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Organisationshandbuch_2013.pdf - 145 KB - Deutscher Aeroclub ...

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

<strong>Deutscher</strong> Aero Club<br />

Landesverband Niedersachsen e.V.<br />

<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Ausbildung zum Segelflugzeugführer<br />

<strong>Deutscher</strong> Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V.<br />

Märkischer Weg 48<br />

30179 Hannover<br />

Telefon: 0511-60 10 60<br />

Fax: 0511-60 44 929<br />

E-Mail: info@daec-lvn.de<br />

12. Juni 2013


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Vorwort<br />

Dieses <strong>Organisationshandbuch</strong> ist eine verbindliche Anweisung für die im Ausbildungsbetrieb des<br />

Deutschen Aero Club, Landesverband Niedersachsen e.V. – im folgenden DAeC LVN e.V.<br />

genannt – tätigen Funktionsträger, die im Rahmen der von der<br />

Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr<br />

Geschäftsbereich Wolfenbüttel – im folgenden NLSVWF genannt – erteilten<br />

Ausbildungsgenehmigung die Flugausbildung betreiben.<br />

Das <strong>Organisationshandbuch</strong> enthält Hinweise für die sichere Durchführung des<br />

Ausbildungsbetriebs sowie für Verfahren in Notfällen sowie bei Unfällen und Störungen. Es<br />

beschreibt die im DAeC LVN e.V. durchgeführten Prozesse bei der Durchführung der Ausbildung<br />

und Umsetzung der Ausbildungsgenehmigung und regelt die dazu gehörigen Verantwortlichkeiten.<br />

Das <strong>Organisationshandbuch</strong> dient als Arbeitsgrundlage für die Vereinsausbildungsleiter, für die<br />

Ausbilder (Flug- und Theorielehrer) sowie für die in der Ausbildung des DAeC LVN e.V. tätigen<br />

Funktionsträger. Dem gesamten in der Ausbildung tätigen Vereinspersonal ist es zur Kenntnis zu<br />

bringen. Diese Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

<strong>Deutscher</strong> Aero Club<br />

Landesverband Niedersachsen e.V.<br />

Dr. Meike Müller<br />

Präsidentin<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 1 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort Seite 1<br />

Inhaltsverzeichnis Seite 2-4<br />

Berichtigungsstand Seite 5<br />

1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE Seite 6<br />

1.1. Anschrift / Sitz Seite 6<br />

2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS Seite 6<br />

2.1. Genehmigung Seite 6<br />

2.2. Widerruf<br />

2..3. Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde<br />

für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel (NLSVWF) Seite 6-7<br />

3. AUSBILDUNGSBETRIEB Seite 7<br />

3.1. Allgemeines Seite 7<br />

3.2. Ausbildungsflugplätze Seite 7<br />

3.3. Versicherungen Seite 7<br />

3.3.1. Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherung) Seite 7-8<br />

3.3.2. Halterhaftpflichtversicherung Seite 8<br />

3.3.3. Unfallversicherung Seite 8<br />

3.3.4. Fluglehrer-Haftpflichtversicherung Seite 8<br />

3.4. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe Seite 8<br />

3.5. Abweichende Regelung zur Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses Seite 8<br />

4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE Seite 9<br />

4.1. Präsidium Seite 9<br />

4.2. Landesausbildungsleiter Seite 9-10<br />

4.3. Geschäftsstelle Seite 10<br />

5. VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB Seite 11<br />

5.1. Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Fluglehrer Seite 11-12<br />

5.2. Pädagogik in der Flugausbildung Seite 12<br />

5.3. Methodik und Systematik Seite 12<br />

5.4. Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters Seite 12<br />

5.5. Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug Seite 13<br />

5.6. Fluglehreranwärter Seite 13<br />

5.7. Gastfluglehrer Seite 13<br />

5.8. Windenfahrerausbildung Seite 13<br />

5.9. Flugschüler (Bewerber) Seite 14<br />

5.9.1. Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern Seite 14<br />

5.9.2. Nachweise zur Theorieprüfung (Antrag an die Behörde) Seite 15<br />

5.9.3. Nachweise zur praktischen Prüfung (Antrag an die Behörde) Seite 15<br />

5.9.4. Ausbildungsnachweis Seite 15<br />

5.9.5. Flugbuch Seite 15<br />

5.9.6. Allgemeines Seite 16<br />

5.9.7. Mündliche Flugaufträge Seite 16<br />

5.9.8. Schriftliche Flugaufträge Seite 16<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 2 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

6. PRÜFUNGEN Seite 16<br />

6.1. Theoretische Prüfung Seite 16-17<br />

6.2. Praktische Prüfung Seite 17<br />

7. SCHNUPPERMITGLIEDER Seite 17-18<br />

8. LUFTFAHRZEUGE Seite 18-19<br />

9. SONSTIGES GERÄT Seite 19<br />

9.1. Rettungsfallschirme Seite 19<br />

9.2. Startwinden Seite 19<br />

10. UNFÄLLE UND STÖRUNGEN Seite 19<br />

11. QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGSBETRIEBES Seite 20<br />

11.1 Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite 20<br />

11.2. Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite 20<br />

11.3. Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur Durchführung der<br />

Auditierung Seite 20<br />

11.4. Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von Auditoren Seite 21<br />

11.5. Durchführung der Auditierung Seite 21<br />

12. ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Seite 22<br />

12.1. <strong>Deutscher</strong> Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V. Seite 22<br />

12.2. Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.V. Seite 22<br />

1. Präsidentin Seite 22<br />

2. Landesausbildungsleiter Seite 22<br />

3. Geschäftsführerin Seite 22<br />

12.3. <strong>Deutscher</strong> Aero Club (Bundesgeschäftsstelle) Seite 23<br />

