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Recht<br />

Scha<strong>de</strong>nregulierung<br />

mit Versicherern:<br />

Obliegenheitsverletzungen<br />

und Kürzungsquoten<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Unfallscha<strong>de</strong>nregulierung hat es<br />

<strong>de</strong>r Fuhrparkverantwortliche nicht nur mit <strong>de</strong>m<br />

Kfz-Haftpflichtversicherer <strong>de</strong>s Unfallgegners zu<br />

tun, <strong>de</strong>ssen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n soll. Sehr<br />

häufig spielt auch die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit<br />

<strong>de</strong>m eigenen Kaskoversicherer im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Teilkasko- o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollkaskoversicherung eine<br />

nicht unerhebliche Rolle. In <strong>de</strong>n allermeisten<br />

Fällen geht es dann um die Frage, ob <strong>de</strong>r Versicherer<br />

wegen sogenannter Obliegenheitsverletzungen<br />

zu Leistungskürzungen berechtigt o<strong>de</strong>r<br />

sogar gänzlich leistungsfrei gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

Versicherungsrechtliche Grundlagen:<br />

Anzeigepflicht und Obliegenheitsverletzung<br />

Von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für alle Versicherungsvertragsverhältnisse<br />

sind die im Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) geregelten Anzeige-<br />

pflichten und an<strong>de</strong>re Obliegenheiten sowie die<br />

Regelungen zur Gefahrerhöhung.<br />

Nach § 19 VVG (Anzeigepflicht) hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

die ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong>, die<br />

für <strong>de</strong>n Entschluss <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag<br />

mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich<br />

sind und nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in<br />

Textform gefragt hat, <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht,<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag<br />

zurücktreten.<br />

Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich,<br />

dass er ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers eine<br />

Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet<br />

hat, hat er die Gefahrerhöhung <strong>de</strong>m Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen. Tritt nach Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem<br />

Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nach<strong>de</strong>m<br />

er von ihr Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>m Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen; vgl. § 23 VVG.<br />

Im Falle <strong>de</strong>r Gefahr hat <strong>de</strong>r Versicherer sogar die<br />

Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

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52 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013


Recht<br />

das Versicherungsverhältnis wegen <strong>de</strong>r Gefahr zu<br />

kündigen, vgl. § 24 VVG. Alternativ kann er aber<br />

auch nach § 25 VVG an Stelle einer Kündigung ab<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen<br />

Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr<br />

entsprechen<strong>de</strong> Prämie verlangen. Hervorzuheben<br />

ist in diesem Zusammenhang die Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 26 VVG, welche die Leistungsfreiheit wegen<br />

Gefahrerhöhung regelt. Eine unerhebliche<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr gilt aber nach § 27 VVG als<br />

mitversichert.<br />

Von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung ist im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r bereits vor einigen Jahren zum<br />

01.01.2008 erfolgten Reform <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsrechts<br />

die Aufgabe <strong>de</strong>s genannten „Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzips“<br />

bei <strong>de</strong>r Verletzung von<br />

Obliegenheiten durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer.<br />

Dies ist für Fuhrparkbetreiber und <strong>Flotte</strong>nmanager<br />

sicherlich die be<strong>de</strong>utsamste Än<strong>de</strong>rung im<br />

Verhältnis zu <strong>de</strong>n vorher gelten<strong>de</strong>n Regelungen.<br />

Nach <strong>de</strong>m überholten Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzip<br />

hatte ein Versicherungsnehmer beispielsweise<br />

keine Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag,<br />

wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />

grob fahrlässig herbeiführte. Demgegenüber<br />

hatte er nur Anspruch auf volle Entschädigung,<br />

wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen<br />

war. Es galt also „0 o<strong>de</strong>r 100 %“.<br />

Nach<strong>de</strong>m seit Anfang 2008 gelten<strong>de</strong>n Recht erhält<br />

<strong>de</strong>r Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz,<br />

wenn er zum Beispiel <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />

grob fahrlässig herbeiführt. Verletzt<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss<br />

vertragliche Pflichten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Obliegenheiten<br />

grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen<br />

danach, wie stark sein Verschul<strong>de</strong>n wiegt. Einfach<br />

fahrlässige Verstöße bleiben für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

folgenlos. Bei grob fahrlässigen<br />

Verstößen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen<br />

Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns gekürzt, jedoch<br />

nicht mehr vollständig versagt wer<strong>de</strong>n. Bei vorsätzlichen<br />

Verstößen bleibt es aber dabei, dass<br />

<strong>de</strong>r Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung<br />

frei wird.<br />

Flexible Reaktionsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Versicherer<br />

bei Obliegenheitsverletzung<br />

Nach § 28 VVG, <strong>de</strong>r die Verletzung einer vertraglichen<br />

Obliegenheit regelt, bestehen flexible Reaktionsmöglichkeiten.<br />

Auszug aus <strong>de</strong>m VVG<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,<br />

die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu<br />

erfüllen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />

eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist<br />

kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung beruht nicht<br />

auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt <strong>de</strong>r Vertrag, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu<br />

erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen Obliegenheit nicht zur<br />

Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />

verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere<br />

<strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

(Fortsetzung auf S. 54)<br />

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Recht<br />

Fahrtenbuchauflage und erhöhte Mitwirkungspflicht<br />

eines Kaufmanns bei Fahrerermittlung<br />

Zur angemessenen Aufklärung eines Verkehrsverstoßes<br />

gehört grundsätzlich, dass <strong>de</strong>r Halter<br />

möglichst umgehend von <strong>de</strong>m Verkehrsverstoß<br />

benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur<br />

Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig<br />

beantworten und <strong>de</strong>r Täter Entlastungsgrün<strong>de</strong><br />

vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung<br />

schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann<br />

nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung<br />

für die unterbliebene Ermittlung <strong>de</strong>s Täters nicht<br />

ursächlich gewesen ist.<br />

Lehnt <strong>de</strong>r Halter dagegen die Mitwirkung an <strong>de</strong>r<br />

Aufklärung <strong>de</strong>s Verkehrsverstoßes ab, ist es <strong>de</strong>r<br />

Behör<strong>de</strong> regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos<br />

zeitrauben<strong>de</strong>, kaum Aussicht auf Erfolg bieten<strong>de</strong><br />

Ermittlungen zu betreiben.<br />

Eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit <strong>de</strong>s Fahrzeughalters<br />

liegt vor, soweit es um Verkehrszuwi<strong>de</strong>rhandlungen<br />

geht, die im geschäftlichen<br />

Zusammenhang mit ihren betrieblich genutzten<br />

Fahrzeugen begangen wor<strong>de</strong>n sind. Bei geschäftlich<br />

genutzten Fahrzeugen ist regelmäßig davon<br />

auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem<br />

Zeitpunkt das entsprechen<strong>de</strong> Fahrzeug genutzt<br />

hat, nicht aufgrund persönlicher Erinnerungen,<br />

son<strong>de</strong>rn aufgrund von betrieblichen Absprachen<br />

beantwortet wer<strong>de</strong>n kann. Der Halter eines von<br />

mehreren Berechtigten zu nutzen<strong>de</strong>n Betriebsfahrzeugs<br />

kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft<br />

Gesetzes bestehen<strong>de</strong>n Kennzeichnungspflicht nur<br />

dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische<br />

Vorkehrungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Nachvollziehbarkeit<br />

