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ARGENTINE BOND RESTRUCTURING ... - HypoVereinsbank

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Bei diesem Dokument handelt es sich um die Übersetzung des englischsprachigen Offering Circulars.<br />

Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken.<br />

Allein rechtlich maßgeblich ist das englischsprachige Offering Circular.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>ARGENTINE</strong> <strong>BOND</strong> <strong>RESTRUCTURING</strong><br />

AGENCY PLC<br />

(eine in der Republik Irland eingetragene Aktiengesellschaft)<br />

Bis zu €8.000.000.000<br />

Zertifikatsprogramm<br />

Gemäß dem in diesem Prospekt beschriebenen Zertifikatsprogramm (das “Programm”) ist die Argentine Bond Restructuring<br />

Agency plc, eine in der Republik Irland gegründete Aktiengesellschaft mit der Registernummer 367681 (die “Emittentin”)<br />

berechtigt, vorbehaltlich der Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, von Zeit zu Zeit Serien (wie<br />

in § 2 Abs. (2) definiert) von Zertifikaten (die „Programmzertifikate“ und jedes einzelne Zertifikat ein „Zertifikat“) auszugeben.<br />

Der Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Zertifikate beläuft sich maximal auf den Betrag von €8.000000.000 (oder den zum<br />

Zeitpunkt der Ausgabe entsprechenden Gegenwert in anderen Währungen) (das „Programmlimit“). Das Programmlimit kann<br />

jederzeit erhöht werden. Die Programmzertifikate werden alle von der Republik Argentinien ausgegebenen, garantierten<br />

und/oder übernommenen und Anleihen (die „Argentinien-Anleihen”) repräsentieren, die von den Inhabern der Argentinien-<br />

Anleihen (die „Anleiheinhaber“) an die Emittentin geliefert und auf sie übertragen worden sind, um Gespräche und<br />

Verhandlungen über die zukünftige Umschuldung (die „Umschuldungsverhandlungen“) mit der Republik Argentinien und<br />

möglicherweise verschiedenen politischen oder verwaltungstechnischen Untergliederungen hiervon oder Gesellschaften oder<br />

andere Institutionen oder Organisationen, die der Republik Argentinien gehören oder von ihr kontrolliert werden, teilzunehmen.<br />

Der Wert der Zertifikate wird im wesentlichen vom Wert der Argentinien-Anleihen abhängen, die Verpflichtungen darstellen,<br />

die von Argentinien ausgegeben, garantiert und/oder übernommen worden sind. Bestimmte Faktoren, die in Zusammenhang mit<br />

den Zertifikaten zu beachten sind, werden im Abschnitt “Risikofaktoren” erörtert.<br />

Die anfängliche Sammelfrist (wie in § 2 Abs. (1) definiert) wird um den 6. Mai 2003 beginnen (auf Grundlage des Datums, an<br />

dem die regulatorische Erlaubnis in verschiedenen Rechtsordnungen erteilt worden ist) und am 17. Juni 2003 enden. Solange<br />

jedes Zertifikat ausgegeben ist, wird der Zertifikatinhaber wirtschaftliches Eigentum an der jeweiligen Argentinien-Anleihe<br />

behalten.<br />

Die Notierung der Zertifikate an der Luxemburger Wertpapierbörse wurde beantragt. Bezüglich der an der Luxemburger<br />

Wertpapierbörse notierten Zertifikate ist dieser Prospekt für einen Zeitraum von einem Jahr ab Veröffentlichungsdatum gültig.<br />

Nach dem Programm können auch nicht börsennotierte Zertifikate ausgegeben werden. Das bezüglich der Ausgabe jedes<br />

Zertifikats maßgebliche Globalzertifikat (wie nachstehend definiert) sowie eine Prospektnachtrag werden bestimmen, ob solche<br />

Zertifikate an der Luxemburger Wertpapierbörse notiert werden.<br />

Eine Kopie dieses Prospekts wurde gemäß Art. 47 des Irish Companies Act 1963 an das Gesellschaftsregister in Dublin<br />

übergeben. Einzelheiten der von KPMG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, erteilten Zustimmung zu der Einfügung ihres<br />

Berichtes in diesen Prospekt sind unter „Allgemeine Informationen“ aufgeführt.<br />

Die Zertifikate sind nicht und werden nicht nach dem Wertpapiergesetz der Vereinigten Staaten von 1933 (United States<br />

Securities Act of 1933) in seiner jeweils geltenden Fassung (“Securities Act”) registriert und enthalten als Inhaberpapiere<br />

begebene Zertifikate, die dem U.S.-Steuerrecht unterliegen. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen dürfen die Zertifikate<br />

innerhalb der Vereinigten Staaten oder an U.S.-Personen nicht angeboten, verkauft oder geliefert werden.<br />

Jede Serie von Zertifikaten wird bei Ausgabe durch ein Inhaberglobalzertifikat (jedes ein „Globalzertifikat”) verbrieft, dem die<br />

Zertifikatsbedingungen, die für diese Serie gelten, angeheftet werden, und jedes Globalzertifikat wird mit einem Nominalbetrag<br />

ausgegeben, dessen Höhe den Nominalbetrag der Serie der verbundenen Argentinien-Anleihen erreichen kann. Die<br />

Globalzertifikate werden bei der Clearstream Banking AG (“Clearstream AG”) hinterlegt und von der Clearstream AG so lange<br />

verwahrt, bis alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten erfüllt worden sind. Die Übertragung der Zertifikate<br />

erfolgt durch eine Übertragung von Miteigentumsanteilen (oder einem vergleichbaren Recht) an den Globalzertifikaten nach<br />

den anwendbaren Bestimmungen der Clearstream AG. „Zertifikatinhaber” bezieht sich auf den Inhaber eines<br />

Miteigentumsanteils (oder eines vergleichbaren Rechts) an dem Globalzertifikats. Ein Anspruch der Zertifikatinhaber auf<br />

Lieferung effektiver Stücke ist ausgeschlossen. Bestimmte Beschränkungen bezüglich der Verteilung der Zertifikate sind unter<br />

“Verteilungsplan” dargelegt.<br />

Arrangeur<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Das Datum dieses Prospekts ist der 28. April 2003<br />

1


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Die Emittentin bestätigt nach Vornahme aller zumutbaren Erkundigungen, dass dieses Dokument alle in<br />

Zusammenhang mit der Begebung und dem Angebot der Zertifikate rechtserheblichen Informationen über<br />

die Emittentin und die Zertifikate enthält, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen über die Emittentin in<br />

jeder rechtserheblichen Hinsicht wahr, präzise und nicht irreführend sind, dass die in diesem Prospekt zum<br />

Ausdruck gebrachten Meinungen und Ziele der Emittentin aufrichtig sind und formuliert wurden,<br />

nachdem alle maßgeblichen Umstände in Betracht gezogen wurden, dass sie auf vernünftigen Annahmen<br />

beruhen, und dass keine anderen Informationen bezüglich der Emittentin vorliegen, deren Nicht-<br />

Erwähnung in Zusammenhang mit der Begebung und dem Angebot der Zertifikate eine der in diesem<br />

Prospekt enthaltenen Erklärungen in einer rechtserheblichen Hinsicht irreführend werden lassen würde,<br />

und dass die Emittentin alle zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat, um solche Tatsachen zu ermitteln<br />

und die Richtigkeit aller vorliegenden Informationen und Erklärungen zu verifizieren, und übernimmt<br />

bezüglich des Inhalts dieses Dokuments im Hinblick auf diese Informationen die Verantwortung, mit<br />

Ausnahme bezüglich der Informationen, die in dem Abschnitt mit der Überschrift „Die Republik<br />

Argentinien“ enthalten sind, für die die Emittentin nur bezüglich der ordnungsgemäßen Wiedergabe die<br />

Verantwortung übernimmt.<br />

Es wurde niemand ermächtigt, in Zusammenhang mit der Begebung und dem Verkauf der Zertifikate<br />

andere als die in diesem Prospekt enthaltenen Informationen oder Zusicherungen zu erteilen oder<br />

abzugeben, und wenn solche Informationen oder Zusicherungen erteilt oder abgegeben worden sein sollten,<br />

ist niemand berechtigt, sich darauf zu verlassen, dass sie von der Emittentin, dem Arrangeur oder einer der<br />

Unterstützenden Institutionen (wie in der „Zusammenfassung des Programms“ definiert) genehmigt<br />

worden sind. Weder die Übergabe dieses Prospekts noch ein in Zusammenhang mit diesem Prospekt<br />

getätigter Verkauf lassen unter keinen Umständen die Annahme zu, dass seit dem Datum der Begebung<br />

dieses Prospekts oder seit dieser Prospekt zuletzt geändert oder ergänzt worden ist, keine Änderungen in<br />

den Angelegenheiten der Emittentin eingetreten sind oder dass seit Ausgabe dieses Prospekts oder dem<br />

Datum, an dem dieser Prospekt zuletzt geändert oder ergänzt worden ist, keine nachteilige Veränderung<br />

der Finanz- und Vermögenslage der Emittentin eingetreten ist, oder dass eine andere in Zusammenhang mit<br />

dem Programm erteilte Information zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum, an dem sie erteilt wurde,<br />

oder nach dem Zeitpunkt des Erscheinens, falls dieser abweicht, des Dokuments, in dem sie enthalten ist,<br />

weiterhin zutreffend ist.<br />

Die Verteilung dieses Prospekts und das Angebot oder der Verkauf der Zertifikate können in manchen<br />

Ländern gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.<br />

Die Emittentin, der Arrangeur und die Unterstützenden Institutionen verlangen von Personen, in deren<br />

Besitz dieser Prospekt gelangt, sich selbst über solche Beschränkungen zu informieren und sie einzuhalten.<br />

Die Zertifikate sind nicht und werden nicht nach dem U.S.-Securities Act registriert und umfassen als<br />

Inhaberpapiere begebene Zertifikate, die dem U.S.-Steuerrecht unterliegen. Vorbehaltlich bestimmter<br />

Ausnahmen dürfen die Zertifikate nicht in den Vereinigten Staaten oder an in der auf Grundlage des<br />

Securities Act erlassenen Regulation S definierte U.S.-Personen angeboten, verkauft oder geliefert werden.<br />

Für eine Beschreibung bestimmter Beschränkungen von Angebot und Verkauf von Zertifikaten und der<br />

Verteilung dieses Prospekts siehe „Verteilungsplan -Verkaufsbeschränkungen“.<br />

Dieser Prospekt ist kein Angebot und keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch oder für die<br />

Emittentin, den Arrangeur oder die Unterstützenden Institutionen zur Zeichnung oder zum Kauf von<br />

Zertifikaten.<br />

Der Arrangeur und die Unterstützenden Institutionen haben die in diesem Prospekt enthaltenen<br />

Informationen nicht eigenständig auf ihre Richtigkeit überprüft. Weder der Arrangeur noch die<br />

Unterstützenden Institutionen geben in Hinblick auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der in diesem<br />

Prospekt enthaltenen Informationen ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherungen ab oder<br />

2


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

übernehmen diesbezüglich eine Haftung. Dieser Prospekt ist nicht dafür vorgesehen, als Grundlage für eine<br />

Bonitätsprüfung oder eine andere Wertbestimmung zu dienen und darf nicht als eine Empfehlung der<br />

Emittentin, des Arrangeurs oder einer der Unterstützenden Institutionen zum Erwerb der Zertifikate durch<br />

einen Empfänger dieses Prospekts angesehen werden. Jeder potenzielle Käufer der Zertifikate sollte für<br />

sich selbst die Bedeutung der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen bestimmen und sein Kauf der<br />

Zertifikate sollte auf Nachforschungen beruhen, die er selbst als erforderlich erachtet. Weder die Agenten<br />

(wie in § 12 der Zertifikatsbedingungen definiert), noch der Arrangeur oder die Unterstützenden<br />

Institutionen verpflichten sich, die Finanzlage oder die Angelegenheiten der Emittentin während der<br />

Wirksamkeit der in diesem Prospekt vorgesehenen Vereinbarungen nachzuprüfen, noch einen Investor oder<br />

möglichen Investor in Zertifikate über Informationen zu beraten, die den Agenten, dem Arrangeur oder<br />

den Unterstützenden Institutionen zur Kenntnis gelangt sind. Der Arrangeur handelt in Hinblick auf die<br />

Argentinien-Anleihen nicht auf eigene Rechnung, sondern vertritt die Interessen seiner privaten und<br />

institutionellen Kunden.<br />

Die Zertifikate dürfen Personen in Irland rechtmäßigerweise nicht zum Verkauf angeboten werden, es sei<br />

denn ein solches Angebot stellt ein „Angebot“ im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie des Rates Nr.<br />

89/298/EEC vom 17. April 1989 dar.<br />

Die Zertifikate dürfen in der Republik Irland oder anderen Ländern nur unter Einhaltung der Vorschriften<br />

des Part III des irischen Unternehmensgesetzes von 1963 (Companies Act 1963 of Ireland) (in seiner derzeit<br />

gültigen Form) angeboten oder verkauft werden.<br />

Es darf kein Angebot der Zertifikate erfolgen, bei dem die Verordnungen der Europäischen<br />

Gemeinschaften (Übertragbare Wertpapiere und Börsen) von 1992 für Irland die Erstellung eines<br />

Prospekts erforderlich machen würde.<br />

Die Zertifikate dürfen nur unter Einhaltung der Vorschriften des Irish Investment Intermediaries Act, 1995<br />

(in seiner jeweils gültigen Fassung) wozu ohne Einschränkung die Art. 2, 23 (einschließlich der dort<br />

enthaltenen Werbebeschränkungen ) und Art. 50 sowie alle gemäß Art. 37 ausgegebenen Verhaltensregeln<br />

für Marktteilnehmer gehören, und des Irish Investor Compensation Act 1998 gezeichnet oder platziert<br />

werden.<br />

Soweit nicht anders angegeben oder sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, beziehen sich<br />

in diesem Prospekt enthaltene Bezugnahmen auf “euro”, “Euro” oder “€” auf die gemeinsame Währung,<br />

die in denjenigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeführt wurde, die diese gemeinsame<br />

Währung mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion entsprechend<br />

dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Union in seiner ergänzten Form übernommen haben,<br />

und Bezugnahmen auf “ATS”, “BEF”, “Dfl”, “DM”, “FF”, “Esp”, “ITL” oder “DKr” beziehen sich auf die<br />

nicht dem Dezimalsystem angehörenden Untereinheiten des Euro, die durch den nach Artikel 109(4) Satz 1<br />

des EU-Vertrages unwiderruflich festgesetzten Umrechnungskurs definiert wurden, Bezugnahmen auf<br />

“CHF” beziehen sich auf die gesetzliche Währung der Schweiz und Bezugnahmen auf “Sterling”, “Pfund”<br />

und “£” beziehen sich auf die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und<br />

Nordirland. Bezugnahmen auf “U.S. Dollar”, “U.S.$”, “USD“ oder "$" beziehen sich auf die gesetzliche<br />

Währung der Vereinigten Staaten von Amerika und Bezugnahmen auf “Yen” oder “¥” beziehen sich auf die<br />

gesetzliche Währung Japans. Bezugnahmen auf „ Billionen“ bedeuten Milliarden.<br />

3


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

DURCH BEZUGNAHME IN DIESEN PROSPEKT EINGEFÜGTE DOKUMENTE.....................................5<br />

ERGÄNZENDER PROSPEKT ..........................................................................................................................5<br />

ZUKUNFTSORIENTIERTE AUSSAGEN ........................................................................................................6<br />

ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................................................................7<br />

RISIKOFAKTOREN ........................................................................................................................................22<br />

BEDINGUNGEN DER ZERTIFIKATE...........................................................................................................30<br />

INDEX DER DEFINITIONEN .......................................................................................................................54<br />

<strong>ARGENTINE</strong> <strong>BOND</strong> <strong>RESTRUCTURING</strong> AGENCY PLC ............................................................................55<br />

DER ARGENTINISCHE ZAHLUNGSVERZUG: ..........................................................................................65<br />

CHRONOLOGIE DER EREIGNISSE .............................................................................................................65<br />

DIE REPUBLIK ARGENTINIEN....................................................................................................................67<br />

BESTEUERUNG..............................................................................................................................................91<br />

VERTEILUNGSPLAN .....................................................................................................................................98<br />

ARGENTINIEN-ANLEIHEN UND WERTPAPIERKENNNUMMERN......................................................102<br />

ALLGEMEINE INFORMATION...................................................................................................................105<br />

4


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

DURCH BEZUGNAHME IN DIESEN PROSPEKT EINBEZOGENE DOKUMENTE<br />

Dieser Prospekt ist in Zusammenhang mit den zuletzt veröffentlichten geprüften Jahresabschlüssen der Emittentin,<br />

allen im Anschluss an diese Jahresabschlüsse von der Emittentin zwischenzeitlich veröffentlichten<br />

Zwischenabschlüssen (geprüft oder ungeprüft) zu lesen und auszulegen, die durch Bezugnahme als Bestandteil<br />

dieses Prospekts anzusehen sind und den Inhalt dieses Prospekts insoweit ändern oder ersetzen, als eine in dem<br />

betreffenden Dokument enthaltene Angabe mit dem Inhalt dieses Prospekts unvereinbar ist. Bezüglich der<br />

Einbeziehung durch Bezugnahme der Bedingungen der Argentinien-Anleihen, siehe „Ergänzender Prospekt“.<br />

Kopien der durch Bezugnahme eingefügten Dokumente werden gebührenfrei in den näher bestimmten Büros des<br />

Luxemburger Listing Agent erhältlich sein. Siehe „Allgemeine Informationen“.<br />

ERGÄNZENDER PROSPEKT<br />

Die Emittentin wird nach Ablauf der ersten Sammelfrist eine Ergänzung zu diesem Prospekt erstellen, die<br />

bestimmen wird, welche Argentinien-Anleihen an der Luxemburger Wertpapierbörse notiert werden und in<br />

Hinblick auf welche Zertifikate ein Antrag auf Notierungsaufnahme an der Luxemburger Börse gestellt worden ist<br />

und die eine Aufstellung der Agents (wie in § 12 Absatz 1 definiert) und eine Aufstellung der Mitglieder des<br />

International Advisory Board enthält. Der ergänzende Prospekt wird eine Erklärung enthalten, wonach die<br />

Anleihebedingungen für die Argentinien-Anleihen in diesen Prospekt durch Bezugnahme einbezogen und Teil<br />

desselben werden und sie ergänzen oder ersetzen diesen Prospekt oder den Inhalt des ergänzenden Prospekts,<br />

insoweit eine Aussage in einem dieser Dokumente nicht mit den Inhalten der Anleihebedingungen übereinstimmt.<br />

Zusätzlich hat die Emittentin gegenüber dem Arrangeur und den Unterstützenden Institutionen eine<br />

Verpflichtungserklärung abgegeben, nach der sie, sofern ihr zu einem Zeitpunkt während der Laufzeit des<br />

Programms eine wesentliche Veränderung bekannt wird, die eine in diesem Prospekt enthaltene Angelegenheit<br />

berührt und deren Einfügung in den Prospekt billigerweise von Investoren und deren professionellen Beratern<br />

gefordert würde, und von der billigerweise zu erwarten wäre, sie in diesem Prospekt vorzufinden, um eine<br />

vernünftige Einschätzung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Finanzlage, der Gewinne und<br />

Verluste und der künftigen Aussichten der Emittentin und der mit den Zertifikaten verbundenen Rechtsansprüche<br />

vornehmen zu können, oder im Falle einer Änderung der Zertifikatsbedingungen, eine Ergänzung oder einen<br />

Zusatz zu diesem Prospekt oder einen diesen Prospekt ersetzenden Prospekt erstellen wird, der in Zusammenhang<br />

mit jedem künftigen Angebot von Zertifikaten genutzt wird, und dem Arrangeur eine entsprechende Anzahl von<br />

Kopien einer solchen Ergänzung dieses Prospekts zur Verfügung zu stellen, die der Arrangeur billigerweise<br />

verlangt.<br />

5


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

ZUKUNFTSORIENTIERTE AUSSAGEN<br />

Dieser Prospekt enthält zukunftsorientierte Aussagen. Mit Ausnahme der in diesem Prospekt enthaltenen<br />

Erklärungen über historische Tatsachen sind alle Aussagen in diesem Prospekt zukunftsorientierte Aussagen.<br />

Hierzu zählen, ohne Einschränkung, die Aussagen im Abschnitt „Zusammenfassung“ und „Argentine Bond<br />

Restructuring Agency plc“. Diese zukunftsorientierten Aussagen enthalten bekannte und unbekannte Risiken,<br />

Ungewissheiten und andere Faktoren, die das Ergebnis der in diesem Prospekt u.a. in „Zusammenfassung“ oder<br />

„Argentine Bond Restructuring Agency plc“ beschriebenen Umschuldungsverhandlungen gegenüber dem durch<br />

solche zukunftsorientierte Aussagen zum Ausdruck gebrachten oder erwarteten Ergebnis erheblich abweichen<br />

lassen können. Daher sollten potenzielle Investoren diesen zukunftsorientierten Aussagen kein unangemessenes<br />

Vertrauen entgegenbringen. Diese zukunftsorientierten Aussagen gründen auf zahlreichen Annahmen bezüglich<br />

der Umschuldungsverhandlungen. Die Ergebnisse der Umschuldungsverhandlungen könnten beträchtlich von den<br />

in den zukunftsorientierten Aussagen genannten Ergebnissen abweichen. Zu den Faktoren, die dies bewirken<br />

könnten, zählen die im Abschnitt „Risikofaktoren“ erläuterten Faktoren, die jedoch nicht abschließend aufgezählt<br />

sind. Diese zukunftsorientierten Aussagen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der<br />

Begebung dieses Prospekts zugänglichen Informationen. Die Emittentin lehnt ausdrücklich jede Verpflichtung<br />

oder Zusicherung ab, Aktualisierungen oder Berichtigungen der vorliegend getroffenen zukunftsorientierten<br />

Aussagen zu veröffentlichen, um Änderungen der wirtschaftlichen Erwartungen der Emittentin hinsichtlich der<br />

prognostizierten Entwicklung oder Änderungen der Ereignisse, Konditionen oder Umstände, auf denen diese<br />

Aussagen beruhen, anzuzeigen.<br />

6


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Die nachfolgende Zusammenfassung wird in ihrer Gesamtheit vorbehaltlich des weiteren Inhaltes dieses Prospekts<br />

gegeben.<br />

Emittentin<br />

Beschreibung:<br />

Argentine Bond Restructuring Agency plc, eine gemäß<br />

irischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit der<br />

Registernummer 367681, die ihren eingetragenen Sitz in 5<br />

Harbourmaster Place, International Financial Services Centre,<br />

Dublin 1, Republik Irland, hat.<br />

Zertifikatsprogramm.<br />

Umfang: Der durch die ausstehenden Programmzertifikate<br />

repräsentierte Gesamtnennbetrag wird bis zu €8,000.000.000<br />

betragen (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen<br />

Währung zum Zeitpunkt der Begebung). Die Emittentin, der<br />

Treuhänder und die Hauptzuteilungsstelle sind berechtigt, eine<br />

Vereinbarung über eine Erhöhung des Programmlimits zu<br />

treffen.<br />

Arrangeur:<br />

Unterstützende Institutionen:<br />

International Advisory Board:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG.<br />

DSW-Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.<br />

(“DSW”), Finanzinstitute, Anlegerorganisationen und<br />

Einzelpersonen, die von der Emittentin bestellt werden, sind<br />

Unterstützende Institutionen. Die Unterstützenden<br />

Institutionen haben bestimmte Mitglieder des International<br />

Advisory Board ernannt. Siehe “Argentine Bond<br />

Restructuring Agency plc – International Advisory Board”.<br />

DSW hat sich verpflichtet, in Zusammenhang mit dem<br />

Programm bestimmte weitere Dienstleistungen zu erbringen,<br />

und der Arrangeur hat zugestimmt, dass DSW für solche<br />

Dienstleistungen eine Vergütung erhalten soll.<br />

DSW darf ihren Mitgliedern oder von ihr oder der<br />

Arbeitsgemeinschaft Argentinien-Anleihen vertretenen<br />

Anleiheinhabern eine Teilnahme an dem Programm<br />

empfehlen.<br />

Der International Advisory Board wird die Emittentin in<br />

Zusammenhang mit dem Programm und den<br />

Umschuldungsverhandlungen beraten. Der International<br />

Advisory Board kann die Emittentin anweisen, ein von<br />

Argentinien gemäß den Umschuldungsverhandlungen<br />

unterbreitetes Angebot anzunehmen aufgrund eines<br />

Beschlusses, dem mindestens 80% der Mitglieder des<br />

International Advisory Board zugestimmt haben. Siehe<br />

§ 5 Absatz (1) und § 14 der Zertifikatsbedingungen und<br />

“Argentine Bond Restructuring Agency plc – International<br />

Advisory Board”.<br />

7


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft:<br />

Die Emittentin hat Sovereign Debt Solutions Limited, eine in<br />

Jersey eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

als die Verhandlungsteam-Gesellschaft (“Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft”) bestellt, welche für, und vorbehaltlich der<br />

Annahme durch die Emittentin die Bedingungen der<br />

Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien aushandeln wird.<br />

Siehe „Argentine Bond Restructuring Agency plc –<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft”, § 5 Absatz (1) und § 13 der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Wesentliche Merkmale: Die Verhandlungsteam-Gesellschaft wird eine<br />

Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien anstreben, die<br />

die folgenden wesentlichen Merkmale (die “Wesentlichen<br />

Merkmale“) beinhalten wird:<br />

Verhandlungsziele:<br />

• Wenn die Argentinien anderen Gläubigern günstigere<br />

Konditionen anbietet, wozu ein höherer Marktwert der<br />

Erlöse entsprechend der nach der<br />

Umschuldungsvereinbarung<br />

verwandten<br />

Bewertungsmethode für Wertpapiere gehört, werden die<br />

Konditionen des Vertrages mit der Emittentin zumindest<br />

auf dieses höhere Niveau angehoben.<br />

• Die Nettoverhandlungserlöse (d.h. nach Zahlung aller<br />

Provisionen) der Zertifikatinhaber sind gleich hoch oder<br />

höher als die anderer Inhaber von Anleihen, die zwar den<br />

Argentinien-Anleihen entsprechen, deren Inhaber jedoch<br />

nicht mit der Emittentin zusammenarbeiten.<br />

• Argentinien wird gemäß den Zertifikatsbedingungen alle<br />

von den Zertifikatinhabern zu zahlenden Provisionen<br />

zurück erstatten.<br />

• Ein Rückkauf-Programm hinsichtlich der Argentinien-<br />

Anleihen mit Argentinien.<br />

Die Verhandlungsziele der Emittentin sind:<br />

• Direkte Vertretung der Zertifikatinhaber durch die<br />

Emittentin im Rahmen der Restrukturierung der<br />

argentinischen Schulden.<br />

• Für die Zertifikatinhaber ein Maximum an<br />

Verhandlungsmacht zu erreichen und hierdurch ihre<br />

Interessen wirksam zu vertreten.<br />

• Im Vergleich zu anderen Gläubigern Argentiniens eine<br />

gleiche und faire Behandlung der Zertifikatinhaber<br />

während Restrukturierung der argentinischen Schulden<br />

sicherzustellen.<br />

• Aufrechterhaltung des Kapitalwertes: den<br />

Zertifikatinhabern neue Anleihen mit 100% des<br />

Nominalwertes der ursprünglichen Argentinien-Anleihen<br />

8


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

zu liefern, wobei der Republik durch reduzierte Zinssätze<br />

und eine längere Laufzeit als für die ursprünglichen<br />

Argentinien-Anleihen vorgesehen eine<br />

Schuldenerleichterung gewährt wird.<br />

• Förderung einer ordentlichen Lösung mit Argentinien<br />

und Wiederaufnahme von Zahlungen an die<br />

Zertifikatinhaber.<br />

Die Verhandlungsteam-Gesellschaft wird zustimmen, die<br />

Wesentlichen Merkmale und Verhandlungsziele zu verfolgen.<br />

Die Wesentlichen Merkmale und Verhandlungsziele können<br />

durch einen mit einer Mehrheit von 80% der Mitglieder des<br />

Internationaler Advisory Boards gefassten Beschluss geändert<br />

werden. Siehe § 5 Abs. (1) (e) und (f) der Zertifikatsbedingungen<br />

und “Argentine Bond Restructuring Agency plc<br />

– Wesentliche Merkmale und Verhandlungsziele”.<br />

Webseite: Mit Beginn der anfänglichen Sammelfrist wird der<br />

Administrative Agent für die Emittentin eine Webseite<br />

www.hvb.de/argentinacertificate (in englischer Sprache) und<br />

www.hvb.de/argentinienzertifikat (in deutscher Sprache)<br />

unterhalten, die Informationen über die<br />

Umschuldungsverhandlungen enthalten wird. Siehe “Argentine<br />

Bond Restructuring Agency plc – Webseite”.<br />

Treuhänder:<br />

Annahmestelle, Hauptzuteilungsstelle<br />

Administrative Agent:<br />

Unabhängige Bewertungsstelle:<br />

Zertifikate:<br />

HVB Banque Luxembourg S.A. Siehe § 15 Absatz (1) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG. Siehe § 12 der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

JP Morgan Chase Bank Siehe § 12 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Gegen die Lieferung und Übertragung wird die Emittentin<br />

Zertifikate einer bestimmten Serie (eine „Serie”) von<br />

Programmzertifikaten an Anleiheinhaber emittieren, die den<br />

Gesamtnennbetrag der gelieferten und übertragenen<br />

Argentinien-Anleihen einer bestimmten Serie repräsentieren.<br />

Die Zertifikate werden als Inhaberpapiere ausgegeben. Jede<br />

Serie von Programmzertifikaten wird eine bestimmte Serie<br />

vom Argentinien-Anleihen, die von Argentinien emittiert,<br />

garantiert und/oder übernommen und die von den<br />

Anleiheinhabern an die Emittentin geliefert und übertragen<br />

wurden, repräsentieren.<br />

Die Emittentin wird sich das Recht vorbehalten, ohne<br />

Zustimmung der Zertifikatinhaber jede Sammelfrist (wie in<br />

§ 2 Absatz (1) der Zertifikatsbedingungen definiert) nach<br />

deren Ablauf wiederzueröffnen und/oder weitere Serien von<br />

Programmzertifikaten während einer neuen Sammelfrist zu<br />

emittieren. Es ist jedoch nicht sicher, dass Sammelfristen<br />

wiedereröffnet oder weitere Serien von Programmzertifikaten<br />

9


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Währung und Stückelung:<br />

Anfängliche Einzugsperiode:<br />

Form der Zertifikate:<br />

Status und beschränkter Rückgriff:<br />

emittiert werden.<br />

Emittiert die Emittentin zusätzliche Zertifikate mit identischen<br />

Konditionen, die sich auf Argentinien-Anleihen beziehen, die<br />

Teil einer bestimmten von Argentinien ausgegebenen,<br />

garantierten und/ oder übernommenen Serie sind, werden<br />

solche Zertifikate konsolidiert und bilden zusammen mit<br />

diesen eine einzige Emission und erhöhen die Gesamtzahl<br />

dieser Zertifikate. Siehe § 2 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Jede Serie von Programmzertifikaten lautet auf die Währung<br />

der Argentinien-Anleihen, die durch diese Serie repräsentiert<br />

werden, mit einer Stückelung, die der kleinsten Stückelung der<br />

durch diese Serie repräsentierten Argentinien-Anleihen<br />

entspricht.<br />

Die erste Sammelfrist beginnt um den 5. Mai 2003 und endet<br />

um den 16. Juni 2003 (nach Erhalt einer aufsichtsrechtlichen<br />

Genehmigung in verschiedenen Rechtsordnungen). Die<br />

Emittentin wird nach Ablauf der ersten Sammelfrist einen<br />

Nachtrag zu diesem Prospekt erstellen, der angibt, welche<br />

Argentinien-Anleihen an der Luxemburger Börse notiert<br />

werden, für welche Zertifikate ein Antrag auf<br />

Notierungsaufnahme an der Luxemburger Börse gestellt<br />

worden ist und der eine Aufstellung über die Sammelstellen<br />

(wie in § 12 Abs. (1) definiert) und die Mitglieder des<br />

International Advisory Board enthält.<br />

Jede Serie von Zertifikaten wird durch ein Globalzertifikat<br />

verbrieft, dem die zu dieser Serie gehörenden<br />

Zertifikatsbedingungen beigefügt sind, und jedes<br />

Globalzertifikat wird in der Währung und mit einem<br />

Nennbetrag, der höchstens dem Nennbetrag der betreffenden<br />

Serie der Argentinien-Anleihen entspricht, ausgegeben. Die<br />

Globalzertifikate werden bei der Clearstream AG hinterlegt<br />

und von Clearstream AG so lange verwahrt, bis alle<br />

Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten erfüllt<br />

worden sind. Die Übertragung von Zertifikaten wird durch<br />

Übertragung von Miteigentumsanteilen (oder vergleichbaren<br />

Rechten) an der Globalurkunde gemäß den anwendbaren<br />

Bestimmungen der Clearstream AG durchgeführt. Der Begriff<br />

„Zertifikatinhaber“ bezieht sich auf den Inhaber eines<br />

Miteigentumsanteils oder eines vergleichbaren Rechts am<br />

jeweiligen Globalzertifikat. Das Recht der Zertifikatinhaber,<br />

Druck und Lieferung effektiver Zertifikate zu verlangen, ist<br />

ausgeschlossen. Siehe § 3 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Zertifikate sind gleichrangig haben untereinander keinen<br />

Vorrang. Die Ansprüche der Zertifikatinhaber gegen die<br />

Emittentin und den Treuhänder werden auf die<br />

Zugrundeliegenden Sicherheiten (wie in § 15 Absatz (3) der<br />

10


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Umschuldungsverhandlungen:<br />

Beschränkungen der Emittentin:<br />

Finanzierungszusage<br />

Zertifikatsbedingungen definiert) beschränkt. Siehe § 4 und<br />

§ 15 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Emittentin wird in den Zertifikatsbedingungen zusichern,<br />

Umschuldungsverhandlungen mit Argentinien zu verfolgen,<br />

die ohne Einschränkung das Ziel haben werden, eine<br />

Umschuldungsvereinbarung (wie in § 1 der Zertifikatsbedingungen<br />

definiert) mit Argentinien abzuschließen,<br />

wodurch Argentinien sich verpflichten wird, Verhandlungserlöse<br />

(wie in § 6 Absatz (2) der Zertifikatsbedingungen<br />

definiert) an den Treuhänder zugunsten der Zertifikatinhaber zu<br />

zahlen und/oder zu liefern. Siehe § 5 Absatz (1)(a) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

So lange Zertifikate ausstehen, wird die Emittentin ohne die<br />

Zustimmung des Treuhänders keine Verbindlichkeiten durch<br />

Aufnahme von Geldern eingehen, keine Dividenden festsetzen,<br />

keine Tochtergesellschaften haben, über keine der Argentinien-<br />

Anleihen für irgendeinen anderen Zweck verfügen als zum<br />

Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus und gemäß<br />

den Zertifikatsbedingungen oder zwecks Durchführung von<br />

Wertpapierleihegeschäften („Wertpapierleihgeschäfte ”), über<br />

keine Verhandlungserlöse und/oder Anleiheerträge oder Erlöse<br />

aus Wertpapierleihe verfügen (soweit in den<br />

Zertifikatsbedingungen nicht anderslautend vorgesehen), keine<br />

Angestellten beschäftigen, keine Grundstücke (einschließlich<br />

Büroräumlichkeiten oder vergleichbare Einrichtungen) kaufen,<br />

in ihrem Eigentum halten, mieten oder in sonstiger Weise<br />

erwerben, keine Aktien ausgeben (mit Ausnahme von Aktien,<br />

die zum Zeitpunkt der Begebung dieses Verkaufsprospekts<br />

bereits emittiert sind), keine Ausschüttung an ihre Aktionäre<br />

vornehmen und sich nicht mit irgendeiner anderen Person<br />

verschmelzen oder zusammenschließen oder (unbeschadet der<br />

Regelungen in den Zertifikatsbedingungen und im<br />

Treuhandvertrag) ihr Eigentum oder Vermögensgegenstände im<br />

wesentlichen als eine Gesamtheit an eine Person übergeben<br />

oder übertragen und - abgesehen von Geschäften und<br />

Transaktionen, die mit den in den Zertifikatsbedingungen<br />

vorgesehenen Geschäften verbunden oder für diese erforderlich<br />

sind - keine Geschäftstätigkeit in welcher Form auch immer<br />

ausüben. Siehe § 5 Absatz (3) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Gemäß einem gegenüber der Emittentin abgegebenen funding<br />

letter („Finanzierungszusage“) wird die Bayerische Hypo- und<br />

Vereinsbank AG alle von der Emittentin für die Gründung und<br />

den Betrieb entstehenden Kosten sowie für Serviceleistungen,<br />

soweit die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG vor<br />

Entstehung schriftlich ihre Zustimmung erklärt hat,<br />

übernehmen und sich verpflichten, diese zu zahlen, solange<br />

Zertifikate ausstehen oder bis zur Löschung der Emittentin.<br />

11


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Wertpapierleihe: Der Treuhänder und der Verwahrer sind berechtigt.<br />

Wertpapierleihegeschäfte durchzuführen, soweit der<br />

Treuhänder hinsichtlich bestimmter Anforderungen<br />

zufriedengestellt ist, zu denen u.a. gehört, dass die jeweilige<br />

Transaktion gemäß einem anerkannten internationalen<br />

Standardvertrag für Wertpapierleihegeschäfte, der an die<br />

Zertifikatsbedingungen angepasst ist und auf vollständig<br />

besicherter Grundlage erfolgen. Der Verwahrer ist berechtigt<br />

der Emittentin übliche Provisionen für seine Dienste bezüglich<br />

der Wertpapierleihgeschäfte zu berechnen. Siehe § 5 Absatz (3)<br />

der Zertifikatsbedingungen.<br />

Zinsen:<br />

Verhandlungserlöse:<br />

Anleiheerträge:<br />

Erlöse aus Wertpapierleihe:<br />

Die Zertifikate werden nicht verzinst. Siehe § 6 Absatz (1) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Soweit sich Argentinien in einer Umschuldungsvereinbarung<br />

verpflichtet hat, Zahlungen auf die Argentinien-Anleihen zu<br />

leisten und/oder die Argentinien-Anleihen gegen Bargeld<br />

und/oder neu begebene übertragbare Schuldtitel und/oder<br />

andere Vermögenswerte zu tauschen (solche Zahlungen,<br />

Bargeld und/oder Schuldtitel und/oder andere Vermögenswerte<br />

und andere Abschlusszahlungen bezüglich Wertpapieren, die<br />

bei Beendigung eines Wertpapierleihgeschäfts am<br />

Umschuldungsstichtag von einer Gegenpartei nicht<br />

zurückgeliefert wurden, werden als „Verhandlungserlöse“<br />

bezeichnet), werden die Einzelheiten der Umschuldungsvereinbarung,<br />

der Verhandlungserlöse, der Umschuldungsprovisionen<br />

und der Umschuldungsvergütungen gemäß § 18<br />

der Zertifikatsbedingungen den Zertifikatinhabern mitgeteilt<br />

und an die Zertifikatinhaber gemäß den Zertifikatsbedingungen<br />

ausgeschüttet. Siehe § 6 Absatz (2) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Empfängt die Emittentin in ihrer Eigenschaft als rechtliche<br />

Eigentümerin der Anleihen von Zeit zu Zeit, aber vor dem<br />

Umschuldungsstichtag, Zahlungen von Argentinien auf Zinsen<br />

und/oder Kapital, die aus den Argentinien-Anleihen fällig sind<br />

(die “Anleiheerträge”), werden solche Zahlungen in ein von<br />

der Emittentin bei der Hauptzuteilungsstelle unterhaltenes und<br />

an den Treuhänder verpfändetes verzinsliches Bargeldkonto für<br />

Rechnung der Zertifikatinhaber eingezahlt. Die<br />

Hauptzuteilungsstelle wird die Anleiheerträge sodann den<br />

jeweiligen auf die Emittentin übertragenen Argentinien-<br />

Anleihen zuordnen, und die Inhaber der Zertifikate haben<br />

Anspruch auf die den jeweiligen Argentinien-Anleihen<br />

zugeordneten Zahlungen. Alle Anleiheerträge, die die<br />

Emittentin erlangt, stehen den Zertifikatinhabern zu und<br />

werden an diese ausgezahlt. Siehe § 6 Absatz (3) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Der Verwahrer erhält im Namen und für Rechnung der<br />

Emittentin möglicherweise von Zeit zu Zeit Zahlungen<br />

12


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

aufgrund von Wertpapierleihegeschäften, die er in Bezug auf<br />

die Programmzertifikate durchgeführt hat. Diese werden<br />

eingezogen, auf einem verzinslichen Konto ein- und wie in<br />

§ 6 Absatz (4) in den Zertifikatsbedingungen vorgesehen<br />

ausgezahlt.<br />

Zahlungen: Die Emittentin und der Treuhänder werden sich<br />

gesamtschuldnerisch verpflichten, sämtliche<br />

Verhandlungserlöse und Umschuldungsvergütungen, soweit sie<br />

als Geldzahlungen eingehen, sowie die Anleiheerträge und die<br />

Erlöse aus Wertpapierleihe gemäß den Zertifikatsbedingungen<br />

in der Währung, in der sie eingehen, durch die<br />

Hauptzuteilungsstelle wie folgt an die Zertifikatinhaber über<br />

Clearstream AG und die betreffende Zuteilungsstelle<br />

auszuzahlen (i) Verhandlungserlöse und Umschuldungsvergütungen<br />

innerhalb von 18 Geschäftstagen nach dem<br />

Umschuldungsstichtag (wie in § 1 der Zertifikatsbedingungen<br />

definiert), (ii) Anleiheerträge an jedem ersten Geschäftstag<br />

eines jeden Kalendermonats, soweit sie nicht weniger als 10<br />

Geschäftstage vor dem Ende des vorhergehenden<br />

Kalendermonats eingegangen sind und (iii) Erlöse aus<br />

Wertpapierleihe innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem<br />

maßgeblichen Termin, mit der Ausnahme, dass bei einer<br />

Umschuldungstilgung Zahlung innerhalb von 18<br />

Geschäftstagen nach dem Umschuldungsstichtag, wie in<br />

§ 7 Absatz (1) der Zertifikatsbedingungen dargelegt, zu<br />

erfolgen hat. Siehe § 7 Absatz (1) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Zahlungswährung:<br />

Lieferung Lieferbarer Anleihen oder<br />

der Verhandlungserlöse:<br />

Von der Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen für eine<br />

Ausschüttung erhaltene Gelder werden in der Währung<br />

ausgezahlt, in der sie empfangen wurden, wobei die Emittentin<br />

berechtigt ist, solche Währungen in Euro umzurechnen, soweit<br />

sie feststellt, dass eine solche Umrechnung erforderlich ist, um<br />

die Abwicklung der Auszahlung sicherzustellen. Im Falle einer<br />

solchen Umrechnung wird die Hauptzuteilungsstelle im Namen<br />

der Emittentin unverzüglich die Umrechnung der empfangenen<br />

Währung in Euro durch eine Bank, durch einen Verkauf oder in<br />

einer anderen Weise, die die Hauptzuteilungsstelle zu<br />

bestimmen berechtigt ist, vornehmen oder veranlassen. Siehe<br />

§ 7 Absatz (1) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Emittentin und der Treuhänder werden sich verpflichten,<br />

den Zertifikatinhabern über die Zuteilungsstellen entweder (i)<br />

an Clearstream AG zur Gutschrift für die Konten der<br />

jeweiligen Zertifikatinhaber oder (ii) in anderer wirtschaftlich<br />

angemessener Weise, die jede Zuteilungsstelle nach eigenem<br />

Ermessen als für die Lieferung geeignet erachtet, die<br />

jeweiligen Lieferbaren Anleihen innerhalb von 10<br />

Geschäftstagen nach dem in den Zertifikatsbedingungen<br />

festgelegten maßgeblichen Datum zu liefern, oder, im Fall<br />

13


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Abschließende Tilgung und<br />

Abschließender Fälligkeitstermin der<br />

Zertifikate:<br />

Umschuldungstilgung:<br />

Vorzeitige Kündigung durch<br />

Zertifikatinhaber:<br />

einer Umschuldungstilgung, den maßgeblichen anteiligen<br />

Betrag der Verhandlungserlöse und Umschuldungsvergütungen,<br />

soweit sie in Form von Wertpapieren gezahlt<br />

werden, innerhalb von 18 Geschäftstagen nach dem<br />

Umschuldungsstichtag (wie in § 1 der Zertifikatsbedingungen<br />

definiert) zu liefern. Siehe § 7 Absatz (2) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung nicht vor dem 31.<br />

Dezember 2008 eingetreten, wird die Emittentin alle Zertifikate<br />

einlösen (die “Abschließende Tilgung”), die am 31. Dezember<br />

2008 (der “Abschließende Fälligkeitstermin”) noch ausstehen.<br />

Mit der Abschließenden Tilgung wird die Emittentin den<br />

jeweiligen Zertifikatinhabern die jeweiligen Lieferbaren<br />

Anleihen und den jeweiligen, für jedes Zertifikat zu<br />

errechnenden anteiligen Betrag an den Erträgen aus<br />

Wertpapierleihe (soweit gegeben) zum Abschließenden<br />

Fälligkeitstermin frei und unbelastet durch jegliche Provisionen<br />

liefern. Siehe § 8 Absatz (1) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung am oder vor dem<br />

31. Dezember 2008 eingetreten, fällt der Abschließende<br />

Fälligkeitstermin mit dem Tag zusammen, der 18<br />

Geschäftstage (wie in § 7 Absatz (3) der Zertifikatsbedingungen<br />

definiert) nach dem Umschuldungsstichtag (wie<br />

in § 1 der Zertifikatsbedingungen definiert) liegt. Siehe<br />

§ 8 Absatz (2) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung am oder vor dem<br />

31. Dezember 2008 eingetreten, wird die Emittentin alle<br />

Zertifikate, die am Abschlußtermin zur Umschuldung noch<br />

ausstehen, am Umschuldungsstichtag einlösen (die<br />

„Umschuldungstilgung“). Nach erfolgter Umschuldungstilgung<br />

wird die Emittentin veranlassen, dass die jeweilige<br />

Zuteilungsstelle den jeweiligen für ein Zertifikat zum<br />

Umschuldungsstichtag geltenden anteiligen Betrag der<br />

Verhandlungserlöse, der Erlöse aus Wertpapierleihe, soweit<br />

vorhanden, sowie der Umschuldungsvergütungen, soweit<br />

vorhanden, überträgt. Siehe § 9 Absatz (1) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Jeder Zertifikatinhaber ist berechtigt („Recht auf Vorzeitige<br />

