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bfu-Stellungnahme vom 12. Juli 2013 zum zweiten ...

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FRAGEBOGEN<br />

<strong>Stellungnahme</strong> eingereicht durch:<br />

Kanton:<br />

Absender:<br />

Verband, Organisation, Übrige: x<br />

<strong>bfu</strong> - Beratungsstelle für Unfallverhütung<br />

Hodlerstrasse 5a<br />

3011 Bern<br />

1. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51)<br />

1. Bewilligung für die Durchführung von verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchungen<br />

1.1 Sind Sie einverstanden, dass verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von Ärzten und<br />

Ärztinnen mit einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen (Art. 47 Abs. 1)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Da die Ergebnisse von Fahreignungsuntersuchungen das Leben der betroffenen Personen und der übrigen<br />

Verkehrsteilnehmer beeinflussen können, ist es sinnvoll und notwendig, dass diese Untersuchungen nur von<br />

qualifizierten Personen durchgeführt werden. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Untersuchung<br />

von Personen, die bis anhin im Strassenverkehr nicht auffällig gewesen sind (vor allem die Lenker über 70<br />

Jahren), die einem sogenannten Screening unterzogen werden, und Personen, die im Strassenverkehr auffällig<br />

geworden sind. Die Anforderungen an die Untersuchungen dieser beiden Personengruppen unterscheiden sich.<br />

Bei einem Screening geht es darum, mehr Nutzen als Schaden zu einem vertretbaren Preis zu erreichen (Raffle &<br />

Muir Gray, 2007). Der Nutzen besteht natürlich in der Verminderung der durch die betroffenen Personen<br />

verursachten Unfälle. Schäden können beispielsweise dadurch entstehen, dass ältere Personen als Fussgänger<br />

stärker gefährdet sind denn als Insassen von Personenwagen. Auch sind Depressionen und nachlassende soziale<br />

Kontakte als Folge des Verlusts des Führerausweises bekannt. Angesichts dieser Probleme und der Tatsache,<br />

dass – entgegen den bisherigen Erwartungen – die Anzahl und Schwere der durch Senioren im motorisierten<br />

Individualverkehr verursachten Unfälle stark abnehmen (siehe beispielsweise Ewert, 2012), sprechen sich die<br />

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Organisation of Economically Developed Countries (OECD) gegen<br />

eine altersabhängige Untersuchung der Fahrzeuglenker aus. Dennoch gibt es in Europa etwa gleich viele Länder,<br />

die solche Untersuchungen vorschreiben und solche, die dies nicht tun.<br />

Dass Personen, die im Strassenverkehr auffällig geworden sind – sei es aus charakterlichen oder medizinischen<br />

Gründen oder auch wegen Substanzmissbrauchs – zu untersuchen sind, ist unstrittig. Auch stellen sich hier die<br />

Probleme der Falschbeurteilung (insbesondere der Falsch-Positiven Beurteilungen) wegen geringer Prävalenz der<br />

wie auch immer gearteten Fahrfähigkeitsbeeinträchtigungen weniger als beim Screening (siehe dazu auch die<br />

Antwort auf Frage 1.5). Dass an Personen mit besonderer Verantwortung, z.B. dem Personentransport, höhere<br />

Anforderungen gestellt werden müssen, ist ebenfalls unbestritten.<br />

Die "Bewilligungen nach Art. 47 Absatz 2 VZV" werden bei der nächsten Frage kommentiert.<br />

1.2 Sind Sie mit der Einteilung der Bewilligung in die Stufen 1, 2, 3 und 4 einverstanden (Art. 47 Abs. 2 i.V.m.<br />

Art. 11a Abs.1 und 2 und Art. 11b Abs. 1 Bst. a und c sowie Art. 29a Abs. 1 Bst. a)?<br />

JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Die Aufteilung in 4 Stufen ist nicht sinnvoll, drei Stufen würden auch ausreichen, insbesondere angesichts der<br />

Tatsache, dass das Modul 6, welches zur Erlangung der Stufe 3 notwendig ist - "Zusatzmodul für Vertrauensärzte<br />

mit gutachterlichen Zusatzfunktionen bei internistischen Fragestellungen" - das Thema Gutachten behandelt,<br />

welches laut Artikel 47 Absatz 2 lit. d VZV der Stufe 4 vorbehalten ist. Ausreichende internistische Kenntnisse sind<br />

auch schon auf Stufe 1 und 2 notwendig.<br />

Die drei Stufen sollten den 3 Hauptgründen für die medizinischen Untersuchungen entsprechen:<br />

