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Verwaltungspolizeiliche Verordnung der Gemeinden Eupen ...

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TITEL 8 - TIERE<br />

KAPITEL I - TIERE AUF ÄFFENTLICHER STRASSE<br />

Artikel 165<br />

165.1. Es ist EigentÄmern, Haltern o<strong>der</strong> Aufpassern von Tieren, Katzen ausgeschlossen,<br />

verboten, die Tiere unbeaufsichtigt streunen zu lassen o<strong>der</strong> ihnen Auslauf zu Åffentlichen<br />

Orten o<strong>der</strong> zu privaten Orten, die <strong>der</strong> Çffentlichkeit zugÉnglich sind, zu gewÉhren. Dieses<br />

Verbot gilt fÄr das gesamte Gemeindegebiet.<br />

Bei Fe<strong>der</strong>vieh findet die oben genannte Bestimmung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde Lontzen<br />

keine Anwendung.<br />

Hier geht es unter an<strong>der</strong>em um Haustiere, die sich auf Viehweiden mit nicht eingefriedeter<br />

Åffentlicher Dienstbarkeit aufhalten und durch <strong>der</strong>en AggressivitÉt fÄr Passanten <strong>der</strong> freie<br />

Durchgang auf dieser Åffentlichen Dienstbarkeit beeintrÉchtigt werden kÅnnte. In diesem<br />

Fall muss <strong>der</strong> EigentÄmer des Tieres die nÅtigen MaÑnahmen ergreifen, damit das Tier<br />

Passanten auf <strong>der</strong> Åffentlichen Dienstbarkeit nicht angreifen kann; entwe<strong>der</strong> muss er das<br />

Tier so anbinden, dass es die Åffentliche Dienstbarkeit nicht erreichen kann, o<strong>der</strong> er muss<br />

entlang <strong>der</strong> Dienstbarkeit eine Einfriedung errichten.<br />

165.2. Jedes frei herumlaufende Tier streunende Tier, mit Ausnahme von Katzen, wird<br />

eingefangen und in einem Tierheim untergebracht. Alle diesbezÄglich anfallenden Kosten<br />

(Unterbringungs-, fang- und Verwaltungskosten) gehen zu Lasten des Besitzers. Der<br />

Besitzer kann sein Tier nach Begleichung <strong>der</strong> angefallenen Kosten im Tierheim abholen.<br />

165.3. Die OrdnungshÄter ergreifen alle mÅglichen SicherheitsmaÑnahmen gegenÄber<br />

ausgesetzten und/o<strong>der</strong> gefÉhrlichen Hunden, unbeschadet <strong>der</strong> Anwendung des Gesetzes<br />

vom 14. August 1986 betreffend den Schutz <strong>der</strong> Tiere.<br />

165.4. Gilt das Tier als angriffslustig und kann es nicht gefahrlos eingefangen werden, kann<br />

es von den Polizeidiensten unbeschadet des Gesetzes vom 14. August 1986 Äber den Schutz<br />

und das Wohlbefinden <strong>der</strong> Tiere getÅtet werden.<br />

Artikel 166<br />

166.1. Es ist verboten, gefÉhrliche, angriffslustige, wilde o<strong>der</strong> exotische Tiere ohne<br />

ausdrÄckliche Erlaubnis des BÄrgermeisters zu zÄchten, zu halten, spazieren zu fÄhren o<strong>der</strong><br />

sich mit ihnen auf Åffentlicher StraÑe zu bewegen, selbst wenn sie einen Maulkorb tragen<br />

und angeleint sind. Wer eine Erlaubnis hat, muss sie bei sich tragen.<br />

166.2. Hunde gleich welcher Rasse, die erwiesenermaÑen gefÉhrlich sind, d.h. Hunde, die<br />

aktenkundig Menschen angesprungen, gebissen o<strong>der</strong> verletzt haben sowie unkontrolliert<br />

Wild, Vieh, Katzen o<strong>der</strong> Hunde hetzen o<strong>der</strong> reiÑen, unter an<strong>der</strong>em Hunde <strong>der</strong> Rassen<br />

Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Mastiff, Tosa, Bullterrier, Pitbull<br />

Terrier, Dogo Argentina (argentinische Dogge), Rottweiler und die Kreuzungen aus oben<br />

erwÉhnten Rassen, dÄrfen auf <strong>der</strong> Åffentlichen StraÑe spazieren gefÄhrt werden unter <strong>der</strong><br />