12.4. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23<br />

Geschäftsbereich Wolfenbüttel<br />

12.5. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23<br />

Geschäftsbereich Oldenburg<br />

12.6. Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Seite 23<br />

12.7. Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Seite 23<br />

12.8. LandesSportBund Niedersachsen e.V. Seite 24<br />

13. ANHÄNGE Seite 24<br />

1. Ausbildungserlaubnis Segelflug 1967 Seite 24<br />

2. Grundlagen für die Segelflugausbildung Seite 24<br />

3. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe<br />

mit Formblatt: Außenlandeübung Seite 24<br />

4. Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein) Seite 24<br />

5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Seite 24<br />

5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 1 Fluglehrer Seite 24<br />

5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 2 Flugschüler Seite 24<br />

6. Ausbildungsnachweis Ausgabe 2010 Seite 24<br />

7. Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug 2003 Seite 24<br />

8. Fluglehrer-Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht Seite 24<br />

9. Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe 2010 Seite 24<br />

10. Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug) Seite 24<br />

11. Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter Seite 24<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 3 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download)<br />

Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter: Seite 24<br />

http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/ausbildung/SFMETH2010.pdf<br />

Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter: Seite 24<br />

http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SBO2009Sept.pdf<br />

Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter: Seite 24<br />

http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SWFBestimmungen2010.pdf<br />

Versicherungen: Seite 24<br />

Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen) Seite 24<br />

http://www.daec-lvn.de/dateien/Haftpflichtversicherung%20Allgemein.pdf<br />

Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG) Seite 25<br />

http://www.arag-sport.de/medien/dokumente/merkblatt_lsbn.pdf<br />

Versicherungen für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG) Seite 25<br />

(analog Vertrag Unfallversicherung)<br />

14. ORGANIGRAMM Seite 25<br />

Organigramm des DAeC LVN e.V.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 4 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Berichtigungsstand<br />

Seiten Nr.:<br />

Datum:<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 5 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE<br />

1.1. Anschrift / Sitz<br />

Die Luftfahrerschule für die Ausbildung zum Privatluftfahrzeugführer (GPL) ist der<br />

Deutsche Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V.<br />

(nachfolgend DAeC LVN e.V. genannt)<br />

Märkischer Weg 48<br />

30179 Hannover<br />

2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS<br />

2.1. Genehmigung<br />

Im Rahmen der diesem <strong>Organisationshandbuch</strong> zugrunde liegenden aktuell gültigen<br />

Ausbildungserlaubnis (Anhang 1) wird im DAeC LVN e.V. die Ausbildung zum Segelflugzeugführer<br />

betrieben. Aufgrund dieser Erlaubnis und der darin angeführten Auflagen und Hinweisen ist die<br />

Luftfahrerschule zur Ausbildung der Mitglieder des DAeC LVN e.V. für folgende<br />

Lizenzen/Berechtigungen berechtigt:<br />

<br />

<br />

Lizenz für Segelflugzeugführer (GPL) in den Startarten Windenstart,<br />

Luftfahrzeugschleppstart, Autostart und Eigenstart<br />

Segelkunstflugberechtigung<br />

2.2. Widerruf<br />

Die Ausbildungsgenehmigung des DAeC LVN e.V. liegt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufs durch die zuständige Behörde. Wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht<br />

mehr gegeben sind bzw. gegen die bestehenden Gesetzesvorschriften und Bestimmungen<br />

verstoßen wird, kann die Ausbildungsgenehmigung durch die erteilende Behörde widerrufen<br />

werden.<br />

2.3. Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische<br />

Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel<br />

(NLSVWF)<br />

Die NLSVWF führt als zuständige Behörde die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb gemäß § 36<br />

Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). Die Behörde ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen oder<br />

durch amtlich Beauftragte nachprüfen zu lassen, ob die für die Erteilung der Erlaubnis<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 6 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

maßgebenden Voraussetzungen fortbestehen und ob die Ausbildung und ihre<br />

Organisationsabläufe ordnungsgemäß durchgeführt werden.<br />

3. AUSBILDUNGSBETRIEB<br />

3.1. Allgemeines<br />

Der in der Luftfahrerschule durchgeführte Ausbildungsbetrieb richtet sich nach der aktuell gültigen<br />

Ausbildungsgenehmigung (Anhang 1) des DAeC LVN e.V.<br />

Es gelten die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben insbesondere die LuftPersV<br />

sowie die 2. Durchführungsverordnung zur LuftPersV.<br />

Ferner sind die allgemeinen Regelungen des Deutschen Aero Club e.V. (DAeC) als verbindliche<br />

Richtlinie zu beachten. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung<br />

(SBO), der Methodik zur Ausbildung zum Segelflugzeugführer des DAeC, der Empfehlungen für<br />

die Ausbildung zum Segelkunstflug sowie der Ausbildung von Startwindenfahrern.<br />

Ebenso sind die „Grundlagen der Segelflugausbildung“ (Anhang 2) des DAeC LVN e.V. zu<br />

beachten.<br />

3.2. Ausbildungsflugplätze<br />

Die Ausbildung darf auf allen Flughäfen, Verkehrs- und Sonder-Landeplätzen und Segelfluggeländen<br />

durchgeführt werden, sofern der Halter des Flugplatzes dem Ausbildungsbetrieb<br />

zustimmt und die Genehmigungsbedingungen des Flugplatzes der Ausbildung nicht<br />

entgegenstehen. Die für die benutzten Flugplätze geltenden besonderen örtlichen Bestimmungen<br />

sind zu beachten.<br />

3.3. Versicherungen<br />

Einzelheiten zu den im Folgenden aufgeführten Versicherungen sind in den jeweiligen<br />

Versicherungspolicen ersichtlich.<br />

Die vom DAeC LVN e.V. abgeschlossenen Versicherungen sind dem Bewerber vor Beginn der<br />

Ausbildung zur Kenntnis zu bringen.<br />

3.3.1. Haftpflichtversicherung Allgemein<br />

(Verbandsversicherung)<br />

Es besteht über den DAeC LVN e.V. eine Vereinshaftpflichtversicherung für alle angeschlossenen<br />