1. Führerausweisinhaber über 70 Jahre<br />

1 / 11


FRAGEBOGEN<br />

2. Neuer Führerausweis für Gruppen mit besonderen Merkmalen oder mit Lenker mit besonderer<br />

Verantwortung<br />

3. Gutachten bei Auffälligkeit im Verkehr<br />

Etwas irritierend ist, dass in den Erläuterungen festgestellt wird, dass die "medizinische Eignung" auch die<br />

"psychische Eignung" mit einschliesst. Die Lehre von den psychischen Erkrankungen ist die Psychopathologie. Sie<br />

"ist ein Teilbereich der Psychiatrie und der Klinischen Psychologie" (Wikipedia, Stichwort: Psychopathologie).<br />

Insofern erscheint (<strong>zum</strong>indest in den Fällen ohne organische Grundlage) ein gemeinsames Gutachten von<br />

Verkehrsmedizinern und Verkehrspsychologen erforderlich.<br />

1.3 Sind Sie mit den Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 48)?<br />

JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Die verkehrsmedizinische Weiterbildung erscheint aus Sicht der Verkehrssicherheit insgesamt etwas<br />

überdimensioniert. Seit den zwanziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wird versucht, die<br />

Verkehrssicherheit durch Diagnostik und das Aussortieren bestimmter Personen aus dem Strassenverkehr zu<br />

verbessern. Leider trägt dieses Verfahren aus prinzipiellen Gründen (sogenannte Hochrisiko-Strategie) relativ<br />

wenig zur Verkehrssicherheit bei. Die meisten Unfälle werden von Personen verursacht, die körperlich, psychisch<br />

und sozial unauffällig sind.<br />

Zur Stufe 1: Viele verkehrsrelevante Erkrankungen können behandelt (Beispiel Medikamente, Katarakt-<br />

Operationen), kompensiert (Brille, Parkassistent) oder durch Training verbessert werden. Daher ist auf Stufe 1 der<br />

Fokus auf die Behandlung statt die Auswahl der Senioren zu legen ("Intervention falls möglich, Selektion wenn<br />

nötig"), weshalb sie beim Hausarzt verbleiben sollte. Daher ist die notwendige Weiterbildung so zu gestalten, dass<br />

sie allen betroffenen Ärzten innert nützlicher Frist und mit vertretbaren Aufwand ermöglicht wird. Andernfalls<br />

besteht die Gefahr, dass sich die obligatorische medizinische Untersuchung der über 70jährigen<br />

Führerausweisinhaber schleichend von den Hausärzten zu verkehrsmedizinisch geschulten Spezialisten verlagert,<br />

wodurch die therapeutischen Aspekte gegenüber den Führerausweisentzügen eher ins Hintertreffen geraten<br />

könnten (was zu den unter Frage 1.1 behandelten Nachteilen führen würde).<br />

Zu den Stufen 2 – 4: Wie unter 1.2 erläutert erscheinen uns insgesamt 3 Stufen ausreichend (siehe Antwort zu<br />

Frage 1.2).<br />

Ausreichende Übergangsfristen sind einzuplanen. Vergleichen Sie dazu unsere Antwort auf die Frage 1.7.<br />

Zu Abs. 5: Es ist richtig, dass die Inhalte der Fortbildung und die Kriterien, die an die Anbieter zu stellen sind,<br />

durch das ASTRA bestimmt werden. Dazu sollten Fachpersonen (Verkehrsmediziner, Hausärzte und<br />

Präventionsspezialisten) mit einbezogen werden.<br />

1.4 Sind Sie mit der Befristung der Bewilligung und den Voraussetzungen für die Verlängerung der<br />

Gültigkeitsdauer einverstanden (Art. 49 Abs. 2 und Art. 50)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Grundsätzlich befürwortet die <strong>bfu</strong> eine Befristung der Bewilligungen der Stufen 2 und höher auf 5 Jahre.<br />

Davon ausgenommen sein sollte jedoch die Stufe 1. Dies deshalb, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich im<br />

Laufe der Zeit die Untersuchung der über 70jährigen von den Hausärzten weg zu verkehrsmedizinisch geschulten<br />

Spezialisten verlagert, was hinsichtlich des Ziels "Intervention falls möglich, Selektion wenn nötig" kontraproduktiv<br />

sein könnte.<br />

1.5 Sind Sie mit dem Verfahren nach einem nicht eindeutigen Ergebnis einer verkehrsmedizinischen<br />

Fahreignungsuntersuchung einverstanden (Art. 11a bis und Art. 27 bis )?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Grundsätzlich stimmt die <strong>bfu</strong> dem vorgeschlagenen mehrstufigen Verfahren zu. Allerdings schlagen wir folgende<br />