<strong>de</strong>r konkreten Fahrzeugnutzung trifft.<br />

VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2013, Az. 14<br />

L 296/13<br />

Fahrtenbuchauflage: erhöhte Mitwirkungspflicht<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsleitung bei Verkehrsverstößen<br />

mit Firmenfahrzeug<br />

Die Fahrtenbuchauflage fin<strong>de</strong>t ihre Ermächtigungsgrundlage<br />

in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(StVZO). Hiernach<br />

kann die zuständige Behör<strong>de</strong> gegenüber einem<br />

Fahrzeughalter für ein o<strong>de</strong>r mehrere auf ihn zugelassene<br />

o<strong>de</strong>r künftig zuzulassen<strong>de</strong> Fahrzeuge die<br />

Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die<br />

Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

gegen Verkehrsvorschriften nicht<br />

möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann<br />

die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> ein o<strong>de</strong>r mehrere Ersatzfahrzeuge<br />

bestimmen.<br />

Von einer Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz<br />

1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behör<strong>de</strong> nach<br />

<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles nicht in <strong>de</strong>r Lage<br />

war, <strong>de</strong>n Täter einer Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen Verkehrsvorschriften<br />

zu ermitteln, obwohl sie alle<br />

angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen<br />

hat. Zu <strong>de</strong>n angemessenen Maßnahmen<br />

gehört grundsätzlich auch, dass <strong>de</strong>r Halter möglichst<br />

umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei<br />

Wochen – von <strong>de</strong>m mit seinem Fahrzeug begangenen<br />

Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er<br />

die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt<br />

hat, noch zuverlässig beantworten und <strong>de</strong>r Täter<br />

Entlastungsgrün<strong>de</strong> vorbringen kann. Eine verspätete<br />

Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage<br />

allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass<br />

Rechtsprechung<br />

die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s Täters nicht ursächlich gewesen ist.<br />

Dies gilt namentlich für die Fälle, in <strong>de</strong>nen nach<br />

<strong>de</strong>n gegebenen Umstän<strong>de</strong>n erkennbar ist, dass<br />

auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem<br />

Ermittlungserfolg geführt hätte, weil <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughalter<br />

ohnehin nicht bereit war, an <strong>de</strong>r<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit<br />

ist es grundsätzlich Sache <strong>de</strong>s Halters, Angaben<br />

zu <strong>de</strong>r Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt<br />

sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es<br />

<strong>de</strong>m Halter insbeson<strong>de</strong>re, dass er <strong>de</strong>n bekannten<br />

o<strong>de</strong>r auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten<br />

Fahrer benennt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n möglichen Täterkreis<br />

eingrenzt und die Täterfeststellung durch<br />

Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigten<br />

för<strong>de</strong>rt. Lehnt <strong>de</strong>r Halter die Mitwirkung an <strong>de</strong>r<br />

Aufklärung <strong>de</strong>s Verkehrsverstoßes ab, ist es <strong>de</strong>r<br />

Behör<strong>de</strong> regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos<br />

zeitrauben<strong>de</strong>, kaum Aussicht auf Erfolg bieten<strong>de</strong><br />

Ermittlungen zu betreiben.<br />

Die Zwei-Wochen-Frist gilt zu<strong>de</strong>m nicht bei Verkehrsverstößen,<br />

die mit einem Firmenfahrzeug<br />

eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang<br />

begangen wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Geht es – wie hier – um Verkehrsverstöße, die<br />

mit <strong>de</strong>m Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne<br />

<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts begangen wor<strong>de</strong>n sind, trifft<br />

die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht.<br />

Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit<br />

rechtfertigt sich durch die han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Verpflichtungen <strong>de</strong>s Kaufmanns zur Führung und<br />

Aufbewahrung von Büchern, aus <strong>de</strong>nen sich Geschäftsvorfälle<br />

„in ihrer Entstehung und Abwicklung<br />

verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB),<br />

sowie aus <strong>de</strong>m Umstand, dass es unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem<br />

kaufmännischen Verhalten entspricht,<br />

auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.<br />

Es fällt <strong>de</strong>mgemäß in die Sphäre <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen<br />

dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

ohne Rücksicht auf die Erinnerung<br />

Einzelner festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, welche Person<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes<br />

Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung<br />

muss zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r Lage sein, <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />

die Firmenangehörigen zu nennen, <strong>de</strong>nen das<br />

betreffen<strong>de</strong> Fahrzeug zugerechnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Denn es kann nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> sein,<br />

innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, <strong>de</strong>nen<br />

die Geschäftsleitung weitaus nähersteht. Ihrer<br />

Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten-<br />

bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken,<br />

kann die Geschäftsleitung <strong>de</strong>shalb regelmäßig<br />

nicht mit <strong>de</strong>r Behauptung genügen, es sei nicht<br />

möglich, <strong>de</strong>n Fahrzeugführer ausfindig zu machen.<br />

Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft<br />

als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf<br />

die Erinnerung einzelner Personen in <strong>de</strong>r Lage<br />

sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand<br />

schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und<br />

<strong>de</strong>n jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.<br />

Nach Maßgabe <strong>de</strong>r vorgenannten Grundsätze liegt<br />

ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches<br />

Ermittlungs<strong>de</strong>fizit nicht vor.<br />

(Fortsetzung auf S. 56)<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s<br />

Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />

verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Leistungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung<br />

einer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

bestehen<strong>de</strong>n Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit<br />

zur Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung<br />

in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer<br />

bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />

Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,<br />

die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

zu erfüllen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag<br />

innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung<br />

beruht nicht auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit;<br />

vgl. § 28 Abs. 1 VVG.<br />

Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer vom<br />

Versicherungsnehmer zu erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen<br />

Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur<br />

Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r<br />

Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen;<br />

die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer;<br />

vgl. § 28 Abs. 2 VVG.<br />

Abweichend hiervon ist <strong>de</strong>r Versicherer aber<br />

zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für<br />

die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Versicherers ursächlich gewor<strong>de</strong>n ist,<br />

vgl. § 28 Abs. 3 VVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />

verletzt hat.<br />

Voraussetzung für die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise<br />

Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers ist aber,<br />

dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen haben muss. Eine<br />

Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer bei<br />

Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum<br />

Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />

Beispiele aus <strong>de</strong>r neueren Rechtsprechung<br />

Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH, Urteil vom<br />

06.07.2011, Az. IV ZR 108/07) hatte bereits kurz<br />

nach <strong>de</strong>r VVG-Reform – allerdings noch zum alten<br />

Recht – klargestellt, dass in <strong>de</strong>r Kfz-Kaskoversicherung<br />

eine zu hohe Angabe vorhan<strong>de</strong>ner<br />

Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet sei,<br />

Interessen <strong>de</strong>s Versicherers zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />

54 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013


Recht<br />

Zwar liege in <strong>de</strong>r objektiv falschen Angabe zur<br />

Anzahl <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung<br />

i. S. von § 7 I (2) Satz 3 AKB.<br />

Die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer hiernach obliegen<strong>de</strong><br />

Aufklärung gebiete es, auf Fragen <strong>de</strong>s<br />

Versicherers zutreffen<strong>de</strong> Angaben zur Anzahl <strong>de</strong>r<br />

Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer<br />

Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 7 V<br />

(4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />

Abs. 3 VVG a. F.<br />

Nach <strong>de</strong>r Relevanzrechtsprechung <strong>de</strong>s BGH setzt<br />

die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers im Falle<br />

einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen<br />

Obliegenheitsverletzung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

ein erhebliches Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers, <strong>de</strong>ssen ordnungsgemäße<br />

Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung<br />

sowie <strong>de</strong>ren generelle Eignung,<br />

die Interessen <strong>de</strong>s Versicherers ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n,<br />

voraus.<br />

Ein <strong>de</strong>r Versicherung entstan<strong>de</strong>ner Nachteil<br />

durch die falsche Angabe ist aber nicht ersichtlich.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re sind die Aufklärungsmöglichkeiten<br />

<strong>de</strong>s Versicherers, ob tatsächlich ein<br />

Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffen<strong>de</strong><br />

Angabe <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

nicht beeinträchtigt wor<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rs als bei zu<br />

niedriger Angabe <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Schlüssel ist<br />

<strong>de</strong>ren zu hohe Angabe in <strong>de</strong>r Fahrzeugversicherung<br />

generell nicht geeignet, Interessen <strong>de</strong>s<br />

Versicherers zu gefähr<strong>de</strong>n. Denn in diesem Falle<br />

wird <strong>de</strong>r Versicherer wegen <strong>de</strong>s aus seiner Sicht<br />

fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels allenfalls dazu veranlasst<br />

wer<strong>de</strong>n, die Regulierung zurückzustellen, bis<br />

<strong>de</strong>r Verbleib <strong>de</strong>s vermeintlich fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels<br />

geklärt ist.<br />

<strong>de</strong>s Versichererwechsels vorliegt. Es entschied,<br />

dass es an einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung<br />

im Sinne von § 23 VVG fehle, wenn <strong>de</strong>r Fahrzeugschein<br />

– in <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rfall eines Wechsels<br />

<strong>de</strong>s Versicherers – sich bereits bei Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers im<br />

Fahrzeug befand.<br />

Hinter <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 23 Abs. 1 VVG steht, dass eine Gefahrerhöhung<br />

die sogenannte „Äquivalenz“, also das angemessene<br />

Verhältnis von Risiko und Prämie, gefähr<strong>de</strong>t,<br />

und <strong>de</strong>swegen entwe<strong>de</strong>r unterbleiben soll<br />

o<strong>de</strong>r doch <strong>de</strong>m Versicherer mitgeteilt wer<strong>de</strong>n<br />

muss, damit dieser auf die Äquivalenzstörung<br />

insbeson<strong>de</strong>re durch Prämienerhöhung o<strong>de</strong>r Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Vertrages reagieren kann.<br />

In <strong>de</strong>m zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall lag das Problem<br />

gar nicht in einer Äquivalenzstörung, weil sich<br />

das Verhältnis von Risiko und Prämie während<br />

<strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages zu keiner Zeit geän<strong>de</strong>rt<br />

hatte. Die Störung lag vielmehr darin, dass<br />

von Anfang an Risiko und Prämie dann nicht in einem<br />

subjektiv äquivalenten Verhältnis stan<strong>de</strong>n,<br />

wenn man zugrun<strong>de</strong> legt, dass die Versicherer<br />

bei Vertragsabschluss davon ausgegangen ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Kfz-Schein nicht dauerhaft im Fahrzeug<br />

verbleibt, was freilich ohnehin nicht frei von<br />

Zweifeln ist, weil diese Unsitte durchaus verbreitet<br />

ist, was auch <strong>de</strong>n Versicherern nicht verborgen<br />

geblieben sein kann. Ansatzpunkt für eine<br />

schon anfängliche Äquivalenzstörung ist aber<br />

nicht § 23 Abs. 1 VVG, son<strong>de</strong>rn § 19 Abs. 1 VVG.<br />

Aus dieser Vorschrift ergibt sich freilich für <strong>de</strong>n<br />

Versicherer <strong>de</strong>swegen nichts, weil er nach <strong>de</strong>m<br />

Gefahrumstand gar nicht gefragt hatte. Die gesetzliche<br />

Regelung in § 19 Abs. 1 VVG geht aber<br />

dahin, dass fingiert wird, dass Gefahr-umstän<strong>de</strong>,<br />

nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer nicht in Textform gefragt<br />

hat, gar keine solchen sind.<br />

(Fortsetzung auf S. 56)<br />

Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Schlüsseln geht das<br />

Interesse <strong>de</strong>s Versicherers bei einem gemel<strong>de</strong>ten<br />

Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle<br />

vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Fahrzeugschlüssel sachverständig<br />

untersuchen zu lassen, unter an<strong>de</strong>rem darauf,<br />

ob Kopierspuren vorhan<strong>de</strong>n sind, was auf das<br />

Fertigen von Nachschlüsseln <strong>de</strong>utet und weitere<br />

Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für<br />

<strong>de</strong>n Versicherer generell wichtig, prüfen zu können,<br />

ob alle Schlüssel vorhan<strong>de</strong>n sind, weil das<br />

Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben<br />

kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist, damit er das Fahrzeug – zur<br />

Vortäuschung eines Diebstahls – von seinem<br />

Standort verbringt. Ob alle Schlüssel vorhan<strong>de</strong>n<br />

und gegebenenfalls einem Sachverständigen<br />

zur Untersuchung übergeben sind, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

aber nicht feststellen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

ihm die Existenz eines o<strong>de</strong>r<br />

mehrerer Schlüssel verschweigt, in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>ren<br />

Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe<br />

gefähr<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer dagegen<br />

allenfalls sein eigenes Interesse an einer<br />

schnellen Scha<strong>de</strong>nregulierung.<br />

Das OLG Celle (Urteil vom 21.12.2010, Az. 8 U<br />

87/10) hatte sich für die Kfz-Kaskoversicherung<br />

mit <strong>de</strong>r Frage zu befassen, ob eine nachträgliche<br />

Gefahrerhöhung mit <strong>de</strong>r dauerhaften Aufbewahrung<br />

<strong>de</strong>s Kfz-Scheins im versicherten Fahrzeug<br />

bei Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung im Zeitpunkt<br />

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Recht<br />

Rechtsprechung<br />

Auch die falsche Angabe <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel<br />

ist schon eine Obliegenheitsverletzung<br />

Hatte die Antragstellerin mithin Kenntnis von <strong>de</strong>m<br />

Ermittlungsversuch bzw. hätte sie diese Kenntnis<br />

haben müssen, hätte es ihr oblegen, zeitnah auf<br />

schriftlichem, telefonischem o<strong>de</strong>r persönlichem<br />

Weg gegenüber <strong>de</strong>r ermitteln<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> Angaben<br />

zum Fahrer zu machen bzw. <strong>de</strong>n potenziellen<br />

Täterkreis einzugrenzen.<br />

Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht, obwohl<br />

es <strong>de</strong>r Antragstellerin als Formkaufmann<br />

auf Grundlage betriebsinterner Dokumentationen<br />

möglich gewesen wäre, <strong>de</strong>n Fahrer, <strong>de</strong>r das Kraftfahrzeug<br />

am Tattag geführt hat, innerhalb <strong>de</strong>r<br />

dreimonatigen Verjährungsfrist zu benennen. Unerheblich<br />

ist in diesem Zusammenhang, dass die<br />

Fahrerermittlungen erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Zwei-Wochen-Frist<br />

durchgeführt wur<strong>de</strong>n. Denn abgesehen<br />

davon, dass die vom Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />

entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt<br />

und kein formales Tatbestandsmerkmal <strong>de</strong>s § 31a<br />

StVZO darstellt, fin<strong>de</strong>t sie – wie bereits ausgeführt –<br />

bei Verkehrsverstößen, die mit <strong>de</strong>n Firmenfahrzeugen<br />

eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang<br />

begangen wur<strong>de</strong>n, keine Anwendung.<br />

Da die Antragstellerin bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist<br />

ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit<br />

nicht nachgekommen ist, war die Bußgeldbehör<strong>de</strong><br />

folglich nicht gehalten, über <strong>de</strong>n getätigten<br />

Ermittlungsansatz hinaus weitere zeitrauben<strong>de</strong><br />

Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre<br />

Aufgabe, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären,<br />

<strong>de</strong>nen die Geschäftsleitung nähersteht.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re erweist sich die Fahrtenbuchauflage<br />

auch hinsichtlich ihrer Dauer von sechs Monaten<br />

als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong><br />

han<strong>de</strong>lt regelmäßig ermessensfehlerfrei,<br />

wenn sie für die Frage <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung <strong>de</strong>r<br />

Schwere <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Verkehrsverstoßes<br />

durch das Punktesystem in <strong>de</strong>r Anlage 13 zur<br />

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei<br />

ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />

schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem<br />

Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.<br />

Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />

für eine Dauer von sechs Monaten<br />

für einen gemäß Ziffer 7 <strong>de</strong>r Anlage 13 zur FeV mit<br />

einem Punkt zu bewerten<strong>de</strong>n Verkehrsverstoß im<br />

Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen<br />

Be<strong>de</strong>nken. VG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

14.06.2013. Az. 14 L 829/13<br />

Kein Anspruch auf kostenfreie Nutzung <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens für Privatfahren<br />

Der Arbeitnehmer kann vom beklagten Arbeitgeber<br />

nicht verlangen, dass ihm <strong>de</strong>r Dienstwagen für die<br />

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei<br />

zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.<br />

Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend<br />

erkannt.<br />

Aus <strong>de</strong>m schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />

29.01.2003 folgt keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

<strong>de</strong>m Kläger <strong>de</strong>n Dienstwagen kostenfrei zur<br />

Verfügung zu stellen, um damit von seiner Wohnung<br />

zur Arbeit zu fahren. Der schriftliche Arbeitsvertrag<br />

enthält keinerlei Dienstwagenregelung.<br />

Der Anspruch folgt nicht aus tariflichen Vorschriften.<br />

Nach § 2 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags vom 29.01.2003<br />

bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach <strong>de</strong>m BAT<br />

und <strong>de</strong>n diesen ergänzen<strong>de</strong>n, än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ersetzen<strong>de</strong>n<br />

Tarifverträgen. Damit richtet sich das<br />

Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>r Parteien seit 01.10.2005<br />

nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Tarifvertrags für <strong>de</strong>n öffentlichen<br />

Dienst (TVöD) für <strong>de</strong>n Dienstleistungsbereich<br />

Pflege- und Betreuungseinrichtungen im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong><br />

(TVöD-B), <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n BAT ersetzt hat.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Tarifsukzession. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

TVöD-B noch <strong>de</strong>r BAT begrün<strong>de</strong>n tarifliche Ansprüche<br />

auf kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens<br />

für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort.<br />

Der Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung.<br />

Dem steht schon das Schriftformgebot <strong>de</strong>s § 2<br />

Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1<br />

BAT) entgegen. Nach dieser Tarifvorschrift sind<br />

Nebenabre<strong>de</strong>n nur wirksam, wenn sie schriftlich<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um eine<br />

gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung<br />

hat die Unwirksamkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />

TVöD (früher: BAT) kann <strong>de</strong>shalb die wie<strong>de</strong>rholte<br />

Gewährung einer Vergünstigung eine bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn<br />

<strong>de</strong>r tariflichen Formvorschrift genügt wird.<br />

Eine vertragliche Abre<strong>de</strong> über die kostenfreie<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für Fahrten zwischen<br />

Wohn- und Arbeitsort wür<strong>de</strong> als Nebenabre<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 TVöD unterliegen.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG, <strong>de</strong>r die<br />

Berufungskammer folgt, ist die Zusage einer unentgeltlichen<br />

Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers von<br />

und zum Arbeitsplatz eine Nebenabre<strong>de</strong>. Der mit<br />

ihr verbun<strong>de</strong>ne vermögenswerte Vorteil wird nicht<br />

als Gegenleistung für die vertraglich geschul<strong>de</strong>te<br />

Leistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers erbracht, son<strong>de</strong>rn<br />

aus sozialen Grün<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Kläger – wie er<br />

selbst einräumt – im ländlichen Raum nicht mit<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsort<br />

gelangen kann. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine betriebliche<br />

Sozialleistung und nicht um eine vertragliche<br />

Hauptpflicht, für die § 2 Abs. 1 TVöD lediglich ein<br />

<strong>de</strong>klaratorisches Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis enthält.<br />

Der Anspruch folgt nicht aus § 612 Abs. 1 BGB.<br />

Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart,<br />

wenn die Dienstleistung nur gegen eine<br />

Vergütung zu erwarten ist. Mit <strong>de</strong>r Fahrt von <strong>de</strong>r<br />

