PDF Download - Flotte.de
PDF Download - Flotte.de
PDF Download - Flotte.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Recht<br />
Scha<strong>de</strong>nregulierung<br />
mit Versicherern:<br />
Obliegenheitsverletzungen<br />
und Kürzungsquoten<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Unfallscha<strong>de</strong>nregulierung hat es<br />
<strong>de</strong>r Fuhrparkverantwortliche nicht nur mit <strong>de</strong>m<br />
Kfz-Haftpflichtversicherer <strong>de</strong>s Unfallgegners zu<br />
tun, <strong>de</strong>ssen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n soll. Sehr<br />
häufig spielt auch die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit<br />
<strong>de</strong>m eigenen Kaskoversicherer im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Teilkasko- o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollkaskoversicherung eine<br />
nicht unerhebliche Rolle. In <strong>de</strong>n allermeisten<br />
Fällen geht es dann um die Frage, ob <strong>de</strong>r Versicherer<br />
wegen sogenannter Obliegenheitsverletzungen<br />
zu Leistungskürzungen berechtigt o<strong>de</strong>r<br />
sogar gänzlich leistungsfrei gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Versicherungsrechtliche Grundlagen:<br />
Anzeigepflicht und Obliegenheitsverletzung<br />
Von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung für alle Versicherungsvertragsverhältnisse<br />
sind die im Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) geregelten Anzeige-<br />
pflichten und an<strong>de</strong>re Obliegenheiten sowie die<br />
Regelungen zur Gefahrerhöhung.<br />
Nach § 19 VVG (Anzeigepflicht) hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
die ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong>, die<br />
für <strong>de</strong>n Entschluss <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag<br />
mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich<br />
sind und nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in<br />
Textform gefragt hat, <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen.<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht,<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag<br />
zurücktreten.<br />
Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner<br />
Vertragserklärung ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich,<br />
dass er ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers eine<br />
Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet<br />
hat, hat er die Gefahrerhöhung <strong>de</strong>m Versicherer<br />
unverzüglich anzuzeigen. Tritt nach Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem<br />
Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nach<strong>de</strong>m<br />
er von ihr Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>m Versicherer<br />
unverzüglich anzuzeigen; vgl. § 23 VVG.<br />
Im Falle <strong>de</strong>r Gefahr hat <strong>de</strong>r Versicherer sogar die<br />
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Fiat ANZ: Doblò Cargo TRÄGER: <strong>Flotte</strong>nmanagement FORMAT: 490x162,5+3 DU: 20.09.2013 ET: 07.10.2013<br />
FIAT DOBLÒ CARGO SX<br />
mtl. ab € 169,- 1<br />
52 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013
Recht<br />
das Versicherungsverhältnis wegen <strong>de</strong>r Gefahr zu<br />
kündigen, vgl. § 24 VVG. Alternativ kann er aber<br />
auch nach § 25 VVG an Stelle einer Kündigung ab<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen<br />
Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr<br />
entsprechen<strong>de</strong> Prämie verlangen. Hervorzuheben<br />
ist in diesem Zusammenhang die Regelung<br />
<strong>de</strong>s § 26 VVG, welche die Leistungsfreiheit wegen<br />
Gefahrerhöhung regelt. Eine unerhebliche<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr gilt aber nach § 27 VVG als<br />
mitversichert.<br />
Von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung ist im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r bereits vor einigen Jahren zum<br />
01.01.2008 erfolgten Reform <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsrechts<br />
die Aufgabe <strong>de</strong>s genannten „Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzips“<br />
bei <strong>de</strong>r Verletzung von<br />
Obliegenheiten durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer.<br />
Dies ist für Fuhrparkbetreiber und <strong>Flotte</strong>nmanager<br />
sicherlich die be<strong>de</strong>utsamste Än<strong>de</strong>rung im<br />
Verhältnis zu <strong>de</strong>n vorher gelten<strong>de</strong>n Regelungen.<br />
Nach <strong>de</strong>m überholten Alles-o<strong>de</strong>r-Nichts-Prinzip<br />
hatte ein Versicherungsnehmer beispielsweise<br />
keine Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag,<br />
wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsfall vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />
grob fahrlässig herbeiführte. Demgegenüber<br />
hatte er nur Anspruch auf volle Entschädigung,<br />
wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen<br />
war. Es galt also „0 o<strong>de</strong>r 100 %“.<br />
Nach<strong>de</strong>m seit Anfang 2008 gelten<strong>de</strong>n Recht erhält<br />
<strong>de</strong>r Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz,<br />
wenn er zum Beispiel <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />
grob fahrlässig herbeiführt. Verletzt<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss<br />
vertragliche Pflichten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Obliegenheiten<br />
grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen<br />
danach, wie stark sein Verschul<strong>de</strong>n wiegt. Einfach<br />
fahrlässige Verstöße bleiben für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
folgenlos. Bei grob fahrlässigen<br />
Verstößen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen<br />
Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns gekürzt, jedoch<br />
nicht mehr vollständig versagt wer<strong>de</strong>n. Bei vorsätzlichen<br />
Verstößen bleibt es aber dabei, dass<br />
<strong>de</strong>r Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung<br />
frei wird.<br />
Flexible Reaktionsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Versicherer<br />
bei Obliegenheitsverletzung<br />
Nach § 28 VVG, <strong>de</strong>r die Verletzung einer vertraglichen<br />
Obliegenheit regelt, bestehen flexible Reaktionsmöglichkeiten.<br />
Auszug aus <strong>de</strong>m VVG<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,<br />
die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu<br />
erfüllen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist<br />
kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung beruht nicht<br />
auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt <strong>de</strong>r Vertrag, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />
bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu<br />
erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen Obliegenheit nicht zur<br />
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere<br />
<strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(Fortsetzung auf S. 54)<br />
Fiat mit<br />
Fiat Doblò Cargo SX<br />
IHR NEUER GESCHÄFTSPARTNER.<br />
Wirtschaftlich, innovativ, vielseitig – so wie Ihr Unternehmen sollte auch Ihr neuer Geschäftspartner sein. Der Fiat Doblò Cargo<br />
Kastenwagen SX 1.3 MultiJet mit 66 kW (90 PS) verfügt über diese Attribute und ist schon ab Werk erstklassig ausgestattet:<br />
Schiebetür auf <strong>de</strong>r Beifahrerseite, schallgedämmte Stahltrennwand, Zentralver rie ge lung mit Funkfernbedienung, elektrische Fensterheber<br />
sowie elektrisch verstell- und beheizbare Außenspiegel. Weitere im Angebot enthaltene Highlights:<br />
• Manuelle Klimaanlage<br />
• Einparkhilfe hinten<br />
• ESP mit ASR und MSR<br />
Auf Wunsch sind für Ihren Fiat Doblò Cargo attraktive Serviceleistungen erhältlich. Ab jeweils € 25,- im Monat 2,3 können Sie <strong>de</strong>n<br />
Wartungs- und Reparatur-Service sowie <strong>de</strong>n Reifen-Service dazu buchen.<br />
Kontaktieren Sie uns direkt unter flottenspezialisten@fiat.com.<br />
• Blue&Me TM Paket (Autoradio mit CD/MP3-Player, Bluetooth ® -Frei sprech einrichtung)<br />
• Vorbereitung für mobiles Navigationssystem Blue&Me TM TomTom ®<br />
1<br />
Ein gewerbliches Leasingangebot <strong>de</strong>r ALD Lease Finanz GmbH, Ned<strong>de</strong>rfeld 95, 22529 Hamburg, für <strong>de</strong>n Fiat Doblò Cargo Kastenwagen SX L1H1 1.3 MultiJet mit 66 kW (90 PS). Min<strong>de</strong>stausstattung: Einparkhilfe hinten,<br />
ESP mit ASR und MSR, manuelle Klimaanlage mit Pollenfilter, Vorbereitung für mobiles Navigationssystem Blue&Me TM TomTom ® , Blue&Me TM Paket. 36 Monate Laufzeit, 45.000 km Gesamtfahrleistung, ab € 169,00 monatliche<br />
Leasingrate zzgl. MwSt., Transport- und Zulassungskosten.<br />
2<br />
Zusätzlicher Betrag für <strong>de</strong>n optionalen Service für Wartung und Reparaturen zzgl. MwSt. gemäß <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>r ALD Lease Finanz GmbH. Beinhaltet die Übernahme sämtlicher Wartungskosten und Verschleißreparaturen<br />
sowie anfallen<strong>de</strong> Gebühren für HU/Prüfplakette.<br />
3<br />
Zusätzlicher Betrag für <strong>de</strong>n optionalen Reifen-Service zzgl. MwSt. gemäß <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>r ALD Lease Finanz GmbH. Beinhaltet 4 Winterkompletträ<strong>de</strong>r mit Stahlfelgen und Bereifung 185/65 R15 inkl. Montage.<br />
Angebot freibleibend und gültig nur bei Vertragseingang bei <strong>de</strong>r ALD Lease Finanz GmbH bis zum 30.12.2013. Vorbehaltlich Preiserhöhung <strong>de</strong>s Herstellers. Abbildung zeigt Son<strong>de</strong>rausstattung.