Kündigung”) seine Zertifikate ganz jedoch nicht teilweise<br />

gemäß den Zertifikatsbedingungen dadurch zu kündigen und<br />

von der Emittentin die Lieferung (i) der jeweiligen Lieferbaren<br />

Anleihen und (ii) des jeweiligen, je Zertifikat zum Vorzeitigen<br />

Kündigungstermin berechneten anteiligen Betrags der Erlöse<br />

aus Wertpapierleihe, soweit vorhanden, zu verlangen, daß einer<br />

Zuteilungsstelle eine wirksame Erklärung einer vorzeitigen<br />

Kündigung (gemäß § 10 Absatz (2) der<br />

Zertifikatsbedingungen) zugegangen wird. Die Lieferung an<br />

14


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Automatische Kündigung und<br />

Emittentenkündigung:<br />

Vorzeitige Kündigung bei<br />

Nichterfüllung:<br />

den Zertifikatinhaber unterliegt jedoch dem Vorbehalt der<br />

Zahlung aller Provisionen für eine vorzeitige Kündigung. Siehe<br />

§ 10 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Jede Erklärung einer Vorzeitigen Kündigung, die sich<br />

zusammen mit allen anderen Erklärungen einer Vorzeitigen<br />

Kündigung eines oder mit diesem verbundener<br />

Zertifikatinhaber auf Zertifikate in einem Gesamtnennbetrag<br />

von mindestens € 350.000 (oder dem Gegenwert in anderer<br />

Währung) bezieht, ist wirksam, vorausgesetzt die Emittentin<br />

hat vor Wirksamwerden der Erklärung einer Vorzeitigen<br />

Kündigung keine Wesentliche Öffentliche Information (gemäß<br />

§ 10 Absatz (2) (c) der Zertifikatsbedingungen) erhalten. Siehe<br />

§ 10 Absatz (2) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Ausübung des Rechts auf Vorzeitige Kündigung durch<br />

einen Zertifikatinhaber wird an dem Mittwoch wirksam, der<br />

mindestens 10 Geschäftstage nach dem Tag des Zugangs der<br />

jeweiligen wirksamen Erklärung einer Vorzeitigen Kündigung<br />

bei der Zuteilungsstelle liegt, sowie nach Zahlung der<br />

Provisionen für eine Vorzeitige Kündigung und Übertragung<br />

der jeweiligen Zertifikate auf das Konto der Zuteilungsstelle.<br />

Siehe § 10 Absatz (7) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Zertifikatsbedingungen sehen eine Automatische<br />

Kündigung der Zertifikate und eine Lieferung der Lieferbaren<br />

Anleihen und des jeweiligen anteiligen Betrags der Erlöse aus<br />

Wertpapierleihe, soweit vorhanden, an die Zertifikatinhaber<br />

frei von jeglichen Provisionen bei Eintritt bestimmter<br />

Automatischer Kündigungsereignisse (gemäß § 11 Absatz<br />

(1)(c) der Zertifikatsbedingungen), und von Emittentenkündigungsereignissen<br />

(gemäß § 11 Absatz (2)(b) der<br />

Zertifikatsbedingungen) vor. Siehe § 11 Absatz (2) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Treten (aa) ein oder mehrere Automatische Kündigungsereignisse<br />

vor dem Zustimmungstermin der<br />

Umschuldungsvereinbarung ein, und entscheidet der<br />

Administrative Agent nach Beratung mit dem International<br />

Advisory Board, die Emittentin zu ersetzen, oder (bb) treten ab<br />

dem Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung ein<br />

oder mehrere Automatische Kündigungsereignisse ein, erfolgt<br />

bezüglich der Zertifikate keine Automatische Kündigung und<br />

der Treuhänder oder eine von ihm bestimmte andere<br />

Gesellschaft oder Körperschaft wird die Emittentin ersetzen.<br />

Unter solchen Umständen haben die Zertifikatinhaber keine<br />

Provisionen zu entrichten. Siehe § 11 Absatz (1)(d) und § 17<br />

der Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Zertifikatsbedingungen sehen vor, dass jeder<br />

Zertifikatinhaber berechtigt ist, die Lieferung und Übertragung<br />

15


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Treuhänder und Treuhandvertrag:<br />

Steuern:<br />

der Lieferbaren Anleihen gegen Herausgabe der von ihm<br />

gehaltenen Zertifikate bei Eintritt bestimmter<br />

Kündigungsgründe (gemäß § 11 Absatz (3)) zu verlangen.<br />

Unter solchen Umständen haben die Zertifikatinhaber keine<br />

Gebühren zu entrichten. Siehe § 11 Absatz (3) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

HVB Banque Luxembourg S.A. (der “Treuhänder”) fungiert<br />

hinsichtlich der Zertifikate als Sicherheitentreuhänder nach<br />

deutschem Recht und wird die in den Zertifikatsbedingungen<br />

und im Treuhandvertrag geregelten Funktionen wahrnehmen.<br />

Im Treuhandvertrag hat die Emittentin in Form einer separaten<br />

und unabhängigen Verpflichtung versprochen, die von der<br />

Emittentin einem Zertifikatinhaber geschuldeten Zahlungen<br />

und Lieferungen bei Fälligkeit an den Treuhänder zu leisten<br />

(der entsprechende Anspruch des Treuhänders wird als<br />

“Gleichlaufende Zahlungsverpflichtung” bezeichnet). Im<br />

Treuhandvertrag hat die Emittentin dem Treuhänder als<br />

Sicherheit für die Gleichlaufende Zahlungsverpflichtung<br />

unwiderruflich und uneingeschränkt (a) ein Pfandrecht gemäß<br />

§§ 1204 und 1273 BGB an sämtlichen Anleiheerträge, Erträgen<br />

aus Wertpapierleihe, Umschuldungsvergütungen und allen von<br />

Gegenparteien im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften zur<br />

Sicherung erhaltenen Wertpapieren und Bargeldbeträgen<br />

eingeräumt, sowie (b) (i) alle Ansprüche, die sie gegen eine<br />

Partei gemäß oder in Verbindung mit Wertpapierleihgeschäften<br />

(„Ansprüche aus Wertpapierleihe“), soweit solche bestehen<br />

sollten, oder (ii) alle Ansprüche, die sie gegen Argentinien<br />

gemäß oder in Verbindung mit der Umschuldungsvereinbarung<br />

(zusammen mit den Ansprüchen aus Wertpapierleihe<br />

„Abgetretene Ansprüche“) haben sollte, sowie (iii) alle anderen<br />

Werte, die sie gemäß oder in Verbindung mit der<br />

Umschuldungsvereinbarung erhalten könnte, zur Sicherung<br />

abgetreten. Die Konten, auf die im vorhergehenden Satz Bezug<br />

genommen worden ist, werden von dem Verwahrer als Konten<br />

im Namen der Emittentin aber zu Gunsten der Zertifikatinhaber<br />

(auf fremde Rechnung) geführt. Siehe § 15 der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Jede Zahlung und/oder Lieferung durch den oder im Namen<br />

des Treuhänders an die Zertifikatinhaber in Verbindung mit der<br />

Gleichlaufenden Zahlungsverpflichtung reduziert jeden von der<br />

Emittentin einem Zertifikatinhaber geschuldeten Betrag. Siehe<br />

§ 15 Absatz (5) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Alle an die Zertifikatinhaber gemäß den Zertifikaten fälligen<br />

Zahlungen und Lieferungen erfolgen frei und ohne Einbehalt<br />

oder Abzug für ihr auferlegte, von ihr erhobene, eingeforderte,<br />

einbehaltene oder veranlagte Steuern, Abgaben, Umlagen oder<br />

staatliche Belastungen jeglicher Art, es sei denn ein solcher<br />

16


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Substitution der Emittentin:<br />

Einbehalt oder Abzug (eine „Nachteilige Steuerliche<br />

Behandlung“) ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall<br />

erfolgen alle an die Zertifikatinhaber fälligen Zahlungen und<br />

Lieferungen vorbehaltlich des betreffenden Abzugs oder<br />

Einbehalts für oder aufgrund solcher Quellensteuern. Ein<br />

solcher Abzug stellt keinen Kündigungsgrund dar. Siehe § 11<br />

Absatz (3) und § 16 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Im Falle einer Nachteiligen Steuerlichen Behandlung der<br />

Zertifikate wird die Emittentin versuchen, ihre Ersetzung<br />

durch eine Gesellschaft zu erreichen, die in einem anderen<br />

Hoheitsgebiet eingetragen ist und die dem Treuhänder im<br />

besten Interesse der Zertifikatinhaber geeignet erscheint.<br />

Gelingt die Substitution nicht (gemäß § 17 Absatz (1) (b) der<br />

Zertifikatsbedingungen), ist die Emittentin berechtigt, alle<br />

dann ausstehenden Zertifikate zu kündigen. Siehe<br />

§ 11 Absatz (2) und § 17 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Darüber hinaus kann gemäß § 11 Absatz (1)(d) der<br />

Zertifikatsbedingungen, der Treuhänder die Stelle der<br />

Emittentin einnehmen. Siehe § 17 der Zertifikatsbedingungen.<br />

Umschuldungsprovisionen: Zertifikatinhaber haben die folgenden Gebühren<br />

(“Umschuldungsprovisionen”) im voraus und als<br />

Voraussetzung für den Empfang ihrer anteiligen Beträge der<br />

Verhandlungserlöse, der Erlöse aus Wertpapierleihe, soweit<br />

vorhanden, und der Umschuldungsvergütungen, soweit<br />

vorhanden, bei Eintritt einer Umschuldungstilgung zu zahlen:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

Vorbehaltlich des nachstehenden Abs. (iii) Fixed<br />

Management Fees in Höhe von 1,00% des gesamten<br />

Nennbetrages derjenigen Zertifikate, die Gegenstand<br />

einer Umschuldungstilgung sind („Fixed<br />

Management Fees“).<br />

Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes (iii)<br />

Distribution Agency Fees in Höhe von 0,30% des<br />

gesamten Nennbetrages der Zertifikate, die<br />

Gegenstand der Umschuldungstilgung sind<br />

(„Distribution Agency Fees“).<br />

Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung nicht am<br />

oder vor dem 1. April 2004 eingetreten (“Termin<br />

zusätzlicher begrenzter Provisionen”) erhöhen sich<br />

die von Zertifikatinhabern aufgrund einer<br />

Umschuldungstilgung zu entrichtenden<br />

Umschuldungsprovisionen um eine zusätzliche<br />

vierteljährliche Gebühr in Höhe von 0,075% des<br />

gesamten Nennbetrages der von solchen<br />

Zertifikatsinhabern bis zum 1. April 2005 gehaltenen<br />

Zertifikate. Diese Provision wird für jedes der<br />

folgenden Quartale eines Jahres fällig, das vor oder<br />

17


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(iv)<br />

zum Tag des Umschuldungsstichtagesabgelaufen ist:<br />

das Quartal, das am (i) 30. Juni 2004, (ii) 30.<br />

September 2004, (iii) 31. Dezember 2004 and (iv) 31.<br />

März 2005 endet, beginnend mit dem zum 30. Juni<br />

2004 endenden Quartal (die “Limited Quarterly<br />

Management Fees“ und zusammen mit den Fixed<br />

Management Fees, die „Fixed Fees“)<br />

Die folgenden leistungsbezogenen Provisionen,<br />

(“Performance Fees”) die von einer Unabhängigen<br />

Bewertungsstelle im Falle einer<br />

Umschuldungstilgung hinsichtlich der Zertifikate<br />

eines Zertifikatinhabers berechnet werden:<br />

Gebühren in Höhe von 20% der relativen Erhöhung<br />

(abzüglich der in Absatz (i) und (ii) vorstehend<br />

bezeichneten Gebühren, d.h. nach hypothetischem<br />

Abzug aller Fixed Fees und Distribution Agency<br />

Fees, die auf das jeweilige Zertifikat anwendbar ist)<br />

des im Markt angebotenen durchschnittlichen<br />

Geldkurses der Argentinien-Anleihe, auf die sich<br />

das jeweilige Zertifikat bezieht, im Vergleich zu dem<br />

im Markt angebotenen durchschnittlichen Geldkurs<br />

der Benchmark-Anleihen (d.h. der 10 auf US-Dollar<br />

lautenden festverzinslichen Globalanleihen, die von<br />

der Republik nach 1995 mit einem zur Zeit<br />

ausstehenden Nominalbetrag in Höhe von mehr als<br />

US$500 Millionen emittiert wurden, wie in § 19<br />

Absatz (1)(d) der Zertifikatsbedingungen definiert),<br />

wie von der Unabhängigen Bewertungsstelle nach<br />

ihrem alleinigem Ermessen festgestellt. In jedem<br />

Fall berechnet sich die relative Erhöhung durch<br />

Vergleich der Differenz zwischen den im Markt<br />

angebotenen durchschnittlichen Geldkursen der<br />

Argentinien-Anleihen und der Benchmark-Anleihen<br />

während mindestens drei aufeinanderfolgenden<br />

Geschäftstagen in New York und Buenos Aires<br />

zwischen 15. April 2003 (einschließlich) und bis<br />

einschließlich 25. April 2003, mit der Differenz<br />

zwischen den im Markt angebotenen<br />

durchschnittlichen Geldkursen der Summe der<br />

Verhandlungserlöse, der Erlöse aus Wertpapierleihe,<br />

soweit vorhanden, und der<br />

Umschuldungsvergütungen, soweit vorhanden, für<br />

jedes Zertifikat, und den im Markt angebotenen<br />

durchschnittlichen Geldkursen der von den Inhabern<br />

der Benchmark-Anleihen im Rahmen der<br />

Neuverhandlung der Verschuldung argentinischen<br />

erhaltenen Erlöse während mindestens drei<br />

Geschäftstagen während der zehn Geschäftstage, die<br />

18


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

unmittelbar auf den Umschuldungsstichtag folgen.<br />

Die Angebote, die die Unabhängige<br />

Bewertungsstelle zur Ermittlung der angebotenen<br />

durchschnittlichen Geldkurse erhält, beziehen sich<br />

auf Nennbeträge der entsprechenden Argentinien-<br />

Anleihen und Benchmark-Anleihen in Höhe von<br />

€1.000.000 (oder dem ungefähr entsprechenden<br />

Betrag in einer anderen Währung).<br />

Alle Angebote sind durch die Unabhängige<br />

Bewertungsstelle von führenden und von dem<br />

Arrangeur und der Verhandlungsteam-Gesellschaft<br />

unabhängigen Händlern einzuholen.<br />

Die Hauptzuteilungsstelle wird veranlassen, daß (i) die<br />

von der Unabhängigen Bewertungsstelle festgestellten<br />

durchschnittlichen Geldkurse für jede Argentinien-<br />

Anleihe und die Benchmark-Anleihen gemäß § 18 der<br />

Zertifikatsbedingungen innerhalb von fünf<br />

Geschäftstagen nach Ende der ursprünglichen<br />

Sammelfrist entsprechenden Sammelfrist und (ii) von<br />

der Unabhängigen Bewertungsstelle festgestellten im<br />

Markt angebotenen Geldkurse für die<br />

Verhandlungserlöse, die Erlöse aus<br />

Wertpapierleihgeschäften, sofern gegeben, die<br />

Umschuldungsvergütungen, sofern gegeben, sowie die<br />

von der Unabhängigen Bewertungsstelle festgestellten<br />

Erträge, die die Inhaber der Benchmark-Anleihen im<br />

Rahmen der Umschuldungen erhalten haben und die<br />

abschließende Berechnung der Performance Fees durch<br />

die Unabhängige Bewertungsstelle den<br />

Zertifikatinhabern innerhalb von fünfzehn<br />

Geschäftstagen nach dem Umschuldungsstichtag<br />

mitgeteilt wird. Siehe § 19 Abs. (1) der<br />

Zertifikatsbedingungen. Das nachfolgende fiktive<br />

Beispiel der Performance Fees dient allein der<br />

Veranschaulichung. Tatsächliche Beträge können von<br />

dem Beispiel abweichen und diese Abweichung kann<br />

wesentlich sein:<br />

Durchschnittlicher im Markt angebotener Geldkurs der<br />

Benchmark-Anleihen bei der ursprünglichen<br />

Bewertung: 25% des Nennbetrages<br />

Durchschnittlicher im Markt angebotener Geldkurs der<br />

Argentinien-Anleihen bei der ursprünglichen<br />

Bewertung: 21% des Nennbetrages<br />

Ursprüngliche Differenz: 4% des Nennbetrages<br />

Durchschnittlicher im Markt angebotener Geldkurs der<br />

19


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Erlöse der Inhaber von Benchmark-Anleihen nach<br />

Abschluß der Umschuldung: 30% des ursprünglichen<br />

Nennbetrages<br />

Durchschnittlicher im Markt angebotener Geldkurs der<br />

von den Zertifikatinhabern erlangten<br />

Verhandlungserlöse und der Erlöse aus<br />

Wertpapierleihgeschäften und aus<br />

Umschuldungsvergütungen: 30% des ursprünglichen<br />

Nennbetrages<br />

Abschließende Differenz vor Zahlung der Provisionen:<br />

0% des ursprünglichen Nennbetrages<br />

Von Zertifikatinhabern zahlbare Fixed Fees: 1% des<br />

ursprünglichen Nennbetrages<br />

Von Zertifikatinhabern zahlbare Distribution Agency<br />

Fee: 0,30% des ursprünglichen Nennbetrages<br />

Performance Fee: 0,20 x (ursprüngliche Differenz -<br />

abschließende Differenz - Fixed Fees - Distribution<br />

Agency Fees), oder<br />

0,20 x (4 - 0 - 1 - 0,30) = 0,54% des ursprünglichen<br />

Nennbetrags<br />

Die Verhandlungsteam-Gesellschaft und der Arrangeur<br />

erhalten jeweils einen Anteil an den Performance Fees.<br />

Provisionen bei Vorzeitiger Tilgung:<br />

Die folgenden Gebühren (“Provisionen für eine Vorzeitige<br />

Kündigung”) sind von Zertifikatinhabern im voraus und als<br />

Voraussetzung für den Erhalt von Lieferbaren Anleihen nach<br />

Ausübung des dem Zertifikatinhaber zustehenden Rechts auf<br />

Vorzeitige Kündigung zu zahlen:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

die Fixed Fees und Distribution Agency Fees, die<br />

entsprechend anwendbar sind; und<br />

1,00% des gesamten Nennbetrages der Zertifikate.<br />

Die Verhandlungsteam-Gesellschaft und der Arrangeur<br />

erhalten jeweils einen Anteil an den Provisionen für eine<br />

Vorzeitige Kündigung.<br />

Zusammensetzung der Fixed<br />

Management Fees, der Distribution<br />

Agency Fees und Limited Quarterly<br />

Management Fees:<br />

Die Fixed Management Fee in Höhe von 1,00% setzt sich wie<br />

folgt zusammen: 0,50% für die Sammelstellen, 0,25% für die<br />

joint lead Arrangeure Gebühren, 0,10% für die<br />

Arrangeurgebühr und 0,15% für die im Rahmen des<br />

Programms entstandenen Ausgaben. Die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft erhält einen Anteil an den Arrangeur -Gebühren.<br />

Die 0,30% Distribution Agency Fees setzen sich wie folgt<br />

zusammen: eine Gebühr für die Hauptzuteilungsstelle von<br />

0,20%, und eine Gebühr für die Zuteilungsstellen von 0,10%.<br />

20


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Verteilung der Erlöse:<br />

Anwendbares Recht:<br />

Die Limited Quarterly Management Fees in Höhe von 0,075%<br />

setzen sich wie folgt zusammen: eine Gebühr in Höhe von<br />

0,05%für den Arrangeur und eine Gebühr in Höhe von<br />

0,025%für die joint lead-Arrangeure. Die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft erhält eine Anteil an den Limited Quarterly<br />

Management Fees.<br />

Alle sich auf ein Zertifikat beziehenden Erlöse aus<br />

Wertpapierleihe werden zuerst dafür verwandt, alle von einem<br />

Zertifikatinhaber zu zahlenden Provisionen, soweit gegeben,<br />

durch Reduzierung des maßgeblichen Betrags der fälligen<br />

Provisionen zu decken. Siehe § 19 Absatz (5) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Deutsches Recht.<br />

Börsenzulassung: Die Börsenzulassung der Programmzertifikate an der<br />

Wertpapierbörse in Luxemburg ist beantragt worden. aus dem<br />

Globalzertifikat und einem Prospektnachtrag ergibt sich,<br />

inwieweit einzelne Serien von Programmzertifikate nicht an<br />

der Luxemburger Börse notiert werden. eine Serie von<br />

Programmzertifikaten wird nicht notiert, wenn (i)<br />

Argentinien-Anleihen von weniger als €350.000 (oder dem<br />

entsprechenden Wert in einer anderen Währung), die durch<br />

eine solche Serie repräsentiert werden sollten, an die<br />

Emittentin geliefert und übertragen wurden, oder (ii) die durch<br />

die diese Serie repräsentierten Argentinien-Anleihen nicht an<br />

einer Börse notiert werden und die Anleihebedingungen für<br />

diese Argentinien-Anleihen nicht verfügbar sind.<br />

Verkaufsbeschränkungen:<br />

Das Angebot, der Verkauf und die Lieferung der Zertifikate<br />

sowie die Aushändigung von Angebotunterlagen unterliegen<br />

Einschränkungen. Siehe „Zuteilungsplan“.<br />

Für die Zwecke der Regulation S gemäß Securities Act<br />

handelt es sich um eine Emittentin der Kategorie 1.Die<br />

Zertifikate werden unter Einhaltung der U.S. Treas. Reg.<br />

§ 1.163-5(c)(2)(i)(C) (die “C Rules”) emittiert. Demgemäß ist<br />

das Angebot oder der Verkauf von Zertifikaten an Personen<br />

mit Aufenthalt in USA oder an "US-Persons" (wie definiert in<br />

Regulation S gemäß dem Securities Act) nicht zulässig.<br />

21


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

RISIKOFAKTOREN<br />

Die folgenden Risikofaktoren sollten zusätzlich zu den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Informationen<br />

sorgfältig in Erwägung gezogen werden. Dieser Prospekt enthält zukunftsorientierte Aussagen, die Risiken und<br />

Ungewissheiten enthalten. Die Ergebnisse der Umschuldungsverhandlungen und der zeitliche Ablauf bestimmter<br />

Ereignisse könnten erheblich von den in den zukunftsorientierten Aussagen, darunter ausnahmslos auch die in den<br />

Abschnitten „Zusammenfassung“ und „Argentine Bond Restructuring Agency plc“ erläuterten, abweichen, und<br />

zwar infolge bestimmter Faktoren, zu denen die nachfolgend und an anderen Stellen in diesem Prospekt<br />

aufgeführten zählen. Anleiheinhaber sollten sich ein eigenes Bild machen, bevor sie eine Entscheidung über eine<br />

Teilnahme am Programm treffen.<br />

1 Allgemeine Risiken<br />

Überblick<br />

Dieser Prospekt gibt in allgemeiner Form einige Informationen, die ein zukünftiger Zertifikatinhaber in Erwägung<br />

ziehen sollte, bevor er am Programm teilnimmt. Allerdings erhebt dieser Prospekt nicht den Anspruch, alle<br />

Informationen oder eine umfassende Analyse zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die<br />

wirtschaftlichen und sonstigen Konsequenzen einer Teilnahme am Programm zu bewerten.<br />

Keine Beratung, keine Empfehlung<br />

Weder die Emittentin, der International Advisory Board, die Verhandlungsteam-Gesellschaft, ein Agent oder der<br />

Arrangeur erteilen in Hinblick auf die Zertifikate, die Umschuldungsverhandlungen, die Argentinien-Anleihen<br />

oder die Republik einen Rat, Informationen oder eine Kreditanalyse. Insbesondere begründet dieser Prospekt keine<br />

Anlageberatung.<br />

Weder die Emittentin, der International Advisory Board, die Verhandlungsteam-Gesellschaft, ein Agent oder der<br />

Arrangeur erteilen eine Empfehlung, dass Anleiheinhaber am Programm teilnehmen sollten. DSW kann seinen<br />

Mitgliedern oder Anleiheinhabern, die von ihm und DSW Arbeitsgemeinschaft Argentinien-Anleihen vertreten<br />

werden, die Teilnahme am Programm empfehlen.<br />

Ermessen<br />

Obwohl dieses Dokument den gesamten Rahmen des Programm beschreibt, werden der International Advisory<br />

Board und die Verhandlungsteam-Gesellschaft auf Grund der Ungewissheit des Ergebnisses der<br />

Umschuldungsverhandlungen mit sehr breitem Ermessen arbeiten, um die Ziele zu verfolgen. Siehe § 5<br />

Abs. (1) (e) und (f) der Zertifikatsbedingungen und “Argentine Bond Restructuring Agency plc – Wesentliche<br />

Merkmale und Verhandlungsziele”.<br />

Vorteile für andere Investoren, Nichtteilnahme<br />

Es gibt keine Gewähr dahingehend, dass Investoren, die in von der Republik emittierte, garantierte und/oder von<br />

ihr übernommene Anleihen investiert haben und nicht Anleiheinhaber im Sinne des vorliegenden Prospekts sind,<br />

keinen gleichwertigen oder höheren finanziellen Nutzen oder die gleichen oder bessere Bedingungen bei der<br />

Restrukturierung von Argentiniens Schulden erhalten, als jene, die für die Anleiheinhaber nach dem Programm<br />

erzielt werden. Solche anderen Investoren werden nicht zur Zahlung von Provisionen verpflichtet sein, welche die<br />

Zertifikatinhaber unter bestimmten Voraussetzungen zu entrichten verpflichtet sind. Dementsprechend können<br />

solche anderen Investoren genauso große oder noch größere finanzielle Vorteile erlangen, als die Anleiheinhaber<br />

nach dem Programm. Es kann keine Gewähr dafür gegeben werden, dass es für Anleiheinhaber finanziell<br />

vorteilhaft sein wird, am Programm teilzunehmen.<br />

22


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

2 Risiken in Bezug auf die Emittentin und die Zertifikate<br />

Beschränkung von Ansprüchen gegen die Emittentin<br />

Die Emittentin ist eine nach den Gesetzen der Republik Irland gegründete Aktiengesellschaft, die für den<br />

alleinigen Zweck gegründet wurde, die Zertifikate an Inhaber von der Republik ausgegebener, garantierter<br />

und/oder übernommener Argentinien-Anleihen auszugeben und diese Anleiheinhaber bei den<br />

Umschuldungsverhandlungen zu vertreten. Die Emittentin wird keine andere Geschäftstätigkeit aufnehmen als die<br />

in Verbindung mit den Zertifikaten und den Umschuldungsverhandlungen vorgesehene. Der Rückgriff der<br />

Zertifikate beschränkt sich auf die Argentinien-Anleihen, die Verhandlungserlöse, die Anleiheerträge, soweit<br />

vorhanden, auf die Erlöse aus Wertpapierleihe, und, soweit vorhanden, die Umschuldungsvergütungen, abzüglich<br />

Provisionen und, soweit vorhanden, auf andere Vermögensgegenstände der Emittentin. An die Emittentin<br />

gelieferte und übertragene Anleihen werden nicht zu Vermögensgegenständen der Emittentin. Zertifikatinhaber<br />

werden nicht berechtigt sein, weitere Schritte gegen die Emittentin zu unternehmen, um fällige, aber noch<br />

unbezahlte Beträge einzufordern, und alle sich auf solche Beträge beziehenden Ansprüche gelten als erloschen.<br />

Insbesondere werden die Zertifikatinhaber zu keiner Zeit berechtigt sein, in Verbindung mit den Verpflichtungen<br />

der Emittentin aus den Zertifikaten einen Antrag auf Liquidation der Emittentin zu stellen oder vergleichbare<br />

Schritte einzuleiten.<br />

Kein Sekundärmarkt<br />

Es gibt keine Gewähr, dass sich ein Sekundärmarkt für die Zertifikate entwickeln wird oder dass, sofern sich ein<br />

solcher entwickelt, dieser den Zertifikatinhabern Liquidität für ihre Anlagen zur Verfügung stellt, oder dass ein<br />

angemessener Preis für die Zertifikate erzielt werden kann, oder dass ein Sekundärmarkt während der Laufzeit der<br />

Zertifikate fortbestehen wird.<br />

Erfüllungsrisiko<br />

Es gibt keine Gewähr, dass bei Lieferung der Lieferbaren Anleihen, der Zertifikate, der Verhandlungserlöse, der<br />

Anleiheerträge oder der Erlöse aus Wertpapierleihe keine Verzögerungen eintreten, durch welche Anleiheinhaber<br />

und/oder Zertifikatinhaber nachteilig betroffen sein könnten.<br />

Risiken in Bezug auf vorzeitige Kündigung<br />

Im Falle eines ungewöhnlichen Marktumfeldes, bei Marktzerrüttungen sowie im Falle regulatorischer,<br />

administrativer und anderer Beschränkungen oder bei einer außerordentlich hohen Zahl von vorzeitigen<br />

Kündigungen durch Zertifikatinhaber gibt es keine Gewähr, dass Zertifikatinhaber in der Lage sein werden, ihre<br />

Zertifikate vorzeitig zu kündigen und die Lieferbaren Anleihen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erhalten. Fällt<br />

die Ausübung des Rechtes auf vorzeitige Kündigung durch einen Zertifikatinhaber mit der<br />

Umschuldungsvereinbarung zusammen, kann der betreffende Zertifikatinhaber durch die<br />

Umschuldungsvereinbarung gebunden und dementsprechend nicht in der Lage sein, die Zertifikate zu kündigen.<br />

Ein Zertifikatsinhaber kann sein Recht zur vorzeitigen Kündigung nicht nach dem Abschlusstermin zur<br />

Umschuldung ausüben<br />

Risiken in Verbindung mit Wertpapierleihegeschäften<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, für die und zum Vorteil der Zertifikatinhaber Wertpapierleihegeschäften<br />

auszuführen, vorausgesetzt dass der Treuhänder bestimmte Erfordernisse beachtet, um zusätzliche<br />

Verhandlungserlöse für die Zertifikatinhaber zu erwirtschaften. Es gibt keine Gewähr, dass als Ergebnis solcher<br />

Wertpapierleihegeschäfte Erlöse zugunsten der Zertifikatinhaber erwirtschaftet werden. Obwohl solche<br />

Wertpapierleihegeschäfte vollständig besichert sein werden, sind die Zertifikatinhaber bei solchen<br />

Wertpapierleihegeschäfte einem Kontrahentenrisiko aussetzen, dass sonst nicht bestehen würde.<br />

23


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Provisionen<br />

Anleiheinhaber sollten, wenn sie ihre Beteiligung am Programm in Betracht ziehen, die von Zertifikatinhabern<br />

unter gewissen Umständen zu zahlenden Provisionen berücksichtigen. Zu diesen zählen die Fixed Management<br />

Fee, Distribution Agency Fee, die Limited Quarterly Management Fees, die Performance Fees und die Provisionen<br />

für die Vorzeitige Kündigung. Weitere Informationen zu den Provisionen finden sich im Abschnitt<br />

“Zusammenfassung” und in § 19. Wird die Umschuldung nicht durchgeführt und die Emittentin löst die Zertifikate<br />

ab, erhalten die Zertifikatinhaber ihre Argentinien-Anleihen frei von jeglichen Provisionen zurück. Dennoch<br />

setzen sich Zertifikatinhaber durch Beteiligung am Programm einem durch die Provisionen verursachten<br />

Verlustrisiko aus, die den an die Zertifikatinhaber auszuzahlenden Betrag reduzieren.<br />

Fixed Management Fees, Distribution Agency Fees, Limited Quarterly Management Fees und Provisionen für die<br />

vorzeitige Kündigung<br />

Die Fixed Management Fees, die Distribution Agency Fees, die Limited Quarterly Management Fees und die<br />

Provisionen für die vorzeitige Kündigung werden auf Grundlage des Nennwerts der Zertifikate berechnet. Der<br />

relative Anteil dieser Provisionen am tatsächlichen Marktwert der Argentinien-Anleihen auf Grundlage der dann<br />

aktuellen Kursnotierungen wird, verglichen mit dem in diesem Prospekt angegebenen Prozentsatz, in dem Umfang<br />

höher sein, in dem die Kursnotierung der Argentinien-Anleihen unter dem Nennbetrag der Zertifikate liegt.<br />

Performance Fees<br />

Die von der Unabhängigen Bewertungsstelle zu berechnenden und festzulegenden Performance Fees für die von<br />

einem Zertifikatinhaber gehaltenen Zertifikate, die einer Umschuldungvereinbarung unterfallen, entsprechen nach<br />

Abzug der sich auf ein Zertifikat beziehenden Fixed Fees und Distribution Agency Fees 20 % des relativen<br />

Anstiegs des durchschnittlichen im Markt notierten Geldkurses der Argentinien-Anleihen einer bestimmten Serie<br />

gegenüber dem durchschnittlichen im Markt genannten Geldkurs der Benchmark-Anleihen. In jedem Falle werden<br />

die durchschnittlichen im Markt angebotenen Geldkurse durch Bezugnahme auf die durchschnittlichen im Markt<br />

angebotenen Geldkurse der jeweiligen Serien von Argentinien-Anleihen und der Benchmark-Anleihen in der<br />

ursprünglichen Bewertung sowie der Summe der Verhandlungserlöse, Erträge aus Wertpapierleihen und<br />

Umschuldungsvergütungen der betreffenden Argentinien-Anleiheserie und der von den Anleihegläubigern der<br />

Benchmark-Anleihen bei der Umschuldung erhaltenen Erlöse in der endgültigen Bewertung bestimmt, die jeweils<br />

durch die Unabhängige Bewertungsstelle vorgenommen werden. Da keine Gewähr bezüglich der<br />

durchschnittlichen im Markt angebotenen Geldkurse der Argentinien-Anleihen aus den maßgeblichen Serien oder<br />

der durchschnittlichen im Markt angebotenen Geldkurse der Benchmark-Anleihen oder ihrer jeweiligen Erlöse<br />

gegeben werden kann, gibt es keine Gewähr in Hinblick auf den Betrag der Performance Fees.<br />

Nichtzahlung von Provisionen<br />

Provisionen sind von den Zertifikatinhabern im voraus zu entrichten. Dies ist Bedingung für die Zahlung der<br />

Verhandlungserlöse und der Erlöse aus Wertpapierleihen oder der Lieferung der Lieferbaren Anleihen an die<br />

Zertifikatinhaber. Zahlt ein Zertifikatinhaber Provisionen bei Fälligkeit nicht, hat er so lange keinen Anspruch auf<br />

seinen anteiligen Betrag der Verhandlungserlöse und, soweit vorhanden, der Umschuldungsvergütungen und<br />

Erlöse aus Wertpapierleihen, oder auf den Erhalt der Lieferbaren Anleihen, bis die Provisionen im vollen Umfang<br />

entrichtet worden sind.<br />

Risiken in Bezug auf Pfandrechte nach deutschem Recht<br />

Die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit nach deutschem Recht ist eng verbunden und akzessorisch zum Bestehen,<br />

Ausmaß und der Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden gesicherten Forderung und ist deshalb weder<br />

24


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

unabhängig davon noch abstrakt. Deshalb können nur Ansprüche von Gläubigern der gesicherten Forderung durch<br />

ein Pfandrecht gesichert werden. Obwohl die Struktur gleichlaufender Zahlungsverpflichtungen, die im<br />

Treuhandvertrag dargestellt ist, sich mit diesen Punkten beschäftigt und bereits in anderen Transaktionen<br />

eingesetzt worden ist, wurde sie bisher nicht von einem deutschen Gericht überprüft.<br />

3 Risiken in Bezug auf die Umschuldungsverhandlungen<br />

Folgen der Umschuldungsverhandlungen<br />

Die Folgen der Umschuldungsverhandlungen beinhalten besondere Risiken in Bezug auf eine Nichtzahlung durch<br />

die Republik und schließen Risiken ein, die der wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen oder politischen Instabilität<br />

sowie militärischen Konflikten oder behördlichen Einschränkungen zuzurechnen sind. Das Ergebnis der<br />

Umschuldungsverhandlungen ist ungewiss. Die tatsächlichen Verhandlungserlöse können, soweit vorhanden, nicht<br />

im Voraus garantiert oder festgestellt werden. Jede Umschuldungsvereinbarung wird aller Wahrscheinlichkeit nach<br />

zu einer erheblichen Reduzierung der gesamten Zahlungsverpflichtungen Argentiniens gegenüber<br />

Anleiheinhabern führen.<br />

Allgemeine Gesichtspunkte<br />

Weder die Emittentin, noch der International Advisory Board, die Verhandlungsteam-Gesellschaft, ein Agent, der<br />

Arrangeur oder eine Unterstützende Institution haben irgendeine Meinung darüber zum Ausdruck gebracht, ob die<br />

Bestimmungen des Programms oder einer Umschuldungsvereinbarung angemessen sind.<br />

Zeitlicher Ablauf der Umschuldungsverhandlungen<br />

Der zeitliche Ablauf der Umschuldungsverhandlungen und der Abschluss der Umschuldung ist, soweit ein solcher<br />

Abschluss erfolgt, nicht vorhersehbar. Die Republik strebt möglicherweise den Abschluß von Verträgen mit der<br />

Emittentin für die Zertifikatinhaber an, bevor oder nachdem sie Vereinbarungen mit anderen Gläubigern,<br />

einschließlich Inhabern der Benchmark-Anleihen abschließt.<br />

Keine Zusicherung des vollständigen Erhalts des Nennbetrages der Argentinien-Anleihen oder einer bestimmten<br />

Ertragsrate<br />

Die Republik kann eine einheitliche Wertberichtigung aller Anleihen ungeachtet der zugrundeliegenden<br />

Fälligkeiten und Zinssätze beschließen. Es gibt keine Gewähr, dass das Programm zu dem Erhalt des vollen<br />

Nennbetrages der an die Zertifikatinhaber gelieferten Argentinien-Anleihen führen wird, noch kann eine Gewähr<br />

für den Umfang der sich aus der Umschuldungsvereinbarung ergebenden tatsächlichen Ertragsrate erteilt werden.<br />

Andere in der Umschuldung angebotene Vermögensgegenstände<br />

Es kann keine Gewähr dafür geben, dass Argentinien bei der Umschuldung nicht andere Vermögensgegenstände<br />

als Bargeld und/oder neue, frei übertragbare Schuldtitel anbieten wird und dass solche anderen<br />

Vermögensgegenstände nicht von den Verhandlungserlösen umfaßt werden.<br />

Währungs- und Wechselkursrisiken<br />

Die Argentinien-Anleihen lauten auf unterschiedliche Währungen. Es kann keine Gewähr dafür geben, dass als<br />

Ergebnis der Umschuldungsvereinbarung die Verhandlungserlöse auf die Währung einer bestimmten Serie von<br />

Anleihen lauten, und die Anleiheinhaber können möglicherweise verpflichtet sein, Verhandlungserlöse in einer<br />

anderen Währung zu akzeptieren als jener, auf die ihre Argentinien-Anleihen lauteten.<br />

Vertrauen auf die Verhandlungsteam-Gesellschaft und der International Advisory Board<br />

25


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Es ist die Absicht der Emittentin, die Verhandlungsmacht bei der Verhandlungsteam-Gesellschaft zu<br />

konzentrieren, um ihren Einfluss bei den Umschuldungsverhandlungen zu erhöhen. Die Zertifikate sind<br />

Verbindlichkeiten einer Einzweckgesellschaft, für welche die möglichen Verhandlungserlöse vom Ausgang der<br />

Umschuldungsverhandlungen abhängen, die für die Emittentin durch die Verhandlungsteam-Gesellschaft geführt<br />

werden. Die Zertifikatinhaber können die Handlungen der Verhandlungsteam-Gesellschaft nicht kontrollieren. Es<br />

gibt keine Gewähr, dass die Verhandlungsteam-Gesellschaft die Wesentlichen Merkmale und Verhandlungsziele<br />

der Emittentin erreichen wird. Wenn die Emittentin durch einen Beschluss von mindestens 80% der Mitglieder des<br />

International Advisory Board angewiesen ist, ein Angebot im Rahmen der Umschuldungsverhandlungen<br />

anzunehmen, wird die Emittentin einer solchen Anweisung folgen.<br />

Ermessen der Verhandlungsteam-Gesellschaft und des International Advisory Board<br />

Die von der Emittentin erwarteten Vorteile aus der Beauftragung der Verhandlungsteam-Gesellschaft können<br />

möglicherweise nicht realisiert werden. Die Verhandlungsteam-Gesellschaft hat ein definiertes, aber beträchtliches<br />

Ermessen bei der Durchführung der Umschuldungsverhandlungen. Dennoch hängt jedes Angebot der<br />

Umschuldungsverhandlungen von der Annahme durch die Emittentin ab. Der International Advisory Board hat auf<br />

Beschluss von mindestens 80 % seiner Mitglieder die Befugnis, die Emittentin anzuweisen, ein<br />

Umschuldungsverhandlungsangebot anzunehmen oder abzulehnen.<br />

Kompetenzträger<br />

Die Emittentin vertraut bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Wesentlichen Merkmale und Verhandlungsziele<br />

bezüglich der Umschuldungsverhandlungen auf der International Advisory Board und die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft. Der Verlust wichtiger Mitglieder des International Advisory Board und leitender Angestellten der<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft könnte möglicherweise die Fähigkeit der Emittentin gefährden, die<br />

Umschuldungsverhandlungen zu führen.<br />

Keine Abberufung des International Advisory Board oder der Verhandlungsteam-Gesellschaft durch die<br />

Zertifikatinhaber<br />

Es ist den Zertifikatinhaber nicht möglich, eine Abberufung des International Advisory Boards oder der<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft oder deren Mitglieder bzw. leitenden Angestellten zu veranlassen. Der<br />

International Advisory Board, die Verhandlungsteam-Gesellschaft, deren Mitglieder oder leitende Angestellte<br />

können allerdings ihr Amt jederzeit niederlegen.<br />

Eingeschränkte Bereitstellung von Informationen<br />

Die Emittentin, der International Advisory Board oder die Verhandlungsteam-Gesellschaft können öffentliche und<br />

nicht öffentliche Informationen in Bezug auf die Umschuldungsverhandlungen und/oder die Republik haben oder<br />

erlangen, die den Zertifikatinhabern nicht zur Verfügung gestellt werden.<br />

4 Steuerliche Risiken<br />

Anleiheinhaber sollten selbst steuerrechtlichen Rat einholen, bevor sie die Teilnahme am Programm in Betracht<br />

ziehen.<br />

Anleiheinhaber sollten sich bewusst sein, dass Änderungen im Steuerrecht Irlands den Ertrag berühren können,<br />

den sie aufgrund ihrer Teilnahme am Programm erhalten.<br />

Jeder Zertifikatinhaber übernimmt die alleinige Verantwortung für jegliche Steuern jedes Hoheitsgebiets bzw.<br />

jeder Regierungs- oder Aufsichtsbehörde, einschließlich, ohne Beschränkung, aller staatlichen und kommunalen<br />

Steuern und vergleichbaren Veranlagungen oder Belastungen, die auf für Zertifikate erfolgende Zahlungen oder<br />

Ausschüttungen an die Zertifikatinhaber erhoben werden können. Die Emittentin wird keine zusätzlichen Beträge<br />

an die Zertifikatinhaber zahlen, um ihnen den Betrag derjenigen Steuern, Veranlagungen oder Belastungen zu<br />

erstatten, der von den Zahlungen oder Ausschüttungen abzuziehen oder einzubehalten ist.<br />

26


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

5 Risiken in Bezug auf irisches Recht<br />

Die Emittentin ist keine gewerbliche Investmentgesellschaft<br />

Die Emittentin ist keine gewerbliche Investmentgesellschaft, die von der irischen Zentralbank oder einer anderen<br />

irischen Aufsichtsbehörde zugelassen, überwacht oder sonst wie reguliert wird. Dementsprechend bietet sie keine<br />

Investmentgeschäft-Dienstleistungen oder Investment-Beratung für Dritte an auf geschäftsmäßiger Grundlage im<br />

Sinne des irischen Finanzvermittlergesetzes (Irish Investment Intermediaries Act 1995).<br />

Feststehende und schwebende Sicherungsrechte nach irischen Recht<br />

Gemäß dem Treuhandvertrag werden die Konten, auf die von Zeit zu Zeit alle Anleiheerträge, alle Erlöse aus<br />

Wertpapierleihen, alle Umschuldungsvergütungen und alle Wertpapiere und Bargeld die als<br />

Sicherungsgegenstände von Vertragspartnern bei Wertpapierleihegeschäften empfangen wird, eingezahlt werden,<br />

Pfandrechten gemäß §§ 1204 und 1273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Es ist unklar, wie die irischen<br />

Gerichte die behaupteten Pfandrechte auslegen würden, die gemäß Treuhandvertrag bestellt werden. Soweit der<br />

Treuhandvertrag wirksame Pfandrechte begründet, ist es wahrscheinlich, dass die irischen Gerichte diese<br />

Pfandrechte als Bestellung entweder eines feststehenden Sicherungsrechts (fixed charge) an Gesamt- oder<br />

Teilvermögen der Gesellschaft (nachstehend als feststehendes Sicherungsrecht bezeichnet) oder als variables<br />

Sicherungsrecht (floating charge) an einem wertmäßig wechselnden Vermögensbestand (nachfolgend als variables<br />

Sicherungsrecht bezeichnet) ansehen würden.<br />

Es liegt im Wesen eines feststehenden Sicherungsrechts, dass eine Person, die eine solche Belastung bestellt, darin<br />

beschränkt ist, über die den Gegenstand der Sicherheit bildenden Vermögensgegenstände zu verfügen oder die<br />

solche Vermögensgegenstände begründenden Gelder oder Ansprüche zu verwenden oder sich anzueignen.<br />

Insbesondere haben irische Gerichte entschieden, dass es für die Bestellung eines feststehenden Sicherungsrechts<br />

an Forderungen erforderlich ist, den Sicherungsgeber zu verpflichten, die Erlöse aus dem Einzug der Forderung<br />

auf ein dafür vorgesehenes Bankkonto einzuzahlen und es dem Sicherungsgeber zu untersagen, die auf einem<br />

solchen Konto stehenden Gelder ohne die Zustimmung des Sicherungsnehmers abzuheben oder mit diesen<br />

Geldern in sonstiger Weise zu verfahren.<br />

Variable Sicherungsrechte haben nach irischem Recht bestimmte Nachteile. Hierzu gehören:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

(v)<br />

ihr untergeordneter Rang gegenüber Käufern (die keine Mitteilung über in dem variablen Sicherungsrecht<br />

enthaltene Unterlassungsverpflichtungen erhalten) und gegenüber den Vorzugsgläubigern der betroffenen<br />

