PDF-Datei - Landkreis Dahme-Spreewald
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Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />
20. Jahrgang Lübben (<strong>Spreewald</strong>), den 19.12.2013 Nummer 34<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Öffentliche Bekanntmachungen des Landrates des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Dahme</strong>-<br />
<strong>Spreewald</strong> als allgemeine untere Landesbehörde<br />
Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau 3 - 17<br />
Genehmigung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes 18<br />
Luckau<br />
1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Märkischen Abwasser- und 19-20<br />
Wasserzweckverbandes<br />
2. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen 21-22<br />
Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />
Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen<br />
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV)<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse der 16. Sitzung der Verbandsversammlung 23-24<br />
Benutzungsordnung für die Recyclinghöfe des SBAZV 25-31<br />
Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse der 14. Verbandsversammlung 32<br />
Bekanntmachung der Entgeltordnung 2014 33-39<br />
Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2014 40<br />
Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS)<br />
Verbandssatzung 41-54<br />
Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV)<br />
Schmutzwassergebührensatzung 55-63<br />
Jahresabschluss für das Jahr 2012 64<br />
1
Impressum<br />
Herausgeber: <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />
Pressestelle<br />
verantwortlich: Heidrun Schaaf<br />
Reutergasse 12, 15907 Lübben (<strong>Spreewald</strong>)<br />
Telefon: 03546 / 20-1008<br />
Telefax: 03546 / 20-1009<br />
Erscheinungsweise: nach Bedarf<br />
Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung<br />
in 15907 Lübben (<strong>Spreewald</strong>), Reutergasse 12,<br />
in der Pressestelle erhältlich.<br />
Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern<br />
und amtsfreien Gemeinden des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> und in der Verwaltungsstelle<br />
in Königs Wusterhausen und in Lübben,<br />
Beethovenweg aus.<br />
Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der<br />
Porto- und Versandkosten einzeln oder im<br />
Abonnement vom <strong>Landkreis</strong> bezogen werden.<br />
2
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />
DES LANDRATES ALS ALLGEMEINE UNTERE LANDESBEHÖRDE<br />
Verbandssatzung<br />
Gemäß §§ 4, 7, 9 und 22 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im<br />
Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999<br />
(GVBl. I/99, Nr. 11, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom<br />
16.05.2013 (GVBl. I/13, Nr. 18), hat die Verbandsversammlung des Trink- und<br />
Abwasserzweckverbandes Luckau in ihrer Sitzung am 20.11.2013 die folgende<br />
Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Verbandsmitglieder, Name, Sitz und Rechtsform des Zweckverbandes<br />
(1) Durch Eingliederung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und<br />
Umgebung (TAZV Crinitz), bestehend aus der Stadt Luckau mit den Ortsteilen<br />
Bergen und Fürstlich Drehna sowie der Gemeinde Crinitz, in den Trink- und<br />
Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau) bilden<br />
die Stadt <strong>Dahme</strong> mit den Ortsteilen Zagelsdorf, Buckow, Gebersdorf, Kemlitz,<br />
Rosenthal, Sieb, Schwebendorf und Wahlsdorf,<br />
die Gemeinde <strong>Dahme</strong>tal mit den Ortsteilen Görsdorf, Prensdorf und Wildau-<br />
Wentdorf,<br />
die Gemeinde Ihlow mit den Ortsteilen Bollensdorf, Niendorf, Mehlsdorf und<br />
Rietdorf,<br />
die Stadt Luckau mit den Ortsteilen Bergen, Cahnsdorf, Duben, Egsdorf,<br />
Freesdorf, Fürstlich Drehna, Gießmannsdorf, Görlsdorf, Karche-Zaacko,<br />
Kreblitz, Kümmritz, Rüdingsdorf, Paserin, Schlabendorf, Terpt, Uckro,<br />
Wierigsdorf, Willmersdorf-Stöbritz, Zieckau und Zöllmersdorf,<br />
die Stadt Golßen mit den Ortsteilen Mahlsdorf und Zützen,<br />
die Gemeinde Drahnsdorf mit dem Ortsteil Falkenhain,<br />
die Gemeinde Kasel-Golzig mit den Ortsteilen Jetsch und Schiebsdorf,<br />
die Gemeinde Steinreich mit den Ortsteilen Glienig und Sellendorf,<br />
die Gemeinde Bersteland mit den Ortsteilen Freiwalde, Niewitz und<br />
Reichwalde,<br />
die Gemeinde Schönwald mit dem Ortsteil Schönwalde,<br />
die Gemeinde Heideblick mit den Ortsteilen Beesdau, Bornsdorf, Falkenberg,<br />
Gehren, Goßmar, Langengrassau, Pitschen-Pickel, Riedebeck,<br />
Schwarzenburg, Walddrehna, Waltersdorf, Wehnsdorf, Weissack und<br />
Wüstermarke sowie<br />
die Gemeinde Crinitz mit dem Ortsteil Gahro<br />
für ihre Gebiete einen Zweckverband im Sinne des GKG. Verbandsmitglieder<br />
des Zweckverbandes sind die in Satz 1 genannten Städte und Gemeinden.<br />
3
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Trink- und Abwasserzweckverband<br />
Luckau“.<br />
(3) Sitz des Zweckverbandes ist die Stadt Luckau.<br />
(4) Der Zweckverband verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine<br />
Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der<br />
Zweckverband dient dem öffentlichen Wohl und strebt nicht an, Gewinne zu<br />
erzielen.<br />
(5) Das in Abs. 1 Satz 1 genannte Gebiet der Verbandsmitglieder bildet das<br />
Verbandsgebiet.<br />
(6) Der Zweckverband führt das nachfolgend abgebildete Dienstsiegel:<br />
§ 2<br />
Aufgaben des Zweckverbandes<br />
(1) Der Zweckverband hat im Verbandsgebiet die folgenden Aufgaben:<br />
a. die öffentliche Wasserversorgung (außer im Ortsteil Pitschen-Pickel der<br />
Gemeinde Heideblick),<br />
b. die schadlose Schmutzwasserbeseitigung,<br />
c. die Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden<br />
Schmutzwassers sowie des nicht separierten<br />
d. Klärschlamms aus Kleinkläranlagen.<br />
(2) Zu den Aufgaben gehören auch die Planung, Errichtung, Instandhaltung,<br />
Erneuerung und der Betrieb der zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten<br />
Aufgaben erforderlichen öffentlichen Anlagen. Zu den Aufgaben des<br />
Zweckverbandes gehört auch die Herstellung, Erneuerung, Veränderung,<br />
Beseitigung und Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse.<br />
(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen<br />
und unter Beachtung der kommunalwirtschaftlichen Vorschriften Unternehmen<br />
gründen oder sich an solchen beteiligen.<br />
(4) Der Zweckverband ist berechtigt, auf vertraglicher Basis Anlagen Dritter zur<br />
öffentlichen Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben.<br />
(5) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben<br />
erforderlichen Satzungen und – bei privatrechtlicher Ausgestaltung –<br />
ergänzende Vertrags- und Entgeltbedingungen.<br />
Der Zweckverband kann zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs seiner<br />
Trinkwasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungsanlagen im Rahmen<br />
4
seiner Aufgabenbereiche Leistungen für Verbände sowie Gemeinden, die nicht<br />
Verbandsmitglieder sind, und für juristische Personen des Privatrechts entgeltlich<br />
erbringen.<br />
§ 3<br />
Organe des Zweckverbandes<br />
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand<br />
und der Verbandsvorsteher.<br />
§ 4<br />
Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der<br />
Verbandsmitglieder.<br />
(2) Die amtsfreien Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihre<br />
Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie<br />
durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. Sonstige Vertreter der<br />
Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter<br />
werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte,<br />
aus dem Amt dem sie angehören, oder Dienstkräften der Verbandsmitglieder<br />
gewählt. Sind mehrere Vertreter und Stellvertreter zu entsenden, so werden<br />
diese nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes<br />
Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung über die Ausschüsse bestellt.<br />
Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens 2 Vertreter in die<br />
Verbandsversammlung.<br />
Die Verbandsmitglieder mit mehr als 1.000 Einwohnern entsenden je<br />
angefangene weitere 1.000 Einwohner einen weiteren Vertreter in die<br />
Verbandsversammlung. Maßgeblich für die Einwohnerzahl sind die von den<br />
zuständigen Meldebehörden auf Antrag des Zweckverbandes mittels<br />
Bescheinigung ausgewiesenen Einwohnerzahlen mit Hauptwohnsitz zum<br />
30.06. des Vorjahres. Wenn die Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne<br />
Ortsteile besteht, sind bei der Berechnung der Einwohnerzahl nur die<br />
Einwohner der jeweiligen Orts-teile zu berücksichtigen. Satz 7 gilt<br />
entsprechend. Hiernach entsenden die Verbandsmitglieder zum Zeitpunkt der<br />
Beschlussfassung über diese Verbandssatzung folgende Vertreter:<br />
Luckau: 11<br />
<strong>Dahme</strong>: 6<br />
Golßen: 4<br />
Heideblick: 5<br />
<strong>Dahme</strong>tal: 2<br />
Ihlow: 2<br />
Kasel-Golzig: 2<br />
5
Steinreich: 2<br />
Drahnsdorf: 2<br />
Bersteland: 2<br />
Schönwald: 2<br />
Crinitz: 3<br />
(3) Die Anzahl der Stimmen eines jeden Verbandsmitgliedes entspricht der<br />
Anzahl seiner Vertreter. Wenn ein Verbandsmitglied nur die Aufgaben gemäß<br />
§ 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1 Buchst. b. bis d. auf den Zweckverband<br />
übertragen hat, entspricht die Anzahl der Stimmen des Verbandsmitgliedes<br />
abweichend von Satz 1 der Anzahl an Vertretern, die das Verbandsmitglied<br />
unter Zugrundelegung von 50 Prozent seiner Einwohnerzahl gemäß Abs. 2<br />
Satz 6 entsenden würde (Beispiel: Gemeinde A mit 4.154 Einwohner hat nur<br />
die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. übertragen; die 6 Vertreter in der<br />
Verbandsversammlung haben eine Stimmenanzahl von 4 Stimmen). Wenn ein<br />
Verbandsmitglied die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1<br />
Buchst. b. bis d. nur für bestimmte Ortsteile übertragen hat, entspricht die<br />
Anzahl der Stimmen des Verbandsmitgliedes abweichend von Satz 1 der<br />
Anzahl an Vertretern, die das Verbandsmitglied unter Zugrundelegung von<br />
50 Prozent der Einwohnerzahl dieser Ortsteile gemäß Abs. 2 Satz 6<br />
entsenden würde (Beispiel: Gemeinde A mit 4.154 Einwohner hat für Ortsteil<br />
B mit 322 Einwohner nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a.<br />
übertragen: die 6 Vertreter in der Verbandsversammlung haben eine<br />
Stimmenanzahl von 5 Stimmen). Hiernach ergibt sich folgende<br />
Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung:<br />
Luckau: 11<br />
<strong>Dahme</strong>: 6<br />
Golßen: 4<br />
Heideblick: 5<br />
<strong>Dahme</strong>tal: 2<br />
Ihlow: 2<br />
Kasel-Golzig: 2<br />
Steinreich: 2<br />
Drahnsdorf: 2<br />
Bersteland: 2<br />
Schönwald: 2<br />
Crinitz: 3<br />
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben<br />
werden.<br />
(4) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten<br />
des Zweckverbandes. Ungeachtet sonstiger ihr gesetzlich oder in dieser<br />
Satzung zugewiesenen Aufgaben beschließt sie über folgende<br />
Angelegenheiten:<br />
6
a. Entscheidung über die Errichtung und wesentliche Erweiterung der den<br />
Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,<br />
b. die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Zweckverband geführt<br />
werden soll,<br />
c. Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von<br />
Satzungen,<br />
d. Festsetzung der Abgaben und Entgelte,<br />
e. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie dessen Änderung,<br />
f. die Investitionsplanung, das Abwasserbeseitigungskonzept und das<br />
Sanierungskonzept,<br />
g. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,<br />
h. Beschlussfassung über den Finanzplan,<br />
i. Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung,<br />
j. den Vorschlag zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
k. Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,<br />
l. Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung<br />
der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,<br />
m. Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die<br />
Bestellung von Abwicklern,<br />
n. Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall<br />
des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des<br />
Zweckverbandes,<br />
o. die Gründung neuer und Beteiligung an bestehenden Gesellschaften<br />
zur Aufgabenerfüllung, den Abschluss von Betreiber- und<br />