Recht<br />
Fahrtenbuchauflage und erhöhte Mitwirkungspflicht<br />
eines Kaufmanns bei Fahrerermittlung<br />
Zur angemessenen Aufklärung eines Verkehrsverstoßes<br />
gehört grundsätzlich, dass <strong>de</strong>r Halter<br />
möglichst umgehend von <strong>de</strong>m Verkehrsverstoß<br />
benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur<br />
Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig<br />
beantworten und <strong>de</strong>r Täter Entlastungsgrün<strong>de</strong><br />
vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung<br />
schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann<br />
nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung<br />
für die unterbliebene Ermittlung <strong>de</strong>s Täters nicht<br />
ursächlich gewesen ist.<br />
Lehnt <strong>de</strong>r Halter dagegen die Mitwirkung an <strong>de</strong>r<br />
Aufklärung <strong>de</strong>s Verkehrsverstoßes ab, ist es <strong>de</strong>r<br />
Behör<strong>de</strong> regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos<br />
zeitrauben<strong>de</strong>, kaum Aussicht auf Erfolg bieten<strong>de</strong><br />
Ermittlungen zu betreiben.<br />
Eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit <strong>de</strong>s Fahrzeughalters<br />
liegt vor, soweit es um Verkehrszuwi<strong>de</strong>rhandlungen<br />
geht, die im geschäftlichen<br />
Zusammenhang mit ihren betrieblich genutzten<br />
Fahrzeugen begangen wor<strong>de</strong>n sind. Bei geschäftlich<br />
genutzten Fahrzeugen ist regelmäßig davon<br />
auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem<br />
Zeitpunkt das entsprechen<strong>de</strong> Fahrzeug genutzt<br />
hat, nicht aufgrund persönlicher Erinnerungen,<br />
son<strong>de</strong>rn aufgrund von betrieblichen Absprachen<br />
beantwortet wer<strong>de</strong>n kann. Der Halter eines von<br />
mehreren Berechtigten zu nutzen<strong>de</strong>n Betriebsfahrzeugs<br />
kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft<br />
Gesetzes bestehen<strong>de</strong>n Kennzeichnungspflicht nur<br />
dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische<br />
Vorkehrungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Nachvollziehbarkeit<br />
<strong>de</strong>r konkreten Fahrzeugnutzung trifft.<br />
VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2013, Az. 14<br />
L 296/13<br />
Fahrtenbuchauflage: erhöhte Mitwirkungspflicht<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsleitung bei Verkehrsverstößen<br />
mit Firmenfahrzeug<br />
Die Fahrtenbuchauflage fin<strong>de</strong>t ihre Ermächtigungsgrundlage<br />
in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />
(StVZO). Hiernach<br />
kann die zuständige Behör<strong>de</strong> gegenüber einem<br />
Fahrzeughalter für ein o<strong>de</strong>r mehrere auf ihn zugelassene<br />
o<strong>de</strong>r künftig zuzulassen<strong>de</strong> Fahrzeuge die<br />
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die<br />
Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
gegen Verkehrsvorschriften nicht<br />
möglich war. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO kann<br />
die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> ein o<strong>de</strong>r mehrere Ersatzfahrzeuge<br />
bestimmen.<br />
Von einer Unmöglichkeit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz<br />
1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behör<strong>de</strong> nach<br />
<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles nicht in <strong>de</strong>r Lage<br />
war, <strong>de</strong>n Täter einer Zuwi<strong>de</strong>rhandlung gegen Verkehrsvorschriften<br />
zu ermitteln, obwohl sie alle<br />
angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen<br />
hat. Zu <strong>de</strong>n angemessenen Maßnahmen<br />
gehört grundsätzlich auch, dass <strong>de</strong>r Halter möglichst<br />
umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei<br />
Wochen – von <strong>de</strong>m mit seinem Fahrzeug begangenen<br />
Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er<br />
die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt<br />
hat, noch zuverlässig beantworten und <strong>de</strong>r Täter<br />
Entlastungsgrün<strong>de</strong> vorbringen kann. Eine verspätete<br />
Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage<br />
allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass<br />
Rechtsprechung<br />
die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung<br />
<strong>de</strong>s Täters nicht ursächlich gewesen ist.<br />
Dies gilt namentlich für die Fälle, in <strong>de</strong>nen nach<br />
<strong>de</strong>n gegebenen Umstän<strong>de</strong>n erkennbar ist, dass<br />
auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem<br />
Ermittlungserfolg geführt hätte, weil <strong>de</strong>r Kraftfahrzeughalter<br />
ohnehin nicht bereit war, an <strong>de</strong>r<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit<br />
ist es grundsätzlich Sache <strong>de</strong>s Halters, Angaben<br />
zu <strong>de</strong>r Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt<br />
sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es<br />
<strong>de</strong>m Halter insbeson<strong>de</strong>re, dass er <strong>de</strong>n bekannten<br />
o<strong>de</strong>r auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten<br />
Fahrer benennt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n möglichen Täterkreis<br />
eingrenzt und die Täterfeststellung durch<br />
Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r Nutzungsberechtigten<br />
för<strong>de</strong>rt. Lehnt <strong>de</strong>r Halter die Mitwirkung an <strong>de</strong>r<br />
Aufklärung <strong>de</strong>s Verkehrsverstoßes ab, ist es <strong>de</strong>r<br />
Behör<strong>de</strong> regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos<br />
zeitrauben<strong>de</strong>, kaum Aussicht auf Erfolg bieten<strong>de</strong><br />
Ermittlungen zu betreiben.<br />
Die Zwei-Wochen-Frist gilt zu<strong>de</strong>m nicht bei Verkehrsverstößen,<br />
die mit einem Firmenfahrzeug<br />
eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang<br />
begangen wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Geht es – wie hier – um Verkehrsverstöße, die<br />
mit <strong>de</strong>m Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne<br />
<strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsrechts begangen wor<strong>de</strong>n sind, trifft<br />
die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht.<br />
Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit<br />
rechtfertigt sich durch die han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />
Verpflichtungen <strong>de</strong>s Kaufmanns zur Führung und<br />
Aufbewahrung von Büchern, aus <strong>de</strong>nen sich Geschäftsvorfälle<br />
„in ihrer Entstehung und Abwicklung<br />
verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB),<br />
sowie aus <strong>de</strong>m Umstand, dass es unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem<br />
kaufmännischen Verhalten entspricht,<br />
auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.<br />
Es fällt <strong>de</strong>mgemäß in die Sphäre <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen<br />
dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
ohne Rücksicht auf die Erinnerung<br />
Einzelner festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, welche Person<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes<br />
Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung<br />
muss zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r Lage sein, <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
die Firmenangehörigen zu nennen, <strong>de</strong>nen das<br />
betreffen<strong>de</strong> Fahrzeug zugerechnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Denn es kann nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> sein,<br />
innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, <strong>de</strong>nen<br />
die Geschäftsleitung weitaus nähersteht. Ihrer<br />
Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten-<br />
bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken,<br />
kann die Geschäftsleitung <strong>de</strong>shalb regelmäßig<br />
nicht mit <strong>de</strong>r Behauptung genügen, es sei nicht<br />
möglich, <strong>de</strong>n Fahrzeugführer ausfindig zu machen.<br />
Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft<br />
als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf<br />
die Erinnerung einzelner Personen in <strong>de</strong>r Lage<br />
sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand<br />
schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und<br />
<strong>de</strong>n jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.<br />
Nach Maßgabe <strong>de</strong>r vorgenannten Grundsätze liegt<br />
ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches<br />
Ermittlungs<strong>de</strong>fizit nicht vor.<br />
(Fortsetzung auf S. 56)<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung <strong>de</strong>r<br />
Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s<br />
Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />
verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Leistungsfreiheit<br />
<strong>de</strong>s Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung<br />
einer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
bestehen<strong>de</strong>n Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit<br />
zur Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung<br />
in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
hat.<br />
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer<br />
bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />
Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,<br />
die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />
zu erfüllen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag<br />
innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung<br />
beruht nicht auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit;<br />
vgl. § 28 Abs. 1 VVG.<br />
Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer vom<br />
Versicherungsnehmer zu erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen<br />
Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur<br />
Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r<br />
Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen;<br />
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer;<br />
vgl. § 28 Abs. 2 VVG.<br />
Abweichend hiervon ist <strong>de</strong>r Versicherer aber<br />
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für<br />
die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />
<strong>de</strong>s Versicherers ursächlich gewor<strong>de</strong>n ist,<br />
vgl. § 28 Abs. 3 VVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />
verletzt hat.<br />
Voraussetzung für die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise<br />
Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers ist aber,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen haben muss. Eine<br />
Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer bei<br />
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum<br />
Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />
Beispiele aus <strong>de</strong>r neueren Rechtsprechung<br />
Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH, Urteil vom<br />
06.07.2011, Az. IV ZR 108/07) hatte bereits kurz<br />
nach <strong>de</strong>r VVG-Reform – allerdings noch zum alten<br />
Recht – klargestellt, dass in <strong>de</strong>r Kfz-Kaskoversicherung<br />
eine zu hohe Angabe vorhan<strong>de</strong>ner<br />
Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet sei,<br />
Interessen <strong>de</strong>s Versicherers zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />
54 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013
Recht<br />
Zwar liege in <strong>de</strong>r objektiv falschen Angabe zur<br />
Anzahl <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung<br />
i. S. von § 7 I (2) Satz 3 AKB.<br />
Die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer hiernach obliegen<strong>de</strong><br />
Aufklärung gebiete es, auf Fragen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers zutreffen<strong>de</strong> Angaben zur Anzahl <strong>de</strong>r<br />
Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer<br />
Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 7 V<br />
(4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 6<br />
Abs. 3 VVG a. F.<br />
Nach <strong>de</strong>r Relevanzrechtsprechung <strong>de</strong>s BGH setzt<br />
die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers im Falle<br />
einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen<br />
Obliegenheitsverletzung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ein erhebliches Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers, <strong>de</strong>ssen ordnungsgemäße<br />
Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung<br />
sowie <strong>de</strong>ren generelle Eignung,<br />
die Interessen <strong>de</strong>s Versicherers ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n,<br />
voraus.<br />
Ein <strong>de</strong>r Versicherung entstan<strong>de</strong>ner Nachteil<br />
durch die falsche Angabe ist aber nicht ersichtlich.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re sind die Aufklärungsmöglichkeiten<br />
<strong>de</strong>s Versicherers, ob tatsächlich ein<br />
Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffen<strong>de</strong><br />
Angabe <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
nicht beeinträchtigt wor<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rs als bei zu<br />
niedriger Angabe <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Schlüssel ist<br />
<strong>de</strong>ren zu hohe Angabe in <strong>de</strong>r Fahrzeugversicherung<br />
generell nicht geeignet, Interessen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers zu gefähr<strong>de</strong>n. Denn in diesem Falle<br />
wird <strong>de</strong>r Versicherer wegen <strong>de</strong>s aus seiner Sicht<br />
fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels allenfalls dazu veranlasst<br />
wer<strong>de</strong>n, die Regulierung zurückzustellen, bis<br />
<strong>de</strong>r Verbleib <strong>de</strong>s vermeintlich fehlen<strong>de</strong>n Schlüssels<br />
geklärt ist.<br />
<strong>de</strong>s Versichererwechsels vorliegt. Es entschied,<br />
dass es an einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung<br />
im Sinne von § 23 VVG fehle, wenn <strong>de</strong>r Fahrzeugschein<br />
– in <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rfall eines Wechsels<br />
<strong>de</strong>s Versicherers – sich bereits bei Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers im<br />
Fahrzeug befand.<br />
Hinter <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 23 Abs. 1 VVG steht, dass eine Gefahrerhöhung<br />
die sogenannte „Äquivalenz“, also das angemessene<br />
Verhältnis von Risiko und Prämie, gefähr<strong>de</strong>t,<br />
und <strong>de</strong>swegen entwe<strong>de</strong>r unterbleiben soll<br />
o<strong>de</strong>r doch <strong>de</strong>m Versicherer mitgeteilt wer<strong>de</strong>n<br />
muss, damit dieser auf die Äquivalenzstörung<br />
insbeson<strong>de</strong>re durch Prämienerhöhung o<strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Vertrages reagieren kann.<br />
In <strong>de</strong>m zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall lag das Problem<br />
gar nicht in einer Äquivalenzstörung, weil sich<br />
das Verhältnis von Risiko und Prämie während<br />
<strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages zu keiner Zeit geän<strong>de</strong>rt<br />
hatte. Die Störung lag vielmehr darin, dass<br />
von Anfang an Risiko und Prämie dann nicht in einem<br />
subjektiv äquivalenten Verhältnis stan<strong>de</strong>n,<br />
wenn man zugrun<strong>de</strong> legt, dass die Versicherer<br />
bei Vertragsabschluss davon ausgegangen ist,<br />
dass <strong>de</strong>r Kfz-Schein nicht dauerhaft im Fahrzeug<br />
verbleibt, was freilich ohnehin nicht frei von<br />
Zweifeln ist, weil diese Unsitte durchaus verbreitet<br />
ist, was auch <strong>de</strong>n Versicherern nicht verborgen<br />
geblieben sein kann. Ansatzpunkt für eine<br />
schon anfängliche Äquivalenzstörung ist aber<br />
nicht § 23 Abs. 1 VVG, son<strong>de</strong>rn § 19 Abs. 1 VVG.<br />
Aus dieser Vorschrift ergibt sich freilich für <strong>de</strong>n<br />
Versicherer <strong>de</strong>swegen nichts, weil er nach <strong>de</strong>m<br />
Gefahrumstand gar nicht gefragt hatte. Die gesetzliche<br />
Regelung in § 19 Abs. 1 VVG geht aber<br />
dahin, dass fingiert wird, dass Gefahr-umstän<strong>de</strong>,<br />
nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer nicht in Textform gefragt<br />
hat, gar keine solchen sind.<br />
(Fortsetzung auf S. 56)<br />
Im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Schlüsseln geht das<br />
Interesse <strong>de</strong>s Versicherers bei einem gemel<strong>de</strong>ten<br />
Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle<br />
vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Fahrzeugschlüssel sachverständig<br />
untersuchen zu lassen, unter an<strong>de</strong>rem darauf,<br />
ob Kopierspuren vorhan<strong>de</strong>n sind, was auf das<br />
Fertigen von Nachschlüsseln <strong>de</strong>utet und weitere<br />
Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für<br />
<strong>de</strong>n Versicherer generell wichtig, prüfen zu können,<br />
ob alle Schlüssel vorhan<strong>de</strong>n sind, weil das<br />
Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben<br />
kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist, damit er das Fahrzeug – zur<br />
Vortäuschung eines Diebstahls – von seinem<br />
Standort verbringt. Ob alle Schlüssel vorhan<strong>de</strong>n<br />
und gegebenenfalls einem Sachverständigen<br />
zur Untersuchung übergeben sind, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
aber nicht feststellen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
ihm die Existenz eines o<strong>de</strong>r<br />
mehrerer Schlüssel verschweigt, in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>ren<br />
Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe<br />
gefähr<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer dagegen<br />
allenfalls sein eigenes Interesse an einer<br />
schnellen Scha<strong>de</strong>nregulierung.<br />
Das OLG Celle (Urteil vom 21.12.2010, Az. 8 U<br />
87/10) hatte sich für die Kfz-Kaskoversicherung<br />
mit <strong>de</strong>r Frage zu befassen, ob eine nachträgliche<br />
Gefahrerhöhung mit <strong>de</strong>r dauerhaften Aufbewahrung<br />
<strong>de</strong>s Kfz-Scheins im versicherten Fahrzeug<br />
bei Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung im Zeitpunkt<br />
Energie mit <strong>de</strong>r<br />
Sie rechnen können<br />
Zapfen-Streich.<br />
Dem Fiskus ein Schnippchen schlagen: Autogas fahren.<br />
Wie fin<strong>de</strong>n Sie eigentlich die Mineralölsteuer? – Genau,<br />
wir auch. Deshalb tun wir was dagegen. Mit Westfalen-<br />
Autogas. Das ist steuerbegünstigt und kostet <strong>de</strong>shalb<br />
pro Liter bis zu 50 Prozent weniger als Super. Rechnen<br />
Sie das mal für Ihren Fuhrpark hoch. Ziehen Sie jetzt<br />
die Investitionen für die Fahrzeug-Umrüstung und eine<br />
eigene kleine Autogas-Tankstelle ab. Da fahren Sie<br />
unterm Strich ganz <strong>de</strong>utlich ins Plus.<br />
Lust, <strong>de</strong>mnächst ein Steuersparmo<strong>de</strong>ll zu fahren? —<br />
Rufen Sie an, schreiben, faxen o<strong>de</strong>r mailen Sie.<br />
Westfalen AG · Westfalengas · 48136 Münster<br />
Fon (kostenfrei) 0 800/776 726 4 · Fax 02 51/6 95-1 29<br />
www.westfalengas.<strong>de</strong> · service@westfalengas.<strong>de</strong><br />
WG10_4_Zapfen_Streich_140x210.indd 1 08.01.13 14:19
Recht<br />
Rechtsprechung<br />
Auch die falsche Angabe <strong>de</strong>r<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel<br />
ist schon eine Obliegenheitsverletzung<br />
Hatte die Antragstellerin mithin Kenntnis von <strong>de</strong>m<br />
Ermittlungsversuch bzw. hätte sie diese Kenntnis<br />
haben müssen, hätte es ihr oblegen, zeitnah auf<br />
schriftlichem, telefonischem o<strong>de</strong>r persönlichem<br />
Weg gegenüber <strong>de</strong>r ermitteln<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> Angaben<br />
zum Fahrer zu machen bzw. <strong>de</strong>n potenziellen<br />
Täterkreis einzugrenzen.<br />
Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht, obwohl<br />
es <strong>de</strong>r Antragstellerin als Formkaufmann<br />
auf Grundlage betriebsinterner Dokumentationen<br />
möglich gewesen wäre, <strong>de</strong>n Fahrer, <strong>de</strong>r das Kraftfahrzeug<br />
am Tattag geführt hat, innerhalb <strong>de</strong>r<br />
dreimonatigen Verjährungsfrist zu benennen. Unerheblich<br />
ist in diesem Zusammenhang, dass die<br />
Fahrerermittlungen erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Zwei-Wochen-Frist<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>n. Denn abgesehen<br />
davon, dass die vom Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />
entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt<br />
und kein formales Tatbestandsmerkmal <strong>de</strong>s § 31a<br />
StVZO darstellt, fin<strong>de</strong>t sie – wie bereits ausgeführt –<br />
bei Verkehrsverstößen, die mit <strong>de</strong>n Firmenfahrzeugen<br />
eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang<br />
begangen wur<strong>de</strong>n, keine Anwendung.<br />
Da die Antragstellerin bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist<br />
ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit<br />
nicht nachgekommen ist, war die Bußgeldbehör<strong>de</strong><br />
folglich nicht gehalten, über <strong>de</strong>n getätigten<br />
Ermittlungsansatz hinaus weitere zeitrauben<strong>de</strong><br />
Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre<br />
Aufgabe, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären,<br />
<strong>de</strong>nen die Geschäftsleitung nähersteht.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re erweist sich die Fahrtenbuchauflage<br />
auch hinsichtlich ihrer Dauer von sechs Monaten<br />
als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehör<strong>de</strong><br />
han<strong>de</strong>lt regelmäßig ermessensfehlerfrei,<br />
wenn sie für die Frage <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />
einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung <strong>de</strong>r<br />
Schwere <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Verkehrsverstoßes<br />
durch das Punktesystem in <strong>de</strong>r Anlage 13 zur<br />
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei<br />
ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />
schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem<br />
Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.<br />
Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage<br />
für eine Dauer von sechs Monaten<br />
für einen gemäß Ziffer 7 <strong>de</strong>r Anlage 13 zur FeV mit<br />
einem Punkt zu bewerten<strong>de</strong>n Verkehrsverstoß im<br />
Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen<br />
Be<strong>de</strong>nken. VG Düsseldorf, Beschluss vom<br />
14.06.2013. Az. 14 L 829/13<br />
Kein Anspruch auf kostenfreie Nutzung <strong>de</strong>s<br />
Dienstwagens für Privatfahren<br />
Der Arbeitnehmer kann vom beklagten Arbeitgeber<br />
nicht verlangen, dass ihm <strong>de</strong>r Dienstwagen für die<br />
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei<br />
zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.<br />
Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend<br />
erkannt.<br />
Aus <strong>de</strong>m schriftlichen Arbeitsvertrag vom<br />
29.01.2003 folgt keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
<strong>de</strong>m Kläger <strong>de</strong>n Dienstwagen kostenfrei zur<br />
Verfügung zu stellen, um damit von seiner Wohnung<br />
zur Arbeit zu fahren. Der schriftliche Arbeitsvertrag<br />
enthält keinerlei Dienstwagenregelung.<br />
Der Anspruch folgt nicht aus tariflichen Vorschriften.<br />
Nach § 2 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags vom 29.01.2003<br />
bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach <strong>de</strong>m BAT<br />
und <strong>de</strong>n diesen ergänzen<strong>de</strong>n, än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ersetzen<strong>de</strong>n<br />
Tarifverträgen. Damit richtet sich das<br />
Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>r Parteien seit 01.10.2005<br />
nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Tarifvertrags für <strong>de</strong>n öffentlichen<br />
Dienst (TVöD) für <strong>de</strong>n Dienstleistungsbereich<br />
Pflege- und Betreuungseinrichtungen im<br />
Bereich <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong><br />
(TVöD-B), <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n BAT ersetzt hat.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Tarifsukzession. We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
TVöD-B noch <strong>de</strong>r BAT begrün<strong>de</strong>n tarifliche Ansprüche<br />
auf kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens<br />
für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort.<br />
Der Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung.<br />
Dem steht schon das Schriftformgebot <strong>de</strong>s § 2<br />
Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1<br />
BAT) entgegen. Nach dieser Tarifvorschrift sind<br />
Nebenabre<strong>de</strong>n nur wirksam, wenn sie schriftlich<br />
