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Aktuelle Gerichtsurteile zur Geldanlage Teil 4 - axis ...

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Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 5/2013<br />

<strong>Aktuelle</strong> <strong>Gerichtsurteile</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geldanlage</strong><br />

4: Entscheidungen zu Sonderthemen<br />

28.01.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung .................................................................................................................................................................................... 4<br />

2. Investmentfonds ........................................................................................................................................................................... 4<br />

2.1. Keine Verrechnung von Fondsverlusten aus dem KAGG mit dem InvStG ........................................................................ 4<br />

2.2. Besteuerung intransparenter (schwarzer) Auslandsfonds nach dem InvStG .................................................................... 4<br />

Besteuerung schwarzer Fonds ist EU-konform und verfassungsgemäß (I) ............................................................................ 4<br />

Besteuerung schwarzer Fonds ist EU-konform und verfassungsgemäß (II) ........................................................................... 5<br />

Intransparente Fonds und ein möglicher Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit .............................................................. 5<br />

Behandlung schwarzer Fonds nach dem AuslInvestmG verstößt gegen EU-Recht ............................................................... 6<br />

2.3. Verlustrechnung auf Fondsebene...................................................................................................................................... 7<br />

2.4. Negativer Aktiengewinn aus Investmentfonds ................................................................................................................... 7<br />

2.5. Steueranrechnung bei Fonds ............................................................................................................................................ 7<br />

2.6. Ausschüttungen eines SICAV an deutsche Fondsbesitzer ................................................................................................ 7<br />

Arbeitnehmerfälle .................................................................................................................................................................................. 8<br />

2.7. Vorsorgekapital eines Grenzgängers ................................................................................................................................ 8<br />

2.8. Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien ................................................................................................ 8


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.9. Verlust der an den Arbeitgeber geleisteten stillen Einlage ................................................................................................ 8<br />

2.10. Einstufung der Kapitalbeteiligung am Unternehmen.......................................................................................................... 8<br />

2.11. Werbungskosten beim Verkauf von Mitarbeiterbeteiligungen ............................................................................................ 9<br />

Kapitalgesellschaften und § 17 EStG .................................................................................................................................................... 9<br />

2.12. Dividenden und Zinsen an ausländische Pensionsfonds ................................................................................................... 9<br />

2.13. Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft ........................................................................... 9<br />

2.14. Ausländische Dividendenempfänger ............................................................................................................................... 10<br />

2.15. Wertpapierleihe ............................................................................................................................................................... 11<br />

2.16. Ringweiser Verkauf von GmbH-Anteilen ist ein Gestaltungsmissbrauch ......................................................................... 12<br />

2.17. Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze ............................................................................................................................ 12<br />

2.18. Nachträgliche Schuldzinsen bei wesentlicher Beteiligung sind Werbungskosten ............................................................ 12<br />

2.19. Finanzierungskosten für Lebensversicherungen ............................................................................................................. 12<br />

2.20. Nachträgliche Anschaffungskosten ................................................................................................................................. 13<br />

2.21. Zeitpunkt der Verlustrealisierung nach § 17 EStG ........................................................................................................... 13<br />

2.22. Preisgutachten beim Verkauf nach § 17 EStG ................................................................................................................ 13<br />

2.23. Vermögensverwaltende GmbH wird zum Finanzunternehmen ....................................................................................... 13<br />

2.24. Veräußerung von Bezugsrechten .................................................................................................................................... 14<br />

2.25. Zeitpunkt eines Aktienverkaufs ........................................................................................................................................ 14<br />

Sonstige Fragen zum EStG ................................................................................................................................................................. 14<br />

2.26. Besteuerung bei Übergang <strong>zur</strong> Tonnagebesteuerung ..................................................................................................... 14<br />

2.27. Anlage in gebrauchte Lebensversicherungen ist kein Gewerbebetrieb ........................................................................... 15<br />

2.28. Anwendung des Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens ........................................................................................................ 15<br />

2.29. Kapitalabfindung von berufsständischer Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig ....................................................... 16<br />

2.30. Verjährungsfrist für die NV-Bescheinigung ...................................................................................................................... 16<br />

2.31. Provisionen an Fondsvermittler ....................................................................................................................................... 16<br />

2.32. <strong>Teil</strong>wert-AfA auf Aktien und Aktienfonds ......................................................................................................................... 17<br />

2.33. <strong>Teil</strong>wert-AfA auf GmbH-Anteile ....................................................................................................................................... 17<br />

2.34. Index-Zertifikate sind keine Termingeschäfte .................................................................................................................. 18<br />

2.35. Spenden einer Stiftung für satzungsmäßige Zwecke ...................................................................................................... 18<br />

2.36. Diskriminierung von Dividenden an Ausländer ................................................................................................................ 18<br />

2.37. Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsbeträgen ......................................................................................... 18<br />

2.38. Begrenze Verlustverrechnung nach § 15b EStG ist nicht verfassungswidrig .................................................................. 19<br />

2.39. Keine <strong>Teil</strong>wertabschreibung auf festverzinsliche Anleihen .............................................................................................. 19<br />

2.40. Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Stiftungen ................................................................................... 19<br />

2.41. Wertpapiere beim Freiberufler als gewillkürtes Betriebsvermögen .................................................................................. 20<br />

2.42. Lebensversicherung als Betriebsvermögen ..................................................................................................................... 20<br />

2.43. Anrechnung ausländischer Quellensteuer ....................................................................................................................... 20<br />

- 2 -


<strong>axis</strong>-Themenbrief „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.44. Anrechnung fiktiver Quellensteuer ................................................................................................................................... 21<br />

2.45. Nachzahlungszinsen ....................................................................................................................................................... 22<br />

2.46. Rechtsprechung zu Stiftungen ........................................................................................................................................ 22<br />

2.47. Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim Squeeze-out .............................................................................................. 22<br />

2.48. Darlehensverträge unter nahen Angehörigen .................................................................................................................. 23<br />

2.49. Sparerfreibetrag auf Renten nach § 22 EStG .................................................................................................................. 23<br />

2.50. Nachschusspflicht bei geschlossenen Fonds .................................................................................................................. 23<br />

2.51. Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ......................................................................................................................... 23<br />

2.52. Luxemburgische „Taxe d´Abonnement“ .......................................................................................................................... 24<br />

2.53. Kirchensteuer .................................................................................................................................................................. 24<br />

- 3 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

1. Einführung<br />

Bei der Besteuerung der Kapitalerträge nach §§ 20 und 23<br />

EStG und dem InvStG gelingt in einer Reihe von Fällen nicht<br />

immer sofort der Durchblick. Ähnlich sieht es bei der Behandlung<br />

nach dem ErbStG aus. Das liegt vor allem an der Vielzahl<br />

von verschiedenen Produkten. Hinzu kommen noch die Sonderbestimmungen<br />

zu Zinsabschlag, Quellen- oder Kapitalertragsteuer<br />

und die Behandlung von Investmentfonds.<br />

Nachfolgend erfolgt im Überblick eine Kurzdarstellung der wichtigsten<br />

Urteile von BFH, EuGH, BVerfG, BGH und FG, die seit<br />

dem 1.1.2010 veröffentlicht worden sind. Die Auflistung ist<br />

thematisch unterteilt und gibt die jeweilige Thematik des<br />

Schreibens in einem kurzen Tenor wider. Der erste <strong>Teil</strong> beschäftigt<br />

sich mit den Einkünften aus § 20 EStG, der nachfolgende<br />

zweite <strong>Teil</strong> mit Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG<br />

und der dritte und letzte <strong>Teil</strong> mit Entscheidungen zu anderen<br />

Gebieten der <strong>Geldanlage</strong> wie Investmentfonds, Werbungskosten,<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie <strong>zur</strong> AO.<br />

Noch nicht dabei sind Urteile zu den neuen Regeln der Abgeltungsteuer,<br />

dafür ist es noch zu früh. Allerdings haben eine<br />

Reihe der nachfolgend aufgeführten Urteile bereits Auswirkungen<br />

auf den Systemwechsel.<br />

2. Investmentfonds<br />

2.1. Keine Verrechnung von Fondsverlusten aus dem<br />

KAGG mit dem InvStG<br />

Nach dem Urteil des FG Hessen (14.11.2012, 4 K 1902/08,<br />

Revision unter IX R 49/12) können Alt-Verluste aus Termingeschäften,<br />

die im zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile<br />

ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften<br />

(KAGG) entstanden sind, nicht ohne weiteres mit Erträgen<br />

verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des<br />

nunmehr gültigen Investmentsteuergesetzes (InvStG) erzielt<br />

wurden. Im Urteilsfall ging es um Verluste aus Termingeschäften<br />

gemäß § 23 EStG, die im zeitlichen Anwendungsbereich<br />

des KAGG erzielt worden waren. Der Anleger wollte sie mit<br />

Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 InvStG verrechnen.<br />

Laut FG kommt eine Verlustverrechnung nur auf der Grundlage<br />

des § 3 Abs. 4 InvStG in Betracht, die Voraussetzungen sind<br />

aber nicht erfüllt. Denn die sich insoweit gegenüberstehenden<br />

Verluste und Erträge sind - nach den konkreten Verhältnissen -<br />

keine negativen bzw. positiven Erträge gleicher Art und das<br />

InvStG enthält keine weitere oder darüber hinaus gehende<br />

Regelung <strong>zur</strong> Verlustverrechnung. Damit hat der Gesetzgeber<br />

die Pr<strong>axis</strong> der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und<br />

Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar<br />

miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten<br />

Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu<br />

verzichten. Dabei hat der Gesetzgeber keine besondere Übergangsregelung<br />

hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-<br />

Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem<br />

Geltungsbereich des ausgelaufenen KAGG entstanden sind.<br />

Das verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus<br />

Art. 3 Abs. 1 GG, so das FG.<br />

2.2. Besteuerung intransparenter (schwarzer)<br />

Auslandsfonds nach dem InvStG<br />

Die einzelnen FG kommen zu unterschiedlicher Beurteilung.<br />

Besteuerung schwarzer Fonds ist EU-konform und<br />

verfassungsgemäß (I)<br />

Die Grundkonzeption des seit 2004 geltenden InvStG verstößt<br />

weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz. § 5<br />

InvStG sieht vor, dass Fonds bestimmte Steuerdaten (z. B.<br />

Betrag der Ausschüttung, erwirtschaftete Erträge, ausgeschüttete<br />

Erträge, thesaurierte Erträge und andere steuerliche Bemessungsgrundlagen)<br />

nach den Regeln des deutschen Steuerrechts<br />

ermitteln und binnen einer bestimmten Frist (vier Monate<br />

nach Ablauf des Geschäftsjahres, bzw. eines Ausschüttungsbeschlusses)<br />

im deutschen Bundesanzeiger in deutscher Sprache<br />

mit einer Richtigkeitsbescheinigung eines deutschen Steuerberaters<br />

oder Wirtschaftsprüfers veröffentlichen.<br />

<br />

<br />

Wird diesen Vorgaben entsprochen (sog. transparente<br />

Fonds) kommt es beim Anleger <strong>zur</strong> sog. Regelbesteuerung<br />

(§§ 2 und 4 InvStG). Dann versteuert der Anleger Ausschüttungen<br />

und Zwischengewinne im Hinblick auf Einkunftsart,<br />

Halbeinkünfteverfahren (bis 2008) und Steuerbefreiungen<br />

weitgehend so, als habe er die Wertpapiere nicht<br />

über den Fonds als Sondervermögen, sondern selbst direkt<br />

erworben.<br />

Andernfalls tritt bei sog. intransparenten Fonds eine Pauschalbesteuerung<br />

ein. Als steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

gilt dann 70 % des Mehrbetrages, der sich zwischen<br />

dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten<br />

Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch 6 % des letzten<br />

im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.<br />

Im vom FG Hamburg mit Urteil vom 13.7.2012 (3 K 131/11)<br />

entschiedenen Fall war Kapital bei Fonds auf den Cayman<br />

Islands angelegt und die steuerlichen Daten der Fonds wurden<br />

nachträglich mit Bescheinigungen der sie ermittelnden deutschen<br />

WP-Gesellschaft bereitgestellt. Die Überprüfung der<br />

Regelungen des InvStG durch das FG Hamburg hat ergeben,<br />

dass das Gesetz nicht zu einer Diskriminierung ausländischer<br />

Fonds im Hinblick auf die europarechtlich vorgegebene Kapital-<br />

- 4 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

verkehrsfreiheit führt. Weiter stellt das FG klar, dass die Pauschalbesteuerung<br />

keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung<br />

darstellt. Denn einer für Ausnahmefälle denkbaren Unverhältnismäßigkeit<br />

kann durch Billigkeitsmaßnahmen begegnet<br />

werden, ohne dass dadurch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche<br />

Zweifel begründet würden.<br />

Hinweis: Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen und das am<br />

18.7.2012 veröffentlichte Urteil steht in Übereinstimmung mit der am<br />

Vortag durch Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung des FG<br />

Berlin-Brandenburg (siehe nachfolgende Meldung). Das FG Düsseldorf<br />

hingegen hält die Frage, ob die Regelungen des InvStG europarechtskonform<br />

sind, für zweifelhaft und hat sie mit am 15.7.2012 veröffentlichten<br />

Beschluss (16 K 3383/10 F) dem EuGH vorgelegt (siehe<br />

Meldung danach).<br />

Besteuerung schwarzer Fonds ist EU-konform und<br />

verfassungsgemäß (II)<br />

Es ist weder willkürlich noch als unverhältnismäßig, dass es<br />

einzelne Vorschriften im InvStG gibt, die gerade von ausländischen<br />

Gesellschaften besondere Nachweise verlangen.<br />

Schließlich können die Finanzbehörden bei ausländischen<br />

Gesellschaften - anders als bei inländischen Gesellschaften -<br />

keine Außenprüfung <strong>zur</strong> Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse<br />

vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen<br />

nicht kontrollieren.<br />

In der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge lag keine<br />

Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da die maßgeblichen<br />

Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische<br />

Investmentgesellschaften gelten. Zwar gibt es einzelne Vorschriften,<br />

die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere<br />

Nachweise verlangen; dies ist jedoch weder als willkürlich<br />

noch als unverhältnismäßig anzusehen, sondern vielmehr gerechtfertigt.<br />

Schließlich können die Finanzbehörden bei ausländischen<br />

Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften<br />

keine Außenprüfung <strong>zur</strong> Aufklärung der steuerlichen<br />

Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die<br />

Ausschüttungen nicht kontrollieren (FG Berlin-Brandenburg<br />

23.5.2012, 1 K 1159/08, Revision unter VIII R 27/12).<br />

Hinweis: Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich soweit ersichtlich als<br />

erstes FG mit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG<br />

zu befassen, und dies zufällig nahezu gleichzeitig wie das FG<br />

Hamburg (siehe zuvor) und FG Düsseldorf (siehe Meldung nachfolgend).<br />

Intransparente Fonds und ein möglicher Verstoß gegen die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit<br />

Das FG Düsseldorf hat dem EuGH die Rechtsfrage <strong>zur</strong> Vorabentscheidung<br />

vorgelegt, ob und inwieweit die derzeit geltende<br />

pauschale Besteuerung von Erträgen aus so genannten<br />

„intransparenten“ - inländischen und- ausländischen Investmentfonds<br />

gemäß § 6 InvStG gegen das europäische Gemeinschaftsrecht<br />

(Art. 56 EG) verstößt, weil die Regelung eine verschleierte<br />

Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58<br />

Abs. 3 EG) darstellt. Ob die in § 6 InvStG nunmehr gleichermaßen<br />

für inländische und ausländische "intransparente" Investmentfonds<br />

geregelte Pauschalbesteuerung der Erträge den<br />

unionsrechtlichen Anforderungen des Diskriminierungs- und<br />

Beschränkungsverbots (Kapitalverkehrsfreiheit) entspricht, ist<br />

im Schrifttum vielfach verneint bzw. zumindest bezweifelt worden.<br />

Das ab 2004 geltende InvStG enthält die in § 6 geregelte "Besteuerung<br />

bei fehlender Bekanntmachung: "Sind die Voraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die<br />

Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn<br />

sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen<br />

dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis<br />

und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis<br />

eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 Prozent<br />

des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises<br />

anzusetzen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so<br />

tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz<br />

1 anzusetzende <strong>Teil</strong> des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen<br />

Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen." Soweit<br />

§ 6 InvStG an die Nichterfüllung der Voraussetzungen des<br />

§ 5 Abs. 1 anknüpft, geht es u.a. sowohl um die umfangreichen<br />

für alle (inländischen und ausländischen) Investmentgesellschaften<br />

geltenden Bekanntmachungspflichten nach § 5 Abs. 1<br />

Satz 1 Nrn. 1 bis 3 InvStG als auch um die zusätzlichen Pflichten,<br />

die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 InvStG nur für<br />

ausländische Investmentgesellschaften gelten.<br />

Insbesondere wird hierzu vorgebracht, dass § 6 InvStG "de<br />

facto" auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten sei, weil<br />

inländische Fonds nahezu ausnahmslos die Anforderungen des<br />

§ 5 Abs. 1 InvStG erfüllen und ausländischen Fonds oftmals<br />

keine Veranlassung hätten, den Pflichten des § 5 Abs. 1 InvStG<br />

nachzukommen. Daher liege trotz formaler Gleichstellung inländischer<br />

und ausländischer "intransparenter" Investmentfonds<br />

eine "verdeckte" bzw. "faktische" Diskriminierung vor. Eine<br />

Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit könnte darin bestehen,<br />

dass einerseits der ausländische Fonds keine deutschen Anleger<br />

für sich gewinnen könne, wenn er nicht die Anforderungen<br />

des § 5 InvStG erfüllt, und andererseits deutsche Anleger von<br />

ausländischen Investmentfonds Abstand nehmen. Denn diese<br />

- 5 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

kommen häufig nicht den Anforderungen des § 5 InvStG nach,<br />

indem sie beispielsweise die Investmenterträge nicht in deutscher<br />

Sprache mitteilen oder die erforderlichen Angaben nicht<br />

im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Das FG<br />

sieht die ab 2004 geltende Gesetzeslage angesichts dessen<br />

aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht als zweifelsfrei (FG<br />

Düsseldorf 3.5.2012, 16 K 3383/10 F beim EuGH unter C-<br />

326/12 anhängig).<br />

Dieser Beurteilung steht auch nicht das BFH-Urteil vom<br />

18.11.2008 (VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518) entgegen. Soweit<br />

der BFH die Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht<br />

registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarze"<br />

Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG als offensichtlich<br />

gemeinschaftswidrig beurteilt hat und dabei mehrfach die ab<br />

2004 geltende, geänderte Gesetzeslage angesprochen hat, hat<br />

er sich jedenfalls nicht mit dem vorerwähnten, im Schrifttum<br />

geltend gemachten Gesichtspunkt der "verdeckten" bzw. "faktischen"<br />

Diskriminierung befasst.<br />

Behandlung schwarzer Fonds nach dem AuslInvestmG<br />

verstößt gegen EU-Recht<br />

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht<br />

registrierten ausländischen Investmentfonds gem. § 18 Abs. 3<br />

AuslInvestmG verstößt ganz offensichtlich gegen europäisches<br />

Gemeinschaftsrecht und hier gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.<br />

Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht (BFH<br />

18.11.2008, VIII R 24/07, BStBl 2009 II, 518; VIII R 2/06,<br />

BFH/NV 2009, 731). Im Urteilsfall ging es um sog. schwarze<br />

Fonds Luxemburg, bei dem eine pauschale positive Gewinnbesteuerung<br />

erfolgte, obwohl die Kursentwicklung des Fonds<br />

negativ war. Nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG war pauschal 90<br />

% des Mehrwerts anzusetzen, der sich zwischen dem ersten<br />

und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres ergab.<br />

Diese Erträge unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

der Einkommensteuer. Hinzu kommen auch Zwischengewinne<br />

nach § 17 Abs. 2a AuslInvestmG. Hinsichtlich des Umfangs der<br />

Besteuerung von Erträgen differenziert das AuslInvestmG danach,<br />

ob<br />

<br />

<br />

die ausländischen Fonds im Inland registriert oder an einer<br />

deutschen Börse zum Handel zugelassen sind<br />

bestimmte weitere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Während die Erträge weißer Fonds weitgehend wie inländische<br />

Anteile besteuert werden, gelten für nicht registrierte Fonds<br />

Sonderregelungen und hierüber eine schärfere Besteuerung<br />

beim Anleger. Diese für schwarze Fonds vorgeschriebene Pauschalbesteuerung<br />

ist unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

und verstößt offensichtlich gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs.<br />

Die für Inhaber von Anteilen an schwarzen Fonds geltende<br />

fiktive Bemessungsgrundlage der Kapitalerträge ist deshalb<br />

nicht anzuwenden.<br />

Das EU-Recht verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs<br />

sowohl zwischen den Mitgliedsstaaten als auch zu dritten<br />

Ländern. Eine solche Beschränkung ist bereits dann gegeben,<br />

wenn staatliche Maßnahmen Anleger davon abzuhalten, ihr<br />

Kapital bei ausländischen Gesellschaften anzulegen (EuGH<br />

23.10.2007, C-112/05, BB 2007, 2423; 6.3.2007, C-292/04).<br />

Aufgrund des Anwendungsvorrangs der gemeinschaftsrechtlichen<br />

Grundfreiheiten vor nationalem Recht dürfen nationale<br />

Behörden und Gerichte die dem EU-Recht entgegenstehenden<br />

diskriminierenden Regelungen des § 18 AuslInvestmG nicht<br />

mehr anwenden, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf.<br />

Die Einkünfte aus den ausländischen Fonds sind entsprechend<br />

den für inländische Fonds geltenden Regelungen des KAGG<br />

und des § 20 EStG festzustellen. Die Finanzverwaltung wendet<br />

dies im EU- und EWR-Raum an (BMF 6.7.2009, IV C 1 - S<br />

1980-a/07/0001, BStBl 2009 I S. 770).<br />

Da die frühere pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds<br />

nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

verstößt, ist die Vorschrift sowohl für Fonds aus<br />

den anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus Drittstaaten<br />

nicht anwendbar (BFH 25.8.2009, I R 88/07, I R 89/07).<br />

Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus<br />

chinesischen und südkoreanischen Fonds. Auch insoweit liegt<br />

eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs<br />

vor, die EU-vertraglich durch Art. 73b Abs. 1 EGV<br />

auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung<br />

darf deswegen nicht erfolgen.<br />

Die Gewährleistung der Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaaten<br />

ist in Bezug auf die Besteuerung nach § 18 Abs. 3<br />

AuslInvestmG nicht aufgrund der Bestandsschutzregelung<br />

(Stand-still-Klausel) in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG ausgeschlossen.<br />

Dies gilt für Beschränkungen, die am 31.12.1993 aufgrund<br />

einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für<br />

den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit<br />

„Direktinvestitionen“ einschließlich Anlagen in Immobilien, mit<br />

der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen<br />

oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten<br />

bestehen. Bei Fondsbeteiligungen handelt es sich aber nicht<br />

um "Direktinvestitionen". Denn es besteht kein Anhalt dafür,<br />

dass die Beteiligung dem Anleger die Möglichkeit gegeben hat,<br />

sich tatsächlich an der Verwaltung der Fondsgesellschaft oder<br />

an dessen Kontrolle zu beteiligen (so auch EuGH 24.5.2007, C-<br />

157/05, "Holböck").<br />

Hinweis: Die Regelungen des § 18 AuslInvestmG sind bei Fonds mit<br />

Sitz in Drittstaaten nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen. Es<br />

liegen die Voraussetzungen der sog. Stand-still-Klausel vor (FG<br />

München 16.12.2008, 10 K 4614/05, EFG 2009, 554, Revision unter<br />

- 6 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

VIII R 2/09). Zwar hatte der BFH (18.11.2008, VIII R 24/07, BFH/NV<br />

2009, 633) entschieden, dass die pauschale Besteuerung von sog.<br />

schwarze Fonds vor 2004 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.<br />

Dabei ging es aber um Erträge aus schwarzen Fonds, die ihren Sitz<br />

in einem EU-Staat (Luxemburg) hatten. Die sog. Stand-Still-Klausel<br />

erlaubt Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, die Ende 1993<br />

mit Drittländern bereits bestanden haben.<br />

<br />

Entsteht ein negativer Aktiengewinn durch die verdeckte<br />

Einlage von Investmentanteilen, ist dieser bei dem Anleger<br />

(Kapitalgesellschaft) nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.<br />

Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge<br />

aus Investmentanteilen unterfallen der gewerbesteuerlichen<br />

Hin<strong>zur</strong>echnung auch insoweit, als sie nach § 8b KStG<br />

steuerfrei sind (FG Niedersachsen 9.9.2010, 6 K 165/09).<br />

2.3. Verlustrechnung auf Fondsebene<br />

Die in § 17 AuslInvestmG enthaltene Verweisung auf private<br />

Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) dient allein der Definition<br />

der ausschüttungsgleichen Erträge, führt aber nicht <strong>zur</strong> Anwendung<br />

der Regelungen über die Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />

auf der Ebene des Investmentfonds (BFH 18.9.2012,<br />

VIII R 45/09).<br />

2.4. Negativer Aktiengewinn aus Investmentfonds<br />

Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme nach § 8 Abs. 1<br />

InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn nach<br />

§ 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus. Bei einem negativen Aktiengewinn<br />

handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare<br />

Vermögensminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3<br />

KStG, da es an einer damit im Zusammenhang stehenden<br />

Einnahme fehlt. Erträge aus Investmentanteilen, die nach<br />

§§ 2 Abs. 2 InvStG, § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung<br />

des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen<br />

der Hin<strong>zur</strong>echnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.<br />

Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG ist auf<br />

die Einnahmen aus der Rückgabe und Veräußerung<br />

von Investmentanteilen beschränkt. (Verdeckten) Einlagen<br />

und damit unentgeltliche Übertragungen hingegen<br />

ist eine Begrenzung auf bestimmte Einnahmen<br />

aus den Investmentanteilen unbekannt. Erfasst werden<br />

Vermögensminderungen jeglicher Art einschließlich<br />

des negativen Aktiengewinns, soweit sie auf Beteiligungen<br />

des Investmentvermögens entfallen, deren<br />

Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.<br />

des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Bei der Ermittlung<br />

des Gewerbeertrages sind die steuerfreien Erträge<br />

aus Investmentanteilen nach § 8 Nr. 5 GewStG<br />

dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinzu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Die gewerbesteuerrechtliche Hin<strong>zur</strong>echnung betrifft<br />

auch nicht nur solche Bezüge, die ausdrücklich in<br />

§ 8b Abs. 1 KStG aufgeführt sind. § 8 Nr. 5 GewStG<br />

unterscheidet nicht danach, auf welche Weise die Bezüge<br />

den Anlegern zugerechnet werden. Damit werden<br />

Investmentanteilanleger und Direktanleger gleich<br />

behandelt (BFH14.12.2011, I R 92/10).<br />

<br />

Das Abzugsverbot für negative Aktiengewinne einer Kapitalgesellschaft<br />

aus der Rückgabe von Anteilen an inländischen<br />

Investmentfonds ist im Jahr 2001 nur insoweit anwendbar,<br />

als die Gewinnminderungen auf Beteiligungen<br />

der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften<br />

beruhen. Die Beschränkung des Abzugsverbots auf<br />

negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds<br />

an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen,<br />

verstößt gegen Art. 56 EG (BFH 28.10.2009, I R<br />

27/08). Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens<br />

an inländischen Kapitalgesellschaften werden regelmäßig<br />

erst ab 2002 im Aktiengewinn erfasst, Beteiligungen an<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften sind bereits 2001 in<br />

den Aktiengewinn einzubeziehen. Die Hin<strong>zur</strong>echnung des<br />

negativen Aktiengewinns gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2<br />

KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 widerspricht jedoch<br />

gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Laut EuGH<br />

(22.1.2009, C-377/07) steht Art. 56 EG bei einer Sachlage,<br />

bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen<br />

Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist,<br />

einer Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs<br />

von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen<br />

Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen<br />

Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer<br />

inländischen Gesellschaft.<br />

2.5. Steueranrechnung bei Fonds<br />

Der einbehaltene Zinsabschlag wird nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG<br />

auf die festgesetzte Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums<br />

angerechnet, in dem er erhoben wurde. Die Anrechnung<br />

erfolgt nur insoweit, als die Einnahmen aus den Investmentfondsanteilen<br />

auch in den Veranlagungen - auch der<br />

früheren Jahre beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger<br />

- erfasst werden (BFH 8.9.2010, I R 90/09).<br />

2.6. Ausschüttungen eines SICAV an deutsche<br />

Fondsbesitzer<br />

<br />

Ausschüttungen französischer und auch luxemburgischer<br />

SICAVs an deutsche Anteilseigner sind in Deutschland<br />

steuerpflichtig und die die Voraussetzungen für die Gewährung<br />

der Schachtelvergünstigung nach DBA liegt nicht vor<br />

(FG Rheinland-Pfalz 15.6.2011, 1 K 2422/08). Das sind<br />

französische Aktiengesellschaften, deren Gegenstand auf<br />

- 7 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

<br />

die Führung eines Wertpapier-Portefeuilles gerichtet ist.<br />

Sie entsprechen den Fonds deutscher Kapitalanlagegesellschaft.<br />

Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die<br />

SICAV selbst keine Fonds auflegt und verwaltet, sondern<br />

der Anteilseigner direkt beteiligt. Sie sind in Frankreich<br />

steuerbefreit, soweit sie Gewinne im Rahmen ihrer satzungsmäßigen<br />

Ziele realisieren. Besteuert werden beim inländischen<br />

Fondsinhaber die ausgekehrten erzielten Zinsund<br />

Dividendenerträge.<br />

Die Gewährung des DBA-Schachtelprivilegs für Ausschüttungen<br />

einer französischen Investmentgesellschaft in der<br />

Rechtsform einer SICAV an eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />

setzt voraus, dass es sich bei der SICAV um eine<br />

Kapitalgesellschaft handelt, die in Frankreich prinzipiell<br />

steuerpflichtig ist. Ob die betreffende Person als eine Kapitalgesellschaft<br />

anzusehen sei, bestimmt sich nach der<br />

Qualifikation des jeweiligen Anwenderstaats im sog. Typenvergleich,<br />

also nach Maßgabe des deutschen Rechts.<br />

Die Steuerpflicht einer solchen Kapitalgesellschaft bestimmt<br />

sich allein danach, ob sie im Rahmen des Steuerrechts<br />

des anderen Vertragsstaats, hier also Frankreich,<br />

als eigenständiges Steuersubjekt verstanden wird (BFH<br />

6.6.2012 - I R 52/11).<br />

Arbeitnehmerfälle<br />

2.7. Vorsorgekapital eines Grenzgängers<br />

Wird Vorsorgekapital von einer Versorgungseinrichtung auf eine<br />

andere übertragen, das zugunsten eines Grenzgängers bei<br />

einer Versorgungseinrichtung durch als Arbeitslohn zu qualifizierende<br />

Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, ist diese Übertragung<br />

nicht erneut als Arbeitslohn anzusehen. Bei einer derartigen<br />

Übertragung kann es hinsichtlich möglicher übriger Einkunftstatbestände<br />

am Zufluss fehlen (BFH 13.11.12, VI R<br />

20/10).<br />

2.8. Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene<br />

Gratisaktien<br />

Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge lohnsteuerrechtlich<br />

außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der<br />

vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile<br />

die Freigrenze von insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht<br />