Betriebsführungsverträgen sowie die Änderung, Auflösung und<br />
Kündigung dieser Verträge, soweit der Gegenwert jährlich 100 TEUR<br />
überschreitet,<br />
p. die Bestellung des Vertreters der Verbandsversammlung in<br />
Rechtsstreitigkeiten mit dem Verbandsvorsteher und dem<br />
Verbandsvorstand,<br />
q. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von<br />
Gewährverträgen und die Bestellung andere Sicherheiten für Dritte<br />
sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit<br />
der Wert des Rechtsgeschäftes 750 TEUR übersteigt,<br />
r. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von<br />
Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, soweit der Wert<br />
des Rechtsgeschäftes 750 TEUR übersteigt,<br />
s. die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner<br />
Gesellschaften mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder<br />
Bediensteten des Zweckverbandes, soweit der Wert des<br />
Rechtsgeschäftes 100 TEUR übersteigt,<br />
t. die Vereinbarung von Ratenzahlung, Stundung und Erlass von<br />
Geldforderungen, deren Wert 100 TEUR übersteigt,<br />
u. Festsetzung der Verbandsumlage<br />
7
v. in Einzelfällen, in denen die Verbandsversammlung sich die<br />
Beschlussfassung vorbehalten hat.<br />
(5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.<br />
Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung<br />
§ 5<br />
(1) Die Verbandsversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, im<br />
Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muss zusammentreten,<br />
wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />
Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände<br />
beantragt.<br />
(2) Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen<br />
einberufen. Bei der Frist werden der Absendetag und Sitzungstag nicht<br />
berücksichtigt. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage<br />
gekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.<br />
(3) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden<br />
Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />
Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter wenigstens die Hälfte<br />
der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen.<br />
(4) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von<br />
vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über<br />
denselben Gegenstand einberufen (Folgesitzung), ist sie ohne Rücksicht auf<br />
die in der Folgesitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig. Auf diese<br />
Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die anwesenden<br />
Vertreter müssen auch in diesem Fall die Hälfte der in der Sitzung vertretenen<br />
Stimmen erreichen.<br />
(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht<br />
Rechtsvorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. In<br />
folgenden Gruppen von Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,<br />
wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte<br />
Interessen Einzelner es erfordern:<br />
a. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,<br />
b. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,<br />
c. Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,<br />
d. Aushandlung von Verträgen mit Dritten,<br />
e. die erstmalige Beratung über Zuschüsse.<br />
8
Der Verbandsvorsteher kann sich jederzeit zu Wort melden. Seine<br />
Wortmeldung ist vorrangig zu behandeln.<br />
(6) Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,<br />
die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. Über<br />
Einwendungen zur Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.<br />
(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
(8) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer<br />
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />
Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung. Der<br />
Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des<br />
Zweckverbandes sowie eine Änderung des Maßstabes, nach dem die<br />
Verbandsmitglieder nach § 11 Abs. 2 zur Deckung des Finanzbedarfs<br />
beizutragen haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />
satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung<br />
bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.<br />
§ 6<br />
Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und<br />
einen Stellvertreter.<br />
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung der Verbandsversammlung,<br />
leitet die Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt während der Sitzungen<br />
das Hausrecht aus. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
§ 7<br />
Verbandsvorstand<br />
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als<br />
stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes und acht weiteren Mitgliedern.<br />
Die acht weiteren Vorstandsmitglieder haben je einen namentlich benannten<br />
Stellvertreter, der im Verhinderungsfall des jeweiligen Vorstandsmitgliedes<br />
stimmberechtigt ist. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die<br />
Stellvertreter werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der<br />
Verbandsversammlung für die Dauer einer Wahlzeit gewählt.<br />
Die Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter mit Ausnahme des<br />
Verbandsvorstehers sind ehrenamtlich tätig.<br />
(2) Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist bei<br />
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verbandsvorstandes<br />
gegeben.<br />
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(3) Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />
vor, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.<br />
Ihm obliegen ferner:<br />
a. die Entscheidung über die Übernahme von Bürgschaften, den<br />
Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer<br />
Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich<br />
gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäfts 150 TEUR<br />
übersteigt und die Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der<br />
Verbandsversammlung fällt,<br />
b. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von<br />
Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, soweit der Wert<br />
des Rechtsgeschäfts 20 TEUR übersteigt und der Abschluss, die<br />
Änderung und die Aufhebung nicht in die Zuständigkeit der<br />
Verbandsversammlung fallen,<br />
c. die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner<br />
Gesellschaften mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder<br />
Bediensteten des Zweckverbandes, soweit der Wert des<br />
Rechtsgeschäftes 10 TEUR übersteigt und die Genehmigung nicht in<br />
die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fällt,<br />
d. die Vereinbarung von Ratenzahlung, Stundung und Erlass von<br />
Geldforderungen, deren Wert 50 TEUR übersteigt, soweit die<br />
Vereinbarung nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fällt,<br />
e. die Vorbereitung von Vorschlägen zur Änderung der Satzung<br />
einschließlich der Änderung der Verbandsaufgaben,<br />
f. die Prüfung und Vorbereitung einer Vergrößerung des<br />
Verbandsgebietes durch Aufnahme weiterer Mitglieder.<br />
§ 8<br />
Verbandsvorsteher/Stellvertreter des Verbandsvorstehers<br />
(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig und wird für die Dauer von 8<br />
Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Der Vertreter des<br />
Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig und wird ebenfalls für die Dauer<br />
von 8 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist<br />
möglich. Die Eingruppierung des Verbandsvorstehers erfolgt auf der<br />
Grundlage der Regelungen des TVöD.<br />
(2) Der Verbandsvorsteher muss in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche<br />
Leistung die nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Das Auswahlverfahren und die<br />
Stellenbesetzung bestimmen sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
(3) Der Anstellungsvertrag des von der Verbandsversammlung gewählten<br />
Verbandsvorstehers wird von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />
im Namen des Zweckverbandes abgeschlossen.<br />
10
(4) Dem Verbandsvorsteher obliegen als Geschäft der laufenden Verwaltung jene<br />
Angelegenheiten, zu denen nicht der Vorstand oder die<br />
Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzung berufen sind. Er vertritt<br />
den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzter<br />
der Bediensteten des Zweckverbandes. Der Verbandsvorsteher ist zuständig<br />
für die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiter<br />
entsprechend des bestätigten Stellenplanes.<br />
(5) Er unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder regelmäßig von seinen<br />
Maßnahmen. Ferner unterrichtet er wenigstens zweimal im Jahr die<br />
Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.<br />
(6) Der Verbandsvorsteher wird bei Abwesenheit in seinen Amtsgeschäften durch<br />
seinen Stellvertreter vertreten.<br />
(7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen<br />
der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher bzw. seinem Vertreter<br />
und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung bzw. seinem Vertreter<br />
unterzeichnet. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung genügt die<br />
Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Stellvertreters.<br />
(8) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist<br />
und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung oder des<br />
Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der<br />
Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der<br />
Verbandsversammlung bzw. dessen Stellvertreter zur Abwehr einer Gefahr<br />
oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband. Die Entscheidung ist<br />
dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung vorzutragen.<br />
§ 9<br />
Bedienstete des Zweckverbandes<br />
Der Zweckverband kann Bedienstete einstellen.<br />
§ 10<br />
Verbandswirtschaft<br />
(1) Auf die Wirtschafts- und Rechnungsführung des Zweckverbandes finden die<br />
Vorschriften der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden<br />
(Eigenbetriebsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende<br />
Anwendung.<br />
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 11<br />
Einnahmen des Zweckverbandes und Verbandsumlage<br />
(1) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen im Schmutzwasserbereich<br />
sowie im Trinkwasserbereich in den Ortsteilen Bergen und Fürstlich Drehna<br />
11
der Stadt Luckau sowie der Gemeinde Crinitz öffentlich-rechtliche Abgaben<br />
und im Trinkwasserbereich im Übrigen privatrechtliche Entgelte.<br />
(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs<br />
nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben,<br />
deren Berechnung sicherzustellen hat, dass ein Fehlbedarf, der ursächlich auf<br />
die Aufgabenerfüllung im Gebiet des TAZV Crinitz zum 30.06.2013 bzw. auf<br />
die Aufgabenerfüllung im Gebiet des TAZV Luckau zum 30.06.2013<br />
zurückgeht, nur von den Verbandsmitgliedern des TAZV Crinitz zum<br />
30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau zum 30.06.2013 zu tragen ist. Für die<br />
Berechnung der Verbandsumlage wird deshalb der Fehlbedarf, der gesondert<br />
für die Kosten der Aufgabenerfüllung im Verbandsgebiet des vormaligen<br />
TAZV Crinitz zum 30.06.2013 einerseits sowie im Verbandsgebiet des TAZV<br />
Luckau zum 30.06.2013 andererseits zu ermitteln ist, durch die<br />
Gesamteinwohnerzahl der Verbandsmitglieder des TAZV Crinitz zum<br />
30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau zum 30.06.2013 geteilt. Der so ermittelte<br />
Fehlbedarf je Einwohner der Verbandsmitglieder des TAZV Crinitz zum<br />
30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau zum 30.06.2013 wird mit der<br />
Einwohnerzahl des jeweiligen Verbandsmitgliedes multipliziert. Der so<br />
ermittelte Fehlbedarf je Verbandsmitglied bildet die durch jedes<br />
Verbandsmitglied des TAZV Crinitz zum 30.06.2013 bzw. des TAZV Luckau<br />
zum 30.06.2013 zu tragende Verbandsumlage. Für die Einwohnerzahl des<br />
jeweiligen Verbandsmitgliedes sind die von den zuständigen Meldeämtern auf<br />
Antrag des Zweckverbandes mittels Bescheinigung ausgewiesenen<br />
Einwohnerzahlen mit Hauptwohnsitz zum 30.06. des Vorjahres maßgeblich.<br />
Wenn die Verbandsmitgliedschaft lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind<br />
bei der Berechnung der Einwohnergesamtzahl sowie der Einwohner dieses<br />
Verbandsmitgliedes nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile zu<br />