Vermögensgegenstände sowie gegenüber Zurückbehaltungsberechtigten, Vollstreckungsgläubigern und<br />

Gläubigern, denen ein Aufrechnungsrecht zusteht;<br />

sie gehen bestimmten bevorrechtigten Gläubigern im Rang nach, u.a. Ansprüchen von Arbeitnehmern und<br />

bestimmten Steuern, die bei der Liquidation anfallen;<br />

sie gehen bestimmten im Insolvenzverfahren anfallenden Lohnkosten und Verbindlichkeiten im Rang nach;<br />

dem Prüfer (examiner) einer Gesellschaft hat bestimmte Rechte über den mit dem variablen<br />

Sicherungsrecht belasteten Eigentumsgegenstand zu verfügen; und<br />

sie gehen feststehenden Sicherungsrechten im Rang nach.<br />

Bevorrechtigte Insolvenzgläubiger nach irischem Recht<br />

Bei der Insolvenz einer in Irland gegründeten Gesellschaft wie der Emittentin haben die Ansprüche einer<br />

beschränkten Gruppe von Gläubigern Vorrang bei der Verwertung von Erlösen aus einer feststehenden Sicherheit<br />

die bei Liquidation oder Zwangsversteigerung erhalten wurden, vor den Ansprüchen von Gläubigern, die das<br />

feststehende Sicherungsrecht innehaben. Zu diesen bevorrechtigten Ansprüchen gehören - wie von den irischen<br />

27


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Gerichten bestätigt - Vergütungen, Kosten und regelgerecht angefallene Aufwendungen eines Prüfers der<br />

Gesellschaft. Siehe „Risikofaktoren – Prüfung nach irischem Recht.“<br />

Der Inhaber eines feststehenden Sicherungsrechts an den Buchschulden einer in Irland als Steuerinländer<br />

geltenden Gesellschaft (wozu die Emittentin gehören würde) kann von der irischen Steuerbehörde durch<br />

schriftliche Mitteilung aufgefordert werden, an sie den Betrag zu zahlen, den der Inhaber anschließend durch<br />

Zahlung der fälligen Schulden durch die Gesellschaft erhalten würde. Soweit der Inhaber der Sicherheit der<br />

irischen Steuerbehörde innerhalb von 21 Tagen nach Bestellung der Sicherheit eine Mitteilung über diese<br />

Bestellung übermittelt hat, beschränkt sich die Haftung des Inhabers auf den Betrag bestimmter ausstehender<br />

irischer Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft (wozu Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuern zählen), die nach<br />

dem Zeitpunkt entstehen, an dem die Steuerbehörde dem Inhaber des feststehenden Sicherungsrechts eine<br />

Mitteilung zugestellt hat.<br />

Die irische Steuerbehörde ist weiterhin berechtigt, sämtliche einer in Irland als Steuerinländer geltenden<br />

Gesellschaft von einer anderen Person geschuldeten Forderungen zu pfänden, um Steuerschulden der Gesellschaft<br />

unabhängig davon zu tilgen, ob die Verbindlichkeiten für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung als<br />

Beauftragter oder Treuhänder fällig waren. In welchem Umfang dieses Rechtes der irischen Steuerbehörde besteht,<br />

wurde von den irischen Gerichten noch nicht entschieden, wobei bei einer Entscheidung die Rechte der<br />

Sicherungsnehmer (unabhängig davon ob sie feststehende oder schwebende Sicherungsrechte haben ) als<br />

vorrangig gegenüber den fraglichen Schulden bewertet werden könnten.<br />

In Bezug auf die Verfügung über Vermögensgegenstände einer in Irland als Steuerinländer geltenden Gesellschaft,<br />

an denen eine Sicherheit bestellt ist, kann die aus der Sicherheit begünstigte Person bei einer Veräußerung solcher<br />

Vermögensgegenstände im Rahmen der Verwertung der Sicherheit für Steuern auf von der Gesellschaft erzielte<br />

Veräußerungsgewinne haften.<br />

Prüfung nach irischem Recht<br />

Bei der Prüfung (examination) handelt es sich um ein nach dem Companies (Amendment) Act 1990<br />

(Unternehmensgesetz (mit Ergänzung ) von 1990), in seiner zur Zeit gültigen Fassung (das „Gesetz von 1990“)<br />

zur Verfügung stehendes gerichtliches Verfahren, welches dazu dient, das wirtschaftliche Überleben irischer<br />

Gesellschaften mit finanziellen Schwierigkeiten zu erleichtern.<br />

Der Prüfer hat, sobald er bestellt ist, das Recht, von der Gesellschaft vor seiner Bestellung abgeschlossene<br />

Verträge und Vereinbarungen für nichtig zu erklären. Darüber hinaus ist er berechtigt, Vermögensgegenstände zu<br />

verkaufen, die mit feststehenden Sicherungsrechten belastet sind. Wenn dieses Recht ausgeübt wird, muss er den<br />

Inhabern der feststehenden Sicherungsrechte allerdings den erzielten Betrag gutschreiben und den fälligen Betrag<br />

aus den Erlösen des Verkaufs an sie auskehren.<br />

Während des geschützten Zeitraumes wird der Prüfer Vorschläge für einen Vergleich oder einen Vergleichsplan<br />

erstellen, um den Fortbestand der Gesellschaft als Ganzes oder in Teilen als fortlaufendes Unternehmen zu<br />

ermöglichen. Ein Vergleichsplan kann vom Obersten Irischen Gerichtshof dann genehmigt werden, wenn<br />

mindestens eine Klasse der Gläubiger für die Vorschläge gestimmt hat und der Oberste Irische Gerichtshof<br />

überzeugt ist, dass diese Vorschläge für alle Mitglieder der Klasse oder für Gläubiger, die die Vorschläge nicht<br />

angenommen haben und deren Interessen durch Umsetzung des Vergleichsplans berührt werden, fair und gerecht<br />

sind.<br />

Es ist wahrscheinlich, dass bei der Beurteilung der Vorschläge des Prüfers besicherte und unbesicherte Gläubiger<br />

eigenständige Klassen von Gläubigern darstellen würden. Für die Emittentin bedeutet dies folgendes: vertritt der<br />

Treuhänder die Mehrheit nach Anzahl und Wert der Ansprüche innerhalb der Klasse der besicherten Gläubiger,<br />

wäre er in der Lage, jeden Vorschlag zurückzuweisen, der für die Zertifikatinhaber nicht vorteilhaft ist. Der<br />

Treuhänder wäre berechtigt, in einer Anhörung vor dem Obersten Irischen Gerichtshof, in der ein Vergleichsplan<br />

verhandelt wird, vorzubringen, dass die Vorschläge in Hinblick auf die Zertifikatinhaber unfair und unbillig sind,<br />

28


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

und zwar insbesondere dann, wenn ein solcher Plan eine Abschreibung des Werts der von der Emittentin an die<br />

Zertifikatinhaber zu entrichtenden Beträge beinhaltet.<br />

Die hauptsächlichen Risiken für die Zertifikatinhaber bei der Bestellung eines Prüfers für die Emittentin stellen<br />

sich wie folgt dar:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

die Möglichkeit der Genehmigung eines Vergleichsplans;<br />

die Möglichkeit, dass der Prüfer versucht, alle Unterlassungsverpflichtungen für nichtig zu erklären, die ein<br />

Verbot der Bestellung von Sicherheiten oder der Aufnahme von Geldern durch die Emittentin vorsehen, um<br />

hierdurch den Prüfer in die Lage zu versetzen, Gelder aufzunehmen und damit die Emittentin während des<br />

geschützten Zeitraums zu finanzieren;<br />

in dem Fall, dass der Vergleichsplan nicht genehmigt wird und die Emittentin anschließend liquidiert wird,<br />

haben die Vergütung und die Aufwendungen (einschließlich bestimmter von dem Prüfer für die Emittentin<br />

getätigte Aufnahmen von Geldern, die vom Obersten Irischen Gerichtshof genehmigt worden sind) des<br />

Prüfers Vorrang vor den gemäß dem Treuhandvertrag besicherten Beträgen.<br />

29


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

BEDINGUNGEN DER ZERTIFIKATE<br />

Im Folgenden werden die Bedingungen wiedergegeben, wie sie im Wesentlichen auf den Zertifikaten vermerkt<br />

werden.<br />

1 Die Emittentin<br />

Argentine Bond Restructuring Agency Public Limited Company, eine nach den Gesetzen Irlands<br />

gegründete Aktiengesellschaft mit der Registernummer 367681, die ihren eingetragenen Sitz in 5<br />

Harbourmaster Place, International Financial Services Centre, Dublin 1, Irland hat (die "Emittentin”), ist<br />

ausschließlich für den Zweck gegründet worden, Gespräche und Verhandlungen bezüglich der zukünftigen<br />

Umschuldung von Argentinien (die "Umschuldungsverhandlungen”) mit der Republik Argentinien und<br />

möglicherweise mit verschiedenen ihrer Gebietskörperschaften oder politischen oder verwaltungsmäßigen<br />

Untergliederungen oder mit Kapitalgesellschaften oder anderen Institutionen oder Unternehmen, die der<br />

Republik Argentinien gehören oder von ihr kontrolliert werden, (zusammen "Argentinien”) gemäß diesen<br />

Bedingungen (die "Zertifikatsbedingungen”) zu führen. Obwohl keine Gewissheit darüber besteht, ob die<br />

Umschuldung erfolgreich sein wird, ist es das Ziel der Emittentin, eine oder mehrere Vereinbarungen mit<br />

Argentinien abzuschließen (die "Umschuldungsvereinbarung”; der Tag des Angebotes auf Abschluss eines<br />

solchen Vertrages durch Argentinien oder die Annahme, der "Angebotstermin zur Umschuldung”; der Tag<br />

der Genehmigung eines solchen Vertrages durch den International Advisory Board, der<br />

"Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung” und der Tag des Abschlusses einer oder mehrerer<br />

Vereinbarungen, der "Abschlusstermin zur Umschuldung”), in dem sich Argentinien verpflichtet,<br />

Zahlungen auf die Argentinien-Anleihen zu leisten, und/oder die Argentinien-Anleihen gegen Bargeld<br />

und/oder neu ausgegebene, übertragbare Schuldtitel oder andere Werte zu tauschen, wobei solche Erlöse<br />

gemäß diesen Zertifikatsbedingungen an die Inhaber der Argentinien-Anleihen ausgekehrt werden. Der<br />

Tag, an dem Argentinien tatsächlich Zahlungen auf die Argentinien-Anleihen leistet und/oder die<br />

Argentinien-Anleihen gegen Bargeld und/oder neu ausgegebene, übertragbare Schuldtitel, wie in der<br />

Umschuldungsvereinbarung vereinbart, umtauscht, wird als "Umschuldungsstichtag” bezeichnet.<br />

2 Zertifikate, Rechte aus den Zertifikaten, Ausgabe weiterer Zertifikate, Währung und Nennbetrag<br />

(1) Um die Umschuldung mit Argentinien zu erleichtern, haben die Inhaber der durch die Republik<br />

Argentinien [Province of Buenos Aires/Tucumán][und garantiert durch][Verpflichtung<br />

übernommen durch] ausgegebenen Anleihen [?] [Wertpapierkennnummer, Gesamtnennbetrag,<br />

Fälligkeit und Einzelheiten über Zinsen einfügen], die eingeteilt sind in Stückelungen von<br />

[Stückelungen einfügen] der Emittentin Anleihen im Gesamtnennbetrag von [Gesamtnennbetrag<br />

einfügen] (jede einzelne eine "Argentinien-Anleihe" und zusammen die "Argentinien-Anleihen")<br />

in der zur jeweiligen Argentinien-Anleihe gehörigen Sammelfrist (die "Sammelfrist"), zusammen<br />

mit einem Dispositionsauftrag ( ein "Dispositionsauftrag") eingeliefert und der Emittentin<br />

rechtliches, jedoch nicht wirtschaftliches Eigentum daran verschafft. Die in dieser Weise<br />

gelieferten und übertragenen Argentinien-Anleihen werden nicht Vermögensgegenstände der<br />

Emittentin. Solange jedes Zertifikat aussteht, behalten die Zertifikatinhaber das wirtschaftliche<br />

Eigentum an jeder betreffenden Argentinien-Anleihe.<br />

Die Tabelle unter "Argentinien-Anleihen und Wertpapierkennnummern" präsentiert bestimmte<br />

zusammengefasste Angaben über jede Serie der ausstehenden Argentinien-Anleihen, die an die<br />

Emittentin geliefert und übertragen werden können. Die in der Tabelle enthaltene Information ist<br />

30


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

in ihrer Gesamtheit durch die jeweils einschlägige Dokumentation der Argentinien-Anleihen<br />

eingeschränkt. Zur Erhältlichkeit der Informationen siehe Abschnitt "Allgemeine Informationen".<br />

§ 2 Abs. (1) und (2) werden ergänzt und vervollständigt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen<br />

Globalzertifikats durch Angaben bezüglich Wertpapiernummer, Gesamtnennbetrag, Endfälligkeit<br />

sowie Zinsen, Emittent, sofern dies ein anderer ist als die Republik Argentinien, Stückelung,<br />

Gesamtnennbetrag der Argentinien-Anleihen und Gesamtzahl der Zertifikate der entsprechenden<br />

Serie.<br />

(2) Als Gegenleistung für diese Lieferung und Übertragung hat die Emittentin an [(i) ] jeden Inhaber<br />

einer Argentinien-Anleihe mit einem Nennbetrag von [?], ein Zertifikat[, (ii) jeden Inhaber einer<br />

Argentinien-Anleihe mit einem Nennbetrag von [?], [?] Zertifikate, und (iii) jeden Inhaber einer<br />

Argentinien-Anleihe mit einem Nennbetrag von [?], [?] Zertifikate] ausgegeben. Insgesamt sind<br />

[Anzahl] Zertifikate (jedes ein "Zertifikat" und zusammen die "Zertifikate"), die den<br />

Gesamtnennbetrag der gelieferten und übertragenen Argentinien-Anleihen repräsentieren, als<br />

Serien Nr. [?] des Programms (die "Serie") emittiert worden. Die Zertifikate lauten auf den<br />

Inhaber.<br />

(3) Falls ein Anleiheinhaber die Argentinien-Anleihen, an denen er das rechtliche Eigentum auf die<br />

Emittentin übertragen hat, vorzeitig fällig gestellt hat, werden an den Zertifikatinhaber keine<br />

Verhandlungserlöse, Umschuldungsvergütungen, Anleiheerträge und Erlöse aus Wertpapierleihe<br />

gezahlt.<br />

(4) Argentinien-Anleihen werden ausschließlich als Miteigentumsanteile (oder vergleichbare Rechte)<br />

an globalen, auf den Inhaber lautenden Argentinien-Anleihen angenommen. Anleiheinhaber sind<br />

berechtigt, ihre Argentinien-Anleihen auf eigene Kosten als effektive Stücke zum Umtausch in<br />

Miteigentumsanteile (oder vergleichbare Rechte) an Globalzertifikaten (gemäß § 3) einzuliefern.<br />

(5) Die Emittentin hat Serien von Zertifikaten ausgegeben und behält sich vor, innerhalb einer neuen<br />

Sammelfrist ohne Zustimmung der Zertifikatinhaber weitere Serien von Zertifikaten auszugeben<br />

(die von Zeit zu Zeit von der Emittentin ausgegebenen und ausstehenden Zertifikate werden<br />

zusammen als die "Programmzertifikate" bezeichnet, und jedes von ihnen ist ein<br />

"Programmzertifikat"; dieser Begriff schließt auch die Zertifikate ein). In diesem Fall wird die<br />

Emittentin eine Bekanntmachung gemäß § 18 veröffentlichen, die den Beginn und das Ende der<br />

neuen Sammelfrist enthalten wird.<br />

(6) Jede Serie von Programmzertifikaten repräsentiert Argentinien- Anleihen einer bestimmten von<br />

Argentinien emittierten, garantierten und/oder übernommenen Serie, die von den Anleiheinhabern<br />

an die Emittentin geliefert und auf sie übertragen wurden. Jede Argentinien-Anleihe wird von der<br />

Anzahl von Programmzertifikaten repräsentiert, die in den jeweils anwendbaren Bedingungen der<br />

Programmzertifikate, die sich auf solche Argentinien-Anleihen beziehen, angegeben ist.<br />

(7) Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Zertifikatinhaber weitere Zertifikate einer<br />

jeweiligen Serie zu emittieren. Emittiert die Emittentin zusätzliche Zertifikate mit identischen<br />

Bedingungen, die sich auf Argentinien-Anleihen beziehen, die einen Teil der selben Serie wie die<br />

Argentinien-Anleihen bilden, werden solche Zertifikate konsolidiert, bilden eine einzige Emission<br />

mit den und erhöhen die Gesamtzahl dieser Zertifikate. Der Begriff Zertifikate umfasst im Falle<br />

einer solchen Erhöhung auch die zusätzlich ausgegebenen Zertifikate.<br />

(8) Jede Serie von Programmzertifikaten wird auf gleiche Währung wie die durch diese Serie<br />

repräsentierten Argentinien-Anleihen lauten mit einer Stückelung der Serie, die der kleinsten<br />

Stückelung der durch diese Serie repräsentierten Argentinien-Anleihen entspricht.<br />

31


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

3 Form der Zertifikate<br />

Die Zertifikate werden durch ein auf den Inhaber lautendes Globalzertifikat verbrieft (das<br />

"Globalzertifikat”), das (i) mit den handschriftlichen oder Faksimile-Unterschriften zweier<br />

Zeichnungsbevollmächtigter von jeweils der Emittentin und dem Treuhänder (gemäß § 15 Abs. 1), und (ii)<br />

der handschriftlichen Kontrollunterschrift eines Zeichnungsbevollmächtigten des Annahmestelle versehen<br />

ist. Das Globalzertifikat wird in der Währung und mit einem Nennwert bis zum Nominalbetrag der Serien<br />

verbundener Argentinien-Anleihen ausgegeben. Das Globalzertifikat ist bei der Clearstream Banking AG,<br />

Frankfurt am Main ("Clearstream AG") hinterlegt worden und wird von Clearstream verwahrt, bis alle<br />

Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten erfüllt worden sind. Die Übertragung der Zertifikate<br />

erfolgt durch Übertragung von Miteigentumsanteilen (oder vergleichbarer Rechte) an dem Globalzertifikat<br />

gemäß den anwendbaren Regelungen der Clearstream AG. In diesen Zertifikatsbedingungen bezieht sich<br />

der Begriff "Zertifikatinhaber” auf den Inhaber eines Miteigentumsanteils (oder vergleichbarer Rechte) an<br />

dem Globalzertifikat. Ein Anspruch der Zertifikatinhaber auf Druck und Ausgabe effektiver Zertifikate ist<br />

ausgeschlossen.<br />

4 Status, beschränkter Rückgriff<br />

(1) Status<br />

Die Zertifikate sind untereinander gleichrangig.<br />

(2) Beschränkter Rückgriff<br />

Die Ansprüche der Zertifikatinhaber gegen die Emittentin und den Treuhänder in Hinblick auf die<br />

Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Emittentin und des Treuhänders aus den Zertifikaten<br />

sind insgesamt auf die Zugrundeliegenden Sicherheiten (gemäß § 15 Absatz (3)) beschränkt.<br />

Weder die Emittentin noch der Treuhänder sind verpflichtet, über die Zugrundliegenden<br />

Sicherheiten hinaus weitere Zahlungen zu leisten und/oder Lieferungen vorzunehmen und jeder<br />

Anspruch auf Erhalt weiterer Beträge und/oder anderer Vermögensgegenstände im Hinblick auf<br />

einen nach Verteilung der Zugrundliegenden Sicherheiten verbleibenden Fehlbetrag erlischt gemäß<br />

diesen Zertifikatsbedingungen und gemäß dem Treuhandvertrag. Soweit eine Zahlung und/oder<br />

Lieferung in Bezug auf einen solchen Fehlbetrag nicht erfolgt, begründet dies unter keinen<br />

Umständen einen Kündigungsgrund gemäß § 11 Absatz (3).<br />

5 Zusicherungen<br />

(1) Positive Zusicherungen<br />

(a) Der Emittent wird in Bezug auf alle Serien der Programmzertifikate<br />

Umschuldungsverhandlungen mit Argentinien mit dem Ziel verfolgen, eine<br />

Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien abzuschließen, in der sich Argentinien<br />

verpflichtet, Verhandlungserlöse (gemäß § 6 Absatz (2)) an den Treuhänder zugunsten<br />

der Zertifikatinhaber zu zahlen und/oder zu liefern. Nur die Inhaber von Zertifikaten, die<br />

am Abschlußtermin zur Umschuldung ausstehen, werden durch die<br />

Umschuldungsvereinbarung begünstigt. Diejenigen Zertifikate, für die ihre Inhaber eine<br />

wirksame und ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung einer<br />

vorzeitigen Kündigung (wie in § 10 dieser Zertifikatsbedingungen näher beschrieben)<br />

drei Geschäftstage vor dem Abschlusstermin zur Umschuldung eingereicht haben,<br />

werden nicht als ausstehend angesehen, und diese Zertifikate werden in<br />

Übereinstimmung mit diesen Zertifikatsbedingungen durch Lieferung von Argentinien-<br />

Anleihen, deren Nennbetrag und Stückzahl diesen Zertifikaten entsprechen (die<br />

"Lieferbaren Anleihen") eingelöst.<br />

32


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(b) In Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Verhandlungsteam-Gesellschaft (gemäß §<br />

13) wird sich die Emittentin bemühen sicherzustellen, dass die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft (aa) im Namen der Emittentin die unter dem Vorbehalt der nachstehend in<br />

Absatz (d) vorgesehenen Annahme durch die Emittentin stehenden Bedingungen für die<br />

Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien verhandelt, die mit den Wesentlichen<br />

Merkmalen und den Verhandlungszielen der Emittentin in Einklang stehen und ihre<br />

Pflichten unter dem Vertrag über die Verhandlungsteam-Gesellschaft erfüllt, wobei die<br />

Emittentin berechtigt ist, im Falle einer Nichterfüllung dieser Pflichten nach Beratung<br />

mit dem Administrative Agent und dem International Advisory Board (gemäß § 14) die<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft zu ersetzen (wie in § 13 definiert) zu ersetzen und (bb)<br />

dem International Advisory Board, dem Treuhänder, dem Administrative Agent und der<br />

Emittentin jeden Monat einen Bericht über die Umschuldungsverhandlungen vorlegt.<br />

(c)<br />

(d)<br />

(e)<br />

Gemäß den Bestimmungen des Advisory Agreements (wie in § 14 definiert) wird sich<br />

die Emittentin vor Abschluss der Umschuldungsvereinbarung oder der Aussprache einer<br />

Emittentenkündigung (gemäß § 11 Absatz (2)) mit dem International Advisory Board<br />

beraten.<br />

Wenn Argentinien als Ergebnis der Umschuldungsverhandlungen der Emittentin ein<br />

bindendes Angebot unterbreitet hat, im Rahmen einer Umschuldungsvereinbarung<br />

Zahlungen auf die Argentinien-Anleihen zu leisten und/oder einen Umtausch der<br />

Argentinien-Anleihen gegen Bargeld und/oder neu ausgegebene übertragbare Schuldtitel<br />

und/ oder andere Werte vorzunehmen und die Emittentin durch einen Beschluss, der von<br />

mindestens 80% der Mitglieder des International Advisory Board gefasst wurde,<br />

angewiesen worden ist, dieses Angebot anzunehmen, wird die Emittentin auf eine solche<br />

Anweisung hin handeln. Falls die Emittentin nach Beratungen mit dem Administrative<br />

Agent zu der Ansicht gelangt ist, dass der International Advisory Board seine Pflichten<br />

nicht im Einklang mit dem Advisory Agreement erfüllt, ist die Emittentin nach Beratung<br />

mit dem Treuhänder berechtigt, der International Advisory Board oder Mitglieder<br />

desselben jederzeit im Einklang mit dem Advisory Agreement zu ersetzen.<br />

Die Emittentin wird eine Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien anstreben, die die<br />

folgenden wesentlichen Merkmale (die „Wesentlichen Merkmale“) beinhalten wird:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

Wenn Argentinien anderen Gläubigern günstigere Konditionen anbietet, wozu<br />

ein höherer Marktwert der Erlöse entsprechend der nach der<br />

Umschuldungsvereinbarung verwandten Bewertungsmethode für Wertpapiere<br />

gehört, werden die Konditionen des Vertrages mit der Emittentin zumindest auf<br />

dieses höhere Niveau angehoben.<br />

Die Nettoverhandlungserlöse (d.h. nach Zahlung aller Provisionen) der<br />

Zertifikatinhaber sind gleich hoch oder höher als die anderer Inhaber von<br />

Anleihen, die zwar den Argentinien-Anleihen entsprechen, deren Inhaber jedoch<br />

nicht mit der Emittentin zusammenarbeiten.<br />

(iii) Argentinien wird gemäß den Zertifikatsbedingungen alle von den<br />

Zertifikatinhabern zu zahlenden Provisionen erstatten.<br />

(iv)<br />

Ein Rückkauf-Programm hinsichtlich der Argentinien-Anleihen mit Argentinien.<br />

(f)<br />

Die Verhandlungsziele der Emittentin (die „Verhandlungsziele“) sind:<br />

33


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

(v)<br />

Direkte Vertretung der Zertifikatinhaber durch die Emittentin im Rahmen der<br />

Restrukturierung der argentinischen Schulden.<br />

Für die Zertifikatinhaber ein Maximum an Verhandlungsmacht zu erreichen und<br />

hierdurch ihre Interessen wirksam zu vertreten.<br />

Im Vergleich zu anderen Gläubigern Argentiniens eine gleiche und faire<br />

Behandlung der Zertifikatinhaber während Restrukturierung der argentinischen<br />

Schulden zu erreichen.<br />

Aufrechterhaltung des Kapitalwertes: den Zertifikatinhabern neue Anleihen mit<br />

100% des Nominalwertes der ursprünglichen Argentinien-Anleihen zu liefern,<br />

wobei die Republik durch reduzierte Zinssätze und eine längere Laufzeit als für<br />

die ursprünglichen Argentinien-Anleihen vorgesehen eine Schuldenerleichterung<br />

gewährt wird.<br />

Förderung einer ordentlichen Lösung mit Argentinien und Wiederaufnahme von<br />

Zahlungen an die Zertifikatinhaber.<br />

(2) Zusicherung hinsichtlich des beschränkten Rückgriffs<br />

Zwecks der Durchführung von Zahlungen und Lieferungen an die Zertifikatinhaber aufgrund ihrer<br />

Ansprüche ist die Emittentin nur verpflichtet, solche Zahlungen oder Lieferungen aus den<br />

Zugrundliegenden Sicherheiten zu leisten. Sämtliche Verpflichtungen der Emittentin und des<br />

Treuhänders sind mit der Verteilung der Zugrundliegenden Sicherheiten im Einklang mit diesen<br />

Zertifikatsbedingungen vollständig erfüllt.<br />

(3) Negative Zusicherungen<br />

Solange Zertifikate ausstehen, wird die Emittentin ohne die Zustimmung des Treuhänders:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

keine Verbindlichkeiten durch die Aufnahme von Geldern eingehen;<br />

keine Dividenden festsetzen;<br />

keine Tochtergesellschaften haben;<br />

über die Argentinien-Anleihen für keinen anderen Zweck verfügen als (i) für die<br />

Erfüllung seiner Verpflichtungen aus und nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen<br />

oder (ii) gemäß der Ausführung von Wertpapierleihegeschäften durch den Treuhänder<br />

und den Verwahrer (die "Wertpapierleihegeschäfte"), für die der Verwahrer übliche<br />

Provisionen an die Emittentin berechnen darf, vorausgesetzt der Treuhänder ist<br />

überzeugt, dass die jeweilige Transaktion:<br />

(i) auf Basis eines anerkannten internationalen Standardvertrages über<br />

Wertpapierleihe, der an die vorliegenden Zertifikatsbedingungen angepasst<br />

wurde, abgeschlossen wird;<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

abgeschlossen wird auf Basis einer vollständigen Besicherung, wobei die<br />

Sicherheiten von dem Verwahrer im Namen des Treuhänders zu Gunsten und im<br />

Sicherungsinteresse der Zertifikatinhaber verwahrt werden;<br />

abgeschlossen wird mit einer Laufzeit und/oder Kündigungsvorschriften, die<br />

eine Lieferung der jeweiligen Verhandlungserlöse an Zertifikatinhaber in<br />

Zusammenhang mit einer möglicherweise abzuschließenden<br />

Umschuldungsvereinbarung ermöglichen; und<br />

34


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(iv)<br />

vorausgesetzt, dass der von dem Verwahrer abgeschlossene jeweilige<br />

Wertpapierleihvertrag eine Regelung für den Fall vorsieht, dass die Gegenpartei<br />

nicht in der Lage ist, die geliehenen Argentinien-Anleihen oder die jeweiligen<br />

Lieferbaren Argentinien-Anleihen, Verhandlungserlöse und, soweit vorhanden,<br />

Umschuldungsvergütungen gemäß dem jeweiligen Wertpapierleihe-Vertrag an<br />

den Verwahrer zu liefern, und für diesen Fall vorschreibt, dass die Gegenpartei<br />

dem Verwahrer nach dessen Wahl den in Übereinstimmung mit den<br />

Glattstellungsbestimmungen des jeweiligen Wertpapierleihvertrages<br />

festzustellenden Barwert liefert,<br />

(e)<br />

(f)<br />

(g)<br />

(h)<br />

(i)<br />

nicht über Verhandlungserlöse (gemäß § 6 Absatz (2)) und/oder Anleiheerträge (gemäß<br />

§ 6 Absatz (3)) und/oder Umschuldungsvergütungen und/oder Erlöse aus Wertpapierleihe<br />

(gemäß § 6 Absatz (4)) oder Teile davon oder ein Anrecht daran verfügen, soweit<br />

vorliegende Zertifikatsbedingungen keine andere Vorgehensweise vorsehen;<br />

keine Angestellte haben;<br />

kein Grundeigentum (einschließlich Büroräume oder vergleichbare Einrichtungen)<br />

kaufen, als Eigentümer halten, mieten oder in sonstiger Weise erwerben;<br />

keine Aktien emittieren (mit Ausnahme von Aktien, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

bereits emittiert sind) oder Ausschüttungen an seine Aktionäre vornehmen;<br />

sich mit keiner anderen Person verschmelzen oder zusammenschließen oder ihr<br />

Eigentum oder Vermögensgegenstände im wesentlichen als eine Einheit an eine Person<br />

weitergeben oder übertragen (außer in Übereinstimmung mit den Zertifikatsbedingungen<br />

und dem Treuhandvertrag); und<br />

(j) - abgesehen von Tätigkeiten und Transaktionen, die mit den in den<br />

Zertifikatsbedingungen zugelassenen Tätigkeiten verbunden oder für diese erforderlich<br />

sind - keine Tätigkeit irgendeiner Art durchführen.<br />

6 Zinsen, Erlöse<br />

(1) Keine Zinsen<br />

Die Zertifikate sind werden nicht verzinst. Vorbehaltlich der Zertifikatsbedingungen werden alle in<br />

Zusammenhang mit einer Argentinien-Anleihe stehenden Verhandlungserlöse, Anleiheerträge oder<br />

Erlöse aus Wertpapierleihe an den Inhaber eines diese Argentinien-Anleihe repräsentierenden<br />

Zertifikates weitergeleitet.<br />

(2) Verhandlungserlöse<br />

Soweit sich Argentinien als Ergebnis der Umschuldungsverhandlungen im Rahmen einer<br />

Umschuldungsvereinbarung verpflichtet hat, Zahlungen auf die Argentinien-Anleihen zu leisten<br />

und/oder die Argentinien-Anleihen gegen Bargeld und/oder neu ausgegebene, übertragbare<br />

Schuldtitel und/oder andere Werte umzutauschen (solche Zahlungen, Bargeld und/oder neu<br />

ausgegebene übertragbare Schuldtitel und/oder andere Werte werden unabhängig davon, ob sie<br />

denselben Nennwert wie die Argentinien-Anleihen, aber unterschiedliche Bedingungen haben,<br />

soweit sie von Argentinien an die Emittentin frei von Einwendungen, Einreden, sowie Rechten<br />

Dritter und sonstigen Beschränkungen in Übereinstimmung mit der Umschuldungsvereinbarung<br />

geliefert werden, sowie bezüglich geliehener Argentinien-Anleihen, die bei Beendigung eines<br />

Wertpapierleihgeschäfts am Umschuldungsstichtag nicht von der Gegenpartei geliefert wurden,<br />

den in Übereinstimmung mit den Glattstellungsbestimmungen des jeweiligen<br />

35


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Wertpapierleihvertrages festzustellenden Barwert, zusammen als die "Verhandlungserlöse"<br />

bezeichnet), wird die Emittentin die Zertifikatinhaber gemäß § 18 benachrichtigen (die<br />

"Benachrichtigung über die Umschuldung"). Die Benachrichtigung über die Umschuldung muss<br />

enthalten: (i) die Einzelheiten der Umschuldungsvereinbarung, einschließlich der<br />

Verhandlungserlöse und Erlöse aus Wertpapierleihe, und (ii) die Umschuldungsprovisionen und<br />

Umschuldungsvergütungen. Alle Verhandlungserlöse und Erlöse aus Wertpapierleihe werden an<br />

die Zertifikatinhaber gemäß § 7 Absätze (1)(a)(i), (2)(b) verteilt. Der Anspruch eines<br />

Zertifikatinhabers auf seinen Anteil an den Verhandlungserlösen besteht nur abzüglich der von ihm<br />

zahlbaren Umschuldungsprovisionen.<br />

(3) Anleiheerträge<br />

Wenn die Emittentin in ihrer Eigenschaft als rechtlicher Eigentümer der Argentinien-Anleihen von<br />

Zeit zu Zeit, aber vor dem Umschuldungsstichtag, von Argentinien Zahlungen im Hinblick auf<br />

Zinsen und/oder Nennbetrag, die unter den Anleihen fällig sind ("Anleiheerträge") erhält, werden<br />

solche Zahlungen auf ein verzinsliches Bargeldkonto für Rechnung der Zertifikatinhaber<br />

eingezahlt, das von der Emittentin bei der Hauptzuteilungsstelle (gemäß § 12 Absatz (2))<br />

eingerichtet und an den Treuhänder verpfändet wird. Der Hauptzuteilungsstelle wird dann die<br />

Anleiheerträge den an die Emittentin übertragenen Argentinien-Anleihen zuordnen, und der<br />

Inhaber des (der) damit verbundenen Zertifikate(s) hat Anspruch auf die Zahlung, die der<br />

verbundenen Argentinien-Anleihe zugeordnet worden ist. Sämtliche von der Emittentin<br />

empfangenen Anleiheerträge stehen den Zertifikatinhabern zu und werden an diese gemäß<br />

§ 7 Absatz (1)(a)(ii) gezahlt.<br />

(4) Erlöse aus Wertpapierleihe<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Der Verwahrer wird im Namen und für Rechnung der Emittentin möglicherweise von<br />

Zeit zu Zeit Zahlungen aus Wertpapierleihegeschäften erhalten, die in Verbindung mit<br />

den Programm-Zertifikaten eingegangen worden sind. Bis zum jeweiligen Tag der<br />

Zahlung an Zertifikatinhaber gemäß diesen Zertifikatsbedingungen werden die<br />

eingehenden Zahlungen in ein verzinsliches von der Emittentin bei der<br />

Hauptzuteilungsstelle unterhaltenes, an den Treuhänder verpfändetes Konto eingezahlt.<br />

An dem maßgeblichen Tag der Zahlung an Zertifikatinhaber gemäß diesen<br />

Zertifikatsbedingungen wird die Hauptzuteilungsstelle alle verbleibenden Zahlungen und<br />

angefallenen Zinsen auf die einzelnen Serien der Programmzertifikate anteilig verteilen.<br />

Der anteilsmäßige Betrag, der auf den ausstehenden Gesamtnennwert der Zertifikate im<br />

Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des maßgeblichen Tages in Übereinstimmung mit<br />

diesen Zertifikatsbedingungen ausstehenden Gesamtnennwert aller ausstehenden Serien<br />

von Programm-Zertifikaten entfällt, bildet, soweit anwendbar, die "Erlöse aus<br />

Wertpapierleihe".<br />

Im Anschluss an die gemäß vorstehendem Absatz erfolgende Zuteilung wird jede<br />

Zuteilungsstelle (aa) gemäß diesen Zertifikatsbedingungen für jedes Zertifikat den pro<br />

rata-Anteil der Erlöse aus Wertpapierleihe zum Zeitpunkt des maßgeblichen Datums der<br />

Zahlung an Zertifikatinhaber mit den Provisionen für eine vorzeitige Kündigung oder<br />

Umschuldungsprovisionen verrechnen und (bb) die verbleibenden Beträge, soweit<br />

vorhanden, an die jeweiligen Zertifikatinhaber gemäß vorliegendem § 7 Absatz (1)(a)(iii)<br />

auszahlen. Der Anspruch eines Zertifikatinhabers auf seinen Anteil an den Erlösen aus<br />

Wertpapierleihgeschäften besteht nur abzüglich der von ihm zahlbaren Provisionen für<br />

eine Vorzeitige Kündigung und der Umschuldungsprovisionen.<br />

36


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

7 Zahlungen, Lieferungen, Geschäftstage<br />

(1) Zahlungen<br />

(a)<br />

Sowohl die Emittentin als auch der Treuhänder verpflichten sich gesamtschuldnerisch,<br />

alle Verhandlungserlöse und Umschuldungsvergütungen, soweit diese<br />

Verhandlungserlöse und Umschuldungsvergütungen Zahlungen von Geldern umfassen,<br />

sowie die Anleiheerträge und die Erlöse aus Wertpapierleihe in Übereinstimmung mit<br />

diesen Zertifikatsbedingungen in der Währung, in der sie diese Erlöse erhalten haben,<br />

über die Hauptzuteilungsstelle sowie Clearstream und die entsprechenden<br />

Zuteilungsstellen an die Zertifikatinhaber wie folgt auszuzahlen:<br />

(i) die Verhandlungserlöse und die Umschuldungsvergütungen innerhalb von 18<br />

Geschäftstagen (wie in § 7 Absatz (3) definiert) nach dem<br />

Umschuldungsstichtag (wie in § 1 definiert);<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

die Anleiheerträge in dem Umfang, in dem die Emittentin sie erlangt hat und sie<br />

zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Übereinstimmung mit diesen<br />

Zertifikatsbedingungen verteilt worden sind, an dem ersten Geschäftstag eines<br />

jeden Kalendermonats, es sei denn sie wurden weniger ale 10 Geschäftstage vor<br />

dem Ende des vorhergehenden Kalendermonats empfangen;<br />

die Erlöse aus Wertpapierleihe<br />

(aa) im Falle der Vorzeitigen Kündigung (gemäß § 10) eines Zertifikats<br />

innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem Vorzeitigen Kündigungstermin;<br />

(bb) im Falle der Vorzeitigen Kündigung bei Nichterfüllung (wie in<br />

§ 11 Absatz (3) definiert) eines Zertifikates innerhalb von 10<br />

Geschäftstagen nach dem maßgeblichen Tag der Nichterfüllung durch den<br />

Emittenten (wie in § 11 Absatz (3) definiert);<br />

(cc) im Falle der Emittentenkündigung (gemäß § 11 Absatz (2)) innerhalb von<br />

10 Geschäftstagen nach dem Termin der Emittentenkündigung (wie in<br />

§ 11 Absatz (2)(a) definiert);<br />

(dd) im Falle der Automatischen Kündigung (wie in § 11 Absatz (1)(a) definiert)<br />

innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem Termin der Automatischen<br />

Kündigung (gemäß § 11 Absatz (1)(b));<br />

(ee) im Falle der Abschließenden Tilgung (gemäß § 8 Absatz (1)) innerhalb von<br />

10 Geschäftstagen nach dem Abschließenden Fälligkeitstermin; und<br />

(ff) im Falle einer Umschuldungstilgung nach § 9 innerhalb von 18<br />

Geschäftstagen nach dem Umschuldungsstichtag.<br />

(b)<br />

Beim Emittenten zum Zwecke der Verteilung gemäß den Zertifikatsbedingungen<br />

eingehende Gelder werden in der Währung verteilt, in der sie eingegangen sind, wobei<br />

der Emittent allerdings berechtigt ist, solcher Währungen in Euro zu tauschen, wenn er<br />

feststellt, dass ein solcher Umtausch für eine Abwicklung der Verteilung erforderlich ist.<br />

In einem solchen Falle wird die Hauptzuteilungsstelle den Umtausch der erhaltenen<br />

Währung in Euro für Rechnung der Emittentin bei einer Bank, durch einen Verkauf oder<br />

in sonstiger von der Hauptzuteilungsstelle bestimmten Weise vornehmen veranlassen.<br />

Soweit ein solcher Umtausch oder eine solche Verteilung eine Genehmigung oder Lizenz<br />

einer Regierung oder Behörde erfordert, wird die Emittentin die Hauptzuteilungsstelle<br />

37


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(2) Lieferungen<br />

veranlassen, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine solche Genehmigung<br />

oder Lizenz zu erhalten.<br />

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen verpflichten sich die<br />

Emittentin und der Treuhänder zu folgender, über die Zuteilungsstellen abzuwickelnder Lieferung<br />

an die Zertifikatinhaber in Übereinstimmung mit diesen Zertifikatsbedingungen: (i) an die<br />

Clearstream AG zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Zertifikatinhaber, oder (ii) in einer<br />

solchen wirtschaftlich angemessenen Weise, die jede Zuteilungsstelle nach ihrem Ermessen als für<br />

die Lieferung angemessen bestimmt:<br />

(a)<br />

der maßgeblichen Lieferbaren Anleihen (gemäß § 5 Absatz (1)(a)):<br />

(i) nach einer Vorzeitigen Kündigung der Zertifikate innerhalb von 10<br />

Geschäftstagen nach dem Vorzeitigen Kündigungstermin;<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

(v)<br />

nach einer Vorzeitigen Kündigung wegen Nichterfüllung eines Zertifikates<br />

innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen Tag der Nichterfüllung durch die<br />

Emittentin;<br />

nach einer Emittentenkündigung innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem<br />

Termin der Emittentenkündigung;<br />

nach einer Automatischen Kündigung innerhalb von 10 Geschäftstagen nach<br />

dem Termin der Automatischen Kündigung; und<br />

nach der Abschließenden Tilgung innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dem<br />

Abschließenden Fälligkeitstermin.<br />

(b) des jeweiligen anteiligen Betrags der Verhandlungserlöse und der<br />

Umschuldungsvergütungen nach einer Umschuldungstilgung, soweit in Form von<br />

Wertpapieren gezahlt, innerhalb von 18 Geschäftstagen nach dem<br />

Umschuldungsstichtag.<br />

(3) "Geschäftstag” meint jeden Tag, an dem auf Euro lautende Zahlungen über das Transeuropean<br />

Automated Real-time Gross-Settlement Express Transfer System ("TARGET”) abgewickelt<br />

werden können, und an dem Banken in London, New York, Frankfurt am Main, München und<br />

Luxemburg im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit geöffnet sind.<br />

8 Abschließende Tilgung, Abschließende Fälligkeit der Zertifikate<br />

(1) Wenn der Abschlusstermin zur Umschuldung nicht an oder vor dem 31. Dezember 2008<br />

eingetreten ist, wird die Emittentin alle am 31. Dezember 2008 (der "Abschließende<br />

Fälligkeitstermin”) ausstehenden Zertifikate tilgen (eine solche Tilgung wird als die<br />

"Abschließende Tilgung”) bezeichnet. Nach der Abschließenden Tilgung wird die Emittentin den<br />

Zertifikatinhabern für die Zertifikate vorbehaltlich der Abschließenden Tilgung (i) die jeweiligen<br />

Lieferbaren Anleihen gemäß § 7 Absatz (2)(a)(v) und (ii) den maßgeblichen, jeweils pro Zertifikat<br />

zum Abschließenden Fälligkeitstermin zu berechenden pro rata-Anteil an den Erlösen aus<br />

Wertpapierleihe, soweit vorhanden, gemäß § 7 Absatz (1)(a)(iii)(ee) frei von jeglichen Provisionen<br />

liefern. Jede Zuteilungsstelle ist berechtigt, den Zertifikatinhabern die üblicherweise bei<br />

Übertragungen und Lieferungen anfallenden Gebühren für ihre Dienstleistungen gemäß der<br />

vorliegenden Zertifikatsbedingung in Rechung zu stellen.<br />

38


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(2) Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung an oder vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten, fällt<br />

der Abschließende Fälligkeitstermin mit dem Tag zusammen, der 18 Geschäftstage nach dem<br />

Umschuldungsstichtag liegt ("Termin zur Umschuldungstilgung”), und der Emittent wird die<br />

Zertifikate gemäß § 9 tilgen.<br />

(3) Die Zertifikate, auf die diese Zertifikatsbedingung anwendbar ist, werden von jeder<br />

Zuteilungsstelle aus dem Konto des jeweiligen Zertifikatinhabers ausgebucht und auf das Konto<br />

der Emittentin bei der Hauptzuteilungsstelle übertragen.<br />

9 Umschuldungsablösung<br />

(1) Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung an oder vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten, wird<br />

die Emittentin alle am Abschlußtermin zur Umschuldung noch ausstehenden Zertifikate am<br />

Umschuldungsstichtag tilgen (eine solche Tilgung wird als die "Umschuldungstilgung”)<br />

bezeichnet). Zertifikate, für die ihre Inhaber im Einklang mit diesen Zertifikatsbedingungen drei<br />

Geschäftstage vor dem Abschlußtermin zur Umschuldung eine wirksame und ordnungsgemäß<br />

ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung einer Vorzeitigen Kündigung, wie weiter in § 10<br />

ausgeführt, abgegeben haben, werden nicht als ausstehend behandelt. Nach einer solchen<br />

Umschuldungstilgung wird die Emittentin veranlassen, dass die jeweilige Zuteilungsstelle (a) das<br />

Geldkonto des jeweiligen Zertifikatinhabers mit einem Betrag belastet, der den<br />

Umschuldungsprovisionen entspricht und (b) gegen Ausbuchung der jeweiligen Zertifikate aus<br />

dem Wertpapierkonto des jeweiligen Zertifikatinhabers den maßgeblichen, zum<br />

Umschuldungsstichtag pro Zertifikat berechneten pro rata-Anteil an (x) den Verhandlungserlösen,<br />