übersteigen. Die für Vermögensbeteiligungen geltenden Regelungen<br />

setzten die begünstigende Besteuerung nicht außer<br />

Kraft. Diese Auffassung hatte der BFH bereits in seinem Urteil<br />

vom 10.3. 2010 (VI R 36/08, BFH/NV 2010 S. 1432) in Bezug<br />

auf die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte<br />

herangezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine<br />

vergünstigende Norm nicht dazu führen dürfe, dass der Arbeitnehmer<br />

ungünstiger behandelt werde, als wenn es diese Vergünstigung<br />

nicht gäbe. Dies gilt auch bei Vermögensbeteiligungen<br />

(BFH 6.7.2011, VI R 35/10).<br />

2.9. Verlust der an den Arbeitgeber geleisteten stillen<br />

Einlage<br />

Der Verlust der im Rahmen einer stillen Beteiligung an den<br />

Arbeitgeber geleisteten Einlage kann zum Werbungskostenabzug<br />

bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen.<br />

Das setzt voraus, dass besondere Umstände gegeben sind, die<br />

den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den unfreiwilligen<br />

Verlust in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. Der<br />

Verlust einer stillen Einlage unterliegt jedenfalls dann dem Werbungskostenabzug,<br />

wenn ein Veranlassungszusammenhang<br />

zum Arbeitsverhältnis bestand und es dem Arbeitnehmer nicht<br />

auf die Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle ankam<br />

(Niedersächsisches Finanzgericht 23.2.2011, 9 K 45/08).<br />

2.10. Einstufung der Kapitalbeteiligung am Unternehmen<br />

<br />

<br />

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an<br />

einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften<br />

aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Kapitalbeteiligung<br />

von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten<br />

und nur Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH<br />

17.6.2009, VI R 69/06, BStBl 2010 II S. 69). Vorteile werden<br />

für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das<br />

Dienstverhältnis veranlasst sind. Kein Arbeitslohn liegt vor,<br />

wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen<br />

oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender<br />

Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

gewährt wird (BFH 19.6.2008, VI R 4/05, BStBl II<br />

2008, 826). Beteiligt sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber<br />

kapitalmäßig, kann der Aktienbesitz eigenständige<br />

Erwerbsgrundlage sein. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem<br />

Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige<br />

und eigenständige Erwerbsgrundlage <strong>zur</strong> Einkünfteerzielung,<br />

die daraus erzielten Erträge sind daher<br />

keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche<br />

aus Kapitalvermögen (BFH 5.4.2006, IX R 111/00,<br />

BStBl 2006 II, 654). Der Veräußerungsgewinn aus einer<br />

Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt daher jedenfalls<br />

nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger<br />

Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer<br />

des Unternehmens gehalten und veräußert wurde<br />

und auch nur Arbeitnehmern angeboten worden war.<br />

Der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und<br />

dem Einlösungsbetrag von nicht frei handelbaren und bei<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses kündbaren Economic<br />

Value Added-Zertifikaten (EVA-Anteile) mit einer Laufzeit<br />

von fünf Jahren, mittels derer ohne gesellschaftsrechtliche<br />

- 8 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Beteiligung leitenden Angestellten des Emittenten eine<br />

<strong>Teil</strong>habe an der Renditeentwicklung ermöglicht wird, stellt<br />

keinen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Vorteil dar,<br />

sondern beruht auf einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung,<br />

die einen vorrangigen Zusammenhang der Erträge<br />

mit der Überlassung des Kapitals begründet (FG Düsseldorf<br />

26.4.2010, 3 K 536/05 E). Die Kursveränderungen<br />

der EVA-Anteile stellen angesichts der begrenzten Einflussmöglichkeiten<br />

der zeichnungsberechtigten Arbeitnehmer<br />

kein die Kapitalüberlassung überlagerndes spezifisches<br />

berufliches Risiko der Erwerbshandlung dar.<br />

2.11. Werbungskosten beim Verkauf von<br />

Mitarbeiterbeteiligungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am<br />

Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten<br />

oder negativen Einnahmen bei den Einkünften nach § 19<br />

EStG, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

veräußert wurde. Erforderlich ist vielmehr,<br />

dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich<br />

erheblichen Veranlassungszusammenhang zum<br />

Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung<br />

als Kapitalertragsquelle beruht (BFH 17.9.2009, VI R<br />

24/08). Erforderlich für den Werbungskostenabzug ist ein<br />

objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf,<br />

zudem müssen die Aufwendungen subjektiv <strong>zur</strong> Förderung<br />

der steuerlich relevanten Tätigkeit beitragen. Verluste<br />

in der privaten Vermögenssphäre bleiben hingegen im<br />

Rahmen der Überschusseinkünfte von wenigen Ausnahmen<br />

abgesehen außer Betracht. Dieser Grundsatz gebietet<br />

es auch, Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Falle<br />

seiner Veräußerung (Gewinn bzw. Verlust) außer Ansatz<br />

zu lassen. Allerdings können private Vermögensverluste<br />

unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand<br />

berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände<br />

den Schluss rechtfertigen, dass<br />

die Gründe für die unfreiwilligen Verluste in der Berufsbzw.<br />

Erwerbssphäre liegen;<br />

der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt;<br />

die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in<br />

der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt (BFH<br />

10.11.2005, VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296);<br />

Kapitalgesellschaften und § 17 EStG<br />

2.12. Dividenden und Zinsen an ausländische<br />

Pensionsfonds<br />

Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2012 (Rs. C-600/10, Kommission<br />

/ Deutschland) eine Klage der Europäischen Kommission<br />

abgewiesen, mit der diese u.a. die Besteuerung von Dividenden<br />

und Zinsen an ausländische Pensionsfonds in Deutschland<br />

gerügt hatte. Die Kommission war der Ansicht, dass die<br />

Besteuerungsbedingungen in §§ 43a EStG, 32 KStG für die an<br />

beschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds und Pensionskassen<br />

gezahlten Dividenden und Zinsen eine Beschränkungen des<br />

Kapitalverkehrs darstellen und Deutschland dadurch gegen ihre<br />

Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV verstößt, dass sie gebietsfremden<br />

Pensionsfonds den Abzug von Betriebsausgaben<br />

versagt, die mit dem Bezug von Dividenden und Zinsen in<br />

Deutschland in unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />

Laut EuGH kann die Verletzung der Verpflichtungen nicht als<br />

rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn<br />

es der Kommission nicht gelingt, ein plausibles Beispiel für eine<br />

Situation anzuführen, in der dieser Mitgliedstaat die gebietsfremden<br />

Pensionsfonds in der Pr<strong>axis</strong> tatsächlich ungünstiger<br />

behandelt hat als die gebietsansässigen Pensionsfonds, indem<br />

er gebietsfremden Pensionsfonds den Abzug von Betriebsausgaben<br />

verweigert hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />

dem Bezug von Dividenden und Zinsen in Deutschland stehen.<br />

Sonst könnte sich die Kommission nämlich auf bloße Vermutungen<br />

stützen. Die Klage der Kommission ist daher abzuweisen.<br />

2.13. Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger<br />

Kapitalgesellschaft<br />

In den BFH-Urteilen I R 25/10 und I R 30/10 vom 11.1.2012<br />

geht es um<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Unionsrechtsmäßigkeit,<br />

Verfassungsmäßigkeit,<br />

Erstattungsverfahren,<br />

Zuständigkeit und<br />

verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen<br />

im nationalen Steuerrecht.<br />

<br />

das Wirtschaftgut - auch wenn es selbst als Einkunftsquelle<br />

genutzt wird - dem spezifischen Risiko einer beruflichen<br />

Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde<br />

der Verlust eingetreten ist (BFH 20.8.2008, VI B 17/08,<br />

BFH/NV 2009, 13).<br />

- 9 -<br />

Dividenden an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten<br />

werden in Deutschland anders behandelt als Dividenden,<br />

die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet<br />

werden. Sie werden wirtschaftlich einer höheren Besteuerung<br />

unterworfen, weil die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei ihr<br />

weder angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) noch vergütet (§<br />

36 Abs. 4 Satz 2 EStG 1997) wird, sondern nach § 32 Abs. 1


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Nr. 2 KStG abgeltenden Charakter hat und sonach bei ihr in<br />

Deutschland definitiv wird.<br />

Dieser Vorwurf ist nach Lage der Dinge ein Unionsrechtsverstoß<br />

durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63<br />

des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />

i.d.F. des Vertrags von Lissabon (Amtsblatt der Europäischen<br />

Union 2007 C 306/01). Deutschland darf Dividenden, die an<br />

Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet<br />

werden, wirtschaftlich keiner höheren Belastung unterwerfen<br />

als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland<br />

ausgeschüttet werden. Die Steuerfreistellung ist nunmehr auch<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften als Dividendenempfängern<br />

ein<strong>zur</strong>äumen. Dass das (bislang) unterblieben ist, ist Deutschland<br />

als Quellenstaat anzulasten. Der Unionsrechtsverstoß<br />

kann zwar prinzipiell gerechtfertigt werden, indem Deutschland<br />

sich mit dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers<br />

bilateral darauf verständigt, dass jener Staat die deutsche Quellensteuer<br />

in voller Höhe anrechnet oder erstattet. Das aber ist<br />

nicht geschehen, wenn das DBA insofern lediglich eine Steueranrechnung<br />

begrenzt auf den Betrag der auf die Dividenden<br />

entfallenden französischen Steuer vorsieht.<br />

Wurde einer ausländischen Kapitalgesellschaft für die Gewinnausschüttung<br />

ihrer deutschen Tochter-GmbH die Befreiung von<br />

der inländischen Kapitalertragsteuer versagt, weil sie nicht im<br />

Katalog der nach der Mutter-Tochter-Richtlinie begünstigten<br />

Rechtsformen aufgeführt war (Anlage 2 zu § 43b EStG), kann<br />

beim zuständigen Finanzamt die Erstattung beantragt werden,<br />

sofern die Erhebung der Kapitalertragsteuer nach der EuGH-<br />

Rechtsprechung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.<br />

Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre<br />

deutsche Tochter erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 43b<br />

Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 (EuGH 1.10.2009, C-247/08) und die<br />

Körperschaftsteuer für Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG ist nach §§ 43 Abs. 1 EStG, 31 KStG 2002 bei einer beschränkt<br />

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin<br />

durch den Steuerabzug abgegolten. Damit werden die Ausschüttungen<br />

einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden,<br />

die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgekehrt<br />

werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

(EuGH 20.10.2011, C-284/09, BFH/NV 2011 S.<br />

2219; BFH 22.4.2009, I R 53/07).<br />

Hinweis: Mehr Details hierzu siehe nachfolgende Meldung.<br />

Vor diesem Hintergrund kann die nachträgliche Erstattung einbehaltener<br />

und abgeführter Kapitalertragsteuer auf eine analoge<br />

Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG gestützt werden, wenn<br />

die Voraussetzungen hierfür zwar nicht erfüllt sind, die Einbehaltung<br />

und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten<br />

verstößt. Eine vorherige Freistellung von der Pflicht <strong>zur</strong><br />

Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer nach §<br />

50d Abs. 2 EStG ist unter diesen Umständen hingegen ausgeschlossen.<br />

Zuständig für die Entscheidung über ein solches<br />

Erstattungsbegehren ist das Finanzamt, nicht das Bundeszentralamt<br />

für Steuern (BZSt). Damit bestätigt der BFH seine<br />

Rechtsprechung und führt sie fort (BFH 11.1.2012, I R 25/10<br />

und I R 30/10).<br />

Hinweis: Die verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen<br />

an das nationale Steuerrecht obliegt mangels einer einschlägigen<br />

Unionsregelung autonom den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

(EuGH 30.6.2011, C-262/09, Meilicke, BFH/NV 2011, 1467, Rz 55).<br />

Es darf dem Steuerpflichtigen nur nicht unmöglich gemacht werden,<br />

seinen unionsrechtlich begründeten Anspruch durchzusetzen. Das<br />

aber ist jedenfalls infolge der Zuständigkeitsregelungen nicht der Fall.<br />

2.14. Ausländische Dividendenempfänger<br />

Auf die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland hat der<br />

EuGH (20.10.2011, Rs. C-284/09, BFH/NV 2011 S. 2219, DStR<br />

2011 S. 2038) entschieden, dass die deutschen Vorschriften<br />

<strong>zur</strong> Erhebung und Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf<br />

Dividenden (§§ 20, 36, 43, 43a, 43b, 44 EStG, §§ 8b, 32 KStG)<br />

gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, soweit sie für den<br />

Fall, dass die in der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgesehene<br />

Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft<br />

nicht erreicht ist, an Gesellschaften mit Sitz in<br />

anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten ausgeschüttete Dividenden<br />

wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwerfen<br />

als an inländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden.<br />

Der Quellensteuerabzug bei Streubesitzdividenden, die an im<br />

EU/EWR-Ausland ansässige Kapitalgesellschaften gezahlt<br />

werden, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Werden<br />

Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft<br />

ausgezahlt, muss Kapitalertrag- als Quellensteuer in<br />

Höhe von 25 Prozent einbehalten werden (§§ 43 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 und Satz 3, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ist eine deutsche<br />

Kapitalgesellschaft Empfängerin dieser Dividenden, so wird die<br />

Kapitalertragsteuer auf deren Körperschaftsteuerschuld angerechnet<br />

und ein eventueller Überschuss ausgezahlt (§ 31 Abs.<br />

1 Satz 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2<br />

EStG).<br />

Da bei inländischen Kapitalgesellschaften Dividenden nach §<br />

8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, wird den Empfängergesellschaften<br />

die gesamte Kapitalertragsteuer erstattet. Für ausländische<br />

Kapitalgesellschaften gilt die Befreiung nach § 8b KStG jedoch<br />

nicht, so dass bei einer Dividendenausschüttung an Streubesitzaktionäre<br />

die Kapitalertragsteuer regelmäßig abgeltende<br />

Wirkung entfaltet (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG).<br />

- 10 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Die DBA zwischen Deutschland und den anderen EU/EWR-<br />

Staaten sehen regelmäßig eine Ermäßigung der deutschen<br />

Quellensteuer auf 10 oder 15 Prozent vor, als Endbelastung. In<br />

einigen Mitgliedstaaten erfolgt in einem zweiten Schritt eine<br />

Anrechnung der deutschen Quellensteuer auf die dortige Ertragsteuer,<br />

soweit sie auf die aus Deutschland erhaltenen Dividenden<br />

entfällt. Je nach dortiger Steuerpflicht der Dividenden<br />

und Steuersatz kann es trotz Anrechnung zu einer verbleibenden<br />

deutschen Quellensteuerbelastung kommen.<br />

In dieser Ungleichbehandlung sieht der EuGH einen Verstoß<br />

gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit<br />

und bestätigt damit das Vorbringen der EU-Kommission. Geringere<br />

Steuereinnahmen allein reichen laut ständiger EuGH-<br />

Rechtsprechung <strong>zur</strong> Rechtfertigung nicht aus.<br />

Hinweis: Schon während des Vertragsverletzungsverfahrens wurde<br />

im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 erwogen, Streubesitzdividenden<br />

mit einer Beteiligung unter zehn Prozent von der Steuerfreiheit<br />

des § 8b KStG auszunehmen. Diese Pläne wurden aufgrund<br />

der Einwände der Wirtschaft fallen gelassen.<br />

Auf das EuGH-Urteil kann der Gesetzgeber mit 2 Alternativen reagieren:<br />

1. Beseitigung der Schlechterstellung der EU-Gesellschaften,<br />

sie werden genauso behandelt wie inländische. Durch die dann<br />

eingeführte Erstattung käme es zu hohen Steuerausfällen.<br />

2. Die 95%ige deutsche Steuerfreiheit bei Dividenden wird an<br />

eine Mindestbeteiligung von z.B. 10 % geknüpft. Als Folge hieraus<br />

wäre dann auch der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig<br />

und unterliegt der Gewerbesteuer. Streubesitzdividenden sind<br />

hingegen schon derzeit gewerbesteuerpflichtig. Im Gegenzug<br />

würde sich ein Veräußerungsverlust und eine <strong>Teil</strong>wert-AfA steuerlich<br />

auswirken.<br />

Tipp: Zur Vermeidung von Nr. 2 sollten stille Reserven bei Streubesitzbeteiligungen<br />

frühzeitig noch steuerfrei gehoben werden.<br />

Das BVerfG hatte eine Verfassungsbeschwerde zum Erstattungsanspruch<br />

und der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei beschränkt<br />

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften nicht <strong>zur</strong> Entscheidung<br />

angenommen (BVerfG 15.10.2010, 2 BvR 1807/09).<br />

Eine Erstattung kommt derzeit nach unterschiedlichen verfahrensrechtlichen<br />

Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige<br />

Körperschaften in Betracht, für welche die allgemeinen Vorschriften<br />

über den Kapitalertragsteuer-Abzug gelten:<br />

<br />

<br />

Für Dividenden gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 gem. § 43 Abs. 1 Nr.<br />