berücksichtigen. Satz 5 gilt entsprechend. Wenn ein Verbandsmitglied nur die<br />
Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1 Buchst. b. bis d. für sein<br />
Gebiet insgesamt oder nur bezogen auf einzelne Ortsteile übertragen hat, gilt<br />
für die Ermittlung der Einwohnerzahlen bei der Berechnung der Umlage § 4<br />
Abs. 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />
(3) Die Verbandsumlage wird auf Vorschlag des Verbandsvorstehers durch die<br />
Verbandsversammlung im Rahmen ihrer Beschlussfassung über den<br />
Wirtschaftsplan erhoben. Sie ist durch die jeweiligen Verbandsmitglieder in<br />
vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. Kalendertag des jeweiligen 2.<br />
Quartalmonats zu zahlen.<br />
12
§ 12<br />
Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes<br />
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem vormaligen TAZV Crinitz bzw. dem TAZV<br />
Luckau die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigten<br />
Wasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungsanlagen unentgeltlich<br />
übertragen. Die Übertragung dieser Anlagen des vormaligen TAZV Crinitz auf<br />
den Zweckverband erfolgt nach Maßgabe des zwischen diesen Verbänden<br />
abgeschlossenen Eingliederungsvertrages ebenso.<br />
(2) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich zu zweckverbandstreuem Verhalten.<br />
Dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Verbandsumlage.<br />
(3) Der Zweckverband ist zu wirtschaftlichem Verhalten verpflichtet und hat<br />
insbesondere die Kosten der Aufgabenerfüllung gering zu halten.<br />
§ 13<br />
Ausscheiden und Beitritt von Verbandsmitgliedern<br />
Die Zustimmung der Verbandsversammlung zum Ausscheiden von<br />
Verbandsmitgliedern (dazu Buchst. a. und b.) oder zum Beitritt weiterer<br />
Verbandsmitglieder (dazu nur Buchst. b.) setzt voraus:<br />
a. Ein ausscheidungswilliges Verbandsmitglied muss den Entwurf einer<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem<br />
ausscheidungswilligem Verbandsmitglied vorlegen, dem die Vertretung des<br />
ausscheidungswilligen Verbandsmitgliedes zugestimmt hat. Für die<br />
Auseinandersetzung gilt § 14 dieser Satzung entsprechend.<br />
b. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
des Zweckverbandes dürfen durch das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />
oder den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder nicht gefährdet werden.<br />
§ 14<br />
Auflösung des Zweckverbandes<br />
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Zustimmung aller<br />
satzungsmäßigen Stimmen.<br />
(2) Der zustimmende Beschluss setzt voraus, dass der Entwurf einer<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung der Verbandsmitglieder vorliegt, dem die<br />
Vertretungen aller Verbandsmitglieder zugestimmt haben. Die<br />
Auseinandersetzung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:<br />
a. Anlagen, die von einem Verbandsmitglied vormals dem TAZV Crinitz bzw.<br />
dem TAZV Luckau übertragen worden sind, werden auf dieses<br />
Verbandsmitglied rückübertragen. Die übrigen Anlagen werden von dem<br />
Verbandsmitglied übernommen, auf dessen Gebiet sich die Anlage<br />
befindet. Das Verbandsmitglied hat für die Anlagen Wertersatz nach dem<br />
13
Verkehrswert zu leisten, soweit bei der Übertragung an den vormaligen<br />
TAZV Crinitz bzw. den TAZV Luckau ein Ausgleich von diesem gezahlt<br />
wurde.<br />
b. Das sonstige Vermögen wird zunächst zur Begleichung offener<br />
Verbindlichkeiten eingesetzt und im Übrigen entsprechend § 11 Abs. 2<br />
dieser Satzung auf die Verbandsmitglieder verteilt.<br />
c. Verträge des Zweckverbandes sind zu kündigen, sofern nicht ein<br />
Verbandsmitglied in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt.<br />
d. Soweit das Vermögen des Zweckverbandes zur Begleichung der offenen<br />
Verbindlichkeiten nicht ausreicht, werden diese Verbindlichkeiten von den<br />
Verbandsmitgliedern entsprechend § 11 Abs. 2 dieser Satzung beglichen.<br />
e. Die Übernahme der Mitarbeiter des Zweckverbandes erfolgt von den<br />
Verbandsmitgliedern unter Berücksichtigung des Verhältnisses für die<br />
Berechnung der Verbandsumlage (§ 11), wobei die bisher erworbenen<br />
Rechte und Anwartschaften zu gewährleisten sind.<br />
§ 15<br />
Bekanntmachungen des Zweckverbandes<br />
(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde<br />
im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> bekannt gemacht. Der<br />
Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich<br />
im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming und im Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> Elbe-Elster bekannt.<br />
(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes werden vom Zweckverband im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong>, im Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming und im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Elbe-Elster<br />
bekannt gemacht.<br />
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden<br />
fünf Tage vor der Sitzung der Verbandsversammlung in der Tageszeitung<br />
„Lausitzer Rundschau“, Ausgabe Luckau/<strong>Dahme</strong>, Ausgabe Lübben und<br />
Ausgabe Finsterwalde bekannt gemacht. Bei verkürzter Ladungsfrist erfolgt<br />
die Bekanntmachung am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben<br />
wurde.<br />
(4) Alle anderen Bekanntmachungen des Zweckverbandes, insbesondere der<br />
Feststellungsbeschluss zum Wirtschaftsplan, erfolgen im Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong>, im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming<br />
und im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Elbe-Elster.<br />
(5) Soweit es für das Inkrafttreten von Satzungen auf die Bekanntmachung in den<br />
vorgenannten Amtsblättern ankommt, gilt das Datum der zuletzt erfolgten<br />
Bekanntmachung.<br />
14
§ 16<br />
Änderungen der Verbandssatzung nach der Kommunalwahl im Land<br />
Brandenburg im Jahr 2014<br />
Diese Satzung wird wie folgt geändert:<br />
1. § 1 Abs. 6 wird aufgehoben.<br />
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
Die amtsfreien Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihre<br />
Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie<br />
durch ihre allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. Sonstige Vertreter der<br />
Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter<br />
werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte,<br />
aus dem Amt oder der geschäftsführenden Gemeinde des Amtes, dem sie<br />
angehören, oder Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Jedes<br />
Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung.<br />
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />
Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat zwei Stimmen. Der Vertreter<br />
eines Verbandsmitgliedes mit mehr als 1.000 Einwohnern hat je angefangene<br />
weitere 1.000 Einwohner eine weitere Stimme. Maßgeblich für die<br />
Einwohnerzahl sind die von den zuständigen Meldebehörden auf Antrag des<br />
Zweckverbandes mittel Bescheinigung ausgewiesenen Einwohnerzahlen mit<br />
Hauptwohnsitz zum 30.06. des Vorjahres. Wenn die Verbandsmitgliedschaft<br />
lediglich für einzelne Ortsteile besteht, sind bei der Berechnung der<br />
Einwohnerzahl nur die Einwohner der jeweiligen Ortsteile zu berücksichtigen.<br />
Satz 3 gilt entsprechend. Wenn ein Verbandsmitglied nur die Aufgaben<br />
gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 2 Buchst. b. bis d. auf den<br />
Zweckverband übertragen hat, sind bei der Bestimmung seiner für die<br />
Stimmenanzahl maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß Satz 2 nur 50 Prozent<br />
der nach Satz 3 maßgeblichen Einwohner zugrunde zu legen. Wenn ein<br />
Verbandsmitglied die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a. oder § 2 Abs. 1<br />
Buchst. b. bis d. nur für bestimmte Ortsteile übertragen hat, sind bei der<br />
Bestimmung seiner für die Stimmenanzahl maßgeblichen Einwohnerzahl<br />
gemäß Satz 2 nur 50 Prozent der nach Satz 3 maßgeblichen Einwohner für<br />
diese Ortsteile zugrunde zu legen.<br />
Hiernach ergibt sich folgende Stimmenverteilung in der<br />
Verbandsversammlung:<br />
Luckau: 11<br />
<strong>Dahme</strong>: 6<br />
Golßen: 4<br />
Heideblick: 5<br />
15
<strong>Dahme</strong>tal: 2<br />
Ihlow: 2<br />
Kasel-Golzig: 2<br />
Steinreich: 2<br />
Drahnsdorf: 2<br />
Bersteland: 2<br />
Schönwald: 2<br />
Crinitz: 3<br />
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben<br />
werden.<br />
4. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter<br />
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen<br />
einberufen.<br />
5. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:<br />
Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als<br />
stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes und sechs weiteren Mitgliedern.<br />
Die sechs weiteren Vorstandsmitglieder haben je einen namentlich<br />
benannten Stellvertreter, der im Verhinderungsfall des jeweiligen<br />
Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt ist.<br />
6. § 11 Abs. 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:<br />
Wenn ein Verbandsmitglied nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a.<br />
oder § 2 Abs. 1 Buchst. b. bis d. für sein Gebiet insgesamt oder nur bezogen<br />
auf einzelne Ortsteile übertragen hat, gilt für die Ermittlung der<br />
Einwohnerzahlen bei der Berechnung der Umlage § 4 Abs. 3 Sätze 5 und 6<br />
entsprechend.<br />
§ 17<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der<br />
männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten ebenfalls in der entsprechenden<br />
weiblichen Form.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 16 am 01.01.2014 in Kraft.<br />
(2) Wird diese Satzung erst nach dem 01.01.2014 im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong> bekanntgemacht, tritt sie mit Ausnahme von § 16 am Tage<br />
nach der zeitlich späteren Bekanntmachung in Kraft.<br />
16
(3) Die Neufassung der Verbandssatzung des Trink- und<br />
Abwasserzweckverbandes Luckau vom 08.12.2010 in der Fassung der<br />
2. Änderungssatzung vom 05.12.2012 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung<br />
gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 außer Kraft.<br />
(4) § 16 dieser Satzung tritt am Tag nach den Kommunalwahlen im Land<br />
Brandenburg im Jahr 2014 in Kraft.<br />
Luckau den, 20.11.2013<br />
Gez. Ladewig<br />
Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher<br />
Siegel<br />
17
10.12.2013<br />
Lübben (<strong>Spreewald</strong>),<br />
Az.: 15-42-1 / 21<br />
G e n e h m i g u n g<br />
Gemäß § 20 Abs. 4 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg<br />
(GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 11],<br />
S.194), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr.<br />
18]) genehmige ich die Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes<br />
(TAZV) Luckau, Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2013, Beschluss-Nr. VV<br />
11/13, zur Eingliederung des Trink- und Abwasserzweckverbandes (TAZV) Crinitz und<br />
Umgebung gemäß § 22b GKG in den TAZV Luckau zum 01.01.2014.<br />
II.<br />
Die Verbandssatzung bedarf gemäß § 10 Abs. 1 GKG der Genehmigung der<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 GKG bin ich für das Genehmigungs- und<br />
Bekanntmachungsverfahren der Verbandssatzung die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />
Siegel<br />
Gez. Loge<br />
18
1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung<br />
des<br />
Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />
(MAWV)<br />
Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land<br />
Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I,<br />
S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2013 (GVBl. I., Nr. 18, S. 17),<br />
sowie des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung<br />
des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes am 04. Dezember 2013<br />
folgende Verbandssatzung beschlossen:<br />
Die Verbandssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />
(MAWV) vom 11.04.2013 wird wie folgt geändert:<br />
I.<br />
1. In § 2 wird folgender Absatz 11 eingefügt:<br />
„Die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen erfolgt nach § 17 Abs. 2<br />
Nr. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der<br />
jeweils gültigen Fassung durch den MAWV.“<br />
2. § 6 Nr. 16 wird geändert und lautet wie folgt:<br />
„16. die Aufgabenerledigung unter Beteiligung privater Dritter in Form von<br />