Vereine und deren Mitglieder.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 7 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Der Haftpflichtversicherungsschutz tritt mit der Anmeldung des mittelbaren Mitgliedes beim DAeC<br />

LVN e.V. in Kraft.<br />

3.3.2. Halter-Haftpflichtversicherung<br />

Die Halter-Haftpflichtversicherung für die Ausbildungsluftfahrzeuge richtet sich nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen.<br />

3.3.3. Unfallversicherung<br />

Für alle im DAeC LVN e.V. gemeldeten Segelflugmitglieder liegt eine Unfallversicherung durch den<br />

Landessportbund Niedersachsen vor. Diese Unfallversicherung deckt die Ausübung der<br />

fliegerischen Tätigkeit ab. Flugschüler müssen über den Umfang des bestehenden<br />

Unfallversicherungsschutzes entsprechend Formblatt (Anhang 9) unterrichtet werden. Der<br />

Bewerber kann sich zusätzlich privat versichern. Er hat die erfolgte Belehrung durch Unterschrift<br />

zu bestätigen, bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben.<br />

3.3.4. Fluglehrer-Haftpflichtversicherung<br />

Die Fluglehrer sind über den Ausbildungsbetrieb DAeC LVN e.V. haftpflichtversichert.<br />

3.4. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe<br />

Im Rahmen der Ausbildung hat die Luftfahrerschule eine Erlaubnis zum Unterschreiten der<br />

Sicherheitsmindesthöhe (Mindestflughöhe) für den Bereich des Landes Niedersachsen erhalten.<br />

Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe darf ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung<br />

zur Durchführung von Notlandeübungen mit Flugschülern und mit den für die zur Ausbildung<br />

eingesetzten Reisemotorsegler erfolgen (Anhang 3).<br />

3.5. Abweichende Regelung zur Vorlage des<br />

Tauglichkeitszeugnisses<br />

Gemäß § 24 (5) LuftVZO muss bei Flugschülern zum Lizenzerwerb Segelflugzeugführer das<br />

Tauglichkeitszeugnis spätestens vor dem ersten Alleinflug vorliegen.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 8 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE<br />

Der Ausbildungsbetrieb innerhalb des DAeC LVN e.V. ist entsprechend<br />

der unten angegebenen Ausführungen und Verantwortlichkeiten<br />

organisiert.<br />

4.1. Präsidium<br />

Dem Präsidium, vertreten durch den Präsidenten des DAeC LVN e.V., obliegt die Verantwortung<br />

für den Ausbildungsbetrieb, für die Einhaltung der Auflagen der Ausbildungsgenehmigung sowie<br />

der gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die im Ausbildungsbetrieb<br />

anfallenden Aufgaben werden vom Präsidium entsprechend der im Organigramm angegebenen<br />

Personen bzw. Untereinheiten delegiert. Diese Delegation wird im <strong>Organisationshandbuch</strong><br />

beschrieben. Grundsätzlich gilt, dass die Geschäfte des Verbandes durch die Geschäftsstelle,<br />

verantwortlich vertreten durch den Geschäftsführer, geführt werden.<br />

4.2. Landesausbildungsleiter<br />

Der Landesausbildungsleiter wird von der Segelflugkommission des DAeC LVN e.V. benannt und<br />

vom Präsidium bestätigt. Mit dem Amt des Landesausbildungsleiters entsprechend der<br />

Ausbildungsgenehmigung wird im Regelfall der Vorsitzende der Segelflugkommission<br />

des DAeC LVN e.V. betraut, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.<br />

Aufgaben und Verantwortung des Landesausbildungsleiters<br />

Aufgaben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Leitung des Ausbildungsbetriebes<br />

Mitarbeit an den Richtlinien für die Ausbildung, Fortbildung und Prüfung des<br />

Luftfahrtpersonals im DAeC.<br />

Mitwirkung in wichtigen Personalangelegenheiten im Bereich der Ausbildung<br />

im DAeC LVN e.V.<br />

Abfassung des Ausbildungsberichtes gemäß § 36 Abs. 2 LuftVZO zum 31. Januar des auf<br />

den Berichtsraum folgenden Jahres.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 9 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Verantwortung:<br />

Er ist für den gesamten Schulbetrieb im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des<br />

Verbandes mit verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Schulbetrieb nach den<br />

entsprechenden Verordnungen für die Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfung des<br />

Luftfahrtpersonals durchgeführt wird.<br />

Der Landesausbildungsleiter überwacht den Ausbildungsbetrieb. Er ist jederzeit berechtigt<br />

nachzuprüfen, ob die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen<br />

fortbestehen und ob die Ausbildung in den einzelnen Vereinsausbildungsbetrieben<br />

ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er führt die Aufsicht über die Vereinssegelflugschulen mittels<br />

wiederkehrender Kontrollbesuche (Anhang 4) durch qualifiziertes Personal, benannt von der<br />

Segelflugkommission des Verbandes.<br />

4.3. Geschäftsstelle und ihre Aufgaben<br />

Die Geschäftsstelle bearbeitet alle anfallenden Aufgaben und ist verantwortlich für die<br />

korrekte Durchführung. Ihre Aufgaben sind u.a.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Durchführung der Mitgliederverwaltung<br />

Führung der Vereinsausbildungsbetriebe<br />

Führung und Überwachung der Ausbildungsleiter und Weitermeldung an die Behörde<br />

Organisation der Fluglehrerausbildung<br />

Führung und Überwachung der Fluglehrer<br />

Führung der Ausbildungsflugzeuge<br />

Bearbeitung der Verlagerung der Ausbildung<br />

Bearbeitung von Anträgen zur Kunstflugausbildung<br />

Vorbereitung von Sitzungen und Tagungen<br />

Einholung, Prüfung und Auswertung der Ausbildungsberichte des jeweiligen<br />

Ausbildungsjahres<br />

Informationen zur Ausbildung an die Verantwortlichen der Vereine<br />

Berichterstattung an das Präsidium und die Segelflugkommission zu allen Themen der<br />

