Organisationshandbuch_2013.pdf - 145 KB - Deutscher Aeroclub ...
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
<strong>Deutscher</strong> Aero Club<br />
Landesverband Niedersachsen e.V.<br />
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Ausbildung zum Segelflugzeugführer<br />
<strong>Deutscher</strong> Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V.<br />
Märkischer Weg 48<br />
30179 Hannover<br />
Telefon: 0511-60 10 60<br />
Fax: 0511-60 44 929<br />
E-Mail: info@daec-lvn.de<br />
12. Juni 2013
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Vorwort<br />
Dieses <strong>Organisationshandbuch</strong> ist eine verbindliche Anweisung für die im Ausbildungsbetrieb des<br />
Deutschen Aero Club, Landesverband Niedersachsen e.V. – im folgenden DAeC LVN e.V.<br />
genannt – tätigen Funktionsträger, die im Rahmen der von der<br />
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr<br />
Geschäftsbereich Wolfenbüttel – im folgenden NLSVWF genannt – erteilten<br />
Ausbildungsgenehmigung die Flugausbildung betreiben.<br />
Das <strong>Organisationshandbuch</strong> enthält Hinweise für die sichere Durchführung des<br />
Ausbildungsbetriebs sowie für Verfahren in Notfällen sowie bei Unfällen und Störungen. Es<br />
beschreibt die im DAeC LVN e.V. durchgeführten Prozesse bei der Durchführung der Ausbildung<br />
und Umsetzung der Ausbildungsgenehmigung und regelt die dazu gehörigen Verantwortlichkeiten.<br />
Das <strong>Organisationshandbuch</strong> dient als Arbeitsgrundlage für die Vereinsausbildungsleiter, für die<br />
Ausbilder (Flug- und Theorielehrer) sowie für die in der Ausbildung des DAeC LVN e.V. tätigen<br />
Funktionsträger. Dem gesamten in der Ausbildung tätigen Vereinspersonal ist es zur Kenntnis zu<br />
bringen. Diese Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
<strong>Deutscher</strong> Aero Club<br />
Landesverband Niedersachsen e.V.<br />
Dr. Meike Müller<br />
Präsidentin<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 1 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort Seite 1<br />
Inhaltsverzeichnis Seite 2-4<br />
Berichtigungsstand Seite 5<br />
1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE Seite 6<br />
1.1. Anschrift / Sitz Seite 6<br />
2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS Seite 6<br />
2.1. Genehmigung Seite 6<br />
2.2. Widerruf<br />
2..3. Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde<br />
für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel (NLSVWF) Seite 6-7<br />
3. AUSBILDUNGSBETRIEB Seite 7<br />
3.1. Allgemeines Seite 7<br />
3.2. Ausbildungsflugplätze Seite 7<br />
3.3. Versicherungen Seite 7<br />
3.3.1. Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherung) Seite 7-8<br />
3.3.2. Halterhaftpflichtversicherung Seite 8<br />
3.3.3. Unfallversicherung Seite 8<br />
3.3.4. Fluglehrer-Haftpflichtversicherung Seite 8<br />
3.4. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe Seite 8<br />
3.5. Abweichende Regelung zur Vorlage des Tauglichkeitszeugnisses Seite 8<br />
4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE Seite 9<br />
4.1. Präsidium Seite 9<br />
4.2. Landesausbildungsleiter Seite 9-10<br />
4.3. Geschäftsstelle Seite 10<br />
5. VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB Seite 11<br />
5.1. Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Fluglehrer Seite 11-12<br />
5.2. Pädagogik in der Flugausbildung Seite 12<br />
5.3. Methodik und Systematik Seite 12<br />
5.4. Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters Seite 12<br />
5.5. Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug Seite 13<br />
5.6. Fluglehreranwärter Seite 13<br />
5.7. Gastfluglehrer Seite 13<br />
5.8. Windenfahrerausbildung Seite 13<br />
5.9. Flugschüler (Bewerber) Seite 14<br />
5.9.1. Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern Seite 14<br />
5.9.2. Nachweise zur Theorieprüfung (Antrag an die Behörde) Seite 15<br />
5.9.3. Nachweise zur praktischen Prüfung (Antrag an die Behörde) Seite 15<br />
5.9.4. Ausbildungsnachweis Seite 15<br />
5.9.5. Flugbuch Seite 15<br />
5.9.6. Allgemeines Seite 16<br />
5.9.7. Mündliche Flugaufträge Seite 16<br />
5.9.8. Schriftliche Flugaufträge Seite 16<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 2 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
6. PRÜFUNGEN Seite 16<br />
6.1. Theoretische Prüfung Seite 16-17<br />
6.2. Praktische Prüfung Seite 17<br />
7. SCHNUPPERMITGLIEDER Seite 17-18<br />
8. LUFTFAHRZEUGE Seite 18-19<br />
9. SONSTIGES GERÄT Seite 19<br />
9.1. Rettungsfallschirme Seite 19<br />
9.2. Startwinden Seite 19<br />
10. UNFÄLLE UND STÖRUNGEN Seite 19<br />
11. QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGSBETRIEBES Seite 20<br />
11.1 Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite 20<br />
11.2. Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten Seite 20<br />
11.3. Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur Durchführung der<br />
Auditierung Seite 20<br />
11.4. Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von Auditoren Seite 21<br />
11.5. Durchführung der Auditierung Seite 21<br />
12. ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Seite 22<br />
12.1. <strong>Deutscher</strong> Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V. Seite 22<br />
12.2. Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.V. Seite 22<br />
1. Präsidentin Seite 22<br />
2. Landesausbildungsleiter Seite 22<br />
3. Geschäftsführerin Seite 22<br />
12.3. <strong>Deutscher</strong> Aero Club (Bundesgeschäftsstelle) Seite 23<br />
12.4. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23<br />
Geschäftsbereich Wolfenbüttel<br />
12.5. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Seite 23<br />
Geschäftsbereich Oldenburg<br />