(y) den Erlösen aus Wertpapierleihe, soweit vorhanden, und (z) den Umschuldungsvergütungen,<br />

soweit vorhanden, gemäß § 7 Absätze (1)(a)(i), (iii)(ee) und (2)(b) auf den Zertifikatinhaber<br />

überträgt.<br />

(2) Die Unabhängige Bewertungsstelle wird das für die Berechnung der Performance Fee anwendbare<br />

Verfahren gemäß § 19 Absatz (1)(c) festlegen.<br />

(3) Die jeweilige Zuteilungsstelle wird über die Verhandlungserlöse, die Anleiheerträge, die Erlöse aus<br />

Wertpapierleihe und die Umschuldungsvergütungen gemäß den technischen Richtlinien, die den<br />

Zuteilungsstellen von der Hauptzuteilungsstelle zur Verfügung gestellt werden, benachrichtigt.<br />

(4) Zertifikate, auf die diese Zertifikatsbedingung anwendbar ist, werden von der jeweiligen<br />

Zuteilungsstelle aus dem Konto des jeweiligen Zertifikatinhabers ausgebucht und auf das Konto<br />

der Emittentin bei der Hauptzuteilungsstelle übertragen.<br />

10 Vorzeitige Tilgung durch Zertifikatinhaber<br />

(1) Vorbehaltlich § 10 Absatz (2) hat jeder Zertifikatinhaber das Recht ("Recht auf Vorzeitige<br />

Kündigung”) im Einklang mit diesen Zertifikatsbedingungen und unter der Voraussetzung der<br />

Zahlung aller Provisionen für eine Vorzeitige Kündigung seine Position in den Zertifikaten<br />

insgesamt, aber nicht teilweise zu kündigen und von der Emittentin Lieferung (i) der jeweiligen<br />

Lieferbaren Anleihen und (ii) des jeweiligen, zum maßgeblichen Vorzeitigen Kündigungstermin<br />

pro Zertifikat berechneten pro rata-Anteils an den Erlösen aus Wertpapierleihe, soweit vorhanden,<br />

gemäß § 7 Absatz (1)(a)(iii)(aa) und § 7 Absatz (2)(a)(i) (eine "Vorzeitige Kündigung”) zu<br />

verlangen. Lieferbare Argentinien-Anleihen können bezüglich geliehener Argentinien-Anleihen,<br />

die bei Beendigung eines Wertpapierleihgeschäfts nicht von der Gegenpartei geliefert wurden, den<br />

in Übereinstimmung mit den Glattstellungsbestimmungen des jeweiligen Wertpapierleihvertrages<br />

festzustellenden Barwert.<br />

(2)<br />

39


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Um sein Recht auf Vorzeitige Kündigung auszuüben und für ein Zertifikat die jeweiligen<br />

Lieferbaren Anleihen und den jeweiligen pro rata-Anteil an den Erlösen aus<br />

Wertpapierleihe, soweit vorhanden, zu erhalten, muss der jeweilige Zertifikatinhaber auf<br />

eigene Kosten und während üblicher Geschäftszeiten einer Zuteilungsstelle eine<br />

ordnungsgemäß erstellte Erklärung, welche die nachstehend genauer bezeichneten<br />

Einzelheiten enthalten muss ("Erklärung einer Vorzeitigen Kündigung”) übermitteln und<br />

die Zahlung aller Provisionen für eine vorzeitige Kündigung (wie in Art. § 19 Absatz (2)<br />

definiert) bewirken.<br />

Um wirksam zu sein, muss die jeweilige Erklärung einer vorzeitigen Kündigung der<br />

jeweiligen Zuteilungsstelle drei Geschäftstage vor dem Abschlußtermin zur<br />

Umschuldung bis 14.00 Uhr Ortszeit zugegangen sein, und alle in § 10 Absatz (4) und<br />

(5) vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine wirksame Ausübung des Rechts auf<br />

Vorzeitige Kündigung müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.<br />

Jede Erklärung einer vorzeitigen Kündigung die sich, zusammen mit allen anderen<br />

Erklärungen einer vorzeitigen Kündigung des selben oder mit diesem verbundener<br />

Zertifikatinhaber auf Zertifikate mit einem Gesamtnennbetrag von € 350.000 oder mehr<br />

(oder dem Gegenwert in einer anderen Währung) bezieht, ist wirksam, soweit die<br />

Emittentin vor dem Wirksamwerden einer solchen Erklärung einer vorzeitigen<br />

Kündigung keine Wesentliche Öffentliche Information erhalten hat.<br />

(i)<br />

(ii)<br />

"Wesentliche Öffentliche Information” ist eine Information, die in angemessener<br />

Weise den Eintritt von Umständen bestätigt, die es voraussichtlich gestatten,<br />

eine angemessen präzise Schätzung der Verhandlungserlöse einer Serie von<br />

Programmzertifikaten vorzunehmen und die (i) in einer Öffentlichen Quelle<br />

veröffentlicht worden ist, unabhängig davon, ob deren Leser oder Nutzer eine<br />

Gebühr dafür entrichten, die betreffende Informationen zu erhalten und (ii) die<br />

von einer Person oder einem Unternehmen erlangt oder veröffentlicht wurde,<br />

die/das von der Emittentin verschieden ist.<br />

"Öffentliche Quelle” bedeutet jede der nachfolgenden Informationsquellen:<br />

Fernsehen und Radio, BBC, Bloomberg Service, Dow Jones Telerate Service,<br />

Reuter News Service, Dow Jones News Wire, Frankfurter Allgemeine Zeitung,<br />

Börsen-Zeitung, Handelsblatt, Neue Züricher Zeitung, Wall Street Journal, New<br />

York Times, Nihon Keizai Shinbun, Asahi Shinbun, Yomiuri Shinbun, Financial<br />

Times, La Tribune, Les Echos, Il Sole/24 Ore und The Australian Financial<br />

Review (und Nachfolgepublikationen), die bedeutendsten Nachrichtenquellen in<br />

der Republik Argentinien und alle anderen international anerkannten<br />

publizierten oder elektronisch verbreiteten Nachrichtenquellen.<br />

(3) Formulare für die Erklärung einer vorzeitigen Kündigung sind während der normalen<br />

Geschäftszeiten in den angegebenen Geschäftsstellen jeder Zuteilungsstelle erhältlich.<br />

(4) Die Erklärung einer Vorzeitigen Kündigung muss enthalten:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

den Namen und die Adresse des Zertifikatinhabers;<br />

die Serien, die Wertpapieridentifikationsnummer und den Gesamtnennbetrag (oder die<br />

Anzahl) der Zertifikate, die unter die Erklärung einer vorzeitigen Kündigung fallen;<br />

Einzelheiten über ein Wertpapierkonto, auf das die Lieferbaren Anleihen übertragen<br />

werden sollen;<br />

40


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(d)<br />

(e)<br />

(aa) ein unwiderrufliches Anerkenntnis der Verpflichtung des Zertifikatinhabers zur<br />

Zahlung der Provisionen für eine vorzeitige Kündigung gemäß den vorliegenden<br />

Zertifikatsbedingungen und (bb) eine wirksame Ermächtigung der Zuteilungsstelle, die<br />

Provisionen für die vorzeitige Kündigung vom Konto des Zertifikatinhabers abzubuchen;<br />

und<br />

eine Ermächtigung, die Erklärung einer vorzeitigen Kündigung in allen maßgeblichen<br />

Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorzulegen.<br />

(5) Zusätzlich zur Erklärung einer vorzeitigen Kündigung muss der Zertifikatinhaber gleichzeitig die<br />

Zertifikate, die Gegenstand der Erklärung einer vorzeitigen Kündigung sind, an die Emittentin<br />

liefern und zwar entweder (i) durch Übertragung (Übertragung im stückelosen Wertpapierverkehr)<br />

der Zertifikate auf das Konto einer Zuteilungsstelle beim jeweiligen Clearing-System oder (ii)<br />

soweit der Zertifikatinhaber die jeweiligen Zertifikate in einem Einlagenkonto bei einer<br />

Zuteilungsstelle hält, durch unwiderrufliche Anweisung an die Zuteilungsstelle, die Zertifikate aus<br />

dem Einlagenkonto des jeweiligen Zertifikatinhabers bei der Zuteilungsstelle auszubuchen. Die<br />

Ausübung des Rechts auf Vorzeitige Kündigung wird nur dann wirksam, wenn die Anzahl der in<br />

der zuvor beschriebenen Weise gelieferten Zertifikate der Anzahl entspricht, die in der Erklärung<br />

einer vorzeitigen Kündigung angegeben ist.<br />

(6) Soweit alle anderen in diesem § 10 für die Ausübung des Rechts auf Vorzeitige Kündigung<br />

vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, wird die Zuteilungsstelle feststellen, ob die Anzahl der an<br />

sie gelieferten Zertifikate die Anzahl der Zertifikate übersteigt oder unterschreitet, die in der<br />

Erklärung einer vorzeitigen Kündigung angegeben sind. Im Falle eines solchen Über- oder<br />

Unterschreitens ist die Erklärung einer vorzeitigen Kündigung nicht wirksam und die Zertifikate<br />

werden durch die Zuteilungsstelle auf das Einlagenkonto, welches in der Erklärung einer<br />

vorzeitigen Kündigung bezeichnet ist, übertragen.<br />

(7) Die Ausübung des Rechts auf Vorzeitige Kündigung durch einen Zertifikatinhaber wird an dem<br />

folgenden Mittwoch, der mindestens 10 Geschäftstage nach dem Tag der Erfüllung sämtlicher<br />

nachfolgender Bedingungen liegt, wirksam: (i) Zugang der jeweiligen wirksamen Erklärung einer<br />

vorzeitigen Kündigung bei der Zuteilungsstelle, (ii) Zahlung der maßgeblichen Provisionen für<br />

eine vorzeitige Kündigung und (iii) Übertragung der maßgeblichen Anzahl von Zertifikaten auf<br />

das Konto der Zuteilungsstelle (dieser von der Zuteilungsstelle zu bestimmende Tag wird als<br />

"Vorzeitiger Kündigungstermin” bezeichnet). Soweit der Vorzeitige Kündigungstermin kein<br />

Geschäftstag ist, ist der unmittelbar darauf folgende Geschäftstag der Vorzeitige<br />

Kündigungstermin.<br />

(8) Eine Erklärung einer vorzeitigen Kündigung kann nach ihrem in der hier vorgesehenen Form<br />

erfolgten Zugang bei der Zuteilungsstelle nicht widerrufen werden. Nach Zugang der Erklärung<br />

einer vorzeitigen Kündigung darf der jeweilige Zertifikatinhaber, die den Gegenstand der<br />

Erklärung bildenden Zertifikate nur noch im Einklang mit obigen Vorschriften übertragen.<br />

(9) Soweit eine Erklärung einer vorzeitigen Kündigung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet<br />

und zugestellt wird, kann dies dazu führen, dass die Erklärung als nichtig behandelt wird. Jede<br />

Feststellung darüber, ob eine solche Erklärung wie in diesen Zertifikatsbedingungen vorgesehen<br />

ordnungsgemäß erstellt und zugestellt worden ist, erfolgt durch die Zuteilungsstelle und ist<br />

abschließend und bindend.<br />

(10) Wurde in Bezug auf ein Zertifikat (i) eine unwirksame Erklärung einer vorzeitigen Kündigung<br />

abgegeben und/oder (ii) eine der oben aufgeführten Voraussetzungen für den Empfang (a) der<br />

Lieferbaren Anleihen und (b) des jeweiligen pro rata-Anteils an den Erlösen aus Wertpapierleihe,<br />

41


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

soweit vorhanden, nicht erfüllt, wird die Zuteilungsstelle den jeweiligen Zertifikatinhaber über<br />

diese Unwirksamkeit bzw. das Nichterfüllen der Voraussetzungen informieren, und weder die<br />

Emittentin noch der Treuhänder sind verpflichtet, Lieferbare Anleihen oder Erlöse aus<br />

Wertpapierleihe, soweit vorhanden, in Bezug auf ein solches Zertifikat gemäß diesem § 10 zu<br />

liefern. Dem Zertifikatinhaber steht es frei, eine neue, wirksame und ordnungsgemäß erstellte und<br />

unterzeichnete Erklärung einer vorzeitigen Kündigung einzusenden.<br />

(11) In ungewöhnlichem Marktumfeld, bei Marktstörungen, im Falle regulatorischer,<br />

verwaltungsmäßiger oder sonstiger anwendbarer Beschränkungen oder wenn eine<br />

außergewöhnlich hohe Zahl Vorzeitiger Kündigungen durch Zertifikatinhaber erfolgt, ist ein<br />

Zertifikatinhaber möglicherweise nicht in der Lage, sein Zertifikat zu kündigen und die<br />

Lieferbaren Anleihen innerhalb der angegebenen Frist zu empfangen. Soweit die Ausübung des<br />

Rechts auf Vorzeitige Kündigung durch einen Zertifikatinhaber mit dem Abschluss einer<br />

Umschuldungsvereinbarung zusammenfällt, ist der Zertifikatinhaber durch die<br />

Umschuldungsvereinbarung gebunden und dementsprechend nicht in der Lage, seine Zertifikate<br />

gemäß dieser Zertifikatsbedingung zu kündigen.<br />

11 Automatische Kündigung, Emittentenkündigung und Vorzeitige Kündigung bei Nichterfüllung<br />

(1) Automatische Kündigung<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Treten eines oder mehrere der Automatischen Kündigungsereignisse vor dem<br />

Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung ein, und hat der Administrative<br />

Agent nach Beratung mit dem International Advisory Board entschieden, die Emittentin<br />

nicht zu ersetzen, werden alle Zertifikate automatisch am Termin der automatischen<br />

Kündigung gekündigt (die "Automatische Kündigung”).<br />

Im Falle der Automatischen Kündigung wird der Treuhänder die Zertifikatinhaber von<br />

einer solchen Automatischen Kündigung benachrichtigen (der Tag dieser<br />

Benachrichtigung wird als "Termin der automatischen Kündigung” bezeichnet) und wird<br />

den Zertifikatinhabern die Lieferbaren Anleihen und die Anleiheerträge, soweit<br />

vorhanden, und den jeweiligen pro rata-Anteil an den Erlösen aus Wertpapierleihe,<br />

soweit vorhanden, frei von jeglichen Provisionen gemäß § 7 Absatz (1) und<br />

§ 7 Absatz (2) liefern.<br />

Die nachstehenden Ereignisse (jedes dieser Ereignisse wird als "Automatisches<br />

Kündigungsereignis” bezeichnet) lösen vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen<br />

die Automatische Kündigung aus:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

Eine Entscheidung durch ein zuständiges Gericht oder eine andere öffentliche<br />

Behörde über die Auflösung der Emittentin (ausgenommen eine Auflösung ohne<br />

Liquidation in Verbindung mit einer Verschmelzung), oder die Abwicklung der<br />

Emittentin und/oder die Bestellung eines Liquidators, Vermögensverwalters oder<br />

Verwalters für die Emittentin oder hinsichtlich ihrer gesamten oder den größten<br />

Teil ihrer Vermögensgegenstände;<br />

Die Emittentin ist nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, oder ist<br />

allgemein nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen<br />

oder gibt gegenüber ihren Gläubigern eine Erklärung mit dieser Wirkung ab,<br />

oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der<br />

Emittentin oder ihrer Vermögensgegenstände oder die Emittentin wird für<br />

insolvent erklärt; oder<br />

42


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(iii)<br />

ein Gericht, eine Aufsichts- oder eine andere öffentliche Behörde mit<br />

gesetzgebender oder überwachender Gewalt und Zuständigkeit für die<br />

Emittentin oder die Zertifikate erklärt die Ausgabe oder den Verkauf der<br />

Zertifikate für ungesetzlich oder unrechtmäßig.<br />

Die Emittentin wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um jedes<br />

Automatische Kündigungsereignis zu heilen, soweit sie überzeugt ist, dass sich für die<br />

Interessen der Zertifikatinhaber keine wesentliche nachteilige Wirkung aus ihrer<br />

Handlung ergibt.<br />

(d) Treten (aa) ein oder mehrere Automatische Kündigungsereignisse vor dem<br />

Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung ein, und hat der Administrative<br />

Agent nach Beratung mit dem International Advisory Board entschieden, die Emittentin<br />

zu ersetzen, oder (bb) ein oder mehrere Automatische Kündigungsereignisse am oder<br />

nach dem Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung ein, erfolgt in Bezug auf<br />

die Zertifikate keine Automatische Kündigung, und der Treuhänder oder jede andere von<br />

ihm bestimmte Gesellschaft oder Organisation wird die Emittentin in Übereinstimmung<br />

mit § 17 ersetzen.<br />

(2) Kündigung durch die Emittentin<br />

(a)<br />

Treten ein oder mehrere Emittentenkündigungsereignisse ein, kann die Emittentin und<br />

muss sie auf Verlangen des Treuhänders ("Verlangen des Treuhänders”) alle Zertifikate<br />

kündigen ("Emittentenkündigung”). Die Emittentin wird die Zertifikatinhaber über diese<br />

Emittentenkündigung gemäß § 18 (der Tag einer solchen Benachrichtigung wird als<br />

"Termin der Emittentenkündigung” bezeichnet) benachrichtigen. Im Falle der<br />

Emittentenkündigung wird die Emittentin den Zertifikatinhabern die Lieferbaren<br />

Anleihen und den jeweiligen pro rata-Anteil an den jeweiligen Anleiheerträgen, soweit<br />

vorhanden, und den Erlösen aus Wertpapierleihe, soweit vorhanden, gemäß<br />

§ 7 Absatz (1) und § 7 Absatz (2), jeweils frei von jeglichen Provisionen, liefern.<br />

(b) Die nachfolgenden Ereignisse (jedes dieser Ereignisse wird als<br />

"Emittentenkündigungsereignis” bezeichnet) können zu einer Emittentenkündigung<br />

führen:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

eine Nachteilige Steuerliche Behandlung, soweit die Emittentin nicht in der<br />

Lage war, die Nachteilige Steuerliche Behandlung im Wege einer Substitution zu<br />

vermeiden und mindestens 30 Tage zuvor eine Mitteilung gemacht hat; oder<br />

die Emittentin, der Treuhänder und der International Advisory Board sind der<br />

Ansicht, dass eine Umschuldung in absehbarer Zukunft nicht stattfinden wird;<br />

oder<br />

in Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages über die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft wurde die Bestellung der Verhandlungsteam-Gesellschaft durch die<br />

Emittentin widerrufen oder die Verhandlungsteam-Gesellschaft hat ihre<br />

Aufgaben niedergelegt und, trotz angemessener Bemühungen der Emittentin<br />

konnte innerhalb von 60 Tagen kein neues Verhandlungsteam ernannt werden;<br />

oder<br />

der Gesamtnennbetrag der an die Emittentin gelieferten und übertragenen und<br />

dann von ihr gehaltenen Argentinien-Anleihen ist nicht ausreichend, um einen<br />

wesentlichen Einfluss auf die Umschuldungen von Argentinien zu nehmen.<br />

43


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Der Eintritt eines Emittentenkündigungsereignisses wird, soweit nicht ein Verlangen des<br />

Treuhänders vorliegt, von der Emittentin auf Grundlage einer Empfehlung des<br />

International Advisory Board festgestellt.<br />

(3) Vorzeitige Kündigung bei Nichterfüllung<br />

Wenn ein oder mehrere der nachfolgenden Ereignisse (jedes von ihnen ein "Kündigungsgrund”)<br />

eintritt, ist jeder Zertifikatinhaber berechtigt, die Lieferung und Übertragung der Lieferbaren<br />

Anleihen und des jeweiligen pro rata-Anteils an den Anleiheerträgen, soweit vorhanden, und an<br />

den Erlösen aus Wertpapierleihe, soweit vorhanden, im Austausch gegen die von ihm gehaltenen<br />

Zertifikate zu verlangen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

die Emittentin erfüllt eine Verpflichtung gemäß den vorliegenden Zertifikatsbedingungen<br />

nicht, und dieser Nichterfüllung kann innerhalb von 90 Kalendertagen nicht durch<br />

angemessene Bemühungen abgeholfen werden; oder<br />

die Emittentin erfüllt eine Verpflichtung gemäß den vorliegenden Zertifikatsbedingungen<br />

nicht, und dieser Nichterfüllung kann mit angemessenen Bemühungen abgeholfen<br />

werden, aber die Nichterfüllung dieser Verpflichtung setzt sich für mehr als 90<br />

Kalendertage fort.<br />

Nach Eintritt eines der vorstehend genannten Ereignisse und Zugang einer schriftlichen<br />

Mitteilung des Zertifikatinhabers, die unwiderruflich ist und den Zertifikatinhaber<br />

rechtlich bindet (der Tag des Zugangs dieser Mitteilung beim Administrative Agent wird<br />

als "Tag der Nichterfüllung durch den Emittenten” bezeichnet) beim Administrative<br />

Agent werden die Emittentin und der Treuhänder die Lieferbaren Anleihen, die<br />

Anleiheerträge, soweit vorhanden, und den jeweiligen pro rata-Anteil an den Erlösen aus<br />

Wertpapierleihe, soweit vorhanden, alle frei von jeglichen Provisionen gemäß<br />

§ 7 Absatz (1) und § 7 Absatz (2) an den Zertifikatinhaber liefern.<br />

(4) Jede Zuteilungsstelle ist berechtigt, den Zertifikatinhabern die üblichen Entgelte für die<br />

Übertragung und Lieferung für ihre Dienstleistungen gemäß dieser Zertifikatsbedingung in<br />

Rechnung zu stellen.<br />

12 Agenten<br />

(1) Die Agenten<br />

Die von der Emittentin und dem Treuhänder zuerst bestellten Agenten (die "Agenten") sind<br />

zusammen mit ihren jeweils bezeichneten Geschäftsstellen nachstehend aufgeführt. Vorbehaltlich<br />

der Bestimmung des § 12 Absatz (8) handeln die Agenten ausschließlich als Beauftragte der<br />

Emittentin und des Treuhänders. Sie übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber und gehen kein<br />

Auftragsverhältnis oder Treuhandverhältnis für oder im Interesse eines Zertifikatinhabers ein. Die<br />

Emittentin und der Treuhänder sind berechtigt, jederzeit die Bestellung eines Agenten abzuändern<br />

oder zu kündigen und weitere oder andere Agenten zu bestellen vorausgesetzt, dass die Emittentin<br />

zu jeder Zeit eine Hauptzuteilungsstelle und einen Administrative Agent sowie einen oder mehrere<br />

Zuteilungsstellen haben muss, die bezeichnete Geschäftsstellen in mindestens zwei großen<br />

europäischen Städten (einschließlich Luxemburg) unterhalten, solange die Zertifikate an der<br />

Wertpapierbörse in Luxemburg notiert sind. Ferner muss es eine Zuteilungsstelle mit genauer<br />

bezeichneter Geschäftsstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geben, die nicht<br />

verpflichtet sein wird, auf Grundlage einer Richtlinie der Europäischen Union über die<br />

Besteuerung von Spareinlagen, die die auf der Sitzung vom 26-27 November 2000 gefassten<br />

Beschlüsse des ECOFIN-Rates umsetzt, oder eines Gesetzes, das die betreffende Richtlinie<br />

44


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

umsetzt, einhält oder eingeführt wird, um ihr zu entsprechen, Steuern einzubehalten oder<br />

abzuziehen, sowie weitere Beauftragte, die von einer anderen Wertpapierbörse verlangt werden, an<br />

der die Zertifikate notiert sind.<br />

(2) Hauptzuteilungsstelle, Verwahrer, Zuteilungsstellen<br />

Gemäß einer Vereinbarung zwischen der Emittentin, dem Treuhänder, den Agenten, und der<br />

Unabhängigen Bewertungsstelle vom 28. April 2003 ("Agency Agreement”) haben die Emittentin<br />

und der Treuhänder die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München, als<br />

Hauptzuteilungsstelle und Verwahrer (die "Hauptzuteilungsstelle” und der Verwahrer) mit<br />

folgender Anschrift bestellt:<br />

z. Hd.: Framework & Documentation Services - MOO 6<br />

Ref.: Argentina Bond Restructuring Agency plc (ABRA plc)<br />

Arabellastraße 12<br />

81925 München<br />

Darüber hinaus (i) ist jede Sammelstelle als Zuteilungsstelle bestellt worden und (ii) ist die<br />

Hauptzuteilungsstelle berechtigt, andere Banken als Zuteilungsstellen (jede von ihnen eine<br />

"Zuteilungsstelle” und, zusammen mit der Hauptzuteilungsstelle die "Zuteilungsstellen”) mit<br />

Bekanntgabe gemäß § 18 zu bestellen und abzuberufen.<br />

(3) Unabhängige Bewertungsstelle<br />

Unter dem Agency Agreement haben die Emittentin und der Treuhänder JP Morgan Chase Bank<br />

als Unabhängige Bewertungsstelle (die "Unabhängige Bewertungsstelle”) mit folgender Anschrift<br />

bestellt:<br />

4 New York Plaza<br />

6th Floor<br />

New York, NY 10004.<br />

(4) Annahmestelle, Sammelstellen<br />

Unter dem Agency Agreement haben die Emittentin und der Treuhänder die Bayerische Hypound<br />

Vereinsbank AG als Annahmestelle (die "Annahmestelle") bestellt. Deren Anschrift lautet:<br />

z. Hd.: Framework & Documentation Services - MOO 6<br />

Ref.: Argentina Bond Restructuring Agency plc (ABRA plc)<br />

Arabellastraße 12<br />

81925 München (die "Annahmestelle”).<br />

Jede Sammelstelle wurde als Sammelstelle bestellt, und die Annahmestelle ist berechtigt, andere<br />

Banken als Sammelstellen (jede eine "Sammelstelle”, und, zusammen mit der Annahmestelle, die<br />

"Sammelstellen”) durch Mitteilung gemäß § 18 zu bestellen und abzuberufen.<br />

(5) Administrative Agent<br />

Unter dem Agency Agreement haben die Emittentin und der Treuhänder die Bayrische Hypo- und<br />

Vereinsbank AG als Administrative Agent (der "Administrative Agent”) bestellt mit der folgenden<br />

Anschrift:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

z.H.: Framework & Documentation Services – MOO 6<br />

Betreff: Argentine Bond Restructuring Agency plc (ABRA plc)<br />

45


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Arabellastrasse 12<br />

81925 München<br />

.<br />

(6) Luxemburger Sammel- und Zuteilungsstelle<br />

Unter dem Agency Agreement haben die Emittentin und der Treuhänder HVB Banque<br />

Luxembourg S.A.,<br />

als Sammel- und Zuteilungsstelle in Luxemburg (die "Luxemburger Sammel- und<br />

Zuteilungsstelle”) bestellt mit der folgenden Anschrift:<br />

4, Rue Alphonse Weicker<br />

L-2721 Luxembourg<br />

(7) Soweit entweder die Hauptzuteilungsstelle, der Administrative Agent, eine Zuteilungsstelle oder<br />

die Unabhängige Bewertungsstelle ihre/seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt, ist die Emittentin<br />

berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatinhaber eine große internationale Bank als<br />

Hauptzuteilungsstelle beziehungsweise als Administrative Agent, oder eine andere Bank, die die<br />

für eine Zuteilungsstelle erforderlichen Fähigkeiten aufweist, als Zuteilungsstelle, oder eine andere<br />

Person oder Institution mit dem erforderlichen Spezialwissen als Unabhängige Bewertungsstelle zu<br />

bestellen. Die Emittentin wird eine solche Bestellung unverzüglich gemäß § 18 bekannt geben.<br />

(8) Sobald eines der in § 11 Absatz (1)(c) aufgezählten Ereignisse eintritt, werden die Agenten nach<br />

schriftlicher Mitteilung durch den Treuhänder keine Anweisungen der Emittentin mehr ausführen,<br />

sondern ausschließlich als Agenten des Treuhänders tätig werden (mit allen notwendigen<br />

Folgeänderungen).<br />

13 Verhandlungsteam-Gesellschaft<br />

Gemäß einem Negotiation Team Company Agreement zwischen der Emittentin, dem Administrative Agent<br />

und Sovereign Debt Solutions Limited mit folgender Anschrift<br />

22 Grenville Street<br />

St. Helier<br />

Jersey JE4 8PX<br />

(die "Verhandlungsteam-Gesellschaft”),<br />

vom 28. April 2003 (der "Vertrag über die Verhandlungsteam-Gesellschaft”) hat die Emittentin die<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft bestellt, um im Namen der Emittentin und vorbehaltlich deren Zustimmung<br />

die Bedingungen einer Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien zu verhandeln. Die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft wird ausschließlich als Beauftragte der Emittentin handeln. Jeder Zertifikatinhaber erkennt an,<br />

dass zwischen der Verhandlungsteam-Gesellschaft und den Zertifikatinhabern weder ein<br />

Auftragsverhältnis, noch ein Trust, Treuhandverhältnis, ein Vertrag zugunsten Dritter oder sonstiges<br />

vertragliches Verhältnis begründet wird.<br />

14 International Advisory Board<br />

Gemäß einem letter agreement, das durch eine Verfahrungsordnung ergänzt wird, zwischen der Emittentin<br />

und den Mitgliedern des International Advisory Boards vom 28. April 2003 (zusammen das "Advisory<br />

Agreement”) haben die Emittentin und der Treuhänder<br />

Mitglieder des International Advisory Boards (das "International Advisory Board”) bestellt.<br />

46


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

15 Treuhänder, Treuhandvertrag, Zugrundliegende Sicherheiten<br />

(1) HVB Banque Luxembourg S.A. wird bezüglich der Zertifikate als Treuhänder gemäß deutschem<br />

Recht agieren (der "Treuhänder") und die Aufgaben eines Sicherheitentreuhänders nach deutschem<br />

Recht wahrnehmen, die in den vorliegenden Zertifikatsbedingungen und einem zwischen der<br />

Emittentin und dem Treuhänder abzuschließenden Treuhandvertrag vom 28. April 2003 (der<br />

"Treuhandvertrag”) vereinbart sind.<br />

(2) Im Treuhandvertrag hat die Emittentin die eigenständige und selbständige Verpflichtung<br />

übernommen, von der Emittentin einem Zertifikatinhaber geschuldete Zahlungen und Lieferungen<br />

bei Fälligkeit an den Treuhänder zu leisten (die sich hieraus ergebenden Ansprüche des<br />

Treuhänders werden als "Gleichlaufende Zahlungsverpflichtungen” bezeichnet).<br />

(3) Um ihre Verpflichtungen aus den Zertifikaten zu besichern, hat die Emittentin im Treuhandvertrag<br />

ihr Eigentum an den Argentinien-Anleihen unter der aufschiebenden Bedingung (im Sinne des<br />

§ 158 Absatz 1 BGB) des Eintritts eines Automatischen Kündigungsereignisses gemäß § 11<br />

Absatz (1) auf den Treuhänder übertragen. Im Treuhandvertrag hat die Emittentin dem Treuhänder<br />

als Sicherheit für die Gleichlaufende Zahlungsverpflichtung unwiderruflich und uneingeschränkt<br />

(a) ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 und 1273 BGB an den Konten, in denn von Zeit zu Zeit<br />

verbucht sind: (i) alle Anleiheerträge (ii) alle Erlöse aus Wertpapierleihe (iii) alle<br />

Umschuldungsvergütungen und (iv) alle von Gegenparteien im Rahmen von<br />

Wertpapierleihegeschäften als Sicherheiten erhaltene Wertpapiere und Bargeldbeträgen bestellt,<br />

sowie (b) (i) alle Ansprüche, die die Emittentin gegebenenfalls gegen Gegenparteien aus oder im<br />

Zusammenhang mit Wertpapierleihegeschäften (solche Ansprüche "Ansprüche aus<br />

Wertpapierleihe”) hat, (ii) alle Ansprüche, die der Emittentin gegen Argentinien aus oder im<br />

Zusammenhang mit der Umschuldungsvereinbarung (zusammen mit den Ansprüchen aus<br />

Wertpapierleihe die "Abgetretenen Ansprüche”) zustehen können und (iii) alle weiteren<br />

Vermögensgegenstände, die die Emittentin aus oder im Zusammenhang mit der<br />

Umschuldungsvereinbarung erhalten mag (die "Belasteten Vermögensgegenstände”) an den<br />

Treuhänder zur Sicherheit abgetreten. (Die Argentinien-Anleihen, die Verhandlungserlöse, die<br />

Umschuldungsvergütungen, die Anleiheerträge, die Erlöse aus Wertpapierleihe, die Abgetretenen<br />

Ansprüche und die Belasteten Vermögensgegenstände werden zusammen als "Zugrundeliegende<br />

Sicherheiten” bezeichnet). Die Konten, auf die im vorhergehenden Satz Bezug genommen worden<br />

ist, werden durch den Verwahrer als Konten im Namen der Emittentin aber zu Gunsten der<br />

Zertifikatinhaber (auf fremde Rechnung) geführt.<br />

(4) Der Treuhänder wird alle von oder für Rechnung der Emittentin in Empfang genommenen Erlöse,<br />

die sich auf die Gleichlaufende Zahlungsverpflichtung beziehen, an die Zertifikatinhaber gemäß<br />

diesen Zertifikatsbedingungen und gemäß dem Treuhandvertrag verteilen.<br />

(5) Jede in Bezug auf die Gleichlaufende Zahlungsverpflichtung erfolgende Zahlung und/oder<br />

Lieferung an einen Zertifikatinhaber durch oder im Auftrag des Treuhänders vermindert:<br />

(a)<br />

jeden von der Emittentin einem Zertifikatinhaber geschuldeten Betrag um den Betrag,<br />

den der Zertifikatinhaber aus der betreffenden Zahlung gemäß diesen<br />

Zertifikatsbedingungen beanspruchen kann; und, dementsprechend<br />

(b) den vom Emittenten gemäß diesen Zertifikatsbedingungen gegenüber den<br />

Zertifikatinhabern geschuldeten Gesamtbetrag<br />

um den Betrag der jeweiligen Zahlung und/oder Lieferung.<br />

47


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Jede nach diesem § 15 Absatz (5) an den Treuhänder erfolgende Zahlung durch oder im Auftrag<br />

der Emittentin vermindert in gleicher Höhe die Verpflichtung des Emittenten gegenüber den<br />

Zertifikatinhabern.<br />

(6) Der Treuhänder ist den Zertifikatinhabern gegenüber nicht haftbar für Verluste oder Schäden, die<br />

einem Zertifikatinhaber entstehen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des<br />

Treuhänders beruhen.<br />

(7) Der Treuhänder kann ihm nach dem Treuhandvertrag obliegende Aufgaben durch Dritte ausführen<br />

lassen (einschließlich der Erteilung von Untervollmachten) zu Bedingungen, die der Treuhänder<br />

für angemessen und im Interesse der Zertifikatinhaber erachtet, Der Treuhänder wird den<br />

Emittentin von der Einschaltung dieser Personen in Kenntnis setzen.<br />

16 Steuern<br />

Alle an die Zertifikatinhaber gemäß den Zertifikaten fälligen Zahlungen und Lieferungen erfolgen frei von<br />

und ohne Einbehalt oder Abzug für auf sie verhängte, erhobene, einbehaltene oder veranlagte Steuern,<br />

Abgaben, Umlagen oder staatliche Belastungen jeglicher Art, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug<br />

(eine "Nachteilige Steuerliche Behandlung") ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall erfolgen alle an<br />

die Zertifikatinhaber unter den Zertifikaten fälligen Zahlungen und Lieferungen abzüglich des betreffenden<br />

Einbehalts oder Abzugs für oder aufgrund der betreffenden Quellensteuer. Ein solcher Abzug begründet<br />

keinen Kündigungsgrund gemäß § 11 Absatz (3).<br />

17 Substitution der Emittentin<br />

(1) Die Substitution begründende Ereignisse<br />

(a) Im Fall einer Nachteiligen Steuerlichen Behandlung in Bezug auf die Zertifikate wird die<br />

Emittentin im Einklang mit § 17 Absatz (2) und (3) versuchen, ihre Substitution durch<br />

eine Gesellschaft zu erreichen, die in einer anderen Jurisdiktion eingetragen und für den<br />

Treuhänder im Hinblick auf das beste Interesse der Zertifikatinhaber akzeptabel ist.<br />

Soweit eine Substitution fehlschlägt (was der Treuhänder nach seinem alleinigen<br />

Ermessen bestimmt), ist die Emittentin berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt<br />

ausstehenden Zertifikate vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit § 11 Absatz (2) zu<br />

kündigen.<br />

(b) Zu jedem Zeitpunkt vor dem Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung kann und -<br />

sofern es den Zustimmungstermin der Umschuldungsvereinbarung oder die Zeit danach<br />

betrifft und soweit dies in den Zertifikatsbedingungen vorgesehen ist - wird der<br />

Treuhänder oder eine von ihm bestimmte Gesellschaft oder Organisation vorbehaltlich<br />

der folgenden Absätze (2) und (3) an die Stelle der Emittentin zu treten (eine<br />

"Substitution")<br />

(2) Substitution<br />

Mit der Substitution übernimmt die Neue Emittentin (wie nachstehend definiert) nach einer durch<br />

sie und den Administrative Agent ergehenden Mitteilung, die durch gemeinsame Bekanntmachung<br />

gemäß § 18 erfolgt, mit Wirkung zu einem in der Mitteilung bezeichneten Tag ("Termin der<br />

Substitution”) (der nicht vor dem Tag, an dem die Mitteilung erfolgt, liegen darf) alle<br />

Verpflichtungen der Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen. Mit dem Termin der<br />

Substitution tritt die ersetzende Gesellschaft (die "Neue Emittentin”) an die Stelle der Emittentin<br />

und ersetzt diese, und ist berechtigt, alle Rechte und Befugnisse der Emittentin aus den<br />

Zertifikaten mit der gleichen Wirkung auszuüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen<br />

48


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Zertifikatsbedingungen als Emittentin benannt worden. Die Emittentin und, im Falle einer<br />

wiederholten Anwendung dieses § 17, jede vorausgegangene Neue Emittentin (soweit gegeben),<br />

werden auch nach einer Substitution weiterhin für Verpflichtungen aus diesen<br />

Zertifikatsbedingungen haften.<br />

Ab dem Termin der Substitution bezieht sich der in allen Bestimmungen dieser<br />

Zertifikatsbedingungen (mit Ausnahme dieses § 17) enthaltene Begriff "Emittentin" auf die Neue<br />

Emittentin, und jede Bezugnahme auf Irland gilt als durch die Bezugnahme auf das Hoheitsgebiet<br />

ersetzt, in dem die Neue Emittentin ihren eingetragenen Sitz hat.<br />

(3) Bedingungen<br />

Eine Substitution ist nicht gestattet, wenn die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

die Neue Emittentin hat sich verpflichtet, jeden Zertifikatinhaber von allen Steuern,<br />

Abgaben, Umlagen und sonstigen den Zertifikatinhabern infolge der Substitution<br />

auferlegten staatlichen Belastungen frei und schadlos zu halten;<br />

die Neue Emittentin hat- soweit erforderlich - alle für die Substitution notwendigen<br />

behördlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen und Zulassungen<br />

erhalten; und<br />

das Board of Directors (oder ein einem Board of Directors entsprechendes Organ) der<br />

Neuen Emittentin hat unmittelbar vor Übernahme der Verpflichtungen als Neue<br />

Emittentin gemäß diesen Zertifikatsbedingungen bestätigt, dass die Neue Emittentin<br />

unter Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten, die<br />

daraus resultieren, dass sie Neue Emittentin wird, solvent ist; und<br />

ein Nachtrag zum Prospekt bezüglich der Zertifikate veröffentlicht worden ist, der eine<br />

Beschreibung der Neuen Emittentin enthält.<br />

18 Bekanntmachungen, Mitteilungen<br />

(1) Alle Mitteilungen an die Zertifikatinhaber bezüglich der Zertifikate werden, (a) so lange Zertifikate<br />

an der Luxemburger Wertpapierbörse notiert sind, (i) in einer führenden, täglich erscheinenden<br />

Zeitung mit allgemeiner Verbreitung in Luxemburg veröffentlicht, wobei erwartet wird, dass es<br />

sich hierbei um das Luxemburger Wort (oder eine andere Publikation, die den Regeln der<br />

Luxemburger Wertpapierbörse entspricht) handeln wird, wenn und soweit eine Bekanntmachung in<br />

solcher Form durch die Regeln der Luxemburger Wertpapierbörse verlangt wird, und (ii) der<br />

Luxemburger Zuteilungsstelle zugestellt und (b) werden (i) der Clearstream AG zur Weitergabe an<br />

die Zertifikatinhaber zugestellt, oder (ii) für einen Zeitraum von nicht weniger als 30<br />

Kalendertagen auf einer Internet-Website oder auf dem elektronischen Finanzinformationssystem<br />

von Bloomberg zur Verfügung gestellt, vorausgesetzt, diese Verfügbarkeit wurde den<br />

Zertifikatinhabern gemäß den vorstehenden Klauseln (a) und (b)(i) mitgeteilt. Alle Mitteilungen,<br />

auf die vorstehend unter (a) Bezug genommen wurde, gelten als allen Zertifikatinhabern am Tage<br />

der betreffenden Bekanntmachung oder Lieferung zugegangen. Alle an Clearstream AG<br />

zugestellten Mitteilungen gelten als allen Zertifikatinhabern am fünften Kalendertag nach dem Tag<br />

der Zustellung an Clearstream AG zugegangen. Jede gemäß vorstehender Klauseln (b)(ii) zur<br />

Verfügung gestellte Mitteilung gilt als den Zertifikatinhabern an dem Tag zugegangen, an dem sie<br />

auf der Internet-Website oder auf dem elektronischen Finanzinformationssystem von Bloomberg<br />

bereitgestellt worden ist; wird die Mitteilung allerdings erst nach 16.00h (Ortszeit Frankfurt) auf<br />

diese Weise bekannt gemacht, gilt sie als am folgenden Kalendertag zugegangen.<br />

49


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(2) Alle gemäß diesen Zertifikatsbedingungen an die Emittentin ergehenden Mitteilungen werden der<br />

Hauptzuteilungsstelle und dem Administrative Agent unter der jeweiligen in § 12 genannten<br />

Geschäftsstelle zugestellt.<br />

19 Provisionen<br />

(1) "Umschuldungsprovisionen” bezeichnet die Summe der nachfolgend aufgeführten Gebühren, die<br />

Zertifikatinhaber im Voraus und als Voraussetzung dafür zu zahlen haben, dass sie ihren pro rata-<br />

Anteil an den (i) Verhandlungserlösen, (ii) gegebenenfalls an den Erlösen aus Wertpapierleihe und<br />

(iii) gegebenenfalls an den Umschuldungsvergütungen im Falle einer Umschuldungstilgung<br />

erhalten:<br />

(a)<br />

(b)<br />

Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes (c) Fixed Management Fees in Höhe von<br />

1,00% des gesamten Nennbetrages der Zertifikate eines Zertifikatinhabers, die<br />

Gegenstand einer Umschuldungstilgung sind ("Fixed Management Fees”).<br />

Vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes (c) Distribution Agency Fees in Höhe von<br />

0,30% des gesamten Nennbetrages der Zertifikate eines Zertifikatinhabers, die<br />

Gegenstand einer Umschuldungstilgung sind (”Distribution Agency Fees”).<br />

(c) Ist der Abschlußtermin zur Umschuldung nicht zum oder vor dem 1. April 2004<br />

("Termin zusätzlicher begrenzter Provisionen”) eingetreten, erhöhen sich die auf die von<br />

einem Zertifikatinhaber gehaltenen Zertifikate anwendbaren Umschuldungsprovisionen<br />

vorbehaltlich des Eintritts der Umschuldungstilgung um eine zusätzliche vierteljährliche<br />

Gebühr in Höhe von 0,075% des gesamten Nennbetrages der von einem solchen<br />

Zertifikatinhaber gehaltenen Zertifikate bis zum 1. April 2005. Diese Gebühr findet für<br />

jedes der nachfolgenden Quartale eines Jahres Anwendung, das vor oder zum<br />

Umschuldungsstichtag abgelaufen ist: das Quartal, das am (i) 30. Juni 2004, (ii) 30.<br />

September 2004, (iii) 31. Dezember 2004 und (iv) 31. März 2005 endet, beginnend mit<br />

dem am 30. Juni 2004 endenden Quartal (die "Limited Quarterly Management Fees”<br />

und, zusammen mit den Fixed Management Fees, die "Fixed Fees”).<br />

(d)<br />

Die folgenden leistungsabhängigen Gebühren (die "Performance Fees”) die von der<br />

Unabhängigen Bewertungsstelle im Falle einer Umschuldungstilgung für die Zertifikate<br />

eines jeden Zertifikatinhabers berechnet werden: Gebühren in Höhe von 20% der<br />

relativen Erhöhung (abzüglich der in vorstehendem § 19(1)(a), (b) und (c) aufgeführten<br />

Gebühren, d.h. nach hypothetischem Abzug aller auf die jeweiligen Zertifikate<br />

anwendbaren Fixed Fees und Distribution Agency Fees) des von der Unabhängigen<br />

Bewertungsstelle nach eigenem Ermessen festgestellten im Markt angebotenen<br />

durchschnittlichen Geldkurses der jeweiligen Argentinien-Anleihen, die dem Zertifikat<br />

korrespondiert, gegenüber dem im Markt angebotenen, von der Unabhängigen<br />

Bewertungsstelle nach eigenem Ermessen festgestellten durchschnittlichen Geldkurs der<br />

folgenden auf U.S. Dollar lautenden festverzinslichen, von der Republik ausgegebenen<br />

Globalanleihen: 11% fällig Dezember 2005, 11% fällig Oktober 2006, 7%-15,50% Stepup<br />

fällig Dezember 2008, 11,75% fällig April 2009, 11,375% fällig März 2010, 11,75%<br />

fällig Juni 2015, 11,375% fällig Januar 2017, 12,25% fällig Juni 2018, 9,75% fällig<br />

September 2027 und 12% fällig Juni 2031 (die "Benchmark-Anleihen”). In jedem Fall<br />

wird die relative Erhöhung durch einen Vergleich der Differenz zwischen den im Markt<br />

angebotenen durchschnittlichen Geldkursen jeder Argentinien-Anleihe und der<br />

Benchmark-Anleihen an mindestens drei Geschäftstagen in New York und Buenos Aires<br />

zwischen 15. April 2003 (einschließlich) und bis einschließlich 25. April 2003 mit der<br />

50


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Differenz zwischen den im Markt angebotenen durchschnittlichen Geldkursen für die<br />

Summe der Verhandlungserlöse, gegebenenfalls der Erlöse aus Wertpapierleihe und<br />

gegebenenfalls der Umschuldungsvergütungen für jedes Zertifikat und den im Markt<br />

angebotenen durchschnittlichen Geldkursen der von den Inhabern der Benchmark-<br />