Ausbildung<br />

Organisation und Bearbeitung der wiederkehrenden betriebsinternen Überwachungen<br />

und Auditierungen des Ausbildungsbetriebes<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 10 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

5. VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB<br />

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB ist in der<br />

Satzung jedes Vereinsausbildungsbetriebes geregelt. Bei Zulassung als Vereinsausbildungsbetrieb<br />

ist der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.V. ein entsprechender Auszug aus der<br />

Vereinssatzung, die Namen und Anschriften des vertretungsberechtigten Vorstandes und des<br />

Vereinsausbildungsleiters beizufügen.<br />

Änderungen der Satzung zum vertretungsberechtigten Vorstand sind dem DAeC LVN e.V.<br />

unverzüglich mitzuteilen. Der Vereinsausbildungsbetrieb benennt den Ausbildungsleiter, der nach<br />

Prüfung der Eignung vom DAeC LVN e.V. bestätigt wird. Der Wechsel des Ausbildungsleiters ist<br />

dem DAeC LVN e.V. unverzüglich mitzuteilen. Die Voraussetzung für die Tätigkeit als<br />

Ausbildungsleiter ist eine mindestens 2 jährige Fluglehrertätigkeit. Der Vorstand des als<br />

Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.V. tätigen Vereins überwacht die Tätigkeit des<br />

Vereinsausbildungsleiters, indem er sich in Zeitabständen von der Einhaltung der in diesem<br />

<strong>Organisationshandbuch</strong> und in den „Grundlagen für die Segelflugausbildung“ (Anhang 2) des<br />

DAeC LVN e.V. getroffenen Bestimmungen und Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />

des Ausbildungsbetriebes überzeugt.<br />

Voraussetzung für die Ausbildung eines Bewerbers ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem<br />

Mitgliedsverein des DAeC LVN e.V..<br />

Ein formeller Ausbildungsvertrag ist nicht vorgesehen. Dieser gilt mit dem Erwerb einer mittelbaren<br />

Mitgliedschaft im DAeC LVN e.V. als abgeschlossen. Die dazu erforderlichen personenbezogenen<br />

Dokumente liegen beim Verein und sind von dem verantwortlichen Ausbildungsleiter des Vereins<br />

vor Beginn der Ausbildung zu überprüfen. Die im Jahresverlauf neu hinzugekommenen Bewerber<br />

werden im Rahmen des Ausbildungsberichtes (Anhang 5 mit den Anlagen 1 und 2) im Folgejahr<br />

als Flugschüler aufgelistet.<br />

5.1. Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten<br />

Fluglehrer<br />

Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem<br />

fliegerischen Können und seinem theoretischen und technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt<br />

zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler kommen aus verschiedenen<br />

Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie<br />

physischer Veranlagung. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in<br />

ihren Fluglehrer. In seiner Verantwortung liegt die Ausbildung umsichtiger und verantwortungsvoller<br />

Flugzeugführer.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 11 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Die im Jahresverlauf tätigen Fluglehrer sind im Rahmen des Ausbildungsberichtes<br />

(siehe Anhang 5 Anlage 1) im Folgejahr aufzulisten und dem DAeC LVN e.V. mitzuteilen.<br />

5.2. Pädagogik in der Flugausbildung<br />

Besonders wichtig ist für den Fluglehrer das Erkennen verschiedener Ursachen der Fehler. Hier ist<br />

nach Möglichkeiten zu suchen, die Ursache erkannter Fehler zu beeinflussen. Flugkritik ist<br />

während des Fluges und nach Beendigung des Fluges abzugeben, ebenso eine fliegerische<br />

Beurteilung. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Dokumente und Publikationen des DAeC,<br />

insbesondere die Methodik der Segelflugausbildung und die Segelflugsport-Betriebs-Ordnung.<br />

5.3. Methodik und Systematik<br />

Die Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts muss die Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug<br />

auf Umfang und Methode gewährleisten. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sind die<br />

Übungen in einer sinnvollen Reihenfolge durchzuführen und zu wiederholen, um damit eine<br />

Kontinuität der Ausbildung zu erreichen.<br />

Für die Segelflugausbildung wird die Methodik des Deutschen Aero Club e.V. angewandt. Diese ist<br />

auf dem Internetauftritt des DAeC stets in aktueller Form zum Download bereit gehalten<br />

(www.daec.de). Die Inhalte der Ausbildung müssen im Einklang mit der 2. Durchführungsverordnung<br />

zur LuftPersV stehen.<br />

5.4. Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters<br />

Der Vereinsausbildungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung<br />

entsprechend der Regelungen im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.V. in seiner<br />

Vereinsausbildungsstelle verantwortlich. Er überwacht die Schulung durch die ihm zugeordneten<br />

Fluglehrer und erfüllt die ihm zugeordneten Verpflichtungen gegenüber dem Ausbildungsbetrieb<br />

DAeC LVN e.V.. Der Fluglehrer ist verantwortlich für die Durchführung der Theorie- und<br />

Flugausbildung nach Weisung des Vereinsausbildungsleiters und für die Bestätigung der durch ihn<br />

durchgeführten Ausbildung im Ausbildungsnachweis. Hier ist das jeweils gültige Formular des<br />

Ausbildungsnachweises des DAeC anzuwenden (Anhang 6).<br />

Der Fluglehrer darf nur Luftfahrzeuge benutzen, die in der Halterschaft des Vereins stehen und zur<br />

Ausbildung geeignet sind. Sie sind vom Ausbildungsleiter bzw. vom technischen Betriebsleiter des<br />

Vereins für die Ausbildung freizugeben.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 12 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