vereinbart wur<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um eine<br />
gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung<br />
hat die Unwirksamkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />
TVöD (früher: BAT) kann <strong>de</strong>shalb die wie<strong>de</strong>rholte<br />
Gewährung einer Vergünstigung eine bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn<br />
<strong>de</strong>r tariflichen Formvorschrift genügt wird.<br />
Eine vertragliche Abre<strong>de</strong> über die kostenfreie<br />
Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für Fahrten zwischen<br />
Wohn- und Arbeitsort wür<strong>de</strong> als Nebenabre<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 TVöD unterliegen.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG, <strong>de</strong>r die<br />
Berufungskammer folgt, ist die Zusage einer unentgeltlichen<br />
Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers von<br />
und zum Arbeitsplatz eine Nebenabre<strong>de</strong>. Der mit<br />
ihr verbun<strong>de</strong>ne vermögenswerte Vorteil wird nicht<br />
als Gegenleistung für die vertraglich geschul<strong>de</strong>te<br />
Leistung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers erbracht, son<strong>de</strong>rn<br />
aus sozialen Grün<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Kläger – wie er<br />
selbst einräumt – im ländlichen Raum nicht mit<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsort<br />
gelangen kann. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine betriebliche<br />
Sozialleistung und nicht um eine vertragliche<br />
Hauptpflicht, für die § 2 Abs. 1 TVöD lediglich ein<br />
<strong>de</strong>klaratorisches Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis enthält.<br />
Der Anspruch folgt nicht aus § 612 Abs. 1 BGB.<br />
Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart,<br />
wenn die Dienstleistung nur gegen eine<br />
Vergütung zu erwarten ist. Mit <strong>de</strong>r Fahrt von <strong>de</strong>r<br />
Wohnung zum Arbeitsort erbringt <strong>de</strong>r Kläger keine<br />
Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB. Die Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Handlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, um die<br />
geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen<br />
zu können. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen<br />
Grundsätzen hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine Aufwendungen<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
selbst zu tragen.<br />
Das Besitzrecht <strong>de</strong>s Mitarbeiters am Dienstwagen<br />
gibt keinen Aufschluss über die Frage, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 mit<br />
0,22 Euro pro Kilometer an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsort zu beteiligen.<br />
Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf kostenfreie<br />
Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens für die Fahrten<br />
von seiner Wohnung zum Arbeitsort aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Dienstvereinbarung vom 27.09.2011. Es kann<br />
dahinstehen, ob diese Dienstvereinbarung von<br />
Anfang an rechtsunwirksam war, <strong>de</strong>nn sie regelt<br />
(Fortsetzung auf S. 58)<br />
Daher bedurfte die weitergehen<strong>de</strong> Frage, ob die<br />
dauerhafte Aufbewahrung <strong>de</strong>s Fahrzeugscheins<br />
im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung<br />
darstellt, keiner Entscheidung.<br />
Auch das LG Berlin (Urteil vom 09.01.2013, Az.<br />
42 O 397/11) hatte sich im Kontext <strong>de</strong>r Kfz-Kaskoversicherung<br />
<strong>de</strong>m fahrlässigen Herbeiführen<br />
eines Kfz-Diebstahls durch Zurücklassen <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugschlüssels in einer unverschlossenen<br />
Umklei<strong>de</strong>kabine zu befassen. Es entschied, dass<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige<br />
Herbeiführung <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugdiebstahls<br />
vorzuwerfen ist, wenn er <strong>de</strong>n Fahrzeugschlüssel<br />
während eines Sportkurses in einer Sporttasche<br />
in einer nicht verschlossenen Umklei<strong>de</strong>kabine<br />
zurücklässt, wo er entwen<strong>de</strong>t wird.<br />
Das grob fahrlässige Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
führt gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu<br />
einer Kürzung <strong>de</strong>r Versicherungsleistung um<br />
25 Prozent. Zur Begründung führte das Gericht<br />
aus, dass nach E.6.1 und 6.2 AKB 2008 eine Verletzung<br />
<strong>de</strong>r in E.1.3 geregelten Obliegenheit<br />
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung im gesetzlichen<br />
Rahmen <strong>de</strong>s § 28 VVG zur Folge hat.<br />
Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher<br />
Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit zur<br />
Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers und ein grob<br />
fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung<br />
in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Verhältnis. Ausgangspunkt für die<br />
Quotenbildung ist das objektiv festzustellen<strong>de</strong><br />
Verschul<strong>de</strong>n, welches durch subjektive Umstän<strong>de</strong><br />
verringert o<strong>de</strong>r gesteigert wer<strong>de</strong>n kann. Nach<br />
<strong>de</strong>m Goslarer Orientierungsrahmen sind dabei<br />
beispielsweise normative Vorprägungen aus<br />
an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten, wie die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />
Geschädigte seinerseits eine Ordnungswidrigkeit<br />
o<strong>de</strong>r gar Straftat begangen hat, zu berücksichtigen.<br />
Dies war vorliegend nicht <strong>de</strong>r Fall. Das<br />
Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers stellt sich<br />
in <strong>de</strong>r gegebenen Situation vielmehr subjektiv<br />
als Fehlverhalten dar, welches <strong>de</strong>n Gesetzgeber<br />
mit dazu veranlasst hat, die vormals gültige<br />
restriktive Rechtsfolge <strong>de</strong>s vollständigen Verlustes<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsleistung zu än<strong>de</strong>rn, da<br />
diese zunehmend als „ungerecht“ empfun<strong>de</strong>n<br />
wur<strong>de</strong>. Der Versicherungsnehmer hat durch sein<br />
Verhalten keine dritte Person geschädigt o<strong>de</strong>r<br />
56 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013
Recht<br />
gefähr<strong>de</strong>t, er hat keine<br />
Vorschriften verletzt und<br />
auch keine Mehrfachpflichtverletzungen<br />
begangen.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich<br />
„lediglich“ um einen gefahrgeneigten<br />
Umgang<br />
mit <strong>de</strong>n Fahrzeugschüsseln.<br />
Dies rechtfertigt<br />
eine Leistungskürzung um<br />
nicht mehr als 25 Prozent.<br />
Insoweit kommt es bei<br />
Leistungskürzungen stets<br />
auf die konkreten Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Einzelfalles an.<br />
Demgegenüber hatte sich<br />
das OLG Karlsruhe (Urteil<br />
vom 17.09.2013, Az. 12<br />
U 43/13) mit <strong>de</strong>r Leistungsfreiheit<br />
nach einem<br />
Brandscha<strong>de</strong>n nach Einbauten<br />
zu befassen, also mit <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r<br />
Versicherer dadurch leistungsfrei ist, wenn an<br />
einem Kraftfahrzeug nach Abschluss <strong>de</strong>s Versicherungsvertrags<br />
Einbauten vorgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n – ein nicht ganz untypischer Fall. Hier<br />
waren ein Musikverstärker, ein Navigationsgerät<br />
sowie Steuergeräte für geän<strong>de</strong>rte Rückleuchten<br />
vom Versicherungsnehmer eingebaut wor<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Folgezeit brannte das Fahrzeug dann wegen<br />
dieser (unerkannt) mangelhaften Einbauten<br />
vollkommen aus. Das OLG Karlsruhe urteilte, dass<br />
mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Kraftfahrtversicherung nur dann<br />
eine subjektive Gefahrerhöhung darstellen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Mangelhaftigkeit<br />
kennt.<br />
Eine Leistungsfreiheit nach § 26 VVG ergibt sich<br />
in <strong>de</strong>m vom OLG Karlsruhe entschie<strong>de</strong>nen Fall<br />
selbst dann nicht, wenn hier tatsächlich mangelhafte<br />
Leistungen vorliegen und diese für <strong>de</strong>n Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalls ursächlich gewesen<br />
sein können. Denn <strong>de</strong>r beklagte Versicherer hätte<br />