Betriebsführungs-, Betreiber- und Kooperationsmodellen, die Vergabe von<br />
Dienstleistungs- und sonstigen Konzessionen, die Beteiligung des Verbandes an<br />
privatrechtlichen Gesellschaften als Gesellschafter, die Mitgliedschaft des Verbandes<br />
in juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Umwandlung des<br />
Verbandes in andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.“<br />
19
3. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „zwei Dritteln“ durch „vier Fünftel“ ersetzt.<br />
II.<br />
Inkrafttreten<br />
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Königs Wusterhausen, 05. Dezember 2013<br />
Gez. Ripplinger<br />
Stellvertretender Verbandsvorsteher<br />
Dienstsiegel<br />
20
2. Änderungssatzung<br />
zur<br />
Schmutzwasserbeseitigungssatzung<br />
des<br />
Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />
(MAWV)<br />
Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), der §§ 4, 6 und 8 des<br />
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), der §§ 59 ff des<br />
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
08.12.2004 (GVBl. I, S. 50) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.04.2008 (GVBl. I,<br />
S. 62) hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und<br />
Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 04. Dezember 2013 diese Satzung<br />
beschlossen.<br />
Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Märkischen Abwasser- und<br />
Wasserzweckverbandes (MAWV) vom 02. Dezember 2010 und die 1. Änderungssatzung<br />
vom 03. Mai 2012 wird wie folgt geändert:<br />
§ 26 Ordnungswidrigkeiten Absatz (1) wird wie folgt geändert:<br />
I.<br />
„Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes<br />
Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S.<br />
286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. I, Nr. 18) sowie<br />
des Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils gültigen<br />
Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen…“<br />
21
II.<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Königs Wusterhausen, 05. Dezember 2013<br />
Gez. Ripplinger<br />
Stellvertretender Verbandsvorsteher<br />
Dienstsiegel<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung für das Land Brandenburg vom 01.12.2000<br />
(GVBl. II, S. 435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2006 (GVBl. I, S. 46, 48) wird<br />
die am 04.12.2013 durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und<br />
Wasserzweckverbandes beschlossene 2. Änderungssatzung zur<br />
Schmutzwasserbeseitigungssatzung bekannt gemacht.<br />
Königs Wusterhausen, 05. Dezember 2013<br />
Gez. Ripplinger<br />
Stellvertretender Verbandsvorsteher<br />
22
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON<br />
VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN<br />
Bekanntmachung<br />
Beschlüsse der 16. Sitzung der Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen<br />
Abfallzweckverbandes (SBAZV) vom 11. Dezember 2013<br />
Öffentlicher Teil der Sitzung<br />
1. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2014 (Beschluss-Nr. VV 063/13)<br />
Der Wirtschaftsplan 2014 des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV)<br />
mit seinen Bestandteilen<br />
- Vorbericht<br />
- Erfolgsplan<br />
- Finanzplan<br />
- Investitionsplan<br />
- Stellenplan<br />
- Verpflichtungsermächtigungen<br />
- Kreditaufnahmen<br />
- Sicherheiten und Gewährleistungen<br />
wird festgesetzt.<br />
Das Investitionsvolumen für die Jahre 2014 bis 2017 wird bestätigt.<br />
Hinweis: Der o. g. Wirtschaftsplan liegt in der Geschäftsstelle des<br />
Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes, Teltowkehre 20, 14974<br />
Ludwigsfelde, zur Einsichtnahme in der Zeit vom 07. bis 15. Januar 2014<br />
aus.<br />
2. Beschluss über die Abfallgebühren 2014 (Beschluss-Nr. VV 064/13)<br />
Die Satzung über die Deckung der Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch den<br />
Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) – Abfallgebührensatzung – wird<br />
in der zurzeit geltenden Fassung bestätigt.<br />
3. Beschluss über die Entgelte für die Recyclinghöfe 2014 (Beschluss-Nr. VV 065/13)<br />
Die Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen<br />
Abfallzweckverbandes (SBAZV) wird in der zurzeit geltenden Fassung bestätigt.<br />
23
4. Beschluss der Benutzungsordnung für die Recyclinghöfe des SBAZV (Beschluss-Nr.<br />
VV 066/13)<br />
Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Benutzungsordnung<br />
für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV).<br />
5. Beschluss über die Abberufung und Wahl von Vertretern des<br />
Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) in der<br />
Gesellschafterversammlung der REST Regionale Entsorgungsservice und<br />
Transport GmbH (Beschluss-Nr. VV 067/13)<br />
1. Herr Dieter Albrecht wird als Vertreter des SBAZV in der Gesellschafterversammlung<br />
der REST Regionale Entsorgungsservice und Transport GmbH abberufen.<br />
2. Herr Holger Lademann wird als Vertreter des SBAZV in der<br />
Gesellschafterversammlung der REST Regionale Entsorgungsservice und Transport<br />
GmbH gewählt.<br />
Ludwigsfelde, den 12.12.2013<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
Pätzold<br />
Verbandsvorsteher<br />
24
B E N U T Z U N G S O R D N U N G<br />
für die Recyclinghöfe<br />
des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV)<br />
vom 11.12.2013<br />
25
§ 1 – Öffnungszeiten<br />
Der Recyclinghof ist zu folgenden Zeiten geöffnet:<br />
Montag bis Freitag:<br />
Sonnabend:<br />
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr<br />
An Sonn- und Feiertagen ist der Recyclinghof geschlossen.<br />
Das Betreten und Nutzen des Recyclinghofs durch Kunden ist nur während dieser Öffnungszeiten<br />
zulässig.<br />
§ 2 – Verhalten auf dem Betriebsgelände<br />
(1) Alle Nutzer und Besucher haben sich beim Betreten des Recyclinghofs am Annahmecontainer<br />
anzumelden. Die Abfertigung erfolgt grundsätzlich entsprechend der<br />
Reihenfolge des Eintreffens der Kunden im Wartebereich des Recyclinghofes.<br />
Ausnahmen sind nur auf ausdrückliche Weisung des Personals des Verbandes<br />
(Betriebspersonal) möglich. Sollten mehrere Kunden am Annahmebüro warten, ist der<br />
gekennzeichnete Abstand zum Abfertigungstresen (Kennzeichnung: Diskretion)<br />
einzuhalten.<br />
(2) Eine Befahrung des Anlieferbereiches ist erst nach abgeschlossener Anmeldung und<br />
Freigabe durch das Betriebspersonal zulässig. Das Betriebsgelände darf nur auf den<br />
kenntlich gemachten Wegen und unter Beachtung der Verkehrszeichen,<br />
Hinweisschilder und Verkehrsleiteinrichtungen befahren und betreten werden.<br />
(3) Den Anweisungen des Betriebspersonals ist grundsätzlich Folge zu leisten. Bei<br />
Zuwiderhandlungen kann in groben Fällen oder im Wiederholungsfalle Hausverbot<br />
erteilt werden.<br />
(4) Auf dem Betriebsgelände gelten, soweit nicht ausdrücklich durch andere Regelungen<br />
vorgeschrieben, die Regeln der StVO. Soweit nicht durch Verkehrszeichen und<br />
Markierungen geregelt, gilt § 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme). Die maximal<br />
zulässige Geschwindigkeit beträgt 10 km/h. Arbeitsmaschinen und Lkw des SBAZV<br />
sowie des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) ist Vorfahrt zu<br />
gewähren.<br />
(5) Auf dem gesamten Betriebsgelände herrscht Rauchverbot Dies gilt auch in Kfz und<br />
Arbeitsmaschinen, welche sich auf dem Betriebsgelände befinden. Hiervon<br />
ausgenommen ist nur der gekennzeichnete Raucherbereich, der ausschließlich<br />
Betriebsangehörigen zur Verfügung steht.<br />
(6) Das Betreten der Büro- und Sozialcontainer, der Umschlagbereiche und der<br />
Sonderabfallannahmestelle ist nur mit Genehmigung des Betriebspersonals gestattet.<br />
(7) Das Parken jeglicher Fahrzeuge außerhalb der hierfür auf dem Betriebsgelände<br />
eingerichteten und ausgewiesenen Flächen sowie das Abstellen von Containern, Mulden<br />
oder dergleichen sind nur mit Genehmigung des Betriebspersonals gestattet.<br />
26
(8) Der Aufenthalt von Personen und Fahrzeugen auf dem Gelände des Recyclinghofes ist<br />
nur in direktem Zusammenhang mit der Anlieferung von Abfällen gestattet.<br />
Ausnahmen gelten für<br />
a) behördlich befugte Personen,<br />
b) vom Verband, der REST GmbH oder dem ZAB beauftragten Firmen im<br />
Rahmen ihres Auftrages (z. B. Entsorgungsleistungen, Reparaturen).<br />
(9) Für Schäden, die durch Fahrzeuge oder Fahrer des Anlieferers verursacht werden, haftet<br />
neben dem Fahrer unbeschadet der ordnungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Ahndung<br />
der Anlieferer. Hierunter fallen auch grobe Verschmutzungen und/oder<br />
Kontaminationen des Betriebsgeländes durch Betriebsmittel/Kraftstoff oder Abfälle. In<br />
solchen Fällen hat der Anlieferer den Verband auch von allen Ansprüchen Dritter<br />
freizustellen.<br />
§ 3 – Zugelassene Abfallarten<br />
(1) Die auf dem Recyclinghof zugelassenen Abfallarten ergeben sich aus den in der<br />
Entgeltordnung aufgeführten Abfällen. Abweichende Regelungen durch den Verband<br />
sind möglich, sofern dies nicht gegen die Genehmigungsbestimmungen verstößt.<br />
(2) Die Annahme und der Umschlag von gewerblichen und produktionsspezifischen<br />
Abfällen, insbesondere Schlämmen, sind nur zulässig, sofern diese einem für den<br />
Recyclinghof genehmigten Abfallschlüssel zugeordnet werden können und die<br />
Kapazität dies zulässt. Die Deklaration ist auf Grundlage der Zuordnungskriterien der<br />
Deponieverordnung (DepV) gemäß den Schlüsselnummern aus der<br />
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorzunehmen.<br />
Für Kleinmengen, Mischchargen oder nicht deklarierte Abfälle wird die Zuordnung<br />
durch das Betriebspersonal durchgeführt. Gleiches gilt für Abfälle, bei denen die<br />
Zuordnung zweifelhaft ist oder eine offensichtliche Fehldeklaration vorliegt.<br />
(3) Für die Beurteilung/Deklaration von angelieferten Abfällen und die Entscheidung, ob es<br />
sich bei den angelieferten Abfällen um eine für die Annahme zugelassene Abfallart<br />
handelt, sind die Begriffsdefinitionen des Anlagenhandbuches maßgeblich. Das<br />
Anlagenhandbuch kann auf dem Recyclinghof (Abfallannahme) eingesehen werden.<br />
(4) Stark staubende oder gesundheitsschädliche Fasern freisetzende Abfallarten (pulverförmige<br />
Stoffe, Mineral-/Glaswollen aus der Produktion vor 2000), sind in verpacktem<br />
Zustand anzuliefern. Die Verpackung muss staubdicht und ausreichend reißfest sein um<br />
den gefahrlosen Umschlag in den Transportcontainer zu ermöglichen.<br />
(5) Asbestzementplatten sollen in verpacktem Zustand angeliefert werden. Die Verpackung<br />
soll staubdicht und reißfest sein und das gefahrlose Einladen in den Transportcontainer<br />
bzw. Big Bag ermöglichen.<br />
(6) Abfälle dürfen nur dann angenommen werden, wenn eine Gefährdung des Betriebspersonals<br />
und des Anlieferers ausgeschlossen ist. Ist dies nicht gegeben, ist vom<br />
Anlieferer der ordnungsgemäße Zustand vor der Übergabe herzustellen. Sofern dies<br />
27
nicht sofort möglich ist, wird der Abfall bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen<br />
Zustands gemäß § 5 Abs. 3 sichergestellt.<br />
(7) Der Verband ist verpflichtet, ihm überlassene Abfälle im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />
und der Zumutbarkeit einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen oder<br />
selbst zu verwerten.<br />
§ 4 – Ausgeschlossene Abfälle<br />
(1) Von der Annahme auf dem Recyclinghof sind ausgeschlossen:<br />
1. Abfälle, die aufgrund ihrer Herkunft oder Beschaffenheit üblicherweise langlebige<br />
oder bioakkumulierbare toxische Stoffe enthalten und durch die eine<br />
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchtet werden muss;<br />
2. Abfälle, bei denen aufgrund ihrer Inhaltsstoffe und ihrer Konzentrationen<br />
Explosionsgefahr besteht oder die mit Luft explosive Gemische bilden (z. B.<br />
Azetylen, Wasserstoff) oder die leicht entflammbar sind;<br />
3. Abfälle, deren Oberflächentemperatur bei der Anlieferung 60 °C übersteigt;<br />
4. Abfälle, von denen erhebliche Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft<br />
ausgehen;<br />
5. radioaktive Abfälle, soweit sie den Bestimmungen des Atomgesetzes unterliegen.<br />
(2) Von der Annahme auf dem Recyclinghof können ausgeschlossen werden:<br />
1. Abfälle, die keine stichfeste Konsistenz aufweisen (Trockenmasse < 35 %);<br />
2. Abfälle, deren Kantenlänge 2,50 m (bezogen auf die Einzelkomponenten)<br />
überschreiten;<br />
3. Abfälle, an deren Transport und Übergabe besondere Anforderungen wie z. B.<br />