Wohnung zum Arbeitsort erbringt <strong>de</strong>r Kläger keine<br />

Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB. Die Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Handlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, um die<br />

geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen<br />

zu können. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen<br />

Grundsätzen hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Aufwendungen<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

selbst zu tragen.<br />

Das Besitzrecht <strong>de</strong>s Mitarbeiters am Dienstwagen<br />

gibt keinen Aufschluss über die Frage, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 mit<br />

0,22 Euro pro Kilometer an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsort zu beteiligen.<br />

Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf kostenfreie<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für die Fahrten<br />

von seiner Wohnung zum Arbeitsort aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Dienstvereinbarung vom 27.09.2011. Es kann<br />

dahinstehen, ob diese Dienstvereinbarung von<br />

Anfang an rechtsunwirksam war, <strong>de</strong>nn sie regelt<br />

(Fortsetzung auf S. 58)<br />

Daher bedurfte die weitergehen<strong>de</strong> Frage, ob die<br />

dauerhafte Aufbewahrung <strong>de</strong>s Fahrzeugscheins<br />

im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung<br />

darstellt, keiner Entscheidung.<br />

Auch das LG Berlin (Urteil vom 09.01.2013, Az.<br />

42 O 397/11) hatte sich im Kontext <strong>de</strong>r Kfz-Kaskoversicherung<br />

<strong>de</strong>m fahrlässigen Herbeiführen<br />

eines Kfz-Diebstahls durch Zurücklassen <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugschlüssels in einer unverschlossenen<br />

Umklei<strong>de</strong>kabine zu befassen. Es entschied, dass<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige<br />

Herbeiführung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugdiebstahls<br />

vorzuwerfen ist, wenn er <strong>de</strong>n Fahrzeugschlüssel<br />

während eines Sportkurses in einer Sporttasche<br />

in einer nicht verschlossenen Umklei<strong>de</strong>kabine<br />

zurücklässt, wo er entwen<strong>de</strong>t wird.<br />

Das grob fahrlässige Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

führt gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu<br />

einer Kürzung <strong>de</strong>r Versicherungsleistung um<br />

25 Prozent. Zur Begründung führte das Gericht<br />

aus, dass nach E.6.1 und 6.2 AKB 2008 eine Verletzung<br />

<strong>de</strong>r in E.1.3 geregelten Obliegenheit<br />

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung im gesetzlichen<br />

Rahmen <strong>de</strong>s § 28 VVG zur Folge hat.<br />

Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher<br />

Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers und ein grob<br />

fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung<br />

in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verhältnis. Ausgangspunkt für die<br />

Quotenbildung ist das objektiv festzustellen<strong>de</strong><br />

Verschul<strong>de</strong>n, welches durch subjektive Umstän<strong>de</strong><br />

verringert o<strong>de</strong>r gesteigert wer<strong>de</strong>n kann. Nach<br />

<strong>de</strong>m Goslarer Orientierungsrahmen sind dabei<br />

beispielsweise normative Vorprägungen aus<br />

an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten, wie die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />

Geschädigte seinerseits eine Ordnungswidrigkeit<br />

o<strong>de</strong>r gar Straftat begangen hat, zu berücksichtigen.<br />

Dies war vorliegend nicht <strong>de</strong>r Fall. Das<br />

Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers stellt sich<br />

in <strong>de</strong>r gegebenen Situation vielmehr subjektiv<br />

als Fehlverhalten dar, welches <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />

mit dazu veranlasst hat, die vormals gültige<br />

restriktive Rechtsfolge <strong>de</strong>s vollständigen Verlustes<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsleistung zu än<strong>de</strong>rn, da<br />

diese zunehmend als „ungerecht“ empfun<strong>de</strong>n<br />

wur<strong>de</strong>. Der Versicherungsnehmer hat durch sein<br />

Verhalten keine dritte Person geschädigt o<strong>de</strong>r<br />

56 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013


Recht<br />

gefähr<strong>de</strong>t, er hat keine<br />

Vorschriften verletzt und<br />

auch keine Mehrfachpflichtverletzungen<br />

begangen.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

„lediglich“ um einen gefahrgeneigten<br />

Umgang<br />

mit <strong>de</strong>n Fahrzeugschüsseln.<br />

Dies rechtfertigt<br />

eine Leistungskürzung um<br />

nicht mehr als 25 Prozent.<br />

Insoweit kommt es bei<br />

Leistungskürzungen stets<br />

auf die konkreten Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Einzelfalles an.<br />

Demgegenüber hatte sich<br />

das OLG Karlsruhe (Urteil<br />

vom 17.09.2013, Az. 12<br />

U 43/13) mit <strong>de</strong>r Leistungsfreiheit<br />

nach einem<br />

Brandscha<strong>de</strong>n nach Einbauten<br />

zu befassen, also mit <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r<br />

Versicherer dadurch leistungsfrei ist, wenn an<br />

einem Kraftfahrzeug nach Abschluss <strong>de</strong>s Versicherungsvertrags<br />

Einbauten vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n – ein nicht ganz untypischer Fall. Hier<br />

waren ein Musikverstärker, ein Navigationsgerät<br />

sowie Steuergeräte für geän<strong>de</strong>rte Rückleuchten<br />

vom Versicherungsnehmer eingebaut wor<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Folgezeit brannte das Fahrzeug dann wegen<br />

dieser (unerkannt) mangelhaften Einbauten<br />

vollkommen aus. Das OLG Karlsruhe urteilte, dass<br />

mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Kraftfahrtversicherung nur dann<br />

eine subjektive Gefahrerhöhung darstellen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Mangelhaftigkeit<br />

kennt.<br />

Eine Leistungsfreiheit nach § 26 VVG ergibt sich<br />

in <strong>de</strong>m vom OLG Karlsruhe entschie<strong>de</strong>nen Fall<br />

selbst dann nicht, wenn hier tatsächlich mangelhafte<br />

Leistungen vorliegen und diese für <strong>de</strong>n Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalls ursächlich gewesen<br />

sein können. Denn <strong>de</strong>r beklagte Versicherer hätte<br />

auch dann nicht nachgewiesen, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r sein Repräsentant eine<br />

Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vornahme<br />

durch einen Dritten gestattet haben. § 26<br />

Abs. 1 VVG setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>s<br />

§ 23 Abs. 1 VVG erfüllt ist. Die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 23 Abs. 1 VVG erschöpfen sich allerdings<br />

nicht in <strong>de</strong>r objektiven nachhaltigen Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Risikoverwirklichung. Eine<br />

gewollte Gefahrerhöhung setzt notwendig das<br />

Bewusstsein <strong>de</strong>r vorgenommenen o<strong>de</strong>r gestatteten<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gefahrenlage voraus. Der<br />

Handlungswille <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers beschränkt<br />

sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung<br />

<strong>de</strong>s versicherten Fahrzeugs schlechthin,<br />

son<strong>de</strong>rn muss sich notwendig auch auf <strong>de</strong>n nicht<br />

verkehrs- o<strong>de</strong>r gebrauchssicheren Zustand erstrecken,<br />

in <strong>de</strong>m das Fahrzeug zu weiteren Fahrten<br />

benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis <strong>de</strong>s<br />

mangelhaften Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Fahrzeugs unmöglich.<br />