7a EStG<br />

Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 a EStG gem. § 43<br />

Abs. 1 Nr. 7b EStG<br />

Das Erstattungsbegehren ist an das sachlich und örtlich zuständige<br />

Finanzamt und nicht an das Bundeszentralamt für<br />

Steuern zu richten. Die örtliche Zuständigkeit bei beschränkt<br />

Stpfl. mit mehreren inländischen Beteiligungen ist gem. § 20<br />

Abs. 3 AO danach zu bestimmen, in welchem Finanzamtsbezirk<br />

sich das wertvollste Vermögen befindet (BMF 11.7.2011, IV A 3<br />

- S 0062/08/10007-11, BStBl 2011 I S. 707). Der im Rahmen<br />

des EU-Beitreibungs-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011 neu<br />

gefasste § 50d Abs. 3 EStG sieht vor, dass die Entlastungsberechtigung<br />

einer ausländischen Körperschaft nach DBA eingeschränkt<br />

ist, soweit<br />

<br />

<br />

Personen an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind,<br />

denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die<br />

Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung)<br />

und<br />

die sog. Funktionsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG<br />

nicht erfüllt (sachliche Entlastungsberechtigung) werden.<br />

Hinweis: Ähnlich hatte der EuGH mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Rs. C<br />

338/11, C-339/11, C-340/11) auf Klagen verschiedener ausländischer<br />

Investmentfonds gegen die französische Regierung entschieden. Die<br />

Fonds hatten in Aktien französischer Gesellschaften investiert und<br />

entsprechend Dividenden bezogen. Frankreich differenziert bei der<br />

Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame<br />

Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wie Investmentfonds ausgeschüttet<br />

werden danach, ob sie gebietsansässig oder -fremd sind. Nach<br />

französischem Recht unterliegen Dividenden, die an ausländische<br />

Investmentfonds ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 25<br />

%. Werden die Dividenden dagegen an ansässige Investmentfonds<br />

ausgeschüttet, werden sie nicht besteuert. Eine solch unterschiedliche<br />

Behandlung verstößt nach Ansicht des EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit,<br />

da sie diskriminierend ist und gebietsfremde Investmentfonds<br />

von Investitionen im Inland abhalten könnte. Die unterschiedliche<br />

steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Dividendenempfängern<br />

ist auch nicht zu rechtfertigen. Weder kann sie<br />

mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung<br />

der Besteuerungsbefugnis noch mit der Notwendigkeit, eine wirksame<br />

Kontrolle im Besteuerungsverfahren zu gewährleisten, begründet<br />

werden.<br />

2.15. Wertpapierleihe<br />

Nach § 8b Abs. 10 KStG darf eine Körperschaft Kompensationszahlungen<br />

und Leihgebühren für die Überlassung von<br />

Wertpapieren nicht als Betriebsausgabe abziehen. Die Neuregelung<br />

durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 soll<br />

Gestaltungen bei der Wertpapierleihe verhindern, bei denen<br />

insbesondere Kreditinstitute ihre Anteile, bei denen die Erträge<br />

nach § 8b Abs. 7 und 8 KStG steuerpflichtig sind, an einen<br />

andere verleihen, bei dem die Beteiligungserträge nach § 8b<br />

Abs. 1 oder 2 KStG steuerfrei sind. Der Vorteil, dass die für die<br />

- 11 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

entliehenen Anteile geleisteten Kompensationszahlungen beim<br />

Entleiher nach § 8b Abs. 5 KStG voll abziehbar sind, wird damit<br />

rückwirkend ab 2007 verhindert und dies ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten<br />

als verhältnismäßig zu bewerten. Eine<br />

derartige Gestaltung ist nicht schützenswert (FG Niedersachsen<br />

6.7.2011, Az.: 6 K 119/09).<br />

2.16. Ringweiser Verkauf von GmbH-Anteilen ist ein<br />

Gestaltungsmissbrauch<br />

Der gezielte Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gemäß §<br />

17 EStG <strong>zur</strong> Verlustrealisierung stellt keinen Gestaltungsmissbrauch<br />

dar. Das gilt auch dann, wenn die Anteile an einen Mitgesellschafter<br />

gehen und dieser im engen zeitlichen Zusammenhang<br />

wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem<br />

Umfang von einem Mitgesellschafter erwirbt. Denn es steht den<br />

Gesellschaftern frei, wann und an wen sie ihre Anteile veräußern.<br />

Diese Vorgehensweise erfüllt die Voraussetzungen des §<br />

17 EStG und verstößt damit nicht gegen eine vom Gesetzgeber<br />

vorgegebene Wertung. Die Beteiligten haben lediglich von einer<br />

ihnen durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht. In einem solchen Fall bedarf es hierfür grundsätzlich<br />

keiner weiteren, insbesondere keiner außersteuerlichen Motive<br />

mehr. Der gewählte Weg des Anteilsverkaufs <strong>zur</strong> Verlustnutzung<br />

ist zudem nicht ungewöhnlicher als etwa eine Liquidation,<br />

um die Verluste nutzen zu können (BFH 7.12.2010, IX R 40/09).<br />

2.17. Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze<br />

Die ab dem VZ 1999 geminderte Wesentlichkeitsgrenze ist<br />

wegen eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz verfassungswidrig,<br />

soweit ein im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung<br />

bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen<br />

wird, der nach altem Recht steuerfrei hätte realisiert werden<br />

können. Soweit sich der steuerliche Zugriff auf die erst nach der<br />

Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen<br />

beschränkt, begegnet dies unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes<br />

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch<br />

wenn sie unter dem alten Rechts steuerfrei gewesen wären<br />

(BVerfG v. 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR<br />

1738/05, BGBl 2010 I S. 1296).<br />

Nicht mehr steuerbar sind Wertsteigerungen, die bis zum<br />

31.3.1999 entstanden sind, sofern es um eine Beteiligungsquote<br />

zwischen 25 und 10 % geht. Hier ist der Gewinn aus der<br />

Veräußerung der Anteile zwischen dem 1.1. und 31.3.1999<br />

insgesamt nicht steuerbar. Bei Verkauf ab dem 1.4.1999 ist der<br />

Gewinn insoweit nicht steuerbar, als er auf den Wertzuwachs<br />

bis Ende März 1999 entfällt. Die beim Verkauf realisierten stillen<br />

Reserven werden nur besteuert, soweit sie ab April 1999 entstanden<br />

sind. Diese Regelung gilt zeitlich unbefristet, also auch<br />

noch bei einem nunmehr geplanten Verkauf der alten Anteile.<br />

Die Grundsätze der BVerfG-Entscheidung gelten auch für die<br />

Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das am 26.10.2000<br />

verkündete Steuersenkungsgesetz. Hierdurch wurde die Wesentlichkeitsgrenze<br />

von 10 auf 1 % abgesenkt. Profitieren können<br />

somit Gesellschafter mit Anteilen zwischen 9,9 und 1 %<br />

(BMF 20.12.2010, IV C 6 - S 2244/10/10001).<br />

2.18. Nachträgliche Schuldzinsen bei wesentlicher<br />

Beteiligung sind Werbungskosten<br />

<br />

<br />

Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen<br />

gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen,<br />

können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche<br />

Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie<br />

auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung<br />

der Gesellschaft entfallen (BFH 16.3.2010, VIII R<br />

20/08, BStBl 2010 II S. 787, VIII R 36/07, BFH/NV 2010 S.<br />

1795 und 8.9.2010, VIII R 1/10, BFH/NV 2011 S. 223).<br />

Schuldzinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung<br />

einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen<br />

Beteiligung sind nicht (auch nicht ab 1999) als nachträgliche<br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

zu berücksichtigen, wenn die GmbH vor dem<br />

Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. Handelt<br />

es sich um kapitalersetzende, also mit Rücksicht auf die<br />

Gesellschafterstellung übernommene Darlehen, ist das<br />

Darlehen nicht durch das Arbeitsverhältnis des Gesellschafters<br />

als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, so<br />

dass hinsichtlich der Schuldzinsen ein nachträglicher Werbungskostenabzug<br />

bei den Einkünften aus nichtselbständiger<br />

Arbeit ausscheidet (FG Baden-Württemberg 24.1.2011,<br />

10 K 3934/10).<br />

2.19. Finanzierungskosten für Lebensversicherungen<br />

Nimmt ein Gesellschafter bei der GmbH ein Darlehen auf, um<br />

damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren, die<br />

wiederum als Sicherheit für Anschaffung und Erweiterung des<br />

Betriebsgebäudes durch die GmbH dienen, sind die vom Gesellschafter<br />

an die GmbH gezahlten Kreditzinsen keine Werbungskosten<br />

bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen. Die<br />

Finanzierungsaufwendungen stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung an der GmbH und haben nicht<br />

unmittelbar den Zweck, Kapitaleinkünfte zu erzielen. Letztlich<br />

hat der Gesellschafter seiner GmbH einen Vorteil dadurch zugewendet,<br />

dass er durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge<br />

und Zahlung der Prämien die Grundlage für<br />

Anschaffung und Erweiterung der Immobilie der GmbH geschaffen<br />

hat, dessen Ursache allein in dem Gesellschaftsverhältnis<br />

liegt (Schleswig-Holsteinisches FG 2.2.2011, 2 K<br />

287/07, Revision unter VIII R 3/11).<br />

- 12 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.20. Nachträgliche Anschaffungskosten<br />

Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG<br />

ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten<br />

seiner Beteiligung. Der Abzug von Erwerbsaufwand<br />

(z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten<br />

oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften<br />

aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht<br />

nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige<br />

keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen<br />

erzielt hat BFH 25.6.2009, IX R 42/08).<br />

2.21. Zeitpunkt der Verlustrealisierung nach § 17 EStG<br />

Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der<br />

durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als nachträgliche<br />

Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust<br />

eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in<br />

dem Zeitpunkt, in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber<br />

allen gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der<br />

vermögenslosen und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen<br />

Geschäftsverbindung im Rang <strong>zur</strong>ückzutreten (BFH<br />

22.7.2008, IX R 79/06, BStBl II 2009, 227; FG Berlin-<br />

Brandenburg 8.7.2009, 7 K 3183/05 B). Hat sich die GmbH<br />

schon vorher in der Krise befunden, wofür die Überschuldung<br />

spricht, kann zwar dem endgültigen Ausfall des Darlehens<br />

steuerliche Wirkung für die Vergangenheit gem. § 175 AO zukommen.<br />

Ist dieses rückwirkende Ereignis aber im Jahr der<br />

Bindungs- und Rangrücktrittserklärung eingetreten, kommt es<br />

zum Ablauf der anschließenden vierjährigen Festsetzungsfrist.<br />

Dies ist der Fall, wenn die Verjährung bereits vor der Antragstellung<br />

auf Berücksichtigung des Verlustes eingetreten ist.<br />

2.22. Preisgutachten beim Verkauf nach § 17 EStG<br />

Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr<br />

des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten<br />

Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden<br />

Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von<br />

der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss<br />

des Kaufvertrags auf den Erwerber über (BFH<br />

22.7.2008, IX R 74/06, BStBl II 2009, 124). Der Tatbestand der<br />

Veräußerung verwirklicht sich in dem Zeitpunkt, in dem die<br />

Anteile nach § 39 AO dem Erwerber zu<strong>zur</strong>echnen sind. Das ist<br />

noch nicht der Fall, wenn die Übereignung durch Abtretung des<br />

Herausgabeanspruchs <strong>zur</strong> vollständigen Zahlung des Kaufpreises<br />

lediglich aufschiebend bedingt ist. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

wird der Erwerber nämlich erst wirtschaftlicher<br />

Eigentümer, wenn das Risiko einer Wertminderung und die<br />

Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind. Daran<br />

fehlt es, wenn der Verkäufer bis <strong>zur</strong> Erstellung des Bewertungsgutachtens<br />

allein das Risiko einer Wertminderung trägt.<br />

2.23. Vermögensverwaltende GmbH wird zum<br />

Finanzunternehmen<br />

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist es lukrativer geworden,<br />

Aktien unter dem Mantel einer so genannten Spardosen-GmbH<br />

zu verwalten. Dies bringt Steuerfreiheit auf Dividenden und<br />

Verkaufsgewinne, bei vollem Kostenabzug. Generell steht diese<br />

Steuerfreiheit auf dem Prüfstand, da die EU-Kommission<br />

Deutschland unter 2004/4349 vor dem EuGH verklagt hat, weil<br />

Dividendenzahlungen ins Ausland höher besteuert werden als<br />

Ausschüttungen im Inland. Bereits im Entwurf der JStG 2009<br />

sollten Streubesitzbeteiligungen unter 10 % mit Verweis auf das<br />

EU-Recht körperschaftsteuerpflichtig werden, das Vorhaben<br />

wurde aber zunächst einmal <strong>zur</strong>ückgestellt. Zudem droht die<br />