Anleihen erhaltenen Erlöse im Rahmen der Umschuldungen von Argentinien an<br />

mindestens drei Geschäftstagen während der zehn unmittelbar auf den<br />

Umschuldungsstichtag folgenden Geschäftstage bestimmt. Die Angebote, die die<br />

Unabhängige Bewertungsstelle zur Ermittlung der durchschnittlichen im Markt<br />

angebotenen Geldkurse erhält, beziehen sich auf einen Nennbetrag der entsprechenden<br />

Argentinien-Anleihen und der Benchmark-Anleihen in Höhe von €1.000.000 (oder dem<br />

ungefähr entsprechenden Betrag in einer anderen Währung). Alle Angebote sind von der<br />

Unabhängigen Bewertungsstelle bei führenden und von der Arrangeur und der<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft unabhängigen Händlern einzuholen. Falls im Markt<br />

angebotene Geldmarktkurse nicht erhältlich sind, wird die Unabhängige<br />

Bewertungsstelle den im Markt angebotenen durchschnittlichen Geldkurs durch<br />

Bezugnahme auf den Geldkurs für Anleihen der gleichen Emittentin in der gleichen<br />

Währung mit einem Kupon und einer Laufzeit, die der entsprechenden Argentinien-<br />

Anleihe, für die keine im Markt angebotenen durchschnittlichen Geldkurse erhältlich<br />

sind, so nah wie möglich kommt, oder, falls die vorstehend genannten im Markt<br />

angebotenen durchschnittlichen Geldkurse nicht erhältlich sind, wird die Unabhängige<br />

Bewertungsstelle, die im Markt angebotenen durchschnittlichen Geldkurse durch<br />

Bezugnahme auf eine Anleihe ermitteln eines Emittenten ermitteln, die nach ihrer<br />

Einschätzung im Hinblick auf Währung, Kupon und Laufzeit der jeweiligen Argentinien-<br />

Anleihe am nächsten kommt. Falls zwei Anleihen der entsprechenden Argentinien-<br />

Anleihe in Hinblick auf Kupon und Laufzeit am nächsten kommen, entspricht der<br />

Geldkurs dem Durchschnitt der Geldkurse für diese beiden Argentinien-Anleihen.<br />

Soweit eine Währungsumrechnung erforderlich ist, um die Performance Fees zu<br />

berechnen, wird die Unabhängige Bewertungsstelle bei ihren Berechnungen die<br />

Wechselkurse zugrundelegen, die in der Umschuldungsvereinbarung genannt sind oder,<br />

soweit solche Kurse nicht zur Verfügung stehen, die Wechselkurse, die am<br />

Abschlußtermin zur Umschuldung gelten. Die Unabhängige Bewertungsstelle wird nach<br />

vernünftigem Ermessen Anpassungen in der Berechnung der Performance Fees<br />

vornehmen, um etwaigen Unterschieden hinsichtlich der Umstände der<br />

Umschuldungsvereinbarung gegenüber vergleichbaren Initiativen hinsichtlich der<br />

Benchmark-Anleihen Rechnung zu tragen. Dazu zählen Unterschiede der auf die<br />

Argentinien-Anleihen bzw. Benchmark-Anleihen anwendbaren Umtauschverhältnisse,<br />

sowie der Nennbeträge der neu ausgegebenen, in den Verhandlungserlösen enthaltenen<br />

Schuldtitel gegenüber neu emittierten Schuldtiteln, die Argentinien im Umtausch gegen<br />

die Benchmark-Anleihen anbietet. Die Unabhängige Bewertungsstelle wird für alle<br />

Ergebnisberechnungen Barwerte in Ansatz bringen. die Annahmestelle wird veranlassen<br />

(i) dass die von der Unabhängigen Bewertungsstelle festgestellten im Markt angebotenen<br />

durchschnittlichen Geldkurse jeder Argentinien-Anleihe und der Benchmark-Anleihen<br />

den Zertifikatinhabern gemäß § 18 innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Ablauf der<br />

jeweiligen Sammelfrist bekannt geben und (ii) bezüglich jedes Zertifikats die im Markt<br />

angebotenen durchschnittlichen Geldkurse für die Verhandlungserlöse, die Erlöse aus<br />

Wertpapierleihgeschäften, sofern gegeben, die Umschuldungsvergütungen, sofern<br />

gegeben, sowie die von der Unabhängigen Bewertungsstelle festgestellten Erträge, die<br />

die Inhaber der Benchmark-Anleihen im Rahmen der Umschuldungen erhalten haben<br />

51


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

sowie die abschließende Feststellung der Performance Fees durch die Unabhängige<br />

Bewertungsstelle den Zertifikatinhabern gemäß § 18 innerhalb von fünfzehn<br />

Geschäftstagen nach dem Umschuldungsstichtag bekannt geben.<br />

(2) "Provisionen für eine Vorzeitige Kündigung” bezeichnen den Gesamtbetrag der folgenden<br />

Gebühren, die von den Zertifikatinhabern im Voraus und als Voraussetzung für den Erhalt von<br />

Lieferbaren Anleihen nach Ausübung des Rechts auf Vorzeitige Kündigung zu entrichten sind:<br />

(a)<br />

(b)<br />

die Fixed Fees und die Distribution Agency Fees, die entsprechend anwendbar sind;<br />

sowie<br />

1,00% des Nennbetrags der Zertifikate.<br />

(3) Die Umschuldungsprovisionen und die Provisionen für eine vorzeitige Kündigung werden<br />

zusammen als die "Provisionen” bezeichnet. Jede Zuteilungsstelle hat sich verpflichtet,<br />

vorbehaltlich der Regelungen unter §§ 8 und 11 den Zertifikatinhabern keine über die Provisionen<br />

hinausgehenden weiteren Gebühren oder Belastungen in Rechnung zu stellen.<br />

(4) Gegen die von den Zertifikatinhabern zu entrichtenden Provisionen ist, soweit vorliegend nicht<br />

ausdrücklich vorgesehen, weder eine Aufrechnung noch die Geltendmachung einer<br />

Gegenforderungen zulässig, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte<br />

Forderungen handelt. Die Provisionen sind frei von Steuern und Abzügen zu leisten. Die<br />

Provisionen sind im Fall der Umschuldungsprovisionen an die Hauptzuteilungsstelle zu zahlen und<br />

werden von den Zuteilungsstellen eingezogen oder im Fall der Provisionen für eine vorzeitige<br />

Kündigung an den Administrative Agent zu zahlen und werden von den Sammelstellen<br />

eingezogen.<br />

(5) Alle auf ein Zertifikat entfallenden Erlöse aus Wertpapierleihe und Umschuldungsvergütungen<br />

werden zuerst verwendet, um die vom jeweiligen Zertifikatinhaber gegebenenfalls fälligen<br />

Provisionen zu decken, indem der auf solche Gebühren und Provisionen zu zahlende Betrag<br />

reduziert wird (der Abzug wird als "Zusätzliche Erlösrückvergütung” bezeichnet). Die<br />

Hauptzuteilungsstelle wird die gegebenenfalls anfallenden je Zertifikat verbleibenden Provisionen,<br />

die verbleibenden Erlöse aus Wertpapierleihe und Umschuldungsvergütungen berechnen.<br />

(6) Der Anteil an gegebenenfalls von Argentinien gewährten Rückerstattungen im Hinblick auf Kosten<br />

und Gebühren, die von der oder für Rechnung der Emittentin oder des Zertifikatinhabers im<br />

Hinblick auf die Umschuldung hinsichtlich der Zertifikate eingegangen wurden und von der<br />

Hauptzuteilungsstelle festgestellt werden (die "Umschuldungsvergütungen") je Zertifikat,<br />

hinsichtlich dessen eine Umschuldungstilgung erfolgt, an dem Anteil, der auf den gesamten<br />

Nennbetrag der Zertifikate im Verhältnis zu dem gesamten Nennbetrag aller Serien von<br />

Programmzertifikaten, die am Umschuldungsstichtag ausstehen, entfällt, wird aufgewendet, um die<br />

auf ein Zertifikat entfallenden Umschuldungsprovisionen zu decken. Die Hauptzuteilungsstelle<br />

wird die gegebenenfalls verbleibenden Umschuldungsprovisionen pro Zertifikat berechnen, und<br />

den Zertifikatinhabern in der Benachrichtigung über die Umschuldung mitteilen.<br />

(7) Zertifikatinhaber, die ihr Recht auf Vorzeitige Kündigung ausgeübt haben, haben keinen Anspruch<br />

auf Umschuldungsvergütungen.<br />

20 Teilunwirksamkeit<br />

(1) Ist oder wird eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchsetzbar, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Bestimmungen. Jede Bestimmung<br />

dieser Zertifikatsbedingungen, die unwirksam oder undurchsetzbar ist, wird durch eine<br />

52


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Bestimmung ersetzt werden, die der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt, die<br />

Absichten und Interessen der Parteien dieser Zertifikatsbedingungen im bestmöglichen Umfang<br />

fördert und der Bedeutung und Intention der verbleibenden Zertifikatsbedingungen entspricht.<br />

(2) Die Emittentin ist berechtigt, ohne Genehmigung der Zertifikatinhaber, (i) offensichtliche<br />

orthografische oder Rechenfehler oder andere offensichtliche Fehler in diesen<br />

Zertifikatsbedingungen zu korrigieren und (ii) widersprüchliche oder unvollständige<br />

Bestimmungen zu ändern oder zu ergänzen, wobei nur solche Änderungen und Ergänzungen<br />

zulässig sind, die aus Sicht des Treuhänders unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin<br />

für die Zertifikatinhaber zumutbarerweise akzeptabel sind, d.h. die Finanzlage der<br />

Zertifikatinhaber nicht ernsthaft beeinträchtigen. Änderungen und Ergänzungen dieser<br />

Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich in Übereinstimmung mit § 18 veröffentlicht.<br />

21 Änderung von Verfahrensweisen<br />

Die Emittentin ist berechtigt, nach Beratung mit dem Treuhänder jederzeit alle in diesen<br />

Zertifikatsbedingungen festgelegten Verfahren zu ändern, vorausgesetzt, dass die Änderung nach<br />

vernünftiger Einschätzung des Treuhänders (i) im Hinblick auf die Umstände zum gegebenen Zeitpunkt<br />

angemessen ist, um die Umschuldungsverhandlungen zu erleichtern und (ii) keine wesentlichen<br />

nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Zertifikatinhaber haben wird.<br />

22 Vorlegungsfrist, Verjährung<br />

Die Frist für die Vorlegung der Zertifikate (gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) wird auf fünf Jahre, gerechnet<br />

ab dem Tag, an dem die jeweilige Verpflichtung der Emittentin aus den Zertifikaten erstmals fällig wird,<br />

verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus während der Vorlegungsfrist vorgelegten Zertifikaten<br />

beträgt zwei Jahre ab dem Ablauf der Vorlegungsfrist.<br />

23 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Form und Inhalt der Zertifikate und die Rechte und Pflichten der Emittentin und der<br />

Zertifikatinhaber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

(2) Erfüllungsort ist München.<br />

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus mit diesen Zertifikatsbedingungen in<br />

Beziehung stehenden Angelegenheiten ergeben, ist München.<br />

53


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

INDEX DER DEFINITIONEN<br />

Abgetretenen Ansprüche......................................47<br />

Abschließende Fälligkeitstermin .........................38<br />

Abschließende Tilgung .........................................38<br />

Abschlusstermin zur Umschuldung ....................30<br />

Administrative Agent ...........................................45<br />

Advisory Agreement.............................................46<br />

Agency Agreement................................................45<br />

Agenten..................................................................44<br />

Allgemeine Informationen ....................................31<br />

Angebotstermin zur Umschuldung .....................30<br />

Anleiheerträge.......................................................36<br />

Annahmestelle.......................................................45<br />

Ansprüche aus Wertpapierleihe..........................47<br />

Argentinien............................................................30<br />

Argentinien-Anleihe .............................................30<br />

Argentinien-Anleihen ...........................................30<br />

Automatische Kündigung ....................................42<br />

Automatisches Kündigungsereignis ....................42<br />

Belasteten Vermögensgegenstände......................47<br />

Benachrichtigung über die Umschuldung ..........36<br />

Benchmark-Anleihen............................................50<br />

Clearstream AG....................................................32<br />

Dispositionsauftrag...............................................30<br />

Distribution Agency Fees .....................................50<br />

Emittentenkündigung...........................................43<br />

Emittentenkündigungsereignis............................43<br />

Emittentin..............................................................30<br />

Erklärung einer Vorzeitigen Kündigung............40<br />

Erlöse aus Wertpapierleihe..................................36<br />

Fixed Fees..............................................................50<br />

Fixed Management Fees.......................................50<br />

Geschäftstag ..........................................................38<br />

Gleichlaufende Zahlungsverpflichtungen...........47<br />

Globalzertifikat.....................................................32<br />

Hauptzuteilungsstelle ...........................................45<br />

International Advisory Board .............................46<br />

Kündigungsgrund.................................................44<br />

Lieferbaren Anleihen ...........................................32<br />

Limited Quarterly Management Fees.................50<br />

Luxemburger Sammel- und Zuteilungsstelle .....46<br />

Nachteilige Steuerliche Behandlung....................48<br />

Neue Emittentin....................................................48<br />

Öffentliche Quelle.................................................40<br />

Performance Fees .................................................50<br />

Programmzertifikat..............................................31<br />

Programmzertifikate............................................31<br />

Provisionen............................................................52<br />

Provisionen für eine Vorzeitige Kündigung .......52<br />

Recht auf Vorzeitige Kündigung.........................39<br />

Sammelfrist ...........................................................30<br />

Sammelstelle..........................................................45<br />

Sammelstellen .......................................................45<br />

Serie .......................................................................31<br />

Substitution ...........................................................48<br />

Tag der Nichterfüllung durch den Emittenten ..44<br />

TARGET ...............................................................38<br />

Termin der automatischen Kündigung...............42<br />

Termin der Emittentenkündigung ......................43<br />

Termin der Substitution.......................................48<br />

Termin zur Umschuldungstilgung ......................39<br />

Termin zusätzlicher begrenzter Provisionen......50<br />

Treuhänder ...........................................................47<br />

Treuhandvertrag ..................................................47<br />

Umschuldungsprovisionen...................................50<br />

Umschuldungsstichtag..........................................30<br />

Umschuldungstilgung...........................................39<br />

Umschuldungsvereinbarung................................30<br />

Umschuldungsvergütungen .................................52<br />

Umschuldungsverhandlungen .............................30<br />

Unabhängige Bewertungsstelle............................45<br />

Verhandlungserlöse..............................................36<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft..........................46<br />

Verlangen des Treuhänders.................................43<br />

Vertrag über die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft .......................................................46<br />

Vorzeitige Kündigung ..........................................39<br />

Vorzeitiger Kündigungstermin............................41<br />

Wertpapierkennnummern .....................................30<br />

Wertpapierleihegeschäfte ....................................34<br />

Wesentliche Öffentliche Information..................40<br />

Zertifikat ...............................................................31<br />

Zertifikate..............................................................31<br />

Zertifikatinhaber ..................................................32<br />

Zertifikatsbedingungen ........................................30<br />

Zugrundeliegende Sicherheiten...........................47<br />

Zusätzliche Erlösrückvergütung .........................52<br />

Zustimmungstermin der<br />

Umschuldungsvereinbarung............................30<br />

Zuteilungsstelle .....................................................45<br />

Zuteilungsstellen...................................................45<br />

54


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Allgemeines<br />

<strong>ARGENTINE</strong> <strong>BOND</strong> <strong>RESTRUCTURING</strong> AGENCY PLC<br />

Die Emittentin wurde am 20. Februar 2003 nach irischem Recht als Public Limited Company (Aktiengesellschaft)<br />

mit beschränkter Haftung gegründet. Die Registernummer der Emittentin ist 367681. Das zur Ausgabe genehmigte<br />

Grundkapital der Emittentin beträgt € 38.100 und ist unterteilt in 38.100 Stammaktien mit einem Nennwert von €<br />

1 pro Aktie (die „Aktien“). Alle Aktien sind ausgegeben und vollständig eingezahlt und werden von den<br />

nachfolgenden drei irischen eingetragenen gemeinnützigen Einrichtungen und vier Nominees wie folgt gehalten:<br />

Aktionäre<br />

Eurydice Charitable Trust Limited<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Badb Charitable Trust Limited<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Medb Charitable Trust Limited<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Chris Quinn<br />

Rechtsanwalt<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

William Prentice<br />

Solicitor (Rechtsanwalt)<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Anthony Walsh<br />

Tax Consultant (Steuerberater)<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Simon Raftopoulos<br />

Solicitor (Rechtsanwalt)<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Irland<br />

Anzahl der im Eigentum<br />

stehenden Aktien<br />

12.699<br />

12.698<br />

12.699<br />

1<br />

1<br />

1<br />

1<br />

55


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Tätigkeit der Emittentin<br />

Die Hauptziele de Emittentin sind in Paragraph 2 seines Memorandum of Association (Gesellschaftsvertrag)<br />

geregelt. Hierzu zählen unter anderem der Kauf und Verkauf, die Annahme, die Übertragung und das Verhandeln<br />

der Konditionen und die Verwahrung (als Nominee oder in sonstiger Funktion) von Wertpapieren jeder Art, die<br />

von einem Staat, einem Land, einem Unternehmen, einer Kapitalgesellschaft, einer Regierung, einem<br />

Hoheitsgebiet, einer Kolonie, einem souveränen Herrscher, einem Beauftragten, einem Trust, oder einer<br />

öffentlichen, gemeindlichen, örtlichen oder sonstigen Behörde oder Körperschaft gleich welcher Art und wo<br />

immer ansässig ausgegeben oder garantiert worden sind, sowie das Verhandeln mit Emittenten und/oder<br />

Garantiegebern solcher Wertpapiere aus jedwedem Anlass. Die Emittentin hat seit ihrer Gründung keine<br />

rechtserheblichen Aktivitäten unternommen, ausgenommen jene, die mit ihrer Gründung gemäß Irish Companies<br />

Act 1963 to 2001 und mit der Autorisierung und Ausgabe der Zertifikate und der Autorisierung, Ausfertigung,<br />

Lieferung und Erfüllung der anderen Dokumente, auf die in diesem Prospekt Bezug genommen wird, deren<br />

Vertragspartei sie ist, zusammenhängen, sowie ausgenommen Aktivitäten, die zu den vorstehend bezeichneten in<br />

Zusammenhang stehen oder zu deren Erreichung dienen. Dementsprechend hat die Emittentin noch keine<br />

Jahresabschlüsse vorbereitet und keine Dividenden festgesetzt oder ausgeschüttet.<br />

So lange Zertifikate ausstehen, wird sich die Emittentin ohne Zustimmung des Treuhänders nicht durch Aufnahme<br />

von Geldern verschulden; keine Dividenden festsetzen; keine Tochtergesellschaften unterhalten; über keine der<br />

Argentinien-Anleihen für einen anderen Zweck verfügen als (i) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den<br />

Zertifikatsbedingungen oder (ii) zwecks Ausführung von Wertpapierleihegeschäften, durch den Verwahrer, für<br />

welche der Verwahrer der Emittentin übliche Provisionen berechnen darf, unter der Voraussetzung, dass für den<br />

Treuhänder sicher gestellt ist, dass die jeweilige Transaktion unter Einhaltung der Zertifikatsbedingungen<br />

ausgeführt wird. Die Emittentin wird des weiteren keine Verhandlungserlöse und/oder Anleiheerträge und/oder<br />

Umschuldungsvergütungen und/oder Erlöse aus Wertpapierleihe oder einen Teil derselben oder einen Anteil an<br />

denselben veräußern, außer soweit dies in den Zertifikatsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist. Sie wird keine<br />

Arbeitnehmer beschäftigen, kein Grundeigentum (einschließlich Büroräumlichkeiten oder vergleichbarer<br />

Einrichtungen) kaufen, als Eigentum besitzen, mieten oder in sonstiger Weise erwerben, keine Aktien ausgeben<br />

(mit Ausnahme jener, die zum jetzigen Zeitpunkt bereits ausgegeben sind), keine Ausschüttungen an ihre<br />

Aktionäre vornehmen, mit keiner anderen Person fusionieren oder sich zusammenschließen, kein Eigentum und<br />

keine wesentlichen Vermögensgegenstände als Ganzes auf eine Person überschreiben oder übertragen (außer wie<br />

durch die Zertifikatsbedingungen und den Treuhandvertrag vorgesehen) und keine andere Tätigkeit ausführen als<br />

Transaktionen und Handlungen, die in den Zertifikatsbedingungen vorgesehen, mit diesen verbunden oder in<br />

Verbindung mit ihnen erforderlich sind.<br />

Eingetragener Sitz<br />

Der eingetragene Sitz der Emittentin befindet sich in 5 Harbourmaster Place, International Financial Services<br />

Centre, Dublin 1, Irland.<br />

Geschäftsführung<br />

Die Direktoren der Emittentin (die alle nicht geschäftsführend in der Unternehmensleitung tätig sind) und ihre<br />

jeweiligen Geschäftsadressen und geschäftlichen Tätigkeiten sind die folgenden:<br />

Name Geschäftsadresse Geschäftstätigkeit<br />

Conor Blake<br />

5 Harbourmaster Place,<br />

International Financial Services<br />

Centre,<br />

Dublin 1, Irland<br />

56<br />

Direktor der Gesellschaft<br />

Michael Whelan 5 Harbourmaster Place, Direktor der Gesellschaft


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Name Geschäftsadresse Geschäftstätigkeit<br />

International Financial Services<br />

Centre,<br />

Dublin 1, Irland<br />

Der Verwalter der Emittentin ist Deutsche International Corporate Services (Ireland) Limited, mit<br />

Geschäftsadresse in 5 Harbourmaster Place, International Financial Services Centre, Dublin 1, Irland. Die<br />

Vergütung der Direktoren wird von Zeit zu Zeit von den Aktionären der Emittentin auf den Hauptversammlungen<br />

festgesetzt. Keiner der Direktoren hat einen Anteil am Aktienkapital der Emittentin.<br />

Nach dem Corporate Services Agreement ist der Verwalter unter anderem für die Verwaltung des Tagesgeschäftes,<br />

für die Buchführung und die allgemeine gesellschaftsrechtliche Verwaltung der Emittentin verantwortlich. Der<br />

Verwalter ist berechtigt, bestimmte administrative Funktionen, wie im Corporate Services Agreement bestimmt, an<br />

Dritte zu delegieren.<br />

Darüber hinaus wird die Emittentin folgende Verträge abschließen: das Agency Agreement, den Vertrag mit der<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft (Negotiation Team Company Agreement), den Treuhandvertrag (Trust Agreement),<br />

das Advisory Agreement und die Finanzierungszusage („Funding Letter“) („Verträge und Vereinbarungen“),<br />

jeweils im Zusammenhang mit der Begebung der Zertifikate, den Umschuldungsverhandlungen und der<br />

Erbringung von damit in Verbindung stehenden fachlichen und beratenden Dienstleistungen. Die Emittentin ist<br />

berechtigt, von Zeit zu Zeit weitere Verträge abzuschließen.<br />

Jahresabschlüsse<br />

Seit dem Tag der Gründung sind keine Jahresabschlüsse der Emittentin erstellt worden. Die Emittentin hat KPMG<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zum Abschlussprüfer bestellt.<br />

Arbeitnehmer<br />

Die Emittentin hat keine Arbeitnehmer.<br />

Finanzinformationen<br />

Seit dem Tag ihrer Gründung hat die Emittentin keinen Handel durchgeführt, keine Gewinne erzielt oder Verluste<br />

erlitten und keine Dividenden ausgeschüttet. Eine Bilanz der Emittentin zum 28. April 2003 ist nachfolgend<br />

aufgeführt. Es sind keine gesetzlich erforderlichen Abschlüsse der Emittentin für irgendeinen Zeitraum seit ihrer<br />

Gründung erstellt oder geprüft worden. Die Direktoren haben Abschlüsse der Emittentin erstellt, um die in diesem<br />

Prospekt offengelegten Finanzinformationen über die Emittentin zu belegen.<br />

Zum 28. April 2003 hatte die Emittentin folgende Bilanz:<br />

Bilanz €<br />

Umlaufvermögen<br />

Barmittel 38.100<br />

Kapital und Rücklagen<br />

38.100 Stammaktien mit einem<br />

Nennbetrag von jeweils €1 38.100<br />

Die gemäß § 2 der Zertifikatsbedingungen an die Emittentin gelieferten und übertragenen Argentinien-Anleihen<br />

werden nicht Vermögensgegenstände der Emittentin. Die Emittentin wird in Zusammenhang mit der Begebung der<br />

57


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Zertifikate eine Reihe von Verträge abschließen, die ausschließlich mit der Erbringung administrativer<br />

Dienstleistungen, Sekretariatsarbeiten, Rechtsberatungsleistungen und Steuerberatungsleistungen in<br />

Zusammenhang stehen.<br />

Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr der Emittentin ist das Kalenderjahr und endet am 31. Dezember.<br />

Abschlüsse<br />

Die Emittentin wird nicht-konsolidierte, geprüfte Jahresabschlüsse vorbereiten. Der erste Jahresabschluss wird für<br />

den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 vorbereitet werden.<br />

Kommission der Emittentin<br />

Der als Kommission an die Emittentin zahlbare Betrag für die Ausgabe der Programmzertifikate wird sich auf<br />

ungefähr € 1.000 belaufen. Weiterhin wird die Emittentin für ihre Tätigkeit unter dem Programm während der<br />

Laufzeit der Zertifikate jährlich eine Provision von ungefähr €500 erhalten.<br />

Wesentliche Verträge<br />

Die Emittentin hat außer den im gewöhnlichen Verlauf ihrer Tätigkeiten abgeschlossenen Verträgen keine<br />

wesentlichen Verträge abgeschlossen. Die Emittentin wird die unter dem Abschnitt „Geschäftsführung“<br />

beschriebenen Verträge und Vereinbarungen abschließen.<br />

Keine rechtserhebliche nachteilige Änderung<br />

Seit dem Tag der Gründung der Emittentin sind keine rechtserheblichen nachteiligen Änderungen oder<br />

Entwicklungen eingetreten, von denen eine rechtserhebliche nachteilige Änderung der Lage (finanzieller oder<br />

sonstiger Art) der Emittentin ausgehen könnte.<br />

Bericht des Abschlussprüfers<br />

Nachfolgend wird der Text eines Berichtes wiedergegeben, den die Direktoren der Emittentin von KPMG,<br />

Steuerberater und Wirtschaftprüfer, den Abschlussprüfern der Emittentin, erhalten haben:<br />

The Directors<br />

Argentine Bond Restructuring Agency plc<br />

5 Harbourmaster Place<br />

International Financial Services Centre<br />

Dublin 1<br />

Irland<br />

28. April 2003<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Wir berichten über die in den nachstehenden Ziffern 1 bis 2.4 enthaltenen Finanzinformationen. Diese<br />

Finanzinformationen wurden zum Zweck der Einbeziehung in den Prospekt der Argentine Bond Restructuring<br />

Agency plc (die “Gesellschaft“) vom 28. April 2003 vorbereitet.<br />

Die in Ziffer 1 dargestellten Finanzinformationen basieren auf dem geprüften, nicht gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Abschluss der Gesellschaft für den Zeitraum seit Gründung der Gesellschaft bis 28. April 2003, für die keine<br />

Anpassungen als erforderlich angesehen worden sind.<br />

58


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Verantwortung<br />

Diese Jahresabschlüsse liegt in der Verantwortung der Direktoren der Gesellschaft.<br />

Die Direktoren der Gesellschaft sind für den Inhalt des Prospekts vom 28. April 2003 verantwortlich.<br />

Unsere Verantwortung besteht darin, die in unserem Bericht dargelegten Finanzinformationen aus dem geprüften,<br />

gesetzlich nicht vorgeschriebenen Abschluss zusammenzustellen, die Finanzinformationen zu beurteilen und<br />

dieses Urteil darzulegen.<br />

Grundlage der Beurteilung<br />

Wir haben unsere Arbeit in Übereinstimmung mit der vom Auditing Practices Board herausgegebenen Erklärung<br />

zu den Richtlinien für die Berichterstattung in Investment-Prospekten (Statement of Investment Circular Report<br />

Standards) durchgeführt. Unsere Aufgabe umfasste die Bewertung der Belege für die in den Finanzinformationen<br />

enthaltenen Beträge und Offenlegungen. Sie umfasste weiterhin eine Beurteilung der maßgeblichen Schätzungen<br />

und Feststellungen der für die Vorbereitung des den Finanzinformationen zugrundeliegenden Abschlusses<br />

verantwortlichen Personen, sowie eine Beurteilung der Angemessenheit der Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsverfahren in Hinblick auf die Lage der Gesellschaft und Prüfung, ob diese konsequent angewendet und<br />

angemessen offengelegt wurden.<br />

Wir haben unsere Arbeit so angelegt und durchgeführt, dass wir alle Informationen und Erläuterungen erhalten<br />

haben, die wir als notwendig erachteten, um ausreichende Belege zu erhalten, damit wir verlässliche Gewähr<br />

bieten können, dass die Finanzinformationen keine rechtserheblich falschen Angaben enthalten, und zwar weder<br />

durch Betrug, Unregelmäßigkeiten oder Irrtum begründet.<br />

Beurteilung<br />

Unserer Beurteilung nach geben die Finanzinformationen für die Zwecke des unter dem 28. April 2003<br />

datierenden Prospekts einen zutreffenden und angemessenen Überblick über die Lage der Gesellschaft zum 28.<br />

April 2003.<br />

1. FINANZINFORMATIONEN<br />

Bilanz €<br />

Umlaufvermögen<br />

Forderungen 38.100<br />

38.100<br />

Kapital<br />

Eingefordertes Aktienkapital 38.100<br />

Gewinn- und Verlustrechnung -<br />

Eigenkapital 38.100<br />

2. ANMERKUNGEN<br />

2.1 Gründung: die Gesellschaft wurde am 20. Februar 2003 gegründet. Sie hat keine Handelsgeschäfte<br />

durchgeführt und Dividenden weder festgesetzt noch ausgeschüttet. Dementsprechend wird keine<br />

Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt.<br />

2.2 Grundlagen der Rechnungslegung: die Abschlüsse wurden in Übereinstimmung mit den allgemein<br />

anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung unter Anwendung des Grundsatzes der ursprünglichen<br />

Anschaffungskosten erstellt und entsprechen den Bilanzierungsstandards des Accounting Standards<br />

59


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Boards, die vom Institut der Zugelassenen Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accontants) in<br />

Irland herausgegeben wurden.<br />

Die Abschlüsse sind in Euro erstellt.<br />

Die Direktoren haben die gesetzlich nicht vorgeschriebenen Abschlüsse zu dem Zweck erstellt, die im<br />

Prospekt enthaltenen Finanzinformationen zu belegen.<br />

2.3 Aktienkapital<br />

Genehmigtes und ausgegebenes Aktienkapital<br />

38.100 Stammaktien im Nennwert von jeweils €1 38.100<br />

Die gesamten Aktionärsbeteiligungen besteht aus Eigenkapital.<br />

2.4 Verpflichtungen: die Gesellschaft hat sich verpflichtet, eine Reihe von Verträgen abzuschließen, auf die<br />

im Prospekt Bezug genommen wird.<br />

Hochachtungsvoll<br />

KPMG<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

International Advisory Board<br />

Nach den Bedingungen der zwischen der Emittentin und den Mitgliedern des International Advisory Boards<br />

abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung, die durch die Geschäftsordnung ergänzt ist, das “Advisory<br />

Agreement” vom 28. April 2003 hat sich die Emittentin verpflichtet, ein International Advisory Board zu<br />

bestellen, der die Emittentin in Zusammenhang mit dem Programm und den Umschuldungsverhandlungen berät.<br />

Der International Advisory Board ist berechtigt, durch Beschluss mit einer Mehrheit der Stimmen von mindestens<br />

80% der Mitglieder des International Advisory Board die Emittentin anzuweisen, ein von der Republik im<br />

Rahmen von für Umschuldungsverhandlungen unterbreitetes Angebot anzunehmen. Die Unterstützenden<br />

Institutionen sind berechtigt, bestimmte Mitglieder des International Advisory Board zu berufen. Zu den<br />

Mitgliedern des International Advisory Board können Personen gehören, die bei den Unterstützenden Institutionen<br />

angestellt sind, Mitglieder Unterstützender Institutionen sind oder als natürliche Personen Unterstützende<br />

Institutionen sind. Darüber hinaus ist der Administrative Agent berechtigt, zusätzlich zur Emittentin und den<br />

Unterstützenden Institutionen Vertreter anderer Gläubigergruppen als Mitglieder des International Advisory Board<br />

zu bestellen, um die Zusammenarbeit zwischen der Emittentin und solchen Gläubigergruppen zu erleichtern.<br />

Ist die Emittentin nach Beratung mit dem Administrative Agent der Ansicht, dass der International Advisory<br />

Board seine Pflichten aus dem Advisory Agreement nicht erfüllt, ist die Emittentin nach Rücksprache mit dem<br />

Administrative Agent berechtigt, den International Advisory Board oder eines seiner Mitglieder jederzeit nach<br />

dem Advisory Agreement zu ersetzen. Siehe § 5 Absatz (1)(d) der Zertifikatsbedingungen.<br />

Jedes Mitglied des International Advisory Boards hat gegenüber der Emittentin und dem Administrative Agent<br />

zugesichert, das es während seiner Mitgliedschaft weder direkt noch indirekt eine Argentinien-Anleihe oder ein<br />

anderes Wertpapier, das von Argentinien ausgegeben, garantiert oder übernommen worden ist, oder ein<br />

Finanzderivat in Bezug auf solche Wertpapiere halten wird.<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft<br />

Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Verhandlungsteam-Gesellschaft vom 28. April 2003, der<br />

zwischen der Emittentin, dem Administrative Agent und Sovereign Debt Solutions Limited (die<br />

“Verhandlungsteam-Gesellschaft”) abgeschlossen wurde (der “Vertrag über die Verhandlungsteam-Gesellschaft”),<br />

60


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

einer in Jersey eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat die Emittentin die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft bestellt, um für sie und unter dem Vorbehalt ihrer Zustimmung die Bedingungen einer<br />

Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien zu vereinbaren. Die Emittentin wird sich bemühen, sicherzustellen,<br />

dass die Verhandlungsteam-Gesellschaft (i) die Bedingungen für eine Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien<br />

verhandelt, die im Einklang mit den Wesentlichen Merkmalen und Verhandlungszielen steht, und ihre Pflichten<br />

aus dem Vertrag über die Verhandlungsteam-Gesellschaft erfüllt. Erfüllt sie diese Pflichten nicht, ist die Emittentin<br />

nach Beratung mit dem Administrative Agent und dem International Advisory Board berechtigt, die<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft zu ersetzen oder von ihr zu verlangen, dass sie bestimmte oder alle ihrer leitenden<br />

Angestellten ersetzt und (ii) jeden Monat dem International Advisory Board, dem Administrative Agent und der<br />

Emittentin einen Bericht über die Umschuldungsverhandlungen übermittelt. Siehe § 5 Absatz (1)(b) der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Die Emittentin ist berechtigt, mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Administrative Agent die<br />

Verhandlungsteam-Gesellschaft jederzeit abzuberufen und die Verhandlungsteam-Gesellschaft zu ersetzen, sofern<br />

dies ohne Angabe von Gründen erfolgt mit einer Frist von 90 Tagen, und mit sofortiger Wirkung, sofern ein Grund<br />

gegeben ist.<br />

Die Verhandlungsteam-Gesellschaft hat der Emittentin und dem Administrative Agent versichert, dass sie und ihre<br />

Repräsentanten (officers) es unterlassen werden, unmittelbar oder mittelbar Argentinien-Anleihen oder andere von<br />

Argentinien ausgegebene, garantierte und/oder übernommene Wertpapiere oder Derivative, die sich auf solche<br />

Wertpapiere beziehen, während der Laufzeit des Vertrags über die Verhandlungsteam-Gesellschaft oder der<br />

Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses als leitender Angestellter der Verhandlungsteam-Gesellschaft in Besitz<br />

zu halten. Jeder leitende Angestellte der Verhandlungsteam-Gesellschaft wird sicherstellen, dass sein Ehegatte und<br />

seine Nachkommen diese Verpflichtung ebenfalls einhalten.<br />

Die Verhandlungsteam-Gesellschaft wird ausschließlich als Beauftragte der Emittentin tätig. Jeder<br />

Zertifikatinhaber wird bestätigen, dass kein Stellvertretungs-, Auftrags-, Treuhand-, Drittbegünstigungs- oder<br />

Vertragsverhältnis zwischen der Verhandlungsteam-Gesellschaft und den Zertifikatinhabern besteht. Siehe § 13 der<br />

Zertifikatsbedingungen.<br />

Die folgende Tabelle gibt die Namen und Positionen jedes leitenden Angestellten der Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft wieder, gefolgt von einer kurzen Biografie:<br />

Name<br />

Position<br />

Dr. Adam Lerrick Vorsitzender und Managing Director der Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft<br />

Angel Gurria<br />

Enrique Boilini<br />

Dr. Sanjay Srivastava<br />

Managing Director der Verhandlungsteam-Gesellschaft<br />

Managing Director der Verhandlungsteam-Gesellschaft<br />

Managing Director der Verhandlungsteam-Gesellschaft<br />

Dr. Adam Lerrick (geboren 1956) ist Volkswirt und Investmentbanker. Dr. Lerrick war seit 2001 Professor an der<br />

Carnegie Mellon Universität und Direktor des The Gailliot Center for Public Policy, Berater für internationale<br />

Wirtschaftpolitik des Gemeinsamen Wirtschaftsausschusses des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika<br />

seit 2001, Berater des Mehrheitsführers des Repräsentantenhauses des Kongresses der Vereinigten Staaten von<br />

Amerika für internationale Wirtschaftpolitik von 2001 bis 2003 und der leitende Berater des Vorsitzenden der<br />

International Financial Institution Advisory Commission der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika<br />

während der Amtszeit der Kommission von 1999 bis 2000. Dr. Lerrick war Leiter der Produktentwicklung bei<br />

61


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Credit Suisse First Boston von 1987 bis 1989 und Leiter der internationalen Produktentwicklung bei Salomon<br />

Brothers von 1984 bis 1987. Dr. Lerrick hat über Staatsumschuldungen auf Konferenzen referiert, die vom<br />

Internationalen Währungsfonds, der Weltbank, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und der Emerging<br />

Markets Creditors Association veranstaltet wurden. In den internationalen Kapitalmärkten hat er von<br />

Hoheitsträgern ausgegebene Fremdfinanzierungsinstrumente für Kreditnehmer wie Deutschland, Frankreich,<br />

Belgien und Schweden entwickelt und ausgeführt.<br />

Angel Gurria (geboren 1950) war von 1998 bis 2001 Finanzminister von Mexiko, von 1994 bis 1998<br />

Außenminister von Mexiko, im Jahre 1993 Präsident und CEO der mexikanischen Nationalen Entwicklungsbank,<br />

Nacional Financiera, S.N.C., Präsident und CEO der Nationalbank Mexikos für den Außenhandel von 1992 bis<br />

1993, Stellvertretender Finanzminister von Mexiko mit Zuständigkeit für internationale Angelegenheiten von 1988<br />

bis 1992, Generaldirektor für öffentliche Kredite in Mexiko von 1982 bis 1988 und Direktor der mexikanischen<br />

Auslandsfinanzierungsbehörde von 1978 bis 1982. Herr Gurria leitete die Umschuldung Mexikos in den 1980er<br />

Jahren, einschließlich des $50 Milliarden Brady- Umtauschs im Jahre 1989. Herr Gurria spielte eine Schlüsselrolle<br />

bei den Verhandlungen für das $50 Milliarden umfassende Finanzpaket zur Stützung Mexikos, das 1995 vom<br />

Finanzministerium der Vereinigten Staaten, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Inter-<br />

Amerikanischen Entwicklungsbank gewährt wurde. Herr Gurria wurde vom Euromoney-Magazin 1999 als<br />

“Finanzminister des Jahres” ausgezeichnet. Er wurde im Jahr 2000 wurde vom World Economic Forum in Davos<br />

als führender Finanzminister ausgewählt.<br />

Enrique Boilini (geboren 1961) ist ein Portfoliomanager, der sich auf Wertpapieranlagen konzentriert, die von<br />

lateinamerikanischen Emittenten im öffentlichen und dem privaten Sektor begeben worden sind und<br />

Restrukturierungen durchlaufen. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Yellow Jersey Capital LLC, einer<br />

privaten Anlageberatungsfirma, die als Berater der Farallon Capital Management, LLC für Anlagen in<br />

Lateinamerika tätig ist. Von 1996 bis 2002 war Herr Boilini geschäftsführender Gesellschafter der Farallon Capital<br />

Management, LLC, und dort verantwortlich für deren Anlagen in Lateinamerika. Er war Mitglied des Board of<br />

Directors der Bunge Limited (Notierung an der New York Wertpapierbörse: BG) und seit 2001 Mitglied der<br />

Finanz/Risiko-Management- und Prüfungsausschüsse der Bunge Limited. Herr Boilini hat an der Umschuldung<br />

der Republik Ecuador im Jahre 2000 mitgewirkt und war Mitglied der Beratungsgruppe Ecuador, die von den<br />

Haupt-Gläubigern gebildet wurde.<br />

Dr. Srivastava (geboren 1957) ist Spezialist für Computational Finance und die Planung und Bewertung von<br />

Wertpapieren und Finanzinstrumenten. Er ist seit 2002 stellvertretender Dekan der Graduate School of Industrial<br />

Administration an der Carnegie Mellon University und seit 1994 Professor für Volkswirtschaft und Finanzen an<br />

der Carnegie Mellon University. Dr. Srivastava war der Gründer des Computational Finance-Studiengangs an der<br />

Carnegie Mellon Universität und Direktor des Financial Analysis and Securities Trading Laboratory von 1992 bis<br />

2000. Er war Berater der Dresdner Bank AG im Jahre 1999, Berater von Morgan Stanley Dean Witter Inc. von<br />

1997 bis 2000, Berater bei JP Morgan Advisors von 2000 bis 2001 und ist seit 2000 Mitglied des<br />

Technologieausschusses der NASDAQ. Seine Entwicklung des Financial Analysis and Securities Trading<br />

Laboratory wurde in mehr als 20 Ländern Europas, Asiens und Nordamerikas angewandt. Im Jahre 1996 erhielt<br />

das Laboratory die Computerworld-Smithsonian Medallie von der Regierung der Vereinigten Staaten. Dr.<br />

Srivastava ist Autor von mehr als 30 wissenschaftlichen Veröffentlichungen.<br />

Wesentliche Merkmale und Verhandlungsziele<br />

Wesentliche Merkmale<br />

Die Emittentin strebt eine Umschuldungsvereinbarung mit Argentinien an, die die folgenden Wesentlichen<br />

Merkmale aufweisen soll:<br />

• Bietet Argentinien anderen Gläubigern vorteilhaftere Konditionen an, u.a. einen höheren Marktwert der<br />

Erlöse gemäß der in der Umschuldungsvereinbarung angewandten Methode für die Bewertung von<br />

62


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Wertpapieren, werden die Konditionen des Vertrags mit der Emittentin verbessert, um mindestens dieses<br />

höhere Niveau zu erreichen.<br />

• Die Netto-Verhandlungserlöse (d.h. nach Zahlung aller Gebühren) für die Zertifikatinhaber sollen genauso<br />

hoch oder höher sein als die Netto-Erträge anderer Inhaber von Anleihen, die zwar den Argentinien-Anleihen<br />

entsprechen, deren Inhaber jedoch nicht mit der Emittentin zusammenarbeiten.<br />

• Argentinien wird alle von den Zertifikatinhabern gemäß den Zertifikatsbedingungen zu entrichtenden<br />

Provisionen erstatten.<br />

• Ein Rückkauf-Programm bezüglich der Argentinien-Anleihen mit Argentinien.<br />

Verhandlungsziele<br />

Die Verhandlungsziele der Emittentin sind:<br />

• Die unmittelbare Vertretung der Zertifikatinhaber im Rahmen der Umschuldung Argentiniens zu<br />

ermöglichen.<br />

• Ein Maximum an Verhandlungsmacht für die Zertifikatinhaber zu gewinnen und deren Interessen dadurch<br />

wirkungsvoll zu vertreten.<br />

• Im Verhältnis zu anderen Gläubigern Argentiniens eine gleiche und faire Behandlung der Zertifikatinhaber<br />

bei der Umschuldung zu gewährleisten.<br />

• Bewahrung des Kapitalwertes: den Zertifikatinhabern neue Anleihen mit 100% des Nennwertes der<br />

ursprünglichen Argentinien-Anleihen zu geben, wobei der Republik durch reduzierte Zinsen und längere<br />

Laufzeiten als bei den ursprünglichen Argentinien-Anleihen vorgesehen eine Schuldenhilfe gewährt wird.<br />

• Die Förderung eines Beschlusses mit Argentinien und die Wiederherstellung von Zahlungen an die<br />

Zertifikatinhaber.<br />

Die Verhandlungsteam-Gesellschaft hat im Vertrag über die Verhandlungsteam-Gesellschaft zugestimmt, die<br />

Wesentlichen Merkmale und Verhandlungsziele der Emittentin zu verfolgen. Die Wesentlichen Merkmale und<br />

Verhandlungsziele können durch einen Beschluss, der mit einer Mehrheit von 80% der Mitglieder des<br />

International Advisory Board gefasst wird, geändert werden.<br />

Webseite<br />

Mit Beginn der ersten Sammelfrist wird der Administrative Agent für die Emittentin eine Webseite unterhalten<br />

(die “Webseite”), auf der Informationen über die Umschuldungsverhandlungen bereitgestellt werden. Jede<br />

Bezugnahme in diesem Prospekt auf die Webseite, auf welche über die Internetadressen<br />

http:/www.hvb.de/argentinacertificate (englischsprachig) und www.hvb.de/argentinienzertifikat (deutschsprachig)<br />

zugegriffen werden kann, ist als inaktive textliche Bezugnahmen auf diese „Uniform Ressource Locators” oder<br />

“URLs” eingefügt und dient ausschließlich Informationszwecken. Die auf der Webseite enthaltenen Informationen<br />

sind nicht durch Bezugnahme in diesen Prospekt einbezogen und sind keine Ergänzung dieses Prospekts.<br />

Informationen über die Umschuldungsverhandlungen, die auf dieser Website bereitgestellt werden, werden auch in<br />

den angegebenen Geschäftsräumen der Luxemburger Zuteilungsstelle zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten<br />

erhältlich sein so lange Zertifikate ausstehen.<br />

Weder die Emittentin, noch der Arrangeur, der Treuhänder oder der Administrative Agent beabsichtigen, durch die<br />

auf der Webseite bereitgestellte Information diesen Prospekt oder einen Nachtragsprospekts zu ergänzen.<br />