Änderung vor:<br />

Zu Art. 11a bis VZV:<br />

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FRAGEBOGEN<br />

Der zusätzliche Verwaltungsschritt, dass der Arzt bei Zweifeln eine zusätzliche Untersuchung bei der Behörde<br />

beantragen kann, erscheint uns überflüssig. Dies war laut dem Erläuterungsbericht 2009 (SVG-Revision via<br />

sicura) auch nicht vorgesehen ("Die Neuerung dabei ist, dass die erstuntersuchende Fachperson ihre Zweifel nicht<br />

mehr der Behörde mitteilen muss, sondern in einem <strong>zweiten</strong> Schritt selber weiter gehende Untersuchungen<br />

einleitet.").<br />

Zu Art. 27 bis VZV generell:<br />

Der Arzt kann bei nicht schlüssigen medizinischen Untersuchungsergebnissen weitere Experten (auch anderer<br />

Disziplinen) hinzuziehen. So können Verkehrspsychologen Untersuchungen der Leistungsdiagnostik durchführen.<br />

Und Fahrberater, d.h. speziell geschulte Fahrlehrer, können im realen Verkehr überprüfen, ob festgestellte<br />

medizinische Probleme und Leistungseinschränkungen noch ausreichend kompensiert werden können.<br />

Erneut verweisen wir auf die Problematik der falsch-positiven Ergebnisse von Screening-Verfahren für die<br />

Demenzdiagnostik, die bei der Anwendung in Populationen mit geringer Erkrankungshäufigkeit zu erheblichen<br />

Mengen Fehlurteilen führen. Wenn 70-jährige (von denen weniger als 2% unter Demenz leiden) mit den besten<br />

Verfahren getestet werden, so wären von denjenigen mit einem auffälligen Testergebnis 84.5% tatsächlich nicht<br />

an Demenz erkrankt. Eine einfache Testwiederholung bei einer erneuten Untersuchung, das Screening erst von<br />

Altersgruppen mit höherer Erkrankungsprävalenz (z.B. erst ab 75 oder 80 Jahren) oder auch die Durchführung<br />

eines Demenztests erst bei Verdacht (z.B. Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes u.ä.) würden<br />

dieses Problem entschärfen. Andernfalls kann es schnell zu unnötigen, teuren und für die Probanden sehr<br />

belastenden Untersuchungen kommen. Fälle dieser Art sind der <strong>bfu</strong> bekannt.<br />

Da die <strong>bfu</strong> nicht 4 sondern nur 3 Stufen der verkehrsmedizinischen Weiterbildung befürworten, müsste das<br />

Ablaufschema dementsprechend angepasst werden.<br />

Zu Art. 27 bis Abs. 4 VZV:<br />

Die ärztlich begleitete Kontrollfahrt sollte nicht nur ärztlich, sondern auch psychologisch begleitet werden. Die<br />

Verhaltensbeobachtung und -analyse ist ein Spezialgebiet von Psychologen und nicht von Ärzten.<br />

3 / 11


FRAGEBOGEN<br />

1.6 Sind Sie einverstanden, dass bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von<br />

1,6 Gewichtspromille oder mehr die kantonale Behörde die betreffende Person zur Fahreignungsuntersuchung<br />

an einen Arzt oder eine Ärztin mit einer Bewilligung der Stufe 4 weist (Art. 29a Abs. 1 Bst. a)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Grundsätzlich begrüssen wir, dass Personen mit Alkoholwerten von 1.6 Promille und mehr einer<br />

Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden. Die höchste Qualifikationsstufe für das verkehrsmedizinische<br />

Gutachten ist dafür sinnvoll und notwendig (wie bereits angemerkt befürwortet die <strong>bfu</strong> jedoch nur drei Stufen).<br />

Die <strong>bfu</strong> erachtet es darüber hinaus als notwendig, dass Verkehrspsychologen zur Fahreignungsuntersuchung<br />

hinzugezogen werden, wenn bei einem Lenker mit mehr als 1.6 Promille keine Alkoholabhängigkeit festgestellt<br />

wird. Dies dient insbesondere zur Bestimmung der geeigneten Intervention.<br />

Daneben sind für beide Gruppen (Abhängigkeit und Missbrauch) eventuell auch psychologische Leistungstests<br />

nötig, die Verkehrsmediziner nicht durchführen.<br />

1.7 Sind Sie mit dem Übergangsrecht einverstanden (Art. 151i Abs. 5)?<br />

JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Angesichts der Tatsache, dass es in der Schweiz laut BFS im Jahr 2011 etwa 16'000 Ärzte gab, die im<br />

ambulanten Sektor tätig waren, und wahrscheinlich ein erheblicher Teil von diesen als Hausärzte tätig sind und<br />

auch die obligatorische Untersuchung der über 70jährigen durchführen, erscheint die Übergangfrist zu kurz. Bei<br />

