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Stadt 10.100 Chemnitz Hauptsatzung der Stadt Chemnitz Aufgrund ...

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<strong>10.100</strong><br />

(3) 1 Der <strong>Stadt</strong>rat bestellt gemäß § 42 Abs. 1 SächsGemO die Ausschussmitglie<strong>der</strong> und je<br />

einen Stellvertreter wi<strong>der</strong>ruflich aus seiner Mitte. 2 Findet gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2<br />

SächsGemO Verhältniswahl statt, erfolgt die Sitzzuteilung nach dem Hare-Niemeyer-<br />

Verfahren. 3 Die bestellten Stellvertreter sind keine persönlichen Stellvertreter; dies gilt nicht<br />

für die Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses.<br />

4 Soweit bestellte Stellvertreter keine persönlichen Stellvertreter <strong>der</strong> gewählten<br />

Ausschussmitglie<strong>der</strong> sind, sind sie Reihenfolgestellvertreter.<br />

5 Reihenfolgestellvertreter bedeutet, dass die gewählten Stellvertreter in <strong>der</strong> durch die Wahl<br />

bestimmten Reihenfolge für ein verhin<strong>der</strong>tes ordentliches Ausschussmitglied eintreten,<br />

welches <strong>der</strong>selben Liste wie <strong>der</strong> Stellvertreter angehört. 6 Bei dem Ausscheiden eines<br />

ordentlichen Mitgliedes o<strong>der</strong> Stellvertreters aus dem Ausschuss rückt das auf dem<br />

Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende und nicht ebenfalls verhin<strong>der</strong>te o<strong>der</strong><br />

ausgeschiedene Mitglied <strong>der</strong> Liste des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes nach<br />

(Ersatzperson). 7 Satz 6 gilt entsprechend, wenn durch das Nachrücken eines Stellvertreters <strong>der</strong><br />

Platz des Stellvertreters neu zu besetzen ist.<br />

(4) 1 In die Ausschüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 können durch den <strong>Stadt</strong>rat jeweils<br />

bis zu fünf, in die Ausschüsse nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 bis zu sechs sachkundige<br />

Einwohner, davon je ein sachkundiger Einwohner, <strong>der</strong> das 24. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat, berufen werden. ²Das Mindestalter für sachkundige Einwohner beträgt 16 Jahre.<br />

³Es sollen in den<br />

- Kultur- und Sportausschuss ein Vertreter des Kulturbeirates,<br />

- Planungs-, Bau- und Umweltausschuss je ein Vertreter des AGENDA-Beirates und des<br />

Kleingartenbeirates,<br />

- Schulausschuss je ein Vertreter des Kreiselternrates, des <strong>Stadt</strong>schülerrates und <strong>der</strong><br />

Schulen in freier Trägerschaft,<br />

- Sozialausschuss je ein Vertreter des Seniorenbeirates, des Behin<strong>der</strong>tenbeirates und <strong>der</strong><br />

Liga <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege,<br />

- Verwaltungs- und Finanzausschuss ein Vertreter des Auslän<strong>der</strong>beirates<br />

als sachkundige Einwohner berufen werden, sofern nicht bereits ein <strong>Stadt</strong>rat sowohl Mitglied<br />

des jeweiligen Beirates als auch Ausschusses ist.<br />

4 Über die Berufung <strong>der</strong> sachkundigen Einwohner entscheidet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat durch Wahl gemäß<br />

§ 39 Abs. 7 SächsGemO.<br />

§ 8<br />

Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse<br />

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbständig<br />

anstelle des <strong>Stadt</strong>rates.<br />

(2) Über Angelegenheiten, bei denen strittig ist, welcher beschließende Ausschuss zuständig<br />

ist, entscheidet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat.<br />

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