Zusammenarbeit mit anderen Gläubigern<br />

Der Arrangeur, die Unterstützenden Institutionen, der International Advisory Board, die Verhandlungsteam-<br />

Gesellschaft und der Administrative Agent werden danach streben, mit bedeutenden Investoren in Anleihen, die<br />

63


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

von Argentinien ausgegeben, garantiert und/oder übernommen worden sind, und/oder mit bedeutenden<br />

Gläubigerschutzvereinigungen, in denen solche Gläubiger und Investoren organisiert sind, zusammenzuarbeiten<br />

und mit ihnen zu beraten, um die Interessen der Zertifikatinhaber zu fördern. Es gibt keine Gewähr, dass diese<br />

Bemühungen erfolgreich sein werden.<br />

64


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

DER ARGENTINISCHE ZAHLUNGSVERZUG:<br />

CHRONOLOGIE DER EREIGNISSE<br />

Datum<br />

Ereignis<br />

10. Dezember 1999 Fernando de la Rúa als Präsident vereidigt. Die Prämie für das Länderrisiko<br />

Argentinien liegt mit 6,10 Prozentpunkten über der Rendite vergleichbarer U.S.<br />

Treasury-Wertpapiere.<br />

29. Mai 2000 Die argentinische Regierung gibt Ausgabenkürzungen in Höhe von $938<br />

Millionen bekannt, woraufhin 20.000 Demonstranten auf die Straße gehen.<br />

18. Dezember 2000 Die argentinische Regierung gibt ein Hilfspaket von $20 Milliarden bekannt,<br />

das unter der Führung des IWF gewährt wird.<br />

20. Februar 2001 Internationaler Umtausch von Anleihen im ursprünglichen Gesamtnennwert<br />

von $4 Milliarden in neue Anleihen.<br />

2. März 2001 Ricardo Lopez Murphy wird zum Wirtschaftsminister ernannt.<br />

16. März 2001 Lopez Murphy verkündet ein zweijähriges Sparprogramm in Höhe von $4,45<br />

Milliarden, das erhebliche Ausgabenkürzungen beinhaltet, und tritt dann am 19.<br />

März 2001 zurück; Domingo Cavallo wird vier Tage später zum<br />

Wirtschaftsminister ernannt.<br />

24. Mai 2001 Internationaler Umtausch von Anleihen im ursprünglichen Gesamtnennbetrag<br />

von $34 Milliarden gegen neue Anleihen.<br />

11. – 26. Juli 2001 Drei Rating-Agenturen setzen das Kreditrating Argentiniens herab und warnen<br />

vor weiteren Einschnitten und der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Das<br />

Länderrisiko Argentiniens steigt auf mehr als 13 Prozentpunkte über der<br />

Rendite vergleichbarer U.S. Treasury-Wertpapiere.<br />

21. August 2001 Horst Köhler, Managing Director des IWF, stimmt zu, das<br />

Bereitstellungsdarlehen an Argentinien in Höhe von $14 Milliarden um $8<br />

Milliarden zu erhöhen.<br />

19. November 2001 Der inländische Umtausch von Anleihen im ursprünglichen Gesamtnennwert<br />

von $56 Millionen gegen inländische Darlehen wird abgeschlossen.<br />

30. November 2001 Die Argentinier heben $ 1,3 Milliarden von ihren Bankkonten ab.<br />

5. Dezember 2001 Der IWF gibt bekannt, dass er die Hilfe in Höhe von $1,3 Milliarden nicht<br />

auszahlen wird, womit er Argentinien nahe an die Zahlungsunfähigkeit bringt.<br />

20. Dezember 2001 Präsident Fernando de la Rúa tritt zurück.<br />

23. Dezember 2001 Der neu ernannte Präsident Adolfo Rodriguez Saa erklärt Zahlungsunfähigkeit<br />

für argentinische Schulden.<br />

31. Dezember 2001 Präsident Saa tritt zurück.<br />

1. Januar 2002 Präsident Duhalde wird ernannt. Remes Lenicov wird Wirtschaftsminister.<br />

3 Februar 2002 Das BODEN-Programm (Bonos del Gobierno Nacional) wird von Argentinien<br />

65


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

initiiert. Alle drei Serien wurden Allzweck-Ausgleichspapiere.<br />

27. Februar 2002 Der IWF übergibt die Verantwortung für die Verhandlungen an eine neue<br />

Sonderabteilung, die von Anoop Singh geleitet wird.<br />

5. März 2002 Der Haushalt wird einen Tag früher als geplant debattiert, um die Freigabe des<br />

Hilfspakets des IWF zu erwirken.<br />

12. März 2002 Argentinien gelingt es nach Gesprächen in Buenos Aires nicht, die<br />

dreimonatige Blockade der IWF-Hilfe zu beenden.<br />

26. April 2002 Roberto Lavagna wird zum Wirtschaftsminister bestellt.<br />

14. November 2002 Argentinien setzt Zahlungen auf von der Weltbank gewährte Darlehen aus.<br />

16. Dezember 2002 Argentinien setzt Zahlungen auf von der Inter-Amerikanischen-<br />

Entwicklungsbank gewährte Darlehen aus.<br />

24. Januar 2003 Der IWF gestattet der argentinischen Regierung, dem IWF geschuldete<br />

Zahlungen in Höhe von $6,8 Milliarden sowie der Weltbank und Inter-<br />

Amerikanischen-Entwicklungsbank geschuldete Zahlungen in Höhe von $4,4<br />

Milliarden zurückzustellen. Der IWF erklärt, er erwarte, Verhandlungen über<br />

ein langfristiges Programm mit der neuen argentinischen Regierung nach den<br />

Wahlen im April 2003 aufzunehmen.<br />

19. Februar 2003 Bestellung Lazard Fréres als Finanzberater Argentiniens.<br />

5. März 2003 Der argentinische Oberste Gerichtshof erklärt die „Pesofizierung“ der Einlagen<br />

durch die argentinische Regierung für verfassungswidrig.<br />

28. März 2003 Die argentinische Regierung kündigt die Ausgabe von BODEN-Papieren als<br />

Augleichsinstrument an, um Bankkunden zu entschädigen<br />

Quellen: Financial Times<br />

www.mecon.gov.ar (website des argentinischen Wirtschaftsministeriums)<br />

66


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

DIE REPUBLIK ARGENTINIEN<br />

Die folgenden Informationen sind der Website des argentinischen Wirtschaftsministeriums<br />

(http://www.mecon.gov.ar/) entnommen und sind in diesem Zusammenhang zu verstehen. Die Emittentin<br />

übernimmt für die ordnungsgemäße Wiedergabe dieser Information die Verantwortung. Jedoch war weder die<br />

Emittentin, noch der Arrangeur, der Treuhänder oder der Administrative Agent bei der Zusammenstellung dieser<br />

Informationen beteiligt und keiner von diesen ist in der Position, irgendwelche dieser Informationen zu bestätigen.<br />

Weder die Emittentin, noch der Arrangeur, der Treuhänder oder der Administrative Agent gibt Zusicherungen oder<br />

Garantien hinsichtlich der Genauigkeit, Vollständigkeit oder Zulänglichkeit dieser Informationen, und nichts, das<br />

hierin enthalten ist, darf als Zusicherung oder Garantie solcher Informationen verstanden werden.<br />

A – PUBLIC DEBT<br />

Section 1<br />

FEDERAL PUBLIC SECTOR DEBT<br />

BY INSTRUMENT AND TERM (*)<br />

As of September 30, 2002<br />

US$ Thousand<br />

$ Thousand<br />

Gross Balance Net Balance (**) Gross Balance Net Balance (**)<br />

TOTAL PUBLIC DEBT 129,794,189 121,331,050 486,728,210 454,991,439<br />

MEDIUM AND LONG TERM 122,427,603 118,949,917 459,103,512 446,062,190<br />

PUBLIC SECURITIES 65,038,637 64,713,615 243,894,889 242,676,057<br />

- Domestic currency 4,116,756 3,406,966 15,437,835 12,776,123<br />

- Foreign currency 60,921,881 61,306,649 228,457,054 229,899,934<br />

LOANS 57,388,966 54,236,302 215,208,623 203,386,133<br />

GUARANTEED LOANS (EXCHANGE - NOVEMBER 2001) 20,518,491 20,518,491 76,944,341 76,944,341<br />

MULTILATERALS 31,065,073 27,912,409 116,494,024 104,671,534<br />

- IMF 14,096,155 14,096,155 52,860,581 52,860,581<br />

- BIRF 8,588,759 6,422,896 32,207,846 24,085,860<br />

- IADB 8,349,809 7,368,589 31,311,784 27,632,209<br />

- FONPLATA 25,242 23,880 94,658 89,550<br />

- FIDA 5,108 889 19,155 3,334<br />

BILATERALS 4,343,061 4,343,061 16,286,479 16,286,479<br />

- Paris Club 1,810,754 1,810,754 6,790,328 6,790,328<br />

- Other bilaterals 2,532,307 2,532,307 9,496,151 9,496,151<br />

COMMERCIAL BANKS 1,220,773 1,220,773 4,577,899 4,577,899<br />

OTHER CREDITORS 241,568 241,568 905,880 905,880<br />

ARREARS (***) 7,366,586 7,366,586 27,624,698 27,624,698<br />

CAPITAL 4,829,712 4,829,712 18,111,420 18,111,420<br />

INTEREST 2,536,874 2,536,874 9,513,278 9,513,278<br />

FINANCIAL ASSETS DUE TO BODEN (****) -4,087,905 -15,329,644<br />

BRADY COLLATERALS -897,548 -3,365,805<br />

(*) Only includes $ 27.4 million for debts of the former Instituto Nacional de Reaseguros (INDER) and excludes<br />

"Bono Consolidado del Tesoro Nacional 1990" (Consolidated Treasury Bond 1990) in Central Bank's<br />

portfolio with an original value of $ 881.5 million.<br />

This Bond resulted from the consolidation of temporary advances and other financing that the<br />

Central Bank has given to the Federal Government throughout its history.<br />

(**) Net balances of financial assets. (See "Financial Assets").<br />

(***) Net balances of "Certificados de Crédito Fiscal" - Credit Fiscal Certificates.<br />

(****) It does refer to Financial Assets that back BODEN issues. Guarantees in constitution process.<br />

67


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

GROSS FEDERAL PUBLIC DEBT<br />

COMPOSITION BY CURRENCY<br />

Currency<br />

Debt as of 09/30/02 - Exchange rate 09/30/02<br />

Debt as of 06/30/02 - Exchange rate 06/30/02<br />

US$ Million % US$ Million %<br />

1. US Dollar 58,861 48.08% 46,653 43.56%<br />

2. Euro 28,423 23.22% 28,624 26.72%<br />

3. Argentine Peso (1) 25,397 20.74% 21,936 20.48%<br />

4. Yen 6,952 5.68% 7,078 6.61%<br />

5. Sterling Pound 1,880 1.54% 1,901 1.77%<br />

6. Swiss Franc 849 0.69% 853 0.80%<br />

7. Other currencies (2) 66 0.05% 67 0.06%<br />

TOTAL GROSS DEBT (3) 122,428 100.00% 107,112 100.00%<br />

(1) Includes debt converted to pesos and adjusted by CER, until 09/30/02.<br />

(2) Includes: Danish Krone, Swedish Krone, Canadian Dollar and Kuwaiti Dinar.<br />

(3) Excludes arrears.<br />

NET FEDERAL PUBLIC DEBT<br />

COMPOSITION BY CURRENCY<br />

Currency<br />

Debt as of 09/30/02 - Exchange rate 09/30/02 Debt as of 06/30/02 - Exchange rate 06/30/02<br />

US$ Million % US$ Million %<br />

1. US Dollar 56,180 47.22% 43,947 42.43%<br />

2. Euro 28,297 23.79% 28,489 27.50%<br />

3. Argentine Peso (1) 25,073 21.08% 21,632 20.88%<br />

4. Yen 6,728 5.66% 6,840 6.60%<br />

5. Sterling Pound 1,880 1.58% 1,901 1.83%<br />

6. Swiss Franc 727 0.61% 723 0.70%<br />

7. Other currencies (2) 66 0.06% 67 0.06%<br />

TOTAL 118,951 100.00% 103,599 100.00%<br />

Less<br />

Financial Assets due to BODEN (4) 4,088 0<br />

Brady Collaterals 898 971<br />

Deposits of Government 0 2,443<br />

TOTAL NET DEBT (3) 113,965 100,185<br />

(1) Includes debt converted to pesos and adjusted by CER, until 6/30/02.<br />

(2) Includes: Danish Krone, Swedish Krone, Canadian Dollar and Kuwaiti Dinar.<br />

(3) Excludes arrears.<br />

(4) It does refer to Financial Assets that back BODEN issues.<br />

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Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

B – ECONOMIC ACTIVITY<br />

Back to Contents Last update: 03-20-03<br />

TABLE A1.2<br />

Aggregate supply and demand at purchaser prices (1)<br />

Variable: Aggregate Supply and Demand by component - Thousands of Pesos at 1993 prices<br />

Period: 1993 - 2002<br />

1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 (*) 2001 (*) 2002 (*)<br />

GDP AT MARKET PRICES 236,504,980 250,307,886 243,186,102 256,626,243 277,441,318 288,123,305 278,369,014 276,172,685 263,996,674 235,120,724<br />

IMPORTS OF REAL GOODS AND SERVICES 22,027,600 26,682,260 24,065,629 28,284,115 35,884,496 38,903,792 34,520,591 34,466,198 29,659,341 14,909,980<br />

Imports of goods 15,632,500 19,832,194 17,568,599 21,067,292 27,632,218 30,090,635 26,070,614 25,786,598 21,316,051 9,701,259<br />

Imports of real services 6,395,100 6,850,065 6,497,030 7,216,823 8,252,278 8,813,157 8,449,977 8,679,600 8,343,290 5,208,721<br />

AGGREGATE SUPPLY 258,532,580 276,990,145 267,251,731 284,910,358 313,325,814 327,027,096 312,889,605 310,638,883 293,656,016 250,030,703<br />

HOUSEHOLD CONSUMPTION including VAT 163,675,543 173,608,052 166,008,046 175,195,864 190,922,434 197,557,138 193,609,614 192,332,463 181,289,984 155,182,741<br />

PUBLIC CONSUMPTION 31,952,717 32,094,804 32,338,899 33,040,555 34,104,323 35,249,164 36,173,341 36,382,081 35,629,189 33,819,890<br />

GROSS DOMESTIC INVESTMENT 45,069,414 51,231,425 44,528,277 48,483,861 57,047,500 60,780,670 53,116,315 49,502,143 41,749,588 26,662,587<br />

Durable production equipment 17,282,963 20,701,856 17,017,347 19,261,380 23,709,184 25,510,271 21,672,081 19,729,474 14,787,885 8,379,617<br />

-Domestic 11,118,690 11,847,909 10,026,684 10,508,630 11,377,534 11,632,815 10,316,102 9,227,994 7,184,986 6,029,856<br />

-Imported 6,164,272 8,853,947 6,990,663 8,752,750 12,331,650 13,877,456 11,355,979 10,501,480 7,602,899 2,349,761<br />

Machinery and Equipment 11,861,493 13,703,230 12,004,988 13,589,905 16,091,087 16,963,779 14,223,142 13,936,431 11,055,105 s.d.<br />

-Domestic (2) 7,222,730 7,300,081 6,866,315 7,407,007 7,565,118 7,660,714 6,377,767 6,000,697 5,317,164 4,848,621<br />

-Imported 4,638,763 6,403,149 5,138,673 6,182,898 8,525,969 9,303,064 7,845,374 7,935,734 5,737,941 s.d.<br />

Transport Material 5,421,470 6,998,625 5,012,359 5,671,475 7,618,097 8,546,493 7,448,940 5,793,042 3,732,781 s.d.<br />

-Domestic 3,895,961 4,547,828 3,160,369 3,101,623 3,812,416 3,972,101 3,938,335 3,227,296 1,867,822 1,181,235<br />

-Imported 1,525,510 2,450,798 1,851,990 2,569,852 3,805,681 4,574,392 3,510,605 2,565,746 1,864,958 s.d.<br />

Construction (3) 27,786,452 30,529,569 27,510,930 29,222,481 33,338,315 35,270,398 31,444,234 29,772,670 26,961,702 18,282,970<br />

Statistical discrepancy and changes in inventories 1,493,945 1,215,461 1,291,712 3,340,034 3,375,414 2,602,590 -458,561 1,150,451 2,858,355 1,196,595<br />

EXPORTS OF REAL GOODS AND SERVICES 16,340,960 18,840,403 23,084,796 24,850,043 27,876,142 30,837,534 30,448,896 31,271,744 32,128,900 33,168,891<br />

Exports of goods 13,268,900 15,560,386 19,489,682 20,744,936 23,596,139 26,347,176 26,130,285 26,875,168 28,068,122 28,049,831<br />

Exports of real services 3,072,060 3,280,016 3,595,114 4,105,107 4,280,004 4,490,358 4,318,611 4,396,576 4,060,778 5,119,059<br />

AGGREGATE DEMAND 258,532,580 276,990,145 267,251,731 284,910,358 313,325,814 327,027,096 312,889,605 310,638,883 293,656,016 250,030,703<br />

(*) Preliminary figures.<br />

(1).- Includes value-added tax<br />

(2).- Includes manufacture of durable production equipment for own account<br />

(3).- Includes mining prospection and exploration.<br />

Source: National Bureau of National Accounts.<br />

Industrial Production Index, seasonally adjusted (FIEL)<br />

Base 1984=100<br />

Period<br />

1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003<br />

January 90.0 93.7 92.1 89.3 96.4 99.5 95.6 96.8 97.2 81.6 92.3<br />

February 72.5 81.4 90.9 92.3 95.4 101.0 92.0 97.2 95.7 81.0 92.2<br />

March 98.9 105.7 106.2 106.0 110.4 118.5 110.6 114.5 107.9 91.9<br />

April 99.8 103.6 93.1 105.5 116.0 118.4 106.1 104.8 104.7 94.4<br />

May 100.6 106.3 98.9 109.5 114.7 116.5 108.5 106.8 106.8 94.7<br />

June 101.7 103.5 94.9 101.9 113.2 119.4 107.8 107.2 104.6 95.2<br />

July 105.9 104.9 99.1 113.8 123.4 125.5 110.4 106.8 107.1 97.7<br />

August 105.0 110.5 102.2 114.3 121.0 123.0 115.2 113.7 107.2 97.1<br />

September 108.0 112.0 99.2 106.4 124.5 122.3 114.5 112.2 101.2 99.0<br />

October 107.1 109.7 102.1 115.9 129.6 122.4 114.3 110.4 102.1 97.5<br />

November 105.2 108.4 101.1 109.5 115.1 115.1 115.2 109.8 99.9 95.1<br />

December 105.4 107.5 97.3 103.4 111.8 106.8 117.9 111.4 88.5 96.9<br />

69


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

C – LABOUR MARKET<br />

TABLE A3.1<br />

Main employment indicators<br />

In %<br />

Period Activity Employment Unemployment Underemployment (*)<br />

GBA RUC TOT GBA RUC TOT GBA RUC TOT GBA RUC TOT<br />

1982 April 39.1 36.8 38.2 36.9 34.3 35.9 5.7 6.7 6.0 6.4 7.3 6.7<br />

October 39.2 37.4 38.5 37.8 35.2 36.7 3.7 6.0 4.6 5.6 7.7 6.4<br />

1983 April 38.0 37.4 37.4 36.0 35.1 35.3 5.2 6.1 5.5 4.6 8.0 5.9<br />

October 37.5 36.5 37.3 36.3 34.4 35.8 3.1 5.8 3.9 4.9 8.0 5.9<br />

1984 April 38.4 36.8 37.8 36.8 34.6 36.0 4.1 5.9 4.7 4.5 6.9 5.4<br />

October 38.4 36.5 37.9 37.0 34.3 36.2 3.6 6.0 4.4 4.7 8.0 5.9<br />

1985 May 38.9 36.4 37.9 36.8 33.7 35.5 5.5 7.4 6.3 5.5 8.6 7.5<br />

November 38.8 37.1 38.2 36.9 34.3 35.9 4.9 7.5 5.9 6.6 7.9 7.1<br />

1986 May 39.6 37.1 38.6 37.7 34.3 36.3 4.8 7.6 5.9 6.4 9.7 7.7<br />

November 40.0 36.9 38.7 38.2 34.5 36.7 4.5 6.5 5.2 6.1 9.5 7.4<br />

1987 April 40.9 37.3 39.5 38.7 34.7 37.1 5.4 7.1 6.0 8.0 8.7 8.2<br />

October 40.0 37.3 38.9 37.9 34.8 36.1 5.2 6.6 5.7 7.8 9.6 8.5<br />

1988 May 40.4 37.2 38.7 37.9 34.6 36.2 6.3 7.0 6.5 7.7 8.7 8.9<br />

October 40.5 37.6 39.4 38.2 34.0 37.0 5.7 6.8 6.1 7.4 9.0 8.0<br />

1989 May 41.9 37.5 40.2 38.7 33.8 36.9 7.6 9.8 8.1 8.5 10.8 8.6<br />

October 40.8 37.0 39.3 37.9 34.3 36.5 7.0 7.2 7.1 8.0 9.3 8.6<br />

1990 May 40.9 36.6 39.1 37.4 33.6 35.7 8.6 8.3 8.6 8.4 10.9 9.3<br />

October 40.3 36.9 39.0 37.9 34.4 36.5 6.0 6.7 6.3 8.1 10.4 8.9<br />

1991 May 40.9 37.5 39.5 38.3 34.5 36.8 6.3 7.9 6.9 7.7 9.9 8.6<br />

October 40.8 37.6 39.5 38.6 35.0 37.1 5.3 7.0 6.0 7.0 9.4 7.9<br />

1992 May 41.4 37.6 39.8 38.7 34.9 37.1 6.6 7.3 6.9 7.6 9.5 8.3<br />

October 41.7 38.1 40.2 38.9 35.2 37.4 6.7 7.6 7.0 7.3 9.4 8.1<br />

1993 May 44.2 37.6 41.5 39.5 34.3 37.4 10.6 8.8 9.9 8.2 9.9 8.8<br />

October 43.3 37.6 41.0 39.1 34.3 37.1 9.6 8.7 9.3 9.1 9.5 9.3<br />

1994 May 43.4 38.0 41.1 38.6 34.1 36.7 11.1 10.1 10.7 10.2 10.3 10.2<br />

October 43.1 37.6 40.8 37.4 33.5 35.8 13.1 10.8 12.2 5.4 4.7 5.6 5.3 5.4 5.0<br />

1995 May 45.9 38.1 42.6 36.6 32.2 34.8 20.2 15.4 18.4 6.7 4.0 7.6 4.8 7.0 4.3<br />

October 44.2 38.0 41.4 36.5 32.1 34.5 17.4 15.5 16.6 7.8 4.8 7.6 4.8 7.7 4.8<br />

1996 Apr-May 43.5 38.0 41.0 35.6 31.9 34.0 18.0 15.9 17.1 8.0 4.6 8.3 4.3 8.1 4.5<br />

October (1) 44.9 37.8 41.9 36.5 32.1 34.6 18.8 15.0 17.3 8.5 5.3 8.4 4.7 8.5 5.1<br />

1997 May 45.0 38.6 42.1 37.4 32.8 35.3 17.0 14.9 16.1 8.0 4.7 8.9 4.9 8.4 4.8<br />

October 45.1 38.9 42.3 38.7 33.9 36.5 14.3 12.8 13.7 7.8 5.2 8.6 4.9 8.1 5.0<br />

1998 May 45.6 38.8 42.4 39.2 34.2 36.9 14.0 12.0 13.2 8.1 5.1 8.5 5.0 8.2 5.1<br />

August 45.1 38.3 42.0 38.8 33.7 36.5 14.1 11.9 13.2 9.0 4.9 7.9 5.6 8.5 5.2<br />

October 45.4 38.3 42.1 39.4 34.0 36.9 13.3 11.3 12.4 8.8 5.2 7.9 5.3 8.4 5.2<br />

1999 May 46.6 38.5 42.8 39.3 33.6 36.6 15.6 12.9 14.5 8.8 5.1 9.0 4.4 8.9 4.8<br />

August 45.6 38.5 42.3 38.6 33.3 36.2 15.3 13.5 14.5 9.9 5.8 8.2 5.5 9.2 5.7<br />

October 46.0 38.8 42.7 39.4 33.8 36.8 14.4 12.8 13.8 9.8 5.4 8.1 4.8 9.1 5.2<br />

2000 May 45.3 39.0 42.4 38.1 33.4 35.9 16.0 14.5 15.4 9.9 5.1 8.8 4.8 9.5 5.0<br />

October 45.1 40.0 42.7 38.5 34.1 36.5 14.7 14.6 14.7 9.2 5.3 9.5 5.4 9.3 5.3<br />

2001 May 45.2 39.9 42.8 37.4 33.8 35.8 17.2 15.4 16.4 9.2 5.2 10.0 5.4 9.6 5.3<br />

October 44.4 39.6 42.2 35.9 32.7 34.5 19.0 17.4 18.3 10.8 5.7 10.6 5.6 10.7 5.6<br />

2002 May 44.0 39.3 41.8 34.3 31.1 32.8 22.0 20.9 21.5 13.0 6.3 12.2 5.5 12.7 5.9<br />

GBA: Greater Buenos Aires Buenos area. Aires.<br />

RUC: Rest of Urban Centers. Beginning in October 1995, three new urban centers were added for a total of 27.<br />

TOT: General total<br />

(1) Does not include Greater Córdoba due to irregularities in the survey.<br />

(*) Beginning with the Permanent Household Survey (PHS) for October 1994, underemployed have been split into two categories<br />

depending on whether they are seeking work (left column) or not (right column).<br />

Source: Permanent Household Survey, INDEC [National Institute of Statistics and Census].<br />

70


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

D - PRICES<br />

Annual Inflation Rates<br />

Change from the same period of the previous year<br />

Period CPI (%) WDPI<br />

(%)<br />

Combined<br />

PI(*)<br />

(%)<br />

WBDPI<br />

(%)<br />

PBPI<br />

(%)<br />

Construct.<br />

Cost<br />

(%)<br />

1994<br />

January 6.6 -0.7 2.9 0.0 0.6 6.7<br />

February 5.8 -1.8 1.9 -1.1 -0.5 4.3<br />

March 5.2 -2.0 1.5 -1.4 -0.7 4.3<br />

April 4.3 -2.2 1.0 -1.5 -1.0 4.0<br />

May 3.4 -0.7 1.3 -0.5 -0.1 3.4<br />

June 3.0 -0.1 1.5 0.0 0.3 4.1<br />

July 3.6 0.3 2.0 0.4 0.4 4.4<br />

August 3.8 -0.3 1.8 -0.1 -0.4 0.4<br />

September 3.7 0.1 1.9 0.4 0.3 -0.2<br />

October 3.4 0.2 1.8 0.5 0.5 -0.7<br />

November 3.6 1.9 2.8 2.2 2.1 -1.2<br />

December 3.9 3.0 3.4 3.3 3.0 -1.3<br />

1995<br />

January 5.0 4.9 5.0 5.1 4.5 -0.9<br />

February 5.0 6.0 5.5 6.2 5.7 1.4<br />

March 4.4 5.3 4.9 5.5 4.8 3.0<br />

April 4.6 8.4 6.5 5.9 5.1 3.1<br />

May 4.3 7.3 5.8 4.8 4.1 3.6<br />

June 3.7 6.8 5.2 4.3 3.7 3.3<br />

July 3.2 6.6 4.9 4.2 4.0 3.1<br />

August 2.7 7.1 4.9 4.6 4.6 3.2<br />

September 2.2 7.1 4.6 4.6 4.5 2.7<br />

October 2.2 6.7 4.4 4.2 4.3 2.1<br />

November 1.7 5.6 3.7 3.2 3.2 1.4<br />

December 1.6 5.8 3.7 3.4 3.3 0.8<br />

1996<br />

January 0.7 4.6 2.6 2.1 2.3 -0.3<br />

February 0.3 4.1 2.2 1.5 1.9 -1.5<br />

March 0.2 5.5 2.9 2.9 3.7 -3.6<br />

April -0.2 3.6 1.7 3.8 5.1 -3.9<br />

May -0.3 3.7 1.7 3.9 5.2 -3.8<br />

June -0.1 2.6 1.3 2.8 3.8 -3.7<br />

July 0.0 2.1 1.1 2.3 2.9 -6.4<br />

71


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Period CPI (%) WDPI<br />

(%)<br />

Combined<br />

PI(*)<br />

(%)<br />

WBDPI<br />

(%)<br />

PBPI<br />

(%)<br />

Construct.<br />

Cost<br />

(%)<br />

August 0.2 1.5 0.8 1.7 2.3 -6.6<br />

September 0.2 2.6 1.4 2.5 3.4 -5.9<br />

October 0.4 3.2 1.8 1.6 2.2 -5.6<br />

November 0.4 2.5 1.5 1.0 1.4 -5.3<br />

December 0.1 2.1 1.1 0.5 1.1 -5.0<br />

1997<br />

January 0.2 2.2 1.2 0.6 1.0 -4.9<br />

February 0.9 2.1 1.5 0.5 0.8 -4.2<br />

March 1.0 1.0 1.0 -0.5 -0.1 -3.9<br />

April 0.6 -0.9 -0.1 -2.5 -2.5 -3.7<br />

May 0.7 -0.5 0.1 -2.1 -2.2 -3.4<br />

June 0.9 -0.1 0.4 -1.9 -2.0 -3.2<br />

July 0.6 -0.4 0.1 -2.2 -2.4 0.3<br />

August 0.8 0.6 0.7 -1.2 -1.4 1.0<br />

September 0.6 -0.5 0.1 -2.0 -2.1 1.2<br />

October -0.1 -1.0 -0.5 -1.1 -1.0 1.2<br />

November -0.1 -0.4 -0.3 -0.5 0.0 1.3<br />

December 0.3 -0.9 -0.3 -1.1 -0.9 1.1<br />

1998<br />

January 0.5 -2.5 -1.0 -2.6 -2.7 0.9<br />

February 0.5 -2.0 -0.8 -2.1 -2.1 0.8<br />

March 0.8 -2.0 -0.6 -2.1 -2.5 0.9<br />

April 1.2 -1.5 -0.2 -1.5 -2.1 0.8<br />

May 1.2 -2.3 -0.6 -2.4 -2.8 0.4<br />

June 1.1 -1.9 -0.4 -2.0 -2.3 0.0<br />

July 1.2 -1.8 -0.3 -1.0 -1.2 -0.6<br />

August 1.1 -3.0 -1.0 -2.4 -2.8 -0.8<br />

September 1.1 -4.2 -1.6 -3.6 -4.1 -0.9<br />

October 0.9 -5.1 -2.2 -4.6 -5.2 -0.8<br />

November 0.8 -5.8 -2.5 -5.3 -6.0 -0.2<br />

December 0.7 -6.3 -2.9 -5.9 -6.5 0.0<br />

1999<br />

January 0.5 -5.5 -2.5 -5.1 -5.6 0.3<br />

February 0.0 -6.6 -3.4 -6.2 -7.0 0.5<br />

March -0.6 -6.2 -3.4 -5.8 -6.5 0.5<br />

April -0.7 -5.3 -3.1 -4.9 -5.3 0.2<br />

May -1.2 -5.2 -3.2 -4.7 -5.2 0.4<br />

72


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Period CPI (%) WDPI<br />

(%)<br />

Combined<br />

PI(*)<br />

(%)<br />

WBDPI<br />

(%)<br />

PBPI<br />

(%)<br />

Construct.<br />

Cost<br />

(%)<br />

June -1.3 -5.3 -3.3 -4.8 -5.2 0.5<br />

July -1.5 -4.8 -3.1 -5.1 -5.5 0.7<br />

August -1.9 -3.9 -2.9 -4.3 -4.3 0.2<br />

September -2.0 -2.1 -2.1 -2.3 -2.2 0.2<br />

October -1.7 -1.2 -1.4 -1.3 -1.3 0.0<br />

November -1.8 -0.4 -1.1 -0.5 -0.8 -0.3<br />

December -1.8 1.2 -0.3 1.2 1.1 -0.3<br />

2000<br />

January -1.4 2.9 0.7 2.3 2.3 -0.6<br />

February -1.3 4.6 1.7 4.1 4.5 -1.0<br />

March -1.1 5.0 1.9 4.4 5.0 -1.2<br />

April -1.1 2.7 0.8 2.1 2.3 -1.4<br />

May -1.0 3.8 1.4 3.3 3.5 -1.6<br />

June -1.1 4.4 1.6 3.9 4.2 -1.8<br />

July -0.9 4.1 1.6 3.5 3.8 -2.1<br />

August -0.7 4.0 1.6 3.5 3.6 -2.0<br />

September -0.7 4.4 1.8 3.9 3.9 -2.2<br />

October -0.5 4.7 2.1 4.3 4.3 -2.3<br />

November -0.7 4.8 2.1 4.5 4.8 -2.7<br />

December -0.7 2.4 0.8 1.9 2.3 -3.3<br />

2001<br />

January -1.5 1.2 -0.1 1.4 1.6 -2.8<br />

February -1.7 0.5 -0.6 0.7 0.7 -2.7<br />

March -1.0 -0.7 -0.8 -0.5 -0.6 -1.1<br />

April -0.2 0.3 0.1 0.5 0.5 -0.6<br />

May 0.2 -0.6 -0.2 -0.2 -0.2 -0.7<br />

June -0.3 -1.6 -1.0 -1.2 -1.0 -0.6<br />

July -1.1 -1.8 -1.4 -1.3 -0.8 -0.5<br />

August -1.2 -2.5 -1.8 -2.0 -1.6 -0.7<br />

September -1.1 -4.1 -2.6 -4.4 -4.1 -0.6<br />

October -1.7 -5.7 -3.7 -6.1 -5.9 -0.8<br />

November -1.6 -6.9 -4.3 -7.3 -7.2 -0.7<br />

December -1.5 -5.3 -3.4 -5.7 -5.6 -0.4<br />

2002<br />

January 0.6 1.0 0.9 1.1 1.0 2.2<br />

February 4.0 12.3 8.2 12.8 10.9 7.9<br />

March 7.9 27.8 17.7 29.1 27.1 10.6<br />

73


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Period CPI (%) WDPI<br />

(%)<br />

Combined<br />

PI(*)<br />

(%)<br />

WBDPI<br />

(%)<br />

PBPI<br />

(%)<br />

Construct.<br />

Cost<br />

(%)<br />

April 18.4 53.5 35.2 55.2 52.2 17.8<br />

May 23.0 72.3 46.1 74.5 70.8 23.1<br />

June 28.4 87.9 55.9 90.8 87.5 27.0<br />

July 32.9 97.3 62.6 100.3 97.7 32.4<br />

August (1) 36.5 108.7 69.4 111.8 109.3 36.8<br />

September 38.5 114.7 73.1 119.6 117.8 39.3<br />

October (1) 39.4 120.0 75.8 125.2 123.5 40.8<br />

Note:<br />

(1) Preliminary Data.<br />

(*) The combined price index is the simple average of the monthly CPI and the WDPI.<br />

Source: Secretariat of Economic Policy based on INDEC.<br />

Index of Prices Implicit within GDP (*)<br />

1993=100<br />

Period<br />

Index of Prices<br />

Implicit within GDP<br />

Variation (1)<br />

(%)<br />

Variation (2)<br />

(%)<br />

1993 ................................................................ 100.0<br />

1994 ................................................................ 102.9 2.9<br />

1995 ................................................................ 106.1 3.2<br />

1996 ................................................................ 106.1 -0.1<br />

1997 ................................................................ 105.6 -0.5<br />

1998 ................................................................ 103.8 -1.7<br />

1999 ................................................................ 101.9 -1.8<br />

2000 ................................................................ 102.9 1.0<br />

2001 (**)......................................................... 101.8 -1.1<br />

1993<br />

I Q................................................................... 98.3 n.a. n.a.<br />

II Q.................................................................. 99.8 1.5 n.a.<br />

III Q. ............................................................... 100.4 0.6 n.a.<br />

IV Q. ............................................................... 101.4 1.1 n.a.<br />

1994<br />

I Q................................................................... 100.9 -0.5 2.7<br />

II Q.................................................................. 1.5 2.7<br />

III Q. ............................................................... 102.9 0.5 2.6<br />

IV Q. ............................................................... 105.0 2.0 3.5<br />

74


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Period<br />

Index of Prices<br />

Implicit within GDP<br />

Variation (1)<br />

(%)<br />

Variation (2)<br />

(%)<br />

1995<br />

I Q................................................................... 105.2 0.2 4.3<br />

II Q.................................................................. 105.5 0.2 3.0<br />

III Q. ............................................................... 106.1 0.6 3.0<br />

IV Q. ............................................................... 107.7 1.5 2.6<br />

1996<br />

I Q................................................................... 106.2 -1.4 0.9<br />

II Q.................................................................. 107.5 1.2 1.9<br />

III Q. ............................................................... 104.7 -2.6 -1.3<br />

IV Q. ............................................................... 105.9 1.1 -1.7<br />

1997<br />

I Q................................................................... 105.8 -0.1 -0.4<br />

II Q.................................................................. 106.4 0.6 -1.0<br />

III Q. ............................................................... 105.0 -1.3 0.3<br />

IV Q. ............................................................... 105.1 0.1 -0.8<br />

1998<br />

I Q................................................................... 104.1 -0.9 -1.6<br />

II Q.................................................................. 103.6 -0.4 -2.6<br />

III Q. ............................................................... 104.1 0.5 -0.8<br />

IV Q. ............................................................... 103.2 -0.9 -1.8<br />

1999<br />

I Q................................................................... 102.2 -0.9 -1.8<br />

II Q.................................................................. 100.6 -1.6 -2.9<br />

III Q. ............................................................... 102.2 1.6 -1.8<br />

IV Q. ............................................................... 102.1 -0.2 -1.1<br />

2000<br />

I Q................................................................... 102.2 0.2 0.0<br />

II Q.................................................................. 102.3 0.1 1.6<br />

III Q. ............................................................... 103.9 1.6 1.6<br />

IV Q. ............................................................... 103.2 -0.6 1.2<br />

2001<br />

I Q................................................................... 101.6 -1.6 -0.6<br />

II Q.................................................................. 101.1 -0.5 -1.1<br />

III Q. ............................................................... 103.1 2.0 -0.7<br />

IV Q. ............................................................... 101.3 -1.8 -1.9<br />

2002<br />

I Q. (**) .......................................................... 109.3 7.9 7.6<br />

I IQ. (**)......................................................... 135.6 24.0 34.1<br />

Note:<br />

75


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(2) Variation in relation to the previous period<br />

(3) Variation in relation to the same period of previous year<br />

(*) Relation between GDP at current prices and at 1993 prices<br />

(**) Provisional figures<br />

Source: Secretariat of Economic Policy<br />

76


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

TABLE A4.16<br />

Terms of Trade Index<br />

1993=100<br />

Period<br />

Exports Price Var (1) Var (2) Imports Var (1) Var (2) Terms of Trade Var (1) Var (2)<br />

Index (%) (%) Price Index (%) (%) Index (%) (%)<br />

1993 100.0 0.2 100.0 -2.6 100.0 2.9<br />

1994 102.9 2.9 101.4 1.4 101.5 1.5<br />

1995 108.8 5.7 106.9 5.4 101.8 0.3<br />

1996 115.9 6.5 105.6 -1.2 109.8 7.8<br />

1997 111.9 -3.5 103.2 -2.3 108.4 -1.2<br />

1998 100.3 -10.4 97.9 -5.1 102.5 -5.5<br />

1999 89.1 -11.2 92.4 -5.6 96.4 -5.9<br />

2000 98.0 10.0 92.4 0.0 106.1 10.0<br />

2001 (*) 94.7 -3.4 89.7 -2.9 105.6 -0.5<br />

1993<br />

I Q. 98.9 -3.3 100.5 -1.8 98.4 -1.6<br />

II Q. 98.2 -0.7 100.5 0.0 97.7 -0.7<br />

III Q. 102.3 4.2 99.9 -0.6 102.4 4.8<br />

IV Q. 100.7 -1.6 99.4 -0.5 101.3 -1.1<br />

1994<br />

I Q. 99.1 -1.6 0.2 99.9 0.5 -0.6 99.2 -2.1 0.8<br />

II Q. 102.3 3.2 4.2 100.3 0.4 -0.2 102.0 2.8 4.4<br />

III Q. 104.4 2.1 2.1 102.2 1.9 2.3 102.2 0.2 -0.2<br />

IV Q. 104.8 0.4 4.1 103.6 1.4 4.2 101.2 -1.0 -0.1<br />

1995<br />

I Q. 107.0 2.1 8.0 105.4 1.7 5.5 101.5 0.3 2.3<br />

II Q. 109.2 2.1 6.7 107.3 1.8 7.0 101.8 0.3 -0.2<br />

III Q. 109.5 0.3 4.9 107.7 0.4 5.4 101.7 -0.1 -0.5<br />

IV Q. 107.8 -1.6 2.9 107.4 -0.3 3.7 100.4 -1.3 -0.8<br />

1996<br />

I Q. 110.5 2.5 3.3 108.9 1.4 3.3 101.5 1.1 0.0<br />

II Q. 119.1 7.8 9.1 106.3 -2.4 -0.9 112.0 10.3 10.0<br />

III Q. 117.6 -1.3 7.4 104.9 -1.3 -2.6 112.1 0.1 10.2<br />

IV Q. 114.7 -2.5 6.4 103.5 -1.3 -3.6 110.8 -1.2 10.4<br />

1997<br />

I Q. 113.9 -0.7 3.1 105.2 1.6 -3.4 108.3 -2.3 6.7<br />

II Q. 112.9 -0.9 -5.2 104.4 -0.8 -1.8 108.1 -0.1 -3.4<br />

III Q. 111.3 -1.4 -5.4 101.4 -2.9 -3.3 109.8 1.5 -2.1<br />

IV Q. 109.7 -1.4 -4.4 102.5 1.1 -1.0 107.0 -2.5 -3.4<br />

1998<br />

I Q. 103.4 -5.7 -9.2 101.6 -0.9 -3.4 101.8 -4.9 -6.0<br />

II Q. 102.4 -1.0 -9.3 98.9 -2.7 -5.3 103.5 1.7 -4.3<br />

III Q. 98.9 -3.4 -11.1 97.2 -1.7 -4.1 101.7 -1.7 -7.3<br />

IV Q. 96.1 -2.8 -12.4 94.6 -2.7 -7.7 101.6 -0.2 -5.1<br />

1999<br />

I Q. 88.5 -7.9 -14.4 94.2 -0.4 -7.3 93.9 -7.5 -7.7<br />

II Q. 87.6 -1.0 -14.5 92.0 -2.3 -7.0 95.2 1.4 -8.0<br />

III Q. 88.4 0.9 -10.6 91.3 -0.8 -6.1 96.8 1.7 -4.8<br />

IV Q. 92.1 4.2 -4.2 92.2 1.0 -2.5 99.9 3.2 -1.7<br />

2000<br />

I Q. 96.1 4.3 8.6 94.3 2.3 0.1 101.9 2.0 8.5<br />

II Q. 97.1 1.0 10.8 93.3 -1.1 1.4 104.1 2.1 9.3<br />

III Q. 98.7 1.6 11.7 91.0 -2.5 -0.3 108.5 4.2 12.0<br />

IV Q. 100.7 2.0 9.3 91.3 0.3 -1.0 110.3 1.7 10.4<br />

2001<br />

I Q. 98.6 -1.4 2.6 92.5 1.3 -2.0 106.6 -2.7 4.7<br />

II Q. 93.8 -4.9 -3.5 90.7 -1.9 -2.8 103.4 -3.0 -0.7<br />

III Q. 95.7 2.0 -2.9 88.1 -2.9 -3.0 108.6 5.0 0.0<br />

IV Q. 91.1 -4.8 -8.9 86.5 -1.8 -5.3 105.3 -3.0 -3.8<br />

2002<br />

I Q.* 87.9 -3.5 -10.9 91.7 6.0 -0.9 95.9 -9.0 -10.1<br />

II Q.* 86.8 -1.3 -7.5 87.0 -5.1 -4.1 99.8 4.1 -3.5<br />

(1)<br />

Variation in relation to the previous period<br />

(2)<br />

Variation in relation to the same period of previous year<br />

(1) Preliminary figures<br />

Source: INDEC.<br />

77


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

E – EXTERNAL SECTOR<br />

TABLE A5.1<br />

Estimates for the Balance of Payments - Yearly figures (1)<br />

In millions of US$<br />

1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />

Current Account -5,655 -8,163 -11,148 -5,175 -6,822 -12,239 -14,530 -11,900 -8,807 -4,483 8,954<br />

Merchandise -1,396 -2,364 -4,139 2,357 1,760 -2,123 -3,097 -795 2,558 7,451 16,883<br />

FOB Exports 12,399 13,269 16,023 21,162 24,043 26,431 26,434 23,309 26,410 26,610 25,352<br />

FOB Imports 13,795 15,633 20,162 18,804 22,283 28,554 29,531 24,103 23,852 19,159 8,469<br />

Services -2,557 -3,324 -3,776 -3,417 -3,527 -4,363 -4,433 -4,106 -4,288 -3,912 -1,503<br />

Exports of real services 2,984 3,070 3,362 3,817 4,339 4,498 4,704 4,554 4,740 4,366 2,901<br />

Imports of real services 5,540 6,394 7,138 7,234 7,865 8,860 9,136 8,660 9,027 8,278 4,404<br />

Incomes -2,473 -2,997 -3,697 -4,669 -5,502 -6,218 -7,406 -7,397 -7,372 -8,243 -6,822<br />

Investment Incomes -2,484 -3,008 -3,707 -4,679 -5,510 -6,213 -7,399 -7,405 -7,376 -8,244 -6,811<br />

Interest -1,492 -1,522 -1,789 -2,530 -3,390 -4,213 -5,106 -5,855 -5,865 -7,384 -6,918<br />

Earned 2,003 2,087 2,985 3,844 3,963 4,613 5,241 5,474 6,487 4,821 2,822<br />

Paid 3,494 3,609 4,774 6,375 7,353 8,826 10,347 11,329 12,352 12,205 9,740<br />

Earnings and Dividends -992 -1,486 -1,918 -2,149 -2,120 -2,000 -2,293 -1,550 -1,511 -861 107<br />