Dagegen muss <strong>de</strong>r im Verhältnis zum Versicherer<br />

gefahrerhöhen<strong>de</strong> Charakter zur Annahme<br />

einer subjektiven Gefahrerhöhung im Sinne von §<br />

23 VVG vom Versicherungsnehmer nicht erkannt<br />

wor<strong>de</strong>n sein.<br />

Den Versicherer trifft im Rechtstreit die Darlegungs-<br />

und Beweislast nicht nur für das Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r objektiven Umstän<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch für die<br />

Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers von diesen<br />

Umstän<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die beklagte<br />

Versicherung auch darzulegen und nachzuweisen<br />

hat, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Repräsentant<br />

bei Durchführung <strong>de</strong>r Arbeiten o<strong>de</strong>r zu<br />

einem späteren Zeitpunkt vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

wusste, dass die vorgenommenen Einbauten<br />

zu einem die Sicherheit <strong>de</strong>s Fahrzeugs gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />

mangelhaften Zustand geführt hatten.<br />

Dies ist im vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht gelungen, zumal<br />

auch fernliegt, dass <strong>de</strong>rartige, subjektiv <strong>de</strong>r<br />

Aufwertung eines Fahrzeugs dienen<strong>de</strong> Arbeiten<br />

in <strong>de</strong>m Bewusstsein einer unsorgfältigen und die<br />

Verkehrssicherheit herabsetzen<strong>de</strong>n Ausführung<br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Es liegt auf <strong>de</strong>r Hand, dass gera<strong>de</strong> das unerlaubte<br />

Entfernen vom Unfallort im Rahmen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />

durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

eine nicht unerhebliche Rolle spielt.<br />

Das LG Berlin (Urteil vom 28.02.2013, Az. 41 O<br />

95/12) hatte sich insoweit mit <strong>de</strong>r Leistungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Kfz-Kaskoversicherers wegen <strong>de</strong>s Verlassens<br />

<strong>de</strong>s Unfallortes bei behauptetem Unfallschock<br />

zu befassen.<br />

Es urteilte, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt,<br />

wenn er nach <strong>de</strong>m Unfall <strong>de</strong>n Unfallort verlässt.<br />

Er kann sich nicht mit <strong>de</strong>r pauschalen Behauptung<br />

(Fortsetzung auf S. 58)<br />

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Recht<br />

eine Kostenbeteiligung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit 0,22<br />

Euro pro Kilometer und keinen Anspruch auf kostenfreie<br />

Nutzung. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom<br />

23.05.2013, Az. 10 Sa 25/13<br />

BGH-Urteil zum Ersatz von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung<br />

Ist bei <strong>de</strong>r Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer<br />

angefallen, steht <strong>de</strong>m Geschädigten kein<br />

Anspruch auf Ersatz <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zu.<br />

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Beschädigung einer Sache zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit<br />

ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen<br />

ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />

scha<strong>de</strong>nsersatzrechtlicher Vorschriften vom<br />

19.07.2002 eingeführten gesetzlichen Regelung<br />

wollte <strong>de</strong>r Gesetzgeber nichts an <strong>de</strong>r Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Geschädigten än<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>n für die Herstellung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen,<br />

als er zur Herstellung <strong>de</strong>s ursprünglichen<br />

Zustands tatsächlich angefallen ist. Für <strong>de</strong>n Ersatz<br />

<strong>de</strong>r Umsatzsteuer kommt es aber – unabhängig von<br />

<strong>de</strong>m Weg, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geschädigte zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

beschritten hat – darauf an, ob sie zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

<strong>de</strong>s ursprünglichen Zustands angefallen<br />

ist. Sie soll nur noch ersetzt wer<strong>de</strong>n, wenn und<br />

soweit sie zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s ursprünglichen<br />

Zustands durch Reparatur o<strong>de</strong>r Ersatzbeschaffung<br />

tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie <strong>de</strong>r<br />

Geschädigte zur Wie<strong>de</strong>rherstellung aus seinem Vermögen<br />

aufgewen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r er sich hierzu verpflichtet<br />

hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />

können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil<br />

es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur o<strong>de</strong>r<br />

Ersatzbeschaffung nicht kommt.<br />

Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen<br />

Ersatzsache – etwa beim Kauf von privat – keine<br />

Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In<br />

diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven<br />

Scha<strong>de</strong>nsabrechnung auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Sachverständigengutachtens<br />

nicht ersatzfähig, weil §<br />

249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit<br />

begrenzt. Dementsprechend hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong><br />

Senat entschie<strong>de</strong>n, dass eine Erstattung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

dann nicht erfolgt, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte<br />

we<strong>de</strong>r eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat<br />

durchführen lassen, noch bei <strong>de</strong>r Ersatzbeschaffung<br />

eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen<br />

ist. Dies gilt auch im Falle eines – hier vorliegen<strong>de</strong>n<br />

– wirtschaftlichen Totalscha<strong>de</strong>ns. BGH,<br />

Urteil vom 02.07.2013, Az. VI ZR 351/12<br />

Beweislastverteilung bei Beschädigung eines<br />

Fahrzeugs in einer Autowaschanlage<br />

In Abweichung von <strong>de</strong>r grundsätzlichen Beweislastverteilung<br />

ist für Scha<strong>de</strong>nsfälle, die sich in einer<br />

Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass<br />

von <strong>de</strong>r Schädigung auf die Pflichtverletzung <strong>de</strong>s<br />

Betreibers geschlossen wer<strong>de</strong>n kann, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte<br />

darlegt und beweist, dass die Scha<strong>de</strong>nsursache<br />

allein aus <strong>de</strong>m Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s<br />

Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis<br />

kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht,<br />

dass <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n nur durch <strong>de</strong>n automatisierten<br />

Waschvorgang in <strong>de</strong>r Waschstraße selbst verursacht<br />

wor<strong>de</strong>n sein kann, also keine an<strong>de</strong>re Scha<strong>de</strong>nsursache<br />

in Betracht kommt.<br />

Rechtsprechung<br />

Der Betreiber <strong>de</strong>r Waschanlage kann <strong>de</strong>n Anscheinsbeweis<br />

hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern,<br />

in<strong>de</strong>m er nachweist, dass die von ihm betriebene<br />

Anlage <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Regeln<br />

<strong>de</strong>r Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht<br />

genügt hat. Dies erfor<strong>de</strong>rt<br />

<strong>de</strong>n Nachweis, dass er die Anlage so organisiert,<br />

betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat,<br />

wie dies nach <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik möglich und<br />

zumutbar ist, um Beschädigungen <strong>de</strong>r Fahrzeuge zu<br />

vermei<strong>de</strong>n.<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r Eigentümerstellung ist nach<br />

