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(HwK) vom 12. April 2002 - Handwerkskammer Hamburg

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Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Gebäudeenergieberater (<strong>HwK</strong>) /<br />

Gebäudeenergieberaterin (<strong>HwK</strong>) <strong>vom</strong> <strong>12.</strong> <strong>April</strong> <strong>2002</strong><br />

Aufgrund von § 42 Absatz 1, § 91 Absatz 1 Nummer 4 a und § 106 Absatz 1 Nummer 10 der Handwerksordnung<br />

(HwO) in der Fassung <strong>vom</strong> 24. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3074), hat die Vollversammlung der<br />

<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Hamburg</strong> am 21. März <strong>2002</strong> die nachstehenden Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung<br />

Gebäudeenergieberater / Gebäudeenergieberaterin (<strong>HwK</strong>) beschlossen. Sie wurden nach § 106<br />

Absatz 2 HwO am 10. <strong>April</strong> <strong>2002</strong> von der Behörde für Bildung und Sport genehmigt.<br />

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses<br />

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum<br />

Gebäudeenergieberater / zur Gebäudeenergieberaterin (<strong>HwK</strong>) erworben worden sind, kann die <strong>Handwerkskammer</strong><br />

<strong>Hamburg</strong> Prüfungen nach den folgenden Vorschriften durchführen.<br />

(2) Durch die Prüfung zum Gebäudeenergieberater / zur Gebäudeenergieberaterin wird festgestellt, ob der Prüfling<br />

die notwendige Qualifikation besitzt, um eine qualifizierte Gebäudeenergieberatung durchzuführen. Dabei<br />

soll der Prüfling das Bauwerk - Baukonstruktion und technische Anlagen - unter bauphysikalischen, bautechnischen,<br />

baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten untersuchen, beurteilen und hierzu Konzepte<br />

entwickeln und darstellen, die die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig verbessern. Durch die Prüfung<br />

wird auch festgestellt, ob der Prüfling die notwendige Sachkunde besitzt, um den Energiepass nach der geltenden<br />

Energieeinsparverordnung aufzustellen.<br />

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater / Gebäudeenergieberaterin<br />

(<strong>HwK</strong>).<br />

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerksberuf im Sinne des § 1<br />

Absatz 2 bestanden hat und an einer von der <strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Hamburg</strong> anerkannten Maßnahme zur Vorbereitung<br />

auf die Fortbildungsprüfung Gebäudeenergieberater / Gebäudeenergieberaterin teilgenommen hat.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder<br />

auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung<br />

zur Prüfung rechtfertigen.<br />

§ 3 Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung<br />

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Teil. Dabei kann die Prüfung<br />

insgesamt oder in einzelnen Prüfungsfächern handlungsorientiert durchgeführt werden.<br />

(2) Die Prüfung im fachpraktischen Teil besteht aus einer Modernisierungsplanung und einem darauf bezogenen<br />

Fachgespräch. Bei der Modernisierungsplanung sollen <strong>vom</strong> Prüfling anhand eines Fallbeispiels für ein Bauwerk<br />

oder Teile eines Bauwerks und die dazugehörigen technischen Anlagen, insbesondere Energieversorgungs- und<br />

lufttechnische Anlagen, nach Maßgabe der Anforderungen des § 1 Absatz 2 die nachstehenden Arbeiten ausgeführt<br />

werden:<br />

1. Bestandsaufnahme und Dokumentation des Modernisierungsobjekts<br />

2. Berechnungen zur bauphysikalischen und der energetischen Beurteilung des Bestandes<br />

3. Entwicklung, Berechnung und Darstellung eines Konzepts zur Verbesserung der Energiebilanz des<br />

Bestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen und Nachweise der geltenden Energieeinsparverordnung<br />

4. Kosten-/ Nutzenrechnung der Maßnahme zur Verbesserung der Energiebilanz des Bauwerks<br />

5. Aufstellen eines Entsorgungskonzepts für die geplante Modernisierungsmaßnahme<br />

6. baurechtliche Bewertung der Modernisierungsmaßnahme<br />

Die Modernisierungsplanung erfolgt in Form einer Projektarbeit, die als schriftliche Hausarbeit anzufertigen ist.