Verpackung oder Immobilisierung gestellt sind und bei denen diese Anforderungen<br />
nicht eingehalten werden.<br />
§ 5 – Anlieferung, Eingangskontrolle, widerrechtliche Anlieferung von Abfällen,<br />
Anordnungen des Betriebspersonals<br />
(1) Der Abfall ist so anzuliefern, dass Straßen und angrenzende Grundstücke nicht<br />
verunreinigt werden, sich keine Abfälle von der Ladefläche lösen können und keine<br />
Störungen im Betrieb des Recyclinghofs sowie Behinderungen oder Gefährdungen<br />
anderer Anlieferer entstehen.<br />
(2) Das Betriebspersonal ist verpflichtet, die angelieferten Abfälle zu überprüfen. Dabei ist<br />
insbesondere darauf zu achten, dass diese Abfälle der Deklaration (soweit bereits<br />
erfolgt) oder den bei der Anmeldung gemachten Angaben entsprechen.<br />
(3) Werden Unstimmigkeiten zwischen den Angaben bei der Anmeldung oder der Abfalldeklaration<br />
und den tatsächlich angelieferten Abfällen festgestellt und ist für diese<br />
Abfälle möglicherweise keine Annahme zulässig, wird die Anlieferung vorläufig<br />
sichergestellt.<br />
28
(4) Gleiches gilt bei begründetem Verdacht, dass die angelieferten Abfälle nicht<br />
zugelassene gefährliche Stoffe enthalten. In diesem Fall führt das Betriebspersonal eine<br />
Schnellanalyse des angelieferten Abfalls durch und stellt diesen sicher. Ist eine<br />
Schnellanalyse nicht möglich, aussagefähig oder wird der Verdacht anhand der<br />
Schnellanalyse bestätigt, wird vom Betriebspersonal eine Kontrollanalyse durch ein<br />
akkreditiertes Labor veranlasst.<br />
(5) Bestätigt sich durch die Laboranalyse der anfängliche Verdacht, werden dem Anlieferer<br />
die Kosten der Untersuchung, der Sicherstellung und ordnungsgemäßen Entsorgung in<br />
Rechnung gestellt.<br />
(6) Werden nicht zugelassene Abfälle erst bei oder nach dem Entladen festgestellt, sind<br />
diese durch den Anlieferer zur Sicherstellung in einen zugewiesenen Container oder auf<br />
eine geeignete Fläche zu bringen. Die weitere ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt<br />
analog zu Absatz 5 auf Kosten des Anlieferers.<br />
§ 6 – Entladen von Abfällen auf dem Recyclinghof<br />
(1) Abfälle dürfen nur in den gekennzeichneten oder vom Betriebspersonal zugewiesenen<br />
Bereichen (Anlieferrampe, Containerstellflächen/Container, Umschlagfläche/-halle)<br />
abgeladen werden.<br />
(2) Die Anlieferer haben ihre Abfälle möglichst sortenrein in die für jede Abfallart bereitgestellten<br />
Container zu entsorgen. Soweit durch das Betriebspersonal keine andere<br />
Entladestelle bestimmt wird, gelten die jeweils an den Entladestellen angebrachten<br />
Hinweisschilder.<br />
(3) Die Fahrzeuge sind ohne Verzögerung aber mit der gebotenen Sorgfalt zu entladen.<br />
Nach der Aufforderung durch das Betriebspersonal ist das Gelände des Recyclinghofs<br />
unverzüglich zu verlassen. Der Entladebereich ist besenrein zu hinterlassen. Das<br />
Untersuchen, Bergen und Entfernen bereits entladener Abfälle oder Teilen hiervon ist<br />
nicht gestattet.<br />
(4) Die Annahme des Abfalls gilt als vollzogen, wenn die Entrichtung des Entgeltes erfolgt<br />
ist und die Kontrollen in der Umschlaghalle oder im Anlieferbereich des Recyclinghofs<br />
nach dem Abladen keine Beanstandungen ergeben haben.<br />
§ 7 – Benutzung der Umschlaghalle/des Umschlagplatzes<br />
(1) Der Aufenthalt von Personen und Fahrzeugen im Bereich des Abfallumschlages ist nur<br />
in direktem Zusammenhang mit der Anlieferung von Abfällen gestattet. Das Betreten<br />
der Umschlaghalle/des Umschlagplatzes selbst ist für betriebsfremde Personen<br />
grundsätzlich nur in Begleitung des Betriebspersonals gestattet.<br />
(2) Das Abstellen oder Aufnehmen von Containern oder von Anhängern mit oder ohne<br />
Ladung auf dem Gelände ist nur nach entsprechenden Anweisungen des<br />
Betriebspersonals zulässig.<br />
(3) Die Einfahrt in die Umschlaghalle/auf den Umschlagplatz darf erst nach Aufforderung<br />
durch das Betriebspersonal in das jeweils zugewiesene Zufahrtstor erfolgen. Die Abfälle<br />
sind ausschließlich in dem durch das Betriebspersonal zugewiesenen Schüttbereich<br />
abzuladen.<br />
29
(4) Die Fahrzeuge sind ohne Verzögerung aber mit der gebotenen Sorgfalt zu entladen.<br />
Nach dem Entladen ist die Umschlaghalle/der Umschlagplatz unverzüglich zu<br />
verlassen.<br />
(5) Kann ein Entladevorgang nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden und bleiben<br />
nachfolgende Versuche erfolglos, ist das Fahrzeug aus der Halle zu fahren. Sofern<br />
beabsichtigt ist, Arbeiten zur Vorbereitung der endgültigen Entleerung vorzunehmen<br />
(Beseitigung sperriger Gegenstände o. ä.) sind diese unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen<br />
durch den Anlieferer vor der Halle durchzuführen.<br />
§ 8 – Benutzung der Annahmestelle für Sonderabfall-Kleinmengen<br />
(1) Der Aufenthalt in der Annahmestelle ist nur dem Betriebspersonal und unter Einhaltung<br />
der Bestimmungen gemäß TRGS 520 gestattet. Anlieferern ist der Zutritt nur bis zum<br />
Übergabetisch oder zu den Stellbereichen unter dem jeweiligen Vordach zur Abgabe<br />
der Abfälle gestattet.<br />
(2) Die Übergabe der schadstoffhaltigen Abfälle erfolgt auf dem Übergabetisch oder direkt<br />
an das Betriebspersonal. Das Abstellen oder Ablegen von Abfällen ist nur<br />
ausnahmsweise und dann gemäß den Anweisungen des Betriebspersonals in die<br />
zugelassenen Behälter bzw. auf die zugewiesenen Flächen zulässig.<br />
(3) Bei Unfällen oder Havarien im Bereich der Schadstoffannahmestelle ist den<br />
Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten; dieses gilt auch für scheinbar<br />
kleine Ereignisse wie z. B. Verschütten von Inhaltsstoffen.<br />
(4) Angenommen werden nur schadstoffhaltige Abfälle gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung<br />
mit Anhang I der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Verband.<br />
Gegenstände und Stoffe, auf die das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) keine<br />
Anwendung findet (z. B. radioaktive Abfälle, Munition, Sprengmittel/-körper) sind von<br />
der Annahme ausgeschlossen.<br />
(5) Werden Gegenstände oder Stoffe gemäß Abs. 4 angeliefert, erfolgt eine Sicherstellung<br />
des Materials und sofortige Alarmierung der zuständigen Dienststelle<br />
(Munitionsbergungsdienst, technisches Hilfswerk, Feuerwehr) sowie der örtlichen<br />
Polizei. Der Anlieferer hat bis zum Eintreffen der zuständigen Einrichtungen im<br />
Annahmebereich anwesend zu bleiben. Die weitere Verfahrensweise richtet sich dann<br />
nach den Festlegungen der zuständigen Dienststelle.<br />
§ 9 – Verlassen des Betriebsgeländes<br />
Der Benutzer des Recyclinghofes hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass<br />
Verschmutzungen der Verkehrsflächen durch sein Fahrzeug und seinen/seine<br />
Transportbehälter weitestgehend vermieden werden.<br />
Im Falle von Verschmutzungen sind diese durch den Verursacher unverzüglich zu<br />
beseitigen. Die betroffene Fläche ist dabei besenrein zu hinterlassen. Ist dies nicht möglich<br />
(z. B. bei Einsickerungen), kann der Verband die Reinigung auf Kosten des Verursachers<br />
durchführen bzw. durchführen lassen.<br />
30
§ 10 – In-Kraft-Treten<br />
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig wird die<br />
Benutzungsordnung vom 12.05.2005 außer Kraft gesetzt.<br />
Ludwigsfelde, den 11.12.2013<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
Pätzold<br />
Verbandsvorsteher<br />
Die Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) hat<br />
in ihrer Sitzung am 11.12.2013 die vorstehende Benutzungsordnung für die Recyclinghöfe<br />
beschlossen.<br />
Diese wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.<br />
Ludwigsfelde, den 12.12.2013<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
Pätzold<br />
Verbandsvorsteher<br />
31
Bekanntmachung<br />
Beschlüsse der 14. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung<br />
Nuthe-Spree (ZAB) vom 12. Dezember 2013<br />
Öffentlicher Teil der Sitzung<br />
1. Beschluss der Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanischbiologischen<br />
Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2014<br />
(Beschluss-Nr. VV 127/13)<br />
Die Verbandsversammlung beschließt:<br />
Die Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen<br />
Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2014 wird bestätigt.<br />
2. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2014<br />
(Beschluss-Nr. VV 128/13)<br />
Die Verbandsversammlung beschließt:<br />
Der Wirtschaftsplan 2014 des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) mit<br />
seinen Bestandteilen:<br />
- Erfolgsplan<br />
- Finanzplan<br />
- Stellenplan<br />
- Verpflichtungsermächtigungen<br />
- Kreditaufnahmen<br />
wird festgesetzt. Die Übersicht über geplante Investitionen und deren Finanzierung<br />
für die Jahre 2014 bis 2017 wird bestätigt.<br />
Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
Kirsch<br />
Verbandsvorsteher<br />
32
Bekanntmachung<br />
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)<br />
Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen<br />
Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree<br />
(ZAB)<br />
§ 1<br />
Entgeltgegenstand<br />
(1)<br />
Für die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es Oder-<br />
Spree, des <strong>Landkreis</strong>es Teltow-Fläming sowie für das Gebiet des Amtes Schenkenländchen,<br />
der Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Schönefeld, Schulzendorf, Zeuthen und<br />
der Städte Königs Wusterhausen, Wildau und Mittenwalde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Dahme</strong>-<br />
<strong>Spreewald</strong> (Verbandsgebiet) in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage (MBS)<br />
des ZAB werden Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben. Die zur<br />
Behandlung in der MBS zugelassenen Abfälle ergeben sich aus der Anlage 1 zur<br />
Benutzungsordnung für die Mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage.<br />
(2)<br />
Abfälle zur Verwertung und Abfälle, die nicht aus dem Verbandsgebiet stammen, nimmt der<br />
ZAB nach Vereinbarung an. In diesem Fall wird die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes<br />
gesondert festgelegt.<br />
§ 2<br />
Entgeltpflichtige<br />
Zur Zahlung der Entgelte ist der Anlieferer verpflichtet.<br />
§ 3<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(1)<br />
Grundlage der Entgeltberechnung bilden das durch Verwiegung ermittelte Abfallgewicht (t)<br />
und das der angelieferten Abfallart und Abfallbeschaffenheit gemäß der Anlage 1<br />
zugeordnete Entgelt in (€/t).<br />
(2)<br />
Das Abfallgewicht ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeuggesamtgewichtes bei der<br />
Anlieferung der Abfälle und dem durch Rückverwiegung ermittelten Leergewicht des<br />
Fahrzeuges.<br />
Die Fahrzeuginsassen haben das Fahrzeug beim Wiegevorgang zu verlassen. In<br />
Ausnahmefällen (Fuhrwerke oder andere Transportfahrzeuge, die aus technischen Gründen<br />
die Wiegeeinrichtung nicht befahren können) ist für die Berechnung des Entgeltes die<br />
Nutzlast maßgebend, die sich aus der Betriebszulassung des Anhängefahrzeuges ergibt,<br />
abzüglich des Leergewichtes der Wechselaufbauten.<br />
33
(3)<br />
Bei Ausfall der Waage des ZAB wird die Waage des benachbarten Recyclinghofes des<br />
Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) zur Ermittlung des angelieferten<br />
Abfallgewichtes genutzt. Sollte auch diese Waage ausfallen, wird das angelieferte<br />
Abfallgewicht geschätzt. Das Einvernehmen über die erfolgte Schätzung wird durch<br />
Unterschrift bekundet.<br />
(4)<br />
Die Zuordnung der angelieferten Abfälle zu der der Berechnung des Entgeltes zu Grunde zu<br />
legenden Abfallart und Abfallbeschaffenheit erfolgt durch das Personal der MBS.<br />
§ 4<br />
Wiegeleistungen<br />
Für das Verwiegen von Fahrzeugen, die nicht Anlieferer zum ZAB sind (Fremdverwiegung),<br />
wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit<br />
(1)<br />
Die Entgelte sind bei der Annahme der Abfälle an der Mechanisch-biologischen<br />
Stabilisierungsanlage bzw. nach der Durchführung des Wiegevorganges (Fremdverwiegung<br />
gem. § 4) grundsätzlich bar zu entrichten.<br />
(2)<br />
Gewerbliche Abfallbeförderer und regelmäßige Anlieferer können sich des bargeldlosen<br />
Zahlungsverkehrs bedienen. Zu diesem Zweck haben sie zugunsten des Zweckverbandes<br />
Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Anspruch<br />
auf Aufnahme in das Unbarverfahren besteht nicht.<br />
§ 6<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft und gleichzeitig wird die<br />
