Vollständiges Gutachten vom 7. August 2013 im PDF-Format
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Wunsch- und Wahlrecht über die kommunalen Gebietsgrenzen hinaus<br />
Kindertagespflegepersonen zu wählen gewährleistet wird. 26 Dies wird je nach<br />
Ausgestaltung zu einer rechtswidrigen Vereinbarung führen. Sofern die Vereinbarung eine<br />
vorrangige Auswahl der Kinder aus der Kommune vorsieht, wird die Rechtmäßigkeit<br />
gegeben sein. Jedoch wird damit ein starkes Indiz für eine weisungsgebundene und somit<br />
unselbständige Tätigkeit gesetzt. Des Weiteren werden die Betriebsausgaben wie zum<br />
Beispiel Hausnebenkosten zwar nur teilweise von der Kindertagespflegeperson getragen,<br />
da sie <strong>vom</strong> Jugendamt gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII eine sogenannte laufende<br />
Geldleistung erhält, in der ein Betrag für den Sachaufwand enthalten ist.<br />
Verpflegungskosten werden von den Erziehungsberechtigten ersetzt. Die<br />
Kindertagespflegeperson trägt aber grundsätzlich das alleinige Unternehmerrisiko. Die<br />
Erziehungsberechtigten der zu betreuenden Kinder können die Betreuungsverträge<br />
kündigen, wenn sie mit der Betreuung nicht zufrieden sind, örtliche Veränderungen<br />
gewünscht sind oder sonstige Gründe vorliegen. Die Vereinbarung der<br />
Kindertagespflegeperson mit dem Jugendamt ist auch nicht zeitlich unbegrenzt<br />
geschlossen, sondern in der Regel für ein Jahr. Der grundsätzliche Erlaubnisvorbehalt<br />
der Tätigkeit gemäß § 43 SGB VIII spricht ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit. Mit der<br />
Erlaubnis kann die Tätigkeit nach eigenen Vorstellungen innerhalb der durch die Erlaubnis<br />
gesetzten grundsätzlichen Grenzen am Markt angeboten und durchgeführt werden. Eine<br />
monatliche oder vierteljährliche Abrechnung der Tätigkeit dem örtlichen Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe gegenüber ist ebenfalls ein Indiz für eine Selbständigkeit.<br />
<strong>7.</strong> Für eine unselbständige Tätigkeit, also die Begründung einer Scheinselbständigkeit,<br />
spricht, dass die Kindertagespflegeperson in der Regel nur für einen Auftraggeber tätig<br />
ist. Es gibt neben dem Vertag mit dem Jugendamt auch die Betreuungsverträge mit den<br />
Eltern, die in der Regel jedoch an den Vertrag mit dem Jugendamt geknüpft sind.<br />
Allerdings besteht überwiegend die Möglichkeit, unabhängig von der Vermittlung durch das<br />
Jugendamt, Betreuungsverhältnisse einzugehen. Ebenfalls für eine weisungsgebundene<br />
Tätigkeit spricht, dass das Entgelt für die Tätigkeit vorgegeben ist. Die Vergütung nach<br />
Betreuungsstunden, wie sie in der Regel vereinbart wird, entspricht eher einem<br />
Arbeitsentgelt als einer Vergütung für eine selbständige Tätigkeit. 27 Der kommunale Anteil<br />
der Geldleistung für die Kindertagespflegeperson ist fest vorgeschrieben. Die Beiträge der<br />
Eltern an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind ebenfalls tabellarisch<br />
berechenbar. Darüber hinaus können Kindertagespflegepersonen aber einzelne<br />
zusätzliche Beträge mit den Erziehungsberechtigten individuell aushandeln, was wiederum<br />
eher für eine selbständige Tätigkeit spricht. Dadurch können unter Umständen<br />
Schwierigkeiten bei den bereitzustellenden Betreuungsplätzen entstehen, da eine<br />
ausreichende Anzahl qualifizierter Kindertagespflegepersonen durch den Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe vorzuhalten ist, die kein zusätzliches Betreuungsgeld erheben. 28<br />
Den Kommunen bleibt es dessen ungeachtet unbenommen, das Rechtsverhältnis mit<br />
Kindertagespflegepersonen als Angestelltenverhältnis auszugestalten, womit auch dieser<br />
Problematik begegnet werden könnte. Außerdem ist zu erwähnen, dass die vertragliche<br />
Beziehung zwischen örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der<br />
26 Vgl. z.B. § 4 SächsKitaG.<br />
27 BSG, Urt. v. 1<strong>7.</strong>2.1998 – B 2 U 3/97 R, NJW, 3141 ff. (3142).<br />
28 Vgl. auch Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. <strong>vom</strong><br />
25.02.<strong>2013</strong> zur Zulässigkeit der Untersagung der Erhebung von Kostenbeiträgen durch<br />
Kindertagespflegepersonen neben der öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligung des Trägers der öffentlichen<br />
Jugendhilfe, S. 4.<br />
Deutscher Verein •Michaelkirchstraße 17/18 •D-10179 Berlin-Mitte Seite 6 von 8<br />
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