12.6. Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Seite 23<br />
12.7. Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) Seite 23<br />
12.8. LandesSportBund Niedersachsen e.V. Seite 24<br />
13. ANHÄNGE Seite 24<br />
1. Ausbildungserlaubnis Segelflug 1967 Seite 24<br />
2. Grundlagen für die Segelflugausbildung Seite 24<br />
3. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe<br />
mit Formblatt: Außenlandeübung Seite 24<br />
4. Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein) Seite 24<br />
5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Seite 24<br />
5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 1 Fluglehrer Seite 24<br />
5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 2 Flugschüler Seite 24<br />
6. Ausbildungsnachweis Ausgabe 2010 Seite 24<br />
7. Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug 2003 Seite 24<br />
8. Fluglehrer-Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht Seite 24<br />
9. Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe 2010 Seite 24<br />
10. Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug) Seite 24<br />
11. Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter Seite 24<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 3 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download)<br />
Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter: Seite 24<br />
http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/ausbildung/SFMETH2010.pdf<br />
Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter: Seite 24<br />
http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SBO2009Sept.pdf<br />
Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter: Seite 24<br />
http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SWFBestimmungen2010.pdf<br />
Versicherungen: Seite 24<br />
Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen) Seite 24<br />
http://www.daec-lvn.de/dateien/Haftpflichtversicherung%20Allgemein.pdf<br />
Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG) Seite 25<br />
http://www.arag-sport.de/medien/dokumente/merkblatt_lsbn.pdf<br />
Versicherungen für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG) Seite 25<br />
(analog Vertrag Unfallversicherung)<br />
14. ORGANIGRAMM Seite 25<br />
Organigramm des DAeC LVN e.V.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 4 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Berichtigungsstand<br />
Seiten Nr.:<br />
Datum:<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 5 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
1. BESCHREIBUNG DER LUFTFAHRERSCHULE<br />
1.1. Anschrift / Sitz<br />
Die Luftfahrerschule für die Ausbildung zum Privatluftfahrzeugführer (GPL) ist der<br />
Deutsche Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V.<br />
(nachfolgend DAeC LVN e.V. genannt)<br />
Märkischer Weg 48<br />
30179 Hannover<br />
2. AUSBILDUNGSERLAUBNIS<br />
2.1. Genehmigung<br />
Im Rahmen der diesem <strong>Organisationshandbuch</strong> zugrunde liegenden aktuell gültigen<br />
Ausbildungserlaubnis (Anhang 1) wird im DAeC LVN e.V. die Ausbildung zum Segelflugzeugführer<br />
betrieben. Aufgrund dieser Erlaubnis und der darin angeführten Auflagen und Hinweisen ist die<br />
Luftfahrerschule zur Ausbildung der Mitglieder des DAeC LVN e.V. für folgende<br />
Lizenzen/Berechtigungen berechtigt:<br />
<br />
<br />
Lizenz für Segelflugzeugführer (GPL) in den Startarten Windenstart,<br />
Luftfahrzeugschleppstart, Autostart und Eigenstart<br />
Segelkunstflugberechtigung<br />
2.2. Widerruf<br />
Die Ausbildungsgenehmigung des DAeC LVN e.V. liegt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />
Widerrufs durch die zuständige Behörde. Wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht<br />
mehr gegeben sind bzw. gegen die bestehenden Gesetzesvorschriften und Bestimmungen<br />
verstoßen wird, kann die Ausbildungsgenehmigung durch die erteilende Behörde widerrufen<br />
werden.<br />
2.3. Aufsicht und Überprüfung durch die Niedersächsische<br />
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Wolfenbüttel<br />
(NLSVWF)<br />
Die NLSVWF führt als zuständige Behörde die Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb gemäß § 36<br />
Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). Die Behörde ist jederzeit berechtigt nachzuprüfen oder<br />
durch amtlich Beauftragte nachprüfen zu lassen, ob die für die Erteilung der Erlaubnis<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
maßgebenden Voraussetzungen fortbestehen und ob die Ausbildung und ihre<br />
Organisationsabläufe ordnungsgemäß durchgeführt werden.<br />
3. AUSBILDUNGSBETRIEB<br />
3.1. Allgemeines<br />
Der in der Luftfahrerschule durchgeführte Ausbildungsbetrieb richtet sich nach der aktuell gültigen<br />
Ausbildungsgenehmigung (Anhang 1) des DAeC LVN e.V.<br />
Es gelten die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben insbesondere die LuftPersV<br />
sowie die 2. Durchführungsverordnung zur LuftPersV.<br />
Ferner sind die allgemeinen Regelungen des Deutschen Aero Club e.V. (DAeC) als verbindliche<br />
Richtlinie zu beachten. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung<br />
(SBO), der Methodik zur Ausbildung zum Segelflugzeugführer des DAeC, der Empfehlungen für<br />
die Ausbildung zum Segelkunstflug sowie der Ausbildung von Startwindenfahrern.<br />
Ebenso sind die „Grundlagen der Segelflugausbildung“ (Anhang 2) des DAeC LVN e.V. zu<br />
beachten.<br />
3.2. Ausbildungsflugplätze<br />
Die Ausbildung darf auf allen Flughäfen, Verkehrs- und Sonder-Landeplätzen und Segelfluggeländen<br />
durchgeführt werden, sofern der Halter des Flugplatzes dem Ausbildungsbetrieb<br />
zustimmt und die Genehmigungsbedingungen des Flugplatzes der Ausbildung nicht<br />
entgegenstehen. Die für die benutzten Flugplätze geltenden besonderen örtlichen Bestimmungen<br />