5.5. Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug<br />

Die Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der LuftPersV,<br />

den Empfehlungen zur Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung des DAeC und den Vorgaben<br />

des Ausbildungsbetriebes (Grundlagen der Segelflugausbildung).<br />

Der Ausbildungsbetrieb genehmigt den Kunstfluglehrgang auf Antrag und Prüfung.<br />

(Anhang 2 und 7)<br />

5.6. Fluglehreranwärter<br />

(Anhang 11)<br />

Im Anschluss an den erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungslehrgang erfolgt eine<br />

Ausbildungstätigkeit des Fluglehreranwärters unter der Aufsicht von bis zu drei hierfür amtlich<br />

anerkannten Fluglehrern, nachdem die Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt ist.<br />

Diese Genehmigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. Die Ausbildungstätigkeit<br />

des Fluglehreranwärters erfolgt unter Aufsicht und Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters.<br />

Der Anwärter hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit in jedem<br />

Ausbildungsabschnitt einen Flugschüler auszubilden und die von ihm durchgeführten<br />

Ausbildungstätigkeiten (Anhang 8) zu dokumentieren. Diese Ausbildungstätigkeit soll nach<br />

maximal 3 Jahren abgeschlossen sein.<br />

Fluglehreranwärter unterstehen der Verantwortung des amtlich anerkannten Fluglehrers. Die<br />

Erteilung von Flugaufträgen hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer zu<br />

erfolgen.<br />

Die Freigabe zum ersten Alleinflug hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer<br />

zu erfolgen und bedarf seiner und der Zustimmung eines zweiten Fluglehrers.<br />

5.7. Gastfluglehrer<br />

Als Gastfluglehrer darf zeitlich befristet eingesetzt werden, wer die erforderliche amtliche<br />

Lehrberechtigung besitzt und bei der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.V. als Fluglehrer mit den<br />

notwendigen Nachweisen gemeldet wurde.<br />

5.8. Windenfahrerausbildung<br />

Die Windenfahrerausbildung obliegt dem Vereinsausbildungsleiter und richtet sich nach den<br />

Startwindenfahrerbestimmungen des DAeC. Den Antrag zur Ausbildung stellt der Vereinsausbildungsleiter<br />

an die Geschäftsstelle.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 13 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

5.9. Flugschüler (Bewerber)<br />

Als Flugschüler kann nur zugelassen werden, wer mittelbares Mitglied des DAeC LVN e.V. ist.<br />

Basisunterlagen zur Theorie- und Flugausbildung<br />

Die Ausbildung hat nach den Vorschriften des Luftverkehrsrechts, insbesondere<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)<br />

der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)<br />

der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)<br />

der 2. DV. zur LuftPersV<br />

der Flugfunkverordnung<br />

den Richtlinien / Dokumenten des DAeC<br />

der „Segelflugausbildung“ Methodik, Richtlinien, Bestimmungen<br />

Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO)<br />

in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.<br />

Der Vereinsausbildungsleiter kann zusätzlich geeignete Fachliteratur heranziehen. Die<br />

vorgenannten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien müssen dem Vereinsausbildungsleiter zur<br />

Verfügung stehen. Die Informationen in den „Nachrichten für Luftfahrer“ (NfL) sind zu beachten.<br />

5.9.1. Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern<br />

Folgende Unterlagen zum Bewerber haben in der Vereinsausbildungsstelle vorzuliegen:<br />

Mitgliedsmeldung beim DAeC LVN e.V.<br />

Kopie Geburtsurkunde oder Personalausweis<br />

Bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />

Nachweis Mindestalter<br />

Genehmigung der Behörde bei vorzeitigem Ausbildungsbeginn (die Genehmigung<br />

ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen)<br />

Erklärung über schwebende Strafverfahren<br />

Eine Bescheinigung für ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des<br />

Bundeszentralregisters<br />

Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt)<br />

Das Tauglichkeitszeugnis muss spätestens zum ersten Alleinflug vorliegen<br />

Die Verantwortung liegt beim Vereinsausbildungsleiter.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

<br />

5.9.2. Nachweise zur Theorieprüfung<br />

(Antrag an die Behörde)<br />

Kopie Personalausweis oder Pass<br />

Erklärung des Bewerbers (Anhang 9)<br />

<br />

<br />

<br />

Bescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt (<strong>KB</strong>A-Auszug) gemäß § 30 Abs. 8 StVG<br />

Gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24 a LuftVZO<br />

Nachweis Sofortmaßnahmen am Unfallort (Kopie Führerschein)<br />

5.9.3. Nachweise zur praktischen Prüfung<br />

(Antrag an die Behörde)<br />

Zur praktischen Prüfung müssen folgende Unterlagen vorliegen:<br />

<br />

<br />

<br />

Antrag an die Behörde<br />

Ausbildungsnachweis über die gesamte Ausbildung gemäß § 36 LuftPersV<br />

Nachweis Streckenflug<br />

5.9.4. Ausbildungsnachweis<br />

Mit der Ausbildung darf ein Bewerber erst beginnen, wenn ihm durch den Ausbildungsleiter ein<br />

Ausbildungsnachweis ausgehändigt wurde (Anhang 6). In diesem muss der Ausbildungsleiter<br />

bestätigen, dass alle zum Ausbildungsbeginn geforderten Unterlagen vorgelegen haben.<br />

Jeder Flugschüler hat fortlaufend, vom Beginn der Ausbildung an, den Ausbildungsnachweis zu<br />

führen, in dem die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung durch die Flugund<br />

Theorielehrer durch den jeweils verantwortlichen Fluglehrer schriftlich bestätigt wird.<br />

Der Ausbildungsnachweis ist am Schluss der Ausbildung dem Ausbildungsleiter vorzulegen, der<br />

den Befähigungsnachweis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde ausstellt.<br />

5.9.5. Flugbuch<br />

Flugschüler haben zum Nachweis der fliegerischen Ausbildung ein Flugbuch zu führen. Das<br />