Einstufung der vermögensverwaltenden GmbH als Finanzunternehmen<br />

i.S. von § 8b Abs. 7 KStG, sodass die Steuerfreiheit<br />

entfällt. Der BFH (26.10.2011, I R 17/11; 12.10.2011, I R 4/11;<br />

30.11.2011, I B 105/11; 14.1.2009, I R 36/08, BStBl 2009 II S.<br />

671; 15.6.2009, I B 46/09, BFH/NV 2009 S. 1843 und<br />

15.6.2009, I B 46/09, BFH/NV 2009 S. 1843) legt diese Ausnahmeregelung<br />

weit aus und plädiert analog <strong>zur</strong> Finanzverwaltung<br />

(BMF 25.7.2002, IV A 2 - S 2750a - 6/02, BStBl 2002 I S.<br />

712 ) für eine Steuerpflicht, selbst beim Halten von Firmenanteilen.<br />

<br />

Nach einem Grundsat<strong>zur</strong>teil des BFH sind Holding-<br />

Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt,<br />

sodass die Steuerbefreiung des § 8b KStG ausscheidet<br />

(BFH 14.1.2009, I R 36/08, BStBl 2009 II S. 671;<br />

15.6.2009, I B 46/09, BFH/NV 2009 S. 1843). Das bedeutet<br />

nicht nur, dass Dividenden und Veräußerungsgewinne zum<br />

steuerpflichtigen Einkommen gehören und im Gegenzug<br />

realisierte Verluste aus den Beteiligungen uneingeschränkt<br />

Gewinn mindernd zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung<br />

hat auch Auswirkungen auf vermögensverwaltende<br />

GmbHs, die als Ausweg von Privatanlegern vor der Abgeltungsteuer<br />

für den Aktienbesitz gewählt werden. Durch die<br />

Einstufung des BFH entfällt die Steuerfreiheit deutlich<br />

schneller und die Aussicht auf den Abzug von Verlusten<br />

entschädigt nur wenig. Denn der Gesellschaft geht es vorrangig<br />

darum, ein positives Einkommen zu erzielen. Dabei<br />

sind vier Kernaussagen entscheidend:<br />

1. Zu den Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 S.<br />

KStG gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften.<br />

2. Der Begriff des Eigenhandelserfolges bestimmt sich<br />

nach den eigenständigen körperschaftsteuerlichen<br />

Maßstäben und umfasst den Erfolg aus jeglichem Umschlag<br />

von Anteilen auf eigene Rechnung.<br />

- 13 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

<br />

<br />

3. Die Einstufung erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels<br />

als Finanzdienstleistung. Der Beteiligungsbesitz<br />

muss auch nicht fortwährend am Markt<br />

umgeschlagen werden, auf die Dauerhaftigkeit kommt<br />

es nicht an.<br />

4. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu<br />

erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs.<br />

Spätere Maßnahmen <strong>zur</strong> Wertbeeinflussung<br />

der Anteile bis zum Weiterverkauf stehen dem nicht<br />

entgegen.<br />

Die weitere Geschäftstätigkeit der vermögensverwaltenden<br />

GmbH, soweit sie einen Umsatz aus einer Vermittlungsund<br />

Beratungsleistung (einmalige Provisionseinnahme) erzielt<br />

hat, ist ebenfalls dem Katalog der zum Finanzsektor<br />

zu zählenden Tätigkeiten (hier: Anlageberatung) zuzuordnen.<br />

Es liegt damit keine gemischte Tätigkeit - einerseits im<br />

Rahmen und andererseits außerhalb des Katalogs des § 1<br />

Abs. 3 Satz 1 KWG - vor, die eine Identifizierung einer<br />

Haupttätigkeit im Rahmen des Finanzsektors erforderlich<br />

macht. Es liegt insgesamt eine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung<br />

bei Finanzunternehmen i.S. des § 8b<br />

Abs. 7 Satz 2 KStG vor (BFH 26.10.2011, I R 17/11).<br />

Eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft kann ein<br />

Finanzunternehmen i.S. des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG sein.<br />

Von der Absicht, kurzfristig einen Eigenhandelserfolg zu<br />

erzielen, ist bei Streubesitzaktien regelmäßig auszugehen,<br />

wenn die Kapitalgesellschaft die Aktien im Umlaufvermögen<br />

erfasst. Will die Kapitalgesellschaft die Besteuerung<br />

vermeiden, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass diese<br />

Buchung von Anfang an unrichtig war oder dass ausnahmsweise<br />

dennoch keine Eigenhandelsabsicht vorlag.<br />

Da die Eigenhandelsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs der<br />

Aktien vorliegen muss, hat eine spätere Zweckänderung<br />

und Umgliederung der Aktien in das Anlagevermögen keinen<br />

Einfluss auf die steuerliche Behandlung. Insoweit sind<br />

Dividenden und Veräußerungen von im Umlaufvermögen<br />

erfassten Aktien einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft<br />

zu versteuern (BFH 12.10.2011, I R 4/11;<br />

30.11.2011, I B 105/11).<br />

2.24. Veräußerung von Bezugsrechten<br />

Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der<br />

Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung,<br />

deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen<br />

i.S. des § 20 Abs. 1 EStG führen, gem. § 8b Abs. 2 KStG<br />

außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines<br />

durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem<br />

entsprechenden Anteil (BFH 23.1.2008, I R 101/06, BStBl 208<br />

II, 719) Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das BVerfG<br />

(9.1.2009, 1 BvR 1302/08) nicht <strong>zur</strong> Entscheidung angenommen).<br />

Der aus der Veräußerung der Bezugsrechte resultierende Gewinn<br />

ist nach Auffassung des BFH in Übereinstimmung mit der<br />

Finanzverwaltung (BMF 28.4.2003, S 2750 a, BStBl 2003 I,<br />

292, Rn. 24) nicht nach § 8b Abs. 2 KStG von der Besteuerung<br />

auszunehmen.<br />

2.25. Zeitpunkt eines Aktienverkaufs<br />

Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr<br />

des Vertragsabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten<br />

Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden<br />

Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von<br />

der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das<br />

wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss<br />

des Kaufvertrags auf den Erwerber über (BFH<br />

22.7.2008, IX R 74/06, BStBl 2009 II S. 124). Die hiergegen<br />

eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht <strong>zur</strong> Entscheidung<br />

angenommen (BVerfG 18.1.2010, 1 BvR 694/09). Bei<br />

Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der Erwerber wirtschaftlicher<br />

Eigentümer, wenn er aufgrund eines zivilrechtlichen<br />

Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den<br />

Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und die mit<br />

dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko<br />

einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf<br />

ihn übergegangen sind.<br />

Sonstige Fragen zum EStG<br />

2.26. Besteuerung bei Übergang <strong>zur</strong> Tonnagebesteuerung<br />

Bei Übergang <strong>zur</strong> Tonnagebesteuerung sind Unterschiedsbeträge<br />

zwischen Buch- und <strong>Teil</strong>wert nur für in der Regelversteuerung<br />

zu bilanzierende Wirtschaftsgüter festzustellen. Daher<br />

erfolgt nach dem Urteil des BFH vom 29.11.2012, IV R 47/09<br />

keine Feststellung etwaiger stiller Reserven aus einem Schiffbauvertrag<br />

als schwebendes Geschäft bei zwischen Bestellung<br />

und Ablieferung des Schiffes gestiegenen (oder gefallenen)<br />

Schiffbaupreisen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein<br />

Schiffsbauvertrag als schwebendes Geschäft ein Wirtschaftsgut<br />

im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG und folglich aufgrund<br />

gestiegener Schiffsbaupreise während der Bauphase ein Unterschiedsbetrag<br />

gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG festzustellen<br />

ist. Alternativ könnten - so das FG Hamburg (11.9.2009, 3 K<br />

163/08) als Vorinstanz - in die Feststellung von Unterschiedsbeträgen<br />

nur solche Wirtschaftsgüter einzubeziehen sein, die in<br />

einem nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG und 238 ff. HGB erstellten<br />

Jahresabschluss zu bilanzieren wären.<br />

- 14 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Laut BFH<br />

<br />

<br />

ist ein Unterschiedsbetrag nur für diejenigen Wirtschaftsgüter<br />

festzustellen, die in der Steuerbilanz des<br />

Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der<br />

Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind.<br />

kann ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge<br />

für mehrere Wirtschaftsgüter festgestellt werden<br />

gesondert angefochten werden können, soweit<br />

der einzelne selbständige Feststellungen von Unterschiedsbeträgen<br />

enthält.<br />

2.27. Anlage in gebrauchte Lebensversicherungen ist kein<br />

Gewerbebetrieb<br />

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen<br />

Zweitmarkt gebrauchte Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen<br />

bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit<br />

auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines<br />

Vermittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbebetrieb<br />

(BFH 11.10.2012, IV R 32/10.<br />

In den USA bieten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen<br />

zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch<br />

kündigen wollen. Die Anlagegesellschaft bezahlte für die erworbenen<br />

Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit<br />

die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die<br />

Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln<br />

erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das<br />

Finanzamt sah die Tätigkeit als gewerblich an, was ertragsteuerlich<br />

u.a. <strong>zur</strong> Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen<br />

ungeachtet einer Spekulationsfrist bei der<br />

Klägerin zu Betriebseinnahmen geführt hätten.<br />

Wie das FG München folgte auch der BFH der Auffassung des<br />

Finanzamts nicht. Unter den im vorliegenden Umständen ist<br />

nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Anlagegesellschaft über<br />

eine private Vermögensverwaltung hinausgegangen ist. Das<br />

Finanzamt kann sich <strong>zur</strong> Begründung seiner Auffassung weder<br />

allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten<br />

Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers<br />

stützen. Vielmehr ist entscheidend, dass sich der Fonds weder<br />

wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige<br />

Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichnet, noch wie<br />

ein gewerblicher Dienstleister verhält.<br />

Zufluss von Einnahmen bei Gutscheinen<br />

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds in Form von Hotel-Gutscheinen,<br />

die die Pächterin neben dem Pachtzins für die Gesellschafter<br />

auszugeben hat, sind erst bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert<br />

und im Verkaufsfall mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis<br />

zu erfassen. Mieteinnahmen sind nach § 11<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Jahrs bezogen, in dem sie<br />

zugeflossen sind, also wirtschaftlich über die in Geld oder Geldeswert<br />

bestehenden Güter verfügt werden kann oder verfügt<br />

wurde (BFH 21.8.2012, IX R 55/10).<br />

Im Urteilsfall verpachtete ein geschlossener Immobilienfonds<br />

ein Hotelgrundstück. Die Hotelkette als Pächterin war verpflichtet,<br />

an die Gesellschafter jährlich Hotelgutscheine auszuhändigen.<br />

Der Hotelgutschein konnte <strong>zur</strong> Zahlung von Logis und<br />

Gastronomieumsätzen genutzt werden. Eine Barauszahlung<br />

war ausgeschlossen. Der Hotelgutschein war zudem frei übertragbar.<br />

Das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten<br />

auf geldwerte Vorteile führt noch nicht zum Zufluss. Die in Geldeswert<br />

bestehende Pachtzahlung fließt erst mit Einräumung<br />

der konkreten Nutzungsmöglichkeit für den einzelnen Anleger<br />

nach § 21 EStG oder beim Verkauf der Gutscheine als Veräußerungspreis<br />

zu. Die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 EStG<br />

bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert und im Verkaufsfall<br />

mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis.<br />

Ertragsanteil bei Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung<br />

Werden Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung<br />

erhöht, sind die der Überschussbeteiligung dienenden<br />

Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten. Das gilt auch<br />

dann, wenn darüber eine Mitgliederversammlung entscheiden<br />

muss und satzungsgemäß eine andere Verwendung des Überschusses<br />

z.B. in Form einer Beitragsminderung möglich wäre,<br />

sofern der Überschuss nur zugunsten der Versicherten zu verwenden<br />

ist.<br />

Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil<br />

der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei<br />

Beginn der Rentenzahlung entspricht (BFH 22.8.2012, X R<br />

47/09).<br />

2.28. Anwendung des Halb- und <strong>Teil</strong>einkünfteverfahrens<br />

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen<br />

können die Einkünfte wie beispielsweise<br />

Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren oder <strong>Teil</strong>einkünfteverfahren<br />

unterliegen, in voller Höhe ("brutto") festgestellt<br />

werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids<br />

für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist,<br />

dass <strong>zur</strong> Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung<br />

der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt<br />

notwendig ist (BFH 18.7.2012, X R 28/10).<br />

- 15 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

2.29. Kapitalabfindung von berufsständischer<br />

Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig<br />

Eine am dem Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen<br />

Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchstabe aa) EStG,<br />

die zu 50% der Besteuerung unterliegen. Das beinhaltet die<br />

zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte <strong>Teil</strong>kapitalleistung,<br />

die neben den Rentenzahlungen erfasst werden. Kapitalabfindungen<br />

berufsständischer Versorgungseinrichtungen<br />

werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich<br />

vom Gesetzeswortlaut umfasst und die mit Wirkung zum 1.<br />

Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte<br />

ist auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppelbesteuerung<br />

vermieden wird. Die Einkünfte werden nicht doppelt<br />

besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages<br />

zu 50% und damit in einem die Beitragsleistungen<br />

übersteigenden Umfang steuerbefreit seien (FG Münster<br />

16.5.2012, 12 K 1280/08 E).<br />

2.30. Verjährungsfrist für die NV-Bescheinigung<br />

Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer nach §<br />

169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt, wenn eine Steuererklärung<br />

abzugeben war, mit Ablauf des Kalenderjahres, in<br />

dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch<br />

mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr<br />

folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die gesetzliche Erklärungspflicht<br />

gilt aber nicht für eine bloße Nichtveranlagungs-<br />

Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die für<br />

drei Jahre erteilte NV-Bescheinigung dient alleine dazu, dem<br />

Anleger einen Abstand vom Kapitalertragsteuerabzug zu ermöglichen.<br />

Gerade dann, wenn die NV-Bescheinigung während<br />

des VZ erteilt wird, sind damit keine abschließende Prüfung der<br />

steuerlichen Verhältnisse und damit keine Aussage darüber<br />

verbunden, ob es <strong>zur</strong> Festsetzung einer Steuer von mehr als<br />

null Euro kommt. Dies lässt sich abschließend erst nach Abgabe<br />

der Steuererklärung und deren Prüfung feststellen. Bei der<br />

Erteilung einer NV-Bescheinigung handelt es sich demgemäß<br />

um eine Prognose, der keine Regelungswirkung gem. § 118<br />

Satz 1 AO zukommt (so auch FG Düsseldorf 30.8.2010, 9 V<br />

779/10 A [E]). Sie steht deshalb nach § 44a Abs. 2 Satz 2 EStG<br />

unter dem Vorbehalt des Widerrufs und ist auf Verlangen des<br />

FA <strong>zur</strong>ückzugeben wie die Voraussetzungen für ihre Erteilung<br />

weggefallen sind (BFH 17.4.2007, VI B 136/06, BFH/NV 2007,<br />

1267). Keinesfalls ist die gesetzliche Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe<br />

einer Steuererklärung entfallen und die Anlaufhemmung allein<br />

davon abhängig, ob der Anleger aufgrund gesetzlicher Vorschrift<br />

hierzu verpflichtet ist. War er aber <strong>zur</strong> Abgabe einer<br />

Steuererklärung verpflichtet, so entspricht es dem Zweck des §<br />

170 AO, den Beginn der Festsetzungsfrist um längstens drei<br />

Jahre hinauszuschieben, um zu verhindern, dass durch eine<br />

späte Abgabe der Steuererklärung die der Finanzbehörde <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird. Die NV-<br />

