 Teil II ( 421) 1. Änderung - Bahnhofsviertel- Erweiterung -. Einzelheiten<br />
sind der Planurkunde sowie den dazugehörigen Begründungen zu entnehmen.<br />
Neben zwei kleineren Mischgebieten ( siehe Abschnitt 1.2 ) sind die übrigen Teile<br />
des Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II 1. Änderung als Kerngebiete<br />
festgesetzt. Für diese Kerngebiete beinhalten die textlichen Festsetzungen 1,<br />
2 und 3 Regelungen zur Zulässigkeit bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten<br />
bzw. im Hinblick auf Bordelle auf die Unzulässigkeit dieser Unterart eines Gewerbebetriebes,<br />
zur ausnahmsweisen Zulässigkeit und zur Unzulässigkeit. Das Maß der<br />
Zulässigkeit richtet sich dabei nach der jeweiligen Grundstückslage bzw. nach der<br />
Attraktivität der dort vorhandenen Aufenthaltsbereiche.<br />
In der Ratssitzung am 28.06.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, die Empfehlungen<br />
des Vergnügungsstättenkonzeptes durch entsprechende Änderungen, bzw. Aufstellung<br />
von Bebauungsplänen umzusetzen. Diesem Auftrag wird mit der 2. Änderung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II – Bahnhofsviertel - Erweiterung– gefolgt<br />
3.1 Wahl des Verfahrens<br />
Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB ist möglich, da durch die Änderung<br />
oder Ergänzung dieses Planes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.<br />
Zielsetzung des ursprünglichen B-Planes 4/86 Teil II - Bahnhofsviertel – war neben<br />
der Neuordnung des Bahnhofsvorplatzes die "Eindämmung der Ausbreitung störender<br />
Vergnügungsstätten" durch Nutzungsfestsetzungen im B-Plan. Nichts anderes ist<br />
Inhalt der jetzt anstehenden 2. Änderung. Ferner werden keine Vorhaben zugelassen,<br />
welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
Anlage 1 <strong>zum</strong> Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht<br />
unterliegen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, für eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
der nach § 1 (6) Nr. 7 b BauGB aufgeführten Schutzgüter. Von einer Umweltprüfung<br />
nach Baugesetzbuch, der Erstellung eines Umweltberichtes und einer zusammenfassenden<br />
Erklärung wird daher abgesehen (siehe § 13 (3) BauGB). Die Mehrstufigkeit<br />
von Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt.<br />
Interessierte Bürger können sich ab Bekanntmachung dieser Beschlüsse im Fachbereich<br />
Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung über die Planungen informieren,<br />
also noch vor Beginn der öffentlichen Auslegung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen<br />
Auslegung wird als ausreichend erachtet. Deshalb wird in diesem Verfahren auf<br />
eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung verzichtet.<br />
Eine Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen<br />
bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
3.2 Flächennutzungsplan<br />
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Hagen</strong> stellt den betreffenden Bereich<br />
als gemischte Baufläche dar.<br />
4. BESONDERE STÄDTEBAULICHE GRÜNDE<br />
Von Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros können in Abhängigkeit<br />
von ihrer Lage gravierende städtebauliche Probleme ausgehen. So haben<br />
sich Vergnügungsstätten seit längerer Zeit als schädlich für Bereiche mit Geschäftsund<br />
Wohnnutzung erwiesen. Aufgrund der Öffnungszeiten stellen sie eine Belastung<br />
der Wohnnutzung durch Lärm dar, die durch die städtebaulich kleinräumige Nutzungsmischung<br />
von Wohnen und gewerblichen Flächen besonders stark ins Gewicht<br />
fällt. Zudem erfolgen durch die Nutzungskonkurrenz von Vergnügungsstätten<br />
mit dem Einzelhandel Verdrängungseffekte, wodurch die notwendige Zentren- und<br />
Versorgungsfunktion nicht mehr gewährleistet ist. Da speziell für Spielhallen vergleichsweise<br />
höhere Boden- beziehungsweise Mietpreise erzielt werden, ist in diesem<br />
Zusammenhang auch mit einer Verzerrung im Boden- und Mietpreisgefüge zu<br />
rechnen.<br />