sind zu beachten.<br />
3.3. Versicherungen<br />
Einzelheiten zu den im Folgenden aufgeführten Versicherungen sind in den jeweiligen<br />
Versicherungspolicen ersichtlich.<br />
Die vom DAeC LVN e.V. abgeschlossenen Versicherungen sind dem Bewerber vor Beginn der<br />
Ausbildung zur Kenntnis zu bringen.<br />
3.3.1. Haftpflichtversicherung Allgemein<br />
(Verbandsversicherung)<br />
Es besteht über den DAeC LVN e.V. eine Vereinshaftpflichtversicherung für alle angeschlossenen<br />
Vereine und deren Mitglieder.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 7 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Der Haftpflichtversicherungsschutz tritt mit der Anmeldung des mittelbaren Mitgliedes beim DAeC<br />
LVN e.V. in Kraft.<br />
3.3.2. Halter-Haftpflichtversicherung<br />
Die Halter-Haftpflichtversicherung für die Ausbildungsluftfahrzeuge richtet sich nach den<br />
gesetzlichen Bestimmungen.<br />
3.3.3. Unfallversicherung<br />
Für alle im DAeC LVN e.V. gemeldeten Segelflugmitglieder liegt eine Unfallversicherung durch den<br />
Landessportbund Niedersachsen vor. Diese Unfallversicherung deckt die Ausübung der<br />
fliegerischen Tätigkeit ab. Flugschüler müssen über den Umfang des bestehenden<br />
Unfallversicherungsschutzes entsprechend Formblatt (Anhang 9) unterrichtet werden. Der<br />
Bewerber kann sich zusätzlich privat versichern. Er hat die erfolgte Belehrung durch Unterschrift<br />
zu bestätigen, bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben.<br />
3.3.4. Fluglehrer-Haftpflichtversicherung<br />
Die Fluglehrer sind über den Ausbildungsbetrieb DAeC LVN e.V. haftpflichtversichert.<br />
3.4. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe<br />
Im Rahmen der Ausbildung hat die Luftfahrerschule eine Erlaubnis zum Unterschreiten der<br />
Sicherheitsmindesthöhe (Mindestflughöhe) für den Bereich des Landes Niedersachsen erhalten.<br />
Das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe darf ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung<br />
zur Durchführung von Notlandeübungen mit Flugschülern und mit den für die zur Ausbildung<br />
eingesetzten Reisemotorsegler erfolgen (Anhang 3).<br />
3.5. Abweichende Regelung zur Vorlage des<br />
Tauglichkeitszeugnisses<br />
Gemäß § 24 (5) LuftVZO muss bei Flugschülern zum Lizenzerwerb Segelflugzeugführer das<br />
Tauglichkeitszeugnis spätestens vor dem ersten Alleinflug vorliegen.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 8 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
4. PERSONAL DER LUFTFAHRERSCHULE<br />
Der Ausbildungsbetrieb innerhalb des DAeC LVN e.V. ist entsprechend<br />
der unten angegebenen Ausführungen und Verantwortlichkeiten<br />
organisiert.<br />
4.1. Präsidium<br />
Dem Präsidium, vertreten durch den Präsidenten des DAeC LVN e.V., obliegt die Verantwortung<br />
für den Ausbildungsbetrieb, für die Einhaltung der Auflagen der Ausbildungsgenehmigung sowie<br />
der gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die im Ausbildungsbetrieb<br />
anfallenden Aufgaben werden vom Präsidium entsprechend der im Organigramm angegebenen<br />
Personen bzw. Untereinheiten delegiert. Diese Delegation wird im <strong>Organisationshandbuch</strong><br />
beschrieben. Grundsätzlich gilt, dass die Geschäfte des Verbandes durch die Geschäftsstelle,<br />
verantwortlich vertreten durch den Geschäftsführer, geführt werden.<br />
4.2. Landesausbildungsleiter<br />
Der Landesausbildungsleiter wird von der Segelflugkommission des DAeC LVN e.V. benannt und<br />
vom Präsidium bestätigt. Mit dem Amt des Landesausbildungsleiters entsprechend der<br />
Ausbildungsgenehmigung wird im Regelfall der Vorsitzende der Segelflugkommission<br />
des DAeC LVN e.V. betraut, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen.<br />
Aufgaben und Verantwortung des Landesausbildungsleiters<br />
Aufgaben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Leitung des Ausbildungsbetriebes<br />
Mitarbeit an den Richtlinien für die Ausbildung, Fortbildung und Prüfung des<br />
Luftfahrtpersonals im DAeC.<br />
Mitwirkung in wichtigen Personalangelegenheiten im Bereich der Ausbildung<br />
im DAeC LVN e.V.<br />
Abfassung des Ausbildungsberichtes gemäß § 36 Abs. 2 LuftVZO zum 31. Januar des auf<br />
den Berichtsraum folgenden Jahres.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 9 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Verantwortung:<br />
Er ist für den gesamten Schulbetrieb im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des<br />
Verbandes mit verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Schulbetrieb nach den<br />
entsprechenden Verordnungen für die Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfung des<br />
Luftfahrtpersonals durchgeführt wird.<br />
Der Landesausbildungsleiter überwacht den Ausbildungsbetrieb. Er ist jederzeit berechtigt<br />
nachzuprüfen, ob die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen<br />
fortbestehen und ob die Ausbildung in den einzelnen Vereinsausbildungsbetrieben<br />
ordnungsgemäß durchgeführt wird. Er führt die Aufsicht über die Vereinssegelflugschulen mittels<br />
wiederkehrender Kontrollbesuche (Anhang 4) durch qualifiziertes Personal, benannt von der<br />
Segelflugkommission des Verbandes.<br />
4.3. Geschäftsstelle und ihre Aufgaben<br />
Die Geschäftsstelle bearbeitet alle anfallenden Aufgaben und ist verantwortlich für die<br />
korrekte Durchführung. Ihre Aufgaben sind u.a.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Durchführung der Mitgliederverwaltung<br />
Führung der Vereinsausbildungsbetriebe<br />
Führung und Überwachung der Ausbildungsleiter und Weitermeldung an die Behörde<br />
Organisation der Fluglehrerausbildung<br />
Führung und Überwachung der Fluglehrer<br />