<strong>de</strong>r Reparatur <strong>de</strong>rjenige zur Geltendmachung <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs legitimiert, <strong>de</strong>r für die<br />

Reparaturkosten aufgekommen ist. LG Wuppertal,<br />

Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 O 172/11<br />

Disponent einer Logistikfirma muss Ladungssicherheit<br />

im Fuhrpark kontrollieren<br />

An die Erfüllung <strong>de</strong>r nach § 31 Abs. 2 StVZO <strong>de</strong>m<br />

Halter obliegen<strong>de</strong>n Aufsichts- und Überwachungspflichten<br />

für die Einhaltung <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n §§ 22 Abs.<br />

1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultieren<strong>de</strong>n Ladungssicherungsvorschriften<br />

sind strenge Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu stellen.<br />

Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation<br />

auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent)<br />

zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick<br />

auf die beson<strong>de</strong>ren Gefahren, die von entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Verstößen gegen die Ladungssicherheit für <strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur<br />

voraus, dass <strong>de</strong>r insoweit Verantwortliche bei <strong>de</strong>r<br />

Auswahl und Schulung <strong>de</strong>r Fahrzeugführer die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Sorgfalt walten lässt und diese mit <strong>de</strong>n<br />

notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist vielmehr auch, dass die Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete<br />

– Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame,<br />

nicht lediglich auf zufällig ent<strong>de</strong>ckte Verstöße<br />

beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet<br />

ist, welche auch präventiv wirkt.<br />

Das Amtsgericht verurteilte <strong>de</strong>n Betroffenen, <strong>de</strong>r<br />

als Disponent einer Logistikfirma mit einem Fuhrpark<br />

von 25 Lastkraftwagen für die Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich war,<br />

am 05.02.2013 wegen fahrlässigen Zulassens <strong>de</strong>r Inbetriebnahme<br />

eines Lastkraftwagens mit nicht vorschriftsgemäß<br />

gesicherter Ladung zu einer Geldbuße<br />

von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflicht<br />

durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht<br />

ausreichend nachgekommen sei. Hiergegen legte<br />

<strong>de</strong>r Betroffene – erfolglos – Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ein.<br />

Die Nachprüfung <strong>de</strong>s Urteils aufgrund <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen ergeben.<br />

Der Betroffene führte keine regelmäßigen Stichproben<br />

bei <strong>de</strong>n Fahrern durch, son<strong>de</strong>rn wur<strong>de</strong> nur tätig,<br />

wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und<br />

ihm etwas auffiel. Damit blieb es <strong>de</strong>m Zufall überlassen,<br />

ob entsprechen<strong>de</strong> Verstöße von ihm beim<br />

Gang über das Betriebsgelän<strong>de</strong> festgestellt wur<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r nicht, was im Übrigen das Erkennen „verborgener“<br />

Mängellagen, die nur bei einer gezielten<br />

Kontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von<br />

einer wenngleich nur stichprobenartigen, jedoch<br />

insgesamt planmäßigen Kontrolle <strong>de</strong>r Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r Ladungssicherungsvorschriften durch die Fahrer<br />

in <strong>de</strong>m insgesamt 25 Lastkraftwagen umfassen<strong>de</strong>n<br />

Fuhrpark <strong>de</strong>r Logistikfirma (GmbH), mit <strong>de</strong>r etwaigen<br />

Verstößen wirksam vorgebeugt wer<strong>de</strong>n könnte,<br />

kann bei einem solchen Vorgehen <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

nicht ausgegangen wer<strong>de</strong>n. OLG Bamberg, Beschluss<br />

vom 12.06.2013, Az. 2 Ss OWi 659/13<br />

eines unfallbedingten Schocks entlasten. Denn<br />

ein solcher Zustand liegt nicht vor, wenn er in <strong>de</strong>r<br />

Lage war, nach <strong>de</strong>m Unfall mit seiner Lebensgefährtin<br />

zu telefonieren und nach <strong>de</strong>r Fahrt nach<br />

Hause <strong>de</strong>n ADAC anzurufen. Außer<strong>de</strong>m hätte er<br />

nach <strong>de</strong>m Abklingen <strong>de</strong>s Schocks alles tun müssen,<br />

was die Aufklärungspflicht for<strong>de</strong>rt und noch<br />

getan wer<strong>de</strong>n kann. Er hätte sich bei <strong>de</strong>r Polizei<br />

mel<strong>de</strong>n und die erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben nachholen<br />

müssen.<br />

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So entschied<br />

das LG Duisburg (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7<br />

S 104/12), dass ein unerlaubtes Entfernen vom<br />

Unfallort <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis nach §<br />

28 Abs. 3 VVG nicht ohne Weiteres ausschließt,<br />

da es sich nicht zwingend um ein arglistiges Verhalten<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Haftpflichtversicherer<br />

han<strong>de</strong>ln muss. In <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n<br />

führte das Landgericht Duisburg aus, dass <strong>de</strong>r<br />

Versicherer gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer keinen<br />

Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r anlässlich eines<br />

Unfalls an <strong>de</strong>n Geschädigten gezahlten Versicherungsleistung<br />

habe, weil er nicht wegen einer<br />

Obliegenheitsverletzung (Unfallflucht) von <strong>de</strong>r<br />

Leistungspflicht befreit sei. Vorliegend ging es<br />

um <strong>de</strong>n Fall, dass sich ein Beteiligter unstreitig<br />

unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit eine<br />

vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen<br />

hatte.<br />

Ausnahmsweise schloss diese Obliegenheitsverletzung<br />

eine Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers im<br />

Entscheidungsfall jedoch nicht aus, da <strong>de</strong>mgegenüber<br />

<strong>de</strong>r sogenannte Kausalitätsgegenbeweis<br />

offensteht. Ein solcher ist auch nicht wegen Arglist<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers durch § 28 Abs. 3<br />

S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten<br />

nicht festzustellen ist, was zulasten <strong>de</strong>s<br />

beweisbelasteten Versicherers geht.<br />

Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, dass <strong>de</strong>r<br />

Versicherte <strong>de</strong>r Obliegenheit bewusst und gewollt<br />

zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt und zugleich wenigstens in Kauf<br />

nimmt, das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherers dadurch zu<br />

<strong>de</strong>ssen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte<br />

muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen<br />

<strong>de</strong>s Versicherers gerichteten Zweck verfolgen.<br />

Dies war in <strong>de</strong>m vom Landgericht Duisburg<br />

entschie<strong>de</strong>nen Fall nicht ersichtlich. Allein <strong>de</strong>r<br />

Umstand, dass sich <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s unfallbeteiligten<br />

Fahrzeugs vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort<br />

entfernt hat, lässt nicht <strong>de</strong>n Schluss auf<br />

ein arglistiges Verhalten zu Lasten <strong>de</strong>s Versicherers<br />

zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz <strong>de</strong>s<br />