Beibehaltung dieser Frist würde sich möglicherweise die obligatorische Untersuchung weg von den Hausärzten zu<br />

den verkehrsmedizinischen geschulten Spezialisten verlagern, was hinsichtlich des Ziels "Intervention falls<br />

möglich, Selektion wenn nötig" kontraproduktiv sein könnte.<br />

Die Schulung für die Module 1 bis 3 dauert mindestens 6.5 Stunden, also einen Arbeitstag. Bei einem geschätzten<br />

Bedarf von 10'000 Ärzten, die geschult werden müssen und 20 Teilnehmenden pro Kurs bedeutet dies, dass 500<br />

Veranstaltungen innert eines Jahres abgehalten werden müssen. Dies erscheint uns recht engagiert. Wir<br />

empfehlen für die Stufe 1 eine Verlängerung der Übergangsfrist auf 2 bis 3 Jahre.<br />

Für die höheren Stufen unterstützen wir die Frist bis Ende 2014.<br />

2. Bewilligung für die Durchführung von verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchungen<br />

2.1 Sind Sie einverstanden, dass verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchungen nur noch von<br />

Psychologen und Psychologinnen mit einer entsprechenden Bewilligung durchgeführt werden dürfen (Art. 52<br />

Abs. 1)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Die "Bewilligungen für Psychologen nach Absatz 2" werden bei der nächsten Frage kommentiert.<br />

2.2 Sind Sie mit den Erteilungsvoraussetzungen einverstanden (Art. 52 Abs. 2)?<br />

JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Die Erteilungsvoraussetzungen sind durch das ASTRA zu bestimmen. Dazu sollten Fachpersonen<br />

(Verkehrspsychologen und z.B. Präventionsspezialisten) mit einbezogen werden.<br />

4 / 11


FRAGEBOGEN<br />

2.3 Sind Sie mit der Befristung der Bewilligung und den Voraussetzungen für die Verlängerung der<br />

Gültigkeitsdauer einverstanden (Art. 53 Abs. 2 und Art. 54)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Die Überprüfung des Nachweises der vorgeschriebenen Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig<br />

anerkannte Fortbildung sollte durch die kantonale Behörde erfolgen.<br />

2.4 Sind Sie mit dem Übergangsrecht einverstanden (Art. 151i Abs. 6 und 7)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

3. Anhang 1<br />

3.1 Sind Sie mit der Einteilung in zwei medizinische Gruppen einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

3.2 Sind Sie inhaltlich mit den Mindestanforderungen einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Aufgrund von neueren Erkenntnissen (Charlton et al., 2010) sollte auch eine erheblich eingeschränkte Sehkraft<br />

wegen grauem Star (Katarakt) unter Sehvermögen aufgenommen werden.<br />

4. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 2 einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

5. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 3 einverstanden?<br />

JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Klar ist uns, dass es grundsätzlich der Verwaltung obliegt zu beurteilen, ob die körperliche Leistungsfähigkeit i.S.<br />

von SVG 16d Abs. 1 lit. a SVG noch ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Das "Lesen" und<br />

Interpretieren der Resultate der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung erfordert allerdings hohen Sachverstand.<br />

Insofern zieht die Mitteilung der medizinischen Informationen – sofern sie von den kantonalen Behörden<br />

verwendet werden – wahrscheinlich einen erheblichen Bedarf an Aus- und Weiterbildung bei den<br />

Strassenverkehrsämtern nach sich. Dies hat übrigens schon Prof. Schaffhauser im Jahr 2008 in seinem Bericht zu<br />

Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kt. AG in den Bereichen Administrativmassnahmen und<br />

ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern gefordert (S. 101ff).<br />

Anhang 3 und Anhang 3a sind unseres Erachtens jedoch – auch wenn Weiterbildungen der Mitarbeitenden von<br />

Strassenverkehrsämtern erfolgen - nicht verhältnismässig. Die kantonalen Behörden sollten nur diejenigen<br />

medizinischen Informationen erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Konkret würde dies<br />

bedeuten, dass sie erfahren, was der Grund für die Beurteilung der medizinischen Mindestanforderungen als<br />