Entgeltordnung vom 29.11.2012 (Beschluss-Nr. VV 119/12) außer Kraft gesetzt.<br />
Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
Kirsch<br />
Verbandsvorsteher<br />
34
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) hat<br />
in ihrer Sitzung am 12.12.2013 die vorstehende Entgeltordnung beschlossen.<br />
Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und tritt am<br />
01.01.2014 in Kraft.<br />
Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender der<br />
Verbandsversammlung<br />
Kirsch<br />
Verbandsvorsteher<br />
35
Anlage 1 zur Entgeltordnung<br />
1. Die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in der Mechanisch-biologischen<br />
Stabilisierungsanlage des ZAB betragen:<br />
Schlüssel* Abfallbezeichnung Entgelt<br />
(Euro/t)<br />
02 Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln<br />
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 86,00<br />
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 165,00<br />
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 86,00<br />
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 92,00<br />
02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />
(Obstverarbeitung)<br />
92,00<br />
02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />
(Zuckerherstellung)<br />
92,00<br />
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 92,00‘<br />
02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />
(Backwarenherstellung)<br />
92,00<br />
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 92,00<br />
02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung<br />
(Getränkeherstellung)<br />
92,00<br />
02 07 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
‘<br />
03 Abfälle aus der Holzverarbeitung<br />
03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 25,00<br />
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04* fallen<br />
25,00<br />
03 01 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 25,00<br />
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 92,00<br />
03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und<br />
Pappabfällen<br />
92,00<br />
03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 86,00<br />
03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der<br />
mechanischen Abtrennung aus Papierfabriken<br />
92,00<br />
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen<br />
92,00<br />
03 03 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
04 Abfälle aus Leder-, Pelz- und Textilindustrie<br />
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, 165,00<br />
Plastomer)<br />
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen<br />
92,00<br />
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 92,00<br />
04 02 99 Abfälle a. n. g. 92,00<br />
07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und<br />
Anwendung organischer Grundchemikalien<br />
07 01 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen<br />
92,00<br />
07 02 13 Kunststoffabfälle 165,00<br />
07 02 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
36
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und<br />
Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email),<br />
Klebestoffen, Dichtmassen und Druckfarben<br />
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11<br />
fallen<br />
165,00<br />
08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die<br />
unter 08 04 09 fallen<br />
165,00<br />
10 Abfälle aus thermischen Prozessen<br />
10 01 01 Rost- und Kesselasche 92,00<br />
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 92,00<br />
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung<br />
und Oberflächenbearbeitung<br />
12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 165,00<br />
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16<br />
fallen<br />
92,00<br />
12 01 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
15 Verpackungen<br />
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 84,60<br />
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 92,00<br />
15 01 03 Verpackungen aus Holz 92,00<br />
15 01 04 Verpackungen aus Metall 92,00<br />
15 01 05 Verbundverpackungen 92,00<br />
15 01 06 Gemischte Verpackungen 92,00<br />
15 01 07 Verpackungen aus Glas 92,00<br />
15 01 09 Verpackungen aus Textilien 92,00<br />
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit 92,00<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen<br />
17 Bau- und Abbruchabfälle<br />
17 02 01 Holz 25,00<br />
17 02 02 Glas 92,00<br />
17 02 03 Kunststoffe außer Styropor/Styrodur 165,00<br />
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01*<br />
fallen<br />
92,00<br />
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 299,00<br />
17 06 03 fällt<br />
17 09 04-1 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die 92,00<br />
unter 17 08 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen<br />
17 09 04-2 Styropor/Styrodur verunreinigt 299,00<br />
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen<br />
Versorgung und Forschung<br />
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus<br />
infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen<br />
gestellt werden<br />
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus<br />
infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen<br />
gestellt werden<br />
37<br />
92,00<br />
92,00<br />
19 Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen<br />
19 01 02 Eisenteile aus der Rost- und Kesselasche 92,00<br />
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme<br />
derjenigen, die unter 19 01 11 fallen<br />
92,00<br />
19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04<br />
fallen<br />
86,00<br />
19 05 01 nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 92,00<br />
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 92,00<br />
19 05 99 Abfälle a.n.g. 92,00<br />
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von<br />
Siedlungsabfällen<br />
92,00
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von<br />
tierischen und pflanzlichen Abfällen<br />
92,00<br />
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 65,00<br />
19 08 02 Sandfangrückstände 65,00<br />
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer 92,00<br />
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem<br />
Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen<br />
92,00<br />
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem<br />
Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen<br />
92,00<br />
19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 92,00<br />
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 92,00<br />
19 12 01 Papier und Pappe 84,60<br />
19 12 02 Eisenmetalle 92,00<br />
19 12 03 Nichteisenmetalle 92,00<br />
19 12 04 Kunststoff und Gummi 165,00<br />
19 12 05 Glas 92,00<br />
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 25,00<br />
19 12 08 Textilien 92,00<br />
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 92,00<br />
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der<br />
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen,<br />
165,00<br />
die unter 19 12 11* fallen<br />
20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche Abfälle<br />
20 01 01 Papier und Pappe 84,60<br />
20 01 02 Glas 92,00<br />
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 84,60<br />
20 01 10 Bekleidung 92,00<br />
20 01 11 Textilien 92,00<br />
20 01 28 Farben und Druckfarben mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />
20 01 27 fallen<br />
165,00<br />
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 92,00<br />
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 92,00<br />
20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />
20 01 33 fallen<br />
165,00<br />
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 25,00<br />
20 01 39 Kunststoffe 165,00<br />
20 01 40 Metalle 92,00<br />
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 92,00<br />
20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle 92,00<br />
20 03 01 - 1 gemischte Siedlungsabfälle<br />
aus Hausmüllsammlungen im Verbandsgebiet<br />
84,60<br />
20 03 01 - 2 gemischte Siedlungsabfälle<br />
ohne Hausmüllsammlungen aus dem Verbandsgebiet<br />
92,00<br />
20 03 02 Marktabfälle 92,00<br />
20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 92,00<br />
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 92,00<br />
20 03 07 Sperrmüll 86,00<br />
20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g 92,00<br />
38
*<br />
Die dem Abfallschlüssel im Einzelfall hinzugefügte 7. Ziffer dient zur internen<br />
Differenzierung von Abfällen, für die die Abfallverzeichnis-Verordnung nur einen 6-stelligen<br />
Schlüssel vorsieht.<br />
2. Das Entgelt für einen Wiegevorgang (Fremdverwiegung gem. § 4) beträgt 5,00 €.<br />
39
Bekanntmachung<br />
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)<br />
Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV 2009<br />
für das Wirtschaftsjahr 2014<br />
Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die<br />
Verbandsversammlung durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 den Wirtschaftsplan für das<br />
Wirtschaftsjahr 2014 festgestellt.<br />
1 Es betragen<br />
1.1 im Erfolgsplan<br />
die Erträge 12.187.500 €<br />
die Aufwendungen 12.007.500 €<br />
der Jahresgewinn 180.000 €<br />
1.2 im Finanzplan<br />
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 2.284.000 €<br />
Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit 388.000 €<br />
Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 3.680.500 €<br />
2 Es werden festgesetzt<br />
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 388.000 €<br />
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €<br />
2.3 die Verbandsumlage auf 0 €<br />
Königs Wusterhausen, den 12.12.2013<br />
Kirsch<br />
Verbandsvorsteher<br />
Schmidt<br />
Vorsitzender<br />
der Verbandsversammlung<br />
40
Verbandssatzung<br />
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee-Storkow/Mark“<br />
Auf Grund der §§ 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land<br />
Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und<br />
abgabenrechtlicher Vorschriften vom 13.05.2013 (GVBl. I Nr. 18), der §§ 3 und 12 der<br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.<br />
286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsund<br />
abgabenrechtlicher Vorschriften vom 13.05.2013 (GVBl. I Nr. 18) hat die<br />
Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Scharmützelsee–<br />
Storkow/Mark“ in ihrer Sitzung am 04.12.2013 folgende Verbandssatzung beschlossen:<br />
Inhalt:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
§ 2 Organe<br />
§ 3 Verbandsversammlung<br />
§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
§ 5 Einberufung der Verbandsversammlung<br />
§ 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit<br />
§ 7 Beschlussfassung<br />
§ 8 Wahlen<br />
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung<br />
§ 10 Verbandsvorsteher<br />
§ 11 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit<br />
§ 12 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte<br />
§ 13 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten<br />
§ 14 Wirtschaftsführung<br />
§ 15 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite<br />
§ 16 Schlichtung von Streitigkeiten<br />
§ 17 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />
§ 18 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung<br />
§ 19 Bekanntmachungen<br />
§ 20 Inkrafttreten<br />
41
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Gemeinden nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung bilden nach den §§ 1 und 4 ff. des<br />
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. V. m.<br />
der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) einen<br />
Zweckverband.<br />
(2) Der Name des Zweckverbandes lautet: Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
„Scharmützelsee-Storkow/Mark“.<br />
(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine<br />
Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem<br />
öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen.<br />
(4) Der Sitz des Zweckverbandes ist 15864 Wendisch Rietz.<br />
(5) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder:<br />
für den Bereich Wasserversorgung<br />
im <strong>Landkreis</strong> Oder-Spree<br />
Gemeinde<br />
Ortseile<br />
Zahlen der Stimmen in<br />
der<br />
Verbandsversammlung<br />
Bad Saarow Bad Saarow, Neu Golm 4<br />
Diensdorf-Radlow 1<br />
Reichenwalde<br />
Dahmsdorf, Kolpin,<br />
Reichenwalde<br />
1<br />
Rietz-Neuendorf<br />