Bescheinigung kann in verjährungsrechtlicher Hinsicht einem<br />

auf einer unzutreffenden Steuererklärung beruhenden Steuerbescheid<br />

nicht gleichgestellt werden (FG Düsseldorf 24.4.2012,<br />

10 K 752/10 E, Revision unter VI R 33/12).<br />

2.31. Provisionen an Fondsvermittler<br />

Eigen- und Fremdprovisionszahlungen, die ein selbständiger<br />

Anlagevermittler von einem Emissionshaus für die Vermittlung<br />

von Fondsbeteiligungen erhält, sind auch dann als Betriebseinnahmen<br />

im Einzelunternehmen zu erfassen, wenn der Anlagevermittler<br />

selbst an der Fondsgesellschaft beteiligt ist (Eigenprovisionen).<br />

Auch Vergütungen, die der Vermittler dafür erhält,<br />

dass er Dritten Anteile an solchen Publikumsfonds vermittelt, an<br />

denen er auch selbst beteiligt ist (Fremdprovisionen), sind Betriebseinnahmen<br />

im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit<br />

(BFH 14.3.2012, X R 24/10 und X R 29/11). Bei den Provisionseinnahmen<br />

handelt es sich um Zuflüsse in der betrieblichen<br />

Sphäre - im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit.<br />

Sie führen nicht <strong>zur</strong> Minderung der aufgewendeten Kosten für<br />

die Anschaffung der von ihm erworbenen Anteile und sind auch<br />

nicht als Sonderbetriebseinnahmen auf der Gesellschaftsebene<br />

zu berücksichtigen.<br />

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert,<br />

die durch den Betrieb veranlasst sind und ein sachlicher, wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang zwischen dem Wertzugang und<br />

dem Betrieb besteht. Auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage<br />

der Leistung kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht<br />

entscheidend an. Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme<br />

nicht erforderlich, dass es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen<br />

um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung<br />

handelt, dass der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen<br />

auswirkt oder verwendet wird, oder dass er einen Rechtsanspruch<br />

auf die Einnahme hat (BFH 2.9.2008, X R 8/06, BStBl<br />

II 2010 S. 548.<br />

Zudem gehören Provisionen, die Versicherungsvertreter für den<br />

Abschluss privater Versicherungsverträge durch sie selbst oder<br />

durch ihren Ehegatten erhalten, in gleicher Weise wie Provisionen<br />

für die Vermittlung von Verträgen an Dritte zu den Betriebseinnahmen.<br />

Ebenso ist die Provision, die ein Immobilienmakler<br />

vom Verkäufer für die Vermittlung des Verkaufs des<br />

Objekts an eine GbR erhält, auch insoweit als Betriebseinnahme<br />

zu erfassen, als der Makler selbst an der GbR beteiligt ist<br />

(BFH 22.4.2008, X B 125/07, BFH/NV 2008 S. 1155).<br />

Weder die Eigenprovisionen noch <strong>Teil</strong>e der Fremdprovisionen<br />

sind vorrangig dem Gewerbeertrag der Fondsgesellschaften<br />

zuzuordnen. Es handelt sich weder um Sonderbetriebseinnahmen<br />

im Rahmen der Gewinnermittlung der Fondsgesellschaf-<br />

- 16 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

ten, noch führen die Provisionen zu einer Minderung der Anschaffungskosten<br />

der von den Fondsgesellschaften erworbenen<br />

Wirtschaftsgüter. Die eigenen Beteiligungen an den<br />

Fondsgesellschaften sind im Verhältnis zum gesamten Kommanditkapital<br />

dieser Gesellschaften unbedeutend.<br />

2.32. <strong>Teil</strong>wert-AfA auf Aktien und Aktienfonds<br />

Es ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem.<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Aktien (BFH<br />

21.9.2011, I R 89/10) oder Investmentfonds, die nach ihren<br />

vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend direkt oder<br />

als Dachfonds indirekt in börsennotierte Aktien investieren (BFH<br />

21.9.2011, I R 7/11) grundsätzlich - entgegen der Verwaltungsauffassung<br />

(BMF 5.7.2011, IV C 1 - S 1980-1/10/10011, BStBl<br />

2011 S. 735) - bereits dann auszugehen, wenn der Börsenwert<br />

zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs<br />

gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von<br />

5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Auf die Kursentwicklung<br />

nach dem Bilanzstichtag kommt es hierbei nicht an.<br />

Durch die Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung<br />

wendet sich der BFH zugleich von der Verwaltungspr<strong>axis</strong> (BMF<br />

5.7.2011, IV C 1 - S 1980-1/10/10011, BStBl 2011 S. 735) ab,<br />

nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung<br />

auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien<br />

oder der Rücknahmepreis der Fondsanteile zum jeweiligen<br />

Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander<br />

folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die<br />

Anschaffungskosten gesunken ist.<br />

Der BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung<br />

der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die<br />

Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern<br />

würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten<br />

Gesetzesvollzugs ist deshalb von dem grundsätzlich<br />

maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise<br />

ab<strong>zur</strong>ücken, z.B. wenn<br />

<br />

<br />

Der Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert)<br />

war oder<br />

über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden<br />

Aktien praktisch kein Handel stattgefunden<br />

hat.<br />

Dann liegen konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte<br />

dafür vor, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Anteilswert<br />

widerspiegelt.<br />

Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht<br />

einer <strong>Teil</strong>wertabschreibung nicht entgegen. Denn hierbei handelt<br />

es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände,<br />

die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag<br />

nicht berühren. Der aktuelle Börsenkurs spiegelt die<br />

Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die<br />

künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens<br />

wider und drückt zugleich deren Erwartung aus, dass<br />

der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter<br />

besitzt. Tragend hierfür ist, dass der aktuelle Börsenwert - im<br />

Vergleich zum Kurswert bei Erwerb der Anteile - eine höhere<br />

Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu<br />

prognostizieren.<br />

Der BFH kann sich auch nicht dem Vorschlag anschließen,<br />

entsprechend der allgemein im Steuerrecht vertretenen Erheblichkeitsschwelle<br />

nur Kursrückgänge von mehr als 10 % als<br />

Ausdruck einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zu<br />

qualifizieren. Vielmehr muss auch bei geringeren Kursminderungen<br />

davon ausgegangen werden, dass der Markt auch die<br />

Dauerhaftigkeit einer solchen Wertminderung verarbeitet hat.<br />

Der typisierende Rückgriff auf die Börsenkurse am Bilanzstichtag<br />

ist insbesondere durch den Aspekt des gleichheitsgerechten<br />

Gesetzesvollzugs legitimiert und steht unter dem Vorbehalt,<br />

dass die Annahme einer im wesentlichen informationseffizienten<br />

Kursbildung nicht durch konkrete (objektive) Anhaltspunkte<br />

widerlegt wird. Hinzu kommt, dass die Ansicht nur börsennotierte<br />

Werte und damit keinesfalls die Gesamtheit aller von den<br />

Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 1 EStG erfassten<br />

Wirtschaftsgüter betrifft (z.B. Gebäude sowie Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

(BFH 29.4.2009, I R 74/08, BStBl II<br />

2009, 899; 23.4.2009, IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; 8.6.2011,<br />

I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758). Auch insofern verbietet sich die<br />

Annahme, dass den Tatbestandsmerkmalen des § 6 Abs. 1 Nr.<br />

2 Satz 2 oder Nr. 1 Satz 2 EStG kein relevanter Anwendungsbereich<br />

mehr zukomme.<br />

Hinweis: Begünstigt sind Aktienfonds, d.h. Sondervermögen, die<br />

nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend direkt<br />

oder als Dachfonds indirekt in börsennotierte Aktien investieren. Dabei<br />

ist es unerheblich, dass die Anteile selbst am Bilanzstichtag nicht<br />

an der Börse gehandelt wurden, da sowohl der Ausgabe- als auch<br />

der Rücknahmepreis nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden<br />

börsennotierten Aktien zu bestimmen ist. Daher finden die für die<br />

<strong>Teil</strong>wertabschreibung börsengehandelter Aktien entwickelten Rechtsregeln<br />

sinngemäß auch auf nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds<br />

Anwendung, wenn deren Vermögen überwiegend in an<br />

Börsen gehandelten Aktien angelegt ist. Angesichts der gebotenen<br />

Typisierung ist es vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen<br />

Fonds z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören können,<br />

für die ein Kursverlust regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich<br />

dauernden Wertminderung rechtfertigt.<br />

2.33. <strong>Teil</strong>wert-AfA auf GmbH-Anteile<br />

Die Rechtsprechung <strong>zur</strong> voraussichtlich dauernden Wertminderung<br />

von börsennotierten Wertpapieren ist nicht auf andere<br />

Wirtschaftsgüter zu übertragen. Der BFH hatte sich mit der<br />

Frage zu befassen, ob bei börsennotierten Aktien, die als Fi-<br />

- 17 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

nanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden<br />

Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszugehen<br />

ist, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die<br />

Anschaffungskosten sinkt und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung<br />

keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung<br />

vorliegen. Dies hat er mit der Begründung bejaht,<br />

die am Kapitalmarkt beteiligten Personen würden alle ihnen<br />

verfügbaren Informationen über die Aktie zusammenfassend in<br />

ihre Angebote einfließen lassen; der Börsenwert spiegele daher<br />

die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer<br />

Aktie als Kapitalanlage wider. Der Börsenwert würde die Einschätzung<br />

künftiger Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens<br />

beinhalten und daher zu einem Stichtag die Erwartungen<br />

einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige<br />

Entwicklung des Kurses ausdrücken. Deshalb besitze<br />

er voraussichtlich dauerhaften Charakter.<br />

Für den Anteil an einer GmbH existieren keine Börsenkurse, in<br />

die Informationen von Marktteilnehmern über künftige Risiken<br />

und Erfolgsaussichten eines Unternehmens einfließen könnten.<br />

Der Sachverhalt unterscheidet sich deshalb erheblich <strong>zur</strong><br />

Rechtsprechung zu den börsennotierten Wertpapieren, die<br />

nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen ist. (BFH<br />

8.2.2012, IV B 13/11, BFH/NV 2012 S. 963).<br />

2.34. Index-Zertifikate sind keine Termingeschäfte<br />

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden<br />

die Verluste aus Index-Zertifikaten berücksichtigt, indem <strong>Teil</strong>wertabschreibungen<br />

und Entnahmeverluste möglich sind, wenn<br />

die Indexzertifikate zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören.<br />

Das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3<br />

EStG ist nicht einschlägig, weil Indexzertifikate - entgegen der<br />

Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom<br />

27.11.2001 (BStBl 2001 I S. 986 Rz. 1,2 und 45 f.) - keine Börsentermingeschäfte<br />

sind (BGH v. 13.07.2004 - XI ZR 178/03).<br />

Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber<br />

wird die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung<br />

erfüllt und dem Geschäft mit Indexzertifikaten fehlt die für<br />

Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für<br />

die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche<br />

Schutzbedürfnis des Anlegers. Dieser wird nicht dazu verleitet,<br />

mit geringem Einsatz eigenen Vermögens auf weit überproportionalen<br />

Gewinn zu spekulieren. Sein Verlustrisiko ist auf den<br />

Kaufpreis begrenzt. Indexzertifikate haben auch nicht die für<br />

Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung. Auch die Gefahr<br />

des Totalverlustes bestehe bei Indexzertifikaten nicht in dem für<br />

Termingeschäfte typischen Maße. Zu den Termingeschäften<br />

gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte,<br />

Forwards oder Futures (FG Köln 3.8.2011, 7 K<br />

4682/07, Revision unter IV R 53/11).<br />

2.35. Spenden einer Stiftung für satzungsmäßige Zwecke<br />

Ist einer privaten Stiftung durch Stiftungsgeschäft und nach<br />

ihrer Satzung vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für<br />

eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden,<br />

können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden<br />

abgezogen werden. Es gibt es keine gesetzliche Regelung,<br />

nach der die Zahlungen steuermindernd geltend gemacht werden<br />

könnten. Werden Spenden nicht freiwillig geleistet, sondern<br />

ist jemand <strong>zur</strong> Zahlung verpflichtet, kommt aufgrund der strikten<br />

Vorgaben in einer Satzung hinsichtlich des Empfängers kein<br />

Steuerabzug in Betracht (BFH 12.10.2011, I R 102/10).<br />

2.36. Diskriminierung von Dividenden an Ausländer<br />

Soweit Deutschland Dividenden an ausländische Unternehmen<br />

höher besteuert als solche an inländische, steht dies im Widerspruch<br />

mit EU-Recht und schränkt die Kapitalverkehrs- und<br />

Niederlassungsfreiheit ein (EuGH 20.10.2011, C-284/09). Dies<br />

betrifft Beteiligungen im Streubesitz ausländischer Körperschaften,<br />

hier findet trotz der nationalen Steuerfreistellung der Dividenden<br />

nach § 8b Abs. 1 KStG ein Abzug von Kapitalertragsteuer<br />

statt (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

für eine inländische Körperschaft wird im Rahmen<br />

der Steuerveranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld<br />

angerechnet (§§ 31 Abs. 1 KStG, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei<br />

einer ausländischen Köperschaft kommt in der Regel keine<br />

Anrechnung in Betracht. Die Kapitalertragsteuer hat bei ihr<br />

Abgeltungswirkung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), was zu einer<br />

Definitivbelastung führt, wenn die Mutter-Tochter-Richtlinie<br />

keine Anwendung findet, weil die Mindestbeteiligungsgrenze<br />

nicht erreicht ist (§ 43b EStG).<br />

2.37. Rückstellung für Nachbetreuung von<br />

Versicherungsbeträgen<br />

Ein Versicherungsvertreter hat Rückstellungen für die Verpflichtung<br />

<strong>zur</strong> Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden.<br />

Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den<br />

Regelungen des EStG lassen sich keine Beschränkungen der<br />

Pflicht <strong>zur</strong> Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen<br />

entnehmen. Dabei müssen konkrete Aufzeichnungen<br />

geführt und vorgelegt werden müssen, die eine angemessene<br />

Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen<br />

ermöglichen (BFH 19.7.2011, X R 26/10, X R 8/10,<br />

X R 9/10 und X R 48/08). Eine Rückstellung für die Verpflichtung<br />

<strong>zur</strong> Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt<br />

voraus, dass der Versicherungsvertreter <strong>zur</strong> Betreuung der<br />

Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.<br />

Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung<br />

i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG; sie ist mit<br />

den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten und<br />

gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Einbezo-<br />

- 18 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

gen werden dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits<br />

abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neuund<br />

auch Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu<br />

veranlassen - Einwerbung von Neugeschäften -, sind nicht<br />

rückstellbar. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige<br />

Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender<br />

Bedeutung. Der voraussichtliche Zeitaufwand ist<br />

im Einzelnen darzulegen.<br />

2.38. Begrenze Verlustverrechnung nach § 15b EStG ist<br />

nicht verfassungswidrig<br />

Aus dem auf dem Rechtsstaatsprinzip sowie den jeweiligen<br />

Grundrechten beruhenden Bestimmtheitsgebot folgt, dass der<br />

Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen hat, dass Betroffenen<br />

die Rechtslage erkennen müssen und ihr Verhalten<br />

danach einrichten können. Zwar enthält § 15b EStG - immer<br />

noch - mehrere unbestimmte Begriffe, jedoch kann von einer<br />

Ansammlung (so etwa BFH <strong>zur</strong> Vorgängervorschrift § 2b EStG<br />

im Beschluss vom 2.8.2007, IX B 92/07, BFH/NV 2007 S. 2270)<br />

hier nicht gesprochen werden. Soweit der BFH in einem weiteren<br />

Beschluss vom 8.4.2009 (I B 223/08, BFH/NV 2009 S.<br />

1437) gleichwohl Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der<br />

Norm anklingen lässt und in der Literatur die Norm teilweise für<br />

verfassungswidrig gehalten wird, teilt das FG diese Einschätzung<br />

nicht. Die Norm ist angesichts der klar definierten Verlustquote<br />

handhabbar und erste Zweifelsfragen werden durch die<br />

Rechtsprechung derzeit geklärt (FG Münster v. 08.11.2010 - 5<br />

K 4566/08 F EFG 2011 S. 438, Revision unter IV R 59/10).<br />

§ 15b EStG führt nur <strong>zur</strong> Verlagerung der Verlustverrechnung<br />

auf spätere Veranlagungszeiträume. Für die Verfassungsmäßigkeit<br />

genügt, wenn Verluste überhaupt steuerlich berücksichtigt<br />

werden. Der bei einem Steuerstundungsmodell in der Anfangsphase<br />

konzeptionell vorgesehene Verlust kann in späteren<br />

Veranlagungszeiträumen mit Gewinnen verrechnet werden.<br />

Ein definitiver Untergang von Verlusten steht in Fällen des §<br />

15b EStG bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten. Denn<br />

wäre bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen,<br />

dass in den Folgejahren nicht ausreichend Gewinne entstehen<br />

werden, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen,<br />

wäre die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers von vorneherein<br />

zu verneinen. Zudem würde wohl kaum ein Anleger in<br />

eine Beteiligung einsteigen, wenn der Prospekt nicht mit ausreichenden<br />

Erträgen kalkulieren würde (FG Baden-Württemberg<br />

7.7.2011, 3 K 4368/09).<br />

2.39. Keine <strong>Teil</strong>wertabschreibung auf festverzinsliche<br />

Anleihen<br />

Es liegt keine voraussichtlich dauernde Wertminderung gemäß<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bei im Anlagevermögen gehaltenen<br />

börsennotierten Anleihen vor, wenn der Börsenkurs zum<br />

Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten und den Nennwert<br />

gesunken ist (8.6.2011, I R 98/10, BFH/NV 2011, 1758) Damit<br />

ist keine <strong>Teil</strong>wertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere<br />

unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse zulässig.<br />

Da feststeht, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den<br />

Nennbetrag des Papiers erhält, ist die Wertminderung nicht<br />

dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestehen,<br />

kommt eine andere Beurteilung in Betracht.<br />

Hinweis: Die Verwaltung wendet die Grundsätze dieses Urteils über<br />

den entschiedenen Einzelfall hinaus an (BMF 10.9.2012, IV C 6 - S<br />

2171-b/0 :005), wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im<br />

Umlaufvermögen handelt, kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich<br />

der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere<br />

bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.<br />

Die Tz. 24 und 25 (Lösung zu Beispiel 6) des BMF-Schreibens<br />

vom 25.2.2000 (IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl I S. 372) sind insoweit<br />