Inhalts, dass <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r sich unerlaubt vom<br />

Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die<br />

Interessen <strong>de</strong>s Versicherers gerichteten Zweck<br />

verfolgt, gibt es nicht.<br />

Das ist auch darauf zurückzuführen, dass <strong>de</strong>r Unfallhergang<br />

von einem Zeugen beobachtet wur<strong>de</strong>,<br />

<strong>de</strong>ssen Schil<strong>de</strong>rung ohne Weiteres zu einer<br />

vollen Einstandspflicht <strong>de</strong>s Versicherers führt,<br />

da eine Mitverursachung <strong>de</strong>r Geschädigten nicht<br />

in Betracht kam. Unter diesen Umstän<strong>de</strong>n stellte<br />

sich das Entfernen vom Unfallort nicht als nachteilig<br />

für <strong>de</strong>n Versicherer dar.<br />

Der Versicherte kann <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis<br />

praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich<br />

58 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013


Recht<br />

aus <strong>de</strong>m Sachverhalt ergeben<strong>de</strong>n Möglichkeiten<br />

ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen<br />

<strong>de</strong>r Versicherer über Art und Maß <strong>de</strong>r Kausalität<br />

aufstellt, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer dann<br />

ebenfalls zu wi<strong>de</strong>rlegen hat. Der Versicherer muss<br />

dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren<br />

Ergebnisses aufzeigen, in<strong>de</strong>m er zum Beispiel<br />

vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Obliegenheit getroffen und<br />

welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte.<br />

Gemessen an diesen Grundsätzen war in <strong>de</strong>m vom<br />

Landgericht Duisburg zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>m<br />

Beklagten <strong>de</strong>r Kausalitätsgegenbeweis gelungen,<br />

weil sich aus <strong>de</strong>m Sachverhalt keine Anhaltspunkte<br />

dafür ergeben, dass das vorsätzliche unerlaubte<br />

Entfernen vom Unfallort Einfluss auf <strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers genommen<br />

hat. Mangels Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

kam auch kein Regress gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

in Betracht.<br />

In einem ganz ähnlichen Kontext stehen auch<br />

Trunkenheitsfahrten. So wird nach einer Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s AG Münster (Urteil vom 26.05.2010, Az.<br />

3 C 474/10) <strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherer in <strong>de</strong>r<br />

Kfz-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis<br />

vollständig leistungsfrei, wenn ein Versicherungsnehmer<br />

im Zustand absoluter alkoholbedingter<br />

Fahruntüchtigkeit (hier: 1,28 Promille)<br />

einen Verkehrsunfall verursacht.<br />

AGB-Klauseln und Versicherungsvertrag<br />

Das AG Bad Segeberg (Urteil vom 29.12.2011,<br />

Az. 17 C 294/10) hat klargestellt, dass wenn die<br />

Versicherungsbedingungen für <strong>de</strong>n Fall einer Obliegenheitsverletzung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

vorsehen, dass bei einer grob fahrlässig begangenen<br />

Obliegenheitsverletzung nur bei Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r weiteren Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vorschrift die<br />

Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bestehen bleibt<br />

und im Übrigen vollständig entfällt, die Versicherungsbedingungen<br />

insoweit wegen Verstoßes<br />

gegen <strong>de</strong>n wesentlichen Grundgedanken <strong>de</strong>s § 28<br />

Abs. 2 Satz 2 VVG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />

unwirksam sind. Macht <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r<br />

ihm in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumten Möglichkeit<br />

zur Anpassung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

keinen Gebrauch, bleibt es<br />

bei <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m Gesetz ergeben<strong>de</strong>n Unwirksamkeit.<br />

Kürzungen seitens <strong>de</strong>s Versicherers<br />

zu befassen hat, tut gut daran, einen<br />

Blick auf <strong>de</strong>n konkreten Einzelfall<br />

und seine genauen Umstän<strong>de</strong><br />

zu werfen, insbeson<strong>de</strong>re darauf, ob<br />

das Verhalten <strong>de</strong>s verantwortlichen<br />

Fahrers wirklich dazu beigetragen<br />

haben kann, die Regulierung <strong>de</strong>s Versicherungsscha<strong>de</strong>ns<br />

zu erschweren<br />

o<strong>de</strong>r etwaige Ansprüche <strong>de</strong>s eigenen<br />

Versicherers zu vereiteln. Um keine<br />

Nachteile zu erlei<strong>de</strong>n, ist es auch im<br />

Fällen, die auf <strong>de</strong>n ersten Blick kompliziert<br />

erscheinen, durchaus anzuraten,<br />

durch einen im Verkehrs- und<br />

Versicherungsrecht bewan<strong>de</strong>rten<br />

Rechtsanwalt beraten zu lassen.<br />

Rechtsanwalt<br />

Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Autor<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer<br />

aus Lohmar berät und vertritt<br />

mittelständische Unternehmen,<br />

Unternehmerpersönlichkeiten sowie<br />

Privatpersonen im Wirtschafts-,<br />

Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht<br />

und ist bun<strong>de</strong>sweit als juristischer<br />

Dienstleister tätig. Ein beson<strong>de</strong>rer<br />

Kompetenzbereich liegt im Bereich<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagen- und Fuhrparkrechts.<br />

Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied <strong>de</strong>r ARGE (Arbeitsgemeinschaft<br />

Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor<br />

zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht,<br />

unter an<strong>de</strong>rem in <strong>de</strong>r Fachzeitschrift „<strong>Flotte</strong>nmanagement“,<br />

„Der Kfz-Sachverständige“ und „autorechtaktuell.<strong>de</strong>“. Als freiberuflicher<br />

Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig<br />

und hält bun<strong>de</strong>sweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und<br />

Arbeitsrecht“ sowie zum „Professionellen Scha<strong>de</strong>nsmanagement<br />

im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus<br />

aus Osnabrück.<br />

Es ist auch keineswegs überraschend, dass auch<br />

Gefahrerhöhungen im Rahmen <strong>de</strong>r vertraglichen<br />

Klauselwerke mit Versicherern eine nicht unerhebliche<br />

Rolle spielen. Das OLG Stuttgart (Urteil<br />

vom 25.07.2013, Az. 7 U 33/13) hat diesbezüglich<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass eine Vertragsstrafenklausel in<br />

einem Kfz-Versicherungsvertrag, wonach bei unterlassener<br />

Mitteilung eines Merkmals zur Beitragsberechnung<br />

(hier: Jahreskilometerleistung)<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zahlung einer zusätzlichen<br />

Jahresprämie verpflichtet wird, gem.<br />

§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherer nicht gleichzeitig auf seine<br />

gesetzlichen Rechte wegen Gefahrerhöhung verzichtet.<br />

Fazit: Umfassen<strong>de</strong> Information im konkreten<br />

Einzelfall ist wichtig<br />

Wer sich als Fuhrparkverantwortlicher im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nregulierung mit<br />

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