Führung der Ausbildungsflugzeuge<br />
Bearbeitung der Verlagerung der Ausbildung<br />
Bearbeitung von Anträgen zur Kunstflugausbildung<br />
Vorbereitung von Sitzungen und Tagungen<br />
Einholung, Prüfung und Auswertung der Ausbildungsberichte des jeweiligen<br />
Ausbildungsjahres<br />
Informationen zur Ausbildung an die Verantwortlichen der Vereine<br />
Berichterstattung an das Präsidium und die Segelflugkommission zu allen Themen der<br />
Ausbildung<br />
Organisation und Bearbeitung der wiederkehrenden betriebsinternen Überwachungen<br />
und Auditierungen des Ausbildungsbetriebes<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 10 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
5. VEREINSAUSBILDUNGSBETRIEB<br />
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB ist in der<br />
Satzung jedes Vereinsausbildungsbetriebes geregelt. Bei Zulassung als Vereinsausbildungsbetrieb<br />
ist der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.V. ein entsprechender Auszug aus der<br />
Vereinssatzung, die Namen und Anschriften des vertretungsberechtigten Vorstandes und des<br />
Vereinsausbildungsleiters beizufügen.<br />
Änderungen der Satzung zum vertretungsberechtigten Vorstand sind dem DAeC LVN e.V.<br />
unverzüglich mitzuteilen. Der Vereinsausbildungsbetrieb benennt den Ausbildungsleiter, der nach<br />
Prüfung der Eignung vom DAeC LVN e.V. bestätigt wird. Der Wechsel des Ausbildungsleiters ist<br />
dem DAeC LVN e.V. unverzüglich mitzuteilen. Die Voraussetzung für die Tätigkeit als<br />
Ausbildungsleiter ist eine mindestens 2 jährige Fluglehrertätigkeit. Der Vorstand des als<br />
Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.V. tätigen Vereins überwacht die Tätigkeit des<br />
Vereinsausbildungsleiters, indem er sich in Zeitabständen von der Einhaltung der in diesem<br />
<strong>Organisationshandbuch</strong> und in den „Grundlagen für die Segelflugausbildung“ (Anhang 2) des<br />
DAeC LVN e.V. getroffenen Bestimmungen und Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung<br />
des Ausbildungsbetriebes überzeugt.<br />
Voraussetzung für die Ausbildung eines Bewerbers ist die ordentliche Mitgliedschaft in einem<br />
Mitgliedsverein des DAeC LVN e.V..<br />
Ein formeller Ausbildungsvertrag ist nicht vorgesehen. Dieser gilt mit dem Erwerb einer mittelbaren<br />
Mitgliedschaft im DAeC LVN e.V. als abgeschlossen. Die dazu erforderlichen personenbezogenen<br />
Dokumente liegen beim Verein und sind von dem verantwortlichen Ausbildungsleiter des Vereins<br />
vor Beginn der Ausbildung zu überprüfen. Die im Jahresverlauf neu hinzugekommenen Bewerber<br />
werden im Rahmen des Ausbildungsberichtes (Anhang 5 mit den Anlagen 1 und 2) im Folgejahr<br />
als Flugschüler aufgelistet.<br />
5.1. Verantwortung der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten<br />
Fluglehrer<br />
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem<br />
fliegerischen Können und seinem theoretischen und technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt<br />
zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler kommen aus verschiedenen<br />
Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie<br />
physischer Veranlagung. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in<br />
ihren Fluglehrer. In seiner Verantwortung liegt die Ausbildung umsichtiger und verantwortungsvoller<br />
Flugzeugführer.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 11 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Die im Jahresverlauf tätigen Fluglehrer sind im Rahmen des Ausbildungsberichtes<br />
(siehe Anhang 5 Anlage 1) im Folgejahr aufzulisten und dem DAeC LVN e.V. mitzuteilen.<br />
5.2. Pädagogik in der Flugausbildung<br />
Besonders wichtig ist für den Fluglehrer das Erkennen verschiedener Ursachen der Fehler. Hier ist<br />
nach Möglichkeiten zu suchen, die Ursache erkannter Fehler zu beeinflussen. Flugkritik ist<br />
während des Fluges und nach Beendigung des Fluges abzugeben, ebenso eine fliegerische<br />
Beurteilung. Grundlage hierfür sind die entsprechenden Dokumente und Publikationen des DAeC,<br />
insbesondere die Methodik der Segelflugausbildung und die Segelflugsport-Betriebs-Ordnung.<br />
5.3. Methodik und Systematik<br />
Die Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts muss die Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug<br />
auf Umfang und Methode gewährleisten. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes sind die<br />
Übungen in einer sinnvollen Reihenfolge durchzuführen und zu wiederholen, um damit eine<br />
Kontinuität der Ausbildung zu erreichen.<br />
Für die Segelflugausbildung wird die Methodik des Deutschen Aero Club e.V. angewandt. Diese ist<br />
auf dem Internetauftritt des DAeC stets in aktueller Form zum Download bereit gehalten<br />
(www.daec.de). Die Inhalte der Ausbildung müssen im Einklang mit der 2. Durchführungsverordnung<br />
zur LuftPersV stehen.<br />
5.4. Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters<br />
Der Vereinsausbildungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung<br />
entsprechend der Regelungen im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.V. in seiner<br />
Vereinsausbildungsstelle verantwortlich. Er überwacht die Schulung durch die ihm zugeordneten<br />
Fluglehrer und erfüllt die ihm zugeordneten Verpflichtungen gegenüber dem Ausbildungsbetrieb<br />
DAeC LVN e.V.. Der Fluglehrer ist verantwortlich für die Durchführung der Theorie- und<br />
Flugausbildung nach Weisung des Vereinsausbildungsleiters und für die Bestätigung der durch ihn<br />
durchgeführten Ausbildung im Ausbildungsnachweis. Hier ist das jeweils gültige Formular des<br />
Ausbildungsnachweises des DAeC anzuwenden (Anhang 6).<br />