überholt.<br />

Der Urteilstenor betrifft insbesondere Geldinstitute, denn das<br />

Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere,<br />

die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen<br />

gehalten werden. Dann sind die Papiere zwar nicht<br />

dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen; sie sollen<br />

vielmehr bei Bedarf vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert<br />

werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass nur ein<br />

unterhalb des Nominalwerts liegender Wert realisierbar ist.<br />

Darauf ist aber bei § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abzustellen,<br />

sondern vielmehr, dass weder eine vorzeitige Veräußerung<br />

noch ein Zuwarten bis <strong>zur</strong> Endfälligkeit vorauszusehen ist.<br />

Hinweis: Die Investmentfonds können sich auf der Grundlage des<br />

Kabinettbeschlusses über den Regierungsentwurf auf die Sachlage<br />

einstellen, indem sie kurz vor dem Dividendenstichtag keine Käufe<br />

mehr tätigen;<br />

2.40. Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger<br />

Stiftungen<br />

Die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich<br />

geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (BFH 25.5.2011, I R<br />

60/10). Nach § 14 AO liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

nur vor, wenn die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung<br />

hinausgeht. Die Stiftung erzielt zwar gewerbliche<br />

Einkünfte und Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung<br />

schließen einander im Grundsatz aus. In materiell-rechtlicher<br />

Hinsicht erzielen gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />

aber nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb. Der Sache nach gehen die Gesellschafter<br />

hingegen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit<br />

- 19 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

nach. Die Fiktion gewerblicher Einkünfte wird in § 14 AO für den<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht aufgegriffen.<br />

Auch der Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe<br />

gebietet keine Besteuerung gewerblich geprägter Einkünfte.<br />

Die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

werden aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung<br />

ausgenommen. Den vermögensverwaltenden Tätigkeiten<br />

misst der Gesetzgeber demgegenüber keine erhebliche<br />

Wettbewerbsrelevanz zu (BFH 25.8.2010, I R 97/09,<br />

BFH/NV 2011 S. 312). Vor dem Hintergrund dieses Ziels bedürfen<br />

Einkünfte aus an sich vermögensverwaltenden Tätigkeiten,<br />

die sich nur aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in<br />

gewerbliche Einkünfte wandeln, keiner Besteuerung.<br />

2.41. Wertpapiere beim Freiberufler als gewillkürtes<br />

Betriebsvermögen<br />

<br />

Auch Freiberufler mit 4/3-Gewinnermittlung können mit<br />

Wertpapieren gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, wenn<br />

sie im betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen<br />

und dies durch das freiberufliche Berufsbild geprägt<br />

wird und ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb<br />

maßgeblich waren. Kommt es hingegen im Wesentlichen<br />

auf den Ertrag aus der Kapitalanlage an, ist dies nicht<br />

möglich. Das gilt auch dann, wenn ein Arzt <strong>zur</strong> Finanzierung<br />

der Pr<strong>axis</strong> Darlehen aufnimmt und die Tilgung sollte<br />

durch Ersatzleistungen in ein Wertpapierdepot bei der<br />

Bank erfolgen soll. Dieser Bezug ist nicht ausreichend. Eine<br />

Zuordnung zum Betriebsvermögen setzt voraus, dass<br />

die Wertpapiere ihrer Art nach geeignet sind, dem Betrieb<br />

zu dienen, ihn zu fördern, und vom Eigentümer dazu bestimmt<br />

sind. Dieser erforderliche Förderungszusammenhang<br />

kann nicht allein aufgrund einer Willensentscheidung<br />

des Freiberuflers durch Einlage angenommen werden. Erforderlich<br />

ist ein verbindlicher, zeitnaher und unumkehrbarer<br />

schriftlicher Widmungsakt, um nachfolgend angefallene<br />

Verluste gewinnmindernd berücksichtigen zu können.<br />

Dabei ist für die Zuordnung der Wertpapiere schon schädlich,<br />

wenn sich der betriebliche Zusammenhang den Depotunterlagen<br />

nicht entnehmen lässt und die Geldgeschäfte<br />

nicht zeitnah zu ihrer Abwicklung erfasst werden. Dann<br />

ist die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten<br />

aus Wertpapiergeschäften nicht im Rahmen einer selbständig<br />

ausgeübten Tätigkeit als Arzt, sondern getrennt<br />

davon als private Vermögensverwaltung zu beurteilen<br />

(BFH 8.2.2011, VIII R 18/09).<br />

<br />

Die Beteiligung eines Freiberuflers - im Urteilsfall Rechtsanwalt<br />

und Steuerberater - an einer GmbH kann zum gewillkürten<br />

Betriebsvermögen gehören, wenn hiermit eine<br />

auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung<br />

besteht oder geschaffen werden soll. Zwar ist der<br />

Umfang des Betriebsvermögens bei Freiberuflern begrenzt<br />

und Geldgeschäfte sind im Regelfall nicht beruflich veranlasst.<br />

Ein Veranlassungszusammenhang besteht jedoch, wenn<br />

das Geschäft unmittelbar und notwendig mit der Tätigkeit<br />

zusammenhängt und es dem Freiberufler nicht auf die Kapitalanlage<br />

ankommt, sondern mit der Kapitalgesellschaft<br />

eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung<br />

besteht, die objektiv und erkennbar den Betrieb<br />

fördert. Fehlt es hingegen an der Beachtung der Aufzeichnungspflichten<br />

für Einnahme-Überschuss-Rechner, weil die<br />

Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht unmissverständlich<br />

und zeitnah erfolgt war, kann dies nicht in späteren<br />

Jahren nachgeholt werden (BFH 26.1.2011, VIII R 19/08).<br />

2.42. Lebensversicherung als Betriebsvermögen<br />

Schließt ein Unternehmen eine Lebensversicherung auf das<br />

Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können<br />

Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen<br />

zuzuordnen sein, wenn<br />

<br />

<br />

der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für<br />

die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und<br />

das für Lebensversicherungen charakteristische Element<br />

der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen<br />

demgegenüber in den Hintergrund tritt.<br />

Dabei ist der Anspruch gegen den Versicherer in Höhe des<br />

geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu<br />

aktivieren. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen<br />

sind als Betriebsausgaben abziehbar (BFH<br />

3.3.2011, IV R 45/08).<br />

2.43. Anrechnung ausländischer Quellensteuer<br />

Die Regelung <strong>zur</strong> quotalen Ermittlung der auf die ausländische<br />

Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer nach § 34c<br />

EStG, nach der sich die Anrechnung nur auf die steuerliche<br />

Durchschnittsbelastung auswirkt, verstößt nicht gegen die<br />

Grundsätze des freien Kapitalverkehrs. Es besteht keine Verpflichtung<br />

des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuer wie<br />

inländische Kapitalertragsteuer zu erstatten, wenn eine Anrechnung<br />

auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist.<br />

Der Sitzstaat des Empfängers von Dividenden kann sich darauf<br />

beschränken, ausländische Quellensteuer nur im Rahmen der<br />

DBA-Regelungen an<strong>zur</strong>echnen (FG Baden-Württemberg<br />

21.7.2010, 1 K 332/09, EFG 2010 S. 1689).<br />

Der BFH hat die hiergegen eingelegte Revision zum Anlass<br />

genommen, dem EuGH die Rechtsfrage vorzulegen, ob die<br />

Regelungen in § 34c EStG über die Anrechnung ausländischer<br />

- 20 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Steuern auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer in<br />

Einklang mit den unionsrechtlichen Diskriminierungs- und Beschränkungsverboten<br />

steht. Die Steueranrechnung ist der Höhe<br />

nach beschränkt. Dieser Anrechnungshöchstbetrag wird nach<br />

einer Verhältnisrechnung ermittelt, indem die deutsche Einkommensteuer,<br />

die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden<br />

Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte<br />

ergibt, im Verhältnis der ausländischen Einkünfte <strong>zur</strong> Summe<br />

der Einkünfte aufgeteilt wird. Im Ergebnis hat das <strong>zur</strong> Folge,<br />

dass vor allem solche privat veranlasste Ausgaben der Lebensführung<br />

im Inland (Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />

Belastungen) teilweise auch auf die ausländischen Einkünfte<br />

entfallen und dadurch das Anrechnungsvolumen mindern. Der<br />

BFH hält es für möglich, dass diese <strong>Teil</strong>habe der ausländischen<br />

Einkünfte an jenen Abzugsposten unionsrechtlichen Anforderungen<br />

an das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot<br />

(Kapitalverkehrsfreiheit) nicht standhält (BFH 9.2.2011, I R<br />

71/10).<br />

2.44. Anrechnung fiktiver Quellensteuer<br />

<br />

<br />

Der Nachweis, dass ein Staat <strong>zur</strong> Förderung seiner<br />

wirtschaftlichen Entwicklung auf eine Besteuerung der<br />

Zinsen verzichtet, ist von dem zu führen, der sich hierauf<br />

beruft. Nach dem DBA mit Griechenland werden<br />

bei Zinsen, wenn diese aufgrund besonderer griechischer<br />

Rechtsvorschriften über die wirtschaftliche Entwicklung<br />

von der griechischen Steuer befreit sind, 10<br />

% des Betrags dieser Zinsen auf die deutsche Steuer<br />

angerechnet. Eine generelle Freistellung der Zinsen<br />

reicht für eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer nicht<br />

aus. Vielmehr ist erforderlich, dass diese auf einer besonderen<br />

Gesetzgebung <strong>zur</strong> Förderung der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung beruht. Der Nachweis, dass ein<br />

Staat <strong>zur</strong> Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung<br />

auf eine Besteuerung der Zinsen verzichtet, ist<br />

vom Anleger zu führen, der sich hierauf beruft, denn<br />

es handelt sich um einen Auslandssachverhalt, zu<br />

dessen Aufklärung den Steuerpflichtigen eine erhöhte<br />

Mitwirkungspflicht trifft (§ 90 Abs. 2 AO). Insoweit fordert<br />

das Finanzamt zu Recht, dass zum Nachweis eines<br />

Steuerverzichts <strong>zur</strong> Förderung einer wirtschaftlichen<br />

Entwicklung des Quellenstaates regelmäßig eine<br />

Bestätigung der nach dem jeweiligen DBA für die Abkommen<br />

zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen<br />

ist (FG Düsseldorf 15.6.2010, 6 K 2935/07 K,F).<br />

Für den Zinsbegriff ist ausschließlich die Definition laut<br />

DBA maßgeblich und an<strong>zur</strong>echnen ist die auf den<br />

Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallende fiktive<br />

Quellensteuer. Bei der Berechnung der ausländischen<br />

Einkünfte nach § 34c Abs. 1 EStG kann neben dem<br />

<br />

<br />

<br />

Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage auch<br />

der Verlust aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung<br />

unabhängigen Währungstermingeschäft zu<br />

berücksichtigen sein, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche<br />

Einheit bilden (BFH 22.6.2011, I R 103/10).<br />

Die Anrechnung ist auf diejenige deutsche Steuer begrenzt,<br />

die auf den erzielten Zinseinkünften beruht. Für<br />

die Berechnung ist auf das deutsche Recht <strong>zur</strong>ückzugreifen.<br />

Für die Ermittlung der an<strong>zur</strong>echnenden fiktiven Quellensteuer<br />

ist nach dem maßgeblichen abkommensrechtlichen<br />

Einkünftebegriff auf den Zinsbetrag vor Abzug<br />

etwaiger Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

(Bruttobetrag) abzustellen. Welche inländische Steuer<br />

auf diese ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag),<br />

bestimmt sich dagegen allein<br />

nach innerstaatlichem Recht, so dass <strong>zur</strong> Ermittlung<br />

der anteiligen Einkünfte die den ausländischen Kapitaleinkünften<br />

zuzuordnenden Aufwendungen abzuziehen<br />

sind. Hierzu gehören die Kosten der Absicherung<br />

des mit der Darlehenshingabe verbundenen Wechselkursrisikos<br />

ebenso wie die in der Zeit der <strong>Geldanlage</strong><br />

erlittenen Kursverluste, soweit sie in unmittelbarem<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang mit den erwirtschafteten<br />

Zinserträgen stehen (FG Düsseldorf 2.11.2010, 6<br />

K 13/08 K).<br />

Es erfolgt keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auf<br />

erhaltene Stückzinsen aus dem Verkauf der begünstigten<br />

Anleihen. Diese Stückzinseinnahmen sind kein Ertrag<br />

der verkauften Anleihen, sondern der Gegenwert<br />

aus der Veräußerung noch nicht fälliger Zinsforderungen.<br />

Der Nettoertrag der einzelnen Anleihe beeinflusst<br />

weder die Besteuerungsgrundlage des Anleihezinses<br />

noch die Höhe der anrechenbaren fiktiven Quellensteuer.<br />

Bemessungsgrundlage für Anleihezinsen und<br />

fiktive Quellensteuer ist der volle Jahreszins der Anleihe<br />

(BFH 9.6.2010, I R 94/09, BStBl 2011 II S. 860).<br />

Das ist für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden<br />

(BMF 6.12.2011, IV B 3 - S 2293/10/10001<br />

:001).<br />

Hat das Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheids<br />

fiktive Quellensteuern nicht berücksichtigt,<br />

obwohl ihm dazu die Original-Bankbescheinigungen<br />

vorlagen, kann der bestandskräftige Steuerbescheid<br />

mangels einschlägiger Berichtigungsvorschrift nicht<br />

mehr geändert werden (FG Berlin-Brandenburg<br />

24.9.2009, 9 K 1081/05 B). Die Änderungsvorschrift<br />

des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 greift nicht ein, weil<br />

dem FA die Tatsache des Ausweises von fiktiven<br />

- 21 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Quellensteuern im Zusammenhang mit der Erzielung<br />

von Kapitaleinkünften im Ausland im Zeitpunkt des Erlasses<br />

der Einkommensteuerbescheide bekannt gewesen<br />

ist, sodass es sich insoweit nicht um „neue”<br />

Tatsachen handelt.<br />

2.45. Nachzahlungszinsen<br />

<br />

<br />

<br />

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />

der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 6<br />

Prozent p.a. für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.<br />

Trotz des signifikant niedrigeren Zinsniveaus für <strong>Geldanlage</strong>n<br />

am Kapitalmarkt wird das zulässige Maß typisierender<br />

Vorteilsabschöpfung in Steuernachzahlungsfällen nicht<br />

überschritten. Unabhängig davon kann als Vergleichsmaßstab<br />

nur der gemittelte Wert der Schuld- und Guthabenzinsen<br />

zugrunde gelegt werden. Auch die unterschiedliche<br />

steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen<br />

sind nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit<br />

der Regelungen über die Zinshöhe in Frage zu stellen<br />

(BFH 20.4.2011, I R 80/10).<br />

Die Vorgaben bei Nachzahlungszinsen sind mit dem<br />

Grundgesetz vereinbar. Dabei ist unerheblich, wenn am<br />

Kapitalmarkt mit einer üblichen Anlageform keine Verzinsung<br />

mit 6 Prozent erreicht werden kann (BVerfG 3.9.2009,<br />

1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009 S. 2115).<br />

Nachzahlungszinsen für Steuern gem. § 233 a AO sind<br />

vom Abzug als Betriebsausgaben gem. § 10 Nr. 2 Halbsatz<br />

2 KStG ausgeschlossen, auch wenn Erstattungszinsen als<br />

Betriebseinnahmen steuerpflichtig wären. Das Abzugsverbot<br />

für Nachzahlungszinsen auf Personensteuern ist jedenfalls<br />

gerechtfertigt, weil auch die Nichtabziehbarkeit der<br />

Personensteuern selbst rechtmäßig ist. Aus Gründen der<br />

Wettbewerbsneutralität zwischen Körperschaften und natürlichen<br />

Personen ist ein Gleichlauf der Behandlung von<br />

Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen geboten (BFH<br />

6.10.2009, I R 39/09, BFH/NV 2010 S. 470).<br />

Hinweis: Unter VIII R 1/11 ist noch eine weitere Revision anhängig,<br />

ob die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben<br />

gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Vorinstanz<br />

FG Münster, Urteil v. 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E). Dabei wird aber<br />

vorrangig die Frage beantwortet, inwieweit die durch § 20 Abs. 1 Nr.<br />

7 Satz 3 EStG in der Fassung des JStG 2010 ausdrücklich den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen zugewiesenen Erstattungszinsen durch<br />

die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren Bereich entzogen<br />

werden und ob die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 8 Satz<br />