Flugbuch ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und ordentlich zu führen. Eintragungen über<br />

die jeweils erbrachte Flugübung/Berechtigung wird im Ausbildungsnachweis von dem<br />

beaufsichtigenden oder verantwortlichen Fluglehrer des Bewerbers bestätigt.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

5.9.6. Allgemeines<br />

Ein Bewerber darf die zum Lizenzerwerb nötigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer<br />

hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Flugaufträge zum 1. Alleinflug dürfen nur mit Zustimmung<br />

eines zweiten Fluglehrers erteilt werden.<br />

5.9.7. Mündliche Flugaufträge<br />

Der Fluglehrer darf mündliche Flugaufträge (nach erfolgreicher Absolvierung des ersten<br />

Ausbildungsabschnittes) nur für Flüge in der Umgebung des Ausbildungsflugplatzes erteilen. Er<br />

darf sie nur dann erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.<br />

5.9.8 Schriftliche Flugaufträge<br />

Der ausbildende Fluglehrer darf dem Bewerber den schriftlichen Flugauftrag zum Alleinflug<br />

außerhalb seiner Sichtweite nur erteilen, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden<br />

hat, eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das<br />

Verhalten in Notfällen und bei Unfällen erhalten sowie mindestens zwei Überlandflugeinweisungen<br />

erhalten hat. Ferner ist von dem Flugschüler eine entsprechende Flugvorbereitung anhand eines<br />

entsprechenden Nachweises zu fordern. Zum Nachweis der Flugdurchführung kann ein<br />

elektronischer Flug-Rekorder (Logger) verwendet werden.<br />

Hinweis:<br />

Es ist das entsprechende Formblatt für Erteilung des schriftlichen Flugauftrags zu verwenden.<br />

Dieser ist im Ausbildungsnachweis enthalten (Rückseite)<br />

6. PRÜFUNGEN<br />

Die Prüfungen für den Erwerb einer Erlaubnis sind von amtlich bestellten Prüfern abzunehmen.<br />

Prüfungen von Bewerbern des DAeC LVN e.V. werden von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde<br />

abgenommen. Die jeweiligen Termine werden nach Einreichung der Bestätigung der<br />

Prüfungsreife durch den Vereinsausbildungsleiter dem Bewerber von der Behörde schriftlich<br />

mitgeteilt.<br />

6.1. Theoretische Prüfung<br />

Der generelle Umfang der theoretischen Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich<br />

nach den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die entsprechenden<br />

Prüfungsfächer in dem jeweils angeführten Umfang beherrscht. Ferner hat der Bewerber die<br />

notwendigen Kenntnisse über das in der Ausbildung überwiegend verwendete<br />

Segelflugzeugmuster nachzuweisen.<br />

6.2. Praktische Prüfung<br />

Nach der Bestätigung über die erfolgreiche Abnahme der theoretischen Prüfung und Abschluss<br />

der praktischen Ausbildung benennt die zuständige Behörde auf Antrag des Bewerbers einen<br />

Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung.<br />

In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die zum Führen eines<br />

Segelflugzeuges erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. Der generelle Umfang der praktischen<br />

Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen<br />

gesetzlichen Bestimmungen.<br />

7. SCHNUPPERMITGLIEDER<br />

Jede Person ohne Lizenz, die vom vorderen Sitz mit Fluglehrer fliegt, ist als Flugschüler zu<br />

betrachten und dem Ausbildungsbetrieb vor dem ersten Start als Mitglied zu melden.<br />

Schnuppermitgliedschaften sind begrenzte temporäre ordentliche Mitgliedschaften die es einem<br />

Verein ermöglichen, interessierten Personen das Segelfliegen nahezubringen.<br />

Es gibt keine eigene rechtliche Definition einer Schnuppermitgliedschaft sondern sie wird<br />

ermöglicht aus der gesetzlichen Forderung, dass bei der Ausbildung das Tauglichkeitszeugnis erst<br />

zum 1. Alleinflug vorliegen muss. Die sonstigen notwendigen Formalitäten sind zu gewährleisten.<br />

Vereinfachtes Meldeverfahren:<br />

Die temporäre ordentliche Mitgliedschaft kann bis zu max. 4 Wochen betragen<br />

Die Startzahl wird auf 10 begrenzt (Beschluss der Segelflugkommission)<br />

Dem Ausbildungsbetrieb (LVN) ist der Termin mitzuteilen<br />

Die Meldung der Teilnehmer kann formlos schriftlich erfolgen unter Angabe von Vor- und<br />

Zuname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum<br />

Der Termin für die Durchführung des Schnupperkursus ist gleichzeitig die Dauer der<br />

Mitgliedschaft<br />

An den Landesverband ist kein Beitrag abzuführen.<br />

Ein Tauglichkeitszeugnis muss nach § 24 LuftVZO vor dem 1. Alleinflug vorliegen.<br />

Besteht seitens des Schnuppermitgliedes das Interesse an der Fortführung der ordentlichen<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Mitgliedschaft wird diese beitragspflichtig und der Interessent kann eine Ausbildung zum<br />

Lizenzerwerb fortführen.<br />

Der LVN hat für die Kurzzeitmitgliedschaften eine Unfallversicherung abgeschlossen.<br />

8. LUFTFAHRZEUGE<br />

Für die Ausbildung können die im Besitz des Vereins stehenden Luftfahrzeuge genutzt werden.<br />

Voraussetzung für den Einsatz ist die fortlaufende Lufttüchtigkeit, festgestellt in den technischen<br />

Betrieben des DAeC LVN e.V. mit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC<br />

oder Nachprüfschein).<br />

Hinweis:<br />

Für den Einsatz als Luftfahrzeug im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.V. ist es erforderlich,<br />

dass das Luftfahrzeug von der CAMO oder dem Luftfahrttechnischen Betrieb des DAeC LVN e.V.<br />

geprüft wird. Falls das aus bestimmten Gründen für den Einzelfall nicht möglich ist (z.B. Reparatur,<br />