auch dann nicht nachgewiesen, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
o<strong>de</strong>r sein Repräsentant eine<br />
Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vornahme<br />
durch einen Dritten gestattet haben. § 26<br />
Abs. 1 VVG setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>s<br />
§ 23 Abs. 1 VVG erfüllt ist. Die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s § 23 Abs. 1 VVG erschöpfen sich allerdings<br />
nicht in <strong>de</strong>r objektiven nachhaltigen Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Risikoverwirklichung. Eine<br />
gewollte Gefahrerhöhung setzt notwendig das<br />
Bewusstsein <strong>de</strong>r vorgenommenen o<strong>de</strong>r gestatteten<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gefahrenlage voraus. Der<br />
Handlungswille <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers beschränkt<br />
sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung<br />
<strong>de</strong>s versicherten Fahrzeugs schlechthin,<br />
son<strong>de</strong>rn muss sich notwendig auch auf <strong>de</strong>n nicht<br />
verkehrs- o<strong>de</strong>r gebrauchssicheren Zustand erstrecken,<br />
in <strong>de</strong>m das Fahrzeug zu weiteren Fahrten<br />
benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis <strong>de</strong>s<br />
mangelhaften Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Fahrzeugs unmöglich.<br />
Dagegen muss <strong>de</strong>r im Verhältnis zum Versicherer<br />
gefahrerhöhen<strong>de</strong> Charakter zur Annahme<br />
einer subjektiven Gefahrerhöhung im Sinne von §<br />
23 VVG vom Versicherungsnehmer nicht erkannt<br />
wor<strong>de</strong>n sein.<br />
Den Versicherer trifft im Rechtstreit die Darlegungs-<br />
und Beweislast nicht nur für das Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r objektiven Umstän<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch für die<br />
Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers von diesen<br />
Umstän<strong>de</strong>n. Dies be<strong>de</strong>utet, dass die beklagte<br />
Versicherung auch darzulegen und nachzuweisen<br />
hat, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Repräsentant<br />
bei Durchführung <strong>de</strong>r Arbeiten o<strong>de</strong>r zu<br />
einem späteren Zeitpunkt vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
wusste, dass die vorgenommenen Einbauten<br />
zu einem die Sicherheit <strong>de</strong>s Fahrzeugs gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,<br />
mangelhaften Zustand geführt hatten.<br />
Dies ist im vorliegen<strong>de</strong>n Fall nicht gelungen, zumal<br />
auch fernliegt, dass <strong>de</strong>rartige, subjektiv <strong>de</strong>r<br />
Aufwertung eines Fahrzeugs dienen<strong>de</strong> Arbeiten<br />
in <strong>de</strong>m Bewusstsein einer unsorgfältigen und die<br />
Verkehrssicherheit herabsetzen<strong>de</strong>n Ausführung<br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Es liegt auf <strong>de</strong>r Hand, dass gera<strong>de</strong> das unerlaubte<br />
Entfernen vom Unfallort im Rahmen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
eine nicht unerhebliche Rolle spielt.<br />
Das LG Berlin (Urteil vom 28.02.2013, Az. 41 O<br />
95/12) hatte sich insoweit mit <strong>de</strong>r Leistungsfreiheit<br />
<strong>de</strong>s Kfz-Kaskoversicherers wegen <strong>de</strong>s Verlassens<br />
<strong>de</strong>s Unfallortes bei behauptetem Unfallschock<br />
zu befassen.<br />
Es urteilte, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />
vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt,<br />
wenn er nach <strong>de</strong>m Unfall <strong>de</strong>n Unfallort verlässt.<br />
Er kann sich nicht mit <strong>de</strong>r pauschalen Behauptung<br />
(Fortsetzung auf S. 58)<br />
So sieht das Scha<strong>de</strong>nmanagement von morgen aus.<br />
Profitieren Sie schon heute davon!<br />
esrBIB 2.0 – die virtuelle Bibliothek zur effizienten<br />
Verwaltung Ihrer Scha<strong>de</strong>nakten.<br />
Scha<strong>de</strong>nschwerpunkte auf Google Maps<br />
lokalisieren<br />
Über relevante Scha<strong>de</strong>nereignisse per SMS<br />
mit allen Infos sofort informiert wer<strong>de</strong>n<br />
Auf mobilen Endgeräten von überall aus nutzen<br />
Komplette Scha<strong>de</strong>nakten einfach mailen<br />
Vom effizienten Cover Flow beeindrucken lassen<br />
Als unangefochtener Marktführer im<br />
Scha<strong>de</strong>nmanagement für gewerbliche <strong>Flotte</strong>n<br />
haben wir dieses einmalige Tool für Sie entwickelt.<br />
Erfahren Sie mehr auf: www.esrBIB2.<strong>de</strong><br />
Ausgezeichnet mit <strong>de</strong>m<br />
Industriepreis 2012<br />
AFC Auto Fleet Control GmbH • Valentinskamp 70 • D-20355 Hamburg<br />
www.autofleetcontrol.<strong>de</strong> • Tel. +49 (0) 40 79 68 60-20 • Mail: mehrinfo@autofleetcontrol.<strong>de</strong>
Recht<br />
eine Kostenbeteiligung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit 0,22<br />
Euro pro Kilometer und keinen Anspruch auf kostenfreie<br />
Nutzung. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom<br />
23.05.2013, Az. 10 Sa 25/13<br />
BGH-Urteil zum Ersatz von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung<br />
Ist bei <strong>de</strong>r Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer<br />
angefallen, steht <strong>de</strong>m Geschädigten kein<br />
Anspruch auf Ersatz <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zu.<br />
Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Beschädigung einer Sache zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit<br />
ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen<br />
ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />
scha<strong>de</strong>nsersatzrechtlicher Vorschriften vom<br />
19.07.2002 eingeführten gesetzlichen Regelung<br />
wollte <strong>de</strong>r Gesetzgeber nichts an <strong>de</strong>r Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>s Geschädigten än<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>n für die Herstellung<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen,<br />
als er zur Herstellung <strong>de</strong>s ursprünglichen<br />
Zustands tatsächlich angefallen ist. Für <strong>de</strong>n Ersatz<br />
<strong>de</strong>r Umsatzsteuer kommt es aber – unabhängig von<br />
<strong>de</strong>m Weg, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geschädigte zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
beschritten hat – darauf an, ob sie zur Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
<strong>de</strong>s ursprünglichen Zustands angefallen<br />
ist. Sie soll nur noch ersetzt wer<strong>de</strong>n, wenn und<br />
soweit sie zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s ursprünglichen<br />
Zustands durch Reparatur o<strong>de</strong>r Ersatzbeschaffung<br />
tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie <strong>de</strong>r<br />
Geschädigte zur Wie<strong>de</strong>rherstellung aus seinem Vermögen<br />
aufgewen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r er sich hierzu verpflichtet<br />
hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />
können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil<br />
es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur o<strong>de</strong>r<br />
Ersatzbeschaffung nicht kommt.<br />
Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen<br />
Ersatzsache – etwa beim Kauf von privat – keine<br />
Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In<br />
diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven<br />
Scha<strong>de</strong>nsabrechnung auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Sachverständigengutachtens<br />
nicht ersatzfähig, weil §<br />
249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit<br />
begrenzt. Dementsprechend hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong><br />
Senat entschie<strong>de</strong>n, dass eine Erstattung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />
dann nicht erfolgt, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte<br />
we<strong>de</strong>r eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat<br />
durchführen lassen, noch bei <strong>de</strong>r Ersatzbeschaffung<br />
eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen<br />
ist. Dies gilt auch im Falle eines – hier vorliegen<strong>de</strong>n<br />
– wirtschaftlichen Totalscha<strong>de</strong>ns. BGH,<br />
Urteil vom 02.07.2013, Az. VI ZR 351/12<br />
Beweislastverteilung bei Beschädigung eines<br />
Fahrzeugs in einer Autowaschanlage<br />
In Abweichung von <strong>de</strong>r grundsätzlichen Beweislastverteilung<br />