Der Rat der Stadt <strong>Hagen</strong> hat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Entwicklungskonzept<br />
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Steuerung des Einzelhandels und<br />
der Entwicklung der Versorgungszentren im Mai 2009 beschlossen. Die im Einzelhandelskonzept<br />
verankerten städtebaulichen Zielsetzungen sind Entscheidungsgrundlagen<br />
für die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Das Konzept beschreibt<br />
die räumliche und funktionale Zuordnung der Versorgungszentren und eine konkrete<br />
Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche, so dass eine aktive Zuweisungsplanung<br />
erfolgen kann. Ziel des Konzeptes ist somit die langfristige Stärkung bestehender<br />
zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer flächendeckenden<br />
Nahversorgung im Stadtgebiet, die sich auf bestehende Stadtbezirks- und Ortsteilzentren<br />
stützt.<br />
In diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11<br />
BauGB wird das „Graf-von-Galen-Carree“ am <strong>Hagen</strong>er Bahnhof als westlicher Ergänzungsbereich<br />
der Innenstadt namentlich aufgeführt. Der Bereich Graf-von-Galen-<br />
Ring ergänzt den innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich mit dem Hauptgeschäftsbereich<br />
funktional durch die Nutzungen im Bahnhofsumfeld (Anschluss an<br />
öffentlichen regionalen und kommunalen Verkehr). Teilweise wurde durch eine städtebauliche<br />
Neugestaltung ( Technisches Rathaus, Bahnhofsvorplatz ) eine Aufwertung<br />
erreicht. Trotzdem zeigen sich in diesem Stadtraum deutliche Trading-down Effekte.<br />
Das bestehende Vergnügungsstättenkonzept von 1989 hat im Bahnhofsbereich<br />
mehr Spielräume für entsprechende Einrichtungen eröffnet als im Hauptgeschäftsbereich.<br />
Insofern hat sich hier eine Vielzahl von kleineren Automatenspielhallen<br />
angesiedelt. Neben der hohen Dichte an Spielhallen und Wettbüros wird die Geschäftsstruktur<br />
von Fast-Food-Imbissen, Kiosken und einem sichtbaren Ladenleerstand<br />
geprägt. Traditionelle Dienstleistungs- und Einzelhandelsgeschäfte, die einen<br />
stabilisierenden Charakter auf ein Quartier besitzen, kommen so gut wie nicht mehr<br />
vor. Insofern hat sich hier schon eine kritische Belastungsgrenze ergeben, so dass<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
eine ungehinderte Ausbreitung von Automatenspielhallen und Wettbüros aus städtebaulichen<br />
Gründen unterbunden werden soll.<br />
Der Berliner Platz, ein großzügig gestalteter Bahnhofsvorplatz mit dem unter Denkmalschutz<br />
stehende Bahnhofsgebäude, ist das einladende Tor vom ICE-Halt <strong>Hagen</strong><br />
zur Innenstadt. In den angrenzenden Bereichen befinden sich sechs Spielhallen, ein<br />
Nachtclub, zwei Sexkinos und zwei Wettbüros. Die unzureichende städtebauliche<br />
Integrationsfähigkeit dieser Vergnügungsstätten führt zu einer visuellen Beeinträchtigung<br />
und somit zu einer Entwertung dieses Stadtraumes. Durch einen Komplettausschluss<br />
der unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen genannten Nutzungen in diesen<br />
fußläufig stark frequentierten Kerngebietsbereichen sollen zukünftig negative<br />
Erscheinungen vermieden werden.<br />
Daneben soll in den Kerngebieten, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu stadtbildprägenden<br />
Räumen befinden, durch den kompletten Ausschluss von Spielhallen,<br />
Sex-Kinos, Peepshows und Wettbüros sowie von Bordellen als Unterart eines Gewerbebetriebes<br />
eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten vermieden werden.<br />
Analog dem Vergnügungsstättenkonzept von 1989 und der Empfehlung aus dem<br />
aktuellen Vergnügungsstättenkonzept werden in mit den textlichen Festsetzungen<br />
Nr. 2 in dem Kerngebiet 2 Bereiche mit ausnahmsweiser Zulässigkeit ausgewiesen,<br />
in denen Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und<br />
Nachtclubs ausnahmsweise in Ober- oder Untergeschossen zulässig sind, wenn<br />
durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen auf vorhandene Wohnnutzungen und<br />