Neukauf, Gebrauchtkauf, etc.), ist es notwendig das Luftfahrzeug mit dem dafür vorgesehenen<br />

Formular (Anhang 10) in der Geschäftsstelle anzumelden. Für den Weiterbetrieb als<br />

Ausbildungsluftfahrzeug ist es erforderlich, dass die nächste Prüfung durch den technischen<br />

Betrieb des DAeC LVN erfolgt.<br />

Die verwendeten Segelflugzeuge und Reisemotorsegler müssen für den vorgesehenen Zweck<br />

zugelassen, betriebssicher und versichert sein.<br />

Zu Beginn eines jeden Schulstarts hat für jedes bei der Ausbildung zum Einsatz kommende<br />

Luftfahrzeug eine Vorflugkontrolle gemäß des jeweiligen Flug- und Betriebshandbuch zu erfolgen.<br />

Die Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren und vom diensthabenden Fluglehrer<br />

abzuzeichnen.<br />

Bei den Ausbildungsflügen sind folgende Papiere an Bord mitzuführen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Flug- und Betriebshandbuch<br />

Bordbuch<br />

Eintragungsschein<br />

Lufttüchtigkeitszeugnis<br />

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC oder Nachprüfschein)<br />

Gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

<br />

<br />

<br />

Frequenzzuteilung zum Betreiben einer Luftfunkstelle<br />

Unterlage zu Ermittlung der maximalen Zuladung<br />

Checkliste / Klarliste<br />

Die Inbetriebnahme von Geräten erfolgt nach den dafür erstellten Betriebshandbüchern bzw.<br />

Check / Klarlisten.<br />

Für die Eintragung der Ausbildungsflüge im Bordbuch genügt bei Platzflügen eine tageweise<br />

Sammeleintragung.<br />

9. SONSTIGES GERÄT<br />

9.1. Rettungsfallschirme<br />

Wenn Rettungsfallschirme im Vereinsausbildungsbetrieb verwendet werden, muss der Nachweis<br />

der Betriebstüchtigkeit erbracht sein.<br />

9.2. Startwinden<br />

Für die im Flug- und Ausbildungsbetrieb eingesetzten Startwinden gilt das Betriebshandbuch der<br />

entsprechenden Winde als verbindliche Anweisung. Startwinden die zur Ausbildung von den<br />

Vereinen in Niedersachsen eingesetzt werden, müssen vom technischen Betrieb<br />

des DAeC LVN e.V. nachgeprüft sein. Dies trifft bei der Verlagerung der Ausbildung außerhalb von<br />

Niedersachsen nicht zu.<br />

10. UNFÄLLE UND STÖRUNGEN<br />

Die Behandlung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist in der<br />

Vorschrift des § 5 LuftVO geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Unfälle und Störungen innerhalb von<br />

drei Tagen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet werden. Die Störung ist<br />

innerhalb der Ausbildung ebenfalls fristgerecht dem Ausbildungsbetrieb zu melden, der seinerseits<br />

die zuständige Behörde informiert.<br />

Bei Personenschäden ist die örtliche Polizei zu benachrichtigen<br />

Für die Meldung an die BFU ist das entsprechende Formblatt aus dem Internetauftritt der BFU<br />

(siehe dort bei Unfallmeldung) zu empfehlen. Die Meldung kann online oder auch telefonisch<br />

erfolgen.<br />

Weitere Hinweise gibt die BFU im Internet. (www.bfu-web.de)<br />

Die NfL II 61/10 vom 04. November 2010 ist zu BEACHTEN<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

11. QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGS-<br />

BETRIEBES<br />

11.1. Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten<br />

Im Ausbildungsbetrieb werden die Durchführung und Dokumentation der Ausbildung durch interne<br />

Audits in regelmäßiger Folge überprüft. Die Auditierungen dienen der Feststellung der<br />

ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung sowie der Erkennung von sicherheitsrelevanten<br />

Vorgängen in den Vereinsausbildungsstätten und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Alle<br />

Vereinsausbildungsstätten werden im Laufe von drei Jahren einer Auditierung vor Ort unterzogen.<br />

Das qualifizierte Personal wird durch den Ausbildungsbetrieb benannt und regelmäßig geschult.<br />

11.2. Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten<br />

Die organisatorische Verantwortung für die Durchführung und Überwachung der Auditierung<br />

obliegt dem Landesausbildungsleiter und der Geschäftsstelle. Die Überwachung der<br />

Auditierungsmaßnahmen und deren Dokumentation der einzelnen Vereinsausbildungsstätten<br />

obliegt der Geschäftsstelle. Terminplanung und Organisation der regelmäßig durchzuführenden<br />

Schulung des qualifizierten Personals zur Durchführung der Audits wird verantwortlich durch die<br />

Geschäftsstelle in Koordination mit dem Landesausbildungsleiter wahrgenommen.<br />

11.3. Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur<br />

Durchführung der Auditierung<br />

Zur Auditierung der Vereinsausbildungsstätten berechtigtes qualifiziertes Personal, im weiteren<br />

Auditoren genannt, muss jeweils mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />

<br />

<br />

<br />

Mindestens 3-jährige Tätigkeit als Segelfluglehrer im Ausbildungsbetrieb<br />

des DAeC LVN e.V.<br />

Tätigkeit als Ausbildungsleiter in einem Mitgliedsverein des DAeC LVN e.V.<br />

Mindestens 10-jährige Tätigkeit in der Verwaltung des Ausbildungsbetriebes<br />

des DAeC LVN e.V.<br />

Die Teilnahme an den notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ist obligatorisch.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

11.4. Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von<br />

Auditoren<br />

Zur Qualifizierung der Auditoren wird regelmäßig ein Ausbildungsseminar durchgeführt. Das<br />

Seminar beinhaltet mindestens die Belehrung über die aktuellen Inhalte und Schwerpunkte der<br />

durchzuführenden Auditierungen. Die Festlegung weiterer inhaltlicher Schwerpunkte obliegt dem<br />