ist für Scha<strong>de</strong>nsfälle, die sich in einer<br />
Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass<br />
von <strong>de</strong>r Schädigung auf die Pflichtverletzung <strong>de</strong>s<br />
Betreibers geschlossen wer<strong>de</strong>n kann, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte<br />
darlegt und beweist, dass die Scha<strong>de</strong>nsursache<br />
allein aus <strong>de</strong>m Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s<br />
Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis<br />
kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht,<br />
dass <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n nur durch <strong>de</strong>n automatisierten<br />
Waschvorgang in <strong>de</strong>r Waschstraße selbst verursacht<br />
wor<strong>de</strong>n sein kann, also keine an<strong>de</strong>re Scha<strong>de</strong>nsursache<br />
in Betracht kommt.<br />
Rechtsprechung<br />
Der Betreiber <strong>de</strong>r Waschanlage kann <strong>de</strong>n Anscheinsbeweis<br />
hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern,<br />
in<strong>de</strong>m er nachweist, dass die von ihm betriebene<br />
Anlage <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Regeln<br />
<strong>de</strong>r Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht<br />
genügt hat. Dies erfor<strong>de</strong>rt<br />
<strong>de</strong>n Nachweis, dass er die Anlage so organisiert,<br />
betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat,<br />
wie dies nach <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik möglich und<br />
zumutbar ist, um Beschädigungen <strong>de</strong>r Fahrzeuge zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
Unabhängig von <strong>de</strong>r Eigentümerstellung ist nach<br />
<strong>de</strong>r Reparatur <strong>de</strong>rjenige zur Geltendmachung <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs legitimiert, <strong>de</strong>r für die<br />
Reparaturkosten aufgekommen ist. LG Wuppertal,<br />
Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 O 172/11<br />
Disponent einer Logistikfirma muss Ladungssicherheit<br />
im Fuhrpark kontrollieren<br />
An die Erfüllung <strong>de</strong>r nach § 31 Abs. 2 StVZO <strong>de</strong>m<br />
Halter obliegen<strong>de</strong>n Aufsichts- und Überwachungspflichten<br />
für die Einhaltung <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n §§ 22 Abs.<br />
1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultieren<strong>de</strong>n Ladungssicherungsvorschriften<br />
sind strenge Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
zu stellen.<br />
Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation<br />
auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent)<br />
zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick<br />
auf die beson<strong>de</strong>ren Gefahren, die von entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Verstößen gegen die Ladungssicherheit für <strong>de</strong>n<br />
öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur<br />
voraus, dass <strong>de</strong>r insoweit Verantwortliche bei <strong>de</strong>r<br />
Auswahl und Schulung <strong>de</strong>r Fahrzeugführer die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Sorgfalt walten lässt und diese mit <strong>de</strong>n<br />
notwendigen (Unter-)Weisungen versieht. Erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist vielmehr auch, dass die Beachtung <strong>de</strong>r<br />
Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete<br />
– Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame,<br />
nicht lediglich auf zufällig ent<strong>de</strong>ckte Verstöße<br />
beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet<br />
ist, welche auch präventiv wirkt.<br />
Das Amtsgericht verurteilte <strong>de</strong>n Betroffenen, <strong>de</strong>r<br />
als Disponent einer Logistikfirma mit einem Fuhrpark<br />
von 25 Lastkraftwagen für die Einhaltung <strong>de</strong>r<br />
Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich war,<br />
am 05.02.2013 wegen fahrlässigen Zulassens <strong>de</strong>r Inbetriebnahme<br />
eines Lastkraftwagens mit nicht vorschriftsgemäß<br />
gesicherter Ladung zu einer Geldbuße<br />
von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflicht<br />
durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht<br />
ausreichend nachgekommen sei. Hiergegen legte<br />
<strong>de</strong>r Betroffene – erfolglos – Rechtsbeschwer<strong>de</strong> ein.<br />
Die Nachprüfung <strong>de</strong>s Urteils aufgrund <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen ergeben.<br />
Der Betroffene führte keine regelmäßigen Stichproben<br />
bei <strong>de</strong>n Fahrern durch, son<strong>de</strong>rn wur<strong>de</strong> nur tätig,<br />
wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und<br />
ihm etwas auffiel. Damit blieb es <strong>de</strong>m Zufall überlassen,<br />
ob entsprechen<strong>de</strong> Verstöße von ihm beim<br />
Gang über das Betriebsgelän<strong>de</strong> festgestellt wur<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r nicht, was im Übrigen das Erkennen „verborgener“<br />
Mängellagen, die nur bei einer gezielten<br />
Kontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von<br />
einer wenngleich nur stichprobenartigen, jedoch<br />
insgesamt planmäßigen Kontrolle <strong>de</strong>r Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r Ladungssicherungsvorschriften durch die Fahrer<br />
in <strong>de</strong>m insgesamt 25 Lastkraftwagen umfassen<strong>de</strong>n<br />
Fuhrpark <strong>de</strong>r Logistikfirma (GmbH), mit <strong>de</strong>r etwaigen<br />
Verstößen wirksam vorgebeugt wer<strong>de</strong>n könnte,<br />
kann bei einem solchen Vorgehen <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
nicht ausgegangen wer<strong>de</strong>n. OLG Bamberg, Beschluss<br />
vom 12.06.2013, Az. 2 Ss OWi 659/13<br />
eines unfallbedingten Schocks entlasten. Denn<br />
ein solcher Zustand liegt nicht vor, wenn er in <strong>de</strong>r<br />
Lage war, nach <strong>de</strong>m Unfall mit seiner Lebensgefährtin<br />
zu telefonieren und nach <strong>de</strong>r Fahrt nach<br />
Hause <strong>de</strong>n ADAC anzurufen. Außer<strong>de</strong>m hätte er<br />
nach <strong>de</strong>m Abklingen <strong>de</strong>s Schocks alles tun müssen,<br />
was die Aufklärungspflicht for<strong>de</strong>rt und noch<br />
getan wer<strong>de</strong>n kann. Er hätte sich bei <strong>de</strong>r Polizei<br />
mel<strong>de</strong>n und die erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben nachholen<br />
müssen.<br />
Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So entschied<br />
das LG Duisburg (Urteil vom 15.03.2013, Az. 7<br />
S 104/12), dass ein unerlaubtes Entfernen vom<br />
Unfallort <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis nach §<br />
28 Abs. 3 VVG nicht ohne Weiteres ausschließt,<br />
da es sich nicht zwingend um ein arglistiges Verhalten<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Haftpflichtversicherer<br />
han<strong>de</strong>ln muss. In <strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n<br />
führte das Landgericht Duisburg aus, dass <strong>de</strong>r<br />
Versicherer gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer keinen<br />
Anspruch auf Erstattung <strong>de</strong>r anlässlich eines<br />
Unfalls an <strong>de</strong>n Geschädigten gezahlten Versicherungsleistung<br />
habe, weil er nicht wegen einer<br />
Obliegenheitsverletzung (Unfallflucht) von <strong>de</strong>r<br />
Leistungspflicht befreit sei. Vorliegend ging es<br />
um <strong>de</strong>n Fall, dass sich ein Beteiligter unstreitig<br />
unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit eine<br />
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen<br />
hatte.<br />
Ausnahmsweise schloss diese Obliegenheitsverletzung<br />
eine Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers im<br />
Entscheidungsfall jedoch nicht aus, da <strong>de</strong>mgegenüber<br />
<strong>de</strong>r sogenannte Kausalitätsgegenbeweis<br />
offensteht. Ein solcher ist auch nicht wegen Arglist<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers durch § 28 Abs. 3<br />
S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten<br />
nicht festzustellen ist, was zulasten <strong>de</strong>s<br />
beweisbelasteten Versicherers geht.<br />
Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, dass <strong>de</strong>r<br />
Versicherte <strong>de</strong>r Obliegenheit bewusst und gewollt<br />
zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt und zugleich wenigstens in Kauf<br />