Voraussetzung, dass eine Genehmigung des BÄrgermeisters vorliegt. Oben genannte Hunde<br />

mÄssen angeleint werden und einen Maulkorb tragen.<br />

166.3. Diese Bestimmung ist anwendbar an allen Åffentlichen Orten, an privaten Orten, die<br />

<strong>der</strong> Çffentlichkeit zugÉnglich sind, sowie in den Åffentlichen Verkehrsmitteln.<br />

166.4. Die in Artikel 166.1. erwÉhnte Verbotsbestimmung gilt we<strong>der</strong> fÄr Tierausstellungen,<br />

die zu pÉdagogischen o<strong>der</strong> populÉrwissenschaftlichen Zwecken organisiert werden und fÄr<br />

die die erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis erteilt worden ist, noch fÄr Zirkusse mit Tierschau, sofern<br />

alle Bedingungen in Sachen Hygiene und Wohlbefinden <strong>der</strong> Tiere erfÄllt sind.<br />

166.5. Es ist jedem Halter eines Tieres verboten, das Tier auf Åffentlicher StraÑe laufen zu<br />

lassen, ohne das NÅtige veranlasst zu haben, damit das Tier den sicheren und ungehin<strong>der</strong>ten<br />

Verkehr und die Sicherheit <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer nicht gefÉhrdet.<br />

Artikel 167<br />

167.1. Auf dem gesamten Gemeindegebiet, das heiÑt an jedem Åffentlichen Ort, an jedem<br />

privaten Ort, welcher <strong>der</strong> Çffentlichkeit zugÉnglich ist, sowie in Åffentlichen<br />

Verkehrsmitteln, mÄssen alle Hunde an einer Leine gefÄhrt werden. Hunde fÄr<br />

Sehschwache und Behin<strong>der</strong>te, Polizei-, Zoll-, Armee-, Rettungs-, Hirten- und Jagdhunde<br />

sind wÉhrend ihres Einsatzes von dieser Bestimmung befreit.<br />

167.2. Der Besitzer o<strong>der</strong> Halter eines Hundes hat dafÄr Sorge zu tragen und muss kÅrperlich<br />

und geistig dazu in <strong>der</strong> Lage sein, dafÄr zu sorgen, dass sein Hund sich so verhÉlt, dass er zu<br />

keinem Zeitpunkt Ö sei es auf privatem Grund, an einem Åffentlichen Ort, an einem privaten


Ort, welcher <strong>der</strong> Çffentlichkeit zugÉnglich ist, o<strong>der</strong> in Åffentlichen Verkehrsmitteln Ö die<br />

Åffentliche Sicherheit gefÉhrdet, eine Gefahr fÄr Mensch und Tier darstellt, sein Umfeld<br />

(unter an<strong>der</strong>em Passanten, Nachbarn, weidendes Vieh Ü) belÉstigt o<strong>der</strong> die Åffentliche<br />

Ruhe und Ordnung stÅrt.<br />

Artikel 168<br />

168.1. Auf den Åffentlichen SpielplÉtzen, SportplÉtzen, SchwimmbÉ<strong>der</strong>n und FriedhÅfen,<br />

die auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde liegen, ist die Anwesenheit von Hunden untersagt. An<br />

den EingÉngen zu den oben genannten Einrichtungen werden Verbotsschil<strong>der</strong> (Zeichnung<br />

eines Hundes mit rotem Querbalken) angebracht.<br />

168.2. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Polizeihunde, Blindengeleithunde sowie<br />

Behin<strong>der</strong>tenbegleithunde.<br />

Artikel 169<br />

169.1. Personen, die Tiere unter ihrer Aufsicht haben, ist es verboten, diese Tiere auf<br />

Åffentlichem Eigentum an einem an<strong>der</strong>en Ort als in Gullys und/o<strong>der</strong> ihnen vorbehaltenen<br />

sanitÉren Bereichen ihre Notdurft verrichten zu lassen.<br />

169.2. Wird diese Verbotsbestimmung nicht eingehalten, muss <strong>der</strong> EigentÄmer des Tieres<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> es unter seiner Aufsicht hat, die Ausscheidungen aufheben und sie in<br />

einen Gully o<strong>der</strong> in einer PlastiktÄte verpackt in einen Åffentlichen MÄllbehÉlter einwerfen.<br />

169.3. Tierkot wird als gewÅhnlicher Abfall betrachtet, so dass die Steuerverordnung vom<br />

28. April 1997 betreffend die Entfernung von AbfÉllen, die an Stellen abgelegt worden sind,<br />

wo dies gesetzlich o<strong>der</strong> verordnungsmÉÑig verboten ist, zur Anwendung kommt.<br />