Der Fluglehrer darf nur Luftfahrzeuge benutzen, die in der Halterschaft des Vereins stehen und zur<br />
Ausbildung geeignet sind. Sie sind vom Ausbildungsleiter bzw. vom technischen Betriebsleiter des<br />
Vereins für die Ausbildung freizugeben.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 12 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
5.5. Ausbildung zur Berechtigung Segelkunstflug<br />
Die Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der LuftPersV,<br />
den Empfehlungen zur Ausbildung zur Segelkunstflugberechtigung des DAeC und den Vorgaben<br />
des Ausbildungsbetriebes (Grundlagen der Segelflugausbildung).<br />
Der Ausbildungsbetrieb genehmigt den Kunstfluglehrgang auf Antrag und Prüfung.<br />
(Anhang 2 und 7)<br />
5.6. Fluglehreranwärter<br />
(Anhang 11)<br />
Im Anschluss an den erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungslehrgang erfolgt eine<br />
Ausbildungstätigkeit des Fluglehreranwärters unter der Aufsicht von bis zu drei hierfür amtlich<br />
anerkannten Fluglehrern, nachdem die Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt ist.<br />
Diese Genehmigung ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. Die Ausbildungstätigkeit<br />
des Fluglehreranwärters erfolgt unter Aufsicht und Verantwortung des Vereinsausbildungsleiters.<br />
Der Anwärter hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit in jedem<br />
Ausbildungsabschnitt einen Flugschüler auszubilden und die von ihm durchgeführten<br />
Ausbildungstätigkeiten (Anhang 8) zu dokumentieren. Diese Ausbildungstätigkeit soll nach<br />
maximal 3 Jahren abgeschlossen sein.<br />
Fluglehreranwärter unterstehen der Verantwortung des amtlich anerkannten Fluglehrers. Die<br />
Erteilung von Flugaufträgen hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer zu<br />
erfolgen.<br />
Die Freigabe zum ersten Alleinflug hat im Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Fluglehrer<br />
zu erfolgen und bedarf seiner und der Zustimmung eines zweiten Fluglehrers.<br />
5.7. Gastfluglehrer<br />
Als Gastfluglehrer darf zeitlich befristet eingesetzt werden, wer die erforderliche amtliche<br />
Lehrberechtigung besitzt und bei der Geschäftsstelle des DAeC LVN e.V. als Fluglehrer mit den<br />
notwendigen Nachweisen gemeldet wurde.<br />
5.8. Windenfahrerausbildung<br />
Die Windenfahrerausbildung obliegt dem Vereinsausbildungsleiter und richtet sich nach den<br />
Startwindenfahrerbestimmungen des DAeC. Den Antrag zur Ausbildung stellt der Vereinsausbildungsleiter<br />
an die Geschäftsstelle.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 13 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
5.9. Flugschüler (Bewerber)<br />
Als Flugschüler kann nur zugelassen werden, wer mittelbares Mitglied des DAeC LVN e.V. ist.<br />
Basisunterlagen zur Theorie- und Flugausbildung<br />
Die Ausbildung hat nach den Vorschriften des Luftverkehrsrechts, insbesondere<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)<br />
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)<br />
der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)<br />
der 2. DV. zur LuftPersV<br />
der Flugfunkverordnung<br />
den Richtlinien / Dokumenten des DAeC<br />
der „Segelflugausbildung“ Methodik, Richtlinien, Bestimmungen<br />
Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO)<br />
in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.<br />
Der Vereinsausbildungsleiter kann zusätzlich geeignete Fachliteratur heranziehen. Die<br />
vorgenannten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien müssen dem Vereinsausbildungsleiter zur<br />
Verfügung stehen. Die Informationen in den „Nachrichten für Luftfahrer“ (NfL) sind zu beachten.<br />
5.9.1. Notwendige Unterlagen zu den Bewerbern<br />
Folgende Unterlagen zum Bewerber haben in der Vereinsausbildungsstelle vorzuliegen:<br />
Mitgliedsmeldung beim DAeC LVN e.V.<br />
Kopie Geburtsurkunde oder Personalausweis<br />
Bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />
Nachweis Mindestalter<br />
Genehmigung der Behörde bei vorzeitigem Ausbildungsbeginn (die Genehmigung<br />
ist dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen)<br />
Erklärung über schwebende Strafverfahren<br />
Eine Bescheinigung für ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des<br />
Bundeszentralregisters<br />
Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Kraftfahrt-Bundesamt)<br />
Das Tauglichkeitszeugnis muss spätestens zum ersten Alleinflug vorliegen<br />
Die Verantwortung liegt beim Vereinsausbildungsleiter.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
<br />
5.9.2. Nachweise zur Theorieprüfung<br />
(Antrag an die Behörde)<br />
Kopie Personalausweis oder Pass<br />
Erklärung des Bewerbers (Anhang 9)<br />
<br />
<br />
<br />
Bescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt (<strong>KB</strong>A-Auszug) gemäß § 30 Abs. 8 StVG<br />
Gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24 a LuftVZO<br />
Nachweis Sofortmaßnahmen am Unfallort (Kopie Führerschein)<br />
5.9.3. Nachweise zur praktischen Prüfung<br />
(Antrag an die Behörde)<br />
Zur praktischen Prüfung müssen folgende Unterlagen vorliegen:<br />
<br />
<br />
<br />
Antrag an die Behörde<br />
Ausbildungsnachweis über die gesamte Ausbildung gemäß § 36 LuftPersV<br />
Nachweis Streckenflug<br />
5.9.4. Ausbildungsnachweis<br />
Mit der Ausbildung darf ein Bewerber erst beginnen, wenn ihm durch den Ausbildungsleiter ein<br />
Ausbildungsnachweis ausgehändigt wurde (Anhang 6). In diesem muss der Ausbildungsleiter<br />
bestätigen, dass alle zum Ausbildungsbeginn geforderten Unterlagen vorgelegen haben.<br />
Jeder Flugschüler hat fortlaufend, vom Beginn der Ausbildung an, den Ausbildungsnachweis zu<br />
führen, in dem die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung durch die Flugund<br />