Ahrensdorf, Alt Golm,<br />
Behrensdorf, Glienicke,<br />
Herzberg, Pfaffendorf,<br />
2<br />
Sauen, Wilmersdorf<br />
Storkow (Mark)<br />
Alt Stahnsdorf, Bugk,<br />
Görsdorf, Groß Eichholz,<br />
Groß Schauen, Klein<br />
Schauen, Kummersdorf,<br />
6<br />
Philadelphia, Rieplos,<br />
Schwerin, Selchow,<br />
Storkow (Mark)<br />
Tauche Lindenberg 1<br />
Wendisch Rietz 1<br />
42
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />
Gemeinde<br />
Heidesee<br />
Ortseile<br />
Blossin, Kolberg, Prieros,<br />
Streganz, Wolzig<br />
Zahlen der Stimmen in<br />
der<br />
Verbandsversammlung<br />
2<br />
für den Bereich Abwasserbeseitigung<br />
im <strong>Landkreis</strong> Oder-Spree<br />
Gemeinde<br />
Ortseile<br />
Zahlen der Stimmen in<br />
der<br />
Verbandsversammlung<br />
Bad Saarow Bad Saarow, Neu Golm 4<br />
Diensdorf-Radlow 1<br />
Reichenwalde<br />
Dahmsdorf, Kolpin,<br />
Reichenwalde<br />
1<br />
Rietz-Neuendorf<br />
Ahrensdorf, Alt Golm,<br />
Behrensdorf, Glienicke,<br />
Herzberg, Pfaffendorf,<br />
2<br />
Sauen, Wilmersdorf<br />
Spreenhagen Lebbin 1<br />
Storkow (Mark)<br />
Alt Stahnsdorf, Bugk,<br />
Görsdorf, Groß Eichholz,<br />
Groß Schauen, Klein<br />
Schauen, Kummersdorf,<br />
Philadelphia, Rieplos,<br />
6<br />
Schwerin, Selchow,<br />
Storkow (Mark),<br />
Wochowsee<br />
Tauche Lindenberg 1<br />
Wendisch Rietz 1<br />
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<strong>Spreewald</strong><br />
Gemeinde<br />
Heidesee<br />
Ortseile<br />
Blossin, Kolberg, Prieros,<br />
Streganz, Wolzig<br />
Zahlen der Stimmen in<br />
der<br />
Verbandsversammlung<br />
2<br />
43
(6) Der Zweckverband hat im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgaben<br />
- der Wasserversorgung und<br />
- der Abwasserbeseitigung mit Ausnahme der Niederschlagswasser-<br />
Beseitigung<br />
zu erfüllen, soweit diese ihm die jeweilige Teilaufgabe übertragen haben. Der<br />
Aufgabenumfang für jedes Verbandsmitglied ergibt sich aus § 1 Abs. 5 dieser<br />
Satzung. Zu den Aufgaben gehören auch die Planung, Übernahme, Einrichtung,<br />
Instandhaltung, Verbesserung, Erneuerung, Erweiterung, Betrieb, Veränderung,<br />
Beseitigung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Wasserver- sorgung und<br />
Abwasserbeseitigung erforderlichen unter- und oberirdischen Bauwerke und der<br />
baulichen und ausrüstungstechnischen Anlagen. Der Zweck- verband kann<br />
außerdem für Dritte Aufgaben im Sinne der Sätze 1 bis 3 erfüllen.<br />
(7) Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sind verpflichtet, ihm die zum Zeitpunkt<br />
ihres Beitritts in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen der Wasserver- und<br />
Abwasserentsorgung nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung entschädigungslos zu Eigentum<br />
zu übergeben. Grundstücke, die dem Zweckverband zur Aufgabenerfüllung von den<br />
Gemeinden oder Dritten unentgeltlich übertragen wurden, sind an diese unentgeltlich<br />
zurück zu übertragen, sofern der Zweckverband diese Grundstücke nicht mehr zu<br />
seiner Aufgabenerfüllung benötigt.<br />
(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband sich der Mitwirkung Dritter<br />
bedienen, insbesondere Dienstleistungsunternehmen für die Planung, Finanzierung,<br />
den Bau und Betrieb von Anlagen einschalten (sog. Betreibermodell).<br />
(9) Der Zweckverband gibt sich für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen<br />
Satzungen für das Verbandsgebiet der Wasserversorgung/der Abwasserbeseitigung<br />
nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung.<br />
(10) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband über alle Vorhaben und<br />
Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Zweckverbandes berühren, zu<br />
unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen<br />
zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für den Zweckverband.<br />
Vorkaufsrechte, Satzungsrechte und sonstige Rechte der Mitgliedergemeinden, die<br />
nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung auf den Zweckverband<br />
übergegangen sind, werden die Mitglieder zugunsten des Zweckverbandes ausüben,<br />
falls und soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist.<br />
(11) Wenn eine Mitgliedsgemeinde ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück verkauft,<br />
in dem Wasser- oder Abwasserleitungen des Verbandes liegen, so ist die<br />
Mitgliedsgemeinde verpflichtet, diese Leitungen vor einem Verkauf durch Eintragung<br />
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. Nach der Eintragung im<br />
Grundbuch steht der Mitgliedsgemeinde für das Leitungsrecht die übliche<br />
Entschädigung zu.<br />
44
(12) Für die Beitreibung seiner Geldforderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder<br />
deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gesetzlich ausdrücklich<br />
zugelassen ist, ist der Zweckverband die zuständige Vollstreckungsbehörde.<br />
§ 2 Organe<br />
Organe des Zweckverbandes sind:<br />
a) die Verbandsversammlung und<br />
b) der Verbandsvorsteher.<br />
§ 3 Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder<br />
zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die<br />
Verbandsversammlung mit unterschiedlicher Stimmenzahl.<br />
(2) Die Stimmenzahl der in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter richtet<br />
sich nach der Einwohnerzahl der Mitglieder und zwar dergestalt, dass jedem Mitglied<br />
einer Gemeinde je angefangene 1.500 Einwohner eine Stimme zukommt. Sofern für<br />
ein Mitglied Rechte und Pflichten nur für einzelne Orts- oder Gemeindeteile bestehen,<br />
sind für die Ermittlung der Stimmenzahlen die Einwohner des Orts- oder<br />
Gemeindeteils zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen<br />
Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des<br />
Vorjahres. Danach haben die Verbandsmitglieder die in § 1 Abs. 5 genannte Zahl der<br />
Stimmen.<br />
(3) In Angelegenheiten, die allein eine Teilaufgabe (Wasserversorgung oder<br />
Abwasserbeseitigung) betreffen, haben nur die Vertreter der Verbandsmitglieder ein<br />
Stimmrecht, die diese Teilaufgabe auf den Zweckverband übertragen haben. Keine<br />
Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 sind die Aufnahme und das Ausscheiden von<br />
Verbandsmitgliedern, selbst wenn diese nur eine Teilaufgabe auf den Verband<br />
übertragen haben oder nur mit einer Teilaufgabe ausscheiden. Bei Wahlen und<br />
Personalangelegenheiten sowie bei Abstimmungen darüber, ob eine Angelegenheit<br />
nach Satz 1 vorliegt, hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stimme.<br />
§ 4 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde zum<br />
Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.<br />
(2) Den Vorsitz der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende der<br />
Verbandsversammlung, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />
45
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes,<br />
soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Sie überwacht die<br />
Durchführung der von ihr getroffenen Entscheidungen.<br />
Die Verbandsversammlung kann Aufgaben auf den Verbandsvorsteher übertragen,<br />
soweit eine Übertragung nicht dem Gesetz oder Regelungen der Verbandssatzung<br />
widerspricht.<br />
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />
§ 5 Einberufung der Verbandsversammlung<br />
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens<br />
zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der<br />
satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der<br />
Beratungsgegenstände beantragt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Dabei werden<br />
Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die<br />
Ladungsfrist drei Tage. Die Einladung wegen Vorliegens einer Dringlichkeit bedarf der<br />
Bestätigung durch die Verbandsversammlung. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im<br />
Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.<br />
§ 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit<br />
(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte<br />
der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch die anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder<br />
eingebracht wird.<br />
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier<br />
Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben<br />
Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene<br />
Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung aus<br />
drücklich hinzuweisen.<br />
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht überwiegende<br />
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die Verbandsversammlung<br />
entscheidet durch Beschluss.<br />
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist<br />
eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung<br />
zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung soll in der nächsten<br />
Sitzung über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheiden.<br />
46
§ 7 Beschlussfassung<br />
(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes<br />
bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden anwesenden<br />
Stimmen gefasst.<br />
(2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes nach § 1 Abs. 6<br />
der Satzung bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung, wobei mindestens<br />
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl des Zweckverbandes vorhanden sein<br />
müssen. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die<br />
Auflösung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Maßstabes, nach dem die<br />
Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen einer<br />
einstimmigen Beschlussfassung. Sonstige Änderungen der<br />
Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen<br />
Stimmenzahl.<br />
§ 8 Wahlen<br />
Gewählt wird durch Stimmzettel in geheimer Wahl. Abweichungen können vor der jeweiligen<br />
Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der<br />
Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte<br />
der Stimmen, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine<br />
Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der<br />
Verbandsversammlung zieht.<br />
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung<br />
Für die Annahme der Wahl, ihre Ablehnung, Rechte und Pflichten, Verschwiegenheits- und<br />
Treuepflicht sowie Ausschließungsgründe gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung<br />
für das Land Brandenburg (BbgKVerf) entsprechend.<br />
§ 10 Verbandsvorsteher<br />
(1) Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Er wird von der<br />
Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt; mehrmalige<br />
Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 4 GKG.<br />
(2) Die Verbandsversammlung wählt seinen Stellvertreter aus dem Kreis der<br />
gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.<br />
(3) Scheidet der Verbandsvorsteher aus, so übt sein Stellvertreter die Geschäfte bis<br />
zur Neuwahl des Verbandsvorstehers aus.<br />
47
(4) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des<br />
Zweckverbandes sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Verbandssatzung und<br />
der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich<br />
und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten<br />
des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des<br />
Verbandsvorstehers.<br />
(5) Soweit ihm nicht bereits gesetzlich oder aufgrund dieser Verbandssatzung<br />
Aufgaben zugewiesen sind, ist er auch zuständig für die Einstellung, Eingruppierung<br />
und Entlassung der Arbeiter und Angestellten. Grundlage bildet der<br />
der Verbandsversammlung bestätigte Stellenplan.<br />
von<br />
(6) Dem Verbandsvorsteher werden zur dauernden Erledigung die Entscheidung über<br />
den Abschluss von Verträgen mit einem Wert bis € 50.000,00 im Rah- men des von der<br />
Verbandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes übertragen. Weiterhin ist er für den<br />
Erwerb von Grundstücken und sonstigem Vermögen sowie der Übernahme von<br />
Einrichtungen und Anlagen anderer Versorgungsträger mit einem Wert bis € 10.000,00<br />
zuständig.<br />
(7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der<br />
Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem<br />
Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der<br />
Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder<br />
Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Bei Geschäften der laufenden<br />
Verwaltung bis zu einem Wert von € 5.000,00 unterzeichnet der Verbandsvorsteher<br />