169.4. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind die FÄhrer von Blindengeleithunden sowie<br />

von Behin<strong>der</strong>tengeleithunden.<br />

169.5. Wenn <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handelnde nicht identifiziert werden kann, muss die Person, <strong>der</strong><br />

die SÉuberung dieses Ortes obliegt, die Ausscheidungen beseitigen.<br />

169.6. Des Weiteren muss jede Person - in Begleitung eines Tieres - mit sich fÄhren, was<br />

fÄr das Aufheben <strong>der</strong> Ausscheidungen des Tieres erfor<strong>der</strong>lich ist; sie muss auf<br />

Auffor<strong>der</strong>ung eines befugten Bediensteten vorzeigen kÅnnen, was sie zum Aufheben <strong>der</strong><br />

Ausscheidungen bei sich trÉgt.<br />

Artikel 171<br />

171.1. Das Abrichten von Tieren ist auf Åffentlicher StraÑe verboten.<br />

171.2. Auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde sind das FÄhren, das Halten, das Abrichten und die<br />

Zucht von Hunden gleich welcher Rasse untersagt, die zum BeiÑen o<strong>der</strong> KÉmpfen<br />

missbraucht werden.<br />

Artikel Kurze Bezeichnung Verwaltungsstrafe<br />

TITEL 8 : TIERE<br />

KAPITEL I - TIERE AUF ÇFFENTLICHER STRASSE<br />

Artikel 165<br />

Es ist EigentÄmern, Haltern<br />

o<strong>der</strong> Aufpassern von Tieren,<br />

Katzen ausgeschlossen,<br />

verboten, die Tiere<br />

unbeaufsichtigt streunen zu<br />

lassen o<strong>der</strong> ihnen Auslauf zu<br />

Åffentlichen Orten o<strong>der</strong> zu<br />

privaten Orten, die <strong>der</strong><br />

Çffentlichkeit zugÉnglich<br />

sind, zu gewÉhren. Dieses<br />

Verbot gilt fÄr das gesamte<br />

Gemeindegebiet.<br />

75 bis 150 á


Artikel 166.1. Es ist verboten, 100 bis 200 á<br />

angriffslustige, wilde o<strong>der</strong><br />

exotische Tiere ohne<br />

ausdrÄckliche Erlaubnis des<br />

BÄrgermeisters zu zÄchten,<br />

zu halten, spazieren zu<br />

fÄhren o<strong>der</strong> sich mit ihnen<br />

auf Åffentlicher StraÑe zu<br />

bewegen, selbst wenn sie<br />

einen Maulkorb tragen und<br />

angeleint sind. Wer eine<br />

Erlaubnis hat, muss sie bei<br />

sich tragen.<br />

Artikel 166.2. GefÉhrliche Hun<strong>der</strong>assen: 100 bis 200 á<br />

Genehmigungspflicht,<br />

Leinenzwang,<br />

Maulkorbpflicht.<br />

Artikel 166.5.<br />

Es ist jedem Halter eines 100 bis 200 á<br />

Tieres verboten, das Tier auf<br />

Åffentlicher StraÑe laufen zu<br />

lassen, ohne das NÅtige<br />

veranlasst zu haben, damit<br />

das Tier den sicheren und<br />

ungehin<strong>der</strong>ten Verkehr und<br />

die Sicherheit <strong>der</strong><br />

Verkehrsteilnehmer nicht<br />

gefÉhrdet.<br />

Artikel 167.1. Leinenzwang 50 bis 150 á<br />

Artikel 167.2.<br />

Der Besitzer o<strong>der</strong> Halter 100 bis 200 á<br />

eines Hundes hat dafÄr<br />

Sorge zu tragen, dass sein<br />

Hund zu keiner Zeit eine<br />

Gefahr fÄr die Åffentliche<br />

Sicherheit darstellt.<br />

Artikel 168<br />

Hundeverbot auf<br />

50 bis 150 á<br />

SpielplÉtzen, SportplÉtzen,<br />

SchwimmbÉ<strong>der</strong>n,<br />

FriedhÅfen, usw.<br />

Artikel 169<br />

Notdurft von Hunden und<br />

notwendiges Material zur<br />

Beseitigung des Hundekots.<br />

50 bis 100 á<br />

Artikel 171<br />

Das Abrichten von Tieren ist<br />

auf Åffentlicher StraÑe<br />

verboten.<br />

100 bis 250 á

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