religiöse Einrichtungen nicht zu erwarten sind.<br />
Die besonderen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss der in den Mischgebieten<br />
gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ) allgemein zulässigen<br />
und gemaß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten<br />
(Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen) werden in den angrenzenden, schützenswerten<br />
Wohnnutzungen erkannt . Da bereits einige Anfragen zur Genehmigung von<br />
Spielhallen für diesen von Fahrzeugen stark frequentierten Bereichen ( Hauptverkehrsstraße<br />
) gestellt wurden, muss von der Ansiedlung von Spielhallen mit Öffnungszeiten<br />
bis weit in den Nachtzeitraum ausgegangen werden. Diese Betriebszeiten<br />
würden zu un<strong>zum</strong>utbaren Belastungen der im Plangebiet vorhandenen sowie<br />
benachbarten Wohnnutzungen in der besonders schützenswerten Nachtzeit führen.<br />
5. FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN<br />
Die Änderung erstreckt sich ausschließlich auf die Festsetzungen der Einschränkung<br />
einzelner Nutzungsarten ( Festsetzung Nr. 1, 2 und 3 ):<br />
Alle anderen Festsetzungen des rechtsverbindlichen <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 4/86 (421)<br />
Teil II 1. Änderung – Bahnhofsviertel-Erweiterung – bleiben bestehen ( Festsetzungen<br />
Nr.4, 6 und 7 )<br />
1<br />
Kerngebiet 1<br />
Nicht zulässig sind:<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
- Spielhallen<br />
- Wettbüros<br />
- Peepshows<br />
- Sex-Kinos<br />
- Bordelle<br />
als bestimmte Arten baulicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 5 BauNVO aus den gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulassigen<br />
Nutzungen „Vergnügungsstätten“ und „Gewerbebetriebe“<br />
2<br />
Kerngebiet 2<br />
Nicht zulässig sind:<br />
- Peepshows<br />
- Bordelle<br />
als bestimmte Arten baulicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 5 BauNVO aus den gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulassigen<br />
Nutzungen „Vergnügungsstätten“ und „Gewerbebetriebe“<br />
Nur ausnahmsweise zulässig sind:<br />
- Spielhallen<br />
- Wettbüros<br />
- Diskotheken<br />
- Nachtclubs<br />
- Sex-Kinos<br />
als bestimmte Arten baulicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 in Verbindung mit<br />
§ 1 Abs. 5 BauNVO aus der gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung<br />
„Vergnügungsstätten“, wenn durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen auf<br />
vorhandene Wohnnutzungen und religiöse Einrichtungen nicht zu erwarten<br />
sind, wobei Spielhallen und Wettbüros nur in den Ober- und Untergeschossen<br />
zugelassen werden (§ 1 Abs. 7 BauNVO).<br />
3<br />
Mischgebiet<br />
Die im Sinne des § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Spielhallen und<br />
Wettbüros (als Unterarten der Vergnügungsstätten) sind nicht zulässig (§ 1<br />
Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO ).<br />
Die im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Spielhallen<br />
und Wettbüros ( als Unterarten der Vergnügungsstätten) werden nicht Bestandteil<br />
dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 9 BauNVO ).<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
5.1 Bestand/Bestandsschutz<br />
Ein Bestandsschutz gilt für die Gebäude, die auf einem Grundstück rechtmäßig errichtet<br />
wurden, unabhängig von aktuellen Planungen für das Grundstück oder<br />
Grundstücke in der Nachbarschaft ( Artikel 14 Grundgesetz). Bestandsschutz heißt,<br />
dass genehmigungskonform errichtete Vorhaben nicht beseitigt und Nutzungen nicht<br />
beendet werden müssen, auch wenn die Gemeinde oder sonstige Dritte dies wünschen.<br />
Der Bestandsschutz lässt daher grundsätzlich auch Anpassungsinvestitionen<br />
zu, die nicht zu einer erheblichen Veränderung oder Vergrößerung der baulichen Anlage<br />
führen. Unter dem Gesichtspunkt von Entwicklungsmöglichkeiten vorhandener<br />
Betriebe können darüber hinaus neue bauliche Anlagen zugelassen werden, wenn<br />