nimmt, das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherers dadurch zu<br />
<strong>de</strong>ssen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte<br />
muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen<br />
<strong>de</strong>s Versicherers gerichteten Zweck verfolgen.<br />
Dies war in <strong>de</strong>m vom Landgericht Duisburg<br />
entschie<strong>de</strong>nen Fall nicht ersichtlich. Allein <strong>de</strong>r<br />
Umstand, dass sich <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s unfallbeteiligten<br />
Fahrzeugs vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort<br />
entfernt hat, lässt nicht <strong>de</strong>n Schluss auf<br />
ein arglistiges Verhalten zu Lasten <strong>de</strong>s Versicherers<br />
zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz <strong>de</strong>s<br />
Inhalts, dass <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r sich unerlaubt vom<br />
Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die<br />
Interessen <strong>de</strong>s Versicherers gerichteten Zweck<br />
verfolgt, gibt es nicht.<br />
Das ist auch darauf zurückzuführen, dass <strong>de</strong>r Unfallhergang<br />
von einem Zeugen beobachtet wur<strong>de</strong>,<br />
<strong>de</strong>ssen Schil<strong>de</strong>rung ohne Weiteres zu einer<br />
vollen Einstandspflicht <strong>de</strong>s Versicherers führt,<br />
da eine Mitverursachung <strong>de</strong>r Geschädigten nicht<br />
in Betracht kam. Unter diesen Umstän<strong>de</strong>n stellte<br />
sich das Entfernen vom Unfallort nicht als nachteilig<br />
für <strong>de</strong>n Versicherer dar.<br />
Der Versicherte kann <strong>de</strong>n Kausalitätsgegenbeweis<br />
praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich<br />
58 <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2013
Recht<br />
aus <strong>de</strong>m Sachverhalt ergeben<strong>de</strong>n Möglichkeiten<br />
ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen<br />
<strong>de</strong>r Versicherer über Art und Maß <strong>de</strong>r Kausalität<br />
aufstellt, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer dann<br />
ebenfalls zu wi<strong>de</strong>rlegen hat. Der Versicherer muss<br />
dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren<br />
Ergebnisses aufzeigen, in<strong>de</strong>m er zum Beispiel<br />
vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Obliegenheit getroffen und<br />
welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte.<br />
Gemessen an diesen Grundsätzen war in <strong>de</strong>m vom<br />
Landgericht Duisburg zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>m<br />
Beklagten <strong>de</strong>r Kausalitätsgegenbeweis gelungen,<br />
weil sich aus <strong>de</strong>m Sachverhalt keine Anhaltspunkte<br />
dafür ergeben, dass das vorsätzliche unerlaubte<br />
Entfernen vom Unfallort Einfluss auf <strong>de</strong>n Umfang<br />
<strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers genommen<br />
hat. Mangels Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
kam auch kein Regress gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
in Betracht.<br />
In einem ganz ähnlichen Kontext stehen auch<br />
Trunkenheitsfahrten. So wird nach einer Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s AG Münster (Urteil vom 26.05.2010, Az.<br />
3 C 474/10) <strong>de</strong>r Kfz-Haftpflichtversicherer in <strong>de</strong>r<br />
Kfz-Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis<br />
vollständig leistungsfrei, wenn ein Versicherungsnehmer<br />
im Zustand absoluter alkoholbedingter<br />
Fahruntüchtigkeit (hier: 1,28 Promille)<br />
einen Verkehrsunfall verursacht.<br />
AGB-Klauseln und Versicherungsvertrag<br />
Das AG Bad Segeberg (Urteil vom 29.12.2011,<br />
Az. 17 C 294/10) hat klargestellt, dass wenn die<br />
Versicherungsbedingungen für <strong>de</strong>n Fall einer Obliegenheitsverletzung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
vorsehen, dass bei einer grob fahrlässig begangenen<br />
Obliegenheitsverletzung nur bei Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r weiteren Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vorschrift die<br />
Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bestehen bleibt<br />
und im Übrigen vollständig entfällt, die Versicherungsbedingungen<br />
insoweit wegen Verstoßes<br />
gegen <strong>de</strong>n wesentlichen Grundgedanken <strong>de</strong>s § 28<br />
Abs. 2 Satz 2 VVG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />
unwirksam sind. Macht <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r<br />
ihm in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumten Möglichkeit<br />
zur Anpassung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
keinen Gebrauch, bleibt es<br />
bei <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>m Gesetz ergeben<strong>de</strong>n Unwirksamkeit.<br />
Kürzungen seitens <strong>de</strong>s Versicherers<br />
zu befassen hat, tut gut daran, einen<br />
Blick auf <strong>de</strong>n konkreten Einzelfall<br />
und seine genauen Umstän<strong>de</strong><br />
zu werfen, insbeson<strong>de</strong>re darauf, ob<br />
das Verhalten <strong>de</strong>s verantwortlichen<br />
Fahrers wirklich dazu beigetragen<br />
haben kann, die Regulierung <strong>de</strong>s Versicherungsscha<strong>de</strong>ns<br />
zu erschweren<br />
o<strong>de</strong>r etwaige Ansprüche <strong>de</strong>s eigenen<br />
Versicherers zu vereiteln. Um keine<br />
Nachteile zu erlei<strong>de</strong>n, ist es auch im<br />
Fällen, die auf <strong>de</strong>n ersten Blick kompliziert<br />
erscheinen, durchaus anzuraten,<br />
durch einen im Verkehrs- und<br />
Versicherungsrecht bewan<strong>de</strong>rten<br />
Rechtsanwalt beraten zu lassen.<br />
Rechtsanwalt<br />
Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Autor<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer<br />
aus Lohmar berät und vertritt<br />
mittelständische Unternehmen,<br />
Unternehmerpersönlichkeiten sowie<br />
Privatpersonen im Wirtschafts-,<br />
Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht<br />
und ist bun<strong>de</strong>sweit als juristischer<br />
Dienstleister tätig. Ein beson<strong>de</strong>rer<br />
Kompetenzbereich liegt im Bereich<br />
<strong>de</strong>s Dienstwagen- und Fuhrparkrechts.<br />
Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied <strong>de</strong>r ARGE (Arbeitsgemeinschaft<br />
Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor<br />
zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht,<br />
unter an<strong>de</strong>rem in <strong>de</strong>r Fachzeitschrift „<strong>Flotte</strong>nmanagement“,<br />
„Der Kfz-Sachverständige“ und „autorechtaktuell.<strong>de</strong>“. Als freiberuflicher<br />
Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig<br />
und hält bun<strong>de</strong>sweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und<br />
Arbeitsrecht“ sowie zum „Professionellen Scha<strong>de</strong>nsmanagement<br />
im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus<br />
aus Osnabrück.<br />
Es ist auch keineswegs überraschend, dass auch<br />
Gefahrerhöhungen im Rahmen <strong>de</strong>r vertraglichen<br />
Klauselwerke mit Versicherern eine nicht unerhebliche<br />
Rolle spielen. Das OLG Stuttgart (Urteil<br />
vom 25.07.2013, Az. 7 U 33/13) hat diesbezüglich<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass eine Vertragsstrafenklausel in<br />
einem Kfz-Versicherungsvertrag, wonach bei unterlassener<br />
Mitteilung eines Merkmals zur Beitragsberechnung<br />
(hier: Jahreskilometerleistung)<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Zahlung einer zusätzlichen<br />
Jahresprämie verpflichtet wird, gem.<br />
§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherer nicht gleichzeitig auf seine<br />
gesetzlichen Rechte wegen Gefahrerhöhung verzichtet.<br />
Fazit: Umfassen<strong>de</strong> Information im konkreten<br />
Einzelfall ist wichtig<br />
Wer sich als Fuhrparkverantwortlicher im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nregulierung mit<br />
DIE WELTMARKE IM FUHRPARKMANAGEMENT:<br />
FÜR HÖCHSTE EFFIZIENZ<br />
Wir erledigen die Aufgaben in Ihrem Fuhrpark, damit Sie<br />
sich um an<strong>de</strong>re wichtige Dinge kümmern können. Beispielsweise<br />
helfen wir Ihnen, mit Optimierungsanalysen<br />
Kosten einzusparen. Und auch sonst sorgen wir mit<br />
erstklassiger Service-Qualität für messbar mehr Effizienz.<br />
Stellen Sie fest: It’s easier to leaseplan.<br />
WWW.LEASEPLAN.DE<br />
LP_Anz_Image_140x210_40Jahre_RZ.indd 1 22.03.13 10:22