Earned 335 489 460 525 461 857 869 664 1,010 789 295<br />

Paid 1,327 1,975 2,378 2,674 2,581 2,857 3,162 2,213 2,521 1,649 188<br />

Other Incomes 11 11 11 10 8 -5 -7 7 4 2 -12<br />

Current transfers 770 522 463 554 448 464 406 398 294 221 395<br />

Capital and Financial Account 9,220 13,564 12,741 7,224 12,380 16,818 18,414 13,635 9,654 -4,568 -11,438<br />

Capital Account 16 16 18 14 51 94 73 86 106 101 48<br />

Unproduced financial assets 16 16 18 14 51 94 73 86 106 101 48<br />

Financial Account 9,204 13,548 12,724 7,210 12,329 16,724 18,341 13,549 9,548 -4,668 -11,486<br />

Banking Sector 1,305 -1,695 1,999 4,692 -197 -909 3,505 1,330 67 11,588 -2,075<br />

BCRA (2) 288 -3,064 444 1,922 1,003 -586 -512 -1,033 762 10,743 -1,808<br />

Other financial institutions 1,017 1,369 1,555 2,770 -1,200 -323 4,017 2,363 -695 845 -267<br />

Non-Financial Public Sector 940 7,074 4,058 5,840 9,032 8,172 9,362 10,845 8,123 -3,439 2,685<br />

National Government 1,496 6,440 4,431 6,310 8,763 6,815 9,526 10,068 7,279 -3,029 2,697<br />

Local Governments 43 875 190 394 733 1,733 149 1,364 1,276 -6 291<br />

Companies and others -599 -241 -563 -864 -464 -376 -313 -586 -433 -404 -302<br />

Non-Financial Private Sector 6,959 8,169 6,667 -3,322 3,494 9,461 5,474 1,373 1,357 -12,817 -12,097<br />

Errors and Omissions (Net) -278 -1,163 -911 -2,152 -1,676 -1,306 -446 -533 -1,286 -3,032 -2,031<br />

Changes in International Reserves 3287 4238 682 -102 3882 3273 3,438 1,201 -439 -12,083 -4,516<br />

BCRA's International Reserves 3118 4468 561 -69 3782 3062 3,442 1,093 -424 -12,005 -4,437<br />

Adjustments for exchange rate variations -169 230 -121 33 -100 -211 4 -108 15 79 79<br />

MEMORANDUM ITEM<br />

CIF Imports 14,982 16,872 21,675 20,200 23,855 30,450 31,377 25,508 25,243 20,321 8,988<br />

(1) Provisional data.<br />

(2) In 1993 includes debt settled through the debt refinancing under the 1992 Financial Plan. The corresponding<br />

issuance is recorded under Non-financial Public Sector (National Government) together with the rest of the<br />

rescheduled debt.<br />

Source: National Bureau of International Accounts - INDEC<br />

78


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

TABLE A5.5<br />

Estimates of gross external debt by resident sector (1)<br />

In millions of US$<br />

Dec-94 Dec-95 Dec-96 Dec-97 Dec-98 Dec-99 Dec-00 Dec-01 Mar-02 Jun-02 Sep-02 Dec-02<br />

Total External Debt 85,908 99,146 110,614 125,051 141,929 145,289 146,575 140,273 129,765 131,430 130,966 134,340<br />

Non-Financial Public Sector and the Central Bank 61,268 67,192 74,113 74,912 83,111 84,750 84,851 88,290 81,832 85,400 85,726 89,233<br />

Bonds and Government Securities (2) 36,881 38,176 46,219 48,942 55,585 57,763 57,849 50,950 43,350 45,425 45,494 45,759<br />

Debt refinanced under the 1992 Financing Plan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

International Agencies 11,322 15,088 16,150 16,561 18,916 20,167 21,639 32,197 31,849 31,627 30,927 30,311<br />

Official Creditors 10,917 11,609 10,127 7,881 7,248 5,754 4,432 4,366 4,199 4,286 4,236 4,151<br />

Commercial Banks 1,620 1,863 1,320 1,318 1,240 940 807 608 569 576 538 527<br />

Suppliers and others 527 455 297 210 122 126 123 168 158 109 110 113<br />

Arrears 0 0 0 0 0 0 0 0 1,707 3,376 4,421 8,372<br />

Non-Financial Private Sector (3) 13,842 18,203 20,841 29,551 36,512 36,911 36,949 35,261 34,057 32,838 32,150 32,148<br />

Bonds and Securities 6,444 7,886 8,410 12,975 16,859 17,243 16,185 15,157 14,919 14,630 13,771 13,558<br />

International Agencies 498 632 758 818 821 1,186 1,172 1,135 1,104 1,082 1,079 1,030<br />

Participating Banks 1,369 1,945 2,253 2,473 2,472 2,334 2,294 2,032 1,971 1,906 1,850 1,807<br />

Direct Financial Debt 512 640 1,164 1,138 984 1,312 1,154 991 979 963 962 937<br />

Direct Commercial Debt 3,952 6,031 7,132 10,777 13,375 12,480 13,862 13,804 12,925 11,588 10,602 10,280<br />

Proveedores y otros 1,067 1,069 1,124 1,371 2,001 2,355 2,281 2,141 1,532 994 874 866<br />

Arrears 0 0 0 0 0 0 0 0 625 1,674 3,011 3,669<br />

Financial Sector (excl. the Central Bank) (4) 10,799 13,752 15,660 20,589 22,306 23,628 24,776 16,723 13,876 13,192 13,090 12,959<br />

Bonds and Securities (5) 2,812 2,513 3,978 5,064 6,161 6,349 6,598 5,321 4,326 3,819 4,019 4,063<br />

Credit Lines 5,225 7,374 6,948 7,407 8,522 9,781 8,334 7,428 7,050 7,324 7,122 7,036<br />

International Agencies 327 331 502 459 431 499 465 504 470 434 427 414<br />

Deposits 1,706 1,727 1,603 2,822 2,354 2,630 3,788 1,221 592 353 251 280<br />

Sundry Liabilities (6) 729 1,807 2,628 4,837 4,838 4,369 5,590 2,249 1,437 1,188 1,196 1,113<br />

Arrears 0 0 0 0 0 0 0 0 0 75 75 53<br />

MEMORANDUM ITEM<br />

Sundry obligations offset in assets accounts (7) 80 870 1,802 3,731 3,747 3,362 4,781 1,604 735 397 443 444<br />

(1) Preliminary figures.<br />

79


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(2) Includes Par and Discount bonds (in both US dollars and Deutsche marks) corresponding to the 1992 Financing Plan,<br />

which are collateralized by a Zero Coupon Bond issued by the US Federal Reserve.<br />

(3) Does not include debt due to headquarters included in direct investment estimates.<br />

(4) Source: Financial Statements of Financial Institutions. BCRA [Central Bank of the Argentine Republic]<br />

(5) Includes bonds issued by financial institutions.<br />

(6) Includes swaps and unsettled spot purchases and sales reflecting a future right and obligation recorded for accounting<br />

purposes in asset and liability accounts for the same amount, as indicated below.<br />

(7) Included in sundry obligations and sundry credits.<br />

80


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

F – PUBLIC FINANCE<br />

TABLE A6.1<br />

Public Finance - Non Financial public sector - Cash Basis<br />

In Millions of Pesos<br />

YEAR<br />

1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002<br />

I CURRENT REVENUE 50,058.7 50,271.3 49,037.8 46,917.7 54,641.1 56,217.3 55,676.7 56,169.2 51,130.1 55,727.2<br />

- Tax Revenue 29,007.2 31,614.1 31,034.7 33,176.0 38,352.3 40,362.8 38,625.6 40,671.8 37,164.6 40,034.4<br />

- Contributions to Social Security 13,345.0 14,083.8 13,704.8 10,281.0 12,201.7 11,990.0 10,891.8 10,684.3 9,639.6 9,710.4<br />

- Non-Tax Revenue 2,041.3 2,103.3 1,709.6 1,350.9 1,505.7 2,148.4 3,472.3 2,085.9 2,072.1 2,701.2<br />

- Government Sales of Goods and Services 252.1 345.6 322.3 168.8 149.3 203.8 196.8 185.0 186.9 151.8<br />

- Operating Income 5,016.4 1,439.4 1,091.0 917.6 851.6 276.8 1,073.3 1,039.2 891.3 869.1<br />

- Property rentals 331.0 579.1 1,072.3 958.6 1,514.6 1,054.2 1,155.1 980.2 761.9 2,056.0<br />

- Current Transfers 0.0 12.0 55.5 62.8 65.9 181.3 261.8 522.8 413.7 200.9<br />

- Other Income 65.7 94.0 47.6 2.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 3.4<br />

II CURRENT EXPENDITURE 44,245.8 47,477.2 48,449.4 49,369.8 55,858.6 57,032.4 60,047.1 60,459.0 57,394.0 58,191.5<br />

- Consumption and Operating Expenditures 12,327.5 10,259.7 9,850.2 9,862.7 10,278.6 9,350.3 10,455.5 9,576.3 9,113.9 9,709.8<br />

. Wages and Salaries 7,626.8 7,642.2 7,249.7 7,213.3 7,554.2 6,844.3 7,353.9 6,899.1 6,541.6 6,974.4<br />

. Goods and Services 4,084.1 2,444.7 2,482.3 2,472.9 2,659.9 2,477.1 2,877.6 2,315.1 2,243.3 2,545.0<br />

. Other Expenses 616.6 172.8 118.2 176.5 64.5 28.9 224.0 362.1 329.0 190.4<br />

- Property Rentals 2,914.0 3,150.8 4,086.6 4,609.5 5,747.3 6,661.2 8,223.9 9,656.4 10,175.9 6,810.5<br />

. Interest 2,914.0 3,150.3 4,083.5 4,607.9 5,745.0 6,660.3 8,223.6 9,656.0 10,174.6 6,809.5<br />

.. Interest on Domestic Debt 362.1 234.7 193.0 147.6 247.8 215.0 223.6 152.1 72.8 981.4<br />

.. Interest on External Debt 2,551.9 2,915.6 3,890.5 4,460.3 5,497.2 6,445.3 8,000.0 9,503.9 10,101.8 5,828.1<br />

. Other Income 0.0 0.5 3.1 1.6 2.3 0.9 0.3 0.4 1.3 1.0<br />

- Social Security Benefits 12,513.3 15,241.1 15,627.8 15,443.9 17,199.3 17,480.6 17,436.4 17,431.3 16,616.9 16,535.4<br />

- Other Current Expenses 0.2 0.5 11.6 1.4 0.5 0.8 0.9 10.6 18.6 1.7<br />

- Current Transfers 16,440.6 18,742.3 18,684.0 19,452.3 22,632.9 23,539.5 23,930.4 23,772.4 21,467.0 25,128.7<br />

. To the Private Sector 3,249.9 4,567.7 4,679.6 4,444.7 5,700.3 5,909.8 6,411.0 6,155.2 5,818.9 8,695.5<br />

. To the Public Sector 13,166.3 14,133.0 13,983.8 14,903.0 16,848.8 17,541.0 17,438.6 17,550.4 15,568.5 16,357.4<br />

.. Provinces and MCBA 11,808.6 12,535.3 12,428.7 13,335.8 15,176.1 15,832.8 15,640.7 15,823.1 13,916.5 14,768.3<br />

…Shared Revenue 9,917.8 10,673.2 9,966.1 10,854.4 12,544.4 13,353.4 12,889.7 12,947.2 11,098.4 10,086.3<br />

… Provincial Guarantee Agreement 746.6 262.3 748.9 421.9 229.6 4.4 0.0 303.5 726.3 221.3<br />

… Special Laws 319.9 375.1 328.0 277.6 436.8 600.8 573.9 516.1 492.2 504.7<br />

… Others 824.3 1,218.7 1,385.7 1,781.9 1,965.3 1,874.2 2,177.1 2,056.3 1,599.6 3,956.0<br />

.. Universities 1,290.3 1,412.1 1,410.2 1,528.6 1,614.8 1,645.4 1,779.9 1,718.4 1,633.2 1,550.8<br />

.. Others 67.4 185.6 139.3 38.6 57.9 62.8 18.0 8.9 18.8 38.3<br />

. To the External Sector 24.4 41.6 26.2 104.6 83.8 88.7 80.8 66.8 79.6 75.8<br />

- Other Expenses 50.2 82.8 189.2 0.0 0.0 0.0 0.0 12.0 1.7 5.4<br />

III CURRENT SAVINGS (I-II) 5,812.9 2,794.1 588.4 -2,452.1 -1,217.5 -815.1 -4,370.4 -4,289.8 -6,263.9 -2,464.3<br />

IV CAPITAL RESOURCES 667.8 806.9 1,255.8 751.2 735.6 508.8 2,778.7 401.3 188.5 97.1<br />

- Privatizations 523.3 732.9 1,171.2 374.9 305.7 96.3 2,579.1 144.7 60.2 4.5<br />

- Others 144.5 74.0 84.6 376.3 429.9 412.5 199.6 256.6 128.3 92.6<br />

V CAPITAL OUTLAYS 3,750.2 3,886.9 3,217.5 3,563.5 3,794.7 3,767.2 3,176.7 2,903.1 2,643.9 2,182.1<br />

- Direct Real Investment 1,666.0 1,214.8 871.7 757.6 855.1 888.0 634.8 402.0 380.9 272.6<br />

- Capital Transfers 1,992.9 2,514.8 2,262.2 2,765.4 2,791.0 2,821.8 2,487.0 2,466.8 2,220.5 1,870.3<br />

. Provinces and MCBA 1,908.4 2,236.3 2,080.4 2,550.4 2,499.1 2,500.5 2,203.7 2,217.9 2,017.2 1,717.8<br />

… Special Laws 826.3 1,032.2 1,003.1 1,178.8 1,169.4 1,129.5 1,098.6 1,065.9 951.9 945.5<br />

… Miscellaneous 1,082.1 1,204.1 1,077.3 1,371.6 1,329.7 1,371.0 1,105.1 1,152.0 1,065.3 772.3<br />

. Other 84.5 278.5 181.8 215.0 291.9 321.3 283.3 248.9 203.3 152.5<br />

- Financial Investment 91.3 157.3 83.6 40.5 148.6 57.4 54.9 34.3 42.5 39.2<br />

. Provinces and MCBA 34.0 50.1 27.9 3.3 5.1 2.6 3.7 1.5 0.2 14.0<br />

. Others 57.3 107.2 55.7 37.2 143.5 54.8 51.2 32.8 42.3 25.2<br />

VI TOTAL INCOME 50,726.5 51,078.2 50,293.6 47,668.9 55,376.7 56,726.1 58,455.4 56,570.5 51,318.6 55,824.3<br />

VII TOTAL EXPENSES 47,996.0 51,364.3 51,666.9 52,933.3 59,653.3 60,799.6 63,223.8 63,362.1 60,037.9 60,373.6<br />

VIII OVERALL SURPLUS (VI-VII) 2,730.5 -285.9 -1,373.3 -5,264.4 -4,276.6 -4,073.5 -4,768.4 -6,791.6 -8,719.3 -4,549.3<br />

IX SURPLUS BEFORE PRIVATIZATION 2,207.2 -1,018.8 -2,544.5 -5,889.3 -4,582.3 -4,169.8 -7,347.5 -6,936.3 -8,779.5 -4,553.8<br />

X PRIMARY EXPENSES (*) 45,082.0 48,214.0 47,583.4 48,325.4 53,908.3 54,139.3 55,000.2 53,706.1 49,863.3 53,564.1<br />

XI TOTAL PRIMARY SURPLUS (VI-X) 5,644.5 2,864.2 2,710.2 -656.5 1,468.4 2,586.8 3,455.2 2,864.4 1,455.3 2,260.2<br />

XII PRIMARY SURPLUS W/O PRIVATIZATION 5,121.2 2,131.5 1,538.2 -1,281.4 1,162.7 2,490.5 876.1 2,719.7 1,395.1 2,255.7<br />

(*) Interest payments are excluded.<br />

Source: Secretariat of the Treasury. Ministry of Economy<br />

81


TABLE A6.4<br />

Consolidated Public Expenditure by purpose, 1993-2001<br />

Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

A. In % of GDP<br />

Year<br />

1993 6.15 20.26 3.41 1.85 31.66<br />

1994 6.31 20.96 2.76 1.75 31.77<br />

1995 6.25 21.17 2.84 2.24 32.50<br />

1996 5.87 20.07 2.41 2.21 30.56<br />

1997 5.68 19.76 2.24 2.67 30.35<br />

1998 5.99 19.95 2.35 2.69 30.98<br />

1999 (*) 6.90 21.63 2.14 3.57 34.24<br />

2000 (*) 6.45 21.22 1.85 4.26 33.78<br />

2001 (*) 6.60 22.00 1.82 5.32 35.73<br />

B. Structure<br />

Operation of the State<br />

Public<br />

Expenditure<br />

Economic<br />

Services<br />

Public Debt Services<br />

Total<br />

Year<br />

Operation of the State<br />

Public<br />

Expenditure<br />

Economic<br />

Services<br />

Public Debt Services<br />

Total<br />

1993 19.44 63.99 10.76 5.84 100.00<br />

1994 19.86 65.96 8.69 5.52 100.00<br />

1995 19.23 65.15 8.74 6.89 100.00<br />

1996 19.21 65.68 7.88 7.23 100.00<br />

1997 18.71 65.09 7.39 8.81 100.00<br />

1998 19.33 64.40 7.60 8.69 100.00<br />

1999 (*) 20.15 63.17 6.25 10.43 100.00<br />

2000 (*) 19.09 62.82 5.48 12.61 100.00<br />

2001 (*) 18.47 61.57 5.09 14.89 100.00<br />

C. In millions of pesos of 2001<br />

Year<br />

Operation of the State<br />

Public<br />

Expenditure<br />

Economic<br />

Services<br />

Public Debt Services<br />

Total<br />

1993 15,455 50,886 8,556 4,644 79,541<br />

1994 16,838 55,954 7,365 4,679 84,836<br />

1995 15,860 53,691 7,193 5,678 82,423<br />

1996 15,415 52,689 6,324 5,799 80,228<br />

1997 15,984 55,660 6,318 7,528 85,489<br />

1998 17,439 58,023 6,826 7,832 90,120<br />

1999 (*) 19,525 61,195 6,052 10,086 96,858<br />

2000 (*) 18,019 59,289 5,168 11,916 94,391<br />

2001 (*) 17,731 59,109 4,877 14,301 96,018<br />

(*) Preliminary figures<br />

Source: Bureau of Consolidated Social Expenditure - Secretariat of Economic Policy<br />

82


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

CUADRO A6.6<br />

Consolidated Public Expenditure<br />

As a percentage of GDP<br />

PURPOSE/ FUNCTION 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 (*) 1999 (**) 2000 (**) 2001 (**)<br />

TOTAL EXPENDITURE 31.04 31.49 31.66 31.77 32.50 30.56 30.35 30.98 34.24 33.78 35.73<br />

I. OPERATION OF THE STATE 5.80 6.08 6.15 6.31 6.25 5.87 5.68 5.99 6.90 6.45 6.60<br />

I.1. General Administration 2.88 3.14 3.24 3.33 3.17 3.00 2.86 3.09 3.69 3.26 3.26<br />

I.2. Justice 0.61 0.66 0.71 0.74 0.78 0.75 0.75 0.78 0.89 0.92 0.98<br />

I.3. Defense and security 2.32 2.29 2.20 2.23 2.30 2.12 2.06 2.12 2.32 2.28 2.36<br />

II.PUBLIC SOCIAL EXPENDITURE 19.62 19.80 20.26 20.96 21.17 20.07 19.76 19.95 21.63 21.22 22.00<br />

II.1. Education, culture y science ande tecnology 3.61 3.81 4.09 4.13 4.30 4.15 4.30 4.40 4.95 5.03 5.21<br />

II.1.1. Basic Education 2.53 2.53 2.71 2.76 2.79 2.69 2.83 2.88 3.29 3.39 3.55<br />

II.1.2. Higher and university education 0.54 0.63 0.71 0.71 0.83 0.82 0.80 0.84 0.91 0.92 0.95<br />

II.1.3. Science y tecnology 0.23 0.20 0.22 0.23 0.23 0.19 0.21 0.23 0.22 0.20 0.19<br />

II.1.4. Culture 0.10 0.07 0.09 0.11 0.12 0.13 0.13 0.12 0.13 0.13 0.13<br />

II.1.5. Education and culture unspecified 0.20 0.37 0.35 0.33 0.33 0.31 0.33 0.32 0.39 0.38 0.39<br />

II.2. Health 4.35 4.46 4.62 4.87 4.95 4.60 4.51 4.53 5.07 4.88 5.07<br />

II.2.1. Public health care 1.58 1.75 1.83 1.90 1.88 1.77 1.76 1.81 2.08 1.99 2.09<br />

II.2.2. Health Security Sistems- Health care 2.03 1.89 1.96 1.98 2.04 1.93 1.90 1.93 2.11 2.09 2.16<br />

II.2.3. INSSJyP - Health Care 0.74 0.81 0.82 0.99 1.04 0.90 0.85 0.79 0.88 0.81 0.81<br />

II.3. Water and sanitary services 0.14 0.13 0.18 0.18 0.20 0.15 0.17 0.15 0.14 0.10 0.09<br />

II.4. Housing 0.62 0.46 0.47 0.49 0.43 0.42 0.46 0.49 0.44 0.39 0.41<br />

II.5. Social promotion and assistance 0.90 0.93 1.12 1.17 1.05 0.96 1.12 1.24 1.28 1.19 1.24<br />

II.5.1. Public social promotion and assistance 0.64 0.69 0.85 0.88 0.76 0.72 0.89 1.01 1.04 0.97 1.02<br />

II.5.2. Health Security Sistems - Social Benefits 0.21 0.18 0.17 0.16 0.16 0.14 0.13 0.13 0.13 0.13 0.13<br />

II.5.3. INSSJyP - Social Benefits 0.06 0.06 0.10 0.13 0.13 0.09 0.10 0.10 0.10 0.10 0.09<br />

II.6. Social security 8.39 8.44 7.88 8.23 8.38 8.00 7.49 7.43 7.87 7.90 8.13<br />

II.7. Labor 0.69 0.63 0.84 0.91 0.96 0.91 0.86 0.86 0.97 0.95 1.04<br />

II.7.1. Employment and unemployment insurance programs 0.03 0.04 0.20 0.24 0.22 0.26 0.27 0.29 0.30 0.29 0.37<br />

II.7.2. Family alowance 0.66 0.59 0.64 0.67 0.74 0.65 0.59 0.57 0.67 0.66 0.67<br />

II.8. Other urban services 0.92 0.95 1.05 0.98 0.89 0.88 0.85 0.84 0.91 0.78 0.82<br />

III. PUBLIC SPENDING ON ECONOMIC SERVICES 3.63 3.10 3.41 2.76 2.84 2.41 2.24 2.35 2.14 1.85 1.82<br />

III.1. Primary production 0.28 0.23 0.29 0.31 0.29 0.27 0.26 0.32 0.39 0.34 0.30<br />

83


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

III.2. Energy and fuel 1.41 1.32 1.31 0.75 0.65 0.44 0.38 0.37 0.30 0.31 0.28<br />

III.3. Industry 0.17 0.13 0.17 0.09 0.10 0.07 0.07 0.07 0.08 0.07 0.07<br />

III.4. Services 0.99 1.00 1.11 1.12 1.16 0.98 1.15 1.22 1.11 0.96 0.96<br />

III.4.1. Transport 0.96 0.95 1.01 1.06 1.08 0.92 1.07 1.15 1.05 0.89 0.88<br />

III.4.2. Communications 0.03 0.05 0.10 0.06 0.07 0.06 0.08 0.07 0.07 0.07 0.08<br />

III.5. Other spending on economic services 0.80 0.43 0.52 0.49 0.64 0.65 0.38 0.36 0.25 0.17 0.21<br />

IV. PUBLIC DEBT SERVICING 1.99 2.51 1.85 1.75 2.24 2.21 2.67 2.69 3.57 4.26 5.32<br />

(*) Provisory<br />

(**) Estimation<br />

Source: National Bureau of Tax Research and Analysis, Ministry of Economy.<br />

84


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Section 2<br />

Economic and Financial Data for ARGENTINA<br />

[Last Update:04/15/03; updated daily]<br />

CALENDAR<br />

The data shown in this page correspond to the data described on the International Monetary Fund's Dissemination<br />

Standards Bulletin Board (DSBB). For a fuller explanation of the DSBB and the statistical standards to which<br />

Argentina has committed, please click on DSBB Home Page.<br />

[ Real Sector | Fiscal Sector | Financial Sector | External Sector | Population ]<br />

.<br />

Unit<br />

Description<br />

. .<br />

Date of<br />

Latest<br />

Observations<br />

Latest<br />

data<br />

Previous<br />

data<br />

Annual<br />

Growth<br />

Rate (1)<br />

. .<br />

Links to<br />

Argentina's<br />

Data<br />

REAL SECTOR<br />

National Accounts<br />

* GDP at<br />

Constant Prices<br />

* GDP at<br />

Current Prices<br />

Production Index (EMI)<br />

(not seasonally<br />

adjusted)<br />

Labor Market<br />

Price indices<br />

* Employment<br />

rate(2)<br />

*<br />

Unemployment<br />

rate(2)<br />

*<br />

Wages/Earnings<br />

(3)<br />

* Consumer<br />

Prices<br />

* Wholesale<br />

Prices, IPIM<br />

FISCAL SECTOR<br />

General Government<br />

Operations (4)<br />

mill. 1993<br />

pesos<br />

Q4 02 239,902 236,631 -3.6% SPE - DNCN<br />

mill. pesos Q4 02 342,084 333,909 35.7% SPE - DNCN<br />

1997=100 Feb-03 80.1 82.3 17.5% INDEC<br />

% of<br />

population<br />

% of labor<br />

force<br />

Oct-02 35.7 32.8 INDEC<br />

Oct-02 17.8 21.5 INDEC<br />

1997=100 Q3 02 101.8 93.7 7.1% INDEC<br />

1999=100 Mar-03 141.0 140.2 31.7% INDEC<br />

1993=100 Mar-03 219.0 220.2 -0.6% INDEC<br />

* Revenues mill. pesos 2001 66,549.5 74,780.5<br />

* Expenditures mill. pesos 2001 87,475.7 84,437.3<br />

SH<br />

85


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

* Balance,<br />

deficit(-)<br />

/ surplus(+)<br />

* Of which: Public<br />

enterprises and<br />

and Others,<br />

deficit(-)/surplus(+)<br />

mill. pesos 2001 -20,926.2 -9,656.8<br />

mill. pesos 2001 54.8 -32.7<br />

* Financing mill. pesos 2001 20,926.2 9,656.8<br />

* Net financial<br />

invesment<br />

* Net Public debt<br />

and other net<br />

liabilities<br />

* Variation of net<br />

assets<br />

mill. pesos 2001 -5,423.8 -6,300.9<br />

mill. pesos 2001 25,543.7 15,615.6<br />

mill. pesos 2001 806.3 342.1<br />

Central Government<br />

Operations (5)<br />

SH<br />

* Revenues mill. pesos Feb-03 4,757.6 5,788.4<br />

* Expenditures mill. pesos Feb-03 5,593.7 5,425.2<br />

* Balance,<br />

deficit(-)<br />

/ surplus(+)<br />

mill. pesos Feb-03 -839.7 363.2<br />

* Financing mill. pesos Feb-03 839.7 -363.2<br />

* Financing (in<br />

local currency)<br />

* Financing (in<br />

foreign<br />

currency)<br />

Central Goverment Debt<br />

(stock, end of period) (6)<br />

mill. pesos Feb-03 -2,371.8 -753.2<br />

mill. pesos Feb-03 3,211.5 390.0<br />

mill. pesos Sep-02 486,728 435,383 SH<br />

* Due in:<br />

- 2002 mill. pesos Sep-02 43,423 61,066<br />

- 2003 mill. pesos Sep-02 84,325 73,150<br />

- 2004 mill. pesos Sep-02 52,744 50,871<br />

- 2005-2009 mill. pesos Sep-02 178,294 143,473<br />

- 2010-2031 mill. pesos Sep-02 127,942 106,822<br />

* By type of<br />

creditor:<br />

- Bilateral mill. pesos Sep-02 16,286 16,708<br />

- Multilateral mill. pesos Sep-02 116,494 120,468<br />

- Private banks mill. pesos Sep-02 4,578 4,770<br />

- Bonds and mill. pesos Sep-02 243,895 193,812<br />

86


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Securities<br />

- Guaranted<br />

loan<br />

mill. pesos Sep-02 76,944 70,351<br />

- Other mill. pesos Sep-02 906 915<br />

- Arrears mill. pesos Sep-02 27,625 28,359<br />

FINANCIAL SECTOR<br />

Analytical Accounts of<br />

the Banking Sector<br />

* Monetary<br />

aggregate<br />

(M1*)<br />

(7)<br />

* Monetary<br />

aggregate<br />

(M3*)<br />

(8)<br />

* Gross<br />

domestic<br />

credit to Public<br />

Sector<br />

* Gross<br />

domestic<br />

credit to Private<br />

Sector<br />

* Net External<br />

Position<br />

Analytical Accounts of<br />

the Central Bank, end of<br />

period (9)<br />

* Monetary<br />

liabilities<br />

* Net domestic<br />

claims on<br />

Public Sector<br />

* Gross<br />

domestic<br />

claims on<br />

Private Sector<br />

* Net External<br />

Position<br />

mill. pesos Feb-03 42,880 42,235 23.4%<br />

mill. pesos Feb-03 89,477 87,833 4.0%<br />

mill. pesos Feb-03 95,567 94,720 63.6%<br />

mill. pesos Feb-03 46,456 46,617 -11.5%<br />

mill. pesos Feb-03 -29,995 -29,786 68.2%<br />

mill. pesos<br />

07Apr-<br />

03<br />

32,258 32,228 53.0 %<br />

mill. pesos 07Apr-03 49,976 49,350 35.8%<br />

mill. pesos 07Apr-03 21,145 21,268 98.9%<br />

mill. pesos 07Apr-03 -10,450 -10,391 616.2%<br />

BCRA<br />

BCRA<br />

Interest rates BCRA<br />

Stock Market (MERVAL),<br />

monthly average<br />

1988=100 Mar-03 572.54 577.68 42.2% CNV<br />

87


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

EXTERNAL SECTOR<br />

Balance of Payments SPE - DNCI<br />

* Imports of<br />

goods and real<br />

services (FOB)<br />

* Exports of<br />

goods and real<br />

services (FOB)<br />

* Net income<br />

receipts<br />

* Net receipts<br />

from current<br />

transfers<br />

* International<br />

reserves<br />

(transactions)<br />

* Capital and<br />

Financial<br />

transactions<br />

International reserves<br />

(stock, end of period)<br />

(10)<br />

International Reserves<br />

and Foreign Currency<br />

Liquidity (Template)<br />

Total External Debt<br />

(stock end of period)<br />

mill. US$ Q4 02 3,399 3,161 -33.1%<br />

mill. US$ Q4 02 7,178 7,291 0.1%<br />

mill. US$ Q4 02 -1,776 -1,694<br />

mill. US$ Q4 02 160 84<br />

mill. US$ Q4 02 1.014 -215<br />

mill. US$ Q4 02 -1,261 -2,010<br />

mill. US$ Feb-03 10,226 9,496 BCRA (11)<br />

mill. US$ Feb-03 BCRA (11)<br />

mill. US$ Dec-02 134,340 130,966 -4.2% SPE - DNCI<br />

* Public Sector mill. US$ Dec-02 89,233 85,726 1.1%<br />

* Nonbank<br />

Private Sector<br />

* Financial<br />

Sector<br />

(excluding<br />

Central<br />

Bank)<br />

mill. US$ Dec-02 32,148 32,150 -8.8%<br />

mill. US$ Dec-02 12,959 13,090 -22.5%<br />

Merchandise trade INDEC<br />

* Total exports<br />

(FOB)<br />

* Total imports<br />

(CIF)<br />

mill. US$ Feb-03 2,072 2,126 15%<br />

mill. US$ Feb-03 777 798 24%<br />

Exchange rate A$/US$ Daily BCRA<br />

International Investment<br />

Position<br />

SPE - DNCI<br />

88


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

* Net<br />

international<br />

investment<br />

position (stock,<br />

end of period)<br />

* External<br />

Assets<br />

mill. US$ Dec-01 -89,847 -74,802 20.1%<br />

mill. US$ Dec-01 132,492 152,422 -13.1%<br />

- Reserve<br />

Assets<br />

- Direct<br />

investment<br />

- Portfolio<br />

investment<br />

**Equity<br />

(13)<br />

mill. US$ Dec-01 14,913 26,917 -44.6%<br />

mill. US$ Dec-01 20,473 20,681 -1.0%<br />

mill. US$ Dec-01 23,143 34,997 -33.9%<br />

mill. US$ Dec-01 36 43 -33.9%<br />

**Debt mill. US$ Dec-01 23,107 34,954 -16.3%<br />

- Other assets mill. US$ Dec-01 73,963 69,827 5.9%<br />

* External<br />

Liabilities<br />

- Direct<br />

investment<br />

- Portfolio<br />

investment<br />

mill. US$ Dec-01 222,339 227,224 -2.2%<br />

mill. US$ Dec-01 76,167 73,104 4.2%<br />

mill. US$ Dec-01 75,808 86,691 -12.6%<br />

**Equity mill. US$ Dec-01 2,103 3,636 -42.2%<br />

**Debt mill. US$ Dec-01 73,706 83,055 -11.3%<br />

- Other liabilities mill. US$ Dec-01 70,363 67,429 4.4%<br />

POPULATION (12) Thousands 2001 36.223 32.615 11.1% INDEC<br />

(1) Change of latest data on same period of previous year in percent.<br />

(2) Employment and unemployment rates were published in May and October.<br />

(3) Average wages per worker in the manufacturing industry<br />

(4) Includes Central Goverment. Public enterprises, Provincial and Municipal goverments.<br />

Accrual basis<br />

(5) Data of the National Administration, which includes central goverment, decentralized bodies<br />

and social security institutions. Cash Basis<br />

(6) It includes government guaranteed debt as well as direct liabilities.<br />

(7) M1* = Circulation in pesos + peso and US dollar deposits (demand and other).<br />

(8) M3* = Circulation in pesos + peso and US dollar deposits (demand, savings, time deposits and<br />

other).<br />

(9) There has been a change in monetary regulation that afect this data (see com. "A" 3274<br />

BCRA)<br />

89


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

(10) Liquidity reserves of BCRA, including national government deposits in BCRA. Exclude other<br />

national government external deposits. Exclude BCRA´s national public bonds in foreign<br />

currency.<br />

(11) This hiperlink provides access to a pdf file showing Argentina´s International Reserves on a<br />

daily basis and to the Template on International Reserves and Foreign Currency<br />

(12) The growth rate corresponds to the population's change between 1991 and 2001.<br />

(13) Equity belongs 100% to the financial sector.<br />

Data producers:<br />

BCRA: Central Bank of Argentine Republic.<br />

INDEC: National Bureau of Statistics and Census.<br />

SPE: Secretariat of Economic Policy.<br />

SH: Secretariat of the Treasury.<br />

DNCI: National Bureau of International Accounts.<br />

CNV: National Securities Comission.<br />

DNCN: National Bureau of National Accounts.<br />

DNCP: National Bureau of Coordination with Provinces.<br />

90


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Zertifikatinhaber zu versteuern, unabhängig davon, ob es den Zertifikatinhabern ausgezahlt wird. Wenn die<br />

Emittentin wirtschaftliche Eigentümerin der Argentinien-Anleihen ist, werden Einkünfte, die durch<br />

Wertpapiergeschäfte von ihr erlangt werden, auf der Ebene der Zertifikatinhaber nur so weit und nur in der<br />

Höhe versteuert, als sie durch die Emittentin an die Zertifikatinhaber ausgezahlt werden.<br />

Wenn ein österreichisches Kreditinstitut oder die österreichische Niederlassung eines ausländischen<br />

Kreditinstituts das Zinseinkommen an die Zertifikatinhaber auszahlt, wäre dieses dafür verantwortlich, die<br />

Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % abzuführen. Für private Zertifikatinhaber, die natürliche Personen<br />

sind, ist die Kapitalertragsteuer die Endbesteuerung. Die Einkünfte aus den Zertifikaten müssen nicht mehr<br />

in der persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Jedoch sind verbundene Aufwendungen<br />

(wie beispielsweise auf Schuldurkunden gezahlte Zinsen) nicht abzugsfähig. Zinseinkünfte, die von einer in<br />

Österreich ansässigen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die nicht in Österreich ansässig ist, aber die<br />

Zertifikate als Vermögensgegenstände einer ständigen Niederlassung in Österreich hält, erzielt werden,<br />

unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 34 %. Die Kapitalertragsteuer, die von einem<br />

österreichischen Kreditinstitut oder einer österreichischen Niederlassung eines ausländischen Kreditinstituts<br />

einbehalten wird, das das Zinseinkommen zahlt, kann auf die Körperschaftsteuer von 34 % angerechnet<br />

werden. Die Bank ist nicht verpflichtet, die 25 % Steuern einzubehalten, wenn die Gesellschaft eine<br />

Freistellungserklärung bei der Bank einreicht.<br />

Kapitalerträge aus Veräußerungen (auch aus Kündigungen, wenn der Kündigungsbetrag den Betrag des<br />

investierten Kapitals übersteigt) sind zu versteuern. Kapitalerträge aus Veräußerungen (auch aus<br />

Kündigungen, wenn der Kündigungsbetrag den Betrag des investierten Kapitals übersteigt) von privaten<br />

Zertifikatinhabern, die natürliche Personen sind, sind nur zu versteuern, wenn die Zertifikate innerhalb eines<br />

Jahres nach Erwerb veräußert werden (Spekulationsgewinne). Verluste aus der Veräußerung der Zertifikate<br />

innerhalb eines Jahres nach Erwerb (Spekulationsverluste) können nur von Spekulationsgewinnen abgesetzt<br />

werden.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Wenn in Österreich ansässige Zertifikatinhaber nach österreichischem Steuerrecht als wirtschaftliche<br />

Eigentümer der Argentinien-Anleihen behandelt werden, sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen<br />

Argentinien und Österreich vor, dass Zinseinkünfte aus den Argentinien-Anleihen nur in Argentinien zu<br />

versteuern sind. Wenn in Österreich ansässige Zertifikatinhaber steuerrechtlich nicht als wirtschaftliche<br />

Eigentümer der Argentinien-Anleihen behandelt werden, werden die Zinseinkünfte nach dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und Österreich nur in Österreich versteuert.<br />

Deutschland<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Die Investoren sollten infolge der Übertragung der Anleihen auf die Emittentin und das Halten der<br />

Zertifikate das wirtschaftliche Eigentum an den Argentinien-Anleihen nicht verlieren. Die Emittentin sollte<br />

als Treuhänderin qualifiziert werden, die für und auf Rechnung der Investoren handelt. Insbesondere haben<br />

die Investoren das Recht, den Besitz an den Argentinien-Anleihen gegen Zahlung der Provision für die<br />

vorzeitige Kündigung (Early Redemption Fee) zurückzufordern.<br />

Nach Ansicht der Emittentin können die Steuerbehörden die Zertifikate nicht als Beteiligung an einer stillen<br />

Gesellschaft umqualifizieren, da die Emittentin und die Zertifikatinhaber keinen gemeinsamen Zweck<br />

verfolgen und die Emittentin kein Handelsgewerbe betreibt.<br />

92


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Auslandinvestment-Gesetz<br />

Zertifikatinhaber sollten nicht in den Anwendungsbereich des deutschen Auslandsinvestmentgesetzes fallen.<br />

Die Zertifikate sollten nicht als Anteile eines risikodiversifizierten Portfolio zu qualifizieren sein, da die<br />

Emittentin als Treuhänderin in Bezug auf die übertragenen Argentinien-Anleihen handelt. Jede Serie von<br />

Zertifikaten korrespondiert mit einer bestimmten Serie von Argentinien-Anleihen. Die Investoren nehmen<br />

nicht in wesentlichem Umfang an dem Auf- und Abwärtspotenzial eines Pools risikodiversifizierter<br />

Wertpapiere teil, sondern fast ausschließlich an den Aufwärts- und Abwärtsentwicklungen ihrer<br />

Argentinien-Anleihen. Die proportionale Aufteilung der Erträge aus Wertpapierleihegeschäften ergibt sich<br />

ausschließlich aus dem Grund, die Verwaltungskosten zu minimieren; eine Teilnahme an der Aufwärts- oder<br />

Abwärtsbewegung der Wertentwicklung eines Pools wird dadurch nicht verwirklicht.<br />

Gegenwärtige Besteuerung<br />

Die für und auf Rechnung der Emittentin erzielten Erträge aus Wertpapierleihegeschäften sind zu<br />

versteuerndes Einkommen der Zertifikatinhaber. Soweit Zinserträge aus den Argentinien-Anleihen anfallen,<br />

sind sie auf Ebene der Zertifikatinhabern zu versteuern. Für Zertifikatinhaber, bei denen es sich um<br />

natürliche Personen handelt, steht ein steuerfreier Pauschalbetrag zur Verfügung. Beim Umtausch der<br />

Argentinien-Anleihen in neue Anleihen oder andere Vermögensgegenstände oder bei Kündigung der<br />

Argentinien-Anleihen durch die Republik stellen ein solcher Umtausch oder eine solche Kündigung<br />

steuerrechtlich relevante Ereignisse dar. Der Überschuss des angemessenen Marktwertes der neuen<br />

Anleihen oder der anderen Vermögensgegenstände oder des Kündigungsbetrages über den Betrag der<br />

Anschaffungskosten der Argentinien-Anleihen bildet hierbei die Besteuerungsgrundlage.<br />

Luxemburg<br />

Die nachfolgenden Erläuterungen sind eine auf die aktuelle Rechtslage und Praxis in Luxemburg bezogene<br />

Zusammenfassung der sich für Zertifikatinhaber in Luxemburg ergebenden steuerlichen Folgen. Sie dienen<br />

ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und nehmen nicht für sich in Anspruch, eine vollständige<br />

Beschreibung aller relevanten steuerlichen Folgen darzustellen. Zertifikatinhaber sollten ihre eigenen<br />

Rechts- und steuerlichen Berater bezüglich der Folgen des Haltens und der Veräußerung von Zertifikaten<br />

und den Erhalt von Erträgen in Zusammenhang mit den Zertifikaten konsultieren.<br />

Quellensteuer<br />

Nach den aktuell geltenden Luxemburger Steuergesetzen gibt es weder für Steuerinländer noch für<br />

Gebietsfremde eine Quellensteuer auf Erträge aus den Zertifikaten, noch ist eine Luxemburger<br />

Quellensteuer auf die Erträge zu entrichten, die in Zusammenhang mit der Kündigung, dem Rückkauf oder<br />

dem Umtausch der Zertifikate geleistet werden.<br />

Steuerinländer<br />

Zertifikatinhaber werden nicht durch das alleinige Halten von Zertifikaten zu Steuerinländern in<br />

Luxemburg.<br />

Einkommensteuer und Steuern auf den Veräußerungsgewinn<br />

Zertifikatinhaber, die in Luxemburg ansässig sind oder in Luxemburg eine ständige Niederlassung<br />

unterhalten, die mit dem Halten der Zertifikate zusammenhängen, müssen bei der Versteuerung alle von<br />

ihnen erhaltenen Zinsen in ihr zu versteuerndes Einkommen einrechnen. Sie unterliegen nicht der<br />

Luxemburger Einkommenssteuer für die Rückzahlung des Nennbetrages bei Rückkauf, der Kündigung oder<br />

Umtausch der Zertifikate.<br />

93


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Zertifikatinhaber, die natürliche Personen sind, und die in Luxemburg ansässig sind, unterliegen bei einem<br />

Verkauf der Zertifikate nicht der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, es sein denn, der Verkauf der<br />

Zertifikate geht dem Kauf der Zertifikate voraus, oder die Zertifikate werden innerhalb von 6 Monaten nach<br />

dem Erwerbszeitpunkt verkauft. Bei einem Verkauf, Rückkauf, einer Kündigung oder einem Umtausch der<br />

Zertifikate müssen Zertifikatinhaber, die natürliche, in Luxemburg ansässige Personen sind, dennoch den<br />

Teil des Erlöses aus dem Verkauf, dem Rückkauf, der Kündigung oder dem Umtausch als Einkommen<br />

versteuern, der dem Betrag der aufgelaufenen, aber nicht ausgezahlten Zinsen entspricht.<br />

Zertifikatinhaber, die in Luxemburg ansässige juristische Personen, sind, (darunter Finanzinstitute, Banken,<br />

Versicherungsgesellschaften etc.), oder ausländische Gesellschaften der selben Art, die eine Betriebsstätte in<br />

Luxemburg unterhalten, sollten in ihr zu versteuerndes Einkommen die Differenz zwischen dem Preis des<br />

Verkaufs, Rückkaufs, der Kündigung oder des Umtauschs (einschließlich aufgelaufener aber noch nicht<br />

ausgezahlter Zinsen) und dem jeweils geringeren Betrag der Anschaffungskosten oder des Buchwerts der<br />

verkauften, zurückgekauften, gekündigten oder umgetauschten Zertifikate als Einkommen versteuern.<br />

In Luxemburg ansässige Zertifikatinhaber, die Holdinggesellschaften, die dem Gesetz vom 31. Juli1929<br />

unterfallen, oder Kapitalanlagegesellschaften oder Pensionsfonds sind, sind in Luxemburg steuerbefreite<br />

Gesellschaften und unterliegen daher keiner Luxemburger Steuer (d.h. Körperschaftssteuer, kommunale<br />

Gewerbesteuer und Vermögenssteuer).<br />

Gebietsfremde Zertifikatinhaber, die Zertifikate nicht durch eine Betriebsstätte in Luxemburg halten,<br />

unterliegen keiner Luxemburger Einkommenssteuer auf (i) Zahlungen von Kapital oder Zinsen, (ii)<br />

aufgelaufene, aber nicht ausgezahlte Zinsen, (iii) Zahlungen, die sie bei Kündigung, Rückkauf oder<br />

Umtausch der Zertifikate erhalten haben oder (iv) Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Zertifikaten.<br />

Niederlande<br />

Diese Zusammenfassung stellt die wichtigsten Folgen der niederländischen Einkommensteuer und<br />

Körperschaftssteuer dar in Zusammenhang mit Kauf, Besitz und Verkauf von Zertifikaten durch<br />

Zertifikatinhaber, bei denen es sich um eine „niederländische natürliche Person“ oder um eine<br />

„niederländische juristische Person“ handelt.<br />

Ein Zertifikatinhaber ist eine “niederländische natürliche Person“, wenn:<br />

• er eine natürliche Person ist; und<br />

• er für die nach niederländischem Einkommensteuerrecht in den Niederlanden ansässig ist oder als<br />

in der Niederlanden ansässig gilt, oder wenn er die Wahl getroffen hat, nach niederländischem<br />