„nicht erfüllt“ oder nur „mit Auflagen erfüllt“ ist (Dies durchaus auch <strong>zum</strong> Schutz des Probanden). Weiterhin muss<br />

ihnen natürlich mitgeteilt werden, was die Auflagen sind, die sie zu kontrollieren haben. Anhänge 3 und 3a sollten<br />

5 / 11


FRAGEBOGEN<br />

daher stark überarbeitet und auf das Mindestmass reduziert werden.<br />

Aus analogen Überlegungen sollten auch keine direkten Meldungen der IV-Stellen an die kantonalen Behörden<br />

zur Fahreignung erfolgen (wie in den Erläuterungen zu Artikel 20 a VZV dargestellt), sondern durch einen<br />

qualifizierten Arzt (und evtl. Psychologen) überprüft werden, der dann gegebenenfalls – bei Verneinung der<br />

Fahreignung - Meldung in obengenannten Umfang an die Behörden macht.<br />

Im Anhang 3 (Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung) fehlt unter "Schlussfolgerungen" eine<br />

Antwortkategorie "Nicht schlüssig".<br />

6. Sind Sie einverstanden, dass das Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung neu auf dem Formular<br />

nach Anhang 3a dokumentiert werden muss (Art. 11a Abs. 3 und Art. 27 Abs. 5)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Analog Antwort zu Frage 3.2. könnte hier auch noch die Frage nach erheblich eingeschränkter Sehkraft wegen<br />

grauem Star aufgenommen werden.<br />

7. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 4 Ziffern 4, 5 und 6 einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

8. Ausstellung des unbefristeten Führerausweises<br />

Sind Sie mit der Verlängerung der Frist <strong>zum</strong> Nachholen der Weiterausbildung für die Inhaber und Inhaberinnen<br />

eines Führerausweises auf Probe einverstanden (Art. 24b Abs. 2)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Während der dreijährigen Probezeit können Inhaber des Führerausweises auf Probe Fahrzeuge führen,<br />

müssen aber keine Fahrpraxis sammeln. Einzig die zwei WAB-Kurse sind obligatorisch zu belegen. Nach<br />

Ablauf der Probezeit erlischt der Führerausweis auf Probe, wenn die WAB-Kurse nicht absolviert wurden.<br />

Die Verlängerung der Frist <strong>zum</strong> Nachholen würde künftig ermöglichen, dass Personen mit einer Fahrpraxis<br />

von lediglich zwei WAB-Kurstagen innerhalb von 5 Jahren nach der Fahrausbildung, den unbefristeten<br />

Führerausweis erhalten könnten.<br />

Dies ist sicher nicht optimal, allerdings können auch heute Personen mit einem unbefristeten Führerausweis<br />

viele Jahre kein Fahrzeug führen und sich dann wieder (ohne Weiterausbildung) ans Steuer setzen.<br />

9. Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland<br />

Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden (Art. 24h)?<br />

JA NEIN X keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

10. Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs 12 Ziffer V einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

6 / 11


FRAGEBOGEN<br />

11. Haben Sie Bemerkungen zu den übrigen vorgeschlagenen Änderungen?<br />

<br />

Art. 7 Abs. 3 VZV (Abweichung von medizinischen Mindestanforderungen)<br />

Da uns ein dreistufiges Ausbildungssystem für verkehrsmedizinisch geschulte Spezialisten ausreichend erscheint,<br />

wäre hier die Stufe 2 richtig.<br />

<br />

Art. 9 VZV (Sehtest)<br />

Neben Augenärzten und Augenoptikern sollten auch Optometristen als Spezialisten für die summarische Prüfung<br />

des Sehvermögens aufgeführt werden.<br />

<br />

Art. 27 VZV (Periodische verkehrsmedizinische Untersuchungen)<br />

Es ist nicht ganz einsichtig, warum Ausweisinhaber während oder nach schweren Unfallverletzungen oder<br />

schweren Krankheiten "periodische" verkehrsmedizinische Untersuchungen machen müssen. Wenn der<br />

Heilungsprozess abgeschlossen ist und die medizinischen Mindestanforderungen wieder erfüllt sind, sind weitere<br />

periodische Untersuchungen nicht mehr notwendig.<br />

<br />

Art. 27 quater VZV (nicht vollständig erfüllte medizinische Mindestanforderungen)<br />

Angesichts der Bedeutung der Mobilität für Senioren werden die kantonalen Behörden ermutigt, diese Möglichkeit<br />

intensiv zu nutzen. Dabei sollten sie die Schwächen und Bedürfnisse der älteren Lenker berücksichtigen.<br />