oder sein Vertreter allein. Erklärungen, die nicht den Formvorschriften des GKG und<br />
dieser Satzung entsprechen, binden den Zweckverband nicht.<br />
§ 11 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit<br />
(1) Die Vertreter der Verbandsmitglieder, der Vorsitzende der Verbandsversammlung<br />
und ihre Stellvertreter üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf ein<br />
Sitzungsgeld. Verdienstausfall zählt nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung<br />
von Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld abgegolten sind. Das Nähere regelt<br />
die Entschädigungssatzung des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung.<br />
(Abs. 2 und 3 entfallen)<br />
§ 12 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte<br />
(1) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt,<br />
so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen<br />
entsprechend.<br />
(2) In Angelegenheiten, die den Verbandsvorsteher persönlich betreffen, übernimmt der<br />
Stellvertreter des Verbandsvorstehers die Geschäfte.<br />
48
§ 13 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten<br />
(1) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter beschäftigen.<br />
(2) Die Bediensteten des Verbandes müssen die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötige<br />
Eignung besitzen.<br />
(3) Im Falle der Auflösung oder Änderung der Verbandsaufgabe wird sich der Verband<br />
um die Übernahme der Bediensteten des Verbandes bemühen. Ist dies nicht möglich,<br />
hat die Verbandsversammlung vor Auflösung bzw. Änderung der Verbandsaufgabe<br />
die Übernahme oder sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse<br />
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 GKG durch Beschluss zu gewährleisten.<br />
§ 14 Wirtschaftsführung<br />
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden<br />
die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg (EigV) in der<br />
jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.<br />
(2) Der Zweckverband hat seine Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass unter<br />
Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Grundsätze die stetige Erfüllung seiner<br />
Aufgaben gesichert ist.<br />
(3) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen Beiträge und Gebühren in<br />
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Brandenburg.<br />
(4) Kredite darf der Zweckverband nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht<br />
möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur im<br />
Vermögensplan, der Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist, und nur für Investitionen,<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.<br />
(5) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht<br />
ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage erhoben. Für<br />
die Berechnung der allgemeinen Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen<br />
Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis<br />
gesetzt. Sofern eine Gemeinde nur mit einzelnen Orts- oder Gemeindeteilen<br />
Verbandsmitglied ist, sind die Einwohner des Orts- oder Gemeindeteils zu<br />
berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt<br />
bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Die Ermittlung<br />
der allgemeinen Umlage erfolgt getrennt nach den Betriebszweigen<br />
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Der Widerspruch gegen den<br />
Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch<br />
entscheidet die Verbandsversammlung. Die erhobene Umlage wird einen Monat<br />
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
49
(6) Zur Finanzierung von Aufwendungen, die ihrer Art nach nur bei einzelnen<br />
Mitgliedern anfallen können oder von diesen verursacht werden, wird eine<br />
Sonderumlage bei denjenigen Zweckverbandsmitgliedern erhoben, die von diesen<br />
Leistungen und Aufwendungen des Zweckverbandes Vorteile haben.<br />
(7) Die Eingliederung des WZV Lindenberg gem. § 22b BbgGKG gilt für die<br />
Verbandsmitglieder Gemeinde Tauche mit dem OT Lindenberg und Gemeinde Rietz<br />
Neuendorf mit den OT Herzberg und Glienicke als Aufwand i. S. d. Absatzes 6, der<br />
nur bei diesen Verbandsmitgliedern anfällt und von diesen verursacht wurde. Die aus<br />
der Rechtsnachfolge des Zweckverbandes (WAS) für den WZV Lindenberg dem<br />
Zweckverband (WAS) entstehenden Aufwendungen und Kosten werden, soweit sie<br />
nicht durch Dritte getragen werden, durch eine Sonderumlage von den<br />
Zweckverbandsmitgliedern (WAS) Gemeinde Tauche und Gemeinde Rietz<br />
Neuendorf erhoben. Für die Berechnung dieser Sonderumlage wird die<br />
Einwohnerzahl der in den beiden betroffenen Verbandsmitgliedern, den Gemeinden<br />
Tauche und Rietz Neuendorf, jeweils betroffenen Ortsteilen Lindenberg, Herzberg<br />
und Glienicke zur Zahl der Einwohner aller drei Ortsteile insgesamt ins Verhältnis<br />
gesetzt. Maßgeblich ist die vom jeweils zu-ständigen Einwohnermeldeamt bekannt<br />
gegebene Einwohnerzahl zum Tage der Wirksamkeit der Eingliederung des WZV<br />
Lindenberg gem. § 22b BbgGKG in den Zweckverband (WAS). Der Widerspruch<br />
gegen den Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den<br />
Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung. Die erhobene Umlage wird<br />
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
§ 15 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite<br />
(1) Der Zweckverband hat für jedes Wirtschaftsjahr (Haushaltsjahr) einen<br />
Wirtschaftsplan aufzustellen.<br />
(2) Der Wirtschaftsplan tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft und gilt für das<br />
Wirtschaftsjahr.<br />
(3) Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Finanzwirtschaft des Zweckverbandes; er<br />
muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres<br />
enthalten.<br />
(4) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.<br />
(5) Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen, dem Erfolgsplan und dem<br />
Finanzplan; für ihn und seine Teile gelten die Vorschriften der<br />
Eigenbetriebsverordnung (EigV) des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
50
§ 16 Schlichtung von Streitigkeiten<br />
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlichrechtlichen<br />
Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband<br />
und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über<br />
Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde<br />
zur Schlichtung anzurufen.<br />
(2) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann eine Schiedsvereinbarung<br />
zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden.<br />
§ 17 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />
(1) Der Zweckverband kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert<br />
werden. Die Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes kann nur für beide<br />
Aufgabenbereiche, also nur bei Übertragung der Aufgaben der Wasserversorgung<br />
und der Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband, einheitlich erfolgen. Das<br />
beigetretene Verbandsmitglied ist verpflichtet, alle Anlagen, Einrichtungen und<br />
Beteiligungen auf den Zweckverband entschädigungslos zu Eigentum für den<br />
Aufgabenbereich nach § 1 zu übertragen, der durch die Beitrittserklärung auf den<br />
Zweckverband übergegangen ist. Der Zweckverband soll als Rechtsnachfolger in alle<br />
Verträge eintreten, die das beigetretene Verbandsmitglied mit Dritten geschlossen<br />
hat, soweit der Vertragsinhalt von der Satzung des Verbandes umfasst wird und dem<br />
Zweck der Solidargemeinschaft des Verbandes dienlich ist. Ist der Beitritt zum<br />
Zweckverband rechtsverbindlich bewirkt, so ist das Mitglied verpflichtet, auch die<br />
dinglichen Nutzungsrechte an Grundstücken auf den Zweckverband für den<br />
übertragenen Aufgabenbereich zu übertragen.<br />
(2) Der Austritt muss unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses gegenüber dem<br />
Verbandsvorsteher schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Ausscheidens muss<br />
dem Zweckverband mindestens 12 Monate vor dem beabsichtigten<br />
Ausscheidetermin zugegangen sein. Soweit notwendig, schließen der Verband und<br />
das ausscheidende Verbandsmitglied eine finanzielle<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung.<br />
§ 18 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung<br />
(1) Abwickler ist der Verbandsvorsteher, soweit nicht im Auflösungsvertrag zur<br />
Beendigung der Zusammenarbeit die Bestellung eines anderen Abwicklers<br />
vorgesehen ist. Hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Abwicklers und seiner<br />
Befugnis, den Zweckverband zu vertreten, finden die Vorschriften des § 20b Abs. 3<br />
und 4 GKG Anwendung.<br />
(2) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen wird unter den<br />
Verbandsmitgliedern wie folgt verteilt:<br />
51
Das dem Zweckverband übergebene Anlagevermögen gemäß § 1 Abs. 7 dieser<br />
Satzung wird zum Restbuchwert dem jeweiligen Verbandsmitglied zurückgegeben.<br />
Der noch verbleibende Teil des Vermögens wird unter den Verbandsmitgliedern<br />
nach dem Verhältnis der Beteiligungsquote gemäß § 16 Abs. 5 verteilt.<br />
§ 19 Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Verbandsvorsteher.<br />
(2) Aufgrund des § 8 Abs. 1 GKG in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der<br />
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen<br />
ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und <strong>Landkreis</strong>en<br />
(Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV -) vom 01.12.2000 (GVBl. II S. 435)<br />
gibt der Zweckverband ein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus. Das<br />
Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung „Amtsblatt für den Wasser- und<br />
Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“<br />
(3) Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes erfolgt im<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> Oder-Spree und im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Dahme</strong>-<br />
<strong>Spreewald</strong>. Auf die Bekanntmachung und – sofern vorhanden - die<br />
rechtsaufsichtliche Genehmigung ist unter Angabe der genehmigenden Behörde und<br />
des Datums der Genehmigung im Amtsblatt für den Wasser- und<br />
Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ hinzuweisen.<br />
(4) Die übrigen Satzungen des Zweckverbandes sowie der Fäkalienabfuhrplan werden<br />
im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-<br />
Storkow/Mark“ bekannt gemacht.<br />
(5) Einladungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung und sonstige<br />
Veröffentlichungen erscheinen:<br />
in den Regionalausgaben der Märkischen Oderzeitung:<br />
Oder-Spree-Journal und<br />
Spree-Journal und<br />
in der Regionalausgabe der Märkischen Allgemeinen<br />
<strong>Dahme</strong> - Kurier.<br />
In den Einladungen sind die Zeit, der Ort und die Tagesordnung anzugeben. Die<br />
Bekanntmachung der Einladung erfolgt zehn Tage vor der Verbandsversammlung.<br />
(6) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die<br />
öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 1 dadurch ersetzt werden, dass<br />
sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes, Strandstr. 7 in 15864 Wendisch<br />
Rietz, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden<br />
(Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der<br />
52
Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Sie<br />
wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben<br />
über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung<br />
veröffentlicht werden. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen. Beginn und<br />
Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.<br />
§ 20 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.<br />
Wendisch Rietz, den 05.12.2013<br />
________________________________<br />
(Dienstsiegel)<br />
Grit Schmidt<br />
Verbandsvorsteherin<br />
53
Wasser- und Abwasserzweckverband „Scharmützelsee-Storkow/Mark“ (WAS)<br />
Die auf der Sitzung der Verbandsversammlung des WAS am 04.12.2013 beschlossene<br />
Verbandssatzung des WAS wurde vom Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Oder-Spree gemäß § 27 Abs.<br />
1 Ziff. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4, 6 und § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I Seite<br />
194 -) genehmigt und gemäß § 20 Abs. 6 GKG i.V.m. § 11 GKG im Amtsblatt für den<br />
<strong>Landkreis</strong> Oder-Spree Nr. 15 vom 19.12.2013 öffentlich bekannt gemacht.<br />
54