Theorielehrer durch den jeweils verantwortlichen Fluglehrer schriftlich bestätigt wird.<br />
Der Ausbildungsnachweis ist am Schluss der Ausbildung dem Ausbildungsleiter vorzulegen, der<br />
den Befähigungsnachweis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde ausstellt.<br />
5.9.5. Flugbuch<br />
Flugschüler haben zum Nachweis der fliegerischen Ausbildung ein Flugbuch zu führen. Das<br />
Flugbuch ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und ordentlich zu führen. Eintragungen über<br />
die jeweils erbrachte Flugübung/Berechtigung wird im Ausbildungsnachweis von dem<br />
beaufsichtigenden oder verantwortlichen Fluglehrer des Bewerbers bestätigt.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
5.9.6. Allgemeines<br />
Ein Bewerber darf die zum Lizenzerwerb nötigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer<br />
hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Flugaufträge zum 1. Alleinflug dürfen nur mit Zustimmung<br />
eines zweiten Fluglehrers erteilt werden.<br />
5.9.7. Mündliche Flugaufträge<br />
Der Fluglehrer darf mündliche Flugaufträge (nach erfolgreicher Absolvierung des ersten<br />
Ausbildungsabschnittes) nur für Flüge in der Umgebung des Ausbildungsflugplatzes erteilen. Er<br />
darf sie nur dann erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat.<br />
5.9.8 Schriftliche Flugaufträge<br />
Der ausbildende Fluglehrer darf dem Bewerber den schriftlichen Flugauftrag zum Alleinflug<br />
außerhalb seiner Sichtweite nur erteilen, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung bestanden<br />
hat, eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das<br />
Verhalten in Notfällen und bei Unfällen erhalten sowie mindestens zwei Überlandflugeinweisungen<br />
erhalten hat. Ferner ist von dem Flugschüler eine entsprechende Flugvorbereitung anhand eines<br />
entsprechenden Nachweises zu fordern. Zum Nachweis der Flugdurchführung kann ein<br />
elektronischer Flug-Rekorder (Logger) verwendet werden.<br />
Hinweis:<br />
Es ist das entsprechende Formblatt für Erteilung des schriftlichen Flugauftrags zu verwenden.<br />
Dieser ist im Ausbildungsnachweis enthalten (Rückseite)<br />
6. PRÜFUNGEN<br />
Die Prüfungen für den Erwerb einer Erlaubnis sind von amtlich bestellten Prüfern abzunehmen.<br />
Prüfungen von Bewerbern des DAeC LVN e.V. werden von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde<br />
abgenommen. Die jeweiligen Termine werden nach Einreichung der Bestätigung der<br />
Prüfungsreife durch den Vereinsausbildungsleiter dem Bewerber von der Behörde schriftlich<br />
mitgeteilt.<br />
6.1. Theoretische Prüfung<br />
Der generelle Umfang der theoretischen Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich<br />
nach den jeweiligen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die entsprechenden<br />
Prüfungsfächer in dem jeweils angeführten Umfang beherrscht. Ferner hat der Bewerber die<br />
notwendigen Kenntnisse über das in der Ausbildung überwiegend verwendete<br />
Segelflugzeugmuster nachzuweisen.<br />
6.2. Praktische Prüfung<br />
Nach der Bestätigung über die erfolgreiche Abnahme der theoretischen Prüfung und Abschluss<br />
der praktischen Ausbildung benennt die zuständige Behörde auf Antrag des Bewerbers einen<br />
Prüfer für die Abnahme der praktischen Prüfung.<br />
In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die zum Führen eines<br />
Segelflugzeuges erforderlichen Fertigkeiten beherrscht. Der generelle Umfang der praktischen<br />
Prüfung zu den einzelnen Ausbildungsgängen richtet sich nach den jeweiligen aktuellen<br />
gesetzlichen Bestimmungen.<br />
7. SCHNUPPERMITGLIEDER<br />
Jede Person ohne Lizenz, die vom vorderen Sitz mit Fluglehrer fliegt, ist als Flugschüler zu<br />
betrachten und dem Ausbildungsbetrieb vor dem ersten Start als Mitglied zu melden.<br />
Schnuppermitgliedschaften sind begrenzte temporäre ordentliche Mitgliedschaften die es einem<br />
Verein ermöglichen, interessierten Personen das Segelfliegen nahezubringen.<br />
Es gibt keine eigene rechtliche Definition einer Schnuppermitgliedschaft sondern sie wird<br />
ermöglicht aus der gesetzlichen Forderung, dass bei der Ausbildung das Tauglichkeitszeugnis erst<br />
zum 1. Alleinflug vorliegen muss. Die sonstigen notwendigen Formalitäten sind zu gewährleisten.<br />
Vereinfachtes Meldeverfahren:<br />
Die temporäre ordentliche Mitgliedschaft kann bis zu max. 4 Wochen betragen<br />
Die Startzahl wird auf 10 begrenzt (Beschluss der Segelflugkommission)<br />
Dem Ausbildungsbetrieb (LVN) ist der Termin mitzuteilen<br />
Die Meldung der Teilnehmer kann formlos schriftlich erfolgen unter Angabe von Vor- und<br />
Zuname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum<br />
Der Termin für die Durchführung des Schnupperkursus ist gleichzeitig die Dauer der<br />
Mitgliedschaft<br />
An den Landesverband ist kein Beitrag abzuführen.<br />
Ein Tauglichkeitszeugnis muss nach § 24 LuftVZO vor dem 1. Alleinflug vorliegen.<br />
Besteht seitens des Schnuppermitgliedes das Interesse an der Fortführung der ordentlichen<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Mitgliedschaft wird diese beitragspflichtig und der Interessent kann eine Ausbildung zum<br />
Lizenzerwerb fortführen.<br />
Der LVN hat für die Kurzzeitmitgliedschaften eine Unfallversicherung abgeschlossen.<br />
8. LUFTFAHRZEUGE<br />
Für die Ausbildung können die im Besitz des Vereins stehenden Luftfahrzeuge genutzt werden.<br />
Voraussetzung für den Einsatz ist die fortlaufende Lufttüchtigkeit, festgestellt in den technischen<br />
Betrieben des DAeC LVN e.V. mit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC<br />
oder Nachprüfschein).<br />
Hinweis:<br />
Für den Einsatz als Luftfahrzeug im Ausbildungsbetrieb des DAeC LVN e.V. ist es erforderlich,<br />