<br />

Art. 29 VZV (Kontrollfahrt)<br />

Bei der Kontrollfahrt soll der Lenker nachweisen, dass er 1.) die Verkehrsregeln kennt und 2.) Fahrzeuge sicher zu<br />

führen versteht. Es geht also sowohl um die Fahrkompetenz als auch die Fahreignung. Es besteht jedoch bei der<br />

Kontrollfahrt mit über 70-jährigen die Möglichkeit, dass zwar die Fahreignung, wegen der die Lenker aufgeboten<br />

wurden, gegeben ist, sie aber hinsichtlich der Fahrkompetenz Schwächen zeigen. Da es sich hier um Personen<br />

handelt, die bis anhin im Strassenverkehr nicht auffällig geworden sind (sonst hätte es zu einer Kontrollfahrt nach<br />

Artikel 28 VZV kommen können), stellt sich die Frage, ob der sofortige Entzug des Führerausweises nach nicht<br />

bestandener Kontrollfahrt sinnvoll ist. Hier sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass Schwächen in der<br />

Fahrkompetenz mit Hilfe eines Fahrlehrers oder Fahrberaters korrigiert werden dürfen.<br />

<br />

Art. 29a VZV (Vorgehen bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person)<br />

Wie unter Punkt 1.2 dargestellt sollte unseres Erachtens psychische Eignung nicht ausschliesslich dem Bereich<br />

der medizinischen Eignung zugeordnet werden. Hier bedarf es interdisziplinärer Zusammenarbeit sowohl der<br />

Verkehrsmedizin wie auch der Verkehrspsychologie entsprechend Absatz 2.<br />

Entsprechend unserem Vorschlag zur verkehrsmedizinischen Weiterbildung würde Stufe 3 ausreichen.<br />

Angesichts des weit verbreiteten Konsums von Cannabis bei Menschen bis etwa 35 Jahren (etwa 5 – 10 % von<br />

über 1'500'000, je nach Quelle) schlagen wir vor, dass dies nicht automatisch zu einer Fahreignungsuntersuchung<br />

führt, da dies praktisch kaum durchführbar scheint.<br />

Die Praxis bezüglich Fahreignungsuntersuchungen wegen Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit<br />

schliessen lassen, sollte möglichst schweizweit einheitlich sein. Hierfür bräuchte es eine klare Definition, welche<br />

die <strong>bfu</strong> allein nicht liefern kann. Der Gesetzgeber oder das Bundesgericht sind hier aufgefordert, präzisierende<br />

Kriterien zu definieren.<br />

<br />

Artikel 51 und 55 VZV (Erlöschen der Bewilligung)<br />

Eine Altersguillotine 70 für Ärzte und Psychologen, die diagnostisch tätig sind, erscheint uns ohne Kenntnis<br />

weiterer Gründe nicht angemessen. Möglicherweise haben die kantonalen Behörden, die dies fordern,<br />

Erkenntnisse, welche diese einschneidende Massnahme rechtfertigen könnten. Sie müssten aber offengelegt und<br />

diskutiert werden.<br />

<br />

Art. 56 VZV ( Qualitätssicherung Weiterbildung Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen)<br />

7 / 11


FRAGEBOGEN<br />

Nicht nur Verkehrsmediziner und Verkehrspsychologen müssen geschult und weitergebildet werden, sondern<br />

auch die Mitarbeiter der Strassenverkehrsämter. Zur Situation heute bei den Strassenverkehrsämtern: Die bei den<br />

Strassenverkehrsämtern zuständigen Personen für die Entscheidung über eine Fahreignungsuntersuchung<br />

müssen in der Lage sein, mit hinreichender Sicherheit über die Notwendigkeit und Art einer solchen Untersuchung<br />

zu entscheiden. Dass dies bis anhin nicht immer optimal gegeben ist, belegt unter anderem auch eine<br />

Untersuchung von Herrn Prof. Schaffhauser für den Kanton Aargau. In diesem Bereich dürfte es erheblichen<br />

Schulungs- und Informationsbedarf geben, sowie möglicherweise auch noch konzeptionelle Entwicklungsarbeit.<br />

<br />

Zusammenarbeit zwischen den Disziplinen und der Administration in der Diagnostik:<br />

Trotz des grossen Detaillierungsgrades in dem neuen Entwurf der VZV zur Diagnostik scheinen uns noch einige<br />

Fragen offen zu sein.<br />

Nach Auffassung der <strong>bfu</strong> ist es wichtig, dass die Arbeitsteilung zwischen Verkehrsmedizinern und<br />