2<br />

Der Prüfling hat zwei verschiedene reale<br />

Modernisierungsvorschläge vorzulegen, von denen der<br />

Prüfungsausschuss einen als Projektarbeit bestimmt, wenn dieser den Prüfungsanforderungen der vorgenannten<br />

Ziffern 1 bis 6 entspricht. Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling mit der Genehmigung der Projektarbeit eine<br />

Aufgabenbeschreibung, die Bewertungskriterien, den Beginn der Bearbeitungszeit sowie die Bearbeitungsdauer<br />

schriftlich mit.<br />

Die Bearbeitungsdauer soll zwei Monate nicht überschreiten. Die Bearbeitung der Projektarbeit kann PC-Rechner<br />

unterstützt nach einer <strong>vom</strong> Prüfungsausschuss vorgegebenen Software erfolgen. Der Prüfungsausschuss hat hierüber<br />

mindestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin eine Entscheidung zu treffen und diese dem<br />

Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Das auf die Projektarbeit bezogene Fachgespräch (Beratergespräch) soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling<br />

dauern.<br />

Die Prüfungsleistungen der Modernisierungsplanung und des Fachgespräches werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.<br />

Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.<br />

(3) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil umfasst folgende Prüfungsfächer:<br />

1. Bauwerk und Baukonstruktion:<br />

a) Baustoffkunde<br />

b) Baukonstruktion<br />

c) Umweltschutz / Baustoffrecycling<br />

2. Bauphysik:<br />

a) Wärmeschutz<br />

b) Feuchtschutz<br />

c) Schallschutz<br />

d) Brandschutz<br />

3. Technische Anlagen:<br />

a) Energie- und Umwelttechnik<br />

b) Anlagentechnik: Heizung<br />

c) Anlagentechnik: Lüftung<br />

4. Energieeinsparverordnung (EnEV)<br />

a) Anforderungen und Nachweise<br />

b) Luftdichtheit und Wärmebrücken<br />

Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist in jedem Fach schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll<br />

nicht länger als 4 Stunden dauern.<br />

(4) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder<br />

nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die Ergänzungsprüfung<br />

für das Bestehen des fachtheoretischen Prüfungsteils den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfungsleistung<br />

hat gegenüber der mündlichen Prüfungsleistung das doppelte Gewicht. Dabei ist das Ergebnis der jeweiligen<br />

schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung zu einer Note zusammenzufassen. Eine mündliche<br />

Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten je Prüfling dauern.<br />

(5) Das Ergebnis der Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil wird zum Ergebnis der<br />

Gesamtbewertung der Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil im Verhältnis 2:1 gewichtet.<br />

(6) Auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts nach Absatz 5 wird das Gesamtergebnis der<br />

Prüfung festgestellt und eine Note festgesetzt.<br />

§ 4 Bestehen der Prüfung<br />

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachpraktischen und im fachtheoretischen Teil mindestens ausreichende<br />

Leistungen erbracht worden sind.<br />

(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Prüfungsgesamtnote hervorgehen<br />

muss.


3<br />

§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen<br />

Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsteil, in Prüfungsfächern gemäß § 3 Absatz 3 oder einzelner<br />

Arbeiten gemäß § 3 Absatz 2 kann der Prüfling auf Antrag durch den Prüfungsausschuss der <strong>Handwerkskammer</strong><br />

<strong>Hamburg</strong> befreit werden, wenn er eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen<br />

Prüfungsteils, der Projektarbeit oder des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine Befreiung von beiden Prüfungsteilen<br />

ist nicht möglich.<br />

§ 6 Anwendung anderer Vorschriften<br />

Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung<br />

für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung der <strong>Handwerkskammer</strong><br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>vom</strong> 17. Dezember 1996 anzuwenden.<br />

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Gebäudeenergieberater / Gebäudeenergieberaterin<br />

(<strong>HwK</strong>) treten am 01. Mai <strong>2002</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum geprüften Gebäudeenergieberater<br />

/ zur geprüften Gebäudeenergieberaterin im Handwerk <strong>vom</strong> 2. Februar 1999 außer Kraft.<br />

<strong>Hamburg</strong>, den <strong>12.</strong> <strong>April</strong> <strong>2002</strong><br />

<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

Peter Becker<br />

Präsident<br />

Dr. Jürgen Hogeforster<br />

Hauptgeschäftsführer

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