sonst andere, ihrerseits bestandsgeschützte Anlagen nicht mehr funktionsgerecht<br />
verwendet werden können. Zwischen dem vorhandenen Bestand und dem neuen<br />
Vorhaben muss demnach ein untrennbarer Zusammenhang bestehen. Das hinzukommende<br />
Vorhaben darf einen bestehenden Konflikt nicht verschlechtern (Verbesserungsgebot/Verschlechterungsverbot).<br />
Gem. § 42 BauGB haben Eigentümer bei der Änderung bzw. Aufhebung einer bisher<br />
zulässigen Nutzung innerhalb einer sog. „Plangewährleistungsfrist“ von sieben Jahren<br />
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn wesentliche Wertminderungen<br />
des Grundstücks auftreten. Das Risiko des Eintritts von Planungsschäden ist<br />
begrenzt, da der zu ändernde Plan älter als sieben Jahre ist ( Rv. 27.02.1995). Außerdem<br />
muss für einen Entschädigungsanspruch eine „nicht nur unwesentliche<br />
Wertminderung des Grundstücks“ vorliegen. Da Vergnügungsstätten bisher meist nur<br />
ausnahmsweise – quasi als untergeordnete Nutzung - und nicht allgemein – als<br />
Hauptnutzung von Gebieten – zulässig waren und sich veränderte Nutzungs- bzw.<br />
Vermietungsmöglichkeiten nicht direkt auf den Bodenwert auswirken, ist die Gefahr<br />
begrenzt.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Bestandsschutz,<br />
wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist der Fall,<br />
wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB neu stellt, weil<br />
die Veränderung die Qualität einer Änderung oder Nutzungsänderung im Sinne dieser<br />
Vorschrift erreicht. Entscheidend ist dabei, ob die geänderte Nutzung aus planungsrechtlicher<br />
Sicht möglicherweise anders beurteilt werden kann. Bei der Weiterentwicklung<br />
eines Gewerbebetriebes kommt es also darauf an, ob sie mit einer Änderung<br />
oder Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB verbunden ist. Eine<br />
Intensivierung der Nutzung reicht allerdings alleine nicht aus, um den Vorhabenbegriff<br />
einer Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu erfüllen; vielmehr<br />
kommt es im öffentlichen Baurecht maßgeblich auf objektivere Kriterien an (vgl.<br />
BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001, Az.: 4 B 36/01, BRS 64 Nr. 73; VG Gelsenkirchen,<br />
Urteil vom 18.08.2009, Az.: 6 K 3595/06, zit. nach JURIS.<br />
6. EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBEWERTUNG<br />
Der gesamte Geltungsbereich ist bereits fast vollständig versiegelt. Es werden keine<br />
neuen Bauflächen vorgesehen. Durch die Änderung ausschließlich der Festsetzung<br />
der Einschränkung einzelner Nutzungsarten sind durch die Verwirklichung der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung<br />
negative Auswirkungen auf die Umwelt und die von Eingriffen<br />
in der Regel betroffenen Schutzgüter nicht zu erwarten ( siehe Abschnitt 3.1).<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 4/86 (421) Teil II 2.Änderung 14.03.2013<br />
- Bahnhofsviertel – Erweiterung -<br />
7. HINWEISE ZUM ARTENSCHUTZ<br />
Da die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 4/86 Teil II - Bahnhofsviertel – Erweiterung<br />
-lediglich textliche Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />
trifft und der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird, kann im Rahmen<br />
dieses Verfahrens von der artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 BNatSchG<br />
abgesehen werden. Im Falle einer Bebauung oder Umnutzung ist in den nachgeordneten<br />
Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der zuständigen Behörden zu prüfen,<br />
ob eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich ist. Ein entsprechender Hinweis<br />
wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> aufgenommen<br />
8. KOSTEN<br />
Die zweite Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr.4/86 (421) Teil II – Bahnhofsviertel -<br />
Erweiterung - zieht für die Stadt <strong>Hagen</strong> keine Kosten nach sich.<br />
Der Oberbürgermeister<br />
In Vertretung<br />
Grothe<br />
(Technischer Beigeordneter)<br />
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