Verkehrspsychologen klar geregelt wird. Die Zuweisung der verkehrsauffälligen Probanden sollte durch die<br />

Strassenverkehrsämter nach möglichst einheitlichen Überlegungen erfolgen, wofür ein gewisses Fachwissen nötig<br />

ist. Grundsätzlich sollten Personen, die wegen Alkohol oder Drogen auffällig wurden, zunächst den<br />

Verkehrsmedizinern zugewiesen werden. Bei Personen mit einen Alkoholwert von über 1,6 Promille sollte – falls<br />

keine Abhängigkeit, sondern "lediglich" Missbrauch vorliegt – neben dem Verkehrsmediziner immer auch ein<br />

Verkehrspsychologe hinzugezogen werden, um zu entscheiden, welche Art der Intervention am sinnvollsten ist.<br />

Personen mit charakterlicher Auffälligkeit hingegen sollten direkt an die Verkehrspsychologen überwiesen werden.<br />

Psychische Auffälligkeiten ohne organische Grundlage sollten gemeinsam von Verkehrsmedizinern und<br />

Verkehrspsychologen begutachtet werden.<br />

Das Kontrollgutachten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Sicherungsentzug sollte<br />

grundsätzlich bei derjenigen Disziplin verbleiben, die das Erstgutachten erstellt hat. Also bei Abhängigkeit beim<br />

Verkehrsmediziner, bei Missbrauch und charakterlicher Auffälligkeit beim Verkehrspsychologen.<br />

Beide Disziplinen sollten aufgefordert werden, im Zweifelsfall die andere Disziplin mit einzubeziehen.<br />

Für die Untersuchung von im Verkehr nicht auffällig gewordenen Personen beziehen wir uns auf Frage 1.5.<br />

2. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)<br />

1. Sind Sie mit den Änderungen betreffend das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, einverstanden<br />

(Art. 2a)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Die <strong>bfu</strong> begrüsst das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, für die genannten Verkehrsteilnehmergruppen sehr.<br />

Die Verordnung sollte jedoch noch dahingehend erweitert werden, dass nicht nur Fahranfänger, welche dem<br />

Führerausweis auf Probe unterliegen (Ausweiskategorien A und B), sondern auch Fahranfänger der Kategorie A1<br />

mit einbezogen werden. Diese Gruppe ist besonders gefährdet, da es sich hier um junge Personen (unter 18<br />

Jahren) handeln kann, die aber bereits Alkohol erwerben dürfen.<br />

Des Weiteren sind wir der Meinung, dass eine veränderte rechtliche Regelung hinsichtlich der Alkoholgrenzwerte<br />

auch ausreichend durch die Polizei kontrolliert werden muss, um möglichst grossen Sicherheitsnutzen zu<br />

erreichen. Hierfür sollten genügend personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.<br />

2. Verwendung der Lichter während der Fahrt<br />

2.1 Sind Sie mit den Bestimmungen betreffend Lichtobligatorium und insbesondere mit den Ausnahmen<br />

einverstanden (Art. 30 Abs. 1 und 2)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

8 / 11


FRAGEBOGEN<br />

2.2 Sind Sie mit Artikel 30 Absatz 3 und insbesondere dem Verzicht auf die Benützung der Fernlichter innerorts<br />

einverstanden?<br />

JA X NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Grundsätzlich verbessert Fernlicht die Sicht der Lenkenden. Sofern keine anderen Personen dadurch gestört<br />

werden, ist unseres Erachtens Fernlicht auch Innerorts möglich und kann dann auch einen Beitrag zur<br />

Verkehrssicherheit leisten.<br />

2.3 Sind Sie mit Artikel 30 Absatz 4 und insbesondere dem Verzicht auf die metermässige Festlegung der<br />

maximalen Sichtweite bei der Verwendung der Nebellichter und Nebelschlusslichter einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Wir begrüssen, dass der Gebrauch von Nebellichtern und Nebelschlusslichtern der Einschätzung der<br />

Verkehrsteilnehmer überlassen wird.<br />

3. Sind Sie mit der Beleuchtungsregelung für abgestellte Fahrzeuge einverstanden (Art. 31)?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Die Verwendung der Parklichter statt der Standlichter vermindert den Energieverbrauch und ist deshalb zu<br />

befürworten.<br />

4. Sind Sie mit Artikel 32, insbesondere damit, dass sowohl die Arbeitslichter als auch die Suchlampen nur<br />

verwendet werden dürfen, wenn sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind, einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

