Vollständiges Gutachten vom 7. August 2013 im PDF-Format
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1. Dem <strong>Gutachten</strong> liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob bei der vorliegenden vertraglichen<br />
Ausgestaltung der Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson gemäß § 23 SGB VIII in<br />
Verbindung mit § 24 SGB VIII zwischen Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Träger<br />
der öffentlichen Jugendhilfe von einer Scheinselbständigkeit auszugehen ist oder ob eine<br />
selbständige Tätigkeit vorliegt.<br />
2. Nach ständiger <strong>Gutachten</strong>praxis des Deutschen Vereins schließt die Erstattung von<br />
Rechtsgutachten die Beantwortung von Einzelfragen, die Bearbeitung oder Lösung der<br />
rechtlichen Probleme eines Einzelfalles sowie Hinweise zur Entscheidung von Einzelfällen<br />
aus. Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss sich die Beantwortung einer<br />
<strong>Gutachten</strong>anfrage auf die ihr zugrunde liegenden allgemeinen rechtlichen Fragen<br />
beschränken. Es bleibt dem anfragenden Mitglied überlassen, aus dem <strong>Gutachten</strong><br />
Rückschlüsse auch für die Beantwortung von Einzelfragen zu ziehen. Danach stellt sich in<br />
der <strong>Gutachten</strong>anfrage die grundsätzliche rechtliche Frage, ob Kindertagespflegepersonen<br />
selbständig sind und wo die Grenzen zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit<br />
zu ziehen sind.<br />
3. Jedes in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kind hat seit dem 1.8.<strong>2013</strong> gemäß §<br />
24 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung mit Beginn<br />
des 2. Lebensjahres. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird somit durch das<br />
Gesetz verpflichtet, ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Dabei ist es<br />
nicht entscheidend, ob diese Plätze in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege<br />
angeboten werden. 7 Bei der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII handelt es sich<br />
um ein Dreiecksverhältnis zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw.<br />
dem Jugendamt, den Erziehungsberechtigten des zu betreuenden Kindes und der<br />
Kindertagespflegeperson.<br />
Örtlicher Träger<br />
der öffentlichen<br />
Jugendhilfe<br />
Kindertagespflegestelle<br />
Erziehungsberechtigte<br />
des zu betreuenden<br />
Kindes<br />
Zwischen Kindertagespflegeperson und Jugendamt besteht, sofern sie nicht be<strong>im</strong> örtlichen<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem freien Träger angestellt ist, ein öffentlichrechtliches<br />
Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf<br />
andere Weise. 8 Häufig wird eine Vereinbarung mit dem Jugendamt geschlossen, damit der<br />
7 OVG NRW Beschluss <strong>vom</strong> 14.08.<strong>2013</strong>, 12 B 793/13.<br />
8 Vgl. <strong>Gutachten</strong> des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. <strong>vom</strong> 31. Dezember<br />
2006 <strong>im</strong> Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu Rechtsfragen der<br />
Deutscher Verein •Michaelkirchstraße 17/18 •D-10179 Berlin-Mitte Seite 2 von 8<br />
www.deutscher-verein.de