Landesausbildungsleiter.<br />

11.5. Durchführung der Auditierung<br />

Die Auditierung wird entsprechend des gültigen Formblatts (Anhang 4) dieses <strong>Organisationshandbuch</strong>es<br />

durchgeführt. Der Auditierungstermin wird durch den zuständigen Auditor mindestens<br />

4 Wochen vor der Durchführung mit dem zuständigen Vereinsausbildungsleiter vereinbart. Die<br />

Terminfestlegung wird unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Auditierungstermine werden<br />

durch die Geschäftsstelle der zuständigen Landesluftfahrtbehörde mitgeteilt. Nach Abschluss des<br />

durchgeführten Audits wird der Dokumentationsbogen durch den Auditor ausgefüllt und mit Datum<br />

und Namen gezeichnet. Der Dokumentationsbogen ist durch den Auditor unmittelbar an die<br />

Geschäftsstelle zu übersenden. Die Befunde des Audits werden durch die Geschäftsstelle bis zum<br />

05. des Folgemonats an die zuständige Landesluftfahrtbehörde übermittelt. Die aus den<br />

Auditierungen resultierenden Maßnahmen werden durch den Landesausbildungsleiter in<br />

Abstimmung mit der Geschäftsstelle festgelegt. Die Übermittlung der notwendigen Informationen<br />

an die Ausbildungsleiter der Vereinsausbildungsstätten und die Landesluftfahrtbehörde obliegt der<br />

Geschäftsstelle.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

12. ANSCHRIFTENVERZEICHNIS<br />

12.1. <strong>Deutscher</strong> Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V.<br />

Märkischer Weg 48<br />

30179 Hannover<br />

Telefon: 0511-60 10 60<br />

Telefax: 0511-60 44 929<br />

E-Mail: info@daec-lvn.de<br />

Internet: http://www.daec-lvn.de<br />

12.2. Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.V.<br />

1. Präsidentin<br />

Dr. Meike Müller<br />

Wintershallstr. 11<br />

29313 Hambühren<br />

Telefon: 0511-53 50 262 (d)<br />

Mobil: 0172-80 57 116<br />

E-Mail: mueller.meike@t-online.de<br />

2. Landesausbildungsleiter<br />

Hartwig Stampa<br />

Küsterberg 20<br />

29664 Walsrode<br />

Telefon: 05161-69 46<br />

Mobil: 0176-46 67 15 92<br />

E-Mail: hartwig-j-stampa@online.de<br />

3. Geschäftsführerin<br />

Renate Neimanis<br />

Märkischer Weg 48<br />

30179 Hannover<br />

Telefon: 0511-60 10 60<br />

E-Mail: info@daec-lvn.de<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

12.3. <strong>Deutscher</strong> Aero Club<br />

(Bundesgeschäftsstelle, Referat Segelflug)<br />

<strong>Deutscher</strong> Aero Club e.V.<br />

Hermann-Blenk-Str. 28<br />

38108 Braunschweig<br />

Telefon: 0531-23 540-0<br />

Telefax: 0531-23 540-11<br />

E-Mail: info@daec.de<br />

12.4. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und<br />

Verkehr<br />

Geschäftsbereich Wolfenbüttel<br />

- Luftfahrtbehörde –<br />

Sophienstr. 5<br />

38304 Wolfenbüttel<br />

Internet: http://www.straßenbau.niedersachsen.de<br />

12.5. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und<br />

Verkehr<br />

Geschäftsbereich Oldenburg<br />

- Luftfahrtbehörde –<br />

Kaiserstr. 27<br />

26122 Oldenburg<br />

Internet: http://www.straßenbau.niedersachsen.de<br />

12.6. Luftfahrt-Bundesamt (LBA)<br />

Hermann-Blenk-Str. 26<br />

38108 Braunschweig<br />

Internet: http://www.lba.de<br />

12.7. Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)<br />

Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)<br />

Hermann-Blenk-Str. 16<br />

38108 Braunschweig<br />

Telefon: 0531-35 48-0<br />

Telefax: 0531-35 48 246<br />

Internet: http://www.bfu-web.de<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 23 von 26 Seiten


<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

12.8. LandesSportBund Niedersachsen e.V.<br />

ARAG-Sportversicherung<br />

Landessportbund Niedersachsen e.V.<br />

Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10<br />

30169 Hannover<br />

Telefon: 0511-12 68-0<br />

E-Mail: info@lsb-niedersachsen.de<br />

Internet: http://www.lsb-niedersachsen.de<br />

13. ANHÄNGE<br />

1. Ausbildungserlaubnis Segelflug 1967<br />

2. Grundlagen für die Segelflugausbildung<br />

3. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe mit Formblatt: Außenlandeübung<br />

4. Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein LVN)<br />

5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__<br />

5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 1 Fluglehrer<br />

5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 2 Flugschüler<br />

6. Ausbildungsnachweis Ausgabe 2010<br />

7. Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug 2003<br />

8. Fluglehrer Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht<br />

9. Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe 2010<br />

10. Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug)<br />

11. Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter<br />

Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download)<br />

Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter:<br />

http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/ausbildung/SFMETH2010.pdf<br />

Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter:<br />

http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SBO2009Sept.pdf<br />

Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter:<br />

http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SWFBestimmungen2010.pdf<br />

Versicherungen:<br />

Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen)<br />

http://www.daec-lvn.de/dateien/Haftpflichtversicherung%20Allgemein.pdf<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />

Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG)<br />

http://www.arag-sport.de/medien/dokumente/merkblatt_lsbn.pdf<br />

Versicherung für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG)<br />

(analog Vertrag Unfallversicherung)<br />

14. ORGANIGRAMM<br />

Organigramm des DAeC LVN e.V.<br />

Datum: 12. Juni 2013<br />

Seite 25 von 26 Seiten

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