Einkommenssteuerrecht als in den Niederlanden Ansässiger behandelt zu werden.<br />

Ein Zertifikatinhaber ist eine “niederländische Juristische Person “ wenn:<br />

• er eine juristische Person ist (einschließlich einer Vereinigung, die als juristische Person<br />

besteuerbar ist), die der niederländischen Körperschaftssteuer unterliegt;<br />

• er für nach niederländischem Körperschaftssteuerrecht in den Niederlanden ansässig ist oder als in<br />

den Niederlanden ansässig angesehen wird;<br />

• er kein Pensionsfonds (Pensioenfonds) oder eine andere Gesellschaft ist, die, obwohl sie<br />

grundsätzlich der niederländischen Körperschaftssteuer unterliegt, ausdrücklich von dieser Steuer<br />

ausgenommen ist; und<br />

• er keine Investmentgesellschaft (Beleggingsinstelling), wie sie im niederländischen<br />

Körperschaftssteuergesetz von 1969 (Wet op de vennootschapsbelasting 1969) definiert ist.<br />

94


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Wenn ein Zertifikatinhaber keine natürliche Person ist und wenn nicht mindestens eine dieser<br />

Voraussetzungen - mit Ausnahme der zweiten Voraussetzung - auf ihn zutrifft, enthält dieser Prospekt keine<br />

Aussage über seine steuerliche Behandlung in den Niederlanden.<br />

Es wird unterstellt, dass ein Zertifikatinhaber, der eine niederländische natürliche Person oder eine<br />

niederländische juristische Person ist, mit Ausnahme der Zertifikate zu keinem Zeitpunkt andere von der<br />

Emittentin oder von einem mit der Emittentin verbundenen Unternehmen ausgegebene Wertpapiere halten<br />

wird.<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Es ist ungewiss, ob die Zertifikate nach niederländischem Steuerrecht und zur Anwendung der<br />

Bestimmungen, durch die eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen werden soll, mit den Argentinien-<br />

Anleihen gleichgesetzt werden und ob die Zertifikatinhaber als deren wirtschaftliche Eigentümer behandelt<br />

werden.<br />

Niederländische natürliche Personen, die aus einem Unternehmen tatsächliche oder unterstellte Gewinne<br />

erzielen<br />

Alle aus den Zertifikaten erzielten oder als erzielt geltenden Vorteile (einschließlich der<br />

Veräußerungsgewinne) einer niederländischen natürlichen Person, die einem Unternehmen zurechenbar<br />

sind, von dem eine solche niederländische natürliche Person entweder als Unternehmer (ondernehmer) oder<br />

als Mitberechtigter am Eigenkapital des Unternehmens (aber nicht als Unternehmer oder Aktionär)<br />

Gewinne bezieht, unterliegen generell der niederländischen Einkommensteuer zu progressiv ansteigenden<br />

Sätzen. Der Umtausch der Argentinien-Anleihen gegen Zertifikate sollte auf einer<br />

Nichtanerkennungsgrundlage selbst dann möglich sein, wenn der Zertifikatinhaber nicht als der<br />

wirtschaftliche Eigentümer der Lieferbaren Anleihen behandelt wird.<br />

Niederländische natürliche Personen, die Einnahmen aus sonstigen Aktivitäten erzielen<br />

Alle aus den Zertifikaten erzielten oder als erzielt geltenden Vorteile (einschließlich der<br />

Veräußerungsgewinne), die Vorteile aus sonstigen Aktivitäten begründen (resultaat uit overige<br />

werkzaamheden) unterliegen generell der niederländischen Einkommensteuer zu progressiven Sätzen.<br />

Eine niederländische natürliche Person kann u.a. unter folgenden Umständen Vorteile aus den Zertifikaten<br />

erzielen, die als Einnahmen aus sonstigen Aktivitäten besteuert werden:<br />

(a)<br />

(b)<br />

wenn ihre Anlagetätigkeit über die Aktivitäten eines aktiven Portfolioinvestors hinausgehen, z.B.<br />

wenn sie Insiderkenntnisse (voorkennis) oder vergleichbare besondere Kenntnisse ausnutzt; oder<br />

wenn sie Zertifikate rechtlich oder tatsächlich, unmittelbar oder mittelbar bestimmten Parteien im<br />

Sinne der Artikel 3.91 und 3.92 des Niederländischen Einkommensteuergesetzes von 2001 (Wet<br />

inkomstenbelasting 2001) unter den dort beschriebenen Umständen zugänglich macht oder unterstellt<br />

wird, dass sie sie zugänglich gemacht hat.<br />

Soweit ein Zertifikatinhaber, der eine in diesem Unterabschnitt definierte niederländische natürliche Person<br />

ist, als wirtschaftlicher Eigentümer der Argentinien-Anleihen behandelt würde, könnten die Einnahmen, die<br />

er durch die Umschuldung erlangt, als Einnahmen aus sonstigen Aktivitäten eingeordnet werden.<br />

Andere niederländische natürliche Personen<br />

Soweit ein Zertifikatinhaber, der eine in diesem Unterabschnitt definierte niederländische natürliche Person<br />

ist, deren steuerliche Situation vorstehend in dieser Zusammenfassung der Besteuerung in den Niederlanden<br />

noch nicht angesprochen worden ist, werden die aus seinen Zertifikaten erzielten Einnahmen als Einnahmen<br />

aus Spareinlagen und Vermögensanlagen (voordeel uit sparen en beleggen) besteuert. Solche Einnahmen<br />

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Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

gelten in Höhe von 4% p.a. des Durchschnitts seiner Ertragsgrundlage (rendementsgrondslag) zu Beginn<br />

und am Ende des Jahres insoweit als erzielt, als der Durchschnitt den „ausgenommenen Betrag der<br />

Nettovermögensgegenstände“ (heffingvrij vermogen) übersteigt. Der Wert der Zertifikate ist Teil dieser<br />

Ertragsgrundlage. Diese Einnahme wird mit einem Steuersatz von 30% besteuert. Tatsächliche aus seinen<br />

Zertifikaten erzielte Einnahmen (einschließlich bei einem Verkauf erzielter Veräußerungsgewinne)<br />

unterliegen nicht der niederländischen Einkommensteuer..<br />

Niederländische juristische Personen<br />

Alle solchen Einnahmen unterliegen generell der niederländischen Körperschaftssteuer, die durch die<br />

Zertifikate erzielt werden oder als erzielt gelten (einschließlich der Veräußerungsgewinne). Der Umtausch<br />

der Argentinien-Anleihen gegen Zertifikate sollte auf Grundlage der Nichtanerkennung möglich sein, selbst<br />

wenn der Zertifikatinhaber nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der Argentinien-Anleihen behandelt<br />

werden sollte.<br />

Irland<br />

Wirtschaftliches Eigentum<br />

Bei der Übertragung der Argentinien-Anleihen auf die Emittentin und dem Erwerb der Zertifikate dürften<br />

Investoren das wirtschaftliche Eigentum an den Argentinien-Anleihen behalten. Das Handeln der Emittentin<br />

sollte als treuhänderisch für und auf Rechnung der Zertifikatinhaber gewertet werden. Insbesondere haben<br />

die Investoren das Recht, das Eigentum an ihren Argentinien-Anleihen im Gegenzug für die Provisionen für<br />

eine Vorzeitige Kündigung zurückzufordern.<br />

Zu versteuerndes Einkommen<br />

Etwaige Zinseinkünfte aus den Argentinien-Anleihen sind von den Zertifikatinhabern zu versteuern. Jedes<br />

vom Treuhänder für und auf Rechnung der Emittentin durch Wertpapierleihegeschäfte erwirtschaftete<br />

Einkommen stellt zu versteuerndes Einkommen der Zertifikatinhaber dar. Jede Veräußerung der Zertifikate<br />

auf andere Weise als durch Rückübertragung ist aus steuerlicher Sicht eine Veräußerung der Argentinien-<br />

Anleihen durch den Zertifikatinhaber. Die Besteuerungsgrundlage wird mit Bezug auf die ursprünglichen<br />

Kosten für die Argentinien-Anleihen für die Zertifikatinhaber berechnet.<br />

Schweiz<br />

Schweizerische Mehrwert- und Quellensteuer, Emissions- und Umsatzabgaben<br />

Die Ausgabe der Zertifikate wird nicht der schweizerischen Mehrwert-, Quellen- oder Emissionsabgaben<br />

unterliegen. Die Übertragung der Zertifikate könnte den schweizerischen Umsatzabgaben unterliegen.<br />

Wenn ein Schweizer Wertpapierhändler bei der Lieferung einer zugrundeliegenden Argentinien-Anleihe<br />

Partei ist oder als Vermittler agiert, kann der Zertifikatinhaber der Umsatzgebühren unterliegen.<br />

Besteuerung von Zertifikaten, die von natürlichen Personen im privaten Vermögen gehalten werden<br />

Falls die Zertifikate als Anleihen mit überwiegender Einmalverzinsung qualifiziert werden, das heißt, der<br />

überwiegende Teil des Ertrages im Wege einer Einmahlzahlung gezahlt wird oder als gezahlt gilt, können<br />

Gewinne und angenommene Zinszahlungen, die von einem Zertifikate stammen, bei in der Schweiz<br />

ansässigen Zertifikatinhabern der Einkommensteuer unterliegen. Verluste können möglicherweise auf<br />

Einkommen aus vergleichbaren Instrumenten angerechnet werden,<br />

Angenommenen Zinszahlungen auf Zertifikate können in der Schweiz der Einkommensteuer unterliegen,<br />

unabhängig davon, ob solche Zahlungen als Zinsen für die zugrundeliegenden Argentinien-Anleihen<br />

erfolgen oder aus Kapitalerträgen.<br />

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Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Der gehandelte Marktwert der Zertifikate kann eher als der Wert der Argentinien-Anleihen der<br />

Vermögenssteuer unterliegen, vorausgesetzt dass das gesamte Vermögen die Anwendbarkeitsgrenze<br />

übersteigt.<br />

Besteuerung von Zertifikaten, die von juristischen Personen oder von natürlichen Personen als Teil des<br />

Geschäftseigentums gehalten werden<br />

Als Zinseinkünfte geltende und erzielte Gewinne (einschließlich Ausgleichszahlungen) und durch die<br />

Zertifikate erlittene Verluste als Teil des Geschäfteigentums von natürlichen oder juristischen Personen, die<br />

in der Schweiz ansässig sind, fallen in das zu versteuernde Einkommen oder könnten möglicherweise von<br />

diesem abgezogen werden.<br />

Der Wert der Zertifikate kann eher als der Wert der Argentinien-Anleihen der Kapitalsteuer für juristische<br />

Personen oder der Vermögenssteuer für natürliche Personen als Teil ihres Geschäftseigentums unterliegen,<br />

vorausgesetzt dass das gesamte Vermögen oder Kapital die Anwendbarkeitsgrenze übersteigt.<br />

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Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

VERTEILUNGSPLAN<br />

Auftrag für den Zertifikatsumtausch für den Umtausch der Zertifikate<br />

Vorbehaltlich der Bestimmungen, die im Auftrag für den Zertifikatsumtausch enthalten sind (das Formular<br />

ist nachstehend abgedruckt) („Auftrag für den Zertifikatsumtausch“ oder „Dispositionsauftrag“), der<br />

zwischen der Emittentin und einem Anleiheinhaber geschlossen wird, wird sich der Anleiheinhaber<br />

verpflichten, die Argentinien-Anleihen an die Emittentin zu liefern, und die Emittentin wird sich<br />

verpflichten, die Zertifikate im Umtausch gegen solche Argentinien-Anleihen auszugeben. Jeder<br />

Zertifikatinhaber wird sich im Auftrag für den Umtausch der Zertifikate verpflichten, die in § 19 der<br />

Zertifikatsbedingungen aufgeführten, in Bezug auf die von ihm gehaltenen Zertifikate anfallenden<br />

Provisionen zu zahlen.<br />

Formular des Zertifikatsumtausch-Auftrags<br />

Depotnummer: [Bitte einfügen] Kontoinhaber. [Bitte einfügen] [Bestand/Anzahl] Argentinien-Anleihe(n): WKN [Bitte<br />

einfügen]<br />

An: [Sammelstelle/Depotbank]<br />

Hiermit beauftrage/n ich/wir Sie, gegenüber Argentine Bond Restructuring Agency PLC ("ABRA") ein Angebot zum<br />

Umtausch für nachstehende Argentinien-Anleihen in Zertifikate gemäß den Bestimmungen des Verkaufsprospekts und<br />

der Zertifikatsbedingungen abzugeben.<br />

WKN ……………………Nominal …………………………*)<br />

WKN ………………Nominal …………………………*)<br />

WKN …………………………………Nominal …………………………*)*)<br />

Wichtiger Hinweis: Sofern Sie keinen Nominalbetrag angeben, gehen wir davon aus, dass dieses Angebot Ihren<br />

Gesamtbestand an Argentinien- Anleihen der betreffenden Wertpapier-Kenn-Nummer umfasst.<br />

Ich/Wir bestätige(n), den Verkaufsprospekt vom 28. April 2003 gelesen zu haben.<br />

Ich/Wir übertragen das rechtliche Eigentum an den Argentinien Anleihen treuhänderisch auf ABRA. Das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den Argentinien-Anleihen verbleibt bei mir/uns. ABRA ist berechtigt, nach Maßgabe der<br />

Zertifikatsbedingungen Treuhandeigentum an den Argentinien-Anleihen auf HVB Luxembourg S.A. als Treuhänder<br />

weiter zu übertragen.<br />

Ich/Wir bestätigen, dass ich/wir Eigentümer der Argentinien -Anleihen bin/sind, diese lastenfrei und frei von jeglichen<br />

Rechten Dritter sind und dass ich/wir bezüglich dieser Argentinien-Anleihen verfügungsberechtigt sind. Nach<br />

meiner/unserer Kenntnis, sind die Anleihen weder gekündigt worden noch habe(n) ich/wir sie gekündigt. Mir/Uns ist<br />

bekannt, dass im Falle von gekündigten Anleihen keine Zahlung nach Abschluss der Umschuldungsverhandlungen<br />

(Recovery Proceeds), etwaige Kostenerstattungen (Restructuring Reimbursements), Anleihe-Erträge (Bond Proceeds)<br />

und Erlöse aus Wertpapier-Leihe (Additional Proceeds) nicht an mich/uns gezahlt werden müssen.<br />

Ich/Wir übertragen das rechtliche Eigentum an den Argentinien Anleihen treuhänderisch auf ABRA. Das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den Argentinien-Anleihen verbleibt bei mir/uns. ABRA ist berechtigt, nach Maßgabe der<br />

98


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Zertifikatsbedingungen Treuhandeigentum an den Argentinien-Anleihen auf HVB Banque Luxembourg S.A. als<br />

Treuhänder weiter zu übertragen.<br />

Ich/Wir bestätigen, dass mit den Argentinien-Anleihen durch ABRA, in deren Namen und/oder für deren Rechnung<br />

Wertpapierleihgeschäfte durchgeführt werden dürfen.<br />

Ich/Wir verpflichte(n) uns zur Tragung sämtlicher nach den Zertifikatsbedingungen auf die von mir/uns gehaltenen<br />

Zertifikate anfallenden Kosten und Gebühren. Dies schließt die Fixed Management Fees, Distribution Agency Fees,<br />

Limited Quarterly Management Fees, Early Redemption Fees sowie Performance Fees gemäß dem Verkaufsprospekt<br />

mit ein.<br />

Ich/wir bevollmächtige/n Sie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens<br />

und der Vertretung Dritter) oder vergleichbaren Beschränkungen in anderen anwendbaren Rechtsordnungen, alle im<br />

Rahmen dieses Angebots und der Annahme erforderlichen und zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und<br />

entsprechende Erklärungen in meinem/unserem Namen und für meine/unsere Rechnung abzugeben und<br />

entgegenzunehmen. Dies umfasst die Erteilung einer entsprechenden Untervollmacht an die Bayerische Hypo- und<br />

Vereinsbank Aktiengesellschaft..<br />

ABRA behält sich das Recht vor, von einem auf Grundlage dieses Umtauschangebotes bereits geschlossenen Vertrags<br />

zurückzutreten, falls ABRA nach billigem Ermessen entscheidet, dass Argentinien-Anleihen nicht in ausreichender<br />

Anzahl zum Umtausch angeboten worden sind und daher keine Ausgabe der entsprechenden Zertifikate erfolgt. In<br />

diesem Fall werden die eingelieferten Argentinien-Anleihen kostenlos zurückübertragen.<br />

Ich/Wir bestätigen hiermit, dass wir ein Umtauschangebot bezüglich der Zertifikate weder in den Vereinigten Staaten,<br />

Japan oder im Vereinigten Königreich erhalten haben und dass ich/wir nicht in den Vereinigten Staaten, Japan oder dem<br />

Vereinigten Königreich ansässig bin/sind und dass ich/wir keine "U.S.person" im Sinne der Regulation S gemäß dem<br />

Securities Act von 1993 sind.<br />

Dieses Angebot unterliegt deutschem Recht und wird in zwei Originalen ausgefertigt.<br />

Mit der Beteiligung an dem Umtauschangebot ist die Zahlung banküblicher Wertpapierspesen an die Depotbank<br />

verbunden.<br />

__________________________<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

Wichtiger Hinweis: Sofern Sie keinen Nominalbetrag angeben, gehen wir davon aus, dass dieses Angebot Ihren<br />

Gesamtbestand an Argentinien- Anleihen der betreffenden Wertpapier-Kenn-Nummer umfasst.<br />

In Verbindung mit dem Antrag auf Börsenzulassung an der Luxemburger Wertpapierbörse werden eine Anzeige<br />

hinsichtlich der Emission der Zertifikate sowie Kopien der konstitutiven Dokumente (Memorandum and Articles of<br />

Association) der Emittentin bei dem Register für Handel und Gesellschaften in Luxemburg (Régistre de Commerce et<br />

des Sociétés) hinterlegt, bei welchem diese Dokumente eingesehen werden können und Kopien erhältlich sind.<br />

Wiedereröffnung der Sammelfristen<br />

Die anfängliche Sammelfrist beginnt am 5. Mai 2003 (auf Grundlage des Datums, an dem die regulatorische<br />

Erlaubnis in verschiedenen Rechtsordnungen erteilt worden ist) und endet am 17. Juni 2003. Die Emittentin<br />

hat sich das Recht vorbehalten, ohne Zustimmung der Zertifikatinhaber jede Sammelfrist nach ihrem Ablauf<br />

wieder zu eröffnen und/oder weitere Serien von Programmzertifikaten in neuen Sammelfristen auszugeben.<br />

In einem solchen Fall wird die Emittentin eine Mitteilung gemäß § 18 der Zertifikatsbedingungen<br />

veröffentlichen. Eine entsprechende Mitteilung wird Angaben über den Beginn und das Ende der neuen<br />

Sammelfrist enthalten. Es kann keine Gewähr dafür gegeben werden, dass solche Sammelfristen wieder<br />

eröffnet werden oder dass weitere Serien von Zertifikaten ausgegeben werden. Siehe § 2 der<br />

Zertifikatsbedingungen. Die Emittentin wird nach Ablauf der ersten Sammelfrist eine Ergänzung zu diesem<br />

Prospekt erstellen, die bestimmen wird, welche Argentinien-Anleihen an der Luxemburger Wertpapierbörse<br />

notiert werden und in Hinblick auf welche Zertifikate ein Antrag auf Notierungsaufnahme an der<br />

99


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Luxemburger Börse gestellt worden ist und die eine Aufstellung der Agents (wie in § 12 Absatz 1 definiert)<br />

und eine Aufstellung der Mitglieder des International Advisory Board enthält.<br />

Verkaufsbeschränkungen<br />

Allgemeines<br />

Diese Verkaufsbeschränkungen können in Folge einer Änderung der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen<br />

oder Richtlinien durch einen Vertrag zwischen der Emittentin und dem Arrangeur angepasst werden. Jede<br />

solche Anpassung wird in einer Ergänzung zu diesem Prospekt festgehalten. Außer in Österreich,<br />

Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz wurde in keinem Land eine Handlung<br />

unternommen, die eine öffentliche Emission irgend eines der Zertifikate oder Besitz oder Vertrieb des<br />

vorläufigen Prospektes oder anderes Angebotsmaterial oder Ergänzung zu diesem vorläufigen Prospekt in<br />

einem Land oder Hoheitsgebiet in dem eine Handlung zu diesem Zweck erforderlich ist, erlauben würde.<br />

Österreich<br />

Zertifikate dürfen in Österreich nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des österreichischen<br />

Kapitalmarktgesetzes (KMG) und allen anderen in Österreich geltenden Gesetzen, die die Ausgabe, den<br />

Verkauf und das Angebot von Wertpapieren regeln, angeboten und verkauft werden.<br />

Deutschland<br />

Zertifikate dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des<br />

Wertpapier-Verkaufsprospekt-Gesetzes vom 9. September 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung und allen<br />

anderen in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren Gesetzen, die die Ausgabe, den Verkauf und das<br />

Angebot von Wertpapieren regeln, angeboten und verkauft werden.<br />

Irland<br />

Die Zertifikate dürfen in der Republik Irland und anderswo nicht mittels anderer Dokumente angeboten<br />

oder verkauft werden als solchen, die die Bestimmungen des Teil III des Irischen Unternehmensgesetzes<br />

von 1963 (in der jeweils gültigen Fassung) einhalten.<br />

Es darf kein Angebot von Zertifikaten erfolgen, das die Herausgabe eines Prospekts gemäß der irischen<br />

Verordnung der Europäischen Gemeinschaften (Übertragbare Wertpapiere und Wertpapierbörsen) von 1992<br />

(European Communities (Transferable Securities and Stock Exchange) Regulations 1992) erforderlich<br />

machen würde.<br />

Die Zertifikate dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen des Irischen Gesetzes über Investment-<br />

Vermittler von 1995 (Irish Investment Intermediaries Act 1995) (in seiner jeweils geltenden Fassung)<br />

gezeichnet, ausgegeben oder platziert werden, einschließlich – ohne Beschränkung – der Bestimmungen der<br />

Art. 2, 23 (einschließlich der dort geregelten Beschränkung der Werbung) sowie Art. 50, sowie unter<br />

Einhaltung jeder gemäß Art. 37 erlassenen Verhaltensregel sowie des irischen Gesetzes über die<br />

Entschädigung von Investoren von 1998 (Irish Investor Compensation Act 1998).<br />

Luxemburg<br />

Die Zertifikate dürfen der Käuferschaft in Luxemburg nicht angeboten bzw. ihr Angebot darf nicht<br />

veranlasst werden, wenn nicht alle anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen eingehalten<br />

wurden.<br />

100


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Vereinigtes Königreich<br />

Der Zertifikate dürfen nur solchen Personen im Vereinigten Königreich angeboten oder verkauft werden, zu<br />

deren gewöhnlicher Geschäftstätigkeit der Erwerb, das Halten, Verwalten oder Veräußern von Beteiligungen<br />

(auf eigene oder fremde Rechnung) im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit gehört, oder unter sonstigen<br />

Umständen, die zu keinem öffentlichen Zeichnungsangebot im Vereinigten Königreich im Sinne der<br />

britischen Vorschriften über das öffentliche Angebot von Wertpapieren von 1995 (Public Offers of<br />

Securities Regulations 1995) führen oder geführt haben.<br />

Jedes Angebot oder jede Veranlassung einer Vermögensanlage (im Sinne des Art. 21 des Gesetzes über<br />

Finanzdienstleistungen und Finanzmärkte von 2000 (Financial Services and Markets Act von 2000) (der<br />

“FSMA”), das mit der Ausgabe oder dem Verkauf jeglicher Zertifikate in Zusammenhang steht, darf nur<br />

unter Umständen gemacht werden, unter denen Art. 21(1) des FSMA nicht anwendbar ist.<br />

Alle anwendbaren Vorschriften des FSMA müssen in Hinblick auf alle Handlungen eingehalten werden, die<br />

in Bezug auf die Zertifikate in oder aus dem Vereinigten Königreich durchgeführt werden müssen oder das<br />

Vereinigte Königreich in sonstiger Weise berühren.<br />

Vereinigte Staaten<br />

Die Anleihen wurden und werden nicht nach dem Wertpapiergesetz der Vereinigten Staaten von 1933<br />

(United States Securities Act of 1933) in dessen derzeit geltender Fassung registriert. Zertifikate mit einer<br />

Laufzeit von mehr als einem Jahr unterliegen den Anforderungen des amerikanischen Steuerrechts.<br />

Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen dürfen die Zertifikate innerhalb der Vereinigten Staaten oder an U.S.-<br />

Personen nicht angeboten, verkauft oder geliefert werden.<br />

Darüber hinaus kann ein innerhalb von 40 Tagen nach Beginn des Angebotsverfahrens erfolgendes Angebot<br />

oder der Verkauf von Zertifikaten innerhalb der Vereinigten Staaten durch einen Händler (unabhängig<br />

davon, ob er an dem Angebotsverfahren teilnimmt) die Registrierungsvorschriften nach dem<br />

Wertpapiergesetz von 1933 verletzen.<br />

101


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

ARGENTINIEN-ANLEIHEN UND WERTPAPIERKENNNUMMERN<br />

Die folgende Tabelle enthält gewisse zusammenfassende Informationen bezüglich jeder Serie von<br />

ausstehenden Argentinien-Anleihen, die der Emittentin geliefert und übertragen werden können. Die in der<br />

Tabelle enthaltene Information wird in ihrer Gesamtheit qualifiziert durch die maßgebliche Dokumentation<br />

der Argentinien-Anleihen, die wie im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ beschrieben, erhältlich sind.<br />

Argentinien-Anleihen, die nicht von Argentinien ausgegeben wurden, wurden von Argentinien garantiert<br />

und/oder übernommen. Der derzeit ausstehende Nennbetrag aller Argentinien-Anleihen beläuft sich auf ca.<br />

€ 45.000.000.000.<br />

Emittent Ausgabebetrag Ausgabetag<br />

102<br />

Endfälligkeit<br />

Währung<br />

Zinssatz<br />

ISIN<br />

Argentininen-<br />

Anleihe<br />

ISIN Zertifikat<br />

Republik Argentinien 500.000.00012/16/1997 11/30/2002 USD variabel US040114AW01 DE0001426682<br />

Republik Argentinien 250.000.00010/15/1999 10/15/2003 USD Null- US040114BK53 DE0001426708<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 2.050.000.00012/20/1993 12/20/2003 USD 8,375 US040114AH34 DE0001427367<br />

Republik Argentinien 300.000.0004/6/1999 4/6/2004 USD variabel US04011MAS98 DE0001426641<br />

Republik Argentinien 300.000.0004/6/1999 4/6/2004 USD variabel US04011NAS71 DE0001426658<br />

Republik Argentinien 250.000.00010/15/1999 10/15/2004 USD Null- US040114BL37 DE0001426716<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 8.466.548.00011/30/1992 3/31/2005 USD variabel XS0043120236 DE0001427391<br />

Republik Argentinien n.a. 3/31/1993 3/31/96 USD variabel XS0043120665 DE0001426666<br />

(3/31/05)<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0004/13/1998 4/10/2005 USD variabel US040114AX83 DE0001426674<br />

Republik Argentinien 1.593.950.0002/21/2001 2/21/2012 USD 12,375 US040114GD65 DE0001426625<br />

Republik Argentinien 1.433.497.0002/25/1999 2/25/2019 USD 12,125 US040114BC38 DE0001426583<br />

Republik Argentinien 1.250.000.0002/3/2000 2/1/2020 USD 12,00 US040114FB19 DE0001426591<br />

Republik Argentinien 12.489.000.0003/30/1993 3/31/2023 USD 6,00 XS0043119147 DE0001426971<br />

Republik Argentinien 1.250.000.0007/21/2000 7/21/2030 USD 10,25 US040114GB00 DE0001426609<br />

Republik Argentinien 100.000.0005/26/1998 2/25/2002 EUR 8,00 IT0006527292 DE0001426864<br />

Republik Argentinien 120.202.0005/23/1997 5/23/2002 EUR 7,50 ES0273541013 DE0001426872<br />

Republik Argentinien 200.000.0006/10/1999 6/10/2002 EUR 7,125 XS0098314874 DE0001426781<br />

Republik Argentinien 500.000.00010/21/1999 10/21/2002 EUR 9,25 DE0003527966 DE0001426518<br />

Republik Argentinien 600.000.0002/4/1998 2/4/2003 EUR 8,75 XS0084071421 DE0001426765<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0006/20/2000 6/20/2003 EUR 9,00 DE0002466208 DE0001426476<br />

Republik Argentinien 100.000.0007/22/1999 7/22/2003 EUR variabel IT0006529769 DE0001426732<br />

Republik Argentinien 250.000.00011/26/1999 11/26/2003 EUR 9,75 DE0003538914 DE0001426526<br />

Republik Argentinien 400.000.0003/4/1999 3/4/2004 EUR 9,50 DE0002929452 DE0001426427<br />

Republik Argentinien 400.000.0006/10/1999 3/18/2004 EUR 7,00 XS0096960751 DE0001426799<br />

Republik Argentinien 650.000.0007/1/1999 7/1/2004 EUR 8,50 DE0003089850 DE0001426534<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0007/20/2000 7/20/2004 EUR 9,25 XS0113833510 DE0001426807<br />

Republik Argentinien 500.000.0004/4/2000 10/4/2004 EUR 8,125 XS0109203298 DE0001426815<br />

Republik Argentinien 400.000.00012/7/1999 12/7/2004 EUR 10,00 DE0004500558 DE0001426492<br />

Republik Argentinien 200.000.00012/22/1999 12/22/2004 EUR variabel XS0105224470 DE0001426724<br />

Republik Argentinien 650.000.0001/7/2000 1/7/2005 EUR 10,00 XS0105694789 DE0001426823<br />

Republik Argentinien 750.000.0005/24/2000 5/24/2005 EUR 9,00 US040114FZ86 DE0001426740<br />

Republik Argentinien 750.000.0005/24/2000 5/24/2005 EUR 9,00 USP8055KFQ33 DE0001426757<br />

Republik Argentinien 450.000.0004/26/1999 4/26/2006 EUR 9,00 DE0002998952 DE0001426435<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2006 EUR Null-<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2006 EUR Null-<br />

Kupon<br />

US04011MAL46<br />

US04011NAL29<br />

DE0001426880<br />

DE0001426898


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Emittent Ausgabebetrag Ausgabetag<br />

103<br />

Endfälligkeit<br />

Währung<br />

Zinssatz<br />

ISIN<br />

Argentininen-<br />

Anleihe<br />

ISIN Zertifikat<br />

Republik Argentinien 750.000.0001/26/2000 1/26/2007 EUR 10,25 DE0004509005 DE0001426500<br />

Republik Argentinien 500.000.0002/22/2001 2/22/2007 EUR 10,00 XS0124528703 DE0001426831<br />

Republik Argentinien 500.000.0009/7/2000 9/7/2007 EUR 10,00 DE0005450258 DE0001426484<br />

Republik Argentinien 766.937.8222/26/1998 2/26/2008 EUR 8,00 DE0001974608 DE0001426401<br />

Republik Argentinien 250.000.0004/6/1999 2/26/2008 EUR 8,00 DE0002966900 DE0001426443<br />

Republik Argentinien 350.000.0002/26/1998 2/26/2008 EUR 8,00 DE0002923851 DE0001426450<br />

Republik Argentinien 455.563.63411/19/1999 2/26/2008 EUR 8,00 XS0103457585 DE0001426856<br />

Republik Argentinien 750.000.0004/21/1998 4/21/2008 EUR 8,125 XS0086333472 DE0001426849<br />

Republik Argentinien 650.000.0005/26/1999 5/26/2009 EUR 9,00 DE0003045357 DE0001426468<br />

Republik Argentinien 511.291.8817/6/1998 7/6/2010 EUR 8,25 DE0002483203 DE0001426419<br />

Republik Argentinien 500.000.0007/30/1998 7/30/2010 EUR 8,50 XS0089277825 DE0001426773<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2011 EUR Null- US04011MAM29 DE0001426906<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2011 EUR Null- US04011NAM02 DE0001426914<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2016 EUR Null- US04011NAN84 DE0001426922<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2021 EUR Null- US04011MAP59 DE0001426930<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2021 EUR Null- US04011NAP33 DE0001426948<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2026 EUR Null- US04011MAQ33 DE0001426955<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 356.250.0005/26/1998 5/28/2026 EUR Null- US04011NAQ16 DE0001426963<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 750.000.0005/1/1998 5/28/2028 EUR Null- US04011NAR98 DE0001426989<br />

Kupon<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0004/30/1997 3/18/2004 ATS 7,00 AT0001912331 DE0001427078<br />

Republik Argentinien 1.000.000.00011/14/1995 11/14/2002 DEM 10,50 DE0001300200 DE0001426542<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0002/6/1996 2/6/2003 DEM 10,25 DE0001308609 DE0001426302<br />

Republik Argentinien 375.000.0009/19/1996 9/19/2003 DEM 9,00 DE0001340909 DE0001426294<br />

Republik Argentinien 1.500.000.0003/18/1997 3/18/2004 DEM 7,00 DE0001904308 DE0001426369<br />

Republik Argentinien 1.000.000.00012/23/1996 2/23/2005 DEM 8,50 DE0001354751 DE0001426310<br />

Republik Argentinien 750.000.0007/29/1998 7/29/2005 DEM 7,875 DE0002488509 DE0001426385<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0004/10/1996 4/10/2006 DEM 11,25 DE0001319507 DE0001426328<br />

Republik Argentinien 500.000.00011/19/1998 11/19/2008 DEM 9,00 DE0001767101 DE0001426393<br />

Republik Argentinien 1.000.000.00010/30/1997 10/30/2009 DEM 8,00 DE0001954907 DE0001426377<br />

Republik Argentinien 1.000.000.0005/20/1996 5/20/2011 DEM 11,75 DE0001325017 DE0001426351<br />

Republik Argentinien 375.000.0009/19/1996 9/19/2016 DEM 12,00 DE0001340917 DE0001426336<br />

Republik Argentinien 284.450.0004/7/1993 3/31/2023 DEM 5,87 DE0004103007 DE0001427383<br />

Republik Argentinien 500.000.00011/13/1996 11/13/2026 DEM 11,750 DE0001348100 DE0001426344<br />

Republik Argentinien 500.000.000.00011/5/1996 11/5/2003 ITL 11,00 XS0070531420 DE0001427011<br />

Republik Argentinien 375.000.000.00010/24/1997 3/18/2004 ITL 7,00 XS0081057589 DE0001427029<br />

Republik Argentinien 750.000.000.00010/21/1997 3/18/2004 ITL 7,00 XS0080809253 DE0001427037<br />

Republik Argentinien 500.000.000.0005/27/1997 5/27/2004 ITL variabel XS0076397248 DE0001427003<br />

Republik Argentinien 1.000.000.000.0007/8/1998 7/8/2005 ITL variabel XS0088590863 DE0001426997<br />

Republik Argentinien 600.000.000.0001/3/1997 1/3/2007 ITL 10,00 XS0071898349 DE0001427045<br />

Republik Argentinien 750.000.000.0008/11/1997 8/11/2007 ITL 7,625 XS0078502399 DE0001427052<br />

Republik Argentinien 750.000.000.0003/12/1998 10/30/2009 ITL 8,00 XS0084832483 DE0001427060<br />

Republik Argentinien 300.000.00012/4/1996 12/4/2003 CHF 7,00 CH0005458101 DE0001427086<br />

Republik Argentinien 200.000.0006/25/1997 6/25/2007 GBP 10,00 XS0077243730 DE0001426633<br />

Republik Argentinien 50.000.000.0005/26/1998 12/20/2002 JPY 5,00 JP503200ASC0 DE0001427094


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Emittent Ausgabebetrag Ausgabetag<br />

Endfälligkeit<br />

Währung<br />

Zinssatz<br />

ISIN<br />

Argentininen-<br />

Anleihe<br />

ISIN Zertifikat<br />

Republik Argentinien 50.000.000.0005/27/1997 5/27/2004 JPY 4,40 XS0076249308 DE0001427128<br />

Republik Argentinien 50.000.000.00011/12/1996 3/24/2005 JPY 6,00 XS0070808166 DE0001427102<br />

Republik Argentinien 8.000.000.0004/25/1996 4/25/2006 JPY 7,40 XS0065490988 DE0001427110<br />

Republik Argentinien 18.000.000.0008/11/1999 8/11/2009 JPY 3,50 XS0100354066 DE0001427136<br />

Province of Buenos Aires 100.000.0003/16/2001 3/11/2002 USD Null- XS0125903772 DE0001427227<br />

Kupon<br />

Province of Buenos Aires n.a. 3/19/1999 3/15/2002 USD 12,500 XC0002953989 DE0001427144<br />

Province of Buenos Aires 150.000.0003/19/1999 3/15/2002 USD 12,500 US11942XAA37 DE0001427151<br />

Province of Buenos Aires 100.000.0007/27/2000 8/1/2003 USD 12,750 US11942WAP23 DE0001427169<br />

Province of Buenos Aires 100.000.0007/27/2000 8/1/2003 USD 12,750 US11942XAP06 DE0001427177<br />

Province of Buenos Aires 160.000.0008/31/2000 9/5/2007 USD 13,750 US11942WAQ06 DE0001427185<br />

DE0001427185<br />

Provinz Buenos Aires 160.000.0008/31/2000 9/5/2007 USD 13,750 US11942XAQ88 DE0001427193<br />

Provinz Buenos Aires 350.000.0003/29/2000 3/29/2010 USD 13,250 US11942WAD92 DE0001427201<br />

Provinz Buenos Aires 350.000.0003/29/2000 3/29/2010 USD 13,250 US11942XAD75 DE0001427219<br />

Provinz Buenos Aires 100.000.0007/13/1998 7/12/2002 EUR 7,875 XS0088755375 DE0001427235<br />

Provinz Buenos Aires 100.000.0009/6/2000 9/6/2002 EUR 9,00 XS0116709113 DE0001427243<br />

Provinz Buenos Aires 300.000.0001/30/2001 1/30/2003 EUR 10,25 XS0123127507 DE0001427268<br />

Provinz Buenos Aires 300.000.0002/23/2001 2/23/2004 EUR 10,375 XS0124395129 DE0001427276<br />

Provinz Buenos Aires 175.000.0005/6/1999 5/6/2004 EUR 9,75 DE0003040408 DE0001426575<br />

Provinz Buenos Aires 100.000.0007/5/2000 7/5/2004 EUR 10,00 XS0113550213 DE0001427250<br />

Provinz Buenos Aires 350.000.0003/3/2000 3/3/2005 EUR 10,750 DE0004528450 DE0001426567<br />

Provinz Buenos Aires 150.000.0007/14/1999 7/14/2006 EUR 10,625 DE0003138806 DE0001426559<br />

Provinz Buenos Aires 275.000.00010/23/1996 10/23/2003 CHF 7,750 CH0005243701 DE0001427284<br />

Provinz Tucuman 200.000.0008/22/1997 8/1/2004 USD 9,450 US89882FAA03 DE0001427359<br />

Provinz Tucuman 200.000.0008/22/1997 8/22/2007 USD variabel US89882FAB85 DE0001427334<br />

104


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

ALLGEMEINE INFORMATION<br />

(1) Die Zertifikate wurden von der Clearstream AG zum Clearing angenommen. Der Common Code, die<br />

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN), und (wo vorhanden) die Identifikationsnummer jeder<br />

Serie von Zertifikaten sind unter der Überschrift „Argentinien-Anleihen und Argentinien-Anleihenund<br />

Zertifikatskennnummern“ dargestellt und werden in dem jeweiligen Globalzertifikat ausgewiesen<br />

sein.<br />

(2) In Zusammenhang mit dem Antrag auf Börsenzulassung der Zertifikate an der Luxemburger<br />

Wertpapierbörse werden eine rechtliche Mitteilung über die Begebung der Zertifikate und Kopien der<br />

Gründungsurkunde und des Gesellschaftsvertrages der Emittentin beim Handelsregister in Luxemburg<br />

(Régistre de Commerce et des Sociétés) hinterlegt, wo diese Dokumente jederzeit eingesehen und<br />

Kopien erhalten werden können.<br />

(3) Bezüglich der Börsennotierung hat die Luxemburger Börse der Emittentin mitgeteilt, dass sie dem<br />

Programm die folgende Nummer zugeordnet hat: 12849.<br />

(4) Die Emittentin hat in Verbindung mit der Ausgabe und Erfüllung der Zertifikate alle notwendigen<br />

Zustimmungen, Genehmigungen und Ermächtigungen in Irland erhalten. Die Ausgabe der Zertifikate<br />

wurde mit Beschluss des Board of Directors der Emittentin vom 28. April 2003 genehmigt.<br />

(5) Soweit nicht in diesem Dokument offengelegt, ist keine wesentliche Änderung der Finanz- oder<br />

Geschäftslage der Emittentin eingetreten, noch sind seit ihrer Gründung rechtserhebliche nachteilige<br />

Änderungen in Hinblick auf ihre finanzielle Position oder Zukunft erfolgt.<br />

(6) Die Emittentin ist an keinem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren beteiligt, in dem es um<br />

Ansprüche geht, die in Zusammenhang mit der Ausgabe der Zertifikate wesentlich sind, noch sind<br />

nach Kenntnis der Emittentin solche Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig oder<br />

angedroht.<br />

(7) Jedes Globalzertifikat wird folgende Aufschrift tragen: „Jede Person der Vereinigten Staaten, das diese<br />

Schuldverschreibung besitzt, unterliegt den Beschränkungen der Einkommenssteuergesetze der<br />

Vereinigten Staaten, einschließlich der Beschränkungen der Art 165(j) und 1287(a) des Internal<br />

Revenue Code.”<br />

(8) KPMG, eingetragene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, haben ihre Zustimmung erteilt, dass ihr<br />

Bericht über die Emittentin in der Form und dem Zusammenhang eingefügt wird, wie er im Abschnitt<br />

mit der Überschrift „Argentine Bond Restructuring Agency plc“ enthalten ist, und diese Zustimmung<br />

nicht widerrufen.<br />

(9) Kopien dieses Prospekts und der Angebotsunterlagen bezüglich Argentinien-Anleihen, die von einer<br />

Serie von Programmzertifikaten repräsentiert werden, oder im Falle nicht notierter Argentinien-<br />

Anleihen, bei denen keine Angebotsunterlage erhältlich ist, werden die Bedingungen zusammen mit<br />

Einzelheiten aller Änderungen der Bedingungen der Argentinien-Anleihen, die dem Luxemburger<br />

Listing Agent zur Verfügung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit dem nachfolgenden Satz<br />

jedenfalls gebührenfrei in den angegebenen Geschäftsräumen des Luxemburger Listing Agents<br />

während üblicher Geschäftszeiten erhältlich sein, so lange wie Zertifikate ausstehen. Die Emittentin<br />

hat eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Arrangeur abgegeben, dass sie, wann immer ihr<br />

während der Laufzeit des Programms Änderungen der Bedingungen der Argentinien-Anleihen bekannt<br />

werden, die sich seit ihrer Ausgabe ergeben haben, ergänzende Einzelheiten dieser Änderungen dem<br />

Luxemburger Listing Agent mitteilen wird. Der ergänzende Prospekt wird eine Erklärung enthalten,<br />

105


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

wonach die Anleihebedingungen für die Argentinien-Anleihen durch Bezugnahme in diesen Prospekt<br />

einbezogen und Teil desselben werden und sie ergänzen oder ersetzen diesen Prospekt oder den Inhalt<br />

des ergänzenden Prospekts, insoweit eine Aussage in einem dieser Dokumente nicht mit den Inhalten<br />

der Anleihebedingungen übereinstimmt.<br />

(10) Kopien des Agency Agreement einschließlich des Musters der Globalzertifikates und des<br />

Dispositionsauftrags bezüglich der Zertifikate, des Vertrages über die Verhandlungsteam-Gesellschaft,<br />

des Treuhandvertrages, des Advisory Agreement und der Finanzierungszusage sind in den<br />

angegebenen Niederlassungen der Zuteilungsstellen während der üblichen Geschäftsstunden zur<br />

Einsicht verfügbar, solange Zertifikate ausstehen. Die Emittentin veröffentlicht geprüfte, nicht<br />

konsolidierte Abschlüsse. Der erste Abschluss wird für den am 31. Dezember 2003 endenden Zeitraum<br />

erstellt werden. Die Emittentin veröffentlicht keine Zwischenabschlüsse. Die jährlichen geprüften und<br />

nicht konsolidierten Jahresabschlüsse der Emittentin werden in den angegebenen Büros der<br />

Luxemburger Listing Agent gebührenfrei während üblicher Geschäftszeiten erhältlich sein, so lange<br />

wie Zertifikate ausstehen.<br />

(11) Informationen über die Umschuldungsverhandlungen, die über die Webseite abgerufen werden<br />

können, sind gebührenfrei in den angegebenen Geschäftsräumen des Luxemburger Listing Agent<br />

während üblicher Geschäftszeiten erhältlich, so lange Zertifikate ausstehen.<br />

(12) Alle Nachtrags- und Ergänzungsprospekte und Ergänzungen sind gebührenfrei in den angegebenen<br />

Geschäftsräumen des Luxemburger Listing Agent während üblicher Geschäftszeiten erhältlich, so<br />

lange Zertifikate ausstehen.<br />

106


Diese Übersetzung dient nur zu Informationszwecken. Allein rechtlich maßgeblich ist die englischsprachige Fassung.<br />

Argentine Bond Restructuring Agency plc<br />

5 Harbourmaster Place<br />

International Financial Services Centre<br />

Dublin 1<br />

Arrangeur<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Arabellastrasse 12<br />

D-81925 München<br />

Treuhänder, Luxemburger Zuteilungsstelle und Sammelstelle<br />

HVB Banque Luxembourg S.A.<br />

4, Rue Alphonse Weicker<br />

L-2721 Luxembourg<br />

Annahmestelle, Hauptzuteilungsstelle,<br />

Administrative Agent und Verwahrer<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Arabellastrasse 12<br />

D-81925 München<br />

Listing Agent<br />

Banque Générale du Luxembourg S.A.<br />

27 Avenue Monterey<br />

L-2951 Luxemburg<br />

Abschlussprüfer der Emittentin<br />

KPMG<br />

1 Stokes Place<br />

St. Stephen’s Green<br />

Dublin 2<br />

Der Emittentin<br />

in Hinblick auf irisches Recht<br />

Matheson Ormsby Prentice<br />

30 Herbert Street<br />

Dublin 2<br />

Rechtsberater<br />

Des Arrangeurs<br />

in Hinblick auf deutsches Recht<br />

Linklaters Oppenhoff & Rädler<br />

Mainzer Landstrasse 16<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

107

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