dass das Luftfahrzeug von der CAMO oder dem Luftfahrttechnischen Betrieb des DAeC LVN e.V.<br />
geprüft wird. Falls das aus bestimmten Gründen für den Einzelfall nicht möglich ist (z.B. Reparatur,<br />
Neukauf, Gebrauchtkauf, etc.), ist es notwendig das Luftfahrzeug mit dem dafür vorgesehenen<br />
Formular (Anhang 10) in der Geschäftsstelle anzumelden. Für den Weiterbetrieb als<br />
Ausbildungsluftfahrzeug ist es erforderlich, dass die nächste Prüfung durch den technischen<br />
Betrieb des DAeC LVN erfolgt.<br />
Die verwendeten Segelflugzeuge und Reisemotorsegler müssen für den vorgesehenen Zweck<br />
zugelassen, betriebssicher und versichert sein.<br />
Zu Beginn eines jeden Schulstarts hat für jedes bei der Ausbildung zum Einsatz kommende<br />
Luftfahrzeug eine Vorflugkontrolle gemäß des jeweiligen Flug- und Betriebshandbuch zu erfolgen.<br />
Die Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren und vom diensthabenden Fluglehrer<br />
abzuzeichnen.<br />
Bei den Ausbildungsflügen sind folgende Papiere an Bord mitzuführen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Flug- und Betriebshandbuch<br />
Bordbuch<br />
Eintragungsschein<br />
Lufttüchtigkeitszeugnis<br />
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC oder Nachprüfschein)<br />
Gültiger Haftpflichtversicherungsnachweis<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
<br />
<br />
<br />
Frequenzzuteilung zum Betreiben einer Luftfunkstelle<br />
Unterlage zu Ermittlung der maximalen Zuladung<br />
Checkliste / Klarliste<br />
Die Inbetriebnahme von Geräten erfolgt nach den dafür erstellten Betriebshandbüchern bzw.<br />
Check / Klarlisten.<br />
Für die Eintragung der Ausbildungsflüge im Bordbuch genügt bei Platzflügen eine tageweise<br />
Sammeleintragung.<br />
9. SONSTIGES GERÄT<br />
9.1. Rettungsfallschirme<br />
Wenn Rettungsfallschirme im Vereinsausbildungsbetrieb verwendet werden, muss der Nachweis<br />
der Betriebstüchtigkeit erbracht sein.<br />
9.2. Startwinden<br />
Für die im Flug- und Ausbildungsbetrieb eingesetzten Startwinden gilt das Betriebshandbuch der<br />
entsprechenden Winde als verbindliche Anweisung. Startwinden die zur Ausbildung von den<br />
Vereinen in Niedersachsen eingesetzt werden, müssen vom technischen Betrieb<br />
des DAeC LVN e.V. nachgeprüft sein. Dies trifft bei der Verlagerung der Ausbildung außerhalb von<br />
Niedersachsen nicht zu.<br />
10. UNFÄLLE UND STÖRUNGEN<br />
Die Behandlung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist in der<br />
Vorschrift des § 5 LuftVO geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Unfälle und Störungen innerhalb von<br />
drei Tagen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet werden. Die Störung ist<br />
innerhalb der Ausbildung ebenfalls fristgerecht dem Ausbildungsbetrieb zu melden, der seinerseits<br />
die zuständige Behörde informiert.<br />
Bei Personenschäden ist die örtliche Polizei zu benachrichtigen<br />
Für die Meldung an die BFU ist das entsprechende Formblatt aus dem Internetauftritt der BFU<br />
(siehe dort bei Unfallmeldung) zu empfehlen. Die Meldung kann online oder auch telefonisch<br />
erfolgen.<br />
Weitere Hinweise gibt die BFU im Internet. (www.bfu-web.de)<br />
Die NfL II 61/10 vom 04. November 2010 ist zu BEACHTEN<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
11. QUALITÄTSSICHERUNGEN DES AUSBILDUNGS-<br />
BETRIEBES<br />
11.1. Wiederholende Auditierung der Vereinsausbildungsstätten<br />
Im Ausbildungsbetrieb werden die Durchführung und Dokumentation der Ausbildung durch interne<br />
Audits in regelmäßiger Folge überprüft. Die Auditierungen dienen der Feststellung der<br />
ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung sowie der Erkennung von sicherheitsrelevanten<br />
Vorgängen in den Vereinsausbildungsstätten und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Alle<br />
Vereinsausbildungsstätten werden im Laufe von drei Jahren einer Auditierung vor Ort unterzogen.<br />
Das qualifizierte Personal wird durch den Ausbildungsbetrieb benannt und regelmäßig geschult.<br />
11.2. Organisation der Auditierung der Vereinsausbildungsstätten<br />
Die organisatorische Verantwortung für die Durchführung und Überwachung der Auditierung<br />
obliegt dem Landesausbildungsleiter und der Geschäftsstelle. Die Überwachung der<br />
Auditierungsmaßnahmen und deren Dokumentation der einzelnen Vereinsausbildungsstätten<br />
obliegt der Geschäftsstelle. Terminplanung und Organisation der regelmäßig durchzuführenden<br />
Schulung des qualifizierten Personals zur Durchführung der Audits wird verantwortlich durch die<br />
Geschäftsstelle in Koordination mit dem Landesausbildungsleiter wahrgenommen.<br />
11.3. Voraussetzung für das qualifizierte Personal zur<br />
Durchführung der Auditierung<br />
Zur Auditierung der Vereinsausbildungsstätten berechtigtes qualifiziertes Personal, im weiteren<br />
Auditoren genannt, muss jeweils mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:<br />
<br />
<br />
<br />
Mindestens 3-jährige Tätigkeit als Segelfluglehrer im Ausbildungsbetrieb<br />
des DAeC LVN e.V.<br />
Tätigkeit als Ausbildungsleiter in einem Mitgliedsverein des DAeC LVN e.V.<br />
Mindestens 10-jährige Tätigkeit in der Verwaltung des Ausbildungsbetriebes<br />
des DAeC LVN e.V.<br />
Die Teilnahme an den notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen ist obligatorisch.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
11.4. Qualifizierungsmaßnahme zur Aus- und Fortbildung von<br />
Auditoren<br />
Zur Qualifizierung der Auditoren wird regelmäßig ein Ausbildungsseminar durchgeführt. Das<br />
Seminar beinhaltet mindestens die Belehrung über die aktuellen Inhalte und Schwerpunkte der<br />
durchzuführenden Auditierungen. Die Festlegung weiterer inhaltlicher Schwerpunkte obliegt dem<br />