2 EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.<br />

2.46. Rechtsprechung zu Stiftungen<br />

Stiftungen, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre<br />

Destinatäre vornahmen, unterlagen während der Geltung des<br />

Anrechnungsverfahrens endgültig dem regulären Steuersatz<br />

nach § 23 Abs. 1 KStG. Eine Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens<br />

§§ scheidet aus. Stiftungen gehören nicht zum<br />

Kreis der sonstigen Körperschaften i. S. d. § 43 KStG, da ihre<br />

Auskehrungen bei den Destinitären nicht zu Kapitalerträgen i.<br />

S. d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG führen. Es ist verfassungsrechtlich<br />

nicht geboten, einer Stiftung körperschaftsteuerliche<br />

Minderungsansprüche zu gewähren, die im Anrechnungsverfahren<br />

nicht bestanden haben. Auch aus der Einführung des §<br />

20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergeben sich keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen die Versagung der Feststellung eines<br />

Körperschaftsteuerguthabens einer Stiftung, die satzungsgemäß<br />

keine Ausschüttungen vorgenommen hat. Vermögensübertragungen<br />

an einen Dritten im Rahmen der Auflösung einer<br />

Stiftung sind nicht mit einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20<br />

Abs. 1 Nr. 9 EStG vergleichbar (FG Baden-Württemberg<br />

24.10.2011, 10 K 3397/09).<br />

Für den Abfluss von Sonderausgaben gilt das Abflussprinzip<br />

des § 11 EStG. Hieran fehlt es bei der Stiftungszuwendung von<br />

Todes wegen, da der Erblasser in einem solchen Fall selbst<br />

keine Ausgabe geleistet hat. Das Vermögen geht erst mit dem<br />

Erbfall auf die Stiftung über, fließt also nicht mehr zu Lebzeiten<br />

des Erblassers ab. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Stiftung<br />

bereits besteht oder anlässlich des Todes des Erblassers erst<br />

gegründet wird. Bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922<br />

Abs. 1 BGB geht das Vermögen mit dem Tod auf den Erben<br />

über. Erst mit dem Tod fließt das Erbe ab, mithin ist ein Abfluss<br />

noch zu Lebzeiten des Erblassers nicht gegeben. Dass es sich<br />

bei Erbeinsetzungen um eine freiwillige Entscheidung des Erblassers<br />

zu dessen Lebzeiten handelt, hat keine Auswirkung auf<br />

den Abflusszeitpunkt. Denn die freiwillige Entscheidung, wem<br />

der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod zuwenden<br />

möchte, bildet nur den ersten Schritt des Vermögensübergangs.<br />

Der tatsächliche Abfluss des Vermögens findet aber erst mit<br />

dem Tod statt (BFH 16.2.2011, X R 46/09).<br />

2.47. Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim Squeezeout<br />

Für den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von Aktien<br />

nach §§ 327a ff. AktG im Squeeze-out kann keine Rücklage für<br />

Ersatzbeschaffung gebildet werden. Zwar ist diese Rücklage<br />

nach R 6.6 EStR zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund<br />

höherer Gewalt gegen eine Entschädigung aus dem Betrieb<br />

ausscheidet. Das Squeeze-out verpflichtet den Aktionär wie bei<br />

einer Call Option, seine Anteile gegen eine Barabfindung dem<br />

Mehrheitsgesellschafter zu überlassen. Dies hat eine zwangsgleiche<br />

Wirkung, ist aber über entsprechende Vorschriften im<br />

- 22 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Aktiengesetz geregelt. Daher handelt es sich weder um einen<br />

Hoheitseingriff noch um höhere Gewalt. Die wäre aber nötig,<br />

um eine gewinnmindernde Steuerrücklage bilden zu können<br />

(BFH 13.10.2010, I R 79/09).<br />

2.48. Darlehensverträge unter nahen Angehörigen<br />

Kredite zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich grundsätzlich<br />

anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam<br />

vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch<br />

die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden<br />

Üblichen entsprechen (z.B. zu Vereinbarungen über Laufzeit,<br />

Rückzahlung, Verzugsfolgen, Zinsen und Sicherung, BFH<br />

6.10.2009, IX R 4/09, BFH/NV 2010, 623). Diese besonderen<br />

Anforderungen bilden allerdings nur Indizien und sind keine<br />

Tatbestandsmerkmale. Dementsprechend sind im Rahmen<br />

einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles mehrere<br />

Indizien einzubeziehen. Hieran bestehen keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken. Denn es fehlt bereits an einer an den<br />

Vorgaben des GG sowie der Rechtsprechung des BVerfG orientierten<br />

Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH<br />

2.3.2011, IX B 144/10).<br />

2.49. Sparerfreibetrag auf Renten nach § 22 EStG<br />

Sofern Leibrenten der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach<br />

§ 22 EStG unterliegen, entfällt der Sparerfrei- und ab 2009 der<br />

Sparerpauschbetrag. Der BFH hatte dem BVerfG mit Aussetzungs-<br />

und Vorlagebeschluss (14.11.2001, X R 32-33/01, BStBl<br />

II 2002, 183) die Frage vorgelegt, ob dieser Freibetrag berücksichtigt<br />

werden muss, wenn es sich bei der Rente um die Gegenleistung<br />

für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens<br />

handelt. Denn insoweit handelt es sich um pauschalierte<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das BVerfG hat die Vorlage<br />

mit Beschluss vom 22.9.2009 (2 BvL 3/02) als unzulässig<br />

<strong>zur</strong>ückgewiesen. Denn die Auslegung der Norm entbindet den<br />

BFH nicht davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob<br />

der materiell-rechtlich als Zinsanteil zu qualifizierende Ertragsanteil<br />

der Leibrente in verfassungskonformer Auslegung unter<br />

den Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert werden<br />

kann, mit der Folge, dass der Sparer-Freibetrag des § 20 Abs. 4<br />

EStG von Gesetzes wegen zu gewähren und die Vorlagefrage<br />

hinfällig wäre. Der BFH hat sich mit Urteil vom 18.5.2010 (X R<br />

32-33/01) erneut <strong>zur</strong> Thematik geäußert: Beim Empfänger<br />

unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung<br />

nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag ist nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

2.50. Nachschusspflicht bei geschlossenen Fonds<br />

Grundsätzlich kann kein Fondsanleger, der seinen nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, gegen<br />

seinen Willen zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen<br />

des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Dies gilt insbesondere<br />

in Sanierungssituationen, die stets die Gefahr des<br />

Scheiterns und damit des Verlustes des neu zugeführten Kapitals<br />

bergen. Andererseits ist es den Gesellschaftern, die die<br />

Chance einer Sanierung ergreifen wollen und deshalb bereit<br />

sind, der Gesellschaft weitere finanzielle Mittel <strong>zur</strong> Verfügung<br />

zu stellen, nicht notwendigerweise zuzumuten, den erhofften<br />

künftigen Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu<br />

müssen, die dazu nichts beitragen wollen. In diesen Fällen<br />

kann es die gesellschafterliche Treupflicht den zahlungsunwilligen<br />

oder zahlungsunfähigen Gesellschaftern gebieten, aus der<br />

Gesellschaft auszuscheiden und die Folgen - sofortiger Ausgleich<br />

des negativen Auseinandersetzungsguthabens - zu tragen<br />

(BGH 19.10.2009, II ZR 240 /08).<br />

2.51. Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen<br />

<br />

<br />

Ein Abrechnungsbescheid kann nur bei vorheriger<br />

Steuerfestsetzung erlassen werden. Daher kann einbehaltene<br />

Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden,<br />

wenn für die erstmalige Einkommensteuerveranlagung<br />

der entsprechenden Jahre die Festsetzungsfrist<br />

abgelaufen ist. Gegenstand eines Abrechnungsbescheids<br />

nach § 218 Abs. 2 AO ist die Verwirklichung<br />

von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Voraussetzung<br />

eines Abrechnungsbescheids ist also das<br />

Ergehen von Einkommensteuerbescheiden. Sind diese<br />

infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung jedoch<br />

nicht mehr möglich, scheidet mangels Steuerfestsetzung<br />

eine Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 EStG<br />

aus. An<strong>zur</strong>echnen sind Steuerbeträge nach § 36 Abs.<br />

2 EStG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nämlich<br />

nur dann, wenn die Kapitalerträge, auf die sie sich<br />

beziehen, bei der Veranlagung erfasst worden sind.<br />

Notwendige Voraussetzung einer Anrechnung ist mit<br />

anderen Worten, dass die betreffenden Kapitalerträge<br />

<strong>zur</strong> Besteuerungsgrundlage geworden sind, mag sich<br />

das auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt<br />

haben oder nicht (BFH 27.10.2010, VII B 130/10;<br />

24.8.2009, VII B 42/09, BFH/NV 2009 S. 198).<br />

Sind die Kapitalerträge bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

endgültig unberücksichtigt geblieben, scheidet<br />

eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach<br />

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus. Unerheblich ist, ob sich<br />

die nacherklärten Kapitalerträge nicht oder nur teilweise<br />

auf die Einkommensteuer ausgewirkt hätten. Denn<br />

§ 36 EStG sieht eine Anrechnung von durch Steuerabzug<br />

erhobenen Einkommensteuer nur insoweit vor, als<br />

sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte<br />

entfallen. Ob und in welcher Höhe sich die Kapitalerträge<br />

tatsächlich auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />

auswirken, ist unbeachtlich. Der Vorschrift ist nicht<br />

- 23 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

zu entnehmen, dass auch in Höhe des nicht ausgeschöpften<br />

Sparer- und Grundfreibetrags eine Anrechnung<br />

der Steuerabzugsbeträge vorzunehmen sei. Dies<br />

würde insoweit eine fiktive Veranlagung erfordern, die<br />

nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen<br />

ist (FG Nürnberg 12.12.2008, 7 K 1527/2008).<br />

2.52. Luxemburgische „Taxe d´Abonnement“<br />

Die luxemburgische „Taxe d´Abonnement“ kann bei der deutschen<br />

Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuer gehört<br />

nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen, da sie für den<br />

Fonds einen Kostenfaktor bedeutet. Sie stellt auch keine Personensteuer<br />

i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG dar, da Besteuerungssubjekt<br />

lediglich der Fonds und nicht der beteiligte Anleger ist. § 12<br />

Nr. 3 EStG steht der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe folglich<br />

nicht entgegen (FG Münster 14.1.2010, 5 K 2852/05 E). Die<br />

„Taxe d´Abonnement“ wird vierteljährlich auf den Nettoinventarwert<br />

eines luxemburgischen Investmentfonds erhoben.<br />

2.53. Kirchensteuer<br />

<br />

neutralisieren. Diese Notwendigkeit beruht auf dem<br />

Gedanken, dass die Freistellung der Hälfte der Einkünfte<br />

von der Einkommensteuer lediglich die steuerliche<br />

Vorbelastung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft<br />

berücksichtigen soll. An einem vergleichbaren<br />

Grund für eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage<br />

für die Kirchensteuer fehlt es jedoch, da die Erträge<br />

von Kapitalgesellschaften nicht der Kirchensteuer unterliegen<br />

(FG Münster 7.6.2010, 4 K 3856/08 Ki).<br />

Die Hin<strong>zur</strong>echnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren<br />

steuerfreien Einkünften <strong>zur</strong> Bemessungsgrundlage<br />

der erhobenen Kirchensteuer gemäß § 51a<br />

Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit<br />

im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten<br />

Verlustvorträgen neutralisiert werden. Das<br />

Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht<br />

gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (BFH<br />

1.7.2009, I R 76/08, BFH/NV 2009 S. 1708).<br />

<br />

<br />

Nach § 51a Abs. 2 Satz 1 EStG ist Bemessungsgrundlage<br />

für die Zuschlagsteuern die Einkommensteuer.<br />

Gemäß Satz 2 ist für Zwecke der Ermittlung der Einkommensteuer<br />

das zu versteuernde Einkommen um<br />

die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Kapitalerträge<br />

nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40d EStG<br />

a.F. zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG<br />

nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Der Umstand,<br />

dass dem Anleger noch nicht durch Verrechnung verbrauchte<br />

Verlustvorträge <strong>zur</strong> Verfügung gestanden<br />

haben, führt danach nicht zu einer Reduzierung der<br />

Kirchensteuer. Verlustvorträge gemäß § 10d EStG verringern<br />

die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern<br />

nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte verrechnet werden und damit das nach § 2<br />

Abs. 5 EStG zu versteuernde Einkommen als Ausgangsgröße<br />

der Berechnung der Zuschlagsteuern<br />

mindern. Eine weiter gehende Verwendung von Verlustvorträgen<br />

für Zwecke der Zuschlagsteuern sieht<br />

das Gesetz nicht vor (BFH 15.9.2011, I R 53/10).<br />

Die in § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG angeordnete Hin<strong>zur</strong>echnung<br />

des einkommensteuerlich gemäß § 3 Nr. 40<br />

EStG freigestellten <strong>Teil</strong>s der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

<strong>zur</strong> Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer<br />

begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

Zweck der Regelung ist es, die mit der Einführung des<br />

Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2001 verbundenen<br />

Auswirkungen auf die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

für Zwecke der Kirchensteuer zu<br />

- 24 -


<strong>axis</strong> THEMENBRIEF „Kapitalanlage und Steuern“<br />

Ansprechpartner<br />

Rolfjosef Hamacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fon 0221/47 43 471<br />

Fax 0221/47 43 499<br />

hamacher@<strong>axis</strong>.de<br />

Bernhard Fuchs<br />

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

Fon 0211/43 83 560<br />

Fax 0211/43 83 5611<br />

fuchs@<strong>axis</strong>.de<br />

Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater,<br />

Fon 030/40502950<br />

Fax 030/405029599<br />

buermann@<strong>axis</strong>.de<br />

<strong>axis</strong> RECHTSANWÄLTE GmbH<br />

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