5. Sind Sie mit der Neuformulierung von Artikel 39 Absatz 2 einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Zu Art. 50 Abs. 3 VRV (Alterslimiten Radfahren, fäG):<br />

Die <strong>bfu</strong> spricht sich gegen die Aufhebung von Abs. 3 des Artikels 50 VRV aus. Der Grund dafür ist, dass Kinder im<br />

vorschulpflichtigen Alter (und auch darüber hinaus) entwicklungsbedingt nicht als verlässliche Verkehrsteilnehmer<br />

eingestuft werden können. Kinder weisen Defizite in der Gefahrenwahrnehmung, der Beurteilung von Situationen und<br />

beim Ausführen sicherer Handlungen auf. Dies gilt besonders für Kinder im vorschulpflichtigen Alter im Umgang mit fäG.<br />

Dass mit der Streichung von Abs. 3 des Art. 50 VRV neu Kinder – egal welchen Alters – ein fäG als Verkehrsmittel auch<br />

auf Radwegen, Fahrbahnen von Tempo-30-Zonen / Begegnungszonen sowie – unter bestimmten Bedingungen – auf<br />

der Fahrbahn von Nebenstrassen ohne Begleitung Erwachsener benutzen können sollen, lehnen wir aus obigen<br />

Gründen ab.<br />

3. Änderung der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522)<br />

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FRAGEBOGEN<br />

Sind Sie mit den Änderungen der FV einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

4. Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Strasse (SDR; SR 741.621)<br />

Sind Sie mit der Verschiebung des Alkoholverbots in die VRV und der Aufhebung des Artikels 10 Absatz 2<br />

einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

5. Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an<br />

Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)<br />

Sind Sie mit den Anpassungen der VTS einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

6. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013)<br />

Sind Sie mit den Änderungen der SKV einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

In Artikel 5 Abs. 1 SKV ist erwähnt, dass Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten<br />

ausgerichtet werden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist es wünschenswert, dass Kontrollen auch an für die<br />

Autofahrer unerwarteten Orten und zu unerwarteten Zeiten stattfinden (d.h. auch solche ohne besondere<br />

Sicherheitsrelevanz), um eine ausreichende subjektive Kontrollerwartung der Lenker zu erreichen. Dies ist wichtig,<br />

damit das korrekte Verhalten generell ausgeübt wird und nicht nur in begrenztem räumlichen und zeitlichen<br />

Rahmen.<br />

7. Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031)<br />

1. Sind Sie mit der Anpassung der OBV betreffend „Nichtmitführen des Fahrerqualifizierungsnachweises“<br />

(Ziffer 100.7) einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

2. Sind Sie mit den Anpassungen der OBV betreffend „Fahren ohne Licht tagsüber“ und "Fahren mit<br />

Tagfahrlicht" (Ziffern 323.1 und 324) einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

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FRAGEBOGEN<br />

Die Höhe der Bussen für das Fahren ohne Licht tagsüber (Ziffer 323.1) erscheint etwas unverhältnismässig. Ein<br />

Fahrzeug, das tagsüber ohne Licht fährt, ist deutlich besser zu sehen als ein Fahrzeug, das ohne Licht nachts bei<br />

Strassenbeleuchtung fährt (was 60 Franken kostet). Von daher wäre eine Busse von 10 oder höchstens 20<br />

Franken angemessen.<br />

8. Änderung der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31)<br />

Sind Sie mit den Änderungen der VVV einverstanden?<br />

JA NEIN X keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

9. Änderung der Weisungen <strong>vom</strong> 19. März 2002 über besondere Markierungen<br />

auf der Fahrbahn<br />

Sind Sie mit der Änderung der Weisungen (Ziff. 5a) einverstanden?<br />

X JA NEIN keine <strong>Stellungnahme</strong> / nicht betroffen<br />

Bemerkungen:<br />

Der Vorschlag <strong>zum</strong> Rot einfärben der Radstreifen stimmt mit den Arbeiten der EK 3.02 überein. Wir unterstützen<br />

diesen Artikel vollumfänglich. Zudem möchten wir anregen, dass auch die besondere Markierung der „Füsslein“<br />

auf dem Trottoir in die Weisungen zu den besonderen Markierungen aufgenommen wird. Diese werden auf dem<br />

Trottoir angebracht, um Schülern die beste Querungsstelle anzuzeigen (ohne dass ein Fussgängerstreifen<br />

vorhanden ist). Die Markierung könnte gleichzeitig in die Revision der SN 640 851 aufgenommen werden.<br />

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