Landesausbildungsleiter.<br />
11.5. Durchführung der Auditierung<br />
Die Auditierung wird entsprechend des gültigen Formblatts (Anhang 4) dieses <strong>Organisationshandbuch</strong>es<br />
durchgeführt. Der Auditierungstermin wird durch den zuständigen Auditor mindestens<br />
4 Wochen vor der Durchführung mit dem zuständigen Vereinsausbildungsleiter vereinbart. Die<br />
Terminfestlegung wird unverzüglich der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Auditierungstermine werden<br />
durch die Geschäftsstelle der zuständigen Landesluftfahrtbehörde mitgeteilt. Nach Abschluss des<br />
durchgeführten Audits wird der Dokumentationsbogen durch den Auditor ausgefüllt und mit Datum<br />
und Namen gezeichnet. Der Dokumentationsbogen ist durch den Auditor unmittelbar an die<br />
Geschäftsstelle zu übersenden. Die Befunde des Audits werden durch die Geschäftsstelle bis zum<br />
05. des Folgemonats an die zuständige Landesluftfahrtbehörde übermittelt. Die aus den<br />
Auditierungen resultierenden Maßnahmen werden durch den Landesausbildungsleiter in<br />
Abstimmung mit der Geschäftsstelle festgelegt. Die Übermittlung der notwendigen Informationen<br />
an die Ausbildungsleiter der Vereinsausbildungsstätten und die Landesluftfahrtbehörde obliegt der<br />
Geschäftsstelle.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
12. ANSCHRIFTENVERZEICHNIS<br />
12.1. <strong>Deutscher</strong> Aero Club Landesverband Niedersachsen e.V.<br />
Märkischer Weg 48<br />
30179 Hannover<br />
Telefon: 0511-60 10 60<br />
Telefax: 0511-60 44 929<br />
E-Mail: info@daec-lvn.de<br />
Internet: http://www.daec-lvn.de<br />
12.2. Verantwortlichkeiten im DAeC LVN e.V.<br />
1. Präsidentin<br />
Dr. Meike Müller<br />
Wintershallstr. 11<br />
29313 Hambühren<br />
Telefon: 0511-53 50 262 (d)<br />
Mobil: 0172-80 57 116<br />
E-Mail: mueller.meike@t-online.de<br />
2. Landesausbildungsleiter<br />
Hartwig Stampa<br />
Küsterberg 20<br />
29664 Walsrode<br />
Telefon: 05161-69 46<br />
Mobil: 0176-46 67 15 92<br />
E-Mail: hartwig-j-stampa@online.de<br />
3. Geschäftsführerin<br />
Renate Neimanis<br />
Märkischer Weg 48<br />
30179 Hannover<br />
Telefon: 0511-60 10 60<br />
E-Mail: info@daec-lvn.de<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
12.3. <strong>Deutscher</strong> Aero Club<br />
(Bundesgeschäftsstelle, Referat Segelflug)<br />
<strong>Deutscher</strong> Aero Club e.V.<br />
Hermann-Blenk-Str. 28<br />
38108 Braunschweig<br />
Telefon: 0531-23 540-0<br />
Telefax: 0531-23 540-11<br />
E-Mail: info@daec.de<br />
12.4. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und<br />
Verkehr<br />
Geschäftsbereich Wolfenbüttel<br />
- Luftfahrtbehörde –<br />
Sophienstr. 5<br />
38304 Wolfenbüttel<br />
Internet: http://www.straßenbau.niedersachsen.de<br />
12.5. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und<br />
Verkehr<br />
Geschäftsbereich Oldenburg<br />
- Luftfahrtbehörde –<br />
Kaiserstr. 27<br />
26122 Oldenburg<br />
Internet: http://www.straßenbau.niedersachsen.de<br />
12.6. Luftfahrt-Bundesamt (LBA)<br />
Hermann-Blenk-Str. 26<br />
38108 Braunschweig<br />
Internet: http://www.lba.de<br />
12.7. Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)<br />
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)<br />
Hermann-Blenk-Str. 16<br />
38108 Braunschweig<br />
Telefon: 0531-35 48-0<br />
Telefax: 0531-35 48 246<br />
Internet: http://www.bfu-web.de<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
12.8. LandesSportBund Niedersachsen e.V.<br />
ARAG-Sportversicherung<br />
Landessportbund Niedersachsen e.V.<br />
Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10<br />
30169 Hannover<br />
Telefon: 0511-12 68-0<br />
E-Mail: info@lsb-niedersachsen.de<br />
Internet: http://www.lsb-niedersachsen.de<br />
13. ANHÄNGE<br />
1. Ausbildungserlaubnis Segelflug 1967<br />
2. Grundlagen für die Segelflugausbildung<br />
3. Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe mit Formblatt: Außenlandeübung<br />
4. Aufsichtsprüfung Flugschule (Verein LVN)<br />
5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__<br />
5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 1 Fluglehrer<br />
5. Ausbildungsbericht für das Jahr 20__ Anlage 2 Flugschüler<br />
6. Ausbildungsnachweis Ausgabe 2010<br />
7. Ausbildungserlaubnis Segelkunstflug 2003<br />
8. Fluglehrer Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht<br />
9. Erklärung des Bewerbers Segelflug Ausgabe 2010<br />
10. Anmeldung von einem LFZ (Schulflugzeug)<br />
11. Leitfaden für Fluglehreranwärter und Vereinsausbildungsleiter<br />
Richtlinien und Verordnungen des DAeC (zum Download)<br />
Methodik der Segelflugausbildung, siehe unter:<br />
http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/ausbildung/SFMETH2010.pdf<br />
Segelflugsport-Betriebs-Ordnung (SBO), siehe unter:<br />
http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SBO2009Sept.pdf<br />
Startwindenfahrerbestimmungen, siehe unter:<br />
http://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/sportarten/segelflug/download/sbo/SWFBestimmungen2010.pdf<br />
Versicherungen:<br />
Haftpflichtversicherung Allgemein (Verbandsversicherungen)<br />
http://www.daec-lvn.de/dateien/Haftpflichtversicherung%20Allgemein.pdf<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
Seite 24 von 26 Seiten
<strong>Organisationshandbuch</strong><br />
Unfallversicherung (Landessportbund; ARAG)<br />
http://www.arag-sport.de/medien/dokumente/merkblatt_lsbn.pdf<br />
Versicherung für Kurzmitgliedschaften (Landessportbund; ARAG)<br />
(analog Vertrag Unfallversicherung)<br />
14. ORGANIGRAMM<br />
Organigramm des DAeC LVN e.V.<br />
Datum: 